RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW134 2251335-2 Spruch, W134 2251335-1/9E W134 2251335-2/3E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht fasst
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.02.2022, beim BVwG eingebracht am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin, nämlich die von ihr am 14.01.2022 im (elektronischen) Amtsblatt der Wiener Zeitung unter der Bezeichnung „Sanierung Tiefgarage BVAEB JO80“ bekanntgemachte Ausschreibung, für nichtig zu erklären, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 07.02.2022 gab diese Daten zum Vergabeverfahren bekannt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2022 teilte die Auftraggeberin den Bietern mit, dass das gegenständliches Vergabeverfahren am 10.2.2022 widerrufen worden sei. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe der Widerrufserklärung sei über die Plattform des Amtlichen Lieferanzeigers am 10.02.2022 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 gab die Antragstellerin bekannt, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren den Nachprüfungsantrag zurückziehe. Das Kostenersatzbegehren blieb ausdrücklich aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt Die Auftraggeberin, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), hat einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich, im Wege eines offenen Verfahrens nach dem Bestangebotsprinzip ausgeschrieben. Der geschätzte Auftragswert liegt unter dem Schwellenwert. Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Bauauftrages zur Sanierung der Tiefgarage der Auftraggeberin am Standort Josefstädter Straße 80, 1080 Wien. Die Ausschreibungsunterlagen des Vergabeverfahrens wurden gemeinsam mit der Bekanntmachung über die Vergabeplattform des Amtlichen Lieferanzeigers am 14.01.2022 zum Download zur Verfügung gestellt. Das Vergabeverfahren befindet sich im Stadium vor Angebotsabgabe. (Schreiben der Auftraggeberin vom 07.02.2022) Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt EUR 811,--. (Akt des BVwG) Die Auftraggeberin hat am 10.02.2022 die Widerrufserklärung über die Plattform des Amtlichen Lieferanzeigers bekanntgegeben. (Schreiben der Auftraggeberin vom 11.02.2022) Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag wegen Klaglosstellung durch Widerruf der angefochtenen Ausschreibung zurück. (Schreiben der Antragstellerin vom 14.02.2022)) Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden. (Akt des BVwG)
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
- Rechtliche Beurteilung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Zu Spruchpunkt A I.) Antrag auf Nichtigerklärung der AusschreibungZu Spruchpunkt A römisch eins.) Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet. Zu Spruchpunkt A II.) - Gebührenersatz:Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) - Gebührenersatz: Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gemäß § 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 und § 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe in Höhe von gesamt € 811,-- entrichtet. Die korrekte Höhe wäre unter Berücksichtigung der Rundung € 810,-- (€ 3.241 für Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich, davon 25 % (Ausschreibungsanfechtung)).Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 340, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe in Höhe von gesamt € 811,-- entrichtet. Die korrekte Höhe wäre unter Berücksichtigung der Rundung € 810,-- (€ 3.241 für Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich, davon 25 % (Ausschreibungsanfechtung)). Die Materialien zum neuen § 341 BVergG (siehe EBRV 69 XXVI. GP 195
- f)lauten auszugsweise:Die Materialien zum neuen Paragraph 341, BVergG (siehe EBRV 69 römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 195
- f)lauten auszugsweise: „Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt grundsätzlich die Inhalte des § 319 BVergG 2006 und wird um eine Klarstellung ergänzt. § 341 überträgt wie bisher dem BVwG die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.“„Die Regelung über den Gebührenersatz übernimmt grundsätzlich die Inhalte des Paragraph 319, BVergG 2006 und wird um eine Klarstellung ergänzt. Paragraph 341, überträgt wie bisher dem BVwG die Kompetenz, über den Ersatz der Gebühren zu entscheiden. Es wird ausdrücklich geregelt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt.“ Die Auftraggeberin hat die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung (in concreto: Ausschreibung) widerrufen und somit die Antragstellerin klaglos gestellt, weshalb der Antragstellerin der Ersatz der Pauschalgebühren zusteht. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 608,-- (= 75 % von 810,--) zu entrichten.Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag wurde noch nicht entschieden. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 608,-- (= 75 % von 810,--) zu entrichten. Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin somit für den Nachprüfungsantrag € 608,- zu ersetzen. Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge erfolgt von Amts wegen. , Zu Spruchpunkt B) - Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W134.2251335.2.00