← Österreich

{'item': 'W208 2251847-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW208 2251847-1 SpruchW208 2251847-1/2E, W208 2251847-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 19.12.2018 festgestellt wurde – brachte am 25.01.2019 eine Zivildiensterklärung ein. Als Wunschtermin für eine Zuweisung gab der BF August/September 2019 an.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden auch ZISA oder belangte Behörde) vom 05.02.2019 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Am 08.03.2019 informierte der BF die ZISA, dass er mit dem ÖSTERREICHSICHEN ROTEN KREUZ eine Vereinbarung über die Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres (FSJ) von 01.07.2019 bis 30.06.2020 in der Außenstelle XXXX abgeschlossen habe.
  4. Am 08.03.2019 informierte der BF die ZISA, dass er mit dem ÖSTERREICHSICHEN ROTEN KREUZ eine Vereinbarung über die Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres (FSJ) von 01.07.2019 bis 30.06.2020 in der Außenstelle römisch 40 abgeschlossen habe.
  5. Der BF trat dort auch seinen Dienst an, erkrankte aber im Jänner 2020 an Morbus Crohn und befand sich von 01.01.2020 bis 08.01.2020 im Krankenhaus. In der Folge beantragte er am 14.01.2020 bei der ZISA die Überprüfung seiner Zivildienstfähigkeit und bekam die Auskunft er müsse dafür seine Vereinbarung über das FSJ auflösen.
  6. Am 17.01.2020 vereinbarte der BF die Auflösung seines FSJ mit 31.01.2020 und übermittelte die Auflösungsvereinbarung am 23.01.2020 der ZISA.
  7. Am 27.01.2020 beantragte die ZISA bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten.
  8. Am 11.02.2020 wurde der BF einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen bei der er auch sämtliche Befunde vorlegte. Die Diagnose im am selben Tag ausgestellten Gutachten der Amtsärztin Dr. XXXX lautete: „ […] Morbus Crohn; […] Aus amtsärztlicher Sicht ist [der BF] derzeit nicht in der Lage, den Zivildienst zu verrichten. Nach der Neudiagnose muss erst abgewartet werden, wie sich der Morbus Crohn weiterentwickelt. Es wird vorgeschlagen, [den BF] ca Anfang August 2020 zu einer neuerlichen Untersuchung hinsichtlich der Tauglichkeit, den Zivildienst abzuleisten, zuzuweisen.“
  9. Am 11.02.2020 wurde der BF einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen bei der er auch sämtliche Befunde vorlegte. Die Diagnose im am selben Tag ausgestellten Gutachten der Amtsärztin Dr. römisch 40 lautete: „ […] Morbus Crohn; […] Aus amtsärztlicher Sicht ist [der BF] derzeit nicht in der Lage, den Zivildienst zu verrichten. Nach der Neudiagnose muss erst abgewartet werden, wie sich der Morbus Crohn weiterentwickelt. Es wird vorgeschlagen, [den BF] ca Anfang August 2020 zu einer neuerlichen Untersuchung hinsichtlich der Tauglichkeit, den Zivildienst abzuleisten, zuzuweisen.“ Die ZISA teilte dem BF mit Schreiben vom selben Tag mit, dass die durchgeführte amtsärztliche Untersuchung seine gesundheitliche Nichteignung zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von 6 Monaten ergeben habe. Demnach sei vor Erlass eines Zuweisungsbescheides zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im August 2020 neuerlich eine amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung seiner Zivildiensttauglichkeit zu veranlassen. Er werde eingeladen, allfällige – für seine Zivildiensttauglichkeit relevanten Änderungen seines Gesundheitszustandes – schriftlich der ZISA bekannt zu geben.
  10. Am 20.04.2020 informierte der BF die ZISA, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und bat um Zuweisung zum Zivildienst zur Ableistung der restlichen 2 Monate (Anmerkung BVwG: Der BF schrieb offenbar irrtümlich: 3 Monate) bei der ROT-KREUZ-BEZIRKSSTELLE XXXX , wo er auch das FSJ geleistet habe. Die Bestätigung über die Ableistung des FSJ in der Dauer von 7 Monaten von 01.07.2019-31.01.2020 legte er bei.
  11. Am 20.04.2020 informierte der BF die ZISA, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe und bat um Zuweisung zum Zivildienst zur Ableistung der restlichen 2 Monate (Anmerkung BVwG: Der BF schrieb offenbar irrtümlich: 3 Monate) bei der ROT-KREUZ-BEZIRKSSTELLE römisch 40 , wo er auch das FSJ geleistet habe. Die Bestätigung über die Ableistung des FSJ in der Dauer von 7 Monaten von 01.07.2019-31.01.2020 legte er bei.
  12. Die ZISA teilte ihm am 22.04.2020 mit, dass er laut dem Gutachten vom Februar 2020, wonach er 6 Monate nicht zum Zivildienst geeignet sei, frühestens mit September 2020 zugewiesen werden könne, weil an dem Gutachten nicht zu zweifeln sei. Weiters wurde er informiert, dass er für 9 Monate zugewiesen werde. Eine Anrechnung des FSJ könne gemäß § 12c ZDG nur erfolgen wenn das FSJ zumindest 10 Monate durchgehend geleistet worden sei, oder wenn die Tätigkeit aus Gründen die er nicht zu vertreten habe, vorzeitig beendet werde. In seinem Fall, falle die Beendigung in seine Sphäre. Er habe die vorzeitige Beendigung vereinbart.
  13. Die ZISA teilte ihm am 22.04.2020 mit, dass er laut dem Gutachten vom Februar 2020, wonach er 6 Monate nicht zum Zivildienst geeignet sei, frühestens mit September 2020 zugewiesen werden könne, weil an dem Gutachten nicht zu zweifeln sei. Weiters wurde er informiert, dass er für 9 Monate zugewiesen werde. Eine Anrechnung des FSJ könne gemäß Paragraph 12 c, ZDG nur erfolgen wenn das FSJ zumindest 10 Monate durchgehend geleistet worden sei, oder wenn die Tätigkeit aus Gründen die er nicht zu vertreten habe, vorzeitig beendet werde. In seinem Fall, falle die Beendigung in seine Sphäre. Er habe die vorzeitige Beendigung vereinbart.
  14. Am 29.04.2020 legte der BF eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ) ausgestellte Bestätigung vom 22.04.2020 vor, wonach er trotz seiner Grunderkrankung zivildienstfähig sei.
  15. Am 29.04.2020 legte der BF eine von einem Arzt für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ) ausgestellte Bestätigung vom 22.04.2020 vor, wonach er trotz seiner Grunderkrankung zivildienstfähig sei. Am selben Tag langte bei der ZISA ein Schreiben der im Spruch genannten Rechtsanwaltskanzlei ein, die ihre Bevollmächtigung bekannt gab. Inhaltlich wurde ersucht die Rechtsansicht der ZISA nochmals zu überdenken, weil die Erkrankung zwar in die Sphäre des BF gefallen, aber nicht von ihm zu vertreten sei. Die ZISA teilte mit Schreiben vom 30.04.2020 mit, dass die Rechtsansicht nicht revidiert und der BF 9 Monate zugewiesen werde. Gegen den Zuweisungsbescheid könne ein Rechtsmittel an das BVwG eingebracht werden.
  16. Mit dem im Spruch angeführten Zuweisungsbescheid (zugestellt am 10.02.2022) wurde der BF - ohne weitere im Akt dokumentierte Ermittlungen - einer Einrichtung des ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ in XXXX zur Zivildienstleistung, beginnend mit 04.04.2022, für den Zuweisungszeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2022 zugewiesen.
  17. Mit dem im Spruch angeführten Zuweisungsbescheid (zugestellt am 10.02.2022) wurde der BF - ohne weitere im Akt dokumentierte Ermittlungen - einer Einrichtung des ÖSTERREICHISCHES ROTES KREUZ in römisch 40 zur Zivildienstleistung, beginnend mit 04.04.2022, für den Zuweisungszeitraum 01.04.2022 bis 31.12.2022 zugewiesen.
  18. Mit Schreiben vom 16.02.2022 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er zusammengefasst damit begründete, dass die 7 Monate des abgeleisteten FSJ auf die Zivildienstdauer anzurechnen seien, die ZISA interpretiere den § 12c Abs 2 ZDG unrichtig. Weiters habe sich am Gesundheitszustand des BF nicht geändert und würden bei körperlicher Belastung massive gesundheitliche Probleme auftreten, wie bereits im Gutachten von 02/2020 festgestellt. Er sei daher überhaupt nicht zum Zivildienst zuzuweisen.
  19. Mit Schreiben vom 16.02.2022 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er zusammengefasst damit begründete, dass die 7 Monate des abgeleisteten FSJ auf die Zivildienstdauer anzurechnen seien, die ZISA interpretiere den Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG unrichtig. Weiters habe sich am Gesundheitszustand des BF nicht geändert und würden bei körperlicher Belastung massive gesundheitliche Probleme auftreten, wie bereits im Gutachten von 02 aus 2020, festgestellt. Er sei daher überhaupt nicht zum Zivildienst zuzuweisen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Zuweisungsbescheides, in eventu die Verkürzung des Zuweisungszeitraumes auf 2 Monate und die Abänderung des Zuweisungsortes auf XXXX , da der BF seit Mai 2020 seinen Wohnsitz verlegt und demnächst eine Ausbildung dort beginnen werde.Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Zuweisungsbescheides, in eventu die Verkürzung des Zuweisungszeitraumes auf 2 Monate und die Abänderung des Zuweisungsortes auf römisch 40 , da der BF seit Mai 2020 seinen Wohnsitz verlegt und demnächst eine Ausbildung dort beginnen werde. Ebenso beantragt wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Verhandlung durchzuführen oder den Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  20. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 legte die ZISA die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Aufgrund des oa Verfahrensganges und des im Akt einliegenden Gutachtens vom 11.02.2020 und den vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass die gesundheitliche Eignung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht feststeht. Die belangte Behörde hat trotz der Empfehlung der Amtsärztin im oa Gutachten (Es wird vorgeschlagen, [den BF] ca Anfang August 2020 zu einer neuerlichen Untersuchung hinsichtlich der Tauglichkeit, den Zivildienst abzuleisten, zuzuweisen.“) und ihrer eigenen Ankündigung im Schreiben vom 11.02.2020, im August 2020 eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Zivildiensttauglichkeit des BF zu veranlassen, diesen zugewiesen. Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Behörde eine für den BF weitreichende Entscheidung getroffen hat, ohne dass sie über die dafür relevante Sachverhaltsgrundlage – die Zivildiensfähigkeit des BF – verfügt hat.
  22. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insb des Gutachtens der Amtsärztin der BH XXXX vom 11.02.2020, getroffen werden. Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insb des Gutachtens der Amtsärztin der BH römisch 40 vom 11.02.2020, getroffen werden. Das Gutachten wurde von der ZISA in Auftrag gegeben, um die gesundheitliche Eignung zur Ableistung des Zivildienstes zu klären und kommt zu dem Ergebnis, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt nicht in der Lage war den Zivildienst zu leisten und im August 2020 einer neuerlichen Untersuchung zu unterziehen wäre. Demgegenüber steht die Aussage des BF vom April 2020, der angab sein Gesundheitszustand habe sich verbessert und könne er zugewiesen werden sowie die einzeilige Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 22.04.2020, dass dieser trotz seiner Grunderkrankung zivildienstfähig wäre. Diese Bestätigung enthält keinerlei Begründung, warum der Allgemeinmediziner zu dieser Ansicht gelangt ist und worin seine Qualifikation besteht, dies im Hinblick auf die Grunderkrankung (es kann nur vermutet werden: Morbus Crohn) beurteilen zu können. Der BF hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er wieder an massiven gesundheitlichen Beschwerden leide, die eine Absolvierung des Zivildienstes unmöglich machen. Dem Akt ist nicht zu entnehmen (die von der Behörde angekündigten Ermittlungsschritte der Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens wurden offenbar nicht gesetzt) wieso sie nunmehr der Meinung war, dass der BF die gesundheitliche Eignung aufweist, zugewiesen zu werden. Sie hat selbst in ihrer Information ausgeführt, dass es keinen Grund gibt an der Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln und ist diesem nicht zu entnehmen, dass der BF nach Ablauf von 6 Monaten (automatisch) zivildienstfähig ist, vielmehr ist von der Notwendigkeit einer neuerlichen amtsärztlichen Begutachtung die Rede. Diese Begutachtung ist aber nicht erfolgt.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8). Letzteres ist hier der Fall. Zu A) 3.
  25. Gesetzliche Grundlagen Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG): § 8.

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2)[…] § 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.Paragraph 9,
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […] §
  1. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:Paragraph 12, Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  2. […]
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit. […] § 12c. (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
  2. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  3. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  4. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
  5. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von „Erasmus+“, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  3. Im konkreten Fall geht es vorerst um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid mit dem der BF mit Beginn April 2022 gemäß § 8 ZDG zugewiesen wurde, trotz der durch das amtsärztliche Gutachten indizierten Zivildienstuntauglichkeit im Februar 2020, zu Recht erlassen hat oder nicht. 3.3.
  4. Im konkreten Fall geht es vorerst um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid mit dem der BF mit Beginn April 2022 gemäß Paragraph 8, ZDG zugewiesen wurde, trotz der durch das amtsärztliche Gutachten indizierten Zivildienstuntauglichkeit im Februar 2020, zu Recht erlassen hat oder nicht. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, geht es um die weitere Rechtsfrage, ob dem BF die bereits absolvierten 7 Monate seines FSJ gem § 12c Abs 2 ZDG anzurechnen gewesen wären oder nicht bzw ob er die vorzeitige Beendigung zu vertreten hatte oder nicht. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, geht es um die weitere Rechtsfrage, ob dem BF die bereits absolvierten 7 Monate seines FSJ gem Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG anzurechnen gewesen wären oder nicht bzw ob er die vorzeitige Beendigung zu vertreten hatte oder nicht. 3.3.
  5. Das BVwG verkennt nicht, dass die Frage der Dienstfähigkeit bzw Dienstunfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Diese Rsp ist auf Zivildiener übertragbar. Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem § 9 Abs 1 ZDG im Februar 2020 einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, da sie nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt und erhebliche Zweifel an der Zivildienstfähigkeit des BF aufgrund seiner Befunde vorlagen. Die Amtsärztin hat die die gesundheitliche Nichteignung zum Zivildienst wegen Morbus Crohn festgestellt und eine Folgebegutachtung im August 2020 angeregt. Diese Begutachtung ist nicht erfolgt.Dazu ist festzustellen, dass die belangte Behörde den BF gem Paragraph 9, Absatz eins, ZDG im Februar 2020 einer Begutachtung durch eine Amtsärztin zugeführt hat, da sie nicht über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt und erhebliche Zweifel an der Zivildienstfähigkeit des BF aufgrund seiner Befunde vorlagen. Die Amtsärztin hat die die gesundheitliche Nichteignung zum Zivildienst wegen Morbus Crohn festgestellt und eine Folgebegutachtung im August 2020 angeregt. Diese Begutachtung ist nicht erfolgt. Es steht daher nicht fest, auf welcher Tatsachengrundlage die Behörde ihre Rechtsansicht gründet, dass der BF zivildienstfähig ist. Die Selbsteinschätzung des BF vom April 2020 (offenbar getragen vom Wunsch seine restlichen zwei Monate so rasch als möglich abzuleisten) und die begründungslose Bestätigung eines dazu nicht qualifizierten Allgemeinmediziners, reicht vor dem Hintergrund des Amtsgutachtens dazu jedenfalls nicht aus. Die Belangte Behörde hat im Zuweisungsbescheid auch keinerlei Begründung angeführt, warum sie trotz des Amtsgutachtens von der nunmehrigen Zivildienstfähigkeit des BF ausgeht. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall notwendige Ermittlungen unterlassen und steht nicht fest, ob nicht gemäß § 12 Z 2 ZDG ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung vorliegt. Die belangte Behörde hat im konkreten Fall notwendige Ermittlungen unterlassen und steht nicht fest, ob nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, ZDG ein Ausschlussgrund von einer Zuweisung vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grund liegen vor. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, den oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihres unmittelbaren Zugriffs auf die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG in einer Verhandlung und kann im Falle einer festgestellten Dienstfähigkeit auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der BF nunmehr in Vorarlberg wohnhaft ist und nicht mehr in Niederösterreich. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, den oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihres unmittelbaren Zugriffs auf die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG in einer Verhandlung und kann im Falle einer festgestellten Dienstfähigkeit auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der BF nunmehr in Vorarlberg wohnhaft ist und nicht mehr in Niederösterreich. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  6. Für den Fall, dass der BF zivildienstfähig sein sollte, ist aus verfahrensökonomischen Gründen schon jetzt darauf hinzuweisen, dass das BVwG die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der BF im vorliegenden Fall die vorzeitige Beendigung seines FSJ aufgrund seiner schweren Erkrankung selbst zu vertreten hat – und demnach keine Anrechnung nach § 12c Abs 2 ZDG erfolgen darf – nicht teilt. 3.3.
  7. Für den Fall, dass der BF zivildienstfähig sein sollte, ist aus verfahrensökonomischen Gründen schon jetzt darauf hinzuweisen, dass das BVwG die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der BF im vorliegenden Fall die vorzeitige Beendigung seines FSJ aufgrund seiner schweren Erkrankung selbst zu vertreten hat – und demnach keine Anrechnung nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG erfolgen darf – nicht teilt. Die Erläuterungen zur RV zu BGBl I 163/2013, (2406 Blg XXIV.GP-RV, Seite 14) lauten dazu auszugsweise (Hervorhebung durch BVwG): Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2013,, (2406 Blg römisch 24 .GP-RV, Seite 14) lauten dazu auszugsweise (Hervorhebung durch BVwG): „[…] Durch die Normierung des Erfordernisses einer durchgehenden Teilnahme an einer Tätigkeit nach dem FreiwG soll zudem vermieden werden, dass die Zivildienstpflicht durch mehrere kurzfristige Teilnahmen umgangen werden kann. Soweit jedoch ein Zivildienstpflichtiger die vorzeitige Beendigung an der Teilnahme eines Dienstes nach dem FreiwG nicht zu vertreten hat, sollen absolvierte Zeitspannen von mehr als zwei Monaten auf die Pflicht zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes angerechnet werden. Dies wird insbesondere auf jene Fälle zutreffen, in denen es zur Beendigung aus Gründen, die in der Sphäre des Rechtsträgers gelegen sind, gekommen ist. […]“ Die hervorgehobene Formulierung im letzten Satz ist nicht im Umkehrschluss so zu interpretieren, dass immer dann, wenn die vorzeitige Beendigung in der Sphäre des Zivildienstpflichtigen liegt, eine Anrechnung ausscheidet. Der Zweck der Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, dass Missbräuche vermieden werden sollen und stellt eine plötzlich auftretende schwere Erkrankung – wie auch vom RV zutreffend angeführt – ein schicksalhaftes Ereignis dar, dass von niemandem, und damit auch nicht vom betroffenen Zivildiener, zu vertreten ist. Die hervorgehobene Formulierung im letzten Satz ist nicht im Umkehrschluss so zu interpretieren, dass immer dann, wenn die vorzeitige Beendigung in der Sphäre des Zivildienstpflichtigen liegt, eine Anrechnung ausscheidet. Der Zweck der Bestimmung zielt erkennbar darauf ab, dass Missbräuche vermieden werden sollen und stellt eine plötzlich auftretende schwere Erkrankung – wie auch vom Regierungsvorlage zutreffend angeführt – ein schicksalhaftes Ereignis dar, dass von niemandem, und damit auch nicht vom betroffenen Zivildiener, zu vertreten ist. 3.3.
  8. Ein Eingehen auf die angeführten Gründe für eine aufschiebende Wirkung erübrigt sich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2251847.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.