RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW144 2250699-1 Spruch, W144 2250699-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2021, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2021, Zl. IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz 4, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, wies sich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX 01.2021 in Wien mit einem gefälschten serbischen Führerschein aus und wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, weil er sich seit dem XXXX 08.2020 im Schengen-Raum aufhalte und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Serbien, wies sich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 01.2021 in Wien mit einem gefälschten serbischen Führerschein aus und wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, weil er sich seit dem römisch 40 08.2020 im Schengen-Raum aufhalte und die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 02.2021 erteilte das BFA mit Bescheid vom 12.02.2021 dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien fest (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 02.2021 erteilte das BFA mit Bescheid vom 12.02.2021 dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 9 BFA-VG gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Am XXXX 02.2021 verließ der BF den Schengen-Raum freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die BBU, über den Landweg. Am römisch 40 02.2021 verließ der BF den Schengen-Raum freiwillig, organisatorisch unterstützt durch die BBU, über den Landweg. Gegenständliches Verfahren Der BF wurde am 04.10.2021 festgenommen, befand sich vom 06.10.2021 bis zum 09.12.2021 in Untersuchungshaft und seit dem 09.12.2021 in Strafhaft. Mit Schreiben vom 09.12.2021, persönlich vom BF übernommen am 10.12.2021, wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn geplant sei, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2021, rechtskräftig seit 14.12.2021, wurde der BF wegen § 277 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 15 Monate unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.12.2021, rechtskräftig seit 14.12.2021, wurde der BF wegen Paragraph 277, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 15 Monate unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2021 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien fest (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2021 erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 9 BFA-VG gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde dargelegt, dass sich der BF unrechtmäßig, über die 90 Tage hinaus, in Österreich aufhalte und straffällig geworden sei. Es würden keine Gründe gemäß § 57 AsylG vorliegen. In Österreich bestehe kein außerordentliches Privat- oder Familienleben. Er sei weder sprachlich, sozial oder beruflich integriert und habe sich zur Ausführung von Straftaten hier aufgehalten. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich höher zu werten als jene zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da keiner der Tatbestände des § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung nach Serbien zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Der BF sei wegen verbrecherischen Komplotts verurteilt worden und habe keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er habe es in Kauf genommen, gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen, um schuldenfrei leben zu können. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Begründend wurde dargelegt, dass sich der BF unrechtmäßig, über die 90 Tage hinaus, in Österreich aufhalte und straffällig geworden sei. Es würden keine Gründe gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen. In Österreich bestehe kein außerordentliches Privat- oder Familienleben. Er sei weder sprachlich, sozial oder beruflich integriert und habe sich zur Ausführung von Straftaten hier aufgehalten. Seine Bindungen zum Heimatstaat seien wesentlich höher zu werten als jene zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da keiner der Tatbestände des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung nach Serbien zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Der BF sei wegen verbrecherischen Komplotts verurteilt worden und habe keine Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er habe es in Kauf genommen, gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen, um schuldenfrei leben zu können. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Am 23.12.2021 langte beim BFA eine in deutscher Sprache handschriftlich verfasste Stellungnahme des (in einer Justizanstalt angehaltenen) BF auf dem Postweg ein (zum Postlauf siehe § 14 Zustellgesetz und VwGH 07.04.2000, 96/21/0981), welcher Kopien einer Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden der vier Kinder des BF angeschlossen waren und worin zu Beginn vermerkt wurde: „Heute ist der Mittwoch 15.12.2021“. Im Wesentlichen führte der BF aus, er sei am 05.09.2021 eingereist und seine Ehefrau sowie vier Kinder jeweils mit serbischer Staatsangehörigkeit würden in Österreich leben. Er habe keinen Beruf erlernt und nur die Hauptschule besucht. Seine Eltern würden ihn finanziell unterstützen. Er habe damals 2015 einen Aufenthaltstitel gehabt. Am 04.10.2021 habe er einen Termin bei der MA 35 gehabt und einen neuen Antrag gestellt. Am gleichen Tag sei er verhaftet worden. Am 23.12.2021 langte beim BFA eine in deutscher Sprache handschriftlich verfasste Stellungnahme des (in einer Justizanstalt angehaltenen) BF auf dem Postweg ein (zum Postlauf siehe Paragraph 14, Zustellgesetz und VwGH 07.04.2000, 96/21/0981), welcher Kopien einer Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunden der vier Kinder des BF angeschlossen waren und worin zu Beginn vermerkt wurde: „Heute ist der Mittwoch 15.12.2021“. Im Wesentlichen führte der BF aus, er sei am 05.09.2021 eingereist und seine Ehefrau sowie vier Kinder jeweils mit serbischer Staatsangehörigkeit würden in Österreich leben. Er habe keinen Beruf erlernt und nur die Hauptschule besucht. Seine Eltern würden ihn finanziell unterstützen. Er habe damals 2015 einen Aufenthaltstitel gehabt. Am 04.10.2021 habe er einen Termin bei der MA 35 gehabt und einen neuen Antrag gestellt. Am gleichen Tag sei er verhaftet worden. Gegen den im Spruch genannten, am 21.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF am 14.01.2022 eingelangte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft durchgeführt worden. Der BF sei nicht einvernommen worden und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Der BF sei 2014 nach Österreich gekommen, weil seine Großeltern hier gelebt haben bzw. seine Großmutter nach wie vor in Österreich lebe. 2015 habe er ein Visum zum Zweck der Pflege seiner Angehörigen erhalten. Er spreche die deutsche Sprache gut und sei in Österreich gemeldet gewesen. Wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre im Hinblick auf seine Ehefrau, vier minderjährige Kinder, seine Großmutter sowie weitere Familienmitglieder festgestellt worden, dass gegen den BF aufgrund einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre. Jedenfalls sei das Einreiseverbot per se sowie dessen Dauer unverhältnismäßig. Das BFA habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und sich ausschließlich auf die aktenkundige rechtskräftige Verurteilung des BF gestützt. Die Höhe der verhängten Strafe und die Milderungsgründe seien nicht beachtet worden, zudem handle es sich um die erstmalige Verurteilung des BF in Österreich. Er sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Auch aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Gegen den im Spruch genannten, am 21.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF am 14.01.2022 eingelangte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft durchgeführt worden. Der BF sei nicht einvernommen worden und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks komme bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen besondere Bedeutung zu. Der BF sei 2014 nach Österreich gekommen, weil seine Großeltern hier gelebt haben bzw. seine Großmutter nach wie vor in Österreich lebe. 2015 habe er ein Visum zum Zweck der Pflege seiner Angehörigen erhalten. Er spreche die deutsche Sprache gut und sei in Österreich gemeldet gewesen. Wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, wäre im Hinblick auf seine Ehefrau, vier minderjährige Kinder, seine Großmutter sowie weitere Familienmitglieder festgestellt worden, dass gegen den BF aufgrund einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig wäre. Jedenfalls sei das Einreiseverbot per se sowie dessen Dauer unverhältnismäßig. Das BFA habe es unterlassen, eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose zu treffen und sich ausschließlich auf die aktenkundige rechtskräftige Verurteilung des BF gestützt. Die Höhe der verhängten Strafe und die Milderungsgründe seien nicht beachtet worden, zudem handle es sich um die erstmalige Verurteilung des BF in Österreich. Er sei sich seiner Fehler bewusst und bereue diese. Auch aufgrund des verspürten Haftübels sei nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Mit Teilerkenntnis vom 20.01.2022, Zl. W144 2250699-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.Mit Teilerkenntnis vom 20.01.2022, Zl. W144 2250699-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet ab und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Am 26.01.2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der gesunde BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, war vom XXXX 09.2014 bis zum XXXX 11.2014 mit Nebenwohnsitz und vom XXXX 11.2014 bis zum XXXX 05.2017 sowie vom XXXX 12.2019 bis zum XXXX 03.2021 und vom XXXX 10.2021 bis zum XXXX 01.2022 jeweils mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister in Österreich gemeldet. 1.1. Der gesunde BF, ein Staatsangehöriger von Serbien, war vom römisch 40 09.2014 bis zum römisch 40 11.2014 mit Nebenwohnsitz und vom römisch 40 11.2014 bis zum römisch 40 05.2017 sowie vom römisch 40 12.2019 bis zum römisch 40 03.2021 und vom römisch 40 10.2021 bis zum römisch 40 01.2022 jeweils mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister in Österreich gemeldet. Eine Wohnsitzerhebung am 05.01.2017 an der im Zentralen Melderegister des BF aufscheinenden Wohnadresse in XXXX , ergab, dass sich der BF laut Auskunft seiner Ehegattin nicht mehr hier aufhalte und nach Serbien verzogen sei.Eine Wohnsitzerhebung am 05.01.2017 an der im Zentralen Melderegister des BF aufscheinenden Wohnadresse in römisch 40 , ergab, dass sich der BF laut Auskunft seiner Ehegattin nicht mehr hier aufhalte und nach Serbien verzogen sei. Der BF verfügte über einen Erstaufenthaltstitel „Angehöriger“, gültig vom 02.02.2015 bis zum 02.02.2016. Ein am 21.01.2016 gestellter Verlängerungsantrag wurde am 03.02.2016 abgewiesen. Am 04.10.2021 stellte er einen Erstantrag „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er besitzt einen am XXXX 10.2019 ausgestellten und bis XXXX 10.2029 gültigen biometrischen Reisepass der Republik Serbien, in welchem folgende Ein- und Ausreisestempel betreffend den Schengen-Raum aufscheinen: Einreise am XXXX 10.2019, Ausreise am XXXX 02.2020, Einreise am XXXX 05.2020, Ausreise am XXXX 08.2020, Einreise am XXXX 08.2020, Ausreise am XXXX 02.2021 sowie ein unleserlicher Stempel datiert mit XXXX 03.2020. Er besitzt einen am römisch 40 10.2019 ausgestellten und bis römisch 40 10.2029 gültigen biometrischen Reisepass der Republik Serbien, in welchem folgende Ein- und Ausreisestempel betreffend den Schengen-Raum aufscheinen: Einreise am römisch 40 10.2019, Ausreise am römisch 40 02.2020, Einreise am römisch 40 05.2020, Ausreise am römisch 40 08.2020, Einreise am römisch 40 08.2020, Ausreise am römisch 40 02.2021 sowie ein unleserlicher Stempel datiert mit römisch 40 03.2020. Der BF reiste am XXXX 08.2020 in den Schengen-Raum über Ungarn ein und wies sich am XXXX 01.2021 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien mit einem gefälschten serbischen Führerschein aus. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 02.2021 vor dem BFA verließ der BF den Schengen-Raum am gleichen Tag über Ungarn. Der BF reiste am römisch 40 08.2020 in den Schengen-Raum über Ungarn ein und wies sich am römisch 40 01.2021 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien mit einem gefälschten serbischen Führerschein aus. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 02.2021 vor dem BFA verließ der BF den Schengen-Raum am gleichen Tag über Ungarn. Er ist seit dem XXXX 2015 mit einer in Wien geborenen serbischen Staatsangehörigen verheiratet. In den Jahren 2015, 2018, 2019 und 2020 wurden die gemeinsamen Töchter mit serbischer Staatsangehörigkeit in Österreich geboren. Die Familie des BF ist aufenthaltsberechtigt und bezieht staatliche Unterstützungsleistungen. Er ist seit dem römisch 40 2015 mit einer in Wien geborenen serbischen Staatsangehörigen verheiratet. In den Jahren 2015, 2018, 2019 und 2020 wurden die gemeinsamen Töchter mit serbischer Staatsangehörigkeit in Österreich geboren. Die Familie des BF ist aufenthaltsberechtigt und bezieht staatliche Unterstützungsleistungen. In Österreich leben eine Großmutter und Tanten des BF sowie die Familie seiner Ehegattin. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden. Der BF ging im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und besuchte keine Kurse, Ausbildungen oder Fortbildungen. Der BF kann sich in deutscher Sprache verständigen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung des BF auf: 01) LG XXXX vom 09.12.2021 RK 14.12.202101) LG römisch 40 vom 09.12.2021 RK 14.12.2021 § 277
(1)StGBParagraph 277,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 04.10.2021 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe zu LG XXXX RK 14.12.2021zu LG römisch 40 RK 14.12.2021 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 04.01.2022 LG XXXX vom 04.01.2022LG römisch 40 vom 04.01.2022 Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit zwei weiteren Personen ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im September 2021 bis zum XXXX 10.2021 die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes (§§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) verabredet hatte, in dem sie telefonisch per Snapchat, im Zuge zumindest einer persönlichen Zusammenkunft und in einer eigens dafür eingerichteten gemeinsamen WhatsApp-Gruppe zunächst für den XXXX 10.2021, mangels geeigneten Fluchtfahrzeugs verschoben auf den XXXX 10.2021, einen bewaffneten Raubüberfall („Home Invasion“) gegen einen im Jahr 1930 geborenen Mann im Detail koordinierten, wobei dem Tatplan zufolge zwei Personen ausgestattet mit Mobiltelefonen Aufpasserdienste leisten, zwei Personen bewaffnet in das Haus eindringen und zwei weitere Personen sonstige Ausführungshandlungen setzten sollten, sodass das im Haus befindliche Opfer durch Bedrohung mit echten Schusswaffen, die zunächst der BF, letztlich dann eine andere Person besorgen wollten, zur Herausgabe von Geld und weiteren Vermögenswerten gebracht sowie durch den bedrohlichen Einsatz der Waffen zur Herausgabe der Bankomatkarte und Bekanntgabe des Pin-Codes genötigt werden sollte und schlussendlich zwei Täter auch das Auto des Opfers zum Weiterverkauf verbringen sollten. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht keinen Umstand im Falle des BF erschwerend, als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewürdigt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit zwei weiteren Personen ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im September 2021 bis zum römisch 40 10.2021 die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes (Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) verabredet hatte, in dem sie telefonisch per Snapchat, im Zuge zumindest einer persönlichen Zusammenkunft und in einer eigens dafür eingerichteten gemeinsamen WhatsApp-Gruppe zunächst für den römisch 40 10.2021, mangels geeigneten Fluchtfahrzeugs verschoben auf den römisch 40 10.2021, einen bewaffneten Raubüberfall („Home Invasion“) gegen einen im Jahr 1930 geborenen Mann im Detail koordinierten, wobei dem Tatplan zufolge zwei Personen ausgestattet mit Mobiltelefonen Aufpasserdienste leisten, zwei Personen bewaffnet in das Haus eindringen und zwei weitere Personen sonstige Ausführungshandlungen setzten sollten, sodass das im Haus befindliche Opfer durch Bedrohung mit echten Schusswaffen, die zunächst der BF, letztlich dann eine andere Person besorgen wollten, zur Herausgabe von Geld und weiteren Vermögenswerten gebracht sowie durch den bedrohlichen Einsatz der Waffen zur Herausgabe der Bankomatkarte und Bekanntgabe des Pin-Codes genötigt werden sollte und schlussendlich zwei Täter auch das Auto des Opfers zum Weiterverkauf verbringen sollten. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Strafgericht keinen Umstand im Falle des BF erschwerend, als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel gewürdigt. Der BF reiste zuletzt am 05.09.2021 nach Österreich ein wurde am 04.10.2021 festgenommen sowie in eine Justizanstalt eingeliefert, befand sich vom 06.10.2021 bis zum 09.12.2021 in Untersuchungshaft und vom 09.12.2021 bis zum 04.01.2022 in Strafhaft. Am 26.01.2022 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Der BF wurde in Serbien geboren und besuchte eine Hauptschule. Er beherrscht die serbische Sprache, hat keine Berufsausbildung absolviert und erhält finanzielle Unterstützung von seinen Eltern. In Serbien leben die Eltern, ein Bruder und Verwandte des BF. 1.
- Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist der BF zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf nachstehende Länderberichte verwiesen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 30.07.2021 Hinweis: Die vorliegende Länderinformation geht nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen dagegen ein. Solche Informationen werden, soweit vorhanden, in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit sich diesbezüglich rasch verändernder Entwicklungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu besuchen. COVID-19 Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen (BMEIA 4.6.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Die Covid-19-Pandemie hat in allen Staaten der Westbalkan-Region, einschließlich Serbien, die bestehenden Probleme im Gesundheitssystem und die Probleme großer Teile der Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsversorgung verschärft. Im Rahmen der „Zweiten Welle“ der Covid-19-Pandemie erreichten die Infektionszahlen in allen Ländern der Balkan-Region neue Höchststände. Dies stellt die Gesundheitssysteme dieser Länder vor massive Probleme und führt dazu, dass lebensnotwendige Gesundheitsversorgungsleistungen nicht oder nur gegen Bezahlung beträchtlicher Kosten erhältlich sind. Die tatsächliche Todeszahl während der „ersten Welle“ von März bis Juni 2020 war mehr als doppelt so hoch wie die offizielle Zahl. Auch bei der Anzahl der gemeldeten Infektionen wurden erhebliche Differenzen festgestellt. Bis zum
- Januar 2021 sind mindestens 80 Beschäftigte im serbischen Gesundheitswesen an Covid-19 gestorben. Die Gewerkschaft des Gesundheitssektors weist darauf hin, dass die tatsächliche Zahl noch höher sein, weil diese Zahl nicht KrankenpflegerInnen und medizinische Fachangestellte umfasst (FBW 8.2.2021). Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021).Von 15.3.2020 bis 7.5.2020 galt in Serbien aufgrund der Pandemie ein Ausnahmezustand mit Ausgangssperre. Dieser trug dazu bei, dass sich die Ansteckung verlangsamte und die Anzahl der Infizierten sank. Die Zahl erhöhte sich im Dezember 2020 auf bis zu 8.000 Infektionsfälle, was zur Gründung und Eröffnung eines neuen Covid-Krankenhauses in Batajnica, einem Vorort von Belgrad führte, dessen Kapazität 1.000 Patienten beträgt. Ab Januar 2021 begann eine Impfkampagne in Serbien, wobei schon im Februar mehr als 550.000 Menschen geimpft wurden. Folgende vier Impfstoffe wurden zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 29.5.2021 wurden insgesamt 4.527.079 Impfdosen verabreicht, wovon die erste Dosis 2.507.302 und die zweite Dosis 2.019.777 Personen verabreicht bekamen. Diese erfolgreiche Immunisierung trug zur Senkung der Anzahl von Infizierten wesentlich bei, wodurch Serbien am 27.6.2021 nur 63 erkrankte Fälle (die Statistik der letzten 24 Stunden) verzeichnete. Insgesamt hatte Serbien mit Stand 17.6.2021 715.442 Erkrankungsfälle und 6.985 Todesfälle (VB 29.6.2021). In den letzten Mai Wochen kam es zu einem erheblichen Rückgang der stationären Behandlungen um über 5.000 (!) Personen. Befanden sich am 23.4.2021 noch 5.897 Patienten in Krankenhausbehandlung, waren es am 10.5.2021 noch 3.827 und am 28.5.2021 nur noch 878 Personen. Mit Stand 31.5.2021 wurden 712.224 Erkrankungsfälle und damit verbunden 6.854 Todesfälle festgestellt. Ab dem 1.6.2021 können Personen, welche sich impfen lassen, eine Unterstützung in Höhe von RSD 3.000,00 (ca. EUR 25,00) beantragen (VB 29.6.2021). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 7.5.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Serbien beginnt mit der Produktion des russischen Impfstoffs „Sputnik V“ gegen das Coronavirus. Die Produktion startete am 3.6.2021 im Torlak-Institut für Virologie. Binnen sechs Monaten sollen dort in russischer Lizenz vier Millionen Impfdosen hergestellt werden. Serbien ist damit nach Belarus das zweite europäische Land außerhalb Russlands, das „Sputnik“-Impfstoff herstellt. „Sputnik“ sowie der chinesische Impfstoff Sinopharm werden in Serbien bereits seit Monaten geimpft, ebenso wie die in der EU zugelassenen Vakzine von Biontech und Pfizer sowie AstraZeneca. Mehr als 30 % der etwa sieben Millionen Einwohnerinnen und Einwohner Serbiens haben bereits mindestens eine Impfdosis erhalten. Belgrad hat zudem den ärmeren ex-jugoslawischen Nachbarstaaten Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien, aber auch Tschechien Vakzine gespendet (ORF.at 4.6.2021). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion wurde mit
- Oktober 2021 festgelegt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (4.6.2021): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 4.6.2021 ● FBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (8.2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 7.6.2021 ● ORF.at News (4.6.2021): Serbien startet Produktion von „Sputnik V“ in russischer Lizenz, https://orf.at/stories/3216042/, Zugriff 10.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.5.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 4.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist die Integration in europäische Strukturen, insbesondere Fortschritte im Beitrittsprozess zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, ua. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am
- Februar 2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Der EAD [Der Europäische Auswärtige Dienst; Anm.] vermittelt seit 2011/13 im sogenannten Normalisierungsdialog zwischen Belgrad und Pristina (AA 29.10.2020a). Nicht einmal der frühere Präsident Slobodan Milošević hatte jemals soviel Macht wie Aleksandar Vučić (SNS). Die SNS erhielt bei den Wahlen am
- Juni 2020 188 der 250 Sitze im serbischen Parlament. Die beiden anderen Parteien - jenseits der Minderheitenvertreter - die den Einzug schafften, sind der bisherige jahrelange Koalitionspartner, die Sozialistische Partei und die Serbische Patriotische Allianz (SPAS), die elf Abgeordnete stellt. Beide Parteien sind in der neuen Regierung vertreten (DS 20.10.2020). Am 22.12.2009 stellte Serbien einen EU-Beitrittsantrag. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Im Januar 2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo und Rechtstaatlichkeit eröffnet. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 derzeit noch amtierend. Diese bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Führende Köpfe der aktuellen Regierungskoalition waren bereits zu Zeiten des Milošević-Regimes aktiv: Insbesondere war Staatspräsident Vučić Informationsminister unter Milošević. Die Transition zu einem System, in dem Institutionen, nicht Einzelpersonen, die Staatsgewalt obliegt, ist in Serbien noch nicht abgeschlossen (AA 19.11.2020). Der Rat hat der Anwendung der überarbeiteten Verfahrensweise bei der Erweiterung auf die Beitrittsverhandlungen Serbiens zugestimmt, nachdem das Bewerberland seine Zustimmung bekundet hatte. Die Änderungen werden auf den nächsten Regierungskonferenzen in den bestehenden Verhandlungsrahmen mit Serbien berücksichtigt werden. Der Rat hat im März 2020 die Mitteilung der Kommission „Stärkung des Beitrittsprozesses - Eine glaubwürdige EU-Perspektive für den westlichen Balkan“ vom Februar 2020 gebilligt, die darauf abzielt, dem Beitrittsprozess neue Impulse zu geben, indem er berechenbarer, glaubwürdiger und dynamischer gestaltet und einer stärkeren politischen Steuerung unterworfen wird. Die Beitrittsverhandlungen mit Serbien haben im Januar 2014 begonnen, als der Verhandlungsrahmen auf der ersten Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene am
- Januar 2014 vorgelegt wurde (ER 11.5.2021). Die Watchdog-Organisation Freedom House stufte Serbien im Jahr 2020 nicht mehr als Demokratie ein und attestierte dem Land damit ähnliche Mängel wie Ungarn und Montenegro. Seit Vučić 2012 an die Macht kam, wurden die demokratischen Institutionen in Serbien zusehends geschwächt. Serbien ist mittlerweile ein hybrides System, formell zwar eine Demokratie, doch mit sehr starken autokratischen Zügen. Während sowohl die EU als auch Vučić weiterhin so tun, als ob Serbien an einer EU-Mitgliedschaft interessiert sei, meinen viele Beobachter nach jahrelangen erfolglosen Verhandlungen, dass man die Beitrittsgespräche analog zur Türkei auch einfrieren könnte. Vučić versucht recht erfolgreich Russland und China gegen den Westen auszuspielen und mit allen Seiten eine Art Schaukelpolitik zu betreiben. Der EU kommt dabei die Rolle zu, sich vor dem Einfluss Russlands und Chinas zu fürchten und Serbien weiterhin finanziell zu unterstützen (DS 20.10.2020). In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anm.) statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021).In Serbien findet seit Monaten ein Machtkampf innerhalb der das Land dominierenden Regierungspartei SNS (Serbische Fortschrittspartei, Ausrichtung rechtskonservativ/nationalistisch; Anmerkung statt. Den Kern bildet ein Machtkampf, derzeit noch geführt hinter den Kulissen, zwischen dem, auch die Tagespolitik bestimmenden, Staatspräsidenten und einem seiner langjährigen und bisher loyalen Weggefährten, dem ehemaligen Innenminister und jetzigen Verteidigungsminister STEFANOVIC. Von den Fernsehsendern und Zeitungen, die stets auf der Linie des Präsidenten liegen, wird STEFANOVIC als Verräter oder Verbrecher dargestellt, der die Mafia gefördert und den Sturz oder gar die Ermordung des Staatsoberhaupts geplant habe (VB 29.6.2021). In der Diskussion über eine Lösung der festgefahrenen ethnischen Konflikte am Westbalkan zeigt sich Serbien offen für einvernehmliche Grenzveränderungen. Die Diskussion über neue Grenzen am Balkan hatte jüngst durch ein der slowenischen Regierung zugeschriebenes "Non Paper" neue Nahrung erhalten, in dem unter anderem über eine Teilung des Kosovo sowie die Angliederung der bosnischen Serbenrepublik an Serbien nachgedacht wird, um der stockenden EU-Annäherung der Region neuen Schub zu geben. Slowenien übernimmt im Juli für ein halbes Jahr die EU-Ratspräsidentschaft (WZ 13.6.2021). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
- Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (29.10.2020a): Serbien, Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 25.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (11.5.2021): Pressemitteilung, Erweiterung: neue Verfahrensweise wird auf Montenegro und Serbien angewandt, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/05/11/enlargement-new-enlargement-methodology-will-be-applied-to-montenegro-and-serbia/, Zugriff 25.5.2021 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 22.7.2021 ● DS - Der Standard (20.10.2020): International, Serbien, Kabinett, Alle Parlamentsparteien in Serbien in neuer Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000121080337/alle-parlamentsparteien-in-serbien-in-neuer-regierung, Zugriff 25.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail ● WZ - Wiener Zeitung (13.6.2021): Balkan, Serbien ist offen für Grenzveränderungen, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/europa/2108145-Serbien-ist-offen-fuer-Grenzveraenderungen.html, Zugriff 14.6.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 1.6.2021b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.6.2021). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 19.11.2020). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Bei der Umsetzung der Empfehlungen des letzten Jahres wurden einige Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Annahme der Strategie und des Aktionsplans für die Kontrolle von leichten und kleinkalibrigen Waffen. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 6.10.2020). Zwischen Serbien und dem Kosovo besteht seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Serbien beanspruchte zwei kleine Inseln in der Donau, während die kroatische Grenze teilweise durch serbische Dörfer verläuft. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss. Bosnien-Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Stillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Verhandlungen aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden. Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt. Im Zusammenhang mit den immensen Flüchtlingsströmen in Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien. Im Juli 2016 trat in Ungarn ein Gesetz in Kraft, nach dem Personen ohne gültige Einreisedokumente innerhalb eines acht Kilometer breiten Streifens hinter der serbisch-ungarischen Grenze in Transitzonen zurückgebracht werden können. Somit wird die Verantwortung faktisch wieder auf Serbien übertragen. Serbien hält dieses Gesetz für völkerrechtswidrig (BICC 1.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgen für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens (VB xx.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● DS - Der Standard (27.5.2021): Blog: Südost Europäisierung, Serbien und der Kosovo: Dialog statt Grenzänderungen, https://www.derstandard.at/story/2000126826903/serbien-und-der-kosovo-dialog-statt-grenzaenderungen, Zugriff 1.6.2021 ● DS - Der Standard (15.4.2021): International Europa Slowenien, Geleaktes Papier, Grenzen nach Ethnien: Slowenischer Vorschlag verstört den Balkan, https://www.derstandard.at/story/2000125883075/grenzen-nach-ethnien-slowenischer-vorschlag-verstoert-den-balkan, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (xx.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss, was weiterhin ein Problem darstellt. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen (USDOS 30.3.2021). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Situation der Justiz hat sich in der Regierungszeit von Präsident Aleksandar Vucic eher verschlechtert. Die politische Einflussnahme auf die Justiz hat zugenommen. Die Kommentierung von sensiblen Justizverfahren durch Regierungsvertreter ist zur Alltagspraxis geworden. Eine von der EU geforderte Verfassungsänderung mit dem Ziel der Abschaffung der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten durch das Parlament lässt auf sich warten. Erst Anfang 2018 legte das serbische Justizministerium den entsprechenden Verfassungsänderungsentwurf vor. Der Entwurf wurde von Vertretern von Justizverbänden wie Zivilgesellschaft gleichermaßen als unzureichend hinsichtlich der Entpolitisierung der Justiz kritisiert. Bei Konsultationen zum Entwurf kam es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen Ministeriumsvertreten und Vertretern der serbischen Richtervereinigung und zivilgesellschaftlichen Organisationen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.07.2021 Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 1.2021). Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021) Am 27.5.2021 kam es zu einer Videokonferenz von serbischen Innenminister mit dem Staatsrat und Minister für die öffentliche Sicherheit Chinas. Es wurde ein Abkommen über gemeinsame Polizeiausbildungen, insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität beschlossen (VB 29 6.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NROs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei. Nach Angaben des Innenministeriums werden die dokumentierten Fälle von Polizeigewalt aufgearbeitet [Im Zuge von (unangemeldeten aber geduldeten) Demonstrationen gegen eine mögliche erneute Verschärfung von Corona-Maßnahmen kam es im Juli 2020 zu teils gewalttätigen Protesten vor dem Parlament. Die Regierung räumt Einzelfälle von unverhältnismäßigem Gewalteinsatz seitens der Polizeieinsatzkräfte gegen Protestierende ein. Nach Angaben des Innenministeriums werden diese rechtsstaatlich aufgearbeitet; Verdächtige seien suspendiert, Anklageerhebungen würden vorbereitet] (AA 19.11.2020). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten 2020 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums fünf Strafanzeigen gegen sechs Polizeibeamten ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 115 Strafanzeigen und drei Anzeigen gegen 127 Beamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 30.3.2021). Ein gemeinsamer NGO-Bericht, der 13 Misshandlungsvorwürfe dokumentiert, wurde im Juli 2020 an den UN-Sonderberichterstatter über Folter geschickt. Bis zum Ende des Jahres war kein Polizeibeamter strafrechtlich verfolgt worden (AI 7.4.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (7.4.2021): Serbia 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048751.html, Zugriff 31.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 30.07.2021 Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Zugleich bleibt die Arbeit der staatlichen Anti-Korruptionsagentur von strukturellen Schwächen geprägt. Demgegenüber leidet der sehr agile Antikorruptionsrat darunter, dass seine Empfehlungen nur unzureichend von der Regierung umgesetzt werden. Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24. Letztendlich verpuffte der anfänglich Elan in der Korruptionsbekämpfung, ein systemischer Effekt war nicht zu verzeichnen (GIZ Geschichte & Staat 12.2020). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. 2020 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der Strafverfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Dennoch ist die Korruption in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 30.3.2021). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2020 am 94. Platz von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, Serbia, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/srb, Zugriff 7.4.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 30.07.2021 Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z. B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 1.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 6.10.2020). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Ethnische Minderheiten beklagen Diskriminierungen in Bereichen wie Bildung und Sprache (GIZ 12.2020). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.6.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (1.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2020_Serbien.pdf, Zugriff 2.6.2021 ● EK - Europäische Kommission (6.10.2020): Serbia 2020 Report [SWD
(2020)352 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040150/serbia_report_2020.pdf, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Todesstrafe Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 11.6.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 30.07.2021 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Während die Regierung im Frühjahr 2020 in halbwöchentlich geänderten Erlassen die Bestimmungen des Lockdowns regelte bzw. änderte, bestehen serbische Juristen darauf, dass die fast vollständige Ausgangssperre für ältere Menschen grundsätzlich verfassungswidrig sei, weil sie das Recht auf Bewegungsfreiheit nicht nur einschränke, sondern quasi vollständig abschaffe (GIZ 12.2020). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen (AA 1.6.2021). Es gibt keine formalen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Menschen in Serbien können ihren Arbeits- und Ausbildungsort frei wechseln und haben das Recht zu reisen (FH 3.3.2021). Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anm.) durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021).Seit 7.5.2020 bestehen keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken (kleine Verkaufsstellen; Anmerkung durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen, dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046538.html, Zugriff 1.6.2021 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 2.6.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048130.html, Zugriff 31.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 30.07.2021 Die gute Entwicklung der serbischen Wirtschaft in den letzten Jahren wurde durch die Pandemie abrupt beendet. Mit einem Rückgang von 1,1% am Ende des Jahres kam Serbien jedoch besser durch die Krise als viele vergleichbare Länder. Die serbische Industrieproduktion entwickelt sich konstant aufwärts und profitiert vor allem durch die Exportwirtschaft. Durch das anhaltende Interesse ausländischer Investoren an der Gründung von Produktionsniederlassungen wächst die Nachfrage nach Maschinen und Anlagen, die den Anforderungen westeuropäischer Industriestandards entsprechen. Bedingt durch die große Bedeutung, die die Landwirtschaft in Serbien einnimmt, hat sich eine vergleichsweise sehr starke einheimische Lebensmittelverarbeitungsindustrie entwickelt. Noch ist die Kaufkraft der Bevölkerung relativ schwach, sodass der Markt sehr preissensitiv ist. Ein Drittel der Bevölkerung kauft lieber billigere Handelsmarkenprodukte als namhafte Markenartikel (WKO 29.4.2021). Die wirtschaftliche Lage in Serbien ist weiterhin schwierig, durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert sie sich weiter. Kaufkraft und Nettodurchschnittseinkommen (2019: 465 Euro) waren 2019 weiterhin vergleichsweise niedrig. Es gibt gravierende Unterschiede zwischen (Haupt-)Stadt und Land. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7,2% der Bevölkerung Serbiens (rund 500.000 Personen) 2017 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend hat sich in den letzten fünf Jahren auf rund 7,5% stabilisiert. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrer sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 19.11.2020). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien geschätzt rund 7.636 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.748 US-Dollar prognostiziert (Statista 20.4.2021). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 13,3%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert (Statista 4.5.2021). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote mit 27,5%
(2019)aber weiterhin hoch (AA 19.11.2020). Das für März 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 89.894 RSD (ca. EUR 764), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 65.289 RSD (ca. EUR 555) betrug (Republički 25.5.2021). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Mai 2021 29.391,00 RSD (ca. EUR 250,00) (PIO RS 24.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt)
(2021): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 24.6.2021 ● Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2021): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
- (Durchschnittliches Einkommen, März 2021), https://www.stat.gov.rs/sr-latn/vesti/statisticalrelease/?p=8209&a=24&s=2403?s=2403, Zugriff 26.5.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (20.4.2021): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2019 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (4.5.2021): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2020 und Prognosen bis 2026, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 1.6.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (29.4.2021): Die serbische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-serbische-wirtschaft.html, Zugriff 26.5.2021 SOZIALBEIHILFEN Letzte Änderung: 30.07.2021 Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialsystem ist für jede serbische Staatsbürger zugänglich. Die betroffene Person muss ein gültiges Ausweisdokument besitzen und bei der nationalen Arbeitsagentur im jeweiligen Wohnort als arbeitslos registriert sein, bzw. lediglich auf Mindestlohn-Basis angestellt sein. Neben den Zentren für Soziale Arbeit leisten auch einige NGOs Hilfe (IOM CFS 13.3.2021). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürgerinnen und Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld. Sozialhilfeempfänger, die ausreisen und in der Folge vereinbarte Termine beim Arbeitsamt NES verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 19.11.2020). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21). Das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind beträgt 3.000 RSD (EUR 24,42). Dies erhöht sich weiter um 30% für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 3.900 RSD (EUR 33,05). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 4.500 bis 5.400 RSD (EUR 38,13/45,77) (VB 29.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 30.07.2021 Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Allerdings verbessert sich die Situation mit April 2021 zusehends, zumal viele Krankenhäuser langsam aus dem Covid-System austraten. Seit Mai 2021 werden Patienten mit anderen Krankheiten wieder in den klinischen Zentren in „Zvezdara“ und „Dr Dragisa Misovic“ behandelt, da sich diese nicht mehr im Covid-System befinden (VB 29.6.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vgl. EDA).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.6.2021; vergleiche EDA). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 13.3.2021). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 19.11.2020). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 19.11.2020). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,43 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90% des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 19.11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (1.6.2021): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 1.6.2021 ● IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.6.2021): Auskunft des VB, per E-Mail Rückkehr Letzte Änderung: 30.07.2021 Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein 'Build Your Future'-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 13.3.2021). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, enthält eine Regelung, die Personen ohne Personalausweis die Anmeldung erleichtert. Es sind Einzelfälle bekannt, in denen Rückkehrern trotzdem die Anmeldung verweigert wurde (u. a. Bewohnern informeller Siedlungen, aus Kosovo stammende Rückkehrer). Serbische Behörden stellen kosovarischen Staatsangehörigen weiterhin serbische Reisedokumente aus, die dann für Rückführungen nach Serbien genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte bei Rückführungen darauf geachtet werden, dass kosovarische Staatsangehörige mit kosovarischen Reisedokumenten ins Kosovo rückgeführt werden. Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern enthält eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats (http://www.kirs.gov.rs/wb-page.php?kat_id=222) (AA 19.11.2020). Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen. Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen (AA 1.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (1.6.2021): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 1.6.2021 • AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021• AA - Auswärtiges Amt (19.11.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2020), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/22480264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2020%29%2C_19%2E11.2020.pdf?nodeid=22479381&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021 • IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 13.3.2021): Serbien - Country Fact Sheet - CFS, Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 26.5.2021
- Beweiswürdigung: Die serbische Staatsangehörigkeit des BF geht aus einem gültigen serbischen Reisepass hervor. Dass er gesund ist, wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Das Ergebnis der Wohnsitzerhebung am 05.01.2017 ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien. Der dem BF erteilte Aufenthaltstitel und die von ihm gestellten Anträge ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben, dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben der MA 35 vom 12.07.2016 und einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass der BF einen gültigen serbischen Reisepass besitzt, der mit den festgestellten Ein- und Ausreisestempeln versehen ist, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden auszugsweisen Kopien des Reisepasses des BF. Die Feststellungen zum vormaligen Aufenthalt des BF im Schengen-Raum von August 2020 bis Februar 2021 beruhen auf seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 02.2021, der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX 01.2021, den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines Reisepasses samt den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempeln und seiner E-Mail an das BFA vom 09.02.
- Die Feststellungen zum vormaligen Aufenthalt des BF im Schengen-Raum von August 2020 bis Februar 2021 beruhen auf seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 02.2021, der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom römisch 40 01.2021, den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien seines Reisepasses samt den diesbezüglichen Ein- und Ausreisestempeln und seiner E-Mail an das BFA vom 09.02.
- Aus dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 02.2021 ergeben sich die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen vier minderjährigen Töchtern sowie zum Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen. Die familiären Bindungen des BF wurden auch in der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme wiederholt und durch Vorlage einer Heiratsurkunde und von Geburtsurkunden seiner Töchter bescheinigt. Dass die Familie des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest und wurde nicht bestritten.Aus dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 02.2021 ergeben sich die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen vier minderjährigen Töchtern sowie zum Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen. Die familiären Bindungen des BF wurden auch in der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme wiederholt und durch Vorlage einer Heiratsurkunde und von Geburtsurkunden seiner Töchter bescheinigt. Dass die Familie des BF in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest und wurde nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die weiteren in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 02.2021 erwähnte er, hier Tanten und die Familie seiner Frau zu haben. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, seine Großmutter lebe nach wie vor in Österreich. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom BF auch nicht geltend gemacht, dass zu diesen Verwandten ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.Die Feststellungen betreffend die weiteren in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau seines Vorbringens. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 02.2021 erwähnte er, hier Tanten und die Familie seiner Frau zu haben. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, seine Großmutter lebe nach wie vor in Österreich. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde vom BF auch nicht geltend gemacht, dass zu diesen Verwandten ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging, wurde im angefochtenen Bescheid des BFA festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.12.2016 ist kein Dienstgeber ersichtlich. Der Besuch von Aus- oder Fortbildungen in Österreich wurde vom BF vor dem BFA am XXXX 02.2021 verneint. Dass sich der BF in deutscher Sprache verständigen kann, ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Beschwerdevorbringens, wonach er die deutsche Sprache gut spreche, und der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten, handschriftlich verfassten Stellungnahme des BF, die in deutscher Sprache zwar nicht fehlerfrei, aber in verständlicher Weise verfasst wurde. Auch in der Vollzugsinformation wurde „spricht Deutsch“ vermerkt. Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging, wurde im angefochtenen Bescheid des BFA festgestellt und in der Beschwerde nicht bestritten. Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.12.2016 ist kein Dienstgeber ersichtlich. Der Besuch von Aus- oder Fortbildungen in Österreich wurde vom BF vor dem BFA am römisch 40 02.2021 verneint. Dass sich der BF in deutscher Sprache verständigen kann, ergibt sich aus einer Zusammenschau seines Beschwerdevorbringens, wonach er die deutsche Sprache gut spreche, und der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten, handschriftlich verfassten Stellungnahme des BF, die in deutscher Sprache zwar nicht fehlerfrei, aber in verständlicher Weise verfasst wurde. Auch in der Vollzugsinformation wurde „spricht Deutsch“ vermerkt. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX . Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 . Die Festnahme und Anhaltung des BF sowie die in Untersuchungs- sowie Strafhaft verbrachten Zeiten wurden einer Vollzugsinformation vom 20.12.2021, den Verständigungen der Strafbehörden über die Verhängung der Untersuchungshaft sowie den Strafantritt des BF und einem Strafregisterauszug entnommen. Dass der BF zuletzt am 05.09.2021 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme. Die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Serbien wurde einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister entnommen. Die Feststellungen zur Geburt des BF in Serbien, zum Schulbesuch, zur fehlenden Berufsausbildung und zu seinen in Serbien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten ergeben sich aus seinem Vorbringen, insbesondere im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 02.2021 und der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme. Dass der BF die serbische Sprache beherrscht, ergibt sich abgesehen von seiner Sozialisierung im Herkunftsstaat auch aus der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 02.2021, welcher eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen wurde. Die Feststellungen zur Geburt des BF in Serbien, zum Schulbesuch, zur fehlenden Berufsausbildung und zu seinen in Serbien lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten ergeben sich aus seinem Vorbringen, insbesondere im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 02.2021 und der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme. Dass der BF die serbische Sprache beherrscht, ergibt sich abgesehen von seiner Sozialisierung im Herkunftsstaat auch aus der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 02.2021, welcher eine Dolmetscherin für die serbische Sprache beigezogen wurde. 2.
- Dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen 26-jährigen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine Schulbildung verfügt und dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Darüber hinaus wird der BF seinem eigenen Vorbringen in der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme von seinen Eltern finanziell unterstützt, sodass keine Anhaltspunkte gegeben sind, warum er zwischenzeitig nicht auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte. Im Übrigen darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Serbien – wenn auch auf niedrigem Niveau – Sozialleistungen zur Verfügung stehen und IOM Serbien sowie das DIMAK Beratungszentrum die in den festgestellten Länderinformationen genannten Unterstützungsleistungen bei der Reintegration von Rückkehrenden anbieten. Der BF trat auch den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach keine Umstände feststellbar seien, welche eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar erschienen ließen, nicht entgegen, sodass keine reale Gefahr erkennbar ist, dass (gerade) er in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. zuletzt etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0251, und VwGH 11.05.2021, Ra 2021/19/0135). 2.
- Dass der BF aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen 26-jährigen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der über eine Schulbildung verfügt und dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Darüber hinaus wird der BF seinem eigenen Vorbringen in der am 23.12.2021 beim BFA eingelangten Stellungnahme von seinen Eltern finanziell unterstützt, sodass keine Anhaltspunkte gegeben sind, warum er zwischenzeitig nicht auf deren Unterstützung zurückgreifen könnte. Im Übrigen darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Serbien – wenn auch auf niedrigem Niveau – Sozialleistungen zur Verfügung stehen und IOM Serbien sowie das DIMAK Beratungszentrum die in den festgestellten Länderinformationen genannten Unterstützungsleistungen bei der Reintegration von Rückkehrenden anbieten. Der BF trat auch den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach keine Umstände feststellbar seien, welche eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar erschienen ließen, nicht entgegen, sodass keine reale Gefahr erkennbar ist, dass (gerade) er in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche zuletzt etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0251, und VwGH 11.05.2021, Ra 2021/19/0135). Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 3, Datum der Veröffentlichung: 30.07.2021). Diese wurden im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise nicht eingefügt, zumal in der Beweiswürdigung „betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat“ erwähnt wird: „Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA“. Es ist zu berücksichtigen, dass Serbien weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 3, Datum der Veröffentlichung: 30.07.2021). Diese wurden im angefochtenen Bescheid irrtümlicherweise nicht eingefügt, zumal in der Beweiswürdigung „betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat“ erwähnt wird: „Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA“. Es ist zu berücksichtigen, dass Serbien weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 20053.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Fremde halten sich gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Fremde halten sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. In seinem Urteil vom 12.12.2019, C‑380/18, stellte der EuGH klar, dass der in Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) enthaltene Verweis auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SDÜ als Verweis auf Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex zu verstehen sei und führte dazu aus:In seinem Urteil vom 12.12.2019, C‑380/18, stellte der EuGH klar, dass der in Artikel 20, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) enthaltene Verweis auf Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a, c, d und e SDÜ als Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex zu verstehen sei und führte dazu aus: „Obwohl diese Bestimmung“ [gemeint: Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex] „diese Anforderung als Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anführt, ist festzuhalten, dass auch nach dem Eintritt in dieses Hoheitsgebiet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dort von der Erfüllung dieser Anforderung abhängt.„Obwohl diese Bestimmung“ [gemeint: Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex] „diese Anforderung als Voraussetzung für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anführt, ist festzuhalten, dass auch nach dem Eintritt in dieses Hoheitsgebiet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dort von der Erfüllung dieser Anforderung abhängt. Zum einen nämlich sieht Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vor, dass sich sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während des in dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums frei bewegen können, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e dieses Übereinkommens aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Zum einen nämlich sieht Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens vor, dass sich sichtvermerksfreie Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während des in dieser Bestimmung festgelegten Zeitraums frei bewegen können, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a, c, d und e dieses Übereinkommens aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 562/2006 ersetzt hat, der wiederum Art. 5 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens substituierte. Somit ist Art. 20 Abs. 1 dieses Übereinkommens nunmehr als Verweis auf Art. 6 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex zu verstehen.“In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung Nr. 562 aus 2006, ersetzt hat, der wiederum Artikel 5, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens substituierte. Somit ist Artikel 20, Absatz eins, dieses Übereinkommens nunmehr als Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, des Schengener Grenzkodex zu verstehen.“ Art. 6 Abs. 1