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{'item': 'W212 2225904-2'}

Obsah (14)§ 8§ 28Art. 133§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW212 2225904-2 Spruch, W212 2225904-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 8Vw

GVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 7 Vw

GVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. römisch zwei. Der Säumnisbeschwerde wird

Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Erstverfahren: römisch eins.
  2. Erstverfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.08.2018 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. I.1.
  5. Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilte Griechenland mit, dass dem Beschwerdeführer am 08.05.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Weiters sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland bis zum 13.05.2022 erteilt worden. römisch eins.1.
  6. Mit Schreiben vom 21.10.2019 teilte Griechenland mit, dass dem Beschwerdeführer am 08.05.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Weiters sei ihm eine Aufenthaltsgenehmigung in Griechenland bis zum 13.05.2022 erteilt worden. I.1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. I.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2019, W240 2225904-1/2E, als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. römisch eins.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2019, W240 2225904-1/2E, als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

I.1.

  1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, E169/2020-7, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch eins.1.
  2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, E169/2020-7, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. I.
  3. Gegenständliches Verfahren: römisch eins.
  4. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  5. Am 04.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2.
  6. Am 04.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
  7. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2021 gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Es gehe ihm psychisch nicht gut und habe er darüber einen ärztlichen Befund, der sich in seinem Akt befinden würde. römisch eins.2.
  8. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2021 gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Es gehe ihm psychisch nicht gut und habe er darüber einen ärztlichen Befund, der sich in seinem Akt befinden würde. I.2.
  9. Am 04.03.2021 langte eine Stellungnahme zum Folgeantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  10. Am 04.03.2021 langte eine Stellungnahme zum Folgeantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  11. Am 17.03.2021 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom selben Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und sei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (F33.2) zu beobachten. römisch eins.2.
  12. Am 17.03.2021 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom selben Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer zeige ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und sei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (F33.2) zu beobachten. I.2.
  13. Am 25.05.2021 wurde aufgrund des wahrgenommenen hohen Grads der tatsächlichen Selbstgefährdung und der Suizidgefahr ein Antrag auf Verlegung in die Landesgrundversorgung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. römisch eins.2.
  14. Am 25.05.2021 wurde aufgrund des wahrgenommenen hohen Grads der tatsächlichen Selbstgefährdung und der Suizidgefahr ein Antrag auf Verlegung in die Landesgrundversorgung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. I.2.
  15. Am 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Diagnose PTBS nicht bestätigt werden könne und am ehesten eine Anpassungsstörung (F43.2) vorliege. Im Zuge der Befundaufnahme habe auch keine suizidale Einengung festgestellt werden können.römisch eins.2.
  16. Am 14.06.2021 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Diagnose PTBS nicht bestätigt werden könne und am ehesten eine Anpassungsstörung (F43.2) vorliege. Im Zuge der Befundaufnahme habe auch keine suizidale Einengung festgestellt werden können. I.2.
  17. Am 01.07.2021 langte ein Schreiben der Volksanwaltschaft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  18. Am 01.07.2021 langte ein Schreiben der Volksanwaltschaft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  19. Am 05.07.2021 langte ein Kurzarztbrief vom 24.06.2021, mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  20. Am 05.07.2021 langte ein Kurzarztbrief vom 24.06.2021, mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  21. Am 14.07.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Er gab an, er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, psychisch gehe es ihm aber nicht gut. Am 09.07.2021 sei er im Krankenhaus gewesen. Er nehme die Medikamente Mirtabene 30mg und Seroquel 50mg ein. Befragt zum Sachverständigengutachten vom 14.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, er könnte in spätestens drei Monaten Selbstmord begehen. Er sehe keinen Ausweg in seinem Leben. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Ein 60-jähriger Österreicher, den er Papa nenne, betreue ihn und habe er ein gutes Verhältnis zu ihm. Sein Name sei Norbert, er kenne ihn seit sechs oder sieben Monaten und sehe ihn jede Woche. Er bekomme von ihm auch kleinere Geldbeträge, mal EUR 100,00, 50,00 oder 60,
  22. Er wisse nicht, dass er in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. In Griechenland gebe es keine Unterstützung, keine Möglichkeit zu lernen und keine Arbeitsmöglichkeit. Er hätte keinen Platz wo er bleiben könne. Eine Unterstützung wie in Österreich habe er in Griechenland nicht erhalten. Wenn jemand in Griechenland krank wird, würde der Arzt ihm eine Flasche Wasser geben und ihn wieder wegschicken. Er habe in Griechenland in Parks gelebt und habe keine Verpflegung gehabt. Gelegentlich seien von Hilfsorganisationen Essen und Getränke verteilt worden. römisch eins.2.
  23. Am 14.07.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Er gab an, er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, psychisch gehe es ihm aber nicht gut. Am 09.07.2021 sei er im Krankenhaus gewesen. Er nehme die Medikamente Mirtabene 30mg und Seroquel 50mg ein. Befragt zum Sachverständigengutachten vom 14.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, er könnte in spätestens drei Monaten Selbstmord begehen. Er sehe keinen Ausweg in seinem Leben. In der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Ein 60-jähriger Österreicher, den er Papa nenne, betreue ihn und habe er ein gutes Verhältnis zu ihm. Sein Name sei Norbert, er kenne ihn seit sechs oder sieben Monaten und sehe ihn jede Woche. Er bekomme von ihm auch kleinere Geldbeträge, mal EUR 100,00, 50,00 oder 60,
  24. Er wisse nicht, dass er in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe. In Griechenland gebe es keine Unterstützung, keine Möglichkeit zu lernen und keine Arbeitsmöglichkeit. Er hätte keinen Platz wo er bleiben könne. Eine Unterstützung wie in Österreich habe er in Griechenland nicht erhalten. Wenn jemand in Griechenland krank wird, würde der Arzt ihm eine Flasche Wasser geben und ihn wieder wegschicken. Er habe in Griechenland in Parks gelebt und habe keine Verpflegung gehabt. Gelegentlich seien von Hilfsorganisationen Essen und Getränke verteilt worden. Vorgelegt wurden: Zertifikat Remunerantentätigkeit 2020/21; Teilnahmezertifikat Deutschkurs 2020/21; Kurzarztbrief vom 09.07.2021 I.2.
  25. Am 23.07.2021 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  26. Am 23.07.2021 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  27. Am 23.08.2021 wurde eine Medikamentenverordnung des Beschwerdeführers vom 03.08.2021 – Mirtabene 30mg und Dominal forte 80mg – an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. römisch eins.2.
  28. Am 23.08.2021 wurde eine Medikamentenverordnung des Beschwerdeführers vom 03.08.2021 – Mirtabene 30mg und Dominal forte 80mg – an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. I.2.
  29. Am 09.09.2021 langte eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Einbringung medizinischer Befunde vom 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer laufend in medizinischer Betreuung in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie befinde. Übermittelt wurden zwei Kurzarztbriefe vom 24.06.2021, 09.07.2021 und 13.08.2021, eine ärztliche Stellungnahme vom 23.07.2021 und Medikamentenverordnungen vom 23.07.2021, 28.07.2021 und 03.08.
  30. römisch eins.2.
  31. Am 09.09.2021 langte eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Einbringung medizinischer Befunde vom 02.09.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer laufend in medizinischer Betreuung in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie befinde. Übermittelt wurden zwei Kurzarztbriefe vom 24.06.2021, 09.07.2021 und 13.08.2021, eine ärztliche Stellungnahme vom 23.07.2021 und Medikamentenverordnungen vom 23.07.2021, 28.07.2021 und 03.08.
  32. I.2.
  33. Am 24.09.2021 langte eine weitere Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  34. Am 24.09.2021 langte eine weitere Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  35. Am 20.09.2021 langte eine Ergänzung zur Stellungnahme zur Aufforderung zur Einbringung medizinischer Befunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurden Kurzarztbriefe vom 16.09.2021 und 23.09.2021 übermittelt. römisch eins.2.
  36. Am 20.09.2021 langte eine Ergänzung zur Stellungnahme zur Aufforderung zur Einbringung medizinischer Befunde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurden Kurzarztbriefe vom 16.09.2021 und 23.09.2021 übermittelt. I.2.
  37. Am 30.09.2021 langte ein Ambulanzbrief vom 25.06.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  38. Am 30.09.2021 langte ein Ambulanzbrief vom 25.06.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  39. Mit Schriftsatz vom 07.10.2021 wurde eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über die Zulassung dieses Antrages von der belangten Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden worden sei. Es seien keine triftigen Gründe für eine Verzögerung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten während des gesamten Verfahrens nachgekommen sei, keine Fristerstreckung beantragt habe und es sich beim gegenständlichen Verfahren um keinen komplexen Sachverhalt handeln würde. römisch eins.2.
  40. Mit Schriftsatz vom 07.10.2021 wurde eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über die Zulassung dieses Antrages von der belangten Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten entschieden worden sei. Es seien keine triftigen Gründe für eine Verzögerung ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten während des gesamten Verfahrens nachgekommen sei, keine Fristerstreckung beantragt habe und es sich beim gegenständlichen Verfahren um keinen komplexen Sachverhalt handeln würde. I.2.
  41. Am 16.11.2021 langte eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. römisch eins.2.
  42. Am 16.11.2021 langte eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. I.2.
  43. Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt wie es ihm gesundheitlich gehe, antwortete der Beschwerdeführer mit „es geht“. Er nehme Medikamente ein, wisse sie aber nicht auswendig. Seit der Verlegung fühle er sich besser, er habe dort nicht so viel Angst. Befragt ob zu seiner Bezugsbetreuerin und seinem Paten finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen würden, gab der Beschwerdeführer an, keine besonderen Bedürfnisse zu haben, aber ungefähr einmal im Monat EUR 30,00 bis 40,00 zu bekommen. Im Verfahren habe er bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Es habe sich nichts Neues ergeben. römisch eins.2.
  44. Am 20.12.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt wie es ihm gesundheitlich gehe, antwortete der Beschwerdeführer mit „es geht“. Er nehme Medikamente ein, wisse sie aber nicht auswendig. Seit der Verlegung fühle er sich besser, er habe dort nicht so viel Angst. Befragt ob zu seiner Bezugsbetreuerin und seinem Paten finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen würden, gab der Beschwerdeführer an, keine besonderen Bedürfnisse zu haben, aber ungefähr einmal im Monat EUR 30,00 bis 40,00 zu bekommen. Im Verfahren habe er bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Es habe sich nichts Neues ergeben. Vorgelegt wurden: Kurzarztbriefe vom 06.12.2021, 13.10.2021 und 11.11.2021; Empfehlungsschreiben; Sozialbericht der Bezugsbetreuerin vom 12.12.2021; Bestätigung Basisbildungskurs; Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 15.12.
  45. I.2.
  46. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, zugestellt am 11.01.2022, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und in Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. römisch eins.2.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, zugestellt am 11.01.2022, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut den PSY-III-Gutachten vom 14.06.2021 leide er an einer Anpassungsstörung (F43.2.). Die Diagnose PTBS, welche sich aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Befunden ergebe, könne nicht bestätigt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dadurch drohen könnte. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut den PSY-III-Gutachten vom 14.06.2021 leide er an einer Anpassungsstörung (F43.2.). Die Diagnose PTBS, welche sich aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Befunden ergebe, könne nicht bestätigt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dadurch drohen könnte. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. I.2.

  1. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 07.10.2021 eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei, die dreimonatige Nachfrist somit spätestens am 08.01.2022 geendet habe und die Befugnis zur Entscheidung in der Sache ex lege auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst am 11.01.2022 zugestellt und somit erlassen worden. Der gegenständliche Bescheid sei mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und zu beheben. In der Beschwerde wurde auf die Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2021 zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen. Es sei mangelhaft festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer „nur“ an einer Anpassungsstörung leide, obwohl ihm PTBS diagnostiziert worden sei und zahlreiche fachärztliche Befunde dies bestätigen würden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (E599/2021-12) wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Wie aus den herangezogenen Länderberichten hervorgehe, seien Unterbringungssituation, Nahrungssicherheit sowie die medizinische Versorgung in Griechenland gerade für Rückkehrer*innen mit Schutzstatus de facto nicht existent. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen besonders vulnerablen Asylwerber, der erst vor kurzem volljährig geworden und mit PTBS diagnostiziert worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel und die Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu würdigen. In der Beschwerde wurden auch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Berliner Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht NRW angeführt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde während des gesamten Verfahrens das Kindeswohl des Beschwerdeführers vollkommen außer Acht gelassen und die Erlassung des Bescheides vielmehr bis zur erreichten Volljährigkeit abgewartet. Eine Trennung von seinem endlich gesicherten Umfeld mit betreuenden Ärzten, Betreuern, seinem Patenvater, Freunden, stelle jedenfalls eine unzulässige Verletzung nach Art. 8 EMRK dar. römisch eins.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 07.10.2021 eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei, die dreimonatige Nachfrist somit spätestens am 08.01.2022 geendet habe und die Befugnis zur Entscheidung in der Sache ex lege auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst am 11.01.2022 zugestellt und somit erlassen worden. Der gegenständliche Bescheid sei mangels Zuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig und zu beheben. In der Beschwerde wurde auf die Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2021 zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen. Es sei mangelhaft festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer „nur“ an einer Anpassungsstörung leide, obwohl ihm PTBS diagnostiziert worden sei und zahlreiche fachärztliche Befunde dies bestätigen würden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (E599/2021-12) wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Wie aus den herangezogenen Länderberichten hervorgehe, seien Unterbringungssituation, Nahrungssicherheit sowie die medizinische Versorgung in Griechenland gerade für Rückkehrer*innen mit Schutzstatus de facto nicht existent. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen besonders vulnerablen Asylwerber, der erst vor kurzem volljährig geworden und mit PTBS diagnostiziert worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel und die Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu würdigen. In der Beschwerde wurden auch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Berliner Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht NRW angeführt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde während des gesamten Verfahrens das Kindeswohl des Beschwerdeführers vollkommen außer Acht gelassen und die Erlassung des Bescheides vielmehr bis zur erreichten Volljährigkeit abgewartet. Eine Trennung von seinem endlich gesicherten Umfeld mit betreuenden Ärzten, Betreuern, seinem Patenvater, Freunden, stelle jedenfalls eine unzulässige Verletzung nach Artikel 8, EMRK dar. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Kurzbrief vom 18.01.2022, eine Bestätigung der Caritas, dass sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für ein Abklärungsgespräch bei der interkulturellen Therapie befinde und ein Sozialbericht vom 21.01.2022 vorgelegt. Sämtliche andere Unterlagen waren bereits Akteninhalt. I.2.21 Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.01.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.2.21 Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.01.2022 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.2.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.2.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.2.
  5. Am 07.02.2022 langte für den Beschwerdeführer eine Vollmacht der Diakonie-Flüchtlingsdienst beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.2.
  6. Am 07.02.2022 langte für den Beschwerdeführer eine Vollmacht der Diakonie-Flüchtlingsdienst beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.2.
  7. Am 10.02.2022 wurden zwei Kurzarztbriefe vom 01.02.2022 und 08.02.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. römisch eins.2.
  8. Am 10.02.2022 wurden zwei Kurzarztbriefe vom 01.02.2022 und 08.02.2022 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. I.2.
  9. Ebenfalls am 10.02.2022 langte eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass zumal die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei, aus juristischer Vorsicht die „Vorlage“ der Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst am 24.01.2022 mit Einreichung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 erfolgt sei. Aus verfahrensökonomischer Sicht und aufgrund der äußerst prekären psychiatrischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie dem Vorliegen aller entscheidungsrelevanten Informationen sei die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zum Verfahren in Österreich durch das BVwG jedenfalls geboten. Eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hätte eine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge. Verwiesen wurde auch auf die Stellungnahmen vom 23.07.2021 und 20.09.
  10. römisch eins.2.
  11. Ebenfalls am 10.02.2022 langte eine Stellungnahme zur Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wurde, dass zumal die belangte Behörde ihrer Vorlagepflicht nicht nachgekommen sei, aus juristischer Vorsicht die „Vorlage“ der Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst am 24.01.2022 mit Einreichung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 erfolgt sei. Aus verfahrensökonomischer Sicht und aufgrund der äußerst prekären psychiatrischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie dem Vorliegen aller entscheidungsrelevanten Informationen sei die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zum Verfahren in Österreich durch das BVwG jedenfalls geboten. Eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hätte eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zur Folge. Verwiesen wurde auch auf die Stellungnahmen vom 23.07.2021 und 20.09.
  12. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland am 08.05.2019 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis 13.05.2022 erteilt. Am 07.10.2021 erhob der Beschwerdeführer ordnungsgemäß Säumnisbeschwerde. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides endete am 07.01.
  14. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.01.2022 und damit nach Ablauf der Nachholfrist zugestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht durch schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Griechenland subsidiär Schutzberechtigter ist, resultiert eindeutig aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde vom 21.10.
  16. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid am 07.01.2022 behördenintern erlassen hat, dieser aber erst am 11.01.2022 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Datum des angefochtenen Bescheides und dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis. Anhaltspunkte dahingehend, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers an der Entscheidung gehindert war, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet durchgehend gemeldet, nahm Termine war und verstieß nicht gegen die Mitwirkungspflicht. Unüberwindliche Hindernisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl konnten nicht festgestellt werden und wurden auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1. Zu A) I. Behebung des Bescheides 3.1. Zu A) römisch eins. Behebung des Bescheides

§ 16Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist

§ 16Abs. 1 Vw

GVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 ordnungsgemäß beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheides endete daher am 07.01.

  1. Der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2022 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheides bereits abgelaufen. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239). Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239). Erlassen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im gegenständlichen Fall erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2022 und war dieser daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde zu beheben. Der die Unzuständigkeit der Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Er bleibt als Rechtsfolge des Ablaufs der Nachholfrist aufrecht. Im Falle der Behebung des nachgeholten Bescheides fällt der Zuständigkeitsübergang nicht weg. Vielmehr stellt der eingetretene Zuständigkeitsübergang die Begründung für eine allfällige amtswegige Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Behörde im Beschwerdeverfahren dar. Die als Rechtsfolge der Ingangsetzung des Fristenlaufs eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ist dem weiteren Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). 3.
  2. Zu A) II. Verletzung der Entscheidungspflicht: 3.
  3. Zu A) römisch zwei. Verletzung der Entscheidungspflicht: 3.2.
  4. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. 3.2.
  5. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, wonach Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnis iSd § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnis iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits unter Punkt A) I. ausgeführt, über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.03.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 nicht abgesprochen. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits unter Punkt A) römisch eins. ausgeführt, über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.03.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 nicht abgesprochen. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2021 erstbefragt und am 14.07.2021 niederschriftlich einvernommen, ohne dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 ein Bescheid erlassen wurde. Eine weitere Einvernahme fand in der Nachfrist am 20.12.2021 statt, wobei es bis zum 07.01.2022 dennoch zu keiner außenwirksamen Bescheiderlassung kam. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist den Behauptungen in der Säumnisbeschwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten während des gesamten Verfahrens nachgekommen sei, keine Fristerstreckung beantragt habe und es sich um keinen komplexen Sachverhalt handle, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und finden diese zudem Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 8Abs. 1 Vw

GVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130). Dass die Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Verwaltungsakt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnommen werden und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass den Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde. Wie unter Punkt A) I. bereits ausführlich dargelegt, machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

§ 16Abs. 1 Vw

GVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Der von ihr letztendlich ausgefertigte Bescheid wurde nämlich erst am 11.01.2022 (Fristablauf am 07.01.2022) durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen. Wie unter Punkt A) römisch eins. bereits ausführlich dargelegt, machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Der von ihr letztendlich ausgefertigte Bescheid wurde nämlich erst am 11.01.2022 (Fristablauf am 07.01.2022) durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung

§ 28Abs. 7 Vw

GVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt für Fremdenwesen für Fremdenwesen und Asyl auf, über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt für Fremdenwesen für Fremdenwesen und Asyl auf, über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3oder 8 EMRK droht.

Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, oder 8 EMRK droht. In seiner jüngsten Entscheidung (Vf

GH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumständen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Zudem ist abzuklären ob in Griechenland aktuell Programme bestehen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten und zu deren Umfang. Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumständen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Zudem ist abzuklären ob in Griechenland aktuell Programme bestehen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten und zu deren Umfang. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsauführungen wird in concreto zu prüfen sein, ob die der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückzuweisen ist oder das Asylverfahren zuzulassen ist, weil eine Außerlandesbringung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsauführungen wird in concreto zu prüfen sein, ob die der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist oder das Asylverfahren zuzulassen ist, weil eine Außerlandesbringung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2225904.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.