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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW202 1410932-2 Spruch, W202 1410932-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Mit im Spruch genannten Bescheid vom 14.12.2021 verlängerte das BFA dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit im Spruch genannten Bescheid vom 14.12.2021 verlängerte das BFA dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 rechtswirksam zugestellt. Dennoch brachte der Beschwerdeführer auf der letzten Seite einer Kopie des obgenannten Bescheides (auf der Rückseite der Rechtsmittelbelehrung) am 19.01.2022 beim BFA ein mit „Beschwerde“ bezeichnetes Schreiben ein. Mit Schreiben des BVwG vom 03.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die Beschwerde insofern als unzulässig erweist, als der letzte Tag der Frist zur Einbringung einer Beschwerde der 14.01.2022 gewesen wäre, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweist, andererseits wäre die Beschwerde auch insofern unzulässig, als sich der Beschwerde keine Gründe betreffend die Rechtswidrigkeit des obgenannten Bescheides erkennen lassen, zumal dem Begehren vollinhaltlich stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. die Beschwerdegründe dafür nachzureichen, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 14.01.
  4. Die Beschwerde stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde stellt sich daher als verspätet dar und war somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Zudem enthält die Beschwerde keine Gründe betreffend die Rechtswidrigkeit des obgenannten Bescheides, zumal dem Begehren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. § 9 VwGVG) und wurden solche auch nicht über Aufforderung nachgereicht, weswegen die Beschwerde auch von daher als unzulässig zurückzuweisen war.Zudem enthält die Beschwerde keine Gründe betreffend die Rechtswidrigkeit des obgenannten Bescheides, zumal dem Begehren vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche Paragraph 9, VwGVG) und wurden solche auch nicht über Aufforderung nachgereicht, weswegen die Beschwerde auch von daher als unzulässig zurückzuweisen war. Sollte mit der „Beschwerde“ anderes als eine Anfechtung des Bescheides begehrt worden sein, wird diesbezüglich an das BFA als funktional zuständiger Behörde verwiesen (§ 6 AVG).Sollte mit der „Beschwerde“ anderes als eine Anfechtung des Bescheides begehrt worden sein, wird diesbezüglich an das BFA als funktional zuständiger Behörde verwiesen (Paragraph 6, AVG). Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. 2.
  5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.1410932.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.