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{'item': 'W139 2177296-1'}

Obsah (7)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW139 2177296-1 Spruch, W139 2177296-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Zuge der Erstbefragung am 10.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX , welches in der afghanischen Provinz Logar liegt, zu stammen. Von 2006 bis 2010 habe er eine Grundschule besucht und im Jahr 2010 acht Monate lang die Polizeiakademie in Kabul absolviert. Anschließend habe er als Polizist in Kabul gearbeitet, wo er vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe. Mit seiner Familie in Kabul stehe der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt. Die Familie besitze in Afghanistan ein kleines Haus. Im April 2015 habe er Afghanistan verlassen und für die Reise etwa USD 10.000 bezahlt. Die Reise habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von Freunden selbst organisiert.
  3. Im Zuge der Erstbefragung am 10.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf römisch 40 , welches in der afghanischen Provinz Logar liegt, zu stammen. Von 2006 bis 2010 habe er eine Grundschule besucht und im Jahr 2010 acht Monate lang die Polizeiakademie in Kabul absolviert. Anschließend habe er als Polizist in Kabul gearbeitet, wo er vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe. Mit seiner Familie in Kabul stehe der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt. Die Familie besitze in Afghanistan ein kleines Haus. Im April 2015 habe er Afghanistan verlassen und für die Reise etwa USD 10.000 bezahlt. Die Reise habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von Freunden selbst organisiert. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 2010 bis 2013 als Polizist in Afghanistan gearbeitet habe. Während dieser Zeit seien er und seine Familie mehrmals bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei bereits 2014 bis Griechenland geflüchtet und sei anschließend nach Kabul zurückgeschoben worden. Da die Bedrohungen weiterhin angehalten hätten, habe der er Afghanistan erneut im April 2015 verlassen.
  4. Am 17.06.2016 übermittelte das Stadtpolizeikommando XXXX einen Abtretungs-Bericht vom 16.06.
  5. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt am 01.06.2016 gegen § 27 Abs. 2 SMG verstoßen zu haben. Bei einer Durchsuchung seien 2,4g Marihuana beim Beschwerdeführer gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen und habe angeführt, dass er aufgrund psychischer Probleme etwa einmal monatlich Marihuana konsumiere.
  6. Am 17.06.2016 übermittelte das Stadtpolizeikommando römisch 40 einen Abtretungs-Bericht vom 16.06.
  7. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt am 01.06.2016 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen zu haben. Bei einer Durchsuchung seien 2,4g Marihuana beim Beschwerdeführer gefunden worden. Der Beschwerdeführer sei geständig gewesen und habe angeführt, dass er aufgrund psychischer Probleme etwa einmal monatlich Marihuana konsumiere.
  8. Am 20.05.2016 wurde ein Bescheid des AMS vom 19.05.2016 übermittelt, womit dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung zum Erntehelfer vom 20.05.2016 bis zum 30.06.2016 erteilt wurde.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 21.09.2017 führte der Beschwerdeführer aus, neben seiner Muttersprache Dari auch Paschtu, Farsi, Urdu, Hindi, ein wenig Englisch und etwas Deutsch zu sprechen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und aktuell keine Medikamente zu nehmen. Er führte eine Reihe von Medikamenten an, welche er im Bedarfsfall bei Kopf- oder sonstigen Schmerzen oder einer Augenentzündung eingenommen habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sowohl Sunnit als auch Schiit sei, da seine Mutter Sunnitin und sein Vater Schiit sei. Er sei in Logar geboren und aufgewachsen und im Alter von etwa neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet, wo er sieben bis acht Jahre lang gelebt habe. Nach dem Aufenthalt in Pakistan habe er in Logar etwa sechs Jahre lang die Schule besucht. Von 2009 bis 2010 habe er die Ausbildung zum Polizisten gemacht und anschließend bis 2013 als Polizist gearbeitet. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer ein Lebensmittelgeschäft in Kabul eröffnet. Nach seiner Rückkehr aus Griechenland habe er als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist zuerst von den Taliban und anschließend vom IS bedroht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht und auch entführt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban telefonisch bedroht worden. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist beende und sich ihnen anschließe. Im Falle einer Weigerung würden sie den Beschwerdeführer töten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Bedrohungen im Jahr 2014 ausgereist, nach der Zurückschiebung nach Afghanistan habe es keine weiteren Bedrohungen gegeben. Der Beschwerdeführer legte vier Zertifikate betreffend seine Polizeiausbildung, sein Abschlusszeugnis, seine Taskira, zwei Dienstausweise und eine Kontokarte für Staatsangestellte vor.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22.10.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22.10.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden sei. Die belangte Behörde stellte jedoch selbst fest, dass der Beschwerdeführer eine Polizeiausbildung absolviert habe und als Polizist in Kabul tätig gewesen sei. Er habe die gegen ihn gerichteten telefonischen Bedrohungen jedoch vage geschildert. Es sei zudem unrealistisch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht beendet habe, nachdem sein Vater entführt und gefoltert worden sei. Da der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls für den Staat gearbeitet habe, erscheine es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt habe. Hinzu komme, dass die Familie nach Kabul hätte ziehen können, um einer weiteren Bedrohung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem widersprochen, indem er zunächst angeführt habe, dass es nach der erneuten Einreise nach Afghanistan im Jahr 2014 und der nochmaligen Ausreise 2015 keine Bedrohungen mehr gegeben habe, und er bereits einige Fragen später angeführt habe, dass seine Familie erneut telefonisch bedroht worden sei. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, warum die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten. Der Beschwerdeführer könne daher nach Afghanistan zurückkehren und sich in Kabul niederlassen.

  1. Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 14.11.2017, eingelangt am 16.11.2017, Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist telefonisch und persönlich bedroht worden seien. Nachdem der Vater entführt und gefoltert worden sei und es nach dessen Freilassung, trotz Beendigung seines Dienstes, zu weiteren Bedrohungen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müssen. Nach seiner Rückkehr hätten die Taliban gedacht, dass er wieder als Polizist tätig sei, weshalb der Vater erneut Drohanrufe erhalten habe. Daher sei der Beschwerdeführer erneut aus wohlbegründeter Furcht geflüchtet. Die von der Behörde angeführten Widersprüche seien konstruiert, zumal der Beschwerdeführer ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.11.2017, mit Schreiben vom 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 05.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmacht für die XXXX .
  4. Am 05.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmacht für die römisch 40 .
  5. Am 19.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen befragt.
  6. Am 02.02.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und verwies auf die schlechte Sicherheitslage für ehemalige Mitglieder der Streitkräfte. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer wäre der Beschwerdeführer zusätzlich einer Gefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Er habe zudem sein Fluchtvorbringen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er wiederholt angeführt, dass es in seinem Heimatdorf bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine überproportionale hohe Anzahl von Taliban Anhängern gegeben habe.
  7. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 übermittelt und eine zweiwöchige Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 09.07.2015, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2015, der Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.09.2017, der Beschwerde vom 14.11.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017, der Stellungnahme vom 02.02.2022, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.01.2022, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu, Farsi, Urdu, Hindi und verfügt über Grundkenntnisse in Türkisch, Englisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu, Farsi, Urdu, Hindi und verfügt über Grundkenntnisse in Türkisch, Englisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches in der Provinz Logar liegt. Im Alter zwischen sieben und neun Jahren zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan, wo er sieben bis acht Jahre lang lebte. Etwa im Alter von 16 Jahren kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen zwei jüngeren Brüdern und seiner jüngeren Schwester. Der Beschwerdeführer hat drei Onkel und eine Tante väterlicherseits und einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Seine Angehörigen leben in Kabul, Logar und in Pakistan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt aktuell in Kabul. Er sthet in Kontakt mit seiner Familie. Im Herkunftsdorf stehen Grundstücke und ein Haus im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Ob es weitere Eigentumshäuser gibt, kann nicht festgestellt werden. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete im Verteidigungsministerium und nach seiner Pensionierung in einem eigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches in der Provinz Logar liegt. Im Alter zwischen sieben und neun Jahren zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan, wo er sieben bis acht Jahre lang lebte. Etwa im Alter von 16 Jahren kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen zwei jüngeren Brüdern und seiner jüngeren Schwester. Der Beschwerdeführer hat drei Onkel und eine Tante väterlicherseits und einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Seine Angehörigen leben in Kabul, Logar und in Pakistan. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt aktuell in Kabul. Er sthet in Kontakt mit seiner Familie. Im Herkunftsdorf stehen Grundstücke und ein Haus im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Ob es weitere Eigentumshäuser gibt, kann nicht festgestellt werden. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete im Verteidigungsministerium und nach seiner Pensionierung in einem eigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer besuchte eine Flüchtlingsschule in Pakistan und etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Polizisten in Kabul und war etwa ab Mitte 2009 als Polizist tätig. Der Beschwerdeführer war hauptsächlich im Innendienst tätig, er wirkte jedoch auch vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf XXXX mit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Der Beschwerdeführer beendete seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 und arbeitete anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer besuchte eine Flüchtlingsschule in Pakistan und etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Polizisten in Kabul und war etwa ab Mitte 2009 als Polizist tätig. Der Beschwerdeführer war hauptsächlich im Innendienst tätig, er wirkte jedoch auch vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf römisch 40 mit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Der Beschwerdeführer beendete seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 und arbeitete anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2014 und reiste nach Griechenland. Im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer aus Griechenland nach Kabul zurückgeschoben. Bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan Anfang 2015 arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in Kabul. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer erhält Leistungen aus der Grundversorgung und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Er arbeitete ehrenamtlich bei der Gemeinde und im Altersheim. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Bedrohung bei einer Rückkehr: Weder der Beschwerdeführer, noch seine Familienmitglieder wurden von den Taliban oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen bedroht oder verfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder überhaupt jemals Kontakt zu Talibanmitgliedern hatten. Der Beschwerdeführer ist allein aufgrund seiner etwa vierjährigen Tätigkeit als Polizist im Falle einer hypothetischen Rückkehr keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. 1.3 Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der in ganz Afghanistan nach wie vor herrschenden allgemeinen schlechten und unübersichtlichen Sicherheitslage infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt sowie der katastrophalen Versorgungslage, der angespannten wirtschaftlichen Situation und der drohenden Hungersnot in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Es kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Auch der Umgang der Taliban mit der Corona-Pandemie und mit Europa-Rückkehrern ist derzeit noch ungewiss. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal Kabul, Herat und Mazar-e Sharif von den Taliban eingenommen wurden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer daher im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht möglich und zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. 1.4 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 28.01.2022 (LIB) - UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR 2021) - EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis vom November 2021 (EASO) - ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 1.4.1 Allgemeine Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  17. September,
  18. September und
  19. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB, Kapitel Politische Lage). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (LIB, Kapitel Politische Lage). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB, Kapitel Politische Lage). 1.4.2 Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). 1.4.2.1 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.

einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten

einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.4.3 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird und Beamte warnen vor einer möglichen

  1. Welle von COVID-19 in Afghanistan (LIB, Kapitel COVID-19). Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  2. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (LIB, Kapitel COVID-19). 1.4.4 Regionen Afghanistans 1.4.4.1 Ost-Afghanistan (LIB, Kapitel Ost-Afghanistan) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangahar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region. Im November 2021 wurden hochrangige Mitglieder des Haqqani-Netzwerkes durch die Taliban-Regierung zu Gouverneuren von Logar und Khost ernannt. 1.4.4.2 Kabul-Stadt (LIB, Kapitel Kabul-Stadt): Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-
  3. Die genaue Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten, und Schätzungen reichen von 3,5 Millionen bis zu möglicherweise 6,5 Millionen Einwohnern. Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Viele Bürger beklagen sich weiterhin über die hohe Kriminalitätsrate in Kabul. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Anfang Oktober 2021 wurden mindestens fünf Zivilisten bei einer Bombenexplosion am Eingang einer Moschee im Zentrum Kabuls getötet. Bei einem komplexen Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in der afghanischen Hauptstadt Kabul sind im November 2021 mehr als 20 Menschen getötet und mindestens 16 verletzt worden. Mitte November 2021 explodierte eine Magnetbombe, die an einem Minivan befestigt war, in dem stark schiitisch geprägten Viertel Dasht-e Barchi, wobei unter anderen ein Journalist getötet wurde. Mitte Dezember 2021 kam es zu zwei Bombenanschlägen in hauptsächlich schiitischen Gegenden Kabuls bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag. Nach einem Sprecher der Taliban wurde am 07.11.2021 Qari Baryal als Gouverneur der Provinz Kabul ernannt, welcher nach früheren Berichten durch das US-Militär als ein „mit Al-Qaida verbundenen Taliban-Führer“ bezeichnet wurde. 1.4.4.2.1 Anschläge auf XXXX 1.4.4.2.1 Anschläge auf römisch 40 1.4.5 Taliban: Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
  4. Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor der Machtübernahme im August 2021] teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). 1.4.6 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten. Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten oder Dolmetscher getötet wurden. Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren, forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem „Verschwindenlassen“ ausgesetzt (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). 1.4.7 Ethnische Gruppen: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen. [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen). 1.4.7.1 Tadschiken (LIB, Kapitel Tadschiken) Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badashkshan im Nordosten lebten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. 1.4.8 Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  5. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB, Kapitel Religionsfreiheit). 1.4.8.1 Schiiten (LIB, Kapitel Schiiten): Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden. Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. 1.4.9 Grundversorgung und Wirtschaft: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (LIB, Kapitel COVID-19). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (LIB, Kapitel Arbeitsmarkt). Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanis.tans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). 1.4.9.1 Lebensmittelunsicherheit (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen. Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022: Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert. In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). 1.4.10 Flüchtlinge: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit). UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen. Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). 1.4.11 Rückkehr (LIB, Kapitel Rückkehr): Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. 1.4.12 Innerstaatliche Fluchtalternative: 1.4.12.1 Auszug der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch

Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge

der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. [...] Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. 1.4.12.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […] Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (

  1. i)Unterkunft, (
  2. ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein. 1.4.12.3 Auszug aus der EASO Country Guidance von November 2021 (EASO, 5. Internal protection alternative): [...] At the time of writing, it is considered that IPA would not be applicable to any part of Afghanistan. For profiles who have a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm by the Taliban, the safety criterion would not be met, taking into account the territorial control of the group. For individuals with a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm related to targeting by other actors, the uncertainty of the current situation and the lack of protection meeting the requirements of Article 7 QD would result in IPA not being safe. In exceptional cases a person may not have a well-founded fear or face a real risk of serious harm after relocating to a particular part of the country. When assessing whether the requirement of safety would be substantiated, the uncertainty of the current situation should be taken into account. In particular, it should be noted that there is no information regarding the Taliban’s potential perception and treatment of individuals who have left Afghanistan and have applied for international protection. Moreover, the risk of indiscriminate violence cannot be reliably assessed at the moment of writing. It is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements.römisch eins t is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements. 1.4.13 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „A. Risikoprofile 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. [...]
  3. b)Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen. [...]
  4. k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen: Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. 1.4.14 Auszug aus der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom November 2021: 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government: This profile includes members of the ANSF as well as civilian profiles affiliated with the government, such as civil servants and members of the judiciary. ANSF personnel on duty or off-duty alike have been a priority target for the Taliban. After the Doha Agreement in February 2020, the Taliban increased their attacks on government forces, mainly in rural areas. Such attacks occurred in places where ANSF personnel gathered, for example, at army bases, police stations and checkpoints. ANSF members were reportedly singled out and targeted while travelling on the road, for example at mobile checkpoints. Deliberate killings and abductions were also reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct). According to the Layeha, the Taliban were instructed to make ANSF members surrender and/or join the group. The Layeha also delegated Ta’ziri (punishment) authority to the Imam, the deputy Imam, the provincial judge or, in their absence, to the provincial governor to order the execution of an allegedly guilty ANSF detainee or any other employee/official of the government arrested by the group. Torture against detainees, including ANSF personnel, was also reported. Available sources indicated that officers of NDS, members of PGMs and police chiefs were most frequently targeted by the Taliban. Family members of security forces have also been targeted by insurgents. Moreover, family members were often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces. There were also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF. […] There have been reports of civilians being threatened and/or killed for being employees or (perceived) supporters or spies for the government. Important targets included tribal or community elders and heads of villages suspected of cooperating with the government, as well as local or provincial council members or government officials. Threats, targeted killings and parallel justice punishment of individuals accused of criticising the Taliban or supporting the government were also documented. Individuals under this profile were also seen as a legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP and foreign armed groups. […] A source reported that the Taliban rounded up Afghans on a blacklist and targeted people with suspected links to the previous administration or US-led forces, noting that those ‘particularly at risk are individuals in central positions in military, police and investigative units.’ House-to-house searches to find blacklisted individuals were also reported in at least four provincial cities. The Taliban are also said to visit local mosques and police offices to receive information on certain individuals. In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. It was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […]In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. römisch eins t was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […] The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. abduction, torture, execution). Conflicting and limited information concerning the policies and strategy the Taliban intend to pursue renders an assessment of the future risk for individuals under this profile difficult based on current information. However, the individual assessment whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account the increased presence and capacity of the Taliban to target individuals following their takeover of the country. Based on previous persecution and indications of continuing targeting, individuals seen as priority target of the Taliban, including those in central positions in military, police and investigative units, would be likely to have a well-founded fear of persecution. Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution. 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Aufenthalt in Pakistan, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Kernfamilie, zu seinen sonstigen Angehörigen und deren Aufenthalt, zum Beruf seines Vaters sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt. Die Feststellung zu seinem schiitischen Religionsbekenntnis stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er sowohl Schiite, als auch Sunnite sei, da seine Mutter Sunnitin und sein Vater Schiite sei (vgl. AS 102). Daher konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer schiitischer Moslem sei. Die Feststellung zu seinem schiitischen Religionsbekenntnis stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er sowohl Schiite, als auch Sunnite sei, da seine Mutter Sunnitin und sein Vater Schiite sei vergleiche AS 102). Daher konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer schiitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer führte gleichbleibend an, dass er etwa im Alter zwischen sieben und neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei. Er führte ebenfalls gleichbleibend an, dass er etwa im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gekehrt sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an: „Mit 16 Jahren kam ich nach Afghanistan, Logar zurück. In Logar ging ich nach dem Aufenthalt in Pakistan für 6 Jahre in die Schule.“ (vgl. AS 102). Widersprüchlich zu seinen damaligen Angaben führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Familie in der afghanischen Provinz Baghlan gelebt habe, da sein Vater dort stationiert gewesen sei. Er habe sowohl in Baghlan, als auch in der Provinz Logar die Schule besucht. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Provinz Baghlan in der gesamten Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnte, konnte er nicht geben (vgl. S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Daher konnte lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 Jahren nach Afghanistan zurückkehrte. Diesbezüglich konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Herkunftsdorfes weitere Eigentumshäuser besitzt (vgl. AS 103, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird daher die Provinz Logar herangezogen.Der Beschwerdeführer führte gleichbleibend an, dass er etwa im Alter zwischen sieben und neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei. Er führte ebenfalls gleichbleibend an, dass er etwa im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gekehrt sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an: „Mit 16 Jahren kam ich nach Afghanistan, Logar zurück. In Logar ging ich nach dem Aufenthalt in Pakistan für 6 Jahre in die Schule.“ vergleiche AS 102). Widersprüchlich zu seinen damaligen Angaben führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Familie in der afghanischen Provinz Baghlan gelebt habe, da sein Vater dort stationiert gewesen sei. Er habe sowohl in Baghlan, als auch in der Provinz Logar die Schule besucht. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Provinz Baghlan in der gesamten Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnte, konnte er nicht geben vergleiche S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Daher konnte lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 Jahren nach Afghanistan zurückkehrte. Diesbezüglich konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Herkunftsdorfes weitere Eigentumshäuser besitzt vergleiche AS 103, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird daher die Provinz Logar herangezogen. Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort seiner Kernfamilie ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auch die Angaben zum Beruf seines Vaters und dem familieneigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher er anführte, dass er selbständig ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, wird als nicht beachtlich qualifiziert, zumal es sich um das Lebensmittelgeschäft seiner Familie handelte (vgl. AS 102, S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort seiner Kernfamilie ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auch die Angaben zum Beruf seines Vaters und dem familieneigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher er anführte, dass er selbständig ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, wird als nicht beachtlich qualifiziert, zumal es sich um das Lebensmittelgeschäft seiner Familie handelte vergleiche AS 102, S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 9, 102). Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme explizit anführte, in Logar die Schule besucht zu haben, erwähnte er erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Provinz Baghlan und in der Provinz Logar die Schule besucht habe (vgl. S 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auf der Grundlage seiner Angaben konnte jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan besuchte. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Asylverfahren vergleiche AS 9, 102). Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme explizit anführte, in Logar die Schule besucht zu haben, erwähnte er erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Provinz Baghlan und in der Provinz Logar die Schule besucht habe vergleiche S 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auf der Grundlage seiner Angaben konnte jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan besuchte. Dass der Beschwerdeführer als Polizist tätig war, stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und führte in der Beweiswürdigung aus, dass die Tätigkeit als Polizist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte (vgl. AS 253, 322). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er etwa im Jahr 2009 die Polizeiausbildung beendete und anschließend als Polizist in Kabul tätig war (vgl. S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die erkennende Richterin schließt sich diesbezüglich der Ansicht des BFA an, dass die vorgelegten Dokumente geeignet erscheinen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nachzuweisen (vgl. AS 119-129). Zu seiner konkreten Tätigkeit führte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung unter Punkt 8.4 aus, dass er in Kabul Polizist gewesen sei und vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe (vgl. AS 13). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Tätigkeit einvernommen. Betreffend seine Tätigkeit als Polizist führte er in der mündlichen Verhandlung folgendes aus: „Als ich die Polizeiakademie besucht habe, beim Abschluss waren wir ca. 808 Personen mehr oder weniger. Da ich einen Schulabschluss gehabt habe, konnte ich besser lesen und schreiben, als viele andere. Nach dem Abschluss, war ich meist tätig im Büro, sporadisch musste ich auch Streife fahren an den Kabul-Stadt Eingängen. Bevor ich meine Tätigkeit als Polizist begonnen habe und meine Dienststelle bekannt gegeben wurde, musste ich beim Vorstellungsgespräch eine schriftliche Prüfung ablegen, damit man sehen konnte, dass ich schreiben und lesen kann. Nachgefragt: Ich war hauptsächlich nur in Kabul stationiert.“ (vgl. S. 11-12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).Dass der Beschwerdeführer als Polizist tätig war, stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und führte in der Beweiswürdigung aus, dass die Tätigkeit als Polizist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte vergleiche AS 253, 322). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er etwa im Jahr 2009 die Polizeiausbildung beendete und anschließend als Polizist in Kabul tätig war vergleiche S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die erkennende Richterin schließt sich diesbezüglich der Ansicht des BFA an, dass die vorgelegten Dokumente geeignet erscheinen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nachzuweisen vergleiche AS 119-129). Zu seiner konkreten Tätigkeit führte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung unter Punkt 8.4 aus, dass er in Kabul Polizist gewesen sei und vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe vergleiche AS 13). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Tätigkeit einvernommen. Betreffend seine Tätigkeit als Polizist führte er in der mündlichen Verhandlung folgendes aus: „Als ich die Polizeiakademie besucht habe, beim Abschluss waren wir ca. 808 Personen mehr oder weniger. Da ich einen Schulabschluss gehabt habe, konnte ich besser lesen und schreiben, als viele andere. Nach dem Abschluss, war ich meist tätig im Büro, sporadisch musste ich auch Streife fahren an den Kabul-Stadt Eingängen. Bevor ich meine Tätigkeit als Polizist begonnen habe und meine Dienststelle bekannt gegeben wurde, musste ich beim Vorstellungsgespräch eine schriftliche Prüfung ablegen, damit man sehen konnte, dass ich schreiben und lesen kann. Nachgefragt: Ich war hauptsächlich nur in Kabul stationiert.“ vergleiche S. 11-12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Anschlag auf XXXX als Polizist mitgewirkt habe (vgl. AS 107). Diesbezüglich konnten auch seine Angaben zum Einsatz betreffend den Anschlag auf XXXX mit den in den Länderinformationen angeführten Medienberichten abgeglichen werden. So führte er beispielsweise, in wesentlicher Übereinstimmung mit den Medienberichten an, dass sich der Anschlag im Jahr XXXX ereignete und XXXX (vgl. S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Beschwerdeführer konnte unter Schilderung der Gegebenheiten des Anschlages und unter Anführung der ungefähren Jahreszahl glaubhaft darlegen, dass er vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf das XXXX als Polizist beteiligt war.In der Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Anschlag auf römisch 40 als Polizist mitgewirkt habe vergleiche AS 107). Diesbezüglich konnten auch seine Angaben zum Einsatz betreffend den Anschlag auf römisch 40 mit den in den Länderinformationen angeführten Medienberichten abgeglichen werden. So führte er beispielsweise, in wesentlicher Übereinstimmung mit den Medienberichten an, dass sich der Anschlag im Jahr römisch 40 ereignete und römisch 40 vergleiche S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Beschwerdeführer konnte unter Schilderung der Gegebenheiten des Anschlages und unter Anführung der ungefähren Jahreszahl glaubhaft darlegen, dass er vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf das römisch 40 als Polizist beteiligt war. Befragt, warum gerade der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht würde, führte er erstmals aus, dass er in einer Abteilung tätig gewesen sei, welche geheimdienstliche Informationen über neue Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen erhalten habe. Auf die Frage nach der genauen Tätigkeit seiner Abteilung erwähnte er lediglich, dass das Bataillon „ XXXX “ geheißen habe, die Abteilung „von oben“ einen Befehl erhalten habe, welche Streife wo und wann tätig sein solle sowie, dass sein Direktor Analphabet gewesen sei und er den Dienstplan der Streifen schriftlich erstellt habe (vgl. S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Erst unter Vorhalt seiner Angaben betreffend die geheimdienstlichen Informationen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Informationen erhalten habe und zuerst eine Kopie davon an den Kommandanten seines Bataillons und anschließend an den Kommandanten einer Kompanie weitergeleitet habe. Er sei der Schweigepflicht unterlegen, da es sich um staatliche Geheimnisse gehandelt habe (vgl. S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Diesbezüglich geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seiner Funktion als Polizist aus, da der Beschwerdeführer, als er nur zu seiner Tätigkeit befragt wurde, von selbst nicht erwähnte, dass er geheimdienstliche Informationen erhalten habe, sondern lediglich über die Erstellung von Dienstplänen betreffend die Polizeistreifen berichtete. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Erhalt von geheimdienstlichen Informationen nicht erwähnen würde. Da der Beschwerdeführer erstmals davon berichtete, als er gefragt wurde, aus welchem Grund die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten, erscheint die Annahme naheliegend, dass er seine tatsächliche Funktion erhöhte, um dadurch ein Interesse der Taliban an ihm zu erklären. Aufgrund der erstmaligen Erwähnung des Erhalts von geheimdienstlichen Informationen in der mündlichen Verhandlung und der dadurch offenkundigen Steigerung seiner Funktion als Polizist, konnte nicht festgestellt werden, dass er geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Befragt, warum gerade der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht würde, führte er erstmals aus, dass er in einer Abteilung tätig gewesen sei, welche geheimdienstliche Informationen über neue Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen erhalten habe. Auf die Frage nach der genauen Tätigkeit seiner Abteilung erwähnte er lediglich, dass das Bataillon „ römisch 40 “ geheißen habe, die Abteilung „von oben“ einen Befehl erhalten habe, welche Streife wo und wann tätig sein solle sowie, dass sein Direktor Analphabet gewesen sei und er den Dienstplan der Streifen schriftlich erstellt habe vergleiche S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Erst unter Vorhalt seiner Angaben betreffend die geheimdienstlichen Informationen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Informationen erhalten habe und zuerst eine Kopie davon an den Kommandanten seines Bataillons und anschließend an den Kommandanten einer Kompanie weitergeleitet habe. Er sei der Schweigepflicht unterlegen, da es sich um staatliche Geheimnisse gehandelt habe vergleiche S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Diesbezüglich geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seiner Funktion als Polizist aus, da der Beschwerdeführer, als er nur zu seiner Tätigkeit befragt wurde, von selbst nicht erwähnte, dass er geheimdienstliche Informationen erhalten habe, sondern lediglich über die Erstellung von Dienstplänen betreffend die Polizeistreifen berichtete. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Erhalt von geheimdienstlichen Informationen nicht erwähnen würde. Da der Beschwerdeführer erstmals davon berichtete, als er gefragt wurde, aus welchem Grund die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten, erscheint die Annahme naheliegend, dass er seine tatsächliche Funktion erhöhte, um dadurch ein Interesse der Taliban an ihm zu erklären. Aufgrund der erstmaligen Erwähnung des Erhalts von geheimdienstlichen Informationen in der mündlichen Verhandlung und der dadurch offenkundigen Steigerung seiner Funktion als Polizist, konnte nicht festgestellt werden, dass er geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 beendete, ergibt sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. So führte er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er bis 2013 als Polizist gearbeitet habe (vgl. AS 19, 102). Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst ausführte seine Tätigkeit im Jahr 2011 beendet zu haben, korrigierte er sich bereits in der nächsten Frage und führte aus seine Tätigkeit im Jahr 2013 beendet zu haben und bis 2014 selbständig gearbeitet zu haben (vgl. S. 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren (vgl. AS 102). Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 beendete, ergibt sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. So führte er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er bis 2013 als Polizist gearbeitet habe vergleiche AS 19, 102). Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst ausführte seine Tätigkeit im Jahr 2011 beendet zu haben, korrigierte er sich bereits in der nächsten Frage und führte aus seine Tätigkeit im Jahr 2013 beendet zu haben und bis 2014 selbständig gearbeitet zu haben vergleiche S. 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren vergleiche AS 102). 2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 und zu seiner Rückkehr nach Kabul ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben und den EURODAC Treffern, da er am XXXX .2014 sowie am XXXX .2014 in Griechenland registriert wurde (vgl. AS 19). Dass das Beschwerdeführer Anfang 2015 erneut ausreiste und bis dahin als Hilfsarbeiter tätig war, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben (vgl. AS 15-19, AS 102, S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 und zu seiner Rückkehr nach Kabul ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben und den EURODAC Treffern, da er am römisch 40 .2014 sowie am römisch 40 .2014 in Griechenland registriert wurde vergleiche AS 19). Dass das Beschwerdeführer Anfang 2015 erneut ausreiste und bis dahin als Hilfsarbeiter tätig war, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben vergleiche AS 15-19, AS 102, S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). 2.1.4 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anführte, dass ihm gelegentlich schwindlig sei und einige Medikamente aufzählte, welche er im Bedarfsfall einnehme, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe und er gesund sei (vgl. AS 98-99, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021).2.1.4 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anführte, dass ihm gelegentlich schwindlig sei und einige Medikamente aufzählte, welche er im Bedarfsfall einnehme, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe und er gesund sei vergleiche AS 98-99, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). 2.1.5 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung erhält und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist, stützten sich auf den eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen. 2.1.6 Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder von den Taliban oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen bedroht oder verfolgt wurden, ergibt sich insbesondere aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Weiters steigerte er sein Fluchtvorbringen sowohl in der Einvernahme vor dem BFA, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er in der Erstbefragung aus, dass er von 2010 bis 2013 als Polizist gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban in Logar bedroht worden. Wegen der Drohungen habe er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen sei nach Griechenland geflüchtet. Nach seiner Rückschiebung nach Kabul sei seine Familie weiterhin bedroht worden, sodass er Afghanistan erneut 2015 verlassen habe (vgl. AS 19). Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er in der Erstbefragung aus, dass er von 2010 bis 2013 als Polizist gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban in Logar bedroht worden. Wegen der Drohungen habe er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen sei nach Griechenland geflüchtet. Nach seiner Rückschiebung nach Kabul sei seine Familie weiterhin bedroht worden, sodass er Afghanistan erneut 2015 verlassen habe vergleiche AS 19). In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus, dass er für den Staat gearbeitet habe sowie, dass die Oppositionellen die Angestellten des Staates als Feinde betrachten würden. Seine Familie sei von Oppositionellen bedroht worden, daher sei der Beschwerdeführer ausgereist. Hätte er weiterhin als Polizist gearbeitet, wäre seiner Familie etwas angetan worden. Er habe Angst um sein und das Leben seiner Eltern gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein gutes Leben gehabt, jedoch habe er sich aufgrund der Bedrohungen gefürchtet. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ermordet werden. Weitere Angaben bzw. Details führte der Beschwerdeführer zunächst nicht aus. Diese Passagen wurden rückübersetzt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bekannt zu geben, sollte etwas nicht korrekt sein bzw. ergänzt werden müssen. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass alles richtig und vollständig sei (vgl. AS 106-107). Detaillierter befragt, wie die Bedrohungen konkret abgelaufen seien, führte der Beschwerdeführer etwas später in der Befragung aus, dass seine Familie erst nach Beendigung seiner Ausbildungszeit zuerst von den Taliban und später vom Islamischen Staat (IS) bedroht worden sei. Die erste Bedrohung habe sich 2011 ereignet, da die Taliban seinen Vater telefonisch kontaktiert und ihm gesagt hätten, dass sein Sohn seine Tätigkeit als Polizist beenden und sich ihnen anschließen solle, ansonsten würde er getötet werden. Zwei bis drei Monate später sei der Beschwerdeführer selbst telefonisch bedroht worden, indem die Taliban gedroht hätten seine Familie zu töten, falls er se

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