4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Ruhebezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich ab dem 01. Juni 2020
Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Ruhebezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen.Inhaltlich brachte der BF vor, seine Beschwerde stütze sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen. Der BF beantragte, seinen Ruhegenuss auf Basis seiner tatsächlichen Gesamtdienstzeit von 49 Jahren und 10 Monaten zu bemessen.
1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Da sich der Beamte bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe und der höchsten Funktionsstufe befand, erfolgte keine Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen.Mit Bescheid des Bundesministeriums Finanzen (BMF) vom 17.12.2020 wurde das Besoldungsdienstalter des Beamten
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Da sich der Beamte bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe und der höchsten Funktionsstufe befand, erfolgte keine Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen. Die Änderung des Besoldungsdienstalters hat demgegenüber keine Auswirkung auf die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 PG 1965.Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten, ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965. Nach § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen ausNach Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, c) den angerechneten Ruhestandszeiten, d) den zugerechneten Zeiträumen, e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
2 PG 1965 gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitGemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und 2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Mit Bescheid vom 08.07.1976, GZ XXXX wurden dem Beamten 4 Jahre 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten
2 lit a PG 1965 angerechnet. In diesem Bescheid wurde auch festgehalten, dass die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit des Beamten mit dem 01.07.1976 beginnt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020 hat der Beamte eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen (wie auch auf der Seite 2 der Berechnungsbeilage ersichtlich ist).“Mit Bescheid vom 08.07.1976, GZ römisch 40 wurden dem Beamten 4 Jahre 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. In diesem Bescheid wurde auch festgehalten, dass die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit des Beamten mit dem 01.07.1976 beginnt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020 hat der Beamte eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen (wie auch auf der Seite 2 der Berechnungsbeilage ersichtlich ist).“
2 lit a PG 1965 angerechnet.Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für römisch 40 vom 02.07.1976, GZ römisch 40 wurden dem BF 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. Ab dem 01. Juni 2020 befindet sich der BF
Juni 2020 befindet sich der BF
Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, legte der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurück. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, lauten wie folgt:3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, lauten wie folgt: § 6 PG 1965:Paragraph 6, PG 1965: „Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.
Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)“ 3.2 Zu den Beschwerdeausführungen: Der BF brachte im Wesentlichen vor, er habe am
Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen.Der BF brachte im Wesentlichen vor, er habe am
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen. Hierzu ist wie folgt festzuhalten: Zutreffend ist, dass durch die
G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Dabei wurden zu berücksichtigende Vordienstzeiten
G idF BGBl. I Nr. 96/2007 ab 03.08.1970 im Ausmaß von 5 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen festgestellt.Im Fall des BF wurde dementsprechend mit rechtskräftigem Bescheid des BMF vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 , das Besoldungsdienstalter des BF
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Dabei wurden zu berücksichtigende Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ab 03.08.1970 im Ausmaß von 5 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen festgestellt. Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret §§ 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret Paragraphen 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.
1 lit b PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.
2 lit a PG 1965 ist die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 ist die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.
2 lit a PG 1965 sind Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen (Diese Beschränkung gilt nicht für
2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist).
Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 sind Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen (Diese Beschränkung gilt nicht für
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist). In Anwendung dieser Normen wurden dem BF mit Bescheid vom 02.07.1976, GZ XXXX , zugestellt dem BF am 08.07.1976, 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten
2 lit a PG 1965 angerechnet. Dabei wurde die Tätigkeit des BF als Vertragsbediensteter für die Finanzlandesdirektion für XXXX ab 03.08.1970, richtigerweise erst ab XXXX (Vollendung des 18. Lebensjahres) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.In Anwendung dieser Normen wurden dem BF mit Bescheid vom 02.07.1976, GZ römisch 40 , zugestellt dem BF am 08.07.1976, 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. Dabei wurde die Tätigkeit des BF als Vertragsbediensteter für die Finanzlandesdirektion für römisch 40 ab 03.08.1970, richtigerweise erst ab römisch 40 (Vollendung des
2 lit. a PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt anzurechnen. Dies ist mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.07.1976 erfolgt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, hat der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit – wie im bekämpften Bescheid (siehe hierzu die einen Teil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsblätter) zutreffend festgestellt – eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen.Der BF ist am 03.08.1970 – vor Vollendung des 18. Lebensjahres am römisch 40 – als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst eingetreten und wurde mit Wirkung vom 01.07.1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Dem BF war daher die Zeit ab römisch 40 (Vollendung des 18. Lebensjahres) bis 30.06.1976 – sohin 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage –
Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt anzurechnen. Dies ist mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.07.1976 erfolgt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, hat der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit – wie im bekämpften Bescheid (siehe hierzu die einen Teil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsblätter) zutreffend festgestellt – eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Änderung des Besoldungsdienstalters mit Bescheid des BMF vom 17.12.2020 keine Korrektur der Einstufung des BF zur Folge hatte, da der BF bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe (D2) und in der höchsten Funktionsstufe
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2249049.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.