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{'item': 'W129 2250625-1'}

Obsah (9)§ 10Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW129 2250625-1 SpruchW129 2250625-1/4Z, W129 2250625-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 10Abs.

3 AVG für das hg. Verfahren W129 2250625-1 als Vertreter der Beschwerdeführer nicht zugelassen.römisch zwei. Die römisch 40 und ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, römisch 40 sind

Paragraph 10, Absatz 3, AVG für das hg. Verfahren W129 2250625-1 als Vertreter der Beschwerdeführer nicht zugelassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.08.2021 zeigte XXXX per E-Mail in Vertretung der Erstbeschwerdeführer an, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Fernunterricht/Homelearning an der XXXX , Russische Föderation, abgemeldet werde und übermittelte entsprechende Unterlagen.
  2. Am 31.08.2021 zeigte römisch 40 per E-Mail in Vertretung der Erstbeschwerdeführer an, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Fernunterricht/Homelearning an der römisch 40 , Russische Föderation, abgemeldet werde und übermittelte entsprechende Unterlagen.
  3. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/2022, ordnete an, dass die Erstbeschwerdeführer für eine Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu sorgen habe und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021 aus 2022,, ordnete an, dass die Erstbeschwerdeführer für eine Erfüllung der Schulpflicht an einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu sorgen habe und schloss unter einem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
  5. Mit E-Mail vom 30.12.2021 erhob XXXX in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
  6. Mit E-Mail vom 30.12.2021 erhob römisch 40 in Vertretung der Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
  7. Mit Schreiben vom 14.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Schreiben vom 22.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX auf, zum Verdacht der Winkelschreiberei gegen ihn bzw. die XXXX Stellung zu nehmen.
  9. Mit Schreiben vom 22.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 auf, zum Verdacht der Winkelschreiberei gegen ihn bzw. die römisch 40 Stellung zu nehmen.
  10. Mit E-Mail vom 25.02.2022 nahm die XXXX durch ihren Alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer XXXX dazu Stellung und brachte vor, dass die Vertretung weder gewerblich, noch entgeltlich, sondern aus freundschaftlicher Motivation erfolgt sei, zumal die Familie nicht ausreichend Deutsch spreche und sich aktuell im Ausland aufhalte.
  11. Mit E-Mail vom 25.02.2022 nahm die römisch 40 durch ihren Alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer römisch 40 dazu Stellung und brachte vor, dass die Vertretung weder gewerblich, noch entgeltlich, sondern aus freundschaftlicher Motivation erfolgt sei, zumal die Familie nicht ausreichend Deutsch spreche und sich aktuell im Ausland aufhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: XXXX und die XXXX vertreten andere zu Erwerbszwecken, obwohl sie zur Ausübung der Rechtanwaltschaft in Österreich nicht berechtigt sind. römisch 40 und die römisch 40 vertreten andere zu Erwerbszwecken, obwohl sie zur Ausübung der Rechtanwaltschaft in Österreich nicht berechtigt sind.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt und Einschau in die Liste der in Österreich zugelassenen Rechtsanwälte sowie Kontaktaufnahme mit der Rechtanwaltskammer Wien. Beim Bundesverwaltungsgericht sind bzw. waren neben dem gegenständlichen, folgende weitere Verfahren anhängig bei den XXXX die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien inne hatte:Beim Bundesverwaltungsgericht sind bzw. waren neben dem gegenständlichen, folgende weitere Verfahren anhängig bei den römisch 40 die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien inne hatte: Verfahrenszahl Einlaufdatum Name des/der BF von Mag. XXXX verfasste Schriftsätzevon Mag. römisch 40 verfasste Schriftsätze Status des Verfahrens W129 2250625-1 17.01.2022 XXXX römisch 40 1) Anzeige des häuslichen Unterrichts vom 31.08.2021 2) Beschwerde vom 30.12.2021 offen W203 2250626-1 17.01.2022 XXXX römisch 40 1) Anzeige des häuslichen Unterrichts vom 31.08.2021 2) Beschwerde vom 30.12.2021 offen W224 2248611-1 24.11.2021 XXXX römisch 40 1) Anzeige des häuslichen Unterrichts vom 06.09.2021 2) Beschwerde vom 11.10.2021 abgeschlossen W227 2248612-1 24.11.2021 XXXX römisch 40 1) Anzeige des häuslichen Unterrichts vom 06.09.2021 2) Beschwerde vom 11.10.2021 abgeschlossen W254 2250623-1 17.01.2022 XXXX römisch 40 1) Anzeige des häuslichen Unterrichts vom 31.08.2021 2) Beschwerde vom 30.12.2021 offen Aus der in allen Verfahren vorliegenden – und von den jeweils von den Vertretenen unterfertigten – mittels zweisprachigem (Deutsch – Russisch) Formular erteilten Vollmacht zu Gunsten der XXXX ist ersichtlich, dass XXXX bzw. die XXXX , deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist, Beratungsleistungen sowie zur Vertretung unter Beiziehung qualifizierter Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden erbringt und dafür Honorare in Rechnung stellt. Die Vollmacht umfasst ebenfalls eine Postvollmacht. Aus der in allen Verfahren vorliegenden – und von den jeweils von den Vertretenen unterfertigten – mittels zweisprachigem (Deutsch – Russisch) Formular erteilten Vollmacht zu Gunsten der römisch 40 ist ersichtlich, dass römisch 40 bzw. die römisch 40 , deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist, Beratungsleistungen sowie zur Vertretung unter Beiziehung qualifizierter Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden erbringt und dafür Honorare in Rechnung stellt. Die Vollmacht umfasst ebenfalls eine Postvollmacht. Diese, auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht zugunsten der XXXX , auf dies sich XXXX beruft, wurde am 21.04.2020 unterfertigt.Diese, auch im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Vollmacht zugunsten der römisch 40 , auf dies sich römisch 40 beruft, wurde am 21.04.2020 unterfertigt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass XXXX ein Rechtsanwalt wäre. Die Landung vom 22.09.2021 wurde an „Herrn Rechtsanwalt XXXX “ adressiert und enthielt einleitend die Wortfolge „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mag. XXXX !“. XXXX , der sich im E-Mail-Verkehr der Signatur einer Rechtsanwaltskanzlei bedient, die ihn als Associate / Consultant ausweist, deren Kooperationspartner er jedoch nicht ist, hielt es in der Folge auch nicht für notwendig, diesen Irrtum der Behörde aufzuklären.Die belangte Behörde ging davon aus, dass römisch 40 ein Rechtsanwalt wäre. Die Landung vom 22.09.2021 wurde an „Herrn Rechtsanwalt römisch 40 “ adressiert und enthielt einleitend die Wortfolge „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mag. römisch 40 !“. römisch 40 , der sich im E-Mail-Verkehr der Signatur einer Rechtsanwaltskanzlei bedient, die ihn als Associate / Consultant ausweist, deren Kooperationspartner er jedoch nicht ist, hielt es in der Folge auch nicht für notwendig, diesen Irrtum der Behörde aufzuklären. Die E-Mail Signatur lautet wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 RECHTSANWÄLTE – ATTORNEYS AT LAW XXXX ASSOCIATE / CONSULTANT römisch 40 ASSOCIATE / CONSULTANT [Adresse]” Eine Bevollmächtigung eines in dieser Rechtsanwaltskanzlei kooperierenden selbständigen Rechtsanwälte (siehe XXXX , abgefragt am 07.02.2022) wurde von XXXX weder angezeigt, noch hat er sich darauf berufen.Eine Bevollmächtigung eines in dieser Rechtsanwaltskanzlei kooperierenden selbständigen Rechtsanwälte (siehe römisch 40 , abgefragt am 07.02.2022) wurde von römisch 40 weder angezeigt, noch hat er sich darauf berufen. Das verwendete zweisprachig gestaltete Formular zielt eindeutig auf eine Gewinnerzielung ab. Durch die Vielzahl an anhängigen Verfahren kann es darüber hinaus als gegeben angesehen werden, dass es sich nicht – wie von XXXX behauptet – um einen Freundschaftsdienst, sondern vielmehr um eine speziell gegenüber russischsprachigen Beschwerdeführern angebotene Dienstleistung handelt. Der Tatbestand der Winkelschreiberei ergibt sich schon alleine aus der folgenden (deutschsprachigen) Textierung des verwendeten Formulars: „Beratungsleistungen sowie […] Vertretung unter Beiziehung qualifizierte Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden […] Zustellung aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) […] Der (die) Vollmachtgeber verpflichten sich (zur ungeteilten Hand), die Honorare der Vollmachnehmerin und ihrer Stellvertreter, zuzüglich Umsatzsteuer […], in jeweils im Voraus vereinbarter Höhe zu bezahlen […]“);Das verwendete zweisprachig gestaltete Formular zielt eindeutig auf eine Gewinnerzielung ab. Durch die Vielzahl an anhängigen Verfahren kann es darüber hinaus als gegeben angesehen werden, dass es sich nicht – wie von römisch 40 behauptet – um einen Freundschaftsdienst, sondern vielmehr um eine speziell gegenüber russischsprachigen Beschwerdeführern angebotene Dienstleistung handelt. Der Tatbestand der Winkelschreiberei ergibt sich schon alleine aus der folgenden (deutschsprachigen) Textierung des verwendeten Formulars: „Beratungsleistungen sowie […] Vertretung unter Beiziehung qualifizierte Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden […] Zustellung aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) […] Der (die) Vollmachtgeber verpflichten sich (zur ungeteilten Hand), die Honorare der Vollmachnehmerin und ihrer Stellvertreter, zuzüglich Umsatzsteuer […], in jeweils im Voraus vereinbarter Höhe zu bezahlen […]“); es ist in diesem Zusammenhang auch als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar anzusehen, dass dieses Formular eigens für die Erbringung von Freundschaftsdiensten aufgelegt worden ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:3.2.
  3. Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Vertreter § 10.Paragraph 10,

(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

Art III Abs 1 Z 1 EGVG begeht, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro zu bestrafen.

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG begeht, wer in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro zu bestrafen. Als Winkelschreiber ist im Sinne des § 1 der Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114/1857, idF BGBl. Nr. 343/1989 anzusehen:Als Winkelschreiber ist im Sinne des Paragraph eins, der Winkelschreibereiverordnung, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989, anzusehen:

  1. a)wer, ohne berechtigter Rechtsfreund zu seyn, in denjenigen Streitsachen, in welchen sich die Parteien nach den Vorschriften der Proceßordnung eines Rechtsfreundes bedienen müssen, unbefugter Weise im Namen einer Partei einschreitet oder Eingaben für sie verfaßt;
  2. b)wer, ohne von der zuständigen Behörde dazu berechtigt zu seyn, es zu seinem Geschäftsbetriebe macht, Rechtsurkunden oder gerichtliche Eingaben in oder außer Streitsachen, wenn auch das Einschreiten eines Rechtsfreundes bei denselben gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, für Parteien zu verfassen oder als Bevollmächtigter derselben bei Gericht einzuschreiten, es möge der Bezug eines Entgeldes hierbei erwiesen seyn oder die gewinnsüchtige Absicht auch nur aus der Menge der verfaßten Rechtsurkunden oder Eingaben, aus häufigen Einschreitungen in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten, aus der Beibringung verstellter Sessionen oder aus anderen Umständen mit Grund zu folgern seyn.

§ 5

der Winkelschreibereiverordnung ist gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, im Disciplinarwege vorzugehen.

Paragraph 5, der Winkelschreibereiverordnung ist gegen Rechtsanwälte und Notare, welche gerichtliche Eingaben, die von Winkelschreibern für dritte Personen verfaßt werden, mit ihrer Unterschrift versehen oder auf was immer für eine andere Art die Winkelschreiberei begünstigen, im Disciplinarwege vorzugehen. 3.2.

  1. Hat der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter einen Winkelschreiber (oder eine auf Grund besonderer Anordnung nicht zuzulassende Person [vgl VwSlg 6913 A/1966]) bevollmächtigt, so ergibt sich aus § 10 Abs 3 AVG (arg „nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ (vgl VwSlg 10.325 A/1980) ist, sondern erst durch eine entsprechende – in jeder Lage des Verfahrens (Hellbling 140) von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird (VwSlg 11.031 A/1983). Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen, der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (Hengstschläger4 Rz 110; Mannlicher/Quell AVG § 10 Anm 3; Thienel/Schulev-Steindl5 101; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 143) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].3.2.
  2. Hat der Beteiligte oder sein gesetzlicher Vertreter einen Winkelschreiber (oder eine auf Grund besonderer Anordnung nicht zuzulassende Person [vgl VwSlg 6913 A/1966]) bevollmächtigt, so ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 3, AVG (arg „nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ vergleiche VwSlg 10.325 A/1980) ist, sondern erst durch eine entsprechende – in jeder Lage des Verfahrens (Hellbling 140) von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird (VwSlg 11.031 A/1983). Diese hat in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen, der dem Winkelschreiber gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet (Hengstschläger4 Rz 110; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 10, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl5 101; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 143) [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 5 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. 3.2.
  3. Im gegenständlichen sowie in weiteren hg. anhängigen Verfahren tritt XXXX gegenüber der Behörde als Vertreter von beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht auf und verwendet dafür eine Vollmacht zugunsten der XXXX , deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist. Er erweckte auch vor der Behörde den Anschein, als wäre er Rechtsanwalt. Aus der von XXXX vorgelegten Vollmacht ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Gegenstand der Bevollmächtigung Beratungsleistungen sowie die Vertretung unter Beiziehung qualifizierter Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden, sowie die Annahme von Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen ist, und für diese Leistungen ein Honorar in Rechnung gestellt wird. Damit liegt der Tatbestand der Winkelschreiberei vor und ist sowohl XXXX als auch die XXXX spruchgemäß als Vertreter der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.3.2.
  4. Im gegenständlichen sowie in weiteren hg. anhängigen Verfahren tritt römisch 40 gegenüber der Behörde als Vertreter von beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht auf und verwendet dafür eine Vollmacht zugunsten der römisch 40 , deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er ist. Er erweckte auch vor der Behörde den Anschein, als wäre er Rechtsanwalt. Aus der von römisch 40 vorgelegten Vollmacht ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Gegenstand der Bevollmächtigung Beratungsleistungen sowie die Vertretung unter Beiziehung qualifizierter Rechtsanwälte vor sämtlichen Behörden, sowie die Annahme von Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen ist, und für diese Leistungen ein Honorar in Rechnung gestellt wird. Damit liegt der Tatbestand der Winkelschreiberei vor und ist sowohl römisch 40 als auch die römisch 40 spruchgemäß als Vertreter der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen. Inwieweit tatsächlich die Mitwirkung einer Rechtsanwaltskanzlei stattgefunden hat, ist im Disziplinarweg von der Rechtsanwaltskammer Wien zu prüfen. 3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2250625.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.