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{'item': 'W217 2249049-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 13§ 169f§ 6§ 53§ 28§ 54§ 308§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW217 2249049-1 Spruch, W217 2249049-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 01.10.2021 stellte diese fest, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge BF) vom
  2. Juni 2020 an ein Ruhebezug nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.403,55 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 5.016,64 und einer Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 386,
  3. Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich ab dem
  4. Juni 2020

§ 13

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Ruhebezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich ab dem 01. Juni 2020

Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ruhebezug nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe des Ruhebezuges sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes seiner Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.

  1. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte der BF ein, er habe am
  2. August 1970 seinen aktiven Dienst angetreten und am
  3. Mai 2021 beendet. Seine ruhegenussfähigen Vordienstzeiten und Beamtendienstzeiten (Gesamtdienstzeiten) würden 49 Jahre und 10 Monate betragen. Inhaltlich brachte der BF vor, seine Beschwerde stütze sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
  4. Mai 2019, RS C-24/17, ÖGB, und C-396/
  5. Diese Urteile seien mit BGBl. I Nr. 58/2019, kundgemacht am 08.07.2019, umgesetzt worden. Damit sei die Anrechnung von Vordienstzeiten hinsichtlich der Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtskonform umgesetzt. Weil er sich am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I Nr. 58/2019 (08.07.2019) im Dienststand befunden habe, sei

§ 169f

Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen.Inhaltlich brachte der BF vor, seine Beschwerde stütze sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom

  1. Mai 2019, RS C-24/17, ÖGB, und C-396/
  2. Diese Urteile seien mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, kundgemacht am 08.07.2019, umgesetzt worden. Damit sei die Anrechnung von Vordienstzeiten hinsichtlich der Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtskonform umgesetzt. Weil er sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (08.07.2019) im Dienststand befunden habe, sei

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen. Der BF beantragte, seinen Ruhegenuss auf Basis seiner tatsächlichen Gesamtdienstzeit von 49 Jahren und 10 Monaten zu bemessen.

  1. Mit Schreiben vom 03.12.2021 wurde die Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. In einer begleitenden Stellungnahme führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Durch die
  2. Dienstrechtsnovelle 2019 erfolgte eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe. Nach § 169f GehG 1956 ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wurde die besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt. Dies führte gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag.„Durch die
  5. Dienstrechtsnovelle 2019 erfolgte eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe. Nach Paragraph 169 f, GehG 1956 ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wurde die besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt. Dies führte gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag. Mit Bescheid des Bundesministeriums Finanzen (BMF) vom 17.12.2020 wurde das Besoldungsdienstalter des Beamten

§ 169fAbs.

1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Da sich der Beamte bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe und der höchsten Funktionsstufe befand, erfolgte keine Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen.Mit Bescheid des Bundesministeriums Finanzen (BMF) vom 17.12.2020 wurde das Besoldungsdienstalter des Beamten

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Da sich der Beamte bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe und der höchsten Funktionsstufe befand, erfolgte keine Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen. Die Änderung des Besoldungsdienstalters hat demgegenüber keine Auswirkung auf die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 PG 1965.Welche Zeiten als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gelten, ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965. Nach § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen ausNach Paragraph 6, Absatz eins, PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, c) den angerechneten Ruhestandszeiten, d) den zugerechneten Zeiträumen, e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

§ 6Abs.

2 PG 1965 gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der ZeitGemäß Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965 gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit 1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und 2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Mit Bescheid vom 08.07.1976, GZ XXXX wurden dem Beamten 4 Jahre 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53Abs.

2 lit a PG 1965 angerechnet. In diesem Bescheid wurde auch festgehalten, dass die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit des Beamten mit dem 01.07.1976 beginnt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020 hat der Beamte eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen (wie auch auf der Seite 2 der Berechnungsbeilage ersichtlich ist).“Mit Bescheid vom 08.07.1976, GZ römisch 40 wurden dem Beamten 4 Jahre 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. In diesem Bescheid wurde auch festgehalten, dass die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit des Beamten mit dem 01.07.1976 beginnt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020 hat der Beamte eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen (wie auch auf der Seite 2 der Berechnungsbeilage ersichtlich ist).“

  1. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gab das BMF mit Eingabe vom 03.01.2022 bekannt, dass der Bescheid des BMF vom 17.12.2020 (Zl. XXXX ) dem BF am 21.12.2020 zugestellt worden und somit mit Ablauf des 18.01.2021 in Rechtkraft erwachsen sei.
  2. Auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gab das BMF mit Eingabe vom 03.01.2022 bekannt, dass der Bescheid des BMF vom 17.12.2020 (Zl. römisch 40 ) dem BF am 21.12.2020 zugestellt worden und somit mit Ablauf des 18.01.2021 in Rechtkraft erwachsen sei. Angemerkt werde, dass die Verbesserung seines Besoldungsdienstalters zum 01.03.2015 um 652 Tage keine Korrektur in seiner Einstufung zur Folge gehabt habe, weil der BF bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe (D2) und in der höchsten Funktionsstufe

(4)eingestuft sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der BF trat vor Vollendung des
  2. Lebensjahres ( XXXX ) am 03.08.1970 als Vertragsbediensteter der Finanzlandesdirektion für XXXX in den Bundesdienst ein und wurde mit Wirkung vom 01.07.1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Der BF trat vor Vollendung des
  3. Lebensjahres ( römisch 40 ) am 03.08.1970 als Vertragsbediensteter der Finanzlandesdirektion für römisch 40 in den Bundesdienst ein und wurde mit Wirkung vom 01.07.1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für XXXX vom 02.07.1976, GZ XXXX wurden dem BF 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53Abs.

2 lit a PG 1965 angerechnet.Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für römisch 40 vom 02.07.1976, GZ römisch 40 wurden dem BF 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. Ab dem 01. Juni 2020 befindet sich der BF

§ 13des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand.Ab dem 01.

Juni 2020 befindet sich der BF

Paragraph 13, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Ruhestand. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, legte der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurück. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen.

  1. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – Zeitpunkt des Eintritts des BF in den Bundesdienst, Zeitpunkt der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand – ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB und dem Vorbringen des BF. Strittig ist gegenständlich lediglich die Rechtsfrage, ob die vom BF geleisteten Zeiten als Vertragsbediensteter der Finanzlandesdirektion für XXXX vom Zeitpunkt des Eintritts mit 03.08.1970 bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres (ab diesem Zeitpunkt erfolgte eine Anrechnung durch die Dienstbehörde) als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Hierzu darf auf die Ausführungen unter II.
  3. verwiesen werden.Strittig ist gegenständlich lediglich die Rechtsfrage, ob die vom BF geleisteten Zeiten als Vertragsbediensteter der Finanzlandesdirektion für römisch 40 vom Zeitpunkt des Eintritts mit 03.08.1970 bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres (ab diesem Zeitpunkt erfolgte eine Anrechnung durch die Dienstbehörde) als ruhegenussfähige Vordienstzeiten anzurechnen sind. Hierzu darf auf die Ausführungen unter römisch zwei.
  5. verwiesen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, lauten wie folgt:3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, idgF, lauten wie folgt: § 6 PG 1965:Paragraph 6, PG 1965: „Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit § 6.

(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausParagraph 6,
(1)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
  1. a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
  2. b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
  4. d)den zugerechneten Zeiträumen,
  5. e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2)Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
  1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
  2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a)Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2b)Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit. (Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)Anmerkung, Absatz 2 c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,)
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.“ § 53 PG 1965:Paragraph 53, PG 1965: „Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten § 53.
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 53,
(1)Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
  1. a)die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
  2. b)
(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

§ 54Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(2a)Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er

Paragraph 54, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3)Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
  1. a)die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
  2. b)die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
  3. c)die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)…“ § 54 PG 1965:Paragraph 54, PG 1965: „Ausschluß der Anrechnung und Verzicht § 54.
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.Paragraph 54,
(1)Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2)Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen: a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

§ 53Abs.

2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3)Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4)Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5)Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

§ 308Abs.

3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(5)Absatz 2, Litera a, zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die Paragraph 88, Absatz eins, nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge

Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, Paragraph 172, Absatz 3, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 3, BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

(6)Zeiten

§ 53Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.

(6)Zeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, sind abweichend von Absatz 2, Litera a, auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)“Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)“ 3.2 Zu den Beschwerdeausführungen: Der BF brachte im Wesentlichen vor, er habe am

  1. August 1970 seinen aktiven Dienst angetreten und am
  2. Mai 2021 beendet. Seine ruhegenussfähigen Vordienstzeiten und Beamtendienstzeiten (Gesamtdienstzeiten) würden 49 Jahre und 10 Monate betragen, wonach sein Ruhegenuss zu bemessen sei. Seine Beschwerde stütze sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
  3. Mai 2019, RS C-24/17, ÖGB, und C-396/17, aufgrund derer die Anrechnung von Vordienstzeiten hinsichtlich der Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtskonform umgesetzt worden sei. Weil er sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I Nr. 58/2019 im Dienststand befunden habe, sei

§ 169f

Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen.Der BF brachte im Wesentlichen vor, er habe am

  1. August 1970 seinen aktiven Dienst angetreten und am
  2. Mai 2021 beendet. Seine ruhegenussfähigen Vordienstzeiten und Beamtendienstzeiten (Gesamtdienstzeiten) würden 49 Jahre und 10 Monate betragen, wonach sein Ruhegenuss zu bemessen sei. Seine Beschwerde stütze sich auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
  3. Mai 2019, RS C-24/17, ÖGB, und C-396/17, aufgrund derer die Anrechnung von Vordienstzeiten hinsichtlich der Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtskonform umgesetzt worden sei. Weil er sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, im Dienststand befunden habe, sei

Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz diese besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen neu festzusetzen gewesen. Hierzu ist wie folgt festzuhalten: Zutreffend ist, dass durch die

  1. Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  2. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgte. Nach § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wird dabei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt. Dies führt gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag.Zutreffend ist, dass durch die
  4. Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  5. Lebensjahres zurückgelegt wurden, bei der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgte. Nach Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ist bei Beamten, die die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Durch die Ermittlung eines Vergleichsstichtages wird dabei die besoldungsrechtliche Stellung unter Berücksichtigung von Zeiten, die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres zurückgelegt wurden, neu festgesetzt. Dies führt gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag. Im Fall des BF wurde dementsprechend mit rechtskräftigem Bescheid des BMF vom 17.12.2020, Zl. XXXX , das Besoldungsdienstalter des BF

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Dabei wurden zu berücksichtigende Vordienstzeiten

§ 12Geh

G idF BGBl. I Nr. 96/2007 ab 03.08.1970 im Ausmaß von 5 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen festgestellt.Im Fall des BF wurde dementsprechend mit rechtskräftigem Bescheid des BMF vom 17.12.2020, Zl. römisch 40 , das Besoldungsdienstalter des BF

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 15.677,8334 Tagen festgesetzt. Dabei wurden zu berücksichtigende Vordienstzeiten

Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, ab 03.08.1970 im Ausmaß von 5 Jahren, 10 Monaten und 28 Tagen festgestellt. Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret §§ 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.Von der Feststellung des Besoldungsdienstalters gänzlich zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem Ausmaß Vordienstzeiten des BF bei der Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sind. Dies ist nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, konkret Paragraphen 6, 53 und 54 PG 1965 zu beurteilen.

§ 6Abs.

1 lit b PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965 sind angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten bei der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen.

§ 53Abs.

2 lit a PG 1965 ist die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 ist die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

§ 54Abs.

2 lit a PG 1965 sind Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen (Diese Beschränkung gilt nicht für

§ 53Abs.

2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist).

Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 sind Zeiten, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen (Diese Beschränkung gilt nicht für

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist). In Anwendung dieser Normen wurden dem BF mit Bescheid vom 02.07.1976, GZ XXXX , zugestellt dem BF am 08.07.1976, 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53Abs.

2 lit a PG 1965 angerechnet. Dabei wurde die Tätigkeit des BF als Vertragsbediensteter für die Finanzlandesdirektion für XXXX ab 03.08.1970, richtigerweise erst ab XXXX (Vollendung des 18. Lebensjahres) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet.In Anwendung dieser Normen wurden dem BF mit Bescheid vom 02.07.1976, GZ römisch 40 , zugestellt dem BF am 08.07.1976, 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 angerechnet. Dabei wurde die Tätigkeit des BF als Vertragsbediensteter für die Finanzlandesdirektion für römisch 40 ab 03.08.1970, richtigerweise erst ab römisch 40 (Vollendung des

  1. Lebensjahres) als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  2. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte, und dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht (vgl. auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2016, Zl. 2016/12/0001).Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der sich in der Rechtssache C-159/15 konkret mit der Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  3. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) auseinander zu setzen hatte, und dabei zu dem Schluss gelangte, dass die besagte Regelung der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie nicht entgegensteht vergleiche auch das daraufhin ergangene Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2016, Zl. 2016/12/0001). Somit führt auch der Verweis des BF auf die zur Besoldung und Vorrückung von Beamten ergangenen Judikate des EuGH C-24/17 und C-396/17 bzw. deren Umsetzung im Rahmen der
  4. Dienstrechtsnovelle ins Leere. Anders als bei dem im Zuge der
  5. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des
  6. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses des § 54 Abs. 2 lit a PG 1965 nicht zulässig.Somit führt auch der Verweis des BF auf die zur Besoldung und Vorrückung von Beamten ergangenen Judikate des EuGH C-24/17 und C-396/17 bzw. deren Umsetzung im Rahmen der
  7. Dienstrechtsnovelle ins Leere. Anders als bei dem im Zuge der
  8. Dienstrechtsnovelle neu festzusetzenden Besoldungsdienstalters ist bei der Bemessung des Ruhegenusses eine Anrechnung von solchen Zeiten, die vor Vollendung des
  9. Lebensjahres erworben wurden, aufgrund des unionsrechtskonformen Ausschlusses des Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, PG 1965 nicht zulässig. Daraus ergibt sich daher wie folgt: Der BF ist am 03.08.1970 – vor Vollendung des
  10. Lebensjahres am XXXX – als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst eingetreten und wurde mit Wirkung vom 01.07.1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Dem BF war daher die Zeit ab XXXX (Vollendung des
  11. Lebensjahres) bis 30.06.1976 – sohin 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage –

§ 53Abs.

2 lit. a PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt anzurechnen. Dies ist mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.07.1976 erfolgt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, hat der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit – wie im bekämpften Bescheid (siehe hierzu die einen Teil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsblätter) zutreffend festgestellt – eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen.Der BF ist am 03.08.1970 – vor Vollendung des 18. Lebensjahres am römisch 40 – als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst eingetreten und wurde mit Wirkung vom 01.07.1976 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Dem BF war daher die Zeit ab römisch 40 (Vollendung des 18. Lebensjahres) bis 30.06.1976 – sohin 4 Jahre, 1 Monat und 15 Tage –

Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeiten unbedingt anzurechnen. Dies ist mit Bescheid der Dienstbehörde vom 02.07.1976 erfolgt. Vom 01.07.1976 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand, dem 31.05.2020, hat der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit von 43 Jahren und 11 Monaten zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit – wie im bekämpften Bescheid (siehe hierzu die einen Teil der Bescheidbegründung bildenden Berechnungsblätter) zutreffend festgestellt – eine ruhgenussfähige Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 15 Tagen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Änderung des Besoldungsdienstalters mit Bescheid des BMF vom 17.12.2020 keine Korrektur der Einstufung des BF zur Folge hatte, da der BF bereits seit 01.03.2015 in der höchsten Gehaltsstufe (D2) und in der höchsten Funktionsstufe

(4)eingestuft war. Dementsprechend kam es auch zu keiner Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundliegenden Berechnungsgrundlagen, die eine allfällige Neubemessung gerechtfertigt hätte. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W217.2249049.1.00

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