4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
OrgG seien in eine Deutschförderklasse „Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen“ zu vermitteln. Sein Sohn besuche aber keine allgemein bildende Pflichtschule und sei auch niemals als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler an einer allgemein bildenden Pflichtschule angemeldet worden. Vielmehr sei beabsichtigt, diesen an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzumelden.
Paragraph 8 h, Absatz eins, SchOrgG seien in eine Deutschförderklasse „Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen“ zu vermitteln. Sein Sohn besuche aber keine allgemein bildende Pflichtschule und sei auch niemals als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler an einer allgemein bildenden Pflichtschule angemeldet worden. Vielmehr sei beabsichtigt, diesen an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzumelden. Außerdem stehe die Vorschrift des Besuches einer Deutschförderklasse im Falle seines Sohnes dem Regelungsziel, welches der Verfassungsgerichtshof am 06.03.2019 zur Zahl G377/2018 erläutert habe, entgegen. Als (zukünftiger) Schüler an der VIS sei Deutsch gesetzlich nicht die Unterrichtssprache und auch kein Kriterium für die Schulreife. Der Besuch einer Deutschförderklasse würde für seinen Sohn im Hinblick darauf, dem Unterricht an der VIS folgen zu können, nichts bringen und sei somit zwecklos und eine Zeitverschwendung. Schließlich würde durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung das Kindeswohl ignoriert. Die Umsetzung der Entscheidung würde bedeuten, dass das Kind seine Ausbildung zur Hälfte des Schuljahres abbrechen und in eine neue Schulumgebung an einer allgemein bildenden Pflichtschule übergeführt werden müsste. Nach weiteren sechs Monaten müsste er neuerlich an eine andere Schule wechseln. Dies würde für das Kind sehr traumatisch sein und seine psychosoziale Entwicklung behindern.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1.
7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1.
, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet: "Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. [...] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."
PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2a leg. cit. gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse
2 oder einen Deutschförderkurs
3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Absatz 2 a, leg. cit. gelten die Absatz eins und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
UG) ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, werGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer
UG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung
Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).
Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung
Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,).
Abs. 2a leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache
Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Absatz 2 a, leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache
Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme 1. als ordentlicher Schüler oder 2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen
3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen
Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder 3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen
2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen
Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes geben.
UG ist Unterrichtssprache die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
Paragraph 16, Absatz eins, SchUG ist Unterrichtssprache die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.
OrgG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die
2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse
den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOrgG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die
Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse
den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
Abs. 2 leg. cit. sind Deutschförderklassen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache
den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse
14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
Absatz 2, leg. cit. sind Deutschförderklassen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache
den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse
Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. 3.2.2. Unstrittig ist, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Schuljahr 2021/22 im schulpflichtigen Alter befindet. Strittig ist dem gegenüber, ob der Schüler im Schuljahr 2021/22 in Österreich
PflG „dauernd aufhältig“ ist oder nicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Die Staatsbürgerschaft, die Art des Aufenthaltstitels und die Frage, ob jemand der Meldepflicht unterliegt ist demnach für das Vorliegen eines „dauernden Aufenthalts“ nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich, also in einer Konstellation, in der sich der Schüler schon mindestens seit August 2021 in Österreich befindet und sich voraussichtlich auch noch im kommenden Schuljahr 2022/23 befinden wird, jedenfalls von einem „dauernden Aufenthalt“ in Österreich auszugehen. Strittig ist dem gegenüber, ob der Schüler im Schuljahr 2021/22 in Österreich
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG „dauernd aufhältig“ ist oder nicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Die Staatsbürgerschaft, die Art des Aufenthaltstitels und die Frage, ob jemand der Meldepflicht unterliegt ist demnach für das Vorliegen eines „dauernden Aufenthalts“ nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich, also in einer Konstellation, in der sich der Schüler schon mindestens seit August 2021 in Österreich befindet und sich voraussichtlich auch noch im kommenden Schuljahr 2022/23 befinden wird, jedenfalls von einem „dauernden Aufenthalt“ in Österreich auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass der Besuch von Deutschförderklassen
OrgG nur für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich die Ausschlussbestimmung des § 11 Abs. 2a SchPflG auf Kinder bezieht, welche einen Unterricht
PflG – also die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht – anstreben. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind im Falle des Besuchs einer Schule
PflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte und nicht etwa, der Besuch welcher Schule in zukünftigen Schuljahren angestrebt wird oder beabsichtigt ist. Dem Beschwerdeführer ist nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass der Besuch von Deutschförderklassen
Paragraph 8 h, Absatz eins, SchOrgG nur für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich die Ausschlussbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG auf Kinder bezieht, welche einen Unterricht
Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG – also die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht – anstreben. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind im Falle des Besuchs einer Schule
Paragraph 5, SchPflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte und nicht etwa, der Besuch welcher Schule in zukünftigen Schuljahren angestrebt wird oder beabsichtigt ist. Verfahrensgegenständlich liegt eine dem § 11 Abs. 2a SchPflG entsprechende Konstellation vor, nämlich, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um einen Schüler handelt, der im Falle des Besuchs einer Schule
PflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte. In diesem Fall ist aber die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2a SchPflG um zwingendes Recht, sodass der Behörde auch kein Ermessen zukommt, von der zwingenden Rechtsfolge im Einzelfall abzusehen.Verfahrensgegenständlich liegt eine dem Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG entsprechende Konstellation vor, nämlich, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um einen Schüler handelt, der im Falle des Besuchs einer Schule
Paragraph 5, SchPflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte. In diesem Fall ist aber die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich bei Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG um zwingendes Recht, sodass der Behörde auch kein Ermessen zukommt, von der zwingenden Rechtsfolge im Einzelfall abzusehen. Zusammenfassend ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Teilnahme des Sohnes des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet wurde, dass dieser seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen insbesondere des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen insbesondere des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es ist daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2251556.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.