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{'item': 'L512 2252042-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlL512 2252042-1 Spruch, L512 2252042-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei (kurz: Türkei), reiste am 31.01.2022 per Flugzeug von XXXX aus über XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 01.02.2022 in der XXXX aufgegriffen. Die XXXX Behörden haben die Einreise in das XXXX Bundesgebiet verweigert und das XXXX Visum des BF annulliert. Der BF wurde am 02.02.2022 nach Österreich zurückverwiesen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei (kurz: Türkei), reiste am 31.01.2022 per Flugzeug von römisch 40 aus über römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 01.02.2022 in der römisch 40 aufgegriffen. Die römisch 40 Behörden haben die Einreise in das römisch 40 Bundesgebiet verweigert und das römisch 40 Visum des BF annulliert. Der BF wurde am 02.02.2022 nach Österreich zurückverwiesen. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1, 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) I.

  1. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
  4. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob der BF durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde. I.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungenrömisch zwei.
  8. Feststellungen Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste am 31.01.2022 per Flugzeug von XXXX aus über XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 01.02.2022 in der XXXX aufgegriffen. Die XXXX Behörden haben die Einreise in das XXXX Bundesgebiet verweigert und das XXXX Visum des BF annulliert. Der BF wurde am 02.02.2022 nach Österreich zurückverwiesen. Der BF reiste am 31.01.2022 per Flugzeug von römisch 40 aus über römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 01.02.2022 in der römisch 40 aufgegriffen. Die römisch 40 Behörden haben die Einreise in das römisch 40 Bundesgebiet verweigert und das römisch 40 Visum des BF annulliert. Der BF wurde am 02.02.2022 nach Österreich zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutzes ist noch offen bzw. beim BFA anhängig.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren bezüglich des Antrages auf internationalen Schutzes ist noch offen bzw. beim BFA anhängig. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, einer Anfrage beim Zentrale Fremdenregister und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.römisch zwei.2.
  4. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA, einer Anfrage beim Zentrale Fremdenregister und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:, II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht,

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.,

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist., Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.,

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt., Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.,

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Zu Spruchteil A): II.3.2. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.2. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:

  1. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Verweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) ist nicht zulässig, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde; und zwar auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass (nunmehr:
  2. ob)die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Verweis auf VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0107). Der BF hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Darüber wurde noch nicht entschieden. Das Verfahren ist beim BFA anhängig. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war

§ 28Abs. 2 Vw

GVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 52Abs.

9 FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Es waren somit in Anlehnung an die obige Judikatur die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der gegenständlichen – zulässigen – Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben, um das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu klären ist, nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. Es waren somit in Anlehnung an die obige Judikatur die Rückkehrentscheidung und daran anknüpfend auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte zu beheben. II.3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L512.2252042.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.