← Österreich

{'item': 'W203 2251556-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 8h§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 14§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 4§ 16§ 18§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW203 2251556-1 SpruchW203 2251556-1/2E, W203 2251556-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.08.2021 zeigte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Kindesmutter die Teilnahme seines XXXX an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) an. Die Anzeige enthielt folgenden Hinweis: „Da unsere Familie aufgrund der Legitimationskarten in Österreich ansässig ist (unser Sohn ist schweizerischer/australischer Staatsbürger), beachten Sie bitte, dass uns keine Meldepflicht trifft und unser Sohn auch sonst nicht im österreichischen System erfasst ist.“
  2. Am 31.08.2021 zeigte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Kindesmutter die Teilnahme seines römisch 40 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) an. Die Anzeige enthielt folgenden Hinweis: „Da unsere Familie aufgrund der Legitimationskarten in Österreich ansässig ist (unser Sohn ist schweizerischer/australischer Staatsbürger), beachten Sie bitte, dass uns keine Meldepflicht trifft und unser Sohn auch sonst nicht im österreichischen System erfasst ist.“
  3. Per E-Mail vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber informiert, dass sein Sohn eine „standardisierte Testung zur Sprachkompetenz“ zu absolvieren habe, um das Schuljahr 2021/22 im häuslichen Unterricht verbringen zu können.
  4. Per E-Mail vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer dazu auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Sein Sohn wohne nur deswegen in Österreich, weil er selbst bei den Vereinten Nationen angestellt sei. Der Sohn spreche und verstehe nur begrenzt Deutsch, da zu Hause nur Englisch gesprochen werde. Das Kind solle im August 2022 an der Vienna International School (VIS) eingeschult werden. Aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes habe man sich – nach Rücksprache mit der VIS-Aufnahmeleiterin - dazu entschieden, dass das Kind seine Schulpflicht bis zum Schulbeginn an der VIS durch Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen solle. Vor diesem Hintergrund gelte „Artikel 11

(2a)“ [gemeint: § 11 Abs. 2a SchPflG] nach Ansicht des Beschwerdeführers für seinen Sohn nicht. 3. Per E-Mail vom selben Tag nahm der Beschwerdeführer dazu auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt Stellung: Sein Sohn wohne nur deswegen in Österreich, weil er selbst bei den Vereinten Nationen angestellt sei. Der Sohn spreche und verstehe nur begrenzt Deutsch, da zu Hause nur Englisch gesprochen werde. Das Kind solle im August 2022 an der Vienna International School (VIS) eingeschult werden. Aufgrund des Alters und der Entwicklung des Kindes habe man sich – nach Rücksprache mit der VIS-Aufnahmeleiterin - dazu entschieden, dass das Kind seine Schulpflicht bis zum Schulbeginn an der VIS durch Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen solle. Vor diesem Hintergrund gelte „Artikel 11
(2a)“ [gemeint: Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG] nach Ansicht des Beschwerdeführers für seinen Sohn nicht.
  1. Im Zuge einer am 17.01.2022 von der belangten Behörde durchgeführten „Standardisierten Testung (MIKA-D)“ wurde festgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler aufgenommen werden müsse und eine Deutschförderklasse zu besuche habe, da er über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022, GZ.: 9131.103/0276-Präs3a1/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Sohnes des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass dieser eine Deutschförderklasse einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt II.) sowie, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes zu sorgen (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig und zulässig gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde aus (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022, GZ.: 9131.103/0276-Präs3a1/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Sohnes des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete an, dass dieser eine Deutschförderklasse einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter verpflichtet seien, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes zu sorgen (Spruchpunkt römisch drei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig und zulässig gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde aus (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle einer ungenügenden Sprachkompetenz das schulpflichtige Kind eine Deutschförderklasse zu besuchen habe und die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden könne. Da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen. Der Bescheid wurde am 20.01.2022 zugestellt.
  4. Am 25.01.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2022 ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Sein Sohn habe in Österreich keinen dauernden Aufenthalt. Dieser befinde sich nur aufgrund einer Legitimationskarte in Österreich, unterliege nicht der Meldepflicht und sei auch sonst nicht „im österreichischen System“ erfasst. Das Kind solle im August 2022 an der VIS – einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht - auf der
  5. Schulstufe eingeschult werden. Bis dahin solle er seine Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen.

§ 8hAbs. 1 Sch

OrgG seien in eine Deutschförderklasse „Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen“ zu vermitteln. Sein Sohn besuche aber keine allgemein bildende Pflichtschule und sei auch niemals als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler an einer allgemein bildenden Pflichtschule angemeldet worden. Vielmehr sei beabsichtigt, diesen an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzumelden.

Paragraph 8 h, Absatz eins, SchOrgG seien in eine Deutschförderklasse „Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen“ zu vermitteln. Sein Sohn besuche aber keine allgemein bildende Pflichtschule und sei auch niemals als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler an einer allgemein bildenden Pflichtschule angemeldet worden. Vielmehr sei beabsichtigt, diesen an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzumelden. Außerdem stehe die Vorschrift des Besuches einer Deutschförderklasse im Falle seines Sohnes dem Regelungsziel, welches der Verfassungsgerichtshof am 06.03.2019 zur Zahl G377/2018 erläutert habe, entgegen. Als (zukünftiger) Schüler an der VIS sei Deutsch gesetzlich nicht die Unterrichtssprache und auch kein Kriterium für die Schulreife. Der Besuch einer Deutschförderklasse würde für seinen Sohn im Hinblick darauf, dem Unterricht an der VIS folgen zu können, nichts bringen und sei somit zwecklos und eine Zeitverschwendung. Schließlich würde durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung das Kindeswohl ignoriert. Die Umsetzung der Entscheidung würde bedeuten, dass das Kind seine Ausbildung zur Hälfte des Schuljahres abbrechen und in eine neue Schulumgebung an einer allgemein bildenden Pflichtschule übergeführt werden müsste. Nach weiteren sechs Monaten müsste er neuerlich an eine andere Schule wechseln. Dies würde für das Kind sehr traumatisch sein und seine psychosoziale Entwicklung behindern.

  1. Einlangend mit 10.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der am XXXX geborene Sohn des Beschwerdeführers ist im Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig. Der am römisch 40 geborene Sohn des Beschwerdeführers ist im Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig. Am 31.08.2021 zeigten die Kindeseltern die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/22 an. Am 17.01.2022 stellte die belangte Behörde mittels MIKA-D-Testung fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt und entschied, dass dieser als außerordentlicher Schüler eine Deutschförderklasse zu besuchen hat. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2022 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Sohnes des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2021/
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1.

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.2.1.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:Artikel 17, Absatz 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet: "Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. [...] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."

§ 1Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2a leg. cit. gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Absatz 2 a, leg. cit. gelten die Absatz eins und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 3Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, werGemäß Paragraph 3, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler nach Maßgabe des Paragraph 5, aufzunehmen, wer

  1. a)die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
  2. b)die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
  3. c)die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

§ 4Abs. 2 lit. a Sch

UG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung

Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b).

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn nach Maßgabe der Testung

Absatz 2 a, ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,).

Abs. 2a leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die AufnahmeGemäß Absatz 2 a, leg. cit. sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

Absatz 2, Litera a, standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme 1. als ordentlicher Schüler oder 2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes oder2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes oder 3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen

§ 8hAbs.

2 des Schulorganisationsgesetzes3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen

Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes geben.

§ 16Abs.1 Sch

UG ist Unterrichtssprache die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

Paragraph 16, Absatz eins, SchUG ist Unterrichtssprache die deutsche Sprache, soweit nicht für Schulen, die im besonderen für sprachliche Minderheiten bestimmt sind, durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen anderes vorgesehen ist.

§ 8hAbs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OrgG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

§ 4Abs.

2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Paragraph 8 h, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOrgG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, oder Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse

den Paragraphen 4, Absatz 2 a und 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

Abs. 2 leg. cit. sind Deutschförderklassen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse

§ 18Abs.

14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

Absatz 2, leg. cit. sind Deutschförderklassen vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache

den Paragraphen 4, Absatz 2 a, oder 18 Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse

Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten. 3.2.2. Unstrittig ist, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Schuljahr 2021/22 im schulpflichtigen Alter befindet. Strittig ist dem gegenüber, ob der Schüler im Schuljahr 2021/22 in Österreich

§ 1Abs. 1 Sch

PflG „dauernd aufhältig“ ist oder nicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Die Staatsbürgerschaft, die Art des Aufenthaltstitels und die Frage, ob jemand der Meldepflicht unterliegt ist demnach für das Vorliegen eines „dauernden Aufenthalts“ nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich, also in einer Konstellation, in der sich der Schüler schon mindestens seit August 2021 in Österreich befindet und sich voraussichtlich auch noch im kommenden Schuljahr 2022/23 befinden wird, jedenfalls von einem „dauernden Aufenthalt“ in Österreich auszugehen. Strittig ist dem gegenüber, ob der Schüler im Schuljahr 2021/22 in Österreich

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG „dauernd aufhältig“ ist oder nicht. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, dh nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, legcit angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG 1986) ist dafür jedenfalls ausreichend. Dem Umstand, dass "ein Daueraufenthalt nun im EU-Gesetz definiert ist", kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139; BVwG 17.06.2016, W227 2121836-1). Die Staatsbürgerschaft, die Art des Aufenthaltstitels und die Frage, ob jemand der Meldepflicht unterliegt ist demnach für das Vorliegen eines „dauernden Aufenthalts“ nicht maßgeblich. Vor diesem Hintergrund ist verfahrensgegenständlich, also in einer Konstellation, in der sich der Schüler schon mindestens seit August 2021 in Österreich befindet und sich voraussichtlich auch noch im kommenden Schuljahr 2022/23 befinden wird, jedenfalls von einem „dauernden Aufenthalt“ in Österreich auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass der Besuch von Deutschförderklassen

§ 8hAbs.1 Sch

OrgG nur für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich die Ausschlussbestimmung des § 11 Abs. 2a SchPflG auf Kinder bezieht, welche einen Unterricht

§ 11Abs. 1 oder 2 Sch

PflG – also die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht – anstreben. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind im Falle des Besuchs einer Schule

§ 5Sch

PflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte und nicht etwa, der Besuch welcher Schule in zukünftigen Schuljahren angestrebt wird oder beabsichtigt ist. Dem Beschwerdeführer ist nicht entgegenzutreten, wenn er vorbringt, dass der Besuch von Deutschförderklassen

Paragraph 8 h, Absatz eins, SchOrgG nur für Schülerinnen und Schüler von allgemein bildenden Pflichtschulen vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich die Ausschlussbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG auf Kinder bezieht, welche einen Unterricht

Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG – also die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht – anstreben. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind im Falle des Besuchs einer Schule

Paragraph 5, SchPflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte und nicht etwa, der Besuch welcher Schule in zukünftigen Schuljahren angestrebt wird oder beabsichtigt ist. Verfahrensgegenständlich liegt eine dem § 11 Abs. 2a SchPflG entsprechende Konstellation vor, nämlich, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um einen Schüler handelt, der im Falle des Besuchs einer Schule

§ 5Sch

PflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte. In diesem Fall ist aber die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2a SchPflG um zwingendes Recht, sodass der Behörde auch kein Ermessen zukommt, von der zwingenden Rechtsfolge im Einzelfall abzusehen.Verfahrensgegenständlich liegt eine dem Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG entsprechende Konstellation vor, nämlich, dass es sich beim Sohn des Beschwerdeführers um einen Schüler handelt, der im Falle des Besuchs einer Schule

Paragraph 5, SchPflG im maßgeblichen Schuljahr eine Deutschförderklasse zu besuchen hätte. In diesem Fall ist aber die Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahme an häuslichem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich bei Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG um zwingendes Recht, sodass der Behörde auch kein Ermessen zukommt, von der zwingenden Rechtsfolge im Einzelfall abzusehen. Zusammenfassend ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Teilnahme des Sohnes des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht untersagt und angeordnet wurde, dass dieser seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 22Abs. 3 Vw

GVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen insbesondere des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen insbesondere des Schulpflichtgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. 3.3.3. Es ist daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2251556.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.