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{'item': 'W207 2250378-1'}

Obsah (5)§ 42Art. 133§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW207 2250378-1 Spruch, W207 2250378-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) holte laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes im Zuge eines vormaligen Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Jahr 2018 ein medizinisches Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Inneren Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 12.11.2018 wurden die Funktionseinschränkungen (1.) „Depressive Störung mittleren Grades, manische Störung mittleren Grades“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, (2.) „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und (3.) „Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen“, bewertet mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 12.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein aus diesen Leiden resultierender Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass das klinisch führende Leiden 1 durch die schwerwiegenden Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht werde. Im Hinblick auf eine mögliche Stabilisierung der psychischen sowie Schmerzbeeinträchtigung sei eine Nachuntersuchung im November 2021 erforderlich. Der Beschwerdeführer bedürfe einer Begleitperson und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar: Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sei er im Alltag auf Betreuung angewiesen, meide Menschenansammlungen und habe aufgrund der Gleichgewichtsstörung eine Sturzneigung sowie eine Gangbildstörung. Am 11.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ („D2“) - auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen betreffend seine Schilddrüse bei.Am 11.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Behindertenpasses und stellte im Zuge dessen – neben den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ („D2“) - auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Den Anträgen legte der Beschwerdeführer aktuelle medizinische Unterlagen betreffend seine Schilddrüse bei. Über Aufforderung der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer am 24.06.2021 weitere medizinische Unterlagen betreffend ein Wirbelsäulenleiden, sein psychisches Leiden sowie eine Gallenblasenresektion nach. Einer weiteren Aufforderung mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2021 zur Vorlage weiterer Befunde kam der Beschwerdeführer nicht mehr nach. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung, datiert mit 18.10.2021 und basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, ein. In diesem Gutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „… Anamnese: Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2018 hingewiesen werden. Aktuell sei er vor kurzem an der Schilddrüse operiert worden, Befund gebe es da noch keinen. Er habe sonst noch Psychotherapie, die sei derzeit ausgesetzt. Derzeitige Beschwerden: Er leide an Schwindel, Kreuzweh, Panikattacken, Lustlosigkeit. Er würde den ganzen Tag nur liegen, Gehen sei ihm nicht möglich. Es würde ihm nur mehr drehen. Er leide an Kopfschmerzen, Übelkeit, es sei ihm schlecht, er habe Durchfall. Kreuzweh. Er habe auch Gliederschmerzen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin, Xalantan, Pantoloc, Rosuvastatin, Xanor bei Bed. Sozialanamnese: 55-jähriger Antragsteller, verheiratet, lebt mit der Gattin im gemeinsamen Haushalt, eine leibliche Tochter. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Koch-Kellner-Lehre, sei in Frühpension. Führerschein vorhanden, Auto würde selten gefahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 12.11.2018: 1) Depressive Störung mittleren Grades-manische Störung mittleren Grades. Oberer Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung, orale Dauermedikation, Z.n. wiederholten Selbstmordgedanken, einmal Selbstmordversuch, derzeit der Alltag nicht selbstständig bewältigbar, Schlafstörungen, deutliche Einschränkung der sozialen Kontakte. 03.06.

  1. 70%. 2) Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades. Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige radiologische Veränderungen mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik, gefülltes Einschränkung Bein links, beeinträchtigtes Gangbild, positiver Lasegue bds. 3) Gleichgewichtsorgan, leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörung. Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Beeinträchtigung des Gangbilds, Sturzneigung. 12.03.
  2. 40%. Grad der Behinderung: 90 v. H. Nuklearmedizinische Schilddrüsenuntersuchung vom 29.3.2021: Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal. Derzeit euthyreote Stoffwechsellage ohne schilddrüsenspezifische Medikation. Serumcalcitonin ist im Normbereich. Chirurgischer Befundbericht vom 7.
  3. 2021: Struma nodosa bds. mit kaltem Knoten links. Zumindest Hemithyreoidektomie links geplant. HWS und LWS MRT vom 21.6.2021: HWS normal, LWS: Minimale Bandscheibenvorwölbung L3/
  4. Psychiatrischer Befundbericht vom 11.6.2021: Panikstörung (F 41.0), andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9), rezidivierende Depression, derzeit in Remission (F 33.0). Allgemeinmedizinisches Attest vom
  5. Juni 2021: Z.n. Gallenblasenentfernung 2006 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn: Unauffällig Stuhl: Neigung zu Durchfall, Nikotin 2 Zigaretten/Tag, Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, leicht gerötete Narbe nach Schilddrüsen-OP medial und rechts. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA n.p., SN und RT bland, Lasegue n.p., Zehen- und Fersengang bds nicht möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Sämtliche Bewegungen als maximal schmerzhaft angegeben, lautes Stöhnen. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: Farbige Ganzkörpertatoos - eingeschränkte Beurteilbarkeit Neurologisch: unauffällig. Normale MER bds, keine Pyramidenzeichen, keine fassbare Parese, keine Atrophie, kein HN-Ausfall, keine neurologisch erklärbare Koordinations- oder Gleichgewichtsstörung. Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität - Gangbild: Der Antragsteller ist im guten AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung zur Untersuchung, wird von der Gattin beim Eintritt gestützt. Angabe einer höchstgradigen Einschränkung der Mobilität. Unkoordiniertes Schwanken mit Hyperventilation. Gangbild umständlich unsicher, aufwendig, keine Gehhilfe. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im neg. Bereich, Stimmung klagend, keine affektive Störung. Deutliche Zeichen von Aggravationstendenzen, von Konversionsstörung kaum abgrenzbar. Keine kognitiven Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9) DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), Vd.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8)Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9) DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), römisch fünf d.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8) Oberer Rahmensatz, da durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche. Rahmensatz beinhaltet psychogenen Schwindel. 03.04.02 70 2 Z.n. Schiddrüsenteilentfernung nach Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal 09/2021 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Teilentfernung der Schilddrüse erforderlich. Keine medikamentöse Therapie etabliert. 09.01.01 20 3 Kreuzschmerzen. Unterer Rahmensatz, da bildgebend (MRT 06/2021) keine maßgeblichen Pathologien und keine objektivierbaren neurologischen Defizite,Unterer Rahmensatz, da bildgebend (MRT 06 aus 2021,) keine maßgeblichen Pathologien und keine objektivierbaren neurologischen Defizite, 02.01.01 10 4 Z.n. Gallenblasenentfernung 2006 Unterer Rahmensatz, da symptomlos und lediglich Schonkost erforderlich. 07.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Nikotinabusus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem November 2018 ist es bezüglich Leiden 1 formal zu keiner Änderung gekommen. Es besteht vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsproblematik ein ausgeprägt somatisierendes Bild mit Hinweisen auf eine Konversionsstörung. Eine maßgebliche affektive Störung ist in der aktuellen Querschnittsuntersuchung nicht abgrenzbar. Bezüglich vormals Leiden 2 sind die aktuell angegebenen Beschwerden durch die vorgelegten Befunde (MRT der HWS und der LWS 06/2021) und den neurologischen Status nicht erklärbar oder nachvollziehbar. Bezüglich vormals Leiden 3 ist im neurologischen Status kein Ausfall im Bereich des ersten oder zweiten Motoneurons objektivierbar, kein Hirnnervenausfall. Der angegebene Schwindel ist nun mehr in Leiden 1 integriert. Neu aufgenommen wurde Leiden 2 (Z.n. Schiddrüsenteilentfernung nach Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal 09/2021) und Leiden 4 (Gallenblasenentfernung 2006).Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem November 2018 ist es bezüglich Leiden 1 formal zu keiner Änderung gekommen. Es besteht vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsproblematik ein ausgeprägt somatisierendes Bild mit Hinweisen auf eine Konversionsstörung. Eine maßgebliche affektive Störung ist in der aktuellen Querschnittsuntersuchung nicht abgrenzbar. Bezüglich vormals Leiden 2 sind die aktuell angegebenen Beschwerden durch die vorgelegten Befunde (MRT der HWS und der LWS 06 aus 2021,) und den neurologischen Status nicht erklärbar oder nachvollziehbar. Bezüglich vormals Leiden 3 ist im neurologischen Status kein Ausfall im Bereich des ersten oder zweiten Motoneurons objektivierbar, kein Hirnnervenausfall. Der angegebene Schwindel ist nun mehr in Leiden 1 integriert. Neu aufgenommen wurde Leiden 2 (Z.n. Schiddrüsenteilentfernung nach Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal 09 aus 2021,) und Leiden 4 (Gallenblasenentfernung 2006). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Vormals Leiden 2 wurde um 3 Stufen reduziert, vormals Leiden 3 bei fehlenden objektivierbaren neurologischen Defiziten als psychogener Schwindel in Leiden 1 integriert. Neu aufgenommen wurde Leiden 2 und
  6. Da Leiden 2 bis 4 Leiden 1 nicht erhöhen, besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H.. [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte □ x □ ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen □ x □ ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) □ x □ ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger □ x □ ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) □ x □ ist gehörlos □ x □ ist schwer hörbehindert □ x □ ist taubblind □ x □ ist Epileptikerin oder Epileptiker □ x □ ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates □ x □ Bedarf einer Begleitperson □ x □ ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial □ x □ ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? In der heutigen Querschnittsuntersuchung und in den vorgelegten Befunden ist keine Ursache für eine Einschränkung der Mobilität objektivierbar, die angegeben Beschwerden und Einschränkungen sind mit objektiven Ergebnissen nicht belegbar (siehe auch MRT-Befund). Es besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik, eine klassische, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machende Störung wie vorrangig eine Phobie ist nicht abgrenzbar und auch in keinem Befund erwähnt. Der angegebene Schwindel ist mit dem neurologischen Status und den vorliegenden Befunden nicht erklärbar.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiät-verpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H. Begründung: Gallenblasenentfernung 2006 …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, ihm das eingeholte Gutachten übermittelt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 02.11.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 90 v.H. auf 70 v.H. sowie das nunmehr verneinte Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Begleitperson“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ seien nicht nachvollziehbar, da es insbesondere hinsichtlich des psychischen Leiden 1 zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen sei. Der Sachverständige habe als Leiden 2 fälschlicherweise eine Teilentfernung ohne etablierte Therapie statt der tatsächlich vorliegenden Totalentfernung der Schilddrüse festgestellt; eine medikamentöse Therapie sei sehr wohl erforderlich. Die Herabsetzung des (Einzel-)Grades der Behinderung für die Wirbelsäulenbeschwerden sei nicht gerechtfertigt und werde diesbezüglich ein orthopädisches Sachverständigengutachten beantragt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 22.11.2021 führte der beigezogene neurologische Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus: „Stellungnahme zum Einspruch des Antragstellers über den Behindertenverband vom 2.11.2021, da dem Antragsteller die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 90 auf nunmehr 70 v. H. nicht nachvollziehbar ist. Bezüglich der ausführlichen Begründung der Reduktion im Rahmen der Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu dem Vorgutachten (siehe Gutachten vom 5.10.2021) darf folgendes ergänzt werden: Leiden 1 wurde nicht verändert. Bezüglich Leiden 2 liegt ein Befundbericht der nuklearmedizinischen Schilddrüsenuntersuchung vom 29.3.2021 unter der Diagnose Struma nodosa mit kalten Knoten links zentrokaudal vor, es wird auf eine euthyreote Stoffwechsellage hingewiesen OHNE schilddrüsenspezifische Medikation. Diese auch vom Antragsteller bei der Medikation nicht angeführt. Bezüglich des Rahmensatzes wird zwischen Teilresektion und Resektion keine Differenzierung vorgenommen. Es besteht auch kein Einfluss bezüglich der Medikation auf den GdB. Aus dem aktuellen neurologischen Status und den vorgelegten Befunden (sind im GA enthalten, keine maßgeblichen Pathologien) ist in keiner Weise eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität ableitbar. Die angegebenen Beschwerden sind am ehesten im Rahmen von Leiden 1 zu sehen, das mit 70 v. H. ausreichend berücksichtigt wurde.“ Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.11.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von (nur mehr) 70 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Eine Anfechtung des (von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr 70 v.H. herabgesetzten) Grades der Behinderung ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 22.11.2021 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von (nur mehr) 70 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Eine Anfechtung des (von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr 70 v.H. herabgesetzten) Grades der Behinderung ist nicht aktenkundig, dieser Bescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 22.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt.Hingegen wurden mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2021 die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen vom 22.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde, welche sich ihrem eindeutigen Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich auf die Anfechtung der Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschränkt. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut aus, dass eine Besserung des im Vorgutachten vom 12.11.2018 festgestellten Zustands des Beschwerdeführers trotz jahrelanger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nicht eingetreten sei. Umgebungslärm und dergleichen würden beim Beschwerdeführer massiven Stress und Panikattacken auslösen. Der Sachverständige selbst habe in seinem Gutachten vom 05.10.2021 hinsichtlich des führenden Leiden 1 einen unveränderten Zustand festgestellt; die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nunmehr zumutbar sei, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem sei das Gangbild des Beschwerdeführers aufgrund der Gleichgewichtsstörung mit Schwindelsymptomatik, welche durch den beiliegenden aktuellen Schädel-MRT-Befund erklärt werde, beeinträchtigt. Weiters bestünden Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat des Beschwerdeführers mit chronischen Schmerzen und Taubheitsgefühlen, Missempfindungen und einer Schwäche im linken Bein, was der Sachverständige ebenfalls nicht nachvollziehbar beurteilt habe. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Psychiatrie und Neurologie. Der Beschwerde angeschlossen waren neben dem vom Beschwerdeführer erwähnte Schädel-MRT-Befund sowie einigen, bereits im Lauf des Verfahrens vorgelegten, Unterlagen mehrere psychiatrische Befunde aus dem Jahr 2018, eine HNO-Kurzmitteilung aus dem Jahr 2007 sowie an aktuellen Unterlagen je ein orthopädischer und ein neurologischer Befund und ein nicht näher datiertes Schreiben eines Orthopäden vom Dezember 2021. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den zugehörigen Verwaltungsakt am 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Am 11.05.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice – zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses – den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9), DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), Vd.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8) mit durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und psychogenem Schwindel1. Andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.9), DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61), römisch fünf d.a. dissoziative Störung (F44.9) DD. Somatisierungstörung (F45.0). Angststörung (F41.8) mit durchgängiger Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche und psychogenem Schwindel 2. Zustand nach Schilddrüsenentfernung (September 2021) nach Struma nodosa mit kaltem Knoten links zentrokaudal 3. Kreuzschmerzen ohne maßgeblichen Pathologien und objektivierbaren neurologischen Defizite 4. Zustand nach Gallenblasenentfernung

(2006)ohne Symptome mit Schonkost-Bedarf Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden neurologischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme des sachverständigen Gutachters vom 22.11.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen, die zur (rechtskräftigen) Herabsetzung des Grades der Behinderung von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr 70 v.H. führte und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur verfahrensgegenständlichen Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 18.10.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.10.2021, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 22.11.2021, in der sich der medizinische Sachverständige auch mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen von dessen Stellungnahme vorgelegten Befunden auseinandersetzt. Unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen und internistischen Vorgutachtens vom 15.11.2018 und der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom neurologischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass im Vorgutachten aus dem Jahr 2018 (dieses betreffend allerdings ein Verfahren nach dem BEinstG, in dem die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gar nicht verfahrensgegenständlich war) die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und einer Gleichgewichtsstörung mit Sturzneigung verneint wurde, jedoch eine Stabilisierung der psychischen Beeinträchtigung und der Schmerzbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ausdrücklich für möglich gehalten wurde, weshalb eine Nachuntersuchung für November 2021 für erforderlich erachtet wurde. Hinsichtlich des führenden psychischen Leidens 1 nahm der neurologische Sachverständige im Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 – bei gleichbleibendem (Einzel-)Grad der Behinderung – auf Basis der vorgelegten Befunde und der von ihm durchgeführten Untersuchung gegenüber dem allgemeinmedizinischen und internistischen Vorgutachten aus dem Jahr 2018 insofern eine Änderung der Einschätzung vor, als er das Leiden nunmehr der Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) anstelle der Positionsnummer 03.06.02 (Depressive bzw. manische Störungen mittleren Grades) zuordnete. Der Sachverständige führte diesbezüglich aus, dass es formal zu keiner Änderung des Leidens gekommen sei; beim Beschwerdeführer bestehe eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik mit Hinweisen auf eine Konversionsstörung, jedoch sei eine maßgebliche affektive Störung – wie auch eine klassische, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Phobie – beim Beschwerdeführer nicht abgrenzbar und auch in keinem Befund erwähnt. Diese Einschätzung steht weitgehend im Einklang mit dem ausführlich erhobenen Status des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten, als „fachärztliche Befürwortung“ bezeichneten psychiatrischen Attest vom 11.06.
  2. Aus diesem, dem Inhalt nach auf einer erstmaligen Konsultation der ausstellenden Psychiaterin basierenden Schreiben geht hervor, dass beim Beschwerdeführer sowohl eine Panikstörung als auch eine Persönlichkeitsänderung vorliegen, wobei sich die zuvor diagnostizierte Depression des Beschwerdeführers derzeit in Remission befinde. Der „fachärztliche Befürwortung“ vom 11.06.2021 ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Psychotherapie nicht durchgehend in Anspruch genommen – so führe er Psychotherapie seit drei Jahren mit Pausen - und sich seit der Pensionierung seiner früheren Psychiaterin im Jahr 2020 nicht mehr in psychiatrischer Therapie befunden habe. Die abschließend in der „fachärztlichen Befürwortung“ vom 11.06.2021 getroffene, jedoch nicht näher begründete – und vom Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 in diesem Punkt abweichende - Aussage, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, ist allerdings nicht geeignet, das (zeitlich aktuellere) neurologische Sachverständigengutachten, in welchem die Funktionsstörungen des Beschwerdeführers und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nach einer unter diesen Gesichtspunkten durchgeführten ausführlichen und nachvollziehbar dokumentierten Statuserhebung beurteilt wurden, in dieser Hinsicht zu entkräften. Die weiteren der Beschwerde angeschlossenen psychiatrischen Befunde aus dem Jahr 2018 waren ebenfalls nicht geeignet, den aktuelleren Schlussfolgerungen des beigezogenen neurologischen Sachverständigen in dessen Sachverständigengutachten bzw. ergänzender Stellungnahme vom 22.22.2021 in diesem Punkt substantiiert entgegenzutreten. Bezüglich der im allgemeinmedizinischen und internistischen Vorgutachten vom 15.11.2018 gesondert als Leiden 3 festgestellte Gleichgewichtsstörung mit Schwindel führte der Sachverständige für Neurologie im Gutachten vom 18.10.2021 – auf Basis der vorgenommenen Statuserhebung sowie einer Beurteilung des Gangbildes des Beschwerdeführers – nachvollziehbar aus, dass ein für eine solche Störung ursächliches neurologisches Defizit nicht objektivierbar und die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome nunmehr als psychogener Schwindel im psychischen Leiden 1 integriert seien. Die subjektiv empfundenen Beschwerden und eine damit verbundene Beeinträchtigung des Gangbildes können sohin in der vorgebrachten Intensität aktuell nicht objektiviert werden. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.11.2021 zu den Einwänden des Beschwerdeführers zutreffend ausführte, sind maßgebliche Einschränkungen der Mobilität aus dem aktuellen neurologischen Status und den vorgelegten Befunden nicht ableitbar und sohin nicht objektiviert. Auch im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine Befunde vor, die geeignet wären, die Feststellungen des Beschwerdeführers zu widerlegen: Der Beschwerdeführer legte einen neurologischen Bericht vom 02.12.2021, worin eine Abklärung des Schwindels mittels MR empfohlen wird, und einen entsprechenden MR-Befund vom 27.12.2021 mit der Diagnose gering (grenzwertig) erweiterter innerer Liquorräume bei ansonsten unauffälligem Befund vor und führte diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass seine Schwindelsymptome dadurch ursächlich erklärt seien. Angesichts des Umstandes, dass in diesem Befund die Erweiterung lediglich als „gering“ bzw. „grenzwertig“ festgestellt wird und bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Gleichgewichtsstörung sowie deren Intensität in diesem Befund keinerlei Schlussfolgerungen enthalten sind, kann darin kein ausreichender Beleg für eine maßgebliche Mobilitätseinschränkung gesehen werden. Überdies ist dem der Beschwerde beigelegten vorgelegten neurologischen Bericht vom 02.12.2021 zu entnehmen, dass auch der vom Beschwerdeführer konsultierte Neurologe eine Somatisierungskomponente für sehr wahrscheinlich gehalten hat und eine Abklärung bei einem HNO-Arzt in der Vergangenheit ebenfalls ohne Resultat geblieben ist. Die weiters vorgelegte HNO-Kurzmittelung aus dem Jahr 2007 ist ebenfalls nicht geeignet, die Ergebnisse des wesentlich aktuelleren neurologischen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die als Leiden 3 (ehemals 2) bezeichnete Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bewertete der neurologische Sachverständige im Gutachten vom 18.10.2021 auf Basis der vorgelegten Befunde und der von ihm durchgeführten Untersuchung nunmehr nach der Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades) anstelle von 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) mit einem gegenüber dem Vorgutachten aus 2018 um drei Stufen reduzierten Grad der Behinderung und führte diesbezüglich ebenfalls aus, dass die angegebenen Beschwerden weder in den vorgelegten Befunden noch im anlässlich der persönlichen Begutachtung erhobenen neurologischen Status Deckung finden würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige im genannten Gutachten sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2021 aus, dass eine maßgebliche Einschränkung der Mobilität weder durch die Untersuchungsergebnisse noch durch vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde belegt sei. Auch diese Schlussfolgerungen des beigezogenen neurologischen Sachverständigen stehen im Einklang sowohl mit den dokumentierten Ergebnissen der ausführlichen Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden. Aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegten MRT-Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 21.06.2021 geht hervor, dass sich die Halswirbelsäule als altersentsprechend normal mit allenfalls minimalen degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer Nervenwurzelaffektion oder einer Myelopathie präsentierte, während bei der Lendenwirbelsäule ein allenfalls minimaler Bandscheibenvorfall im Segment LWK 3 bzw 4 ohne Hinweis auf Nervenwurzelaffektion oder knöchern bedingter Spinalkanalstenose zeigte. Ein MRT-Befund der Brustwirbelsäule vom 27.12.2021 konstatiert eine geringe Fehlhaltung bei einem sonst regulären Zustand. Im neurologischen Bericht vom 02.12.2021 werden zwar deutliche Verspannungen im Bereich der vertebralen Muskulatur, jedoch weder Ursachen noch Auswirkungen auf das Gangbild und die Mobilität festgestellt. Hinweise auf Ursachen für eine ausgeprägte, die Mobilität erheblich beeinträchtigende Schmerzsymptomatik, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden ist, sind den vorgelegten Befunden sohin nicht zu entnehmen. Auch in der vorgelegten undatierten Auflistung eines Orthopäden von Diagnosen und Befunden vom Dezember 2021 ohne nähere Erläuterungen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden nicht im Ausmaß von maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität bzw. Beeinträchtigungen des Gangbilds objektiviert. Zwar waren die Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 vom neurologischen Sachverständigen insofern zu korrigieren, als es sich nach der eindeutigen Befundlage bei Leiden 2 um den Zustand nach vollständiger Entfernung der Schilddrüse handelt, was – wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.11.2021 zutreffend ausführte – an der (im Übrigen bereits rechtskräftig) getroffenen Beurteilung aber nichts ändert. Ohnedies aber sind die Leiden 2 und 4 im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von entscheidungserheblicher Relevanz, was auch weder vom beigezogenen Sachverständigen angenommen noch vom Beschwerdeführer behauptet wurde. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen der Leiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Da im gegenständlichen Verfahren Anhaltspunkte für eine seither eingetretene maßgebliche Verschlechterung der für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionsstörungen des Beschwerdeführers weder behauptet wurden noch sonst hervorgekommen sind und der Sachverhalt bereits geklärt ist, wäre von in der Stellungnahme vom 02.11.2021 sowie der Beschwerde beantragten weiteren medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie eine weitere Klärung der Sachlage nicht zu erwarten. Das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu widerlegen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren (neuen) Befunde vor, die zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates belegen bzw eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dartun könnten.Das Beschwerdevorbringen sowie die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu widerlegen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren (neuen) Befunde vor, die zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates belegen bzw eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dartun könnten. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Neurologie vom 18.10.2021, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 22.11.
  3. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  5. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021 erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42

und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid abgewiesenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme der übrigen Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des (rechtskräftigen) Gesamtgrades der Behinderung von nunmehr 70 v.H.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Beschwerde sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein gegen die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.11.2021 erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG richtet und sich darauf beschränkt, nicht aber gegen die mit demselben Bescheid abgewiesenen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht aber die Beurteilung der Nichtvornahme der übrigen Zusatzeintragungen oder die Überprüfung des (rechtskräftigen) Gesamtgrades der Behinderung von nunmehr 70 v.H.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.

§ 1Abs.

5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016 sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen zu berücksichtigen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und dessen Ergänzung vom 22.11.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2021 und dessen Ergänzung vom 22.11.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die vorgenommene Beurteilung der nunmehrigen Leiden 1 und 3 und den nachfolgenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird, bereits näher dargelegt, ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen und den vorgelegten medizinischen Unterlagen den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, zum Teil älteren Datums, ergibt sich kein entscheidungserheblicher Widerspruch zu den aktuellen Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, vielmehr finden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen darin auch Deckung. Insofern die Beurteilung des nunmehr beigezogenen Sachverständige für Neurologie in seinem Gutachten vom 18.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2021 vom Vorgutachten vom 12.11.2018 abweicht, ist auszuführen, dass schon der Vorgutachter im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung des Leidenszustandes eine Nachuntersuchung im November 2021 für erforderlich hielt. Eine solche Verbesserung des Leidenszustandes leuchtet nun schon – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - aus dem in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass, dem

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, durch die Reduktion des (Gesamt)Grades der Behinderung von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr aktuell 70 v.H. hervor.Insofern die Beurteilung des nunmehr beigezogenen Sachverständige für Neurologie in seinem Gutachten vom 18.10.2021 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 22.11.2021 vom Vorgutachten vom 12.11.2018 abweicht, ist auszuführen, dass schon der Vorgutachter im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung des Leidenszustandes eine Nachuntersuchung im November 2021 für erforderlich hielt. Eine solche Verbesserung des Leidenszustandes leuchtet nun schon – dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - aus dem in Rechtskraft erwachsenen Behindertenpass, dem

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zukommt, durch die Reduktion des (Gesamt)Grades der Behinderung von ursprünglich 90 v.H. auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2018 auf nunmehr aktuell 70 v.H. hervor. Unabhängig davon aber ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Antragstellung vorgelegten, als „fachärztliche Befürwortung“ bezeichneten psychiatrischen Attest vom 11.06.2021 u.a., dass der Beschwerdeführer Psychotherapie nicht durchgehend in Anspruch genommen hat – so führe er Psychotherapie seit drei Jahren mit Pausen - und sich seit der Pensionierung seiner früheren Psychiaterin im Jahr 2020 nicht mehr in psychiatrischer Therapie befunden hat. Demnach sind aber jedenfalls auch die möglichen zumutbaren therapeutischen Optionen, die entsprechend den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschöpft. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 jedoch nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt.Unabhängig davon aber ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Antragstellung vorgelegten, als „fachärztliche Befürwortung“ bezeichneten psychiatrischen Attest vom 11.06.2021 u.a., dass der Beschwerdeführer Psychotherapie nicht durchgehend in Anspruch genommen hat – so führe er Psychotherapie seit drei Jahren mit Pausen - und sich seit der Pensionierung seiner früheren Psychiaterin im Jahr 2020 nicht mehr in psychiatrischer Therapie befunden hat. Demnach sind aber jedenfalls auch die möglichen zumutbaren therapeutischen Optionen, die entsprechend den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschöpft. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, umfassen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 jedoch nur dann, wenn auch eine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes vorliegt. Wiewohl beim Beschwerdeführer unbestritten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer die belangte Behörde den derzeitiger Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl beim Beschwerdeführer unbestritten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, aufgrund derer die belangte Behörde den derzeitiger Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 70 v.H. festsetzte und welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war den in der Stellungnahme vom 02.11.2021 sowie in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt – wie in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt – feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war den in der Stellungnahme vom 02.11.2021 sowie in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten entsprechenden Antrages - nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Sohin ist anzunehmen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz in der Beschwerde gestellten entsprechenden Antrages - nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Sohin ist anzunehmen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2250378.1.00

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