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{'item': 'W212 2242409-1'}

Obsah (11)§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW212 2242409-1 Spruch, W212 22242409-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger albanischer Staatsangehöriger, wurde am 24.05.2018 bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt.
  2. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen worden. Der Beschwerdeführer gab an in XXXX geboren und zuletzt am 16.04.2017 in Österreich eingereist zu sein. Er habe in Wien Freunde besuchen wollen. Er habe sich hier angepasst und ein Mädchen kennengelernt, zu dem er oft gehe. Befragt, was er in Wien in der Zeit von 22.12.2017 bis 19.02.2018 gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei einem Familienfreund, XXXX , gewohnt und habe ein normales Leben geführt. XXXX sei nicht bereit gewesen ihn länger als drei Monate anzumelden. Nach dem 19.02.2018 habe er dort genächtigt und bei einer Freundin, XXXX . Seine Lebensgefährtin sei sie noch nicht. Dass er sich als Tourist mit einem gültigen Reisedokument für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld in Österreich aufhalten dürfe, er diese Voraussetzungen aber nicht eingehalten habe, wisse er. In Albanien habe er acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre das Gymnasium besucht. Das Universitätsstudium Business Management habe er nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch seine Eltern und seine Freunde. Er bekomme monatlich EUR 300,00 bis 400,00 von seinen Eltern, es gehe ihnen gut, beide arbeiten und würden sie auch Ersparnisse haben. In Österreich habe er nicht schwarz gearbeitet, er habe bei Freunden mitgeholfen, aber ohne Bezahlung. In Albanien habe er sechs Jahre in einem Hotel gearbeitet. Er habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet, seine Eltern, sein Bruder, Onkel und Tanten würden in Albanien leben. Er verfüge weder in Österreich noch in Albanien über eine Krankenversicherung. Bei seiner Einreise in Österreich habe er etwa EUR 3.000,00 in bar dabeigehabt, jetzt habe er EUR 60,
  3. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf die geplante Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen worden. Der Beschwerdeführer gab an in römisch 40 geboren und zuletzt am 16.04.2017 in Österreich eingereist zu sein. Er habe in Wien Freunde besuchen wollen. Er habe sich hier angepasst und ein Mädchen kennengelernt, zu dem er oft gehe. Befragt, was er in Wien in der Zeit von 22.12.2017 bis 19.02.2018 gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei einem Familienfreund, römisch 40 , gewohnt und habe ein normales Leben geführt. römisch 40 sei nicht bereit gewesen ihn länger als drei Monate anzumelden. Nach dem 19.02.2018 habe er dort genächtigt und bei einer Freundin, römisch 40 . Seine Lebensgefährtin sei sie noch nicht. Dass er sich als Tourist mit einem gültigen Reisedokument für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld in Österreich aufhalten dürfe, er diese Voraussetzungen aber nicht eingehalten habe, wisse er. In Albanien habe er acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre das Gymnasium besucht. Das Universitätsstudium Business Management habe er nicht abgeschlossen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch seine Eltern und seine Freunde. Er bekomme monatlich EUR 300,00 bis 400,00 von seinen Eltern, es gehe ihnen gut, beide arbeiten und würden sie auch Ersparnisse haben. In Österreich habe er nicht schwarz gearbeitet, er habe bei Freunden mitgeholfen, aber ohne Bezahlung. In Albanien habe er sechs Jahre in einem Hotel gearbeitet. Er habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet, seine Eltern, sein Bruder, Onkel und Tanten würden in Albanien leben. Er verfüge weder in Österreich noch in Albanien über eine Krankenversicherung. Bei seiner Einreise in Österreich habe er etwa EUR 3.000,00 in bar dabeigehabt, jetzt habe er EUR 60,
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Am 30.07.2018 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2020 bei einer illegalen Beschäftigung auf frischer Tat betreten und hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.
  3. Am 08.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er sei am 06.03.2020 nach Wien gereist um seine Freundin zu besuchen, in der Absicht mit ihr ein gemeinsames Leben aufzubauen. Er wolle ein Studium der Politikwissenschaft aufnehmen und habe sich über die Inskriptionsmöglichkeiten an der Universität Wien informiert. Eigentlich habe er nur wenige Tage bei seiner Freundin verbringen wollen, durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie habe er aber hierbleiben müssen. Seine Aufwendungen in Wien habe er aus privaten Ersparnissen finanziert. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, aber seine Freundin lebe hier. Mit ihr lebe er auch in einem gemeinsamen Haushalt. Durch die Arbeit am 10.06.2020 habe er seine prekäre finanzielle Situation aufbessern wollen. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis habe er nicht. Mit den Behörden wolle er uneingeschränkt kooperieren.
  4. Am 20.07.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht von XXXX mit dem Vermerk „die Vollmacht ist zeitlich befristet; diese erlischt am 31.12.2021“ ein.
  5. Am 20.07.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht von römisch 40 mit dem Vermerk „die Vollmacht ist zeitlich befristet; diese erlischt am 31.12.2021“ ein.
  6. Für den Beschwerdeführer wurde seitens des VMÖ Verein Menschenrechte Österreich ein Flug für den 03.08.2020 nach Albanien organisiert, den der Beschwerdeführer nicht wahrnahm.
  7. Mit E-Mail vom 25.08.2020 teilte der VMÖ mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr melde und die freiwillige Ausreise widerrufen werde.
  8. Am 13.04.2021 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung iZm § 28 SMG festgenommen worden sei und sich im PAZ XXXX in Gerichtsverwahrungshaft befinde.
  9. Am 13.04.2021 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung iZm Paragraph 28, SMG festgenommen worden sei und sich im PAZ römisch 40 in Gerichtsverwahrungshaft befinde.
  10. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 11. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er sich wiederholt unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe noch nie über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt und sei im Bundesgebiet nur kurzzeitig (22.12.2017 bis 19.02.2018) gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Eine nähere Beziehung zu seiner Freundin in Wien habe nicht festgestellt werden können. Es müsse daher festgestellt werden, dass die individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es liege im Interesse der in Österreich lebenden Bevölkerung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet so früh wie möglich verlasse. Insbesondere im Hinblick auf seine Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und zuletzt unerlaubte Handlung mit Suchtgiften sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittellos und nicht krankenversichert sei, keiner geregelten Arbeit nachgehe und auch keine Aussicht habe eine solche zu finden. Er habe wiederholt gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG verstoßen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, denn habe auch die frühere Erlassung einer Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) keinen Sinneswandel bewirkt. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und er sich wiederholt unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe noch nie über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt und sei im Bundesgebiet nur kurzzeitig (22.12.2017 bis 19.02.2018) gemeldet gewesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Eine nähere Beziehung zu seiner Freundin in Wien habe nicht festgestellt werden können. Es müsse daher festgestellt werden, dass die individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Es liege im Interesse der in Österreich lebenden Bevölkerung, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet so früh wie möglich verlasse. Insbesondere im Hinblick auf seine Mittellosigkeit, Schwarzarbeit und zuletzt unerlaubte Handlung mit Suchtgiften sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittellos und nicht krankenversichert sei, keiner geregelten Arbeit nachgehe und auch keine Aussicht habe eine solche zu finden. Er habe wiederholt gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG verstoßen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht erstellt werden, denn habe auch die frühere Erlassung einer Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) keinen Sinneswandel bewirkt.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 wurde gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht von der belangten Behörde einvernommen worden sei. Fallgegenständlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche familiäre Bezüge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe. So würden die Eltern ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Griechenland haben und seien dort auch wohnhaft. In Deutschland würden zwei Onkel und eine Schwester leben. Eine weitere Schwester halte sich in England auf. Der Beschwerdeführer habe sich mit deren Hilfe um ein Aufenthaltsrecht in den jeweiligen Ländern bemühen wollen. Der belangten Behörde sei gewiss zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse bei Verstößen gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG ein hohes Gewicht zukomme. Im vorliegenden Fall bedürfe es sohin einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen. Bereits die Verhängung der Untersuchungshaft habe beim Beschwerdeführer zur Einsicht über das Unrecht seines Handelns geführt. Der damit einhergehende Gesinnungswandel und seine familiären Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten mache eine ausführliche Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen und der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes notwendig. Ein vierjähriges Verbot werde als unverhältnismäßig erachtet.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht von der belangten Behörde einvernommen worden sei. Fallgegenständlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche familiäre Bezüge im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe. So würden die Eltern ein bestehendes Aufenthaltsrecht in Griechenland haben und seien dort auch wohnhaft. In Deutschland würden zwei Onkel und eine Schwester leben. Eine weitere Schwester halte sich in England auf. Der Beschwerdeführer habe sich mit deren Hilfe um ein Aufenthaltsrecht in den jeweiligen Ländern bemühen wollen. Der belangten Behörde sei gewiss zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse bei Verstößen gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG ein hohes Gewicht zukomme. Im vorliegenden Fall bedürfe es sohin einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen. Bereits die Verhängung der Untersuchungshaft habe beim Beschwerdeführer zur Einsicht über das Unrecht seines Handelns geführt. Der damit einhergehende Gesinnungswandel und seine familiären Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten mache eine ausführliche Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen und der Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes notwendig. Ein vierjähriges Verbot werde als unverhältnismäßig erachtet. Die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 13.04.2021 erwuchsen in Rechtskraft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 13.04.2021 erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.05.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.08.2021 XXXX wurde der Beschwerdeführer nach §§ 28a Abs. 1
  5. und
  6. Fall SMG, 12
  7. Fall StGB, §§ 28 Abs. 1
  8. Fall, 28 Abs. 1 Z 1
  9. Fall und Abs. 2 SMG, 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.08.2021 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  11. und
  12. Fall SMG, 12
  13. Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins,
  14. Fall, 28 Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall und Absatz 2, SMG, 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Albaniens und führt die im Spruch genannten Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste zunächst am 16.04.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Unterkunft. Am 24.05.2018 wurde er bei unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und angezeigt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und reiste der Beschwerdeführer am 30.07.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein, wurde am 10.06.2020 bei der Schwarzarbeit betreten und angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung, diesmal mit Einreiseverbot, erlassen. Obwohl der Beschwerdeführer angab, mit den Behörden kooperieren zu wollen, nahm er seinen Ausreisetermin am 03.08.2020 nicht wahr und meldete sich nicht mehr beim VMÖ. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 rechtskräftig durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , verurteilt. Er hat in XXXX Der Beschwerdeführer wurde am 16.08.2021 rechtskräftig durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , verurteilt. Er hat in römisch 40 A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 43 % Cocain, anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran anknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge bzw. deren 15-faches mitumfasste, und zwar 3./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, indem er im Zeitraum von Sommer 2020 bis April 2021 insgesamt mindestens 310 Gramm Kokain (133 Gramm Kokain-Base, knapp 9 Grenzmengen), indem er a./ mindestens 160 Gramm Kokain an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte, b./ am 15.01.2021 XXXX dazu bestimmte, rund 150 Gramm Kokain an eine abgesondert verfolgte Person zu übergeben, der das Suchtgift in der Folge an einen verdeckten Ermittler veräußerte, A./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 43 % Cocain, anderen überlassen, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran anknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung der Grenzmenge bzw. deren 15-faches mitumfasste, und zwar 3./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, indem er im Zeitraum von Sommer 2020 bis April 2021 insgesamt mindestens 310 Gramm Kokain (133 Gramm Kokain-Base, knapp 9 Grenzmengen), indem er a./ mindestens 160 Gramm Kokain an verschiedene, teils nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußerte, b./ am 15.01.2021 römisch 40 dazu bestimmte, rund 150 Gramm Kokain an eine abgesondert verfolgte Person zu übergeben, der das Suchtgift in der Folge an einen verdeckten Ermittler veräußerte, B./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem er am 02.11.2020 einem verdeckten Ermittler des Innenministeriums eine Lieferung von 300 Gramm Kokain (129 Gramm Kokain-Base, rund 8 Grenzmengen) zum Preis von EUR 15.000,00 zum Kauf offerierte, C./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 1./ mit XXXX gemeinsam, indem sie am 15.01.2021 rund 58 Gramm Kokain (32 Gramm Kokain-Base) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes in ihrer Wohnung lagerten, 2./ indem er am 12.04.2021 rund 43 Gramm Kokain (25 Gramm Kokain-Base) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs in der Wohnung in der XXXX lagerte, C./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 1./ mit römisch 40 gemeinsam, indem sie am 15.01.2021 rund 58 Gramm Kokain (32 Gramm Kokain-Base) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes in ihrer Wohnung lagerten, 2./ indem er am 12.04.2021 rund 43 Gramm Kokain (25 Gramm Kokain-Base) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs in der Wohnung in der römisch 40 lagerte, D./ vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen und zwar Kokain mit dem Wirkstoff Cocain und Cannabiskraus mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC und zwar 3./ indem er von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum 12.04.2021 unbekannte Mengen an Kokain bis zum Konsum innehatte, E./ am 12.04.2021 ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten griechischen Reisepass, einen total gefälschten griechischen Führerschein sowie eine total gefälschte griechische Identitätskarte, jeweils lautend auf XXXX , geb. XXXX , die mit seinem Lichtbild versehen waren, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, insbesondere zum Vorweisen bei Baustellenkontrollen, gebraucht werden. E./ am 12.04.2021 ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, nämlich einen total gefälschten griechischen Reisepass, einen total gefälschten griechischen Führerschein sowie eine total gefälschte griechische Identitätskarte, jeweils lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , die mit seinem Lichtbild versehen waren, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität, insbesondere zum Vorweisen bei Baustellenkontrollen, gebraucht werden. Er hat hierdurch die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  17. Fall SMG und § 28a Abs. 1
  18. Fall SMG teils als Bestimmungstäter iSd § 12
  19. Fall StGB, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1
  20. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
  21. Fall und Abs. 2 SMG und die Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB begangen. Er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge 8-fach übersteigenden Menge. Er hat hierdurch die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  22. Fall SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  23. Fall SMG teils als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12,
  24. Fall StGB, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  25. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  26. Fall und Absatz 2, SMG und die Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB begangen. Er wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge 8-fach übersteigenden Menge. Der Beschwerdeführer befand sich von 14.04.2021 bis 22.09.2021, also fünf Monate, in Haft. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich schwarz gearbeitet hat und deswegen angezeigt wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spätestens seit 10.06.2020 erfolgte ausschließlich zum Zweck der Schwarzarbeit und der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Suchtgifthandel. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Der Beschwerdeführer ist mittelos. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer die Grundschule und das Gymnasium abgeschlossen und ein Universitätsstudium begonnen. Sechs Jahre arbeitete er in einem Hotel. In Österreich ging er keiner legalen Beschäftigung nach und finanzierte er sich seinen Lebensunterhalt über finanzielle Hilfe seiner Eltern und von Freunden und durch seine privaten Ersparnisse. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Seit 22.09.2021 weist der Beschwerdeführer keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Freundin in Österreich hat, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebt. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder besonders enge private Kontakte.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden albanischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Schwarzarbeit des Beschwerdeführers in Österreich resultiert aus der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.06.2020 und dem Strafantrag vom 16.06.
  28. Die Feststellung zur Schwarzarbeit des Beschwerdeführers in Österreich resultiert aus der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.06.2020 und dem Strafantrag vom 16.06.
  29. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Einsicht in das Strafregister und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über einen Deliktszeitraum von etwa zehn Monaten zahlreiche Tathandlungen setzte, die nicht nur Vergehen, sondern auch Verbrechen des SMG verwirklichten. Zudem nutzte der Beschwerdeführer total gefälschte Dokumente um diese für seine Schwarzarbeit vorzuweisen. Das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit mehreren Vergehen wurde vom Strafgericht als erschwerend gewertet, genauso wie die die Grenzmenge achtfach übersteigende Menge. Aufgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels, dem Geständnis und der teilweisen Sicherstellung des Suchtgiftes kam es zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die sich im unteren Drittel des fünfjährigen Strafrahmens bewegt. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangen Straftaten vorsätzlich beging, um sich durch fortlaufende Einnahmen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die fünfmonatige Haft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und geht hieraus auch hervor, dass er aktuell keine aufrechte Meldung in Österreich hat. Die Feststellungen zu seiner Schulausbildung und Berufserfahrung in Albanien ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 03.07.
  30. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen in Österreich eine Freundin zu haben, geschweige denn, dass zu dieser eine besonders enge Beziehung besteht. Zunächst geht bereits aus Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, da der Beschwerdeführer nicht an der von ihm angegebenen Adresse der Freundin gemeldet ist. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.07.2020 zu keinem Zeitpunkt den Namen der Freundin nennt und auch sonst keine näheren Angaben zu ihr macht, lässt eine tatsächliche Beziehung unwahrscheinlich erscheinen. Dass er in Österreich keine Familienangehörigen hat, geht aus der Stellungnahme vom 07.07.2020 hervor. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor. Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser den Besitz eigener Geldmittel oder Vermögenswerte respektive einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen im Verfahren nicht nachgewiesen hat und weder zum Aufenthalt, noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Dieser gab anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.07.2018 auf die Frage nach der Finanzierung seines Lebensunterhalts ausdrücklich an, Geld von seinen Eltern und Freunden zu bekommen. In der Stellungnahme vom 07.07.2020 führte er nur noch an, seine Aufwendungen durch private Ersparnisse zu finanzieren. Auch die Beschwerde hat die im angefochtenen Bescheid festgestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritten und kein Vorbringen zum Besitz allfälliger Unterhaltsmittel erstattet.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Zu Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot)3.
  33. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) 3.1.
  34. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FGP lautet wie folgt:3.1.
  35. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FGP lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]

  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist; […] 3.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei nicht krankenversichert, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe in Österreich auch keine Aussicht eine solche zu finden. Er habe auch wiederholt gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG verstoßen und habe auch die frühere Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Sinneswandel bewirkt. 3.1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei nicht krankenversichert, gehe keiner geregelten Arbeit nach und habe in Österreich auch keine Aussicht eine solche zu finden. Er habe auch wiederholt gegen das FPG, MeldeG, AuslBG und das SMG verstoßen und habe auch die frühere Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Sinneswandel bewirkt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der von der Person ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf private und familiäre Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG
  4. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG
  5. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (VwGH 15.06.2004, 2003/17/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197). Der Beschwerdeführer hat selbst im Verfahren dargelegt, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch seine Eltern, Freunde und private Ersparnisse bestreite. Er verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden eigeninitiativ weder behauptet noch belegt, sodass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass sein Unterhalt im Bundesgebiet gesichert ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2020 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und angezeigt. Beim Eintreffen der Kontrollorgane verrichte der Beschwerdeführer Stemmarbeiten an einem Bauvorhaben in XXXX . Eine spezifische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leistungsempfänger konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem auch nicht vorgebracht. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafantrag vom 16.06.2020, dass der Beschwerdeführer selbst angab, als Tagelöhner angeheuert worden zu sein. Dementsprechend ist nicht von einem unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2020 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten und angezeigt. Beim Eintreffen der Kontrollorgane verrichte der Beschwerdeführer Stemmarbeiten an einem Bauvorhaben in römisch 40 . Eine spezifische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leistungsempfänger konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem auch nicht vorgebracht. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafantrag vom 16.06.2020, dass der Beschwerdeführer selbst angab, als Tagelöhner angeheuert worden zu sein. Dementsprechend ist nicht von einem unentgeltlichen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst auszugehen. Die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG sind daher erfüllt.Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG sind daher erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist aber auch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.08.2021, XXXX , wegen §§ 28a Abs. 1
  6. Fall und
  7. Fall SMG, 12
  8. Fall StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1
  9. Fall, Abs. 2, 28 Abs. 1
  10. Fall SMG und § 224a StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde.Im gegenständlichen Fall ist aber auch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen, da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.08.2021, römisch 40 , wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  11. Fall und
  12. Fall SMG, 12
  13. Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, Absatz 2, 28, Absatz eins,
  15. Fall SMG und Paragraph 224 a, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer über den Zeitraum Sommer 2020 bis April 2021 im Bundesgebiet in einer das 8-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, Kokain durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen hat. Er bot Kokain auch zum Verkauf an, besaß es um es anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen und hatte es auch zum eigenen Konsum inne. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz zudem mehrmals festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch untermauert, dass sein Aufenthalt in Österreich und die festgestellten Straftaten auf die Verschaffung einer längerfristigen illegalen Einnahmequelle durch den Handel mit Kokain ausgerichtet war. Dabei hat der Beschwerdeführer die mit Suchtgiftkonsum verbundenen negativen gesundheitlichen Folgen bei den Abnehmern billigend in Kauf genommen. Nicht verkannt wird, dass im Strafurteil die Milderungsgründe überwogen haben und die 24-monatige teilbedingte Freiheitstrafe des Beschwerdeführers im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2021 aus der Haft entlassen und verhält sich somit seit fünf Monaten wohl. Dies ist jedoch keinesfalls lange genug, um von einem dauerhaften und nachhaltigen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers auszugehen. Ebenfalls ist dieser Zeitraum zu kurz um erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers auszuschließen, vor allem, weil er mit keiner legalen Arbeitsaufnahme und somit keinem legalen Einkommen in Österreich rechnen kann. Wie oben bereits festgestellt, bediente sich der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Existenz im Bundesgebiet auch der Schwarzarbeit und geht aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.08.2021, XXXX , hervor, dass der Beschwerdeführer vorhatte total gefälschte ausländische öffentliche Urkunden zu verwenden, um sie bei Baustellenkontrollen zum Beweis seiner Identität zu gebrauchen. Er hatte also jedenfalls vor über einen längeren Zeitraum der Schwarzarbeit nachzugehen. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Wie oben bereits festgestellt, bediente sich der Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Existenz im Bundesgebiet auch der Schwarzarbeit und geht aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 16.08.2021, römisch 40 , hervor, dass der Beschwerdeführer vorhatte total gefälschte ausländische öffentliche Urkunden zu verwenden, um sie bei Baustellenkontrollen zum Beweis seiner Identität zu gebrauchen. Er hatte also jedenfalls vor über einen längeren Zeitraum der Schwarzarbeit nachzugehen. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Hinsichtlich dieser Ausführungen kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.3.
  16. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Er führt kein Familienleben in Österreich und konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, in Österreich eine Freundin zu haben, zu der eine enge Beziehung besteht. Wenn in der Beschwerde nunmehr erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in England sowie einen Onkel und eine weitere Schwester in Deutschland habe und seine Eltern ein Aufenthaltsrecht in Griechenland haben würden, ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit keinem dieser Verwandten zuletzt ein aufrechtes Familienleben führte oder in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Überdies ist Großbritannien seit 31.01.2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr und auch kein Mitglied des Schengenraums. Den Eltern und den weiteren Verwandten des Beschwerdeführers steht es frei ihn in Albanien zu besuchen und kann der Kontakt telefonisch und über soziale Medien aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen.3.3.
  17. Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Er führt kein Familienleben in Österreich und konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, in Österreich eine Freundin zu haben, zu der eine enge Beziehung besteht. Wenn in der Beschwerde nunmehr erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer eine Schwester in England sowie einen Onkel und eine weitere Schwester in Deutschland habe und seine Eltern ein Aufenthaltsrecht in Griechenland haben würden, ist hierzu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit keinem dieser Verwandten zuletzt ein aufrechtes Familienleben führte oder in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Überdies ist Großbritannien seit 31.01.2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr und auch kein Mitglied des Schengenraums. Den Eltern und den weiteren Verwandten des Beschwerdeführers steht es frei ihn in Albanien zu besuchen und kann der Kontakt telefonisch und über soziale Medien aufrechterhalten werden. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen. 3.3.
  18. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit, Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte vierjährige Einreiseverbot als angemessen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen sowie der Spruch um den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu ergänzen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuweisen sowie der Spruch um den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu ergänzen. 3.
  19. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des § 53 FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den erfüllten Tatbestanden des Paragraph 53, FPG des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2242409.1.00

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