RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW101 1424000-2 SpruchW101 1424000-2/15E, W101 1424000-2/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX (auch XXXX ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Heinrich Karré, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (auch römisch 40 ), StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Heinrich Karré, der erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 16.07.2021, Zl. 810888805-171412347, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG nicht zu (Spruchteil II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchteil III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (Spruchteil IV.) und stellte gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchteil V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 AsylG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil VI.) und dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 AsylG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil VII.). Mit Bescheid vom 16.07.2021, Zl. 810888805-171412347, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den zuvor zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.). Weiters erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zu (Spruchteil römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (Spruchteil römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei (Spruchteil römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 AsylG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchteil römisch sechs.) und dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AsylG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchteil römisch sieben.). Dagegen erhob der Revisionswerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Spruchteil A) I. des Erkenntnisses vom 22.10.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des o.a. Bescheides wird gemäß § 7 iVm § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil A) II. dieses Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des o.a. Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil III. des o.a. Bescheides zu treten hat: Mit Spruchteil A) römisch eins. des Erkenntnisses vom 22.10.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des o.a. Bescheides wird gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchteil A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses hat das Bundesverwaltungsgericht hingegen der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des o.a. Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass an deren Stelle folgender neuer Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides zu treten hat: „Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 ist der Aufenthalt von XXXX geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ „Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 ist der Aufenthalt von römisch 40 geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen Spruchteil A) I. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen Spruchteil A) römisch eins. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der Revisionswerber stellt hiermit weiters den Antrag, ihm im Rahmen dieser außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung iSd § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen. Hinsichtlich der Begründung für den Antrag auf aufschiebende Wirkung wird auf die Ausführungen in der außerordentlichen Revision verwiesen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den RW ist aufgrund drohender Abschiebung evident.“„Der Revisionswerber stellt hiermit weiters den Antrag, ihm im Rahmen dieser außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Hinsichtlich der Begründung für den Antrag auf aufschiebende Wirkung wird auf die Ausführungen in der außerordentlichen Revision verwiesen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für den RW ist aufgrund drohender Abschiebung evident.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG). § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gem. § 30a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gem. Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der (nicht bekämpften) Entscheidung der Beschwerde in Spruchteil A) II. mit der Maßgabe stattgegeben, dass der entsprechende erstinstanzliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien grundsätzlich unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der (nicht bekämpften) Entscheidung der Beschwerde in Spruchteil A) römisch zwei. mit der Maßgabe stattgegeben, dass der entsprechende erstinstanzliche Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass eine allfällige Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien grundsätzlich unzulässig ist. Somit kann der Revisionswerber nach Syrien nicht abgeschoben werden und ist der bekämpfte Spruchteil A) I. des Erkenntnisses dem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen (vgl. VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003).Somit kann der Revisionswerber nach Syrien nicht abgeschoben werden und ist der bekämpfte Spruchteil A) römisch eins. des Erkenntnisses dem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, da keine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen worden ist. Aufgrund des Fehlens der behaupteten Vollzugsmöglichkeit war der erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen vergleiche VwGH 04.06.2014, Ra 2014/01/0003). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.1424000.2.00
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