G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22.10.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden sei. Die belangte Behörde stellte jedoch selbst fest, dass der Beschwerdeführer eine Polizeiausbildung absolviert habe und als Polizist in Kabul tätig gewesen sei. Er habe die gegen ihn gerichteten telefonischen Bedrohungen jedoch vage geschildert. Es sei zudem unrealistisch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht beendet habe, nachdem sein Vater entführt und gefoltert worden sei. Da der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls für den Staat gearbeitet habe, erscheine es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt habe. Hinzu komme, dass die Familie nach Kabul hätte ziehen können, um einer weiteren Bedrohung zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem widersprochen, indem er zunächst angeführt habe, dass es nach der erneuten Einreise nach Afghanistan im Jahr 2014 und der nochmaligen Ausreise 2015 keine Bedrohungen mehr gegeben habe, und er bereits einige Fragen später angeführt habe, dass seine Familie erneut telefonisch bedroht worden sei. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, warum die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten. Der Beschwerdeführer könne daher nach Afghanistan zurückkehren und sich in Kabul niederlassen.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.4.3 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird und Beamte warnen vor einer möglichen
Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden. Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. 1.4.9 Grundversorgung und Wirtschaft: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (LIB, Kapitel COVID-19). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (LIB, Kapitel Arbeitsmarkt). Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanis.tans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). 1.4.9.1 Lebensmittelunsicherheit (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen. Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022: Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert. In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). 1.4.10 Flüchtlinge: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit). UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen. Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). 1.4.11 Rückkehr (LIB, Kapitel Rückkehr): Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. 1.4.12 Innerstaatliche Fluchtalternative: 1.4.12.1 Auszug der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen 7. Juli und 9. August 2021. Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch
Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge
der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. [...] Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. 1.4.12.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […] Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. 1.4.14 Auszug aus der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom November 2021: 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government: This profile includes members of the ANSF as well as civilian profiles affiliated with the government, such as civil servants and members of the judiciary. ANSF personnel on duty or off-duty alike have been a priority target for the Taliban. After the Doha Agreement in February 2020, the Taliban increased their attacks on government forces, mainly in rural areas. Such attacks occurred in places where ANSF personnel gathered, for example, at army bases, police stations and checkpoints. ANSF members were reportedly singled out and targeted while travelling on the road, for example at mobile checkpoints. Deliberate killings and abductions were also reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct). According to the Layeha, the Taliban were instructed to make ANSF members surrender and/or join the group. The Layeha also delegated Ta’ziri (punishment) authority to the Imam, the deputy Imam, the provincial judge or, in their absence, to the provincial governor to order the execution of an allegedly guilty ANSF detainee or any other employee/official of the government arrested by the group. Torture against detainees, including ANSF personnel, was also reported. Available sources indicated that officers of NDS, members of PGMs and police chiefs were most frequently targeted by the Taliban. Family members of security forces have also been targeted by insurgents. Moreover, family members were often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces. There were also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF. […] There have been reports of civilians being threatened and/or killed for being employees or (perceived) supporters or spies for the government. Important targets included tribal or community elders and heads of villages suspected of cooperating with the government, as well as local or provincial council members or government officials. Threats, targeted killings and parallel justice punishment of individuals accused of criticising the Taliban or supporting the government were also documented. Individuals under this profile were also seen as a legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP and foreign armed groups. […] A source reported that the Taliban rounded up Afghans on a blacklist and targeted people with suspected links to the previous administration or US-led forces, noting that those ‘particularly at risk are individuals in central positions in military, police and investigative units.’ House-to-house searches to find blacklisted individuals were also reported in at least four provincial cities. The Taliban are also said to visit local mosques and police offices to receive information on certain individuals. In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. It was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […]In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. römisch eins t was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […] The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. abduction, torture, execution). Conflicting and limited information concerning the policies and strategy the Taliban intend to pursue renders an assessment of the future risk for individuals under this profile difficult based on current information. However, the individual assessment whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account the increased presence and capacity of the Taliban to target individuals following their takeover of the country. Based on previous persecution and indications of continuing targeting, individuals seen as priority target of the Taliban, including those in central positions in military, police and investigative units, would be likely to have a well-founded fear of persecution. Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution. 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Aufenthalt in Pakistan, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Kernfamilie, zu seinen sonstigen Angehörigen und deren Aufenthalt, zum Beruf seines Vaters sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt. Die Feststellung zu seinem schiitischen Religionsbekenntnis stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er sowohl Schiite, als auch Sunnite sei, da seine Mutter Sunnitin und sein Vater Schiite sei (vgl. AS 102). Daher konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer schiitischer Moslem sei. Die Feststellung zu seinem schiitischen Religionsbekenntnis stützen sich insbesondere auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus, dass er sowohl Schiite, als auch Sunnite sei, da seine Mutter Sunnitin und sein Vater Schiite sei vergleiche AS 102). Daher konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer schiitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer führte gleichbleibend an, dass er etwa im Alter zwischen sieben und neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei. Er führte ebenfalls gleichbleibend an, dass er etwa im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gekehrt sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an: „Mit 16 Jahren kam ich nach Afghanistan, Logar zurück. In Logar ging ich nach dem Aufenthalt in Pakistan für 6 Jahre in die Schule.“ (vgl. AS 102). Widersprüchlich zu seinen damaligen Angaben führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Familie in der afghanischen Provinz Baghlan gelebt habe, da sein Vater dort stationiert gewesen sei. Er habe sowohl in Baghlan, als auch in der Provinz Logar die Schule besucht. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Provinz Baghlan in der gesamten Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnte, konnte er nicht geben (vgl. S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Daher konnte lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 Jahren nach Afghanistan zurückkehrte. Diesbezüglich konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Herkunftsdorfes weitere Eigentumshäuser besitzt (vgl. AS 103, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird daher die Provinz Logar herangezogen.Der Beschwerdeführer führte gleichbleibend an, dass er etwa im Alter zwischen sieben und neun Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan gezogen sei. Er führte ebenfalls gleichbleibend an, dass er etwa im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit seiner Familie zurück nach Afghanistan gekehrt sei. In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an: „Mit 16 Jahren kam ich nach Afghanistan, Logar zurück. In Logar ging ich nach dem Aufenthalt in Pakistan für 6 Jahre in die Schule.“ vergleiche AS 102). Widersprüchlich zu seinen damaligen Angaben führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Rückkehr nach Afghanistan mit seiner Familie in der afghanischen Provinz Baghlan gelebt habe, da sein Vater dort stationiert gewesen sei. Er habe sowohl in Baghlan, als auch in der Provinz Logar die Schule besucht. Eine Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die Provinz Baghlan in der gesamten Einvernahme vor der belangten Behörde nicht erwähnte, konnte er nicht geben vergleiche S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Daher konnte lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Alter von etwa 16 Jahren nach Afghanistan zurückkehrte. Diesbezüglich konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers außerhalb des Herkunftsdorfes weitere Eigentumshäuser besitzt vergleiche AS 103, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Als Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird daher die Provinz Logar herangezogen. Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort seiner Kernfamilie ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auch die Angaben zum Beruf seines Vaters und dem familieneigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher er anführte, dass er selbständig ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, wird als nicht beachtlich qualifiziert, zumal es sich um das Lebensmittelgeschäft seiner Familie handelte (vgl. AS 102, S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).Die Feststellungen zum aktuellen Wohnort seiner Kernfamilie ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auch die Angaben zum Beruf seines Vaters und dem familieneigenen Lebensmittelgeschäft in Kabul ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Widerspruch des Beschwerdeführers zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher er anführte, dass er selbständig ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe, wird als nicht beachtlich qualifiziert, zumal es sich um das Lebensmittelgeschäft seiner Familie handelte vergleiche AS 102, S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Asylverfahren (vgl. AS 9, 102). Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme explizit anführte, in Logar die Schule besucht zu haben, erwähnte er erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Provinz Baghlan und in der Provinz Logar die Schule besucht habe (vgl. S 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auf der Grundlage seiner Angaben konnte jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan besuchte. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben im Asylverfahren vergleiche AS 9, 102). Obwohl der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme explizit anführte, in Logar die Schule besucht zu haben, erwähnte er erstmals in der mündlichen Verhandlung, dass er in der Provinz Baghlan und in der Provinz Logar die Schule besucht habe vergleiche S 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Auf der Grundlage seiner Angaben konnte jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa sechs Jahre lang eine Schule in Afghanistan besuchte. Dass der Beschwerdeführer als Polizist tätig war, stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und führte in der Beweiswürdigung aus, dass die Tätigkeit als Polizist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte (vgl. AS 253, 322). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er etwa im Jahr 2009 die Polizeiausbildung beendete und anschließend als Polizist in Kabul tätig war (vgl. S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die erkennende Richterin schließt sich diesbezüglich der Ansicht des BFA an, dass die vorgelegten Dokumente geeignet erscheinen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nachzuweisen (vgl. AS 119-129). Zu seiner konkreten Tätigkeit führte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung unter Punkt 8.4 aus, dass er in Kabul Polizist gewesen sei und vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe (vgl. AS 13). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Tätigkeit einvernommen. Betreffend seine Tätigkeit als Polizist führte er in der mündlichen Verhandlung folgendes aus: „Als ich die Polizeiakademie besucht habe, beim Abschluss waren wir ca. 808 Personen mehr oder weniger. Da ich einen Schulabschluss gehabt habe, konnte ich besser lesen und schreiben, als viele andere. Nach dem Abschluss, war ich meist tätig im Büro, sporadisch musste ich auch Streife fahren an den Kabul-Stadt Eingängen. Bevor ich meine Tätigkeit als Polizist begonnen habe und meine Dienststelle bekannt gegeben wurde, musste ich beim Vorstellungsgespräch eine schriftliche Prüfung ablegen, damit man sehen konnte, dass ich schreiben und lesen kann. Nachgefragt: Ich war hauptsächlich nur in Kabul stationiert.“ (vgl. S. 11-12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).Dass der Beschwerdeführer als Polizist tätig war, stellte auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest und führte in der Beweiswürdigung aus, dass die Tätigkeit als Polizist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Dokumente festgestellt werden konnte vergleiche AS 253, 322). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er etwa im Jahr 2009 die Polizeiausbildung beendete und anschließend als Polizist in Kabul tätig war vergleiche S. 6-7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die erkennende Richterin schließt sich diesbezüglich der Ansicht des BFA an, dass die vorgelegten Dokumente geeignet erscheinen, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist nachzuweisen vergleiche AS 119-129). Zu seiner konkreten Tätigkeit führte der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung unter Punkt 8.4 aus, dass er in Kabul Polizist gewesen sei und vorwiegend Schreibarbeiten erledigt habe vergleiche AS 13). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Tätigkeit einvernommen. Betreffend seine Tätigkeit als Polizist führte er in der mündlichen Verhandlung folgendes aus: „Als ich die Polizeiakademie besucht habe, beim Abschluss waren wir ca. 808 Personen mehr oder weniger. Da ich einen Schulabschluss gehabt habe, konnte ich besser lesen und schreiben, als viele andere. Nach dem Abschluss, war ich meist tätig im Büro, sporadisch musste ich auch Streife fahren an den Kabul-Stadt Eingängen. Bevor ich meine Tätigkeit als Polizist begonnen habe und meine Dienststelle bekannt gegeben wurde, musste ich beim Vorstellungsgespräch eine schriftliche Prüfung ablegen, damit man sehen konnte, dass ich schreiben und lesen kann. Nachgefragt: Ich war hauptsächlich nur in Kabul stationiert.“ vergleiche S. 11-12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). In der Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Anschlag auf XXXX als Polizist mitgewirkt habe (vgl. AS 107). Diesbezüglich konnten auch seine Angaben zum Einsatz betreffend den Anschlag auf XXXX mit den in den Länderinformationen angeführten Medienberichten abgeglichen werden. So führte er beispielsweise, in wesentlicher Übereinstimmung mit den Medienberichten an, dass sich der Anschlag im Jahr XXXX ereignete und XXXX (vgl. S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Beschwerdeführer konnte unter Schilderung der Gegebenheiten des Anschlages und unter Anführung der ungefähren Jahreszahl glaubhaft darlegen, dass er vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf das XXXX als Polizist beteiligt war.In der Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer, dass er bei einem Anschlag auf römisch 40 als Polizist mitgewirkt habe vergleiche AS 107). Diesbezüglich konnten auch seine Angaben zum Einsatz betreffend den Anschlag auf römisch 40 mit den in den Länderinformationen angeführten Medienberichten abgeglichen werden. So führte er beispielsweise, in wesentlicher Übereinstimmung mit den Medienberichten an, dass sich der Anschlag im Jahr römisch 40 ereignete und römisch 40 vergleiche S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Der Beschwerdeführer konnte unter Schilderung der Gegebenheiten des Anschlages und unter Anführung der ungefähren Jahreszahl glaubhaft darlegen, dass er vor Ort beim Einsatz anlässlich des Anschlags auf das römisch 40 als Polizist beteiligt war. Befragt, warum gerade der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht würde, führte er erstmals aus, dass er in einer Abteilung tätig gewesen sei, welche geheimdienstliche Informationen über neue Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen erhalten habe. Auf die Frage nach der genauen Tätigkeit seiner Abteilung erwähnte er lediglich, dass das Bataillon „ XXXX “ geheißen habe, die Abteilung „von oben“ einen Befehl erhalten habe, welche Streife wo und wann tätig sein solle sowie, dass sein Direktor Analphabet gewesen sei und er den Dienstplan der Streifen schriftlich erstellt habe (vgl. S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Erst unter Vorhalt seiner Angaben betreffend die geheimdienstlichen Informationen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Informationen erhalten habe und zuerst eine Kopie davon an den Kommandanten seines Bataillons und anschließend an den Kommandanten einer Kompanie weitergeleitet habe. Er sei der Schweigepflicht unterlegen, da es sich um staatliche Geheimnisse gehandelt habe (vgl. S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Diesbezüglich geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seiner Funktion als Polizist aus, da der Beschwerdeführer, als er nur zu seiner Tätigkeit befragt wurde, von selbst nicht erwähnte, dass er geheimdienstliche Informationen erhalten habe, sondern lediglich über die Erstellung von Dienstplänen betreffend die Polizeistreifen berichtete. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Erhalt von geheimdienstlichen Informationen nicht erwähnen würde. Da der Beschwerdeführer erstmals davon berichtete, als er gefragt wurde, aus welchem Grund die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten, erscheint die Annahme naheliegend, dass er seine tatsächliche Funktion erhöhte, um dadurch ein Interesse der Taliban an ihm zu erklären. Aufgrund der erstmaligen Erwähnung des Erhalts von geheimdienstlichen Informationen in der mündlichen Verhandlung und der dadurch offenkundigen Steigerung seiner Funktion als Polizist, konnte nicht festgestellt werden, dass er geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Befragt, warum gerade der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht würde, führte er erstmals aus, dass er in einer Abteilung tätig gewesen sei, welche geheimdienstliche Informationen über neue Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen erhalten habe. Auf die Frage nach der genauen Tätigkeit seiner Abteilung erwähnte er lediglich, dass das Bataillon „ römisch 40 “ geheißen habe, die Abteilung „von oben“ einen Befehl erhalten habe, welche Streife wo und wann tätig sein solle sowie, dass sein Direktor Analphabet gewesen sei und er den Dienstplan der Streifen schriftlich erstellt habe vergleiche S. 16 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Erst unter Vorhalt seiner Angaben betreffend die geheimdienstlichen Informationen führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Informationen erhalten habe und zuerst eine Kopie davon an den Kommandanten seines Bataillons und anschließend an den Kommandanten einer Kompanie weitergeleitet habe. Er sei der Schweigepflicht unterlegen, da es sich um staatliche Geheimnisse gehandelt habe vergleiche S. 17 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Diesbezüglich geht das erkennende Gericht von einer Steigerung seiner Funktion als Polizist aus, da der Beschwerdeführer, als er nur zu seiner Tätigkeit befragt wurde, von selbst nicht erwähnte, dass er geheimdienstliche Informationen erhalten habe, sondern lediglich über die Erstellung von Dienstplänen betreffend die Polizeistreifen berichtete. Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde den Erhalt von geheimdienstlichen Informationen nicht erwähnen würde. Da der Beschwerdeführer erstmals davon berichtete, als er gefragt wurde, aus welchem Grund die Taliban ein Interesse an ihm haben sollten, erscheint die Annahme naheliegend, dass er seine tatsächliche Funktion erhöhte, um dadurch ein Interesse der Taliban an ihm zu erklären. Aufgrund der erstmaligen Erwähnung des Erhalts von geheimdienstlichen Informationen in der mündlichen Verhandlung und der dadurch offenkundigen Steigerung seiner Funktion als Polizist, konnte nicht festgestellt werden, dass er geheimdienstliche Informationen erhielt und für deren Weiterleitung zuständig war. Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 beendete, ergibt sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. So führte er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er bis 2013 als Polizist gearbeitet habe (vgl. AS 19, 102). Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst ausführte seine Tätigkeit im Jahr 2011 beendet zu haben, korrigierte er sich bereits in der nächsten Frage und führte aus seine Tätigkeit im Jahr 2013 beendet zu haben und bis 2014 selbständig gearbeitet zu haben (vgl. S. 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren (vgl. AS 102). Dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist im Jahr 2013 beendete, ergibt sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren. So führte er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er bis 2013 als Polizist gearbeitet habe vergleiche AS 19, 102). Obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst ausführte seine Tätigkeit im Jahr 2011 beendet zu haben, korrigierte er sich bereits in der nächsten Frage und führte aus seine Tätigkeit im Jahr 2013 beendet zu haben und bis 2014 selbständig gearbeitet zu haben vergleiche S. 15 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anschließend im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet hat, ergeben sich aus seinen Angaben im Asyl- und Beschwerdeverfahren vergleiche AS 102). 2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 und zu seiner Rückkehr nach Kabul ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben und den EURODAC Treffern, da er am XXXX .2014 sowie am XXXX .2014 in Griechenland registriert wurde (vgl. AS 19). Dass das Beschwerdeführer Anfang 2015 erneut ausreiste und bis dahin als Hilfsarbeiter tätig war, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben (vgl. AS 15-19, AS 102, S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022).2.1.3 Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2014 und zu seiner Rückkehr nach Kabul ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben und den EURODAC Treffern, da er am römisch 40 .2014 sowie am römisch 40 .2014 in Griechenland registriert wurde vergleiche AS 19). Dass das Beschwerdeführer Anfang 2015 erneut ausreiste und bis dahin als Hilfsarbeiter tätig war, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben vergleiche AS 15-19, AS 102, S. 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). 2.1.4 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anführte, dass ihm gelegentlich schwindlig sei und einige Medikamente aufzählte, welche er im Bedarfsfall einnehme, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe und er gesund sei (vgl. AS 98-99, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021).2.1.4 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich insbesondere aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022). Während er in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch anführte, dass ihm gelegentlich schwindlig sei und einige Medikamente aufzählte, welche er im Bedarfsfall einnehme, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihm aktuell gut gehe und er gesund sei vergleiche AS 98-99, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). 2.1.5 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung erhält und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist, stützten sich auf den eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zu seinem ehrenamtlichen Engagement ergeben sich aus den vorgelegten Integrationsunterlagen. 2.1.6 Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder von den Taliban oder sonstigen oppositionellen Gruppierungen bedroht oder verfolgt wurden, ergibt sich insbesondere aufgrund der widersprüchlichen, unplausiblen und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren. Weiters steigerte er sein Fluchtvorbringen sowohl in der Einvernahme vor dem BFA, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er in der Erstbefragung aus, dass er von 2010 bis 2013 als Polizist gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban in Logar bedroht worden. Wegen der Drohungen habe er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen sei nach Griechenland geflüchtet. Nach seiner Rückschiebung nach Kabul sei seine Familie weiterhin bedroht worden, sodass er Afghanistan erneut 2015 verlassen habe (vgl. AS 19). Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er in der Erstbefragung aus, dass er von 2010 bis 2013 als Polizist gearbeitet habe. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer und seine Familie von den Taliban in Logar bedroht worden. Wegen der Drohungen habe er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen sei nach Griechenland geflüchtet. Nach seiner Rückschiebung nach Kabul sei seine Familie weiterhin bedroht worden, sodass er Afghanistan erneut 2015 verlassen habe vergleiche AS 19). In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus, dass er für den Staat gearbeitet habe sowie, dass die Oppositionellen die Angestellten des Staates als Feinde betrachten würden. Seine Familie sei von Oppositionellen bedroht worden, daher sei der Beschwerdeführer ausgereist. Hätte er weiterhin als Polizist gearbeitet, wäre seiner Familie etwas angetan worden. Er habe Angst um sein und das Leben seiner Eltern gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ein gutes Leben gehabt, jedoch habe er sich aufgrund der Bedrohungen gefürchtet. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer ermordet werden. Weitere Angaben bzw. Details führte der Beschwerdeführer zunächst nicht aus. Diese Passagen wurden rückübersetzt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bekannt zu geben, sollte etwas nicht korrekt sein bzw. ergänzt werden müssen. Daraufhin bestätigte der Beschwerdeführer, dass alles richtig und vollständig sei (vgl. AS 106-107). Detaillierter befragt, wie die Bedrohungen konkret abgelaufen seien, führte der Beschwerdeführer etwas später in der Befragung aus, dass seine Familie erst nach Beendigung seiner Ausbildungszeit zuerst von den Taliban und später vom Islamischen Staat (IS) bedroht worden sei. Die erste Bedrohung habe sich 2011 ereignet, da die Taliban seinen Vater telefonisch kontaktiert und ihm gesagt hätten, dass sein Sohn seine Tätigkeit als Polizist beenden und sich ihnen anschließen solle, ansonsten würde er getötet werden. Zwei bis drei Monate später sei der Beschwerdeführer selbst telefonisch bedroht worden, indem die Taliban gedroht hätten seine Familie zu töten, falls er se
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.