Obsah (16)
Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW212 2243140-1 Spruch, W212 2243140-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger wurde am 28.09.2015 von Organen der Landespolizeidirektion XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger wurde am 28.09.2015 von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Identitätsfeststellung unterzogen und wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
- Am 03.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er sei am 04.01.2015 in Österreich eingereist und habe am 19.01.2015 bei einer Bau- und Abbruchfirma zu arbeiten begonnen. Er sei in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch gelebt. Seine Frau und seine beiden Kinder würden dort nach wie vor leben. In Serbien habe er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule besucht. Er habe auch ein abgeschlossenes Studium der Landwirtschaft. Bis 2007 habe er im Familienunternehmen gearbeitet, dann sei die Firma in Konkurs gegangen. Seitdem sei er arbeitslos. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine ganze Familie lebe in Serbien.
- Am 03.12.2015 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er sei am 04.01.2015 in Österreich eingereist und habe am 19.01.2015 bei einer Bau- und Abbruchfirma zu arbeiten begonnen. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt auch gelebt. Seine Frau und seine beiden Kinder würden dort nach wie vor leben. In Serbien habe er acht Jahre die Grundschule und vier Jahre eine höhere Schule besucht. Er habe auch ein abgeschlossenes Studium der Landwirtschaft. Bis 2007 habe er im Familienunternehmen gearbeitet, dann sei die Firma in Konkurs gegangen. Seitdem sei er arbeitslos. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, seine ganze Familie lebe in Serbien.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) Dieser Bescheid erwuchs am 18.12.2015 in Rechtskraft.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 20.12.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 20.12.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 25.12.2015 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich aus.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 06.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen
- Mit Schreiben vom 30.06.2020 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2020 zugestellt und ließ er die Frist ungenützt verstreichen.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 15.04.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- und
- Fall StGB und §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1
- Fall und Abs. 3, 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 15.04.2020, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- und
- Fall StGB und Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall und Absatz 3, 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
- Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)10. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Obwohl er nicht im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments sei, habe er in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Bei Arbeit unter Umgehung des AuslBGs sei er zu keinem Zeitpunkt betreten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines anderen Dokuments welches seien Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren könnte. Durch die vom Beschwerdeführer begangen Straftaten und den daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen sei sein Aufenthalt illegal geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege in Österreich nicht vor und sei auch keine tiefgreifende Integration geschildert worden. Zum Einreiseverbot wurde ausführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Er sei wegen eines Eigentumsdeliktes rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Das persönliche in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und ein zehnjähriges Einreiseverbot sei angemessen. Es sei auch zu erwarten, dass, dieser Zeitraum erforderlich sei, um im Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Obwohl er nicht im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments sei, habe er in Österreich bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Bei Arbeit unter Umgehung des AuslBGs sei er zu keinem Zeitpunkt betreten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines anderen Dokuments welches seien Aufenthalt im Bundesgebiet legitimieren könnte. Durch die vom Beschwerdeführer begangen Straftaten und den daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen sei sein Aufenthalt illegal geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege in Österreich nicht vor und sei auch keine tiefgreifende Integration geschildert worden. Zum Einreiseverbot wurde ausführt, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Er sei wegen eines Eigentumsdeliktes rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft. Das persönliche in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und ein zehnjähriges Einreiseverbot sei angemessen. Es sei auch zu erwarten, dass, dieser Zeitraum erforderlich sei, um im Beschwerdeführer einen positiven Gesinnungswandel zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.
- Mit Schriftsatz 28.05.2021 wurde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde den Sachverhalt genauer hätte ermitteln müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt auf die zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten bzw. zu reagieren. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Eine Einreise in den Schengenraum sei notwendig, damit der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen aufrecht erhalten könne. Der Beschwerdeführer habe österreichische Freunde gefunden, mit denen er Kontakt halte und sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Er bereue seine Tat und möchte ein neues Leben anfangen. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren.
- Mit Schriftsatz 28.05.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde den Sachverhalt genauer hätte ermitteln müssen. Der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt auf die zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu antworten bzw. zu reagieren. Es sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die von ihm vermeintlich ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Eine Einreise in den Schengenraum sei notwendig, damit der Beschwerdeführer seine familiären Beziehungen aufrecht erhalten könne. Der Beschwerdeführer habe österreichische Freunde gefunden, mit denen er Kontakt halte und sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen. Er bereue seine Tat und möchte ein neues Leben anfangen. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig erlassen worden und zu beheben, in eventu maßgeblich zu reduzieren. Die Spruchpunkte I. bis V. erwuchsen in Rechtskraft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. erwuchsen in Rechtskraft.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 08.06.2021 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab im Zuge der Übermittlung eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mehr als genügend Zeit gehabt habe, eine Stellungnahme abzugeben, zumal dies mit dem sozialen Dienst in der Justizanstalt möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Antrag auf eine persönliche Einvernahme geltend gemacht und die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht verletzt. In der Beschwerde werde nicht angeführt, welche Familienangehörige des Beschwerdeführers in der EU wohnhaft seien und könne somit nicht von engen Familienangehörigen ausgegangen werden. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der besonderen Gefährlichkeit der Strafdelikte angemessen, zumal der Beschwerdeführer vorbestraft sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, um zu arbeiten. Nachdem er am 28.09.2015 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.12.2015 eine Rückkehrentscheidung. Am 25.12.2015 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus Österreich aus. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.06.2020 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer hat zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich. Die erste Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 17.12.2015, XXXX Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner bis zum 28.09.2015 in XXXX nachgenannte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar den bulgarischen Personalausweis mit der Nummer XXXX , ausgestellt auf XXXX , geboren am XXXX , sohin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die
§ 2Abs.
4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, indem er diesen zum Nachweis seiner Identität gebrauchte. Er hat hierdurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet, erschwerend war die Tatwiederholung. Die erste Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 17.12.2015, römisch 40 Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner bis zum 28.09.2015 in römisch 40 nachgenannte falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar den bulgarischen Personalausweis mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , sohin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, indem er diesen zum Nachweis seiner Identität gebrauchte. Er hat hierdurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begangen und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet, erschwerend war die Tatwiederholung. Mittlerweile erfolgte die endgültige Nachsicht zu AZ XXXX . Mittlerweile erfolgte die endgültige Nachsicht zu AZ römisch 40 . Die zweite Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 15.10.2020, XXXX . Der Beschwerdeführer hat in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, somit unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung zu nachgenannten Zeitpunkten dem Opfer Wertgegenstände und Bargeld, sohin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwarDie zweite Verurteilung erfolgte durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am 15.10.2020, römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, somit unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung zu nachgenannten Zeitpunkten dem Opfer Wertgegenstände und Bargeld, sohin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar I./ am 05.06.2020 unter Verwendung von Waffen, sowie dadurch, dass der Erstangeklagte dem Opfer Schläge gegen den Körper zugefügt und ihn gepackt hätte, somit auch mit Gewalt gegen eine Person, wobei nach dem gemeinsamen Tatplan der Erstangeklagte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung der von ihm mitgeführten CO2-Pistole und/oder des ebenfalls mitgeführten Messers, sowie die Gewalt gegen das Opfer ausüben hätten sollen, der Drittangeklagte dem Opfer die Wertgegenstände und Bargeld hätte abnehmen sollen, während die Zweitangeklagte sowie der Beschwerdeführer Aufpasserdienste hätten leisten sollen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil am Tatort gerade Reinigungsdienste durchgeführt wurden und die Angeklagten deshalb unmittelbar vor Ausführung der Tat unfreiwillig von ihrer Begehung absahen; römisch eins./ am 05.06.2020 unter Verwendung von Waffen, sowie dadurch, dass der Erstangeklagte dem Opfer Schläge gegen den Körper zugefügt und ihn gepackt hätte, somit auch mit Gewalt gegen eine Person, wobei nach dem gemeinsamen Tatplan der Erstangeklagte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung der von ihm mitgeführten CO2-Pistole und/oder des ebenfalls mitgeführten Messers, sowie die Gewalt gegen das Opfer ausüben hätten sollen, der Drittangeklagte dem Opfer die Wertgegenstände und Bargeld hätte abnehmen sollen, während die Zweitangeklagte sowie der Beschwerdeführer Aufpasserdienste hätten leisten sollen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil am Tatort gerade Reinigungsdienste durchgeführt wurden und die Angeklagten deshalb unmittelbar vor Ausführung der Tat unfreiwillig von ihrer Begehung absahen; II./ am 06.06.2020, indem sie beabsichtigten, in die Wohnstätte des Opfers durch Aufbrechen der Wohnungstüre zu gelangen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der vom Drittangeklagten im Wissen aller Angeklagten angeworbene „Aufbrecher“ nicht zum Tatort erschien. römisch zwei./ am 06.06.2020, indem sie beabsichtigten, in die Wohnstätte des Opfers durch Aufbrechen der Wohnungstüre zu gelangen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der vom Drittangeklagten im Wissen aller Angeklagten angeworbene „Aufbrecher“ nicht zum Tatort erschien. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- und
- Fall StGB und das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1
- Fall und Abs. 3 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden ist, erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die doppelte Qualifikation beim schweren Raub (Waffe und kriminelle Vereinigung). Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- und
- Fall StGB und das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall und Absatz 3, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben und kein Schaden entstanden ist, erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die doppelte Qualifikation beim schweren Raub (Waffe und kriminelle Vereinigung). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.06.2020 in Haft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfolgte zum Zweck der Verschaffung eines Einkommens durch die Begehung von Eigentumsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Im Herkunftsland hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Schule besucht und ein Universitätsstudium abgeschlossen. Bis zum Konkurs des Familienunternehmens im Jahr 2007 war er dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer war in Österreich in den Jahren 2015 bis 2020 mit Unterbrechungen erwerbstätig, obwohl er zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokuments war. Nachweise über Deutschkenntnisse oder sonstige Integrationsleistungen wurden nicht erbracht. Vor der derzeitigen Haft war der Beschwerdeführer lediglich von 03.12.2014 bis 23.03.2016 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und machte er auch keine besonders engen privaten Kontakte geltend. Im Herkunftsland halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine drei Kinder und weitere Verwandte auf. Der Kontakt zu allfälligen im Raum der Mitgliedstaaten lebenden Verwandten könnte für die Dauer des Einreiseverbotes über Telefon, Internet und Besuche in Serbien aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile sind in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer nie einen österreichischen Aufenthaltstitel besessen und einen solchen auch nie beantragt hat, wird durch eine personenbezogene Abfrage im Zentralen Fremdenregister bestätigt. Die Feststellung zu seinen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und der aktuellen Strafhaft ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen zweifelsfrei aus der Einsicht in das Strafregister und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen hervor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögenslage den Entschluss fasste, sich einer kriminellen Vereinigung anzuschließen, die darauf ausgerichtet war, Eigentumsdelikte und wenn in diesem Zusammenhang notwendig auch Delikte gegen Leib und Leben zu begehen. Es wird nicht verkannt, dass es bei den Tathandlungen der Verurteilung vom 15.10.2020 jeweils beim Versuch geblieben ist, jedoch wird im Strafurteil explizit ausgeführt, dass dies im Fall des versuchten schweren Raubes nur an der Durchführung von Reinigungsarbeiten am Tatort lag und beim versuchten Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte daran, dass der angeworbene „Aufbrecher“ nicht zum Tatort erschien. Das Gericht führte ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung von seinem teilweisen Geständnis vor der Polizei zurücktrat. Dies lässt auf eine fehlende Schuldeinsicht und mangelndes Unrechtsbewusstsein schließen. Insgesamt haben beim Beschwerdeführer die Erschwernisgründe überwogen. Ebenfalls sprach sich das Schöffengericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen bewusst gegen eine bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe oder eines Teils davon aus. Dennoch ist festzuhalten, dass die verhängte Freiheitstrafe mit drei Jahren bei einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren als eher niedrig zu werten ist. Dass sich der Beschwerdeführer seit 08.06.2020 in Haft befindet, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zu seiner Schul- und Universitätsbildung sowie seiner Berufserfahrung und seinen Familienangehörigen im Herkunftsland geht aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2015 und dem Strafurteil vom 15.10.2020 hervor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über besonders enge private Kontakte oder Verwandte verfügt, brachte er zu keinem Zeitpunkt vor. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe enge Familienangehörige, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU wohnhaft seien, ist festzuhalten, dass hierzu keinerlei näheren Ausführungen gemacht wurden. Weder geht aus der Beschwerde hervor, um welche Verwandten es sich handelt, noch, in welchen EU-Mitgliedstaaten sich diese Verwandten aufhalten und ob der Beschwerdeführer mit diesem Verwandten in aufrechtem Kontakt steht. Tatsächlich bestehende Bindungen im Schengenraum konnten daher nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden und legte diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene vierjährige Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).3.1.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene vierjährige Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG sowie Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die folgenden Ausführungen haben sich daher auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes zu beschränken vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. …“ 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Begründend wurde auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , verwiesen. 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Begründend wurde auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , verwiesen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 15.10.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1
- Fall und Abs. 3 StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt. 3.2.
- Der Beschwerdeführer wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom 15.10.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins,
- Fall und Absatz 3, StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt. Wie an anderer Stelle dargelegt, lag der Verurteilung im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer versuchte Wertgegenstände und Bargeld wegzunehmen. Dies tat er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Verwendung von Waffen und mit Gewalt sowie durch das beabsichtigte Aufbrechen einer Wohnungstüre um in eine Wohnstätte zu gelangen. Bei beiden Tathandlungen blieb es beim Versuch, sah der Beschwerdeführer aber nur unfreiwillig von der Tatbegehung ab. Im ersten Fall wurden am Tatort gerade Reinigungsarbeiten durchgeführt und im zweiten Fall erschien der angeworbene „Aufbrecher“ nicht zum Tatort. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird durch den Umstand untermauert, dass dieser im Rahmen einer kriminellen Vereinigung agierte und sich damit abfand sein Opfer mit einer Waffe und Gewalt zu bedrohen und in dessen Wohnstätte einzudringen. Im Strafurteil überwogen die Erschwernisgründe und sprach sich das Schöffengericht bewusst gegen eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder eines Teils davon aus. Hierbei bezog sich das Schöffengericht nicht bloß auf generalpräventive, sondern auch auf spezialpräventive Gründe. Weiters ist von einer fehlenden Schuldeinsicht und einem fehlenden Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen, da er in der Hauptverhandlung von seinem teilweisen Geständnis vor der Polizei zurücktrat. Verkannt wird nicht, dass sich die verhängte dreijährige Freiheitsstrafe eher am unteren Ende des bis zu 15-jährigen Strafrahmen bewegt und es bei beiden Delikten beim Versuch geblieben ist. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Ein Wohlverhalten liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers naheliegend ist, zumal er im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert ist. Hinsichtlich der obigen Ausführungen kann für den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden und ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die österreichische Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser verwies in der Beschwerde erstmals auf das Vorhandensein familiärer Bindungen in anderen Schengenstaaten, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Art der Verwandtschaftsverhältnisse zu treffen. Er hat jedenfalls nicht dargetan, dass er mit Verwandten im Schengenraum in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder dort zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, sodass der Kontakt zu diesen bereits bisher besuchsweise sowie über Telefon, Internet aufrechterhalten worden wäre. Dies würde ihm auch während der Dauer des Einreiseverbotes weiterhin möglich sein, zumal es seinen Bezugspersonen offen stünde, ihn regelmäßig in Serbien zu besuchen. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten im Aufenthaltsstaat der behaupteten Verwandten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von schwerwiegenden Vermögensdelikten hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich nicht vorgebracht. Dieser verwies in der Beschwerde erstmals auf das Vorhandensein familiärer Bindungen in anderen Schengenstaaten, ohne jedoch nähere Ausführungen zur Art der Verwandtschaftsverhältnisse zu treffen. Er hat jedenfalls nicht dargetan, dass er mit Verwandten im Schengenraum in der Vergangenheit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder dort zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, sodass der Kontakt zu diesen bereits bisher besuchsweise sowie über Telefon, Internet aufrechterhalten worden wäre. Dies würde ihm auch während der Dauer des Einreiseverbotes weiterhin möglich sein, zumal es seinen Bezugspersonen offen stünde, ihn regelmäßig in Serbien zu besuchen. Eine Unmöglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten im Aufenthaltsstaat der behaupteten Verwandten für die Dauer des Einreiseverbotes hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von schwerwiegenden Vermögensdelikten hinzunehmen. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Eigentumsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. 3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung der öffentlichen Interessen (Verhinderung von Eigentumsdelikten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) als gegeben angenommen werden. Vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose erweist sich das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte zehnjährige Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – eine Abwägung zu treffen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237.) Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten bzw. von vollendeten Delikten begeht. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sehen einen Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der Beschwerdeführer zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Erschwernisgründe haben zwar überwogen, es wurde aber als mildernd gewertet, dass es bei den jeweiligen Tathandlungen beim Versuch geblieben ist. Die Delikte wurden vom Beschwerdeführer jeweils nicht vollendet. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, noch gewichtigeren Fällen wenig Spielraum mehr nach oben bliebe. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erweist sich ein Einreiseverbot von acht Jahren als angemessen, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten und das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und weiteren Eigentumsdelikten im Schengenraum weitestgehend vorzubeugen. 3.2.
- Daher war der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen Verurteilung wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes und des versuchten Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht konkret entgegengetreten. Die lediglich unbelegt und nicht näher konkretisiert in der Beschwerde erstmals erstatteten Angaben zum Vorhandensein familiärer Bindungen im Gebiet der Schengenstaaten würden aus den bereits getroffenen Erwägungen auch im Fall ihres Zutreffens zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Da auch in der Beschwerde keine konkreten darüberhinausgehenden privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten oder sonstige konkrete Sachverhalte aufgezeigt wurden, welche allenfalls auf einen künftigen Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung hindeuten würden, und angesichts des dargestellten massiven Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden könnte, wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052 mit Hinweis auf 20.10 2016, Ra 2016/21/0289). Ein solcher eindeutiger Fall liegt angesichts der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet, der nur gering ausgeprägten privaten Interessen an einem Aufenthalt und der angesichts der schweren Straffälligkeit überwiegenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2243140.1.00