Obsah (9)
§ 28Art. 133§§ 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW176 2241964-1 SpruchW176 2241964-1/8E, W176 2241964-1/8E (Schriftliche Ausfertigung des am 12.01.2022 mündlich v
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesenA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 14.09.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die ehemalige Pädagogische Akademie, XXXX , Gerichtsbezirk XXXX , Gst.Nr. XXXX , XXXX XXXX , XXXX 30003 XXXX , in Hinblick auf ihre Außenerscheinung und die Erschließungsbereiche im Inneren des Gebäudes
§§ 1und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), i
S einer Teilunterschutzstellung
§ 1Abs.
8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.1. Mit Schreiben vom 14.09.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die ehemalige Pädagogische Akademie, römisch 40 , Gerichtsbezirk römisch 40 , Gst.Nr. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 30003 römisch 40 , in Hinblick auf ihre Außenerscheinung und die Erschließungsbereiche im Inneren des Gebäudes
Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei übermittelte es ein von XXXX (im Folgenden: ASV) am 21.08.2020 erstattetes Amtssachverständigengutachten.Dabei übermittelte es ein von römisch 40 (im Folgenden: ASV) am 21.08.2020 erstattetes Amtssachverständigengutachten. Diesem zufolge komme dem Objekt in seiner Außenerscheinung sowie hinsichtlich der Erschließungsbereich Denkmalbedeutung zu. Das Objekt habe in diesem Umfang zunächst insofern geschichtliche Bedeutung, als es die Bildungspolitik Österreichs der Nachkriegszeit dokumentiere; erst durch das Schulgesetzewerk von 1962 seien die Pädagogischen Akademien eingerichtet worden, die die Lehrerlnnenbildung im Pflichtschulbereich auf ein über die Matura hinausführenden Niveau stellten. Damit sei ein Ereignis, das bildungspolitisch von höchster Bedeutung für Österreich gewesen sei, direkt in der Architektur umgesetzt worden. Die künstlerische Bedeutung ergebe sich aus der beachtenswerten architektonischen Gestaltung in der funktionalistischen Formensprache der Nachkriegsarchitektur. Mit den streng gesetzten Fensterachsen, den außen ablesbaren Geschoßdecken sowie den sehr gut proportionierten Baukörpern sei eine bemerkenswerte Gesamtanlage entstanden, die architektonische Signale der „Internationalisierung“ setze. Dies zeige sich auch im Inneren in den Erschließungsbereichen, wo Patzelt Orte der Begegnung geschaffen habe und gleichzeitig durch bewusst gewählte Ausblicke und gezielte Blickführung für Akzente gesorgt habe). Auch sei das Objekt der einzig erhaltene profane Großbau im Oeuvre von Johann Patzelt. Schließlich habe das – am Fuße des XXXX gebirges in einer prominenten Hanglage oberhalb von XXXX ausgeführte – Objekt insbesondere in Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den topografischen Gegebenheiten des umliegenden Ortes auch (sonstige) kulturelle Bedeutung.Schließlich habe das – am Fuße des römisch 40 gebirges in einer prominenten Hanglage oberhalb von römisch 40 ausgeführte – Objekt insbesondere in Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den topografischen Gegebenheiten des umliegenden Ortes auch (sonstige) kulturelle Bedeutung. 2. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin – auch nach Verlängerung der Frist zur Stellungnahme mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2020 – nicht. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Objekts in dem unter Punkt 1. angeführten Umfang (Außenerscheinung sowie Erschließungsgänge im Inneren)
§§ 1und 3 DMSG i
S einer Teilunterschutzstellung
§ 1Abs.
8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Objekts in dem unter Punkt
- angeführten Umfang (Außenerscheinung sowie Erschließungsgänge im Inneren)
Paragraphen eins und 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung des Bescheides wurde festgehalten, aufgrund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass es sich beim Objekt im genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handelt. Auch sei seine Bedeutung und Bewertung als Denkmal nicht bestritten worden. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachtete die Behörde aus folgenden Gründen für gegeben: Das Objekt dokumentiere mit seinem moderat modernen Baukonzept den Wandel und Aufholprozess des Burgenlandes in der Nachkriegszeit in bildungspolitischer Hinsicht und bezeuge die politischen Ideologien der 1960er Jahre. Der Bildungsbau zeige eine beachtenswerte architektonische Gestaltung, die den traditionalistischen Tendenzen der frühen Nachkriegsbauten folge, diese um eine dezidiert international orientierte Formensprache erweitere und dadurch den Aufbruchsgedanken des Burgenlandes ersichtlich mache. Die Gesamtanlage sei von streng gesetzten Fensterachsen, außen ablesbaren Geschoßdecken sowie sehr gut proportionierten Baukörpern geprägt. Hervorzuheben sei die Auseinandersetzung mit den topografischen Gegebenheiten des umliegenden Ortes auch im Inneren in den Erschließungsbereichen, in denen Orte der Begegnung geschaffen und gleichzeitig durch bewusst gewählte Ausblicke und gezielte Blickführung Akzente gesetzt worden seien. Das Objekt stelle ein seltenes Beispiel für Schulen in moderner Bauweise dar und überliefere ein sehr gut erhaltenes Zeugnis der Bildungspolitik dieser Zeit in Österreich. Darüber hinaus komme Objekt als einzig erhaltenem Profanbau des Architekten Josef Patzelt, der vorwiegend Sakralbauten geplant habe, eine Sonderstellung zu.
- Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde. Darin wird unter Hinweis auf ein beiliegendes (Privat)Sachverständigengutachten von a.o. Univ.-Prof. i.R. Dr. techn. XXXX (im Folgenden: PSV) im Wesentlichen Folgendes festgehalten:Darin wird unter Hinweis auf ein beiliegendes (Privat)Sachverständigengutachten von a.o. Univ.-Prof. i.R. Dr. techn. römisch 40 (im Folgenden: PSV) im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Ausführungen im Amtssachverständigengutachten zur geschichtlichen Bedeutung des Objekts berücksichtigten nicht, dass die Authentizität des Objekts in seiner ursprünglichen funktionalen Bedeutung und in der geistigen Botschaft, die die Architektur und der Standort vermittelt hätten, zu finden seien. Da die ursprüngliche Funktion nicht mehr gegeben sei, könne die Erhaltung der geschichtlichen Bedeutung und die tradierende Weitergabe dieser Bedeutung an die zukünftigen Generationen nur mit einer Neunutzung bzw. rigorosen Neuordnung gewährleistet werden. Was eine (bau-)künstlerischen Bedeutung des Objekts angehe, orientiere sich dieses bautypologisch an den herrschenden Tendenzen und folge den funktionalistischen Raumorganisationen und Baumassendispositionen (Grundriss und Höhenentwicklung). Es sei in diesem Sinn ein Zeitdokument der baukünstlerischen Gesinnung der späten Moderne, ohne dass es die kritischen Hinterfragungen und innovativen Versuche derselben Zeit zu reflektieren vermöge. In diesem Sinn sollte die internationale Orientierung des Objekts als Kriterium für baukünstlerische Bedeutung, auch wenn regional bezogen, relativiert werden. Der Funktionalismus äußere sich erstrangig in der Baumassendisposition, die sich der Funktion verpflichtet fühle und nicht immer von kompositorischen Überlegungen geleitet sei, was zu Mängeln in der baukünstlerischen Qualität führe. Bezüglich der (sonstigen) kulturellen Bedeutung wird festgehalten, dass das Objekt zwar einen logischen Umgang mit der Topografie präsentiere, aber keine bemerkenswerte oder einzigartige Auseinandersetzung mit der Hanglage erkannt werden könne, die ihm eine kulturelle entsprechende Denkmalbedeutung zuschreiben ließe. Ein die Unterschutzstellung rechtfertigendes öffentliches Interesse liege daher nicht vor. Zum Beweis dafür wird – neben der Einvernahme des PSV – die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Denkmalschutzes beantragt.
- In der Folge legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 12.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung statt, in der im Wesentlichen die ASV und der PSV zu ihren Gutachten befragt und den anwesenden Parteienvertretern Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverständigen Fragen zu stellen oder zu deren Ausführungen Stellung zu nehmen. Abschließend verwies der Beschwerdevertreter auf den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen durch das Gericht. In Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
- In der Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die ehemalige Pädagogische Akademie, XXXX , Gerichtsbezirk XXXX , Gst.Nr. XXXX , XXXX XXXX , XXXX 30003 XXXX . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die Beschwerdeführerin.1.
- Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um die ehemalige Pädagogische Akademie, römisch 40 , Gerichtsbezirk römisch 40 , Gst.Nr. römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 30003 römisch 40 . Grundbücherliche Eigentümerin des Objekts ist die Beschwerdeführerin. 1.2.
- Das Objekt hat hinsichtlich seiner Außenerscheinung sowie der Erschließungsgänge im Inneren des Gebäudes geschichtliche Bedeutung, da es die Bildungspolitik Österreichs der Nachkriegszeit insofern dokumentiert, als damit die Schulreform von 1962, mit der die – die Lehrerlnnenbildung im Pflichtschulbereich auf ein über die Matura hinausführenden Niveau stellenden – Pädagogischen Akademien eingerichtet wurden, direkt in Architektur umgesetzt wurde. 1.2.
- Das Objekt hat hinsichtlich seiner Außenerscheinung sowie der Erschließungsgänge im Inneren des Gebäudes insofern künstlerische Bedeutung, als es ein qualitätvoller Repräsentant eines in funktionalistischer Formensprache errichteten Schulgebäudes und überdies der einzige Profanbau des Architekten Johann Patzelt im Burgenland und dessen einziger erhaltener profaner Großbau in Österreich ist. 1.
- Das Objekt weist keine besonders schweren Schäden auf, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen. 1.
- In Hinblick auf Denkmalbedeutung in den genannten Bereichen kommt dem Objekt im Umfang der Unterstellung zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Denkmalbestandes ein hoher Stellenwert zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt. 2.
- Was die Feststellungen unter 1.2 zur Denkmalbedeutung betrifft, ist vorauszuschicken, dass sowohl die ASV als auch der PSV nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts befähigt sind, die Denkmalbedeutung des Objektes in fachlicher Hinsicht zu beurteilen. 2.2.
- Was die geschichtliche Bedeutung angeht, wird die Richtigkeit der – auch nach Ansicht des Gerichtes schlüssigen und widerspruchsfreien – Ausführungen der ASV zu den geschichtlichen Hintergründen für die Entstehung des Objekts und seine Rolle im Bildungswesen im Burgenland und im gesamtösterreichischen Kontext auch vom PSV nicht in Abrede gestellt, sondern als detailliert und nachvollziehbar bezeichnet. Eine geschichtliche Bedeutung des Objektes wird vom PSV vielmehr mit dem Argument in Abrede gestellt, dass die Authentizität des Objekts in seiner ursprünglichen funktionalen Bedeutung und in der geistigen Botschaft, die die Architektur und der Standort vermittelt haben, zu finden sei und in einer Situation, wo die ursprüngliche Funktion nicht mehr gegeben ist, die Erhaltung der geschichtlichen Bedeutung und die tradierende Weitergabe dieser Bedeutung an die zukünftigen Generationen nur mit einer Neunutzung bzw. rigorosen Neuordnung gewährleistet werden könne. Da dieser Zugang – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt –, nicht in Einklang mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, dass es nicht erforderlich ist, dass der frühere Verwendungszweck eines Denkmals erkennbar ist oder überhaupt noch besteht (VwGH 08.11.1973, 1072/73), war der Einschätzung der ASV zu folgen. Auch steht dieser Einschätzung nicht entgegen, dass die die Errichtung des Objektes im Rahmen eines gesetzlichen Bauprogramms erfolgte (im dem irgendeine Schule die erste pädagogische Hochschule eines Bundeslandes sein musste). 2.2.
- Hinsichtlich der (bau)künstlerischen Bedeutung des Objektes stützt sich die Feststellung, dass das Objekt Repräsentant eines in funktionalistischer Formensprache errichteten Schulgebäudes ist, auf die übereinstimmenden Ausführungen der ASV und des PSV. Dabei stehen die vom PSV angeführten Mängel in der Baumassendisposition der Annahme einer ausreichenden baukünstlerische Qualität des Objektes insofern nicht entgegen, als der PSV selbst ausführt, dass sich der Funktionalismus generell nicht nur in der Schlichtheit der Fassaden- und Innengestaltung präsentiert, sondern und vor allem in der Baumassendisposition, die sich der Funktion verpflichtet fühlt und nicht immer von kompositorischen Überlegungen geleitet ist; wie es das schriftliche Gutachten des PSV nahelegt, sind die von ihm aufgezeigten Gegebenheiten jedenfalls auch Folge davon, dass das Objekt eben Ausdruck funktionalistischer Architektur ist. Entsprechendes gilt für die Erschließungsbereiche, zu denen der PSV ausführte, dass sie rein funktional bedingt seien und somit den gängigen funktionalistischen Erschließungsmustern, die in den Schulgebäuden dieser Zeit üblich gewesen seien, entsprächen. Auch verwies die ASV in schlüssiger Weise daraufhin, dass die vom PSV bezüglich der Anfügung der Seitentrakte an den Haupttrakt angenommene Mangelhaftigkeit der Planung zurückzuweisen ist, da Patzelt, wie es dem Funktionalismus entspricht, die äußere Architekturform aus den Funktionen im Inneren bildet, seine Architektur ohne einen Rückgriff auf oberflächliche Effekte auskommt und er ausschließlich auf die Umsetzung einer stringenten Logik für die Umsetzung des Baugedankens setzt. Was die Eingangssituation angeht, ist weiters festhalten, dass (wie die ASV schlüssig und unwidersprochen ausführte) diese dem Umstand geschuldet war, dass Patzelt das Gebäude mit Blick auf ursprünglich zwei in diesem Objekt angesiedelte Schulen entwarf. Die Feststellung, dass das Objekt der einzige Profanbau des Architekten Johann Patzelt im Burgenland und dessen einziger erhaltener profaner Großbau in Österreich ist, stützt sich auf die nachvollziehbaren und hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht in Abrede gestellten Aussage der ASV in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Die Feststellungen unter Punkt 1.
- zum Erhaltungszustand des Objektes stützen sich auf den Umstand, dass im Verfahren ein Vorbringen, wonach das Gebäude Schäden von der angeführten Schwere aufweisen würde, nicht erstattet wurde und sich diesbezüglich auch keine sonstigen Hinweise ergeben haben. 2.4.Die Feststellung zum Stellenwert des Objektes basiert auf den zu Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit den – schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen, in denen die die ASV (vor allem in ihrem schriftlichen Gutachten) das Objekt vergleichbaren Gebäuden gegenüberstellt, sowie mit ihrer (ebensolchen) Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wonach ist das gegenständliche Objekt als der internationalen Moderne folgender Schulbau unikal im Burgenland ist. Letzteres korreliert mit der Aussage des PSV (in seinem schriftlichen Gutachten), wonach die dimensionalen und stilistischen Unterschiede zu anderen Schulobjekten dieser Zeit dem Objekt ein Alleinstellungsmerkmal zuschreiben. Überdies ist auch der PSV der Ansicht, dass das Objekt ein „Zeitdokument der baukünstlerischen Gesinnung der späten Moderne“ ist; sofern er hinzufügt „ohne dass es die kritischen Hinterfragungen und innovativen Versuche derselben Zeit zu reflektieren vermag“, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das öffentliche Interesse weder eine hervorragende noch eine außerordentliche Bedeutung des Denkmals erfordert und nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, wesentlich ist, sondern inwieweit das Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 14.06.1982, 81/12/0183; 17.05.1982, 81/12/0218; 30.
- 1991, 91/09/0047; 15.09.2004, 2001/09/0219). Wie bloß der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, stellt das gegenständliche Objekt darüber hinaus den nachvollziehbaren Aussagen des PSV zufolge eine Orientierungshilfe in XXXX dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091, wonach die örtliche Lage eines Gebäudes auch für Beurteilung des Erhaltungsinteresses relevant sein kann).Wie bloß der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, stellt das gegenständliche Objekt darüber hinaus den nachvollziehbaren Aussagen des PSV zufolge eine Orientierungshilfe in römisch 40 dar vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091, wonach die örtliche Lage eines Gebäudes auch für Beurteilung des Erhaltungsinteresses relevant sein kann).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
§ 1Abs.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist entscheidend, ob ihm Dokumentationscharakter zukommt (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). 3.2.1.
- Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt jedenfalls geschichtliche und künstlerische Bedeutung zu. Dabei ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes nicht ohne Bezug zum entwerfenden Architekten zu erfolgen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072, wonach es von Relevanz ist, ob ein Objekt seltenes Beispiel im Schaffenswerk des betreffenden Architekten ist).Dabei ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass die Beurteilung der künstlerischen Bedeutung des Objektes nicht ohne Bezug zum entwerfenden Architekten zu erfolgen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072, wonach es von Relevanz ist, ob ein Objekt seltenes Beispiel im Schaffenswerk des betreffenden Architekten ist). Soweit der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, die unterschiedlichen Bedeutungen müssten konsequent ineinanderfließen, um das gegenständliche Objekt schützenswert zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Derartiges der Rechtsprechung des Verwaltungshofes nicht entnommen werden kann; vielmehr reicht es für die Annahme einer Denkmalbedeutung aus, wenn eine solche auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht (vgl. etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Dies trifft – wie sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt – gegenständlich zu. Ob dem Objekt (wie von der belangten Behörde angenommen) überdies (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, kann dabei dahingestellt bleiben. Soweit der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, die unterschiedlichen Bedeutungen müssten konsequent ineinanderfließen, um das gegenständliche Objekt schützenswert zu machen, ist ihm entgegenzuhalten, dass Derartiges der Rechtsprechung des Verwaltungshofes nicht entnommen werden kann; vielmehr reicht es für die Annahme einer Denkmalbedeutung aus, wenn eine solche auf einer der drei Bedeutungsebenen besteht vergleiche etwa VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Dies trifft – wie sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt – gegenständlich zu. Ob dem Objekt (wie von der belangten Behörde angenommen) überdies (sonstige) kulturelle Bedeutung zukommt, kann dabei dahingestellt bleiben. 3.2.2.1.
§ 1Abs.
10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.1.
Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. § 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248). 3.2.2.
- In Hinblick auf die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Objektes kann nicht gesagt werden, dass es sich in einem derart schlechten Zustand befinden würde, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre. 3.2.3.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH
- 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH
- 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). 3.2.3.
- Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes zumindest im regionalen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.3.
- Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes zumindest im regionalen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. 3.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. 3.2.
- Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.2.
- Sofern der Beschwerdevertreter auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen durch das Gericht verwies, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen zweier divergierender Sachverständigengutachten keineswegs regelmäßig geboten ist, ein weiteres (Ober-)Gutachten, das sämtliche vorliegenden Gutachten beurteilt, einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 12 [Stand 01.07.2005, rdb.at] und die dort angeführte Rechtsprechung). In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wurde dargelegt, aus welchen Gründen welcher Aussage der beiden Sachverständigen, deren Einschätzung im Übrigen in zahlreichen maßgeblichen Punkten übereinstimmte, gefolgt wurde.3.2.
- Sofern der Beschwerdevertreter auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen durch das Gericht verwies, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen zweier divergierender Sachverständigengutachten keineswegs regelmäßig geboten ist, ein weiteres (Ober-)Gutachten, das sämtliche vorliegenden Gutachten beurteilt, einzuholen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 12 [Stand 01.07.2005, rdb.at] und die dort angeführte Rechtsprechung). In den Ausführungen zur Beweiswürdigung wurde dargelegt, aus welchen Gründen welcher Aussage der beiden Sachverständigen, deren Einschätzung im Übrigen in zahlreichen maßgeblichen Punkten übereinstimmte, gefolgt wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
- Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.
- zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2241964.1.00