Obsah (8)
§§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW222 2247563-2 Spruch, W222 2247563-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bestätigt.A), Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bestätigt. B)Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 07.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für Punjabi am 18.07.2021 gab der BF zu seiner Person an, er sei ledig und seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe die Matura absolviert und bekenne sich zum XXXX und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Im Heimatland würden seine Eltern und 2 Brüder leben. Er habe seinen Wohnort im Juni 2021 verlassen und sei mit einem indischen Reisepass ausgereist. Den Reisepass hätte ihn ungarische Schlepper abgenommen. Er habe sich 10 Tage in Serbien und 4 Tage in Ungarn aufgehalten. Die Ausreise habe sein Vater mit Hilfe eines Freundes organisiert. Die Schlepperkosten hätten 16.000 Euro betragen. Er habe sein Land verlassen um hier Geld zu verdienen. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei der Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für Punjabi am 18.07.2021 gab der BF zu seiner Person an, er sei ledig und seine Muttersprache sei Punjabi. Er habe die Matura absolviert und bekenne sich zum römisch 40 und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Im Heimatland würden seine Eltern und 2 Brüder leben. Er habe seinen Wohnort im Juni 2021 verlassen und sei mit einem indischen Reisepass ausgereist. Den Reisepass hätte ihn ungarische Schlepper abgenommen. Er habe sich 10 Tage in Serbien und 4 Tage in Ungarn aufgehalten. Die Ausreise habe sein Vater mit Hilfe eines Freundes organisiert. Die Schlepperkosten hätten 16.000 Euro betragen. Er habe sein Land verlassen um hier Geld zu verdienen. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei der Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts. Eine Meldeanfrage vom 03.08.2021 verlief negativ. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus: „Die Gründe für Ihre Ausreise sind im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung Ihrer Lebenssituation, gelegen, eine Verfolgung Ihrer Person aus Gründen der GFK konnte jedenfalls aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemachte werden. In Anbetracht der Tatsache, dass Sie es vorgezogen, nicht am Verfahren zur Feststellung, ob Sie internationalen oder subsidiären Schutz bräuchten, mitzuwirken und dabei Ihre Gefährdungslage darzustellen, um auf diese Weise auch den Wunsch auf internationalen Schutz zu untermauern, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Indiens einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sind. Die Feststellungen im Fall Ihrer Rückkehr erschließen sich aus Ihren unglaubhaften Angaben in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Indien. Ihnen droht – wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates dargelegt – keine Verfolgung in Indien und haben diesbezüglich nicht zu befürchten. Ihre Familienangehörigen leben in Indien, somit verfügen Sie im Herkunftsstaat über angehörige und ein soziales Netz. Sie könnten in Indien Unterstützung bekommen. Sie sind ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann. Sie können Ihren Lebensmittelpunkt erneut in Indien begründen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 gab der BF unter Beziehung einer Dolmetscherin für Punjabi an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert): „LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ja, aber an den Namen kann ich mich nicht erinnern. LA: Im Akt ist eine Vollmacht für den Migrantinnenverein. Ist das Ihr Vertreter? VP: Ich weiß das nicht. LA: Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme ohne Ihren Vertreter stattfindet? VP: Ja. LA: Wie ist der Kontakt zum Migrantinnenverein entstanden? VP: Ich habe einen Freund, der mich dorthin gebracht hat. Nachgefragt, heißt er XXXX , er ist pakistanischer Staatsbürger.VP: Ich habe einen Freund, der mich dorthin gebracht hat. Nachgefragt, heißt er römisch 40 , er ist pakistanischer Staatsbürger. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. Sie können sich selbständig beim Wasserkrug bedienen. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, was ich gesagt habe. LA: Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals einen Reisepass? VP: Ja. Nachgefragt, weiß ich nicht wo er ist. Nachgefragt, hat ihn mir der Schlepper abgenommen. LA: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? VP: XXXX , geboren am XXXX . Ich bin indischer Staatsbürger. VP: römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ich bin indischer Staatsbürger. LA: Sie haben am 17.07.2021 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Vom 18.07.2021 bis zum 01.08.2021 waren Sie in einem Bundesquartier aufhältig. Mit 01.08.2021 wurden Sie von dort abgemeldet, weil Sie dort mehr als 48 Stunden unentschuldigt nicht aufhältig waren. Ab dem 16.08.2021 waren Sie in der Zomanngasse 28 in Wien gemeldet. Wo waren Sie zwischen dem 01.08.2021 und dem 16.08.2021 aufhältig? VP: Ich habe XXXX gelebt, der ist im XXXX . Dort habe ich geschlafen und war dort aufhältig. VP: Ich habe römisch 40 gelebt, der ist im römisch 40 . Dort habe ich geschlafen und war dort aufhältig. LA: Warum haben Sie das nicht gemeldet? VP: Ich wusste es nicht, dass ich das melden muss. LA: Woher haben gewusst, dass man sich in der XXXX anmelden kann?LA: Woher haben gewusst, dass man sich in der römisch 40 anmelden kann? VP: Im XXXX hat man mir gesagt, dass man eine Meldeadresse braucht. Deshalb bin ich dann zur Caritas. VP: Im römisch 40 hat man mir gesagt, dass man eine Meldeadresse braucht. Deshalb bin ich dann zur Caritas. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an! VP: In XXXX . VP: In römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Ich bin dort geboren, dazwischen sind wir umgezogen und vor meiner Ausreise habe ich dort wieder gelebt. LA: Unter welchen Umständen lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: In einem Haus, das meiner Familie gehört. LA: Mit wem lebten Sie dort? VP: Bevor ich ausgereist bin, habe ich hier alleine gelebt. LA: Haben Sie noch andere Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Meine Eltern und zwei Brüder. LA: Wo leben Ihre Eltern und Ihre Brüder? VP: Ich habe jetzt keine Informationen mehr über sie. LA: Was wissen Sie über den letzten Wohnsitz Ihrer Eltern und Ihre Brüder? VP: Das letzte Mal, als wir Kontakt hatten, haben sie mich dort besucht. Ich weiß nicht, woher sie gekommen sind. LA: Wie lange haben Sie in diesem Haus gelebt, bevor sie ausgereist sind? VP: Ich habe immer wo anders gelebt. Einige da, einige Tage dort. Ich weiß es nicht mehr genau. LA: Wie lange haben Sie mit Ihren Eltern gelebt? VP: 15, 16 Jahre so etwa. Nachgefragt, auch mit meinen Brüdern. LA: Wohin sind Sie dann gegangen? VP: Ich habe dann Werbung für meine Partei betrieben. LA: Mit 15, 16 Jahren haben Sie Werbung für die Partei betreiben? VP: Ja. Für die XXXX .VP: Ja. Für die römisch 40 . LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Nein. Nachgefragt, seitdem ich hier bin. LA: Warum nicht? VP: Einfach so. LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt? VP: Ich hatte ja keine Ausgaben. Egal, wohin ich gegangen bin, hat uns unsere Community versorgt. LA: Wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein Vater war berufstätig, er war XXXX ). Meine Brüder gingen in die Schule. Einer war 5 Jahre alt und einer ging in die
- Schulstufe, als ich das Land verlassen habe. VP: Mein Vater war berufstätig, er war römisch 40 ). Meine Brüder gingen in die Schule. Einer war 5 Jahre alt und einer ging in die
- Schulstufe, als ich das Land verlassen habe. LA: Wann sind Sie aus Indien ausgereist? VP: Am
- Juli war ich hier. Das heißt circa ein Monat davor. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. Nur Mitglied in der XXXX . VP: Nein. Nur Mitglied in der römisch 40 . LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin XXXX und gehöre zur XXXX . VP: Ich bin römisch 40 und gehöre zur römisch 40 . LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: 12 Jahre lange Schulbildung. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: Warum erst in Österreich? VP: Österreich hat mir gefallen. Ich habe mir gedacht, dass ich hier meine Rechte bekomme. Nachdem ich einen Monat hier verbracht habe, habe ich gewusst, dass es ein gutes Land ist. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Fluchtgrund LA: Sie wurden am 17.07.2021 gegen 09:30 Uhr am Vormittag von der Polizei in Österreich aufgegriffen. In Ihrer polizeilichen Erstbefragung 18.07.2021 um 11:15 Uhr, somit mehr als 24 Stunden nach Ihrem Aufgriff, wurde Sie gefragt, warum Sie Ihr Land verlassen hätten. Sie gaben an: „Um hier Geld zu verdienen.“. Weiter befragt, was Sie einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, gaben Sie an: „Nichts“. Stimmen diese Angaben? VP: Ehrlich gesagt möchte ich sagen, dass ich nichts mehr darüber weiß. Ich war 15 Tage durchgehend auf der Flucht und war nicht mehr bei Sinnen. Ich habe nicht verstanden, was geschrieben wurde. LA: Warum fragen Sie dann nicht nach? Sie haben konkrete Angaben gemacht! VP: Nein, ich wurde nicht nach meinem Fluchtgrund gefragt. LA: Ihre rechtliche Vertretung gibt in Ihrer Beschwerde an, dass Sie angegeben haben, dass Sie aus politischen/religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden würden. Wie kommt Ihre rechtliche Vertretung auf diese Angaben, die völlig konträr zu Ihren Angaben in Ihrer polizeilichen Erstbefragung sind? VP: Wie gesagt, ich war nicht bei Sinnen. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Mein Leben ist in Indien in großer Gefahr. Ich habe Werbung für die XXXX (für den damaligen XXXX ) betrieben. Ich weiß ja, was 1984 geschehen ist. Dass in unserem goldenen Tempel in Amritrar ein großer Anschlag verübt wurde. VP: Mein Leben ist in Indien in großer Gefahr. Ich habe Werbung für die römisch 40 (für den damaligen römisch 40 ) betrieben. Ich weiß ja, was 1984 geschehen ist. Dass in unserem goldenen Tempel in Amritrar ein großer Anschlag verübt wurde. LA: Was hat der Anschlag von 1984 mit Ihrer Ausreise im Jahr 2021 zu tun? Sie sind 19 Jahre alt. VP: Als ich 14, 15 Jahre alt war, habe ich mich sehr für die Geschichte interessiert. Mein Großvater, sein Vater, meine Vorfahren musste alle aufgrund des Anschlages leiden. Kleine Kinder wurde damals nicht einmal verschont. Sogar sie wurden ermordet. LA: Nochmal die Frage: Was war der ausschlaggebende Grund, warum Sie im Juni 2021 Ihr Land verlassen mussten? Warum ist Ihr Leben in Gefahr? VP: Wie gesagt, habe ich für die XXXX Werbung betrieben. Ich habe Plakate, Bücher und weitere Werbematerialen bei mir. Ich habe ja nicht einfach so Aussagen gemacht. Ich habe über Fakten gesprochen!VP: Wie gesagt, habe ich für die römisch 40 Werbung betrieben. Ich habe Plakate, Bücher und weitere Werbematerialen bei mir. Ich habe ja nicht einfach so Aussagen gemacht. Ich habe über Fakten gesprochen! Frage wird wiederholt! VP: Ich wurde von der radikalen hinduistischen Partei und von der BJP, der derzeitigen Regierungspartei in Indien 1 bis 2 Mal gewarnt, dass ich mit meiner Mitgliedschaft bei der XXXX -community verlasse und keine Werbung mehr betreibe. Ich habe das nicht akzeptiert. Danach kamen sie erneut auf mich zu. Ich habe dann weiterhin Werbung betrieben. Es war ein Wintertag, als ein lebensgefährlicher Anschlag auf mich verübt wurde. Aufgrund des Anschlags erlitt ich Verletzungen. Im Winter haben sich alle Leute versammelt, als sie meine Schreie hört. Sie befreiten mich und die Täter liefen davon. Wir gingen zur Polizei, um den Vorfall zu melden. Es wurde gesagt, dass sie nichts dagegen tun können. Sie sagten, es ist eine religiöse Angelegenheit und sie können das nicht klären, weil die BJP an der Macht ist. VP: Ich wurde von der radikalen hinduistischen Partei und von der BJP, der derzeitigen Regierungspartei in Indien 1 bis 2 Mal gewarnt, dass ich mit meiner Mitgliedschaft bei der römisch 40 -community verlasse und keine Werbung mehr betreibe. Ich habe das nicht akzeptiert. Danach kamen sie erneut auf mich zu. Ich habe dann weiterhin Werbung betrieben. Es war ein Wintertag, als ein lebensgefährlicher Anschlag auf mich verübt wurde. Aufgrund des Anschlags erlitt ich Verletzungen. Im Winter haben sich alle Leute versammelt, als sie meine Schreie hört. Sie befreiten mich und die Täter liefen davon. Wir gingen zur Polizei, um den Vorfall zu melden. Es wurde gesagt, dass sie nichts dagegen tun können. Sie sagten, es ist eine religiöse Angelegenheit und sie können das nicht klären, weil die BJP an der Macht ist. LA: Wann wurden Sie diese 1-2 Mal gewarnt? VP: Das war zu dieser Zeit, eine kurze Zeit vor diesem Vorfall. LA: Können Sie ein Datum dieses Wintertages sagen? VP: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Es war kalt. Entweder Dezember oder Jänner. LA. Warum sind Sie dann erst im Juni ausgereist? VP: Weil ich verletzt war. LA. Welche Verletzungen hatten Sie? VP: Auf meiner Brust, an den Armen, Beinen, Knochen! Nachgefragt, war ich nicht im Krankenhaus. LA: Warum waren Sie nicht im Krankenhaus, wenn sie so schwer verletzt waren? VP: Weil ich wusste, wenn ich ins Spital gehen würde, dass wieder ein Anschlag passieren könnte. LA: Wo haben Sie Ihre Verletzungen behandeln lassen? VP: Dort, wo ich gelebt habe. Im XXXX . Ein Arzt kam dort hin. VP: Dort, wo ich gelebt habe. Im römisch 40 . Ein Arzt kam dort hin. LA: Das heißt, die Verletzungen waren nicht so schwer, wenn sie in einem Tempel sein konnten? VP: In unserem XXXX gibt es alles. Auch Ärzte. VP: In unserem römisch 40 gibt es alles. Auch Ärzte. LA: Schildern Sie mir den Anschlag! VP: Ich saß mit einem Freund in unserem Dorf. Ein Auto kam mit der Anschrift XXXX . Wir wussten, es ist gefährlich. Vier Personen stiegen aus und kamen direkt auf mich und meinen Freund zu. Wir wurden sofort von ihnen geschlagen. Als es laut wurde, haben die Einwohner es bemerkt und eilten zu uns. Sie versammelten sich. Als die Täter gesehen haben, dass sich Leute versammelt haben, sind sie sofort verschwunden. Das war alles im Dorf Tanda im District Hoshiarpur. VP: Ich saß mit einem Freund in unserem Dorf. Ein Auto kam mit der Anschrift römisch 40 . Wir wussten, es ist gefährlich. Vier Personen stiegen aus und kamen direkt auf mich und meinen Freund zu. Wir wurden sofort von ihnen geschlagen. Als es laut wurde, haben die Einwohner es bemerkt und eilten zu uns. Sie versammelten sich. Als die Täter gesehen haben, dass sich Leute versammelt haben, sind sie sofort verschwunden. Das war alles im Dorf Tanda im District Hoshiarpur. LA: Wo ist Ihr Freund jetzt? VP: Bis heute habe ich keinerlei Informationen über ihn. Seine Familie hat ihn mitgenommen, nur das weiß ich. LA: Warum kam er nicht in den XXXX , wo es alles gibt?LA: Warum kam er nicht in den römisch 40 , wo es alles gibt? VP: Er war nicht so religiös wie ich. Er wurde nur geschlagen, weil ich sein Freund bin. LA: Sie machen laut Ihren Angaben bereits seit 3,4 Jahren Werbung. Warum konnten sie bis zum Winter 2020 ohne Warnungen und Anschläge Werbung machen? VP: Früher war ich nicht ihr Ziel, ich bin nicht in ihr Auge gestochen. 8 Monate, nein 3 Monate vor dem Anschlag haben sie mich als Ziel gesetzt. LA: Warum? Was war 3 Monate vor dem Anschlag? VP: Weil ich sehr bemüht war. Ein motivierter Werber. Ich bin einfach ins Auge gestochen. Ich habe immer motiviert über die Gerechtigkeit von damals gesprochen. LA: Warum Sie der einzige, der so motiviert geworben hat? VP: Nein, meine gesamte Community war mit mir, aber ich habe am lautesten geschrien und geworben. LA: Sie haben bis vor ein paar Monaten in Indien gelebt und sind dort aufgewachsen. Ihre Eltern und Ihre Brüder leben in Indien. Ihre rechtliche Vertretung schreibt in Ihrer Beschwerde, dass Sie über kein Auffangnetz in Indien verfügen würden und aus Ihrer Heimat entwurzelt wären. Wie kommt Ihre rechtliche Vertretung auf diese Angaben, die völlig konträr zu Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung sind? VP: Ich habe ihnen ja gesagt, dass zwar meine Familie dort lebt. Aber ich habe ab meinem
- Oder
- Lebensjahr nicht mehr bei ihnen gelebt. Ich habe mich auf meine Gesellschaft konzentriert. Zwar hatten wir telefonischen Kontakt, aber das wars. LA: Haben Sie mit Ihrem Vertreter über Ihre Fluchtgründe gesprochen? VP: Ja. LA: Welcher Religion gehören Ihre Eltern und Ihre Brüder an? VP: XXXX . VP: römisch 40 . LA: Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Warum können Sie nicht woanders in Indien leben? VP: Egal, wo ich hingegangen wäre, mein Leben wäre in Gefahr. Es gibt nur im Punjab im XXXX . Die XXXX ist stark. VP: Egal, wo ich hingegangen wäre, mein Leben wäre in Gefahr. Es gibt nur im Punjab im römisch 40 . Die römisch 40 ist stark. LA: Ihre Familie lebt noch in Indien. Warum können Sie das nicht? VP: Meine Familie war ja nicht so wie ich. Meine Familie hat ja keine Werbung betrieben und ging nicht in den XXXX . Wir haben nur versteckt telefonischen Kontakt gehabt. VP: Meine Familie war ja nicht so wie ich. Meine Familie hat ja keine Werbung betrieben und ging nicht in den römisch 40 . Wir haben nur versteckt telefonischen Kontakt gehabt. LA: Warum haben Sie diesen Fluchtgrund nicht einmal ansatzweise bei der polizeilichen Erstbefragung vorgebracht und haben dort angegeben, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist wären? VP: Wie gesagt, hat mein Kopf nicht funktioniert. LA: Hatten Sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Kontakte in Österreich? VP: Nein. LA: Wie soll man Sie in Indien finden? Ohne ein Meldesystem. VP: Sie wollen, dass ich mich versteckt aufhalte? Länderfeststellungen: LA: Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, danke. Anmerkung: Länderinformationen werden nicht ausgehändigt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Nein. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt: LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Ergänzungen: keine LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja.“ Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 18.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 18.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus: „Ein erstes Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit liegt bereits in dem Umstand, dass Sie über Ihnen unbekannte Länder, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen sind, ohne in einem dieser Staaten bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag zu stellen. Wären Sie in Ihrer Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätten Sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung die erste sich Ihnen bietende Gelegenheit genutzt, um Schutz zu bitten. Befragt zu Ihrer Wohnsituation und der Wohnsituationen Ihrer Familienangehörigen vor Ihrer Ausreise, konnten Sie – trotz mehrmaligem Nachfragen - keine substanziellen Angaben machen. Sie hätten immer wo anders gelebt, „einige Tage da, einige Tage dort“. Sie würden es nicht mehr genau wissen. Ihre Eltern und Ihre Brüder hätten Sie zwar an diesem Ort besucht, aber Sie wüssten nicht, woher sie gekommen wären. Weitere Informationen hätten Sie nicht (vgl. EV S. 4f). Befragt zu Ihrer Wohnsituation und der Wohnsituationen Ihrer Familienangehörigen vor Ihrer Ausreise, konnten Sie – trotz mehrmaligem Nachfragen - keine substanziellen Angaben machen. Sie hätten immer wo anders gelebt, „einige Tage da, einige Tage dort“. Sie würden es nicht mehr genau wissen. Ihre Eltern und Ihre Brüder hätten Sie zwar an diesem Ort besucht, aber Sie wüssten nicht, woher sie gekommen wären. Weitere Informationen hätten Sie nicht vergleiche EV S. 4f). Ihre inhaltslosen und unsubstanziellen Angaben zu Ihrer Unterkunft vor Ihrer Ausreise stellen für die Behörde ho. weitere Indizien Ihrer Unglaubwürdigkeit dar. Zu den Gründen Ihrer Asylantragstellung in Österreich befragt, gaben Sie an, dass Sie, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der XXXX , in concreto der XXXX -Ordnung, aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit Opfer eines Anschlags durch die radikale hinduistische Partei und durch die Regierungspartei BJP gewesen wären, nachdem Sie vorher von diesen Parteien gewarnt und bedroht worden wären (vgl. EV S. 6f). Zu den Gründen Ihrer Asylantragstellung in Österreich befragt, gaben Sie an, dass Sie, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der römisch 40 , in concreto der römisch 40 -Ordnung, aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit Opfer eines Anschlags durch die radikale hinduistische Partei und durch die Regierungspartei BJP gewesen wären, nachdem Sie vorher von diesen Parteien gewarnt und bedroht worden wären vergleiche EV S. 6f). Auf Vorhalt, dass Sie in Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 18.07.2021 - zu Ihrem Fluchtgrund befragt - angegeben haben, dass Sie Geld verdienen wollen und befragt, warum diese Angaben völlig konträr zu Ihren Angaben in der Einvernahme am XXXX wären, gaben Sie lediglich an, dass Sie nach Ihrer 15-tägigen Reise bzw. Flucht nach Österreich nicht mehr bei Sinnen gewesen wären. Auf Vorhalt, dass Sie in Ihrer polizeilichen Erstbefragung am 18.07.2021 - zu Ihrem Fluchtgrund befragt - angegeben haben, dass Sie Geld verdienen wollen und befragt, warum diese Angaben völlig konträr zu Ihren Angaben in der Einvernahme am römisch 40 wären, gaben Sie lediglich an, dass Sie nach Ihrer 15-tägigen Reise bzw. Flucht nach Österreich nicht mehr bei Sinnen gewesen wären. Glaubhafte Gründe, warum Sie widersprüchliche Angaben gemacht haben, konnten Sie nicht angeben. Die Behörde ho. verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung keine in die Tiefe gehende Einvernahme wie beim BFA darstellt, jedoch dient die Erstbefragung der ersten kurzen Erörterung der fluchtauslösenden Gründe. Die Aussage „Ich will Geld verdienen“ ist eine konkrete, nicht auf Übermüdung basierende Angabe, die für die Behörde einen gewissen Wahrheitsgehalt aufweist. Der Anschlag auf Sie wäre an einem „Wintertag“ verübt worden. An ein Datum könnten Sie sich nicht mehr erinnern, aber es wäre kalt gewesen. Sie hätten schwere Verletzungen davon getragen, wären aber nicht in ein Krankenhaus gegangen, sondern hätten sich von Ärzten in einem XXXX verarzten lassen (vgl. EV S. 8). Der Anschlag auf Sie wäre an einem „Wintertag“ verübt worden. An ein Datum könnten Sie sich nicht mehr erinnern, aber es wäre kalt gewesen. Sie hätten schwere Verletzungen davon getragen, wären aber nicht in ein Krankenhaus gegangen, sondern hätten sich von Ärzten in einem römisch 40 verarzten lassen vergleiche EV S. 8). Sie konnten zum Ereignis, welches ausschlaggebend für Ihre Flucht gewesen wäre, nur vage und – selbst bei Nachfragen – keine substanziellen Angaben machen. Wiederholend und nochmals konkret zum Anschlag befragt, gaben Sie an, dass Sie mit einem Freund in Ihrem Dorf gesessen wären. In der Folge wäre ein Auto gekommen, aus dem vier Personen ausgestiegen wären und sie beide daraufhin geschlagen hätten. Nachdem sie geschrien hätten, wären andere Einwohner des Dorfes herbeigekommen, woraufhin die vier Personen verschwunden wären. Befragt, wo Ihr Freund aktuell aufhältig wäre, gaben Sie an, dass Sie bis heute keinerlei Informationen über ihn hätten. Gleichzeitig und somit im Widerspruch Ihrer diesbezüglichen Unkenntnis würden Sie jedoch wissen, dass ihn seine Familie mitgenommen hätte. Befragt, warum Ihr Freund in der Folge nicht auch den XXXX aufgesucht hätte, um sich verarzten zu lassen, gaben Sie an, dass er nicht so religiös wie Sie gewesen wäre. Er wäre nur geschlagen worden, weil er Ihr Freund gewesen wäre (vgl. EV S. 8). Befragt, warum Ihr Freund in der Folge nicht auch den römisch 40 aufgesucht hätte, um sich verarzten zu lassen, gaben Sie an, dass er nicht so religiös wie Sie gewesen wäre. Er wäre nur geschlagen worden, weil er Ihr Freund gewesen wäre vergleiche EV S. 8). Ihre Angaben waren vage, widersprachen aus Sicht der Behörde ho. der allgemeinen Lebenserfahrung und sind weitere Indizien Ihrer Unglaubwürdigkeit. Auf Vorhalt, dass Sie laut Ihren Angaben bereits seit mehreren Jahren Werbung für die XXXX -Ordnung gemacht hätten und befragt, warum Sie bis zum Winter 2020 ohne Warnungen, Bedrohungen und Anschläge Werbung machen hätten können, gaben Sie an, dass Sie früher nicht so motiviert und bemüht gewesen wären (vgl. EV S. 8). Auf Vorhalt, dass Sie laut Ihren Angaben bereits seit mehreren Jahren Werbung für die römisch 40 -Ordnung gemacht hätten und befragt, warum Sie bis zum Winter 2020 ohne Warnungen, Bedrohungen und Anschläge Werbung machen hätten können, gaben Sie an, dass Sie früher nicht so motiviert und bemüht gewesen wären vergleiche EV S. 8). Glaubhafte konkrete Bedrohungsszenarien Ihre Person betreffend konnten Sie keine angeben. Sie konnten keine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung Ihrer Person, die auf wohlbegründeter Furcht basiert, glaubhaft darlegen. Auf Vorhalt, dass es in Indien kein staatliches Melde- und Registrierungssystem gibt, gaben Sie lediglich an, dass Ihr Leben überall in Gefahr wäre. (vgl. EV S. 6).Auf Vorhalt, dass es in Indien kein staatliches Melde- und Registrierungssystem gibt, gaben Sie lediglich an, dass Ihr Leben überall in Gefahr wäre. vergleiche EV S. 6). Glaubhafte Gründe, warum Ihre Familie, die ebenfalls Mitglieder der Religionsgemeinschaft der XXXX wären, weiterhin in Indien leben können und lediglich Sie ausreisen hätten müssen, konnten Sie ebenfalls nicht angeben. Glaubhafte Gründe, warum Ihre Familie, die ebenfalls Mitglieder der Religionsgemeinschaft der römisch 40 wären, weiterhin in Indien leben können und lediglich Sie ausreisen hätten müssen, konnten Sie ebenfalls nicht angeben. Selbst wenn man aber Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde und asylrelevanten Charakter unterstellen würde, käme eine Gewährung internationalen Schutzes nicht in Betracht, da Ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung stand und auch im Falle der Rückkehr stehen würde. Insgesamt betrachtet fehlte sohin Ihrem Vorbringen zu den von Ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten Sie damit nicht glaubhaft darlegen. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung Ihrer Lebenssituation, gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person aus Gründen der GFK konnte Die Feststellungen im Falle Ihrer Rückkehr erschließen sich aus Ihren unglaubhaften Angaben in Kombination mit den Länderfeststellungen zu Indien. Ihnen droht - wie in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats dargelegt - keine Verfolgung in Indien und haben diesbezüglich nichts zu befürchten. Ihre Eltern und Ihre beiden Brüder leben in Indien, somit verfügen Sie im Herkunftsstaat über Angehörige und ein soziales Netz. Sie könnten in Indien Unterstützung bekommen. Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.“ Mit Schreiben vom 06.12.2021 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und hat am 17.07.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Indien gelebt. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der XXXX und der Volksgruppe der XXXX . Der BF ist ledig. In Indien leben insbesondere noch seine Eltern und seine zwei Brüder. Seine Muttersprache ist Punjabi, die er in Wort und Schrift mächtig ist. Er hat in Indien die Schule mit der Matura abgeschlossen. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, sich sozial engagiert, hier Freunde gefunden hat oder einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und hat am 17.07.2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hat von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Indien gelebt. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der römisch 40 und der Volksgruppe der römisch 40 . Der BF ist ledig. In Indien leben insbesondere noch seine Eltern und seine zwei Brüder. Seine Muttersprache ist Punjabi, die er in Wort und Schrift mächtig ist. Er hat in Indien die Schule mit der Matura abgeschlossen. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, sich sozial engagiert, hier Freunde gefunden hat oder einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeinschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staatlichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm _medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt esGewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZIndien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382 , Zugriff 22.7.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www. bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384 , Zugriff 29.1.2019 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir,https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien , Zugriff 18.3.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-r eport-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www. efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pa kistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-l ines-and-seek , Zugriff 22.7.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https: //www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 23.3.2021 Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https: //www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https: //kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/ , Zugriff 22.7.2020 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeut sche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https: //www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für(SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-c rossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3 ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www. bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018 MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusin dia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können
Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden
CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.
Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsr elevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmat ters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 13.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 31.05.2021 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vergleiche BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020). Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force“) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros („Intelligence Bureau“ - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs und Analyseflügel („Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 27.4.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html , Zugriff 19.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Folter ist in Indien zwar verboten (AA 23.9.2020) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 30.3.2021). Die der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021).Folter ist in Indien zwar verboten (AA 23.9.2020) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 30.3.2021). Die der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind zwar vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 23.9.2020), es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen (AA 23.9.2020). Trotz der Trainings für Senior Police Officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 9.2020). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 9.2020). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet. So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenscheines "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machten deutlich, dass es nach wie vor an Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (HRW 13.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 28.4.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 28.4.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 28.4.2021 TIE – Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 16.10.2020 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021 Korruption Letzte Änderung: 31.05.2021 Korruption ist weit verbreitet (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2020 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 86. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 40, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2021; vgl. TI 2020).Korruption ist weit verbreitet (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2020 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 86. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 40, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2021; vergleiche TI 2020). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018).Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vergleiche IT 11.10.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf , Zugriff 16.10.2020 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2025925.html , Zugriff 9.3.2020 IT – India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey., https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-ye ar-survey-1622859-2019-11-26 , Zugriff 17.3.2020 IT – India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https: //www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-a bout-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11 , Zugriff 7.11.2018 TET – The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investig ation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 28.4.2021 TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transpar ency.org/en/cpi/2020/index/ind , Zugriff 11.5.2021 TI – Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transpar ency.org/cpi2019 , Zugriff 20.2.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 23.9.2020). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 9.2020). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 23.9.2020). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 23.9.2020). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 1.2021 vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 1.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 23.9.2020). Während die Bürger-und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spa