GVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
GVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. römisch zwei. Der Säumnisbeschwerde wird
Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig ist. römisch eins.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. I.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2019, W240 2225904-1/2E, als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. römisch eins.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2019, W240 2225904-1/2E, als unbegründet abgewiesen und die Revision
I.1.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und in Spruchpunkt III.
1 Z 1 FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. römisch eins.2.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, zugestellt am 11.01.2022, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut den PSY-III-Gutachten vom 14.06.2021 leide er an einer Anpassungsstörung (F43.2.). Die Diagnose PTBS, welche sich aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Befunden ergebe, könne nicht bestätigt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dadurch drohen könnte. Ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G würden nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Laut den PSY-III-Gutachten vom 14.06.2021 leide er an einer Anpassungsstörung (F43.2.). Die Diagnose PTBS, welche sich aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Befunden ergebe, könne nicht bestätigt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei in Griechenland subsidiär schutzberechtigt und sei die medizinische Versorgung gewährleistet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte dadurch drohen könnte. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. I.2.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1. Zu A) I. Behebung des Bescheides 3.1. Zu A) römisch eins. Behebung des Bescheides
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die Behörde hat somit die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K3). Nach ungenütztem Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, vielmehr geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
GVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung – nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache – verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 ordnungsgemäß beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheides endete daher am 07.01.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginn mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnis iSd § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnis iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits unter Punkt A) I. ausgeführt, über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.03.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 nicht abgesprochen. So wurde im gegenständlichen Fall, wie bereits unter Punkt A) römisch eins. ausgeführt, über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 04.03.2021 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 nicht abgesprochen. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 04.03.2021 erstbefragt und am 14.07.2021 niederschriftlich einvernommen, ohne dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 07.10.2021 ein Bescheid erlassen wurde. Eine weitere Einvernahme fand in der Nachfrist am 20.12.2021 statt, wobei es bis zum 07.01.2022 dennoch zu keiner außenwirksamen Bescheiderlassung kam. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist den Behauptungen in der Säumnisbeschwerde, wonach der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten während des gesamten Verfahrens nachgekommen sei, keine Fristerstreckung beantragt habe und es sich um keinen komplexen Sachverhalt handle, zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten und finden diese zudem Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
GVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vgl. auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0133; vergleiche auch 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, und vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107, jeweils mwN). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130). Die generelle Überbelastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130). Dass die Untätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Verwaltungsakt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnommen werden und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass den Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden am Fehlen von Verfahrensschritten treffen würde. Wie unter Punkt A) I. bereits ausführlich dargelegt, machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit
GVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Der von ihr letztendlich ausgefertigte Bescheid wurde nämlich erst am 11.01.2022 (Fristablauf am 07.01.2022) durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen. Wie unter Punkt A) römisch eins. bereits ausführlich dargelegt, machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Der von ihr letztendlich ausgefertigte Bescheid wurde nämlich erst am 11.01.2022 (Fristablauf am 07.01.2022) durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung
GVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt für Fremdenwesen für Fremdenwesen und Asyl auf, über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht von seiner Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt dem Bundesamt für Fremdenwesen für Fremdenwesen und Asyl auf, über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen. 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz
G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
GH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumständen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Zudem ist abzuklären ob in Griechenland aktuell Programme bestehen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten und zu deren Umfang. Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuklären, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumständen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Zudem ist abzuklären ob in Griechenland aktuell Programme bestehen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten und zu deren Umfang. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsauführungen wird in concreto zu prüfen sein, ob die der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G zurückzuweisen ist oder das Asylverfahren zuzulassen ist, weil eine Außerlandesbringung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsauführungen wird in concreto zu prüfen sein, ob die der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist oder das Asylverfahren zuzulassen ist, weil eine Außerlandesbringung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2225904.2.01
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