1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) holte laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes im Zuge eines vormaligen Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Jahr 2018 ein medizinisches Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Inneren Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 12.11.2018 wurden die Funktionseinschränkungen (1.) „Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, (2.) „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und (3.) „Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 12.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein aus diesen Leiden resultierender Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch die schwerwiegenden Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht werde. Im Hinblick auf eine mögliche Stabilisierung der psychischen sowie Schmerzbeeinträchtigung sei eine Nachuntersuchung im November 2021 erforderlich. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Begleitperson und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar: Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sei er im Alltag auf Betreuung angewiesen, meide Menschenansammlungen und habe aufgrund der Gleichgewichtsstörung eine Sturzneigung sowie eine Gangbildstörung. Am 11.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ („D2“) - auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen betreffend seine Schilddrüse bei.Am 11.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ („D2“) - auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen betreffend seine Schilddrüse bei. Über Aufforderung der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer am 24.06.2021 weitere medizinische Unterlagen betreffend ein Wirbelsäulenleiden, sein psychisches Leiden sowie eine Gallenblasenresektion nach. Einer weiteren Aufforderung mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2021 zur Vorlage weiterer Befunde kam der Beschwerdeführer nicht mehr nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, datiert mit 18.10.2021 und basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, ein. In diesem Gutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2018 hingewiesen werden. Aktuell sei er vor kurzem an der Schilddrüse operiert worden, Befund gebe es da noch keinen. Er habe sonst noch Psychotherapie, die sei derzeit ausgesetzt. Derzeitige Beschwerden: Er leide an Schwindel, Kreuzweh, Panikattacken, Lustlosigkeit. Er würde den ganzen Tag nur liegen, Gehen sei ihm nicht möglich. Es würde ihm nur mehr drehen. Er leide an Kopfschmerzen, Übelkeit, es sei ihm schlecht, er habe Durchfall. Kreuzweh. Er habe auch Gliederschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin, Xalantan, Pantoloc, Rosuvastatin, Xanor bei Bed. Sozialanamnese: 55-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, eine leibliche Tochter. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Koch-Kellner-Lehre, sei in Frühpension. Führerschein vorhanden, Auto würde selten gefahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 12.11.2018: 1) Depressive Störung mittleren Grades-manische Störung mittleren Grades. Oberer Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung, orale Dauermedikation, Z.n. wiederholten Selbstmordgedanken, einmal Selbstmordversuch, derzeit der Alltag nicht selbstständig bewältigbar, Schlafstörungen, deutliche Einschränkung der sozialen Kontakte. 03.06.
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Eine Anfechtung des (von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr 70 v.H. herabgesetzten) Grades der Behinderung ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.11.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von (nur mehr) 70 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Eine Anfechtung des (von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr 70 v.H. herabgesetzten) Grades der Behinderung ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 22.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt.Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 22.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde, welche sich ihrem eindeutigen Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich auf die Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschränkt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, dass eine Besserung des im Vorgutachten vom 12.11.2018 festgestellten Zustands des Beschwerdeführers trotz jahrelanger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nicht eingetreten sei. Umgebungslärm und dergleichen würden beim Beschwerdeführer massiven Stress und Panikattacken auslösen. Der Sachverständige selbst habe in seinem Gutachten vom 05.10.2021 hinsichtlich des führenden Leiden 1 einen unveränderten Zustand festgestellt; die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem sei das Gangbild des Beschwerdeführers aufgrund der Gleichgewichtsstörung mit Schwindelsymptomatik, welche durch den beiliegenden aktuellen Schädel-MRT-Befund erklärt werde, beeinträchtigt. Weiters bestünden Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers mit chronischen Schmerzen und Taubheitsgefühlen, Missempfindungen und einer Schwäche im linken Bein, was der Sachverständige ebenfalls nicht nachvollziehbar beurteilt habe. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Psychiatrie und Neurologie. Der Beschwerde angeschlossen waren neben dem vom Beschwerdeführer erwähnte Schädel-MRT-Befund sowie einigen, bereits im Lauf des Verfahrens vorgelegten, Unterlagen mehrere psychiatrische Befunde aus dem Jahr 2018, eine HNO-Kurzmitteilung aus dem Jahr 2007 sowie an aktuellen Unterlagen je ein orthopädischer und ein neurologischer Befund und ein nicht näher datiertes Schreiben eines Orthopäden vom Dezember 2021. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Am 11.05.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice – zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses – den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9), DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), Vd.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8) mit durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und psychogenem Schwindel1. Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9), DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), römisch fünf d.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8) mit durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und psychogenem Schwindel 2. Zustand nach Schilddrüsenentfernung (September 2021) nach Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal 3. Kreuzschmerzen ohne maßgeblichen Pathologien und objektivierbaren neurologischen Defizite 4. Zustand nach Gallenblasenentfernung
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid abgewiesenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme der übrigen Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des (rechtskräftigen) Gesamtgrades der Behinderung von nunmehr 70 v.H.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021 erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“
Paragraphen 42 und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid abgewiesenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme der übrigen Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des (rechtskräftigen) Gesamtgrades der Behinderung von nunmehr 70 v.H.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.
5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016 sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und dessen Ergänzung vom 22.11.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und dessen Ergänzung vom 22.11.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die vorgenommene Beurteilung der nunmehrigen Leiden 1 und 3 und den nachfolgenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird, bereits näher dargelegt, ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, zum Teil älteren Datums, ergibt sich kein entscheidungserheblicher Widerspruch zu den aktuellen Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, vielmehr finden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen darin auch Deckung. Insofern die Beurteilung des nunmehr beigezogenen Sachverständige für Neurologie in seinem Gutachten vom 18.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2021 vom Vorgutachten vom 12.11.2018 abweicht, ist auszuführen, dass schon der Vorgutachter im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung des Leidenszustandes eine Nachuntersuchung im November 2021 für erforderlich hielt. Eine solche Verbesserung des Leidenszustandes leuchtet nun schon – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - aus dem in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass, dem
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, durch die Reduktion des (Gesamt)Grades der Behinderung von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr aktuell 70 v.H. hervor.Insofern die Beurteilung des nunmehr beigezogenen Sachverständige für Neurologie in seinem Gutachten vom 18.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2021 vom Vorgutachten vom 12.11.2018 abweicht, ist auszuführen, dass schon der Vorgutachter im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung des Leidenszustandes eine Nachuntersuchung im November 2021 für erforderlich hielt. Eine solche Verbesserung des Leidenszustandes leuchtet nun schon – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - aus dem in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass, dem
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt, durch die Reduktion des (Gesamt)Grades der Behinderung von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr aktuell 70 v.H. hervor. Unabhängig davon aber ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Antragstellung vorgelegten, als „fachärztliche Befürwortung“ bezeichneten psychiatrischen Attest vom 11.06.2021 u.a., dass der Beschwerdeführer Psychotherapie nicht durchgehend in Anspruch genommen hat – so führe er Psychotherapie seit drei Jahren mit Pausen - und sich seit der Pensionierung seiner früheren Psychiaterin im Jahr 2020 nicht mehr in psychiatrischer Therapie befunden hat. Demnach sind aber jedenfalls auch die möglichen zumutbaren therapeutischen Optionen, die entsprechend den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschöpft. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 jedoch nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.Unabhängig davon aber ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Antragstellung vorgelegten, als „fachärztliche Befürwortung“ bezeichneten psychiatrischen Attest vom 11.06.2021 u.a., dass der Beschwerdeführer Psychotherapie nicht durchgehend in Anspruch genommen hat – so führe er Psychotherapie seit drei Jahren mit Pausen - und sich seit der Pensionierung seiner früheren Psychiaterin im Jahr 2020 nicht mehr in psychiatrischer Therapie befunden hat. Demnach sind aber jedenfalls auch die möglichen zumutbaren therapeutischen Optionen, die entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschöpft. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 jedoch nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt. Wiewohl beim Beschwerdeführer unbestritten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer die belangte Behörde den derzeitiger Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl beim Beschwerdeführer unbestritten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer die belangte Behörde den derzeitiger Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war den in der Stellungnahme vom 02.11.2021 sowie in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war den in der Stellungnahme vom 02.11.2021 sowie in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten entsprechenden Antrages - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Sohin ist anzunehmen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten entsprechenden Antrages - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Sohin ist anzunehmen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2250378.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.