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{'item': 'L511 2244520-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlL511 2244520-2 Spruch, L511 2244520–2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, Zahl: XXXX , betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 2.031,12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. Sighartner und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.06.2021, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückforderung einer Leistung in der Höhe von EUR 2.031,12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Um Wiederholungen zu vermeiden wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2240775-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Notstandshilfe für die Dauer des Verfahrens (vorläufig) weiter ausbezahlt wurde. Dieses Verfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, GZ L503 2240775-1/5E, beendet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Verhängung der Sperrfrist durch das AMS zu Recht erfolgt war.1.
  3. Um Wiederholungen zu vermeiden wird einleitend auf das dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene Verwaltungsverfahren hg. GZ L503 2240775-1 verwiesen. Es handelte sich um ein Verfahren bezüglich der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG. Der Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb die Notstandshilfe für die Dauer des Verfahrens (vorläufig) weiter ausbezahlt wurde. Dieses Verfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, GZ L503 2240775-1/5E, beendet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Verhängung der Sperrfrist durch das AMS zu Recht erfolgt war. 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2021, Zahl: XXXX , verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 2.031,12 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2021, Zahl: römisch 40 , verpflichtet das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 2.031,12 und hielt fest, dass, sofern der Beschwerdeführer im Leistungsbezug stehe, die Rückforderung von seinen Ansprüchen einbehalten werde; stehe er nicht im Leistungsbezug, so sei der Rückforderungsbetrag dem AMS binnen 14 Tagen zu bezahlen (Spruchteil A). Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B) (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 1). Zu Spruchpunkt A wurde begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (sic) vom 01.06.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, so dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grunde überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. 1.
  6. Mit Schreiben vom 13.07.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3). Darin beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aufhebung des Bescheides und führt im Wesentlichen aus, der Betrag sei nicht transparent, weshalb er um einen Bescheid mit Begründung ersuche. Er habe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gesendet, habe aber keine Verhandlung beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht gehabt. 1.
  7. Die fristgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt B des oben zitierten Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwG] vom 03.09.2021, GZ L511 2244520-1/6E, als unbegründet abgewiesen (AZ 5). 1.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, Zahl: XXXX , zugestellt mit 02.09.2021, wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 02.06.2021 ab (AZ 10).1.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2021, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 02.09.2021, wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 02.06.2021 ab (AZ 10). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 01.06.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Im Erkenntnis sei bestätigt worden, dass im Zeitraum von 16.09.2019 bis 10.11.2019 für 56 Tage keine Notstandshilfe zugestanden habe; auf Grund der aufschiebenden Wirkung der damaligen Beschwerde, sei diese jedoch ausbezahlt worden. Da dem Beschwerdeführer die bereits ausbezahlte Leistung nicht gebühre, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG somit unzweifelhaft erfüllt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 01.06.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Im Erkenntnis sei bestätigt worden, dass im Zeitraum von 16.09.2019 bis 10.11.2019 für 56 Tage keine Notstandshilfe zugestanden habe; auf Grund der aufschiebenden Wirkung der damaligen Beschwerde, sei diese jedoch ausbezahlt worden. Da dem Beschwerdeführer die bereits ausbezahlte Leistung nicht gebühre, sei der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG somit unzweifelhaft erfüllt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 14.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 14). Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der EuGH habe 2019 festgestellt, „dass selbst bei groben Pflichtverletzung die menschenwürdige Existenz eines Menschen zu sichern ist. Die Existenzgefährdung als Sanktion in Form einer Leistungseinstellung sei laut Urteil des EuGH mit Artikel 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) absolut unvereinbar: „Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ (Rz 46) Diese Existenzgefährdung dürfe laut EuGH nicht einmal „zeitweise“ gefährdet werden! In jedem Fall muss der Zugang zur medizinischen Versorgung und einen würdigen Lebensstandard möglich sein (Rz 45). Die Europäischen Höchstrichter hätten unmissverständlich festgestellt, dass derart harte Sanktionen unverhältnismäßig sind, weil „selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.“ (Rz 48).“Ergänzend zur Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der EuGH habe 2019 festgestellt, „dass selbst bei groben Pflichtverletzung die menschenwürdige Existenz eines Menschen zu sichern ist. Die Existenzgefährdung als Sanktion in Form einer Leistungseinstellung sei laut Urteil des EuGH mit Artikel 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) absolut unvereinbar: „Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ (Rz 46) Diese Existenzgefährdung dürfe laut EuGH nicht einmal „zeitweise“ gefährdet werden! In jedem Fall muss der Zugang zur medizinischen Versorgung und einen würdigen Lebensstandard möglich sein (Rz 45). Die Europäischen Höchstrichter hätten unmissverständlich festgestellt, dass derart harte Sanktionen unverhältnismäßig sind, weil „selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Artikel 20, Absatz 4, dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller nicht die Möglichkeit nehmen können, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.“ (Rz 48).“
  11. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.09.2021 die Beschwerde zu Spruchpunkt A samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-7]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  13. Mit Erkenntnis vom 01.06.2021, GZ L503 2240775-1/5E, wies das BVwG die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 27.12.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2021 betreffend den Verlust des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 16.09.2019 bis 10.11.2019 ab (AZ 5). Die Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer erfolgte am 09.06.2021 (hg. GZ L503 2240775-1, OZ 5). 1.
  14. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum von 56 Tagen [=8 Wochen] die Notstandshilfe idH von EUR 36,27 täglich gebührte. Die entsprechende Überweisung erfolgte am 25.03.2021 (AZ 5).
  15. Beweiswürdigung und Beweiswürdigung 2.
  16. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-5]), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-5]), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Erkenntnis des BVwG 01.06.2021, Zahl L503 2240775-1 (AZ 1) ● Bescheid des AMS (AZ 2) ● Beschwerde (AZ 3) ● Parteiengehör vom 20.07.2021 (AZ 5) ● Rückschein aus dem Gerichtsakt L503 2240775-1 2.
  18. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Unterlagen und sind im Verfahren nicht bestritten worden.
  19. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  20. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  21. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  22. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  23. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  26. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7 und 9 VwGVG).4.1.
  27. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7 und 9 VwGVG). 4.
  28. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A gemäß § 25 AlVG4.
  29. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A gemäß Paragraph 25, AlVG 4.2.
  30. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.4.2.
  31. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz besteht die Verpflichtung zum Rückersatz (auch) hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. 4.2.
  32. Verfahrensgegenständlich war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 27.12.2019 erhobenen Beschwerde gewährt worden. Da nunmehr in diesem Verfahren seit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ L503 2240775-1/5E, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG erfüllt.4.2.
  33. Verfahrensgegenständlich war die nunmehr zurückgeforderte Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 27.12.2019 erhobenen Beschwerde gewährt worden. Da nunmehr in diesem Verfahren seit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2021, GZ L503 2240775-1/5E, eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wonach der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, ist der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG erfüllt. 4.2.
  34. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der zurückgeforderte Betrag sei intransparent, ist beizupflichten. Im Parteiengehör vom 20.07.2021 (AZ 5) wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein screenshot der Auszahlungsdaten übermittelt, aus denen sich der nunmehrige Rückforderungsbetrag klar ergibt und womit eine allfällig bestanden habende Unklarheit nunmehr jedenfalls nicht mehr besteht. Zur Ausführung des Beschwerdeführers, er habe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den VwGH gesandt, ist festzuhalten, dass ein (an den VwGH) gestellter Verfahrenshilfeantrag keine Auswirkungen auf die Rechtskraft eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hat (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra2019/08/0034).4.2.
  35. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der zurückgeforderte Betrag sei intransparent, ist beizupflichten. Im Parteiengehör vom 20.07.2021 (AZ 5) wurde dem Beschwerdeführer jedoch ein screenshot der Auszahlungsdaten übermittelt, aus denen sich der nunmehrige Rückforderungsbetrag klar ergibt und womit eine allfällig bestanden habende Unklarheit nunmehr jedenfalls nicht mehr besteht. Zur Ausführung des Beschwerdeführers, er habe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den VwGH gesandt, ist festzuhalten, dass ein (an den VwGH) gestellter Verfahrenshilfeantrag keine Auswirkungen auf die Rechtskraft eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes hat vergleiche VwGH 15.05.2019, Ra2019/08/0034). 4.2.
  36. Soweit der Beschwerdeführer auf EUGH 12.11.2019, C-233/18, verweist und sich durch die Rückzahlungsforderung in seinen Grundrechten eingeschränkt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH sich in diesem Verfahren mit dem Entzug von elementaren Bedürfnissen, konkret dem Entzug von Sachleistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung eines Minderjährigen nach der Aufnahmerichtlinie 2013/33 auseinandersetzte. Der Entzug von Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht für einen abgeschlossenen Zeitraum von sechs oder acht Wochen stellt zwar zweifelsohne eine Einschränkung der Bedürfnisse von Betroffenen dar, ist jedoch mit dem Entzug von elementaren Bedürfnissen nicht zu vergleichen. 4.2.
  37. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist auszuführen, dass der Betrag in Höhe von EUR 2.031,12 sich der Aktenlage zufolge als korrekt erweist (EUR 36,27/Tag für 56 Tage). Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen erfolgte somit auch der Höhe nach zu Recht. 4.2.
  38. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2244520.2.00

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