← Österreich

{'item': 'W212 2240375-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§ 54§ 66Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW212 2240375-1 Spruch, W212 2240375-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 30.01.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.01.2020 bis 30.06.2020 in Strafhaft.
  5. Am 25.11.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2019 mit einer EU-Bürgerin verheiratet gewesen und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 2022 ausgestellt worden sei. Derzeit sei er geschieden und habe er drei Kinder, die im Kosovo aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder samt deren Familien. Er habe eine achtjährige Schulausbildung und sei bisher bei verschiedenen Bauunternehmen tätig gewesen. Eine umfassende Krankenversicherung liege vor. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangen Straftaten und gelobe künftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu begehen. Zum Zeitpunkt der Straftaten sei er spielsüchtig gewesen und sei dies auch der Grund für das Zerbrechen seiner Ehe gewesen. Seit drei Jahren sei er jedoch von seiner Spielsucht geheilt. Er habe bereits zwei Tage nach seiner Haftentlassung eine Beschäftigung bei XXXX aufgenommen und verdiene derzeit monatlich ca. EUR 1.700,00 netto.
  6. Am 25.11.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis 2019 mit einer EU-Bürgerin verheiratet gewesen und ihm aufgrund dessen eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 2022 ausgestellt worden sei. Derzeit sei er geschieden und habe er drei Kinder, die im Kosovo aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder samt deren Familien. Er habe eine achtjährige Schulausbildung und sei bisher bei verschiedenen Bauunternehmen tätig gewesen. Eine umfassende Krankenversicherung liege vor. Der Beschwerdeführer bereue die von ihm begangen Straftaten und gelobe künftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung zu begehen. Zum Zeitpunkt der Straftaten sei er spielsüchtig gewesen und sei dies auch der Grund für das Zerbrechen seiner Ehe gewesen. Seit drei Jahren sei er jedoch von seiner Spielsucht geheilt. Er habe bereits zwei Tage nach seiner Haftentlassung eine Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen und verdiene derzeit monatlich ca. EUR 1.700,00 netto.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, zugestellt am 03.02.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2021, zugestellt am 03.02.2021, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei Fremder und Drittstaatsangehöriger. Derzeit sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Angehöriger EWR Bürger“. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel nach der Scheidung hätte modifizieren müssen, da er keinen Titel mehr von seiner Exfrau ableiten könne. Durch seine strafgerichtliche Verurteilung sei sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden. Sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher unabdingbar. Das von ihm gezeigte Verhalten zeige einen fehlenden Gesinnungswandel und müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden und könne nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Abschließend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keine Gründe vorgebracht habe, welche eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzulässig erscheinen lassen würden. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sei im Interesse der Bevölkerung geboten, weil der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. 6. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Feststellungen zu den strafbaren Handlungen treffe, die über Datum, Geschäftszahl und Strafnorm hinausgehen würden. Sie habe es damit unterlassen, die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat darzustellen. Demnach sei die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose insoweit unzureichend begründet worden. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangenen Straftaten und habe sich seither wohlverhalten. Bereits zwei Tage nach seiner Enthaftung habe er eine Beschäftigung bei XXXX aufgenommen. Die Gefahr einer neulich strafbaren Handlung bestehe nicht, da sich der Beschwerdeführer der drohenden Konsequenzen bewusst sei. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, weshalb davon abzusehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer halte sich fünfzehn Jahre in Österreich auf und sei mit einer EU-Bürgerin verheiratet gewesen. Er sei bereits geschieden und daher kein Drittstaatsangehöriger mehr. Die Scheidung sei durch seine vormalige Ehegattin in Österreich erwirkt worden, ohne dass sich dieser am Verfahren beteiligt habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67FPG sei daher unzulässig.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stelle eine massive, nicht wieder gutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde daher von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen gehabt. 6. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Feststellungen zu den strafbaren Handlungen treffe, die über Datum, Geschäftszahl und Strafnorm hinausgehen würden. Sie habe es damit unterlassen, die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Straftat darzustellen. Demnach sei die von der Behörde getroffene negative Zukunftsprognose insoweit unzureichend begründet worden. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangenen Straftaten und habe sich seither wohlverhalten. Bereits zwei Tage nach seiner Enthaftung habe er eine Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen. Die Gefahr einer neulich strafbaren Handlung bestehe nicht, da sich der Beschwerdeführer der drohenden Konsequenzen bewusst sei. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung eines dreijährigen Aufenthaltsverbots als notwendig und verhältnismäßig anzusehen wäre, weshalb davon abzusehen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer halte sich fünfzehn Jahre in Österreich auf und sei mit einer EU-Bürgerin verheiratet gewesen. Er sei bereits geschieden und daher kein Drittstaatsangehöriger mehr. Die Scheidung sei durch seine vormalige Ehegattin in Österreich erwirkt worden, ohne dass sich dieser am Verfahren beteiligt habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG sei daher unzulässig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stelle eine massive, nicht wieder gutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde daher von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen gehabt.

  1. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 12.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 03.12.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen, seit 28.01.2021 eingetretene Änderungen betreffend seiner privaten und familiären Lebensumstände bekannt zu geben und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Diese Frist lief ungenützt ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo. Seine Identität steht fest. Er ist seit 12.01.2005 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet gemeldet. Derzeit ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger EWR-Bürger“, die von 20.10.2017 bis 20.10.2022 gültig ist. Bereits zuvor hatte er eine Aufenthaltskarte „Angehöriger EWR-Bürger“, die von 03.10.2012 bis 03.10.2017 gültig war. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er war von 2012 bis 2019 mit einer EU-Bürgerin verheiratet. Die Scheidung erfolgte in Österreich. Wo sich die Exfrau des Beschwerdeführers derzeit aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Seine drei Kinder leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.05.2020, XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.05.2020, römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hat teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen und ab der dritten Tat gewerbsmäßig an verschiedenen Orten zu nachgenannten Zeitpunkten bzw. in nachgenannten Zeiträumen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zur Ausführung der Taten in Gebäuden, Lagerplätzen oder sonst umschlossene Räume, nämlich abgesperrte Baustellen, Lagerräume und Container, eingebrochen ist, I./ weggenommen, und zwar A./ alleine 1./ im Zeitraum 16.04.2016 – 18.04.2016 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 15.878,77; 2./ im Zeitraum 08.11.2016 – 09.11.2016 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 5.965,00; 3./ im Zeitraum 27.01.2017 – 30.01.2017 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 21.105,10; 4./ im Zeitraum 21.04.2017 – 24.04.2017 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 2.165,90; 6./ im Zeitraum 19.12.2017 – 20.12.2017 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 25.000,00; römisch eins./ weggenommen, und zwar A./ alleine 1./ im Zeitraum 16.04.2016 – 18.04.2016 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 15.878,77; 2./ im Zeitraum 08.11.2016 – 09.11.2016 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 5.965,00; 3./ im Zeitraum 27.01.2017 – 30.01.2017 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 21.105,10; 4./ im Zeitraum 21.04.2017 – 24.04.2017 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 2.165,90; 6./ im Zeitraum 19.12.2017 – 20.12.2017 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 25.000,00; B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten XXXX im Zeitraum 29.07.2016 – 01.08.2016 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 2.990,00; B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten römisch 40 im Zeitraum 29.07.2016 – 01.08.2016 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 2.990,00; C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten XXXX im Zeitraum 15.10.2016 – 17.10.2016 in XXXX Werkzeug im Wert von EUR 12.034,20; C./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten römisch 40 im Zeitraum 15.10.2016 – 17.10.2016 in römisch 40 Werkzeug im Wert von EUR 12.034,20; II./ wegzunehmen versucht, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist, weil die Täter auf frischer Tat betreten wurden, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten A./ XXXX am 30.07.2016 in XXXX ; B./ mit XXXX und XXXX am 30.07.2017 in XXXX ; C./ mit XXXX und XXXX 1./ am 20.04.2018 in XXXX durch das versuchte Aufbrechen eines Baucontainers; 2./ am 22.04.2018 in XXXX . römisch zwei./ wegzunehmen versucht, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist, weil die Täter auf frischer Tat betreten wurden, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem hierfür bereits verurteilten A./ römisch 40 am 30.07.2016 in römisch 40 ; B./ mit römisch 40 und römisch 40 am 30.07.2017 in römisch 40 ; C./ mit römisch 40 und römisch 40 1./ am 20.04.2018 in römisch 40 durch das versuchte Aufbrechen eines Baucontainers; 2./ am 22.04.2018 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall (iVm 130 Abs. 1 erster Fall), 15 StGB begangen. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend war die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Fakten, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB, der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen der §§ 127ff StGB. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit 130 Absatz eins, erster Fall), 15 StGB begangen. Als mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend war die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Fakten, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, der lange Deliktszeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen der Paragraphen 127 f, f, StGB. Der Beschwerdeführer befand sich von 29.01.2020 bis 30.06.2020 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer hält sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf. Während der Zeiträume 09.02.2006 – 22.05.2009, 15.12.2009 – 28.10.2012 und 14.03.2019 – 29.01.2020 weist er keine aufrechte Meldung in Österreich auf. Des Weiteren besteht auch seit 18.11.2021 keine aufrechte Meldung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zehn Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer war in Österreich berufstätig, nämlich als Arbeiter bei diversen Unternehmen in den Zeiträumen von 12.06.2013 – 17.07.2013, 09.09.2013 – 20.09.2013, 17.09.2013 – 30.11.2013, 07.04.2014 – 15.09.2014, 01.12.2014 bis 06.05.2015, 07.05.2015 – 12.06.2015, 11.06.2015 – 17.07.2015, 08.03.2017 – 10.07.2017, 07.09.2017 – 31.10.2017 und von 06.07.2020 bis 22.12.
  4. Geringfügig beschäftig war er von 01.12.2013 – 13.12.2013 und von 23.12.2020 – 16.09.
  5. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Dass er über Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem AJ-WEB, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem AJ-WEB, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt. Die Einreise des Beschwerdeführers im Jänner 2005, der ihm erteilte und verlängerte Aufenthaltsstatus als Angehöriger eines EWR-Bürgers gehen zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor. Dass sich der Beschwerdeführer nicht zehn Jahre lang durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und seit 18.11.2021 über keine aufrechte Meldung verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer von einer EWR-Bürgerin geschieden ist und drei Kinder hat, die sich im Kosovo aufhalten, ergibt sich aus der von ihm abgegebenen Stellungnahme. Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, resultiert aus seinem eigenen Vorbringen im Verfahren. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls begangen hat und einen Schaden von mehr als EUR 85.000,00 verursachte. Seit der rechtskräftigen Verurteilung setzte der Beschwerdeführer keine weiteren Tathandlungen und liegt daher ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig war, geht aus einer AJ-WEB Auskunft hervor, ebenso, dass er von 16.11.2015 – 26.02.2016, von 11.03.2016 – 16.04.2016 und von 01.11.2017 bis 11.01.2018 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezog. Ersichtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erstmals erwerbstätig war, obwohl er sich seit Jänner 2005 mit Unterbrechungen in Österreich aufgehalten hat. Aus der Auskunft aus dem AJ-WEB ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Arbeit nachgeht und zuletzt am 16.09.2021 beschäftig war. Allfällige Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurden weder behauptet noch Unterlagen vorgelegt, die diese belegen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde im ganzen Verfahren kein Vorbringen erstattet oder Unterlagen vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass er an einer schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung leidet.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Zur Rechtslage:

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

§ 54Abs.

5 Z 1 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Nach § 66 Abs. 2 FPG sind bei der Erlassung einer Ausweisung gegen einen Fremden insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei der Erlassung einer Ausweisung gegen einen Fremden insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer hat durch die Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG inne. Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile von seiner Frau geschieden, die Ehe bestand aber seinen eigenen Angaben nach von 2012 bis 2019 und somit mehr als drei Jahre. Da die Ehe nach Angaben des Beschwerdeführers in XXXX geschieden wurde, kann darauf geschlossen werden, dass sich die Exfrau zumindest zu diesem Zeitpunkt noch in Österreich befand. Dadurch liegt der Ausnahmetatbestand iSd § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vor, wodurch der persönliche Anwendungsbereich von § 67 FPG eröffnet ist.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer hat durch die Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG inne. Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile von seiner Frau geschieden, die Ehe bestand aber seinen eigenen Angaben nach von 2012 bis 2019 und somit mehr als drei Jahre. Da die Ehe nach Angaben des Beschwerdeführers in römisch 40 geschieden wurde, kann darauf geschlossen werden, dass sich die Exfrau zumindest zu diesem Zeitpunkt noch in Österreich befand. Dadurch liegt der Ausnahmetatbestand iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG vor, wodurch der persönliche Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Zwischen 09.02.2006 – 22.05.2009, 15.12.2009 – 28.10.2012, 14.03.2019 – 29.01.2020 war er behördlich nicht gemeldet und weist er auch seit 18.11.2021 keine aufrechte Meldung auf. Daher kommt der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Zwischen 09.02.2006 – 22.05.2009, 15.12.2009 – 28.10.2012, 14.03.2019 – 29.01.2020 war er behördlich nicht gemeldet und weist er auch seit 18.11.2021 keine aufrechte Meldung auf. Daher kommt der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt, die seine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung demonstriert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendetem, teils versuchtem gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall (iVm 130 Abs. 1 erster Fall), 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 12.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen teils vollendetem, teils versuchtem gewerbsmäßigen schweren Diebstahl durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit 130 Absatz eins, erster Fall), 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 16 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. So beging er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrere Einbruchsdiebstähle und verursachte einen EUR 85.000,00 übersteigenden Schaden. Das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB, der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen der §§ 127ff StGB und die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Fakten wurden als erschwerende Umstände gewertet. Mildernd war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der bisher ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis. So beging er in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mehrere Einbruchsdiebstähle und verursachte einen EUR 85.000,00 übersteigenden Schaden. Das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen der Paragraphen 127 f, f, StGB und die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Fakten wurden als erschwerende Umstände gewertet. Mildernd war, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der bisher ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis. Die Schwere der strafbaren Handlungen zeigt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. So zielt gerade die strafsatzerhöhende Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit auf die Erfassung von als gefährlich erscheinenden Berufstätern ab, die sich von bloßen Gelegenheitstätern unterscheiden. Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten liegen noch nicht lange zurück und ist der seit der Verurteilung vergangene Zeitraum noch zu kurz, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung seiner Gefährlichkeit ausgehen zu können. Zudem konnte im Verfahren keine hinreichende Selbstverantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm begangenen Verbrechen erkannt werden. Vielmehr wurde versucht die Verantwortung für sein rechtswidriges Handeln auf seine Spielsucht zu schieben. Wenn in der Stellungnahme und der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei nunmehr von seiner Spielsucht geheilt, ist zu bemerken, dass keinerlei medizinische oder sonstige Unterlagen vorgelegt wurden, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Spielsucht in Behandlung gestanden wäre. Sofern davon ausgegangen wird, dass eine Spielsucht vorgelegen hat, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der Sucht vollständig geheilt ist. Selbst in stabilen Verhältnissen, als er verheiratet war, seine Kinder um sich hatte und seinem Beruf nachgegangen ist, wurde der Beschwerdeführer massiv straffällig und ist er aktuell ohne Beruf und ohne seine Familie. Ein erneutes Abrutschen in die Straffälligkeit kann demnach nicht ausgeschlossen werden. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar und kann für den Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen keine positive Gefährdungsprognose abgegeben werden. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Auch dies ist hier erfüllt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Dass der Beschwerdeführer mit diesen ein Familienleben führt oder finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen, wurde nicht vorgebracht. Es liegt auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Er führt auch mit seiner Exfrau kein Familienleben in Österreich und seine Kinder leben im Kosovo. Es liegt somit kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich vor. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Dass der Beschwerdeführer mit diesen ein Familienleben führt oder finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen, wurde nicht vorgebracht. Es liegt auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Er führt auch mit seiner Exfrau kein Familienleben in Österreich und seine Kinder leben im Kosovo. Es liegt somit kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer hält sich mit Unterbrechungen seit insgesamt über sieben Jahren seit Jänner 2005 im österreichischen Bundesgebiet auf. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Unterlagen vor, die Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen beweisen. Er war zwar im Bundesgebiet erwerbstätig, nahm aber erst erstmals acht Jahre nach seiner Einreise eine Arbeit auf und bezog zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Aktuell ist er nicht beschäftigt und somit auch nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen von privaten Kontakten auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte solche Kontakte jedoch nicht vor und begründen die hier von ihm geknüpften sozialen und beruflichen Kontakte vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit nur ein vergleichsweise geringes persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Zudem liegt aktuell keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein Einkommen zu erwirtschaften um seine notwendigen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich im Kosovo zurechtzufinden. Zudem halten sich seinen eigenen Aussagen nach seine drei Kinder im Kosovo auf und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige oder zumindest Bekannte im Herkunftsstaat hat, zu denen maßgebliche Bindungen bestehen bzw. dass solche Bindungen wieder aktiviert werden können. Außerdem könnten ihn seine Brüder in der ersten Zeit aus Österreich finanziell unterstützen. Da das Aufenthaltsverbot nur für das österreichische Bundesgebiet gilt, ist das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten nicht eingeschränkt. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falls die Befristungsdauer von drei Jahren zulässig ist. Es besteht daher keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren: Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer über einen langen Deliktszeitraum Tathandlungen setzte, die Verbrechen darstellen. In Hinblick auf die Art und Schwere dieser Straftat und das sich daraus ergebende, zuvor bereits näher dargelegte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, sowie die fehlende maßgebliche soziale Anbindung in Österreich ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von drei Jahren, die sich in der unteren Hälfte des verfügbaren Rahmens bewegt, jedenfalls angemessen. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

1 FPG vorliegen. Der Beschwerdeführer stellt wie oben ausführlich dargelegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. Hinsichtlich der in § 66 Abs. 2 FPG geforderten Interessensabwägung ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen, wobei kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine in Art. 8 EMRK geschützten Rechte festgestellt werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz eins, FPG vorliegen. Der Beschwerdeführer stellt wie oben ausführlich dargelegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar. Hinsichtlich der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG geforderten Interessensabwägung ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu verweisen, wobei kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte festgestellt werden konnte. 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG, noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG, noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2240375.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.