Obsah (15)
§§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW192 2251659-1 Spruch, W192 2251659-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 53Abs.
1 und Abs. 3 Z 5, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, 55, Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom 10.05.2021 wurde der in Untersuchungshaft angehaltene Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die beabsichtigte Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ er ungenutzt verstreichen.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2, Abs. 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4,, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, da der der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass laut Verwaltungsgerichtshof Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in Serbien befinde. Berufliche Bindungen bestehen ebenso nicht; auch eine tiefgreifende Integration liege nicht vor. Bezüglich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen sich eine derartige, dagegensprechende Gefährdung ergebe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt; dessen Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, da der der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die begangenen Straftaten und der daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass laut Verwaltungsgerichtshof Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen und sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in Serbien befinde. Berufliche Bindungen bestehen ebenso nicht; auch eine tiefgreifende Integration liege nicht vor. Bezüglich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dar, dass weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen sich eine derartige, dagegensprechende Gefährdung ergebe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt; dessen Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und mache die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar.
- Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 02.02.2022 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 09.02.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die mit dem Einreiseverbot einhergehende Gefährdungsprognose nachvollziehbar zu begründen sei, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, könne dieses Erfordernis nicht ersetzen, weil es dabei um den persönlichen Eindruck der betroffenen Person gehe. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prognoseentscheidung das erforderliche Gewicht beizumessen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte daher ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen und hätte lediglich ein Einreiseverbot mit einer befristeten Dauer verhängt werden dürfen.
- Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des dargestellten, dem Beschwerdeführer am 02.02.2022 zugestellten, Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 09.02.2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die mit dem Einreiseverbot einhergehende Gefährdungsprognose nachvollziehbar zu begründen sei, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, könne dieses Erfordernis nicht ersetzen, weil es dabei um den persönlichen Eindruck der betroffenen Person gehe. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prognoseentscheidung das erforderliche Gewicht beizumessen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsprognose hätte daher ein unbefristetes Einreiseverbot als überschießend beurteilt werden müssen und hätte lediglich ein Einreiseverbot mit einer befristeten Dauer verhängt werden dürfen. In der Beschwerde wurde den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids nicht konkret entgegengetreten.In der Beschwerde wurde den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids nicht konkret entgegengetreten.
- Mit Schreiben vom 10.02.2022 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den oben zitierten Bescheid eingebrachte Beschwerde samt Akt, mit dem Antrag: das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, weiter. Im Zuge dessen legte die belangte Behörde zudem eine Stellungnahme vor, in der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen nochmals auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers einging und schließlich, wie bereits im gegenständlichen Bescheid, detailliert darlegte, weshalb gegenständlich die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten erscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er hält sich zumindest seit April 2021 im Bundesgebiet auf. Am 08.05.2021 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2, Abs. 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt.1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 22.12.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4,, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der neben ihm unter anderem andere abgesondert verfolgte Personen und weitere teils bekannte, teils unbekannte Mittäter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin (darin enthalten Heroin, Monoacetylmorphin und Acetylcodein mit nachstehend genannten Wirkstoffgehalten bzw. mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest rund 46% Heroin, 1,01% Monoacetylmorphin und 2,56% Acetylcodein) und Kokain (darin enthalten Cocain mit nachstehend genannten Wirkstoffgehalten bzw. einem Wirkstoffgehalt von zumindest 53%) in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen (von
- oder 18.
- 2021 bis 05.05.2021) I./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, und zwar im Bereich von rund 6.600 Gramm Kokain und knapp 4.800 Gramm Heroin, anderen überlassen oder verschafft hat, dies in 39 Fällen;römisch eins./ in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, und zwar im Bereich von rund 6.600 Gramm Kokain und knapp 4.800 Gramm Heroin, anderen überlassen oder verschafft hat, dies in 39 Fällen; II./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 05.05.2021 6.979,5 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 46 bis 50 % Heroin, rund 1,01 bis 1,49 % Monoacetylmorphin und rund 2,56 bis 2,92 % Acetylcodein, und 3.362 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 53 bis 80 % Cocain, sohin 3.400 +/- 20 Gramm reines Heroin, 76,5 +/- 0,98 Gramm reines Monoacetylmorphin und 189,3 +/- 1,5 Gramm reines Acetylcodein, und 2.370 +/- 27 Gramm reines Cocain;römisch zwei./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 05.05.2021 6.979,5 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 46 bis 50 % Heroin, rund 1,01 bis 1,49 % Monoacetylmorphin und rund 2,56 bis 2,92 % Acetylcodein, und 3.362 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 53 bis 80 % Cocain, sohin 3.400 +/- 20 Gramm reines Heroin, 76,5 +/- 0,98 Gramm reines Monoacetylmorphin und 189,3 +/- 1,5 Gramm reines Acetylcodein, und 2.370 +/- 27 Gramm reines Cocain; B./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an bis 05.05.2021 eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), nämlich einen gefälschten Reisepass der Republik Bosnien-Herzegowina mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen hat;B./ von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an bis 05.05.2021 eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB), nämlich einen gefälschten Reisepass der Republik Bosnien-Herzegowina mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen hat; C./ als Mitglied der zu Punkt A./ beschriebenen kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wissentlich Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen hat, indem er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit anderen, abgesondert verfolgten, Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen in arbeitsteiliger Vorgehensweise das Einsammeln der Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen bei den sogenannten Läufern organisierte, die Erlöse von den Suchgiftverkäufern einsammelte/übernahm und an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterleitete, dies in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen (von 11.04.2021 bis 28.04.2021), in 8 Fällen.C./ als Mitglied der zu Punkt A./ beschriebenen kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wissentlich Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen hat, indem er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit anderen, abgesondert verfolgten, Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen in arbeitsteiliger Vorgehensweise das Einsammeln der Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen bei den sogenannten Läufern organisierte, die Erlöse von den Suchgiftverkäufern einsammelte/übernahm und an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterleitete, dies in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen (von 11.04.2021 bis 28.04.2021), in 8 Fällen. Bei der Strafbemessung wurden das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit in Österreich, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung von Suchtgift und von Bargeld als mildernd gewertet, hingegen die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend. Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe und der Täterpersönlichkeit des Täters sowie dem Verhalten nach der Tat erscheine die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei dem Suchtgift um Heroin und Kokain handle, sohin um eine Suchtgiftart mit besonders hohem sozialen Störwert, sei die verhängte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen in der entsprechenden Höhe unbedingt auszusprechen gewesen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Serbien geboren, besuchte dort acht Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine Mittelschule. Er verfügt weder über Familienangehörige bzw. sonstige Verwandte noch über ein soziales Netzwerk in Österreich. Er ging im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer kam vielmehr mit der Absicht nach Österreich, um Suchtgift zu verkaufen. Hierfür wurde er von unbekannten Hintermännern in Serbien angeworben. 1.
- Die im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
§ 52Abs.
9 FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie
§ 57Asyl
G die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind infolge des ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.5. Die im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie
Paragraph 57, AsylG die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind infolge des ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses lautend auf die im Spruch angeführten Personalien gewesen ist. Der nicht näher bestimmbare Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insb. aus den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sowie aus den Entscheidungsgründen des Strafurteils. Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer beruht auf der im Akt einliegenden Verständigung eines österreichischen Landesgerichts. 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darauf abstellenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung, in welchem die relevanten Tathandlungen sowie die im Zuge der Strafbemessung ausschlaggebenden Gründe dargestellt wurden. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, zu seinem dortigen Schulbesuch, zum Umstand, dass er in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein soziales Netzwerk verfügt sowie zum Umstand, dass er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachging, fußen auf den dahingehend getroffenen Feststellungen im Strafurteil sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Aus den im Strafurteil getroffenen Feststellungen lässt sich darüber hinaus ableiten, dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Absicht nach Österreich reiste, um Suchtgift zu verkaufen. Dass er hierfür in Serbien von unbekannten Hintermännern angeworben wurde und, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation sich dazu auch bereit erklärte, lässt sich ebenso den weiteren Ausführungen des Strafurteils entnehmen. 2.
- Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich das ausgesprochene Einreiseverbot sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Beschwerde gezogen wurde und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 09.02.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG) erwuchsen mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311), der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beschränken haben.3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG) erwuchsen mit ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311), der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. und V.):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.): 3.3.1.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), zumal die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fallgegenständlich offensichtlich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der organisierten Suchtgiftkriminalität erfolgten. Das Bundesamt ging aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte davon aus, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erweist sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), zumal die Einreise und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fallgegenständlich offensichtlich ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der organisierten Suchtgiftkriminalität erfolgten. Das Bundesamt ging aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und dem erhöhten Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte davon aus, dass eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden könne. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erweist sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.3.
- Die Beschwerde hat es auch nicht unternommen, eine Mangelhaftigkeit von Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides konkret aufzuzeigen.3.3.
- Die Beschwerde hat es auch nicht unternommen, eine Mangelhaftigkeit von Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides konkret aufzuzeigen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.): 3.4.1.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.4.1.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Z 5) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (Ziffer 5,) ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.4.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.3.4.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt wurde und auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 3.4.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2, Abs. 4, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt.3.4.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG, der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2,, Absatz 4,, erster und zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von viereinhalb Jahren verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
- oder 18.04.2021 bis 05.05.2021 im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, und zwar im Bereich von rund 6.600 Gramm Kokain und knapp 4.800 Gramm Heroin, anderen überlassen oder verschafft (in 39 Fällen) sowie in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 05.05.2021 6.979,5 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 46 bis 50 % Heroin, rund 1,01 bis 1,49 % Monoacetylmorphin und rund 2,56 bis 2,92 % Acetylcodein, und 3.362 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 53 bis 80 % Cocain, sohin 3.400 +/- 20 Gramm reines Heroin, 76,5 +/- 0,98 Gramm reines Monoacetylmorphin und 189,3 +/- 1,5 Gramm reines Acetylcodein, und 2.370 +/- 27 Gramm reines Cocain. Des Weiteren hat er von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an bis 05.05.2021 eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB), nämlich einen gefälschten Reisepass der Republik Bosnien-Herzegowina mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen. Schließlich hat der Beschwerdeführer als Mitglied der zu Punkt A./ beschriebenen kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wissentlich Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen, indem er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit anderen, abgesondert verfolgten, Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen in arbeitsteiliger Vorgehensweise das Einsammeln der Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen bei den sogenannten Läufern organisierte, die Erlöse von den Suchgiftverkäufern einsammelte/übernahm und an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterleitete, dies in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen (von 11.04.2021 bis 28.04.2021), in 8 Fällen.Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von
- oder 18.04.2021 bis 05.05.2021 im Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, und zwar im Bereich von rund 6.600 Gramm Kokain und knapp 4.800 Gramm Heroin, anderen überlassen oder verschafft (in 39 Fällen) sowie in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um ein Vielfaches übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 05.05.2021 6.979,5 Gramm netto Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von rund 46 bis 50 % Heroin, rund 1,01 bis 1,49 % Monoacetylmorphin und rund 2,56 bis 2,92 % Acetylcodein, und 3.362 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von rund 53 bis 80 % Cocain, sohin 3.400 +/- 20 Gramm reines Heroin, 76,5 +/- 0,98 Gramm reines Monoacetylmorphin und 189,3 +/- 1,5 Gramm reines Acetylcodein, und 2.370 +/- 27 Gramm reines Cocain. Des Weiteren hat er von einem noch festzustellenden Zeitpunkt an bis 05.05.2021 eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB), nämlich einen gefälschten Reisepass der Republik Bosnien-Herzegowina mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen. Schließlich hat der Beschwerdeführer als Mitglied der zu Punkt A./ beschriebenen kriminellen Vereinigung, die sich auch zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, wissentlich Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Gesamtwert, die aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen, nämlich aus Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, stammen, an sich gebracht, verwahrt und Dritten übertragen, indem er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit anderen, abgesondert verfolgten, Mitgliedern der kriminellen Vereinigung in wiederholten Angriffen in arbeitsteiliger Vorgehensweise das Einsammeln der Erlöse aus den Suchtgiftverkäufen bei den sogenannten Läufern organisierte, die Erlöse von den Suchgiftverkäufern einsammelte/übernahm und an andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung weiterleitete, dies in einem Zeitraum von ca. zweieinhalb Wochen (von 11.04.2021 bis 28.04.2021), in 8 Fällen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird durch den Umstand untermauert, dass dieser ausschließlich zum Zweck der Begehung von Suchtgifthandel ins Bundesgebiet einreiste. Zudem setzte er in einem relativen kurzen Zeitraum von gerade einmal zweieinhalb Wochen eine hohe Menge an Heroin und Kokain, welche die im SMG normierte Grenzmenge überschritt, an verschiedene Abnehmer in Verkehr. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die festgestellten Straftaten waren auf die Verschaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Heroin und Kokain ausgerichtet. Soweit die Beschwerde moniert, dass der angefochtene Bescheid den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers unzureichend berücksichtigt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits acht kriminalpolizeiliche Vormerkungen hat, was letztlich auch zur Relativierung dieses Milderungsgrundes im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsprognose bezüglich des Einreiseverbotes führt. Zwar wurde er in Serbien strafgerichtlich nicht verurteilt, jedoch zeigen die kriminalpolizeilichen Vormerkungen, dass beim Beschwerdeführer bereits zuvor ein gewisser Grad an krimineller Energie vorhanden war, was sich schließlich durch die oben zitierte Verurteilung mehrfach bestätigte. Im Rahmen der Strafbemessung im Urteil wertete das Strafgericht das Teilgeständnis, die Unbescholtenheit in Österreich, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung von Suchtgift und von Bargeld als mildernd, hingegen die Tatwiederholung, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend. Angesichts seiner professionellen Vorgehensweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der hohen Menge an tatverfangenem Heroin und Kokain sowie der offenbar bezweckten Schaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Suchtgift kann keinesfalls von einem bloß geringfügigen Fehlverhalten gesprochen werden, was sich auch im Umstand zeigt, dass das Strafgericht die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren als tat- und schuldangemessen erachtete. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass (grenzüberschreitender) Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass (grenzüberschreitender) Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2021, Ra 2020/21/0537, mwN). Ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit liegt gegenständlich nicht vor, zumal dieser sich unverändert in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Der Beschwerdeführer hat keine Änderung im Hinblick auf seine persönlichen oder finanziellen Umstände dargetan, sodass auch insofern zutreffend davon auszugehen war, dass dieser neuerlich versuchen werde, durch die Begehung von Suchtgiftdelikten eine illegale Einnahmequelle zu schaffen. In diesem Sinn hat auch das Strafgericht festgehalten, dass hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei dem Suchtgift um Heroin und Kokain handle, sohin um eine Suchtgiftart mit besonders hohem sozialen Störwert, die verhängte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen in der entsprechenden Höhe unbedingt auszusprechen gewesen ist. 3.4.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer weder familiäre noch private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität hinzunehmen. Auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Pflege privater Kontakte im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung fallbezogen von kaum ausgeprägten familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung fallbezogen von kaum ausgeprägten familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.4.
- Den kaum vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin dazu, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.3.4.
- Den kaum vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche nochmals VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 mwN), den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin dazu, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. 3.4.
- Ein unbefristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von viereinhalb Jahren sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und insbesondere angesichts des Umstandes, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft nicht prognostiziert werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit seiner im Mai 2021 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Es wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass dieser künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt.3.4.
- Ein unbefristetes Einreiseverbot ist im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich des Suchtgifthandels, der über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von viereinhalb Jahren sowie der nur sehr gering ausgeprägten Bindungen im Raum der Mitgliedstaaten, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Verankerung im Bundesgebiet im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und insbesondere angesichts des Umstandes, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung schwerwiegende Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung bezogen auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft nicht prognostiziert werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der Beschwerdeführer sich seit seiner im Mai 2021 erfolgten Festnahme durchgehend in Haft befindet, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Es wurden auch keine Sachverhalte vorgebracht, die zur Annahme führen könnten, dass dieser künftig von einer Mittelbeschaffung aus illegalen Quellen absehen würde respektive dass die entsprechende Gefährdung in absehbarer Zeit wegfallen würde. Auch die Beschwerde hat derartige Aspekte nicht genannt. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. 3.4.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher als unbegründet abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war daher als unbegründet abzuweisen. 5.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.5.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilung wegen der über einen ca. zweieinhalbwöchigen Zeitraum verübten Delikte nach dem Suchtmittelgesetz getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch in der Beschwerde keine konkreten privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilung wegen der über einen ca. zweieinhalbwöchigen Zeitraum verübten Delikte nach dem Suchtmittelgesetz getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch in der Beschwerde keine konkreten privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgezeigt wurden und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289). Ein derartig eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet und der angesichts der schweren Straffälligkeit überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2251659.1.00