Obsah (4)
§ 3§ 8§§ 4Art. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW225 2200631-1 Spruch, W225 2200631-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 16.03.2018 statt.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2015 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 16.03.2018 statt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.05.2019 erteilt (Spruchpunkt III.) 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.05.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Als Zeugin wurde in dieser Verhandlung die Pflegemutter des Beschwerdeführers, XXXX , einvernommen. Als Zeugin wurde in dieser Verhandlung die Pflegemutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und war schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit etwa dem zweiten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan, sondern in Folge in Iran. Seine Familie stammt aus Herat in Afghanistan. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen mehr. Ein Bruder des Beschwerdeführers – diesem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt – lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte ca. drei Jahre lang eine Koranschule in Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40
- Er ist afghanischer Staatsangehöriger und war schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit etwa dem zweiten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan, sondern in Folge in Iran. Seine Familie stammt aus Herat in Afghanistan. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen mehr. Ein Bruder des Beschwerdeführers – diesem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt – lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte ca. drei Jahre lang eine Koranschule in Iran. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Seit dem XXXX 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Seit dem römisch 40 2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich eine Schule und lebt seit etwa fünfeinhalb Jahren bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in Vereinen. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist zum Christentum konvertiert. Der erste Kontakt mit dem Christentum ist in Österreich erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde in der Pfarre XXXX , einer römisch-katholischen Kirchengemeinde, getauft. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv am Kirchenleben teil und besucht u.a. regelmäßig den Gottesdienst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass ihm dort, aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben, Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht.Der Beschwerdeführer ist zum Christentum konvertiert. Der erste Kontakt mit dem Christentum ist in Österreich erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde in der Pfarre römisch 40 , einer römisch-katholischen Kirchengemeinde, getauft. Der Beschwerdeführer nimmt aktiv am Kirchenleben teil und besucht u.a. regelmäßig den Gottesdienst. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der Beschwerdeführer Gefahr, dass ihm dort, aufgrund seiner Konversion zum christlichen Glauben, Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022; - EASO, Country Guidance: Afghanistan vom November
- Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 28.01.2022, Schreibfehler teilweise korrigiert): „Taliban Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.05.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.02.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.08.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf GhANI am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.08.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früheren Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 07.09.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.05.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.02.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.08.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf GhANI am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.08.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.08.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früheren Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 07.09.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.04.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.08.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.04.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.08.2021). [...] Struktur und Führung Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.04.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.04.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.04.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.04.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.08.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.08.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 01.06.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 06.08.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 06.08.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 06.08.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.08.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 07.09.2021; vgl. BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 06.08.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 07.09.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021; vgl. TN 03.09.2021). In Kandahar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 06.08.2021). Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.08.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 07.09.2021; vergleiche BBC 08.09.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 06.08.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 07.09.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 08.09.2021; vergleiche TN 03.09.2021). In Kandahar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 01.06.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HAT 05.09.2021; BAMF 06.09.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 06.09.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 04.11.2021; vgl. TG 04.11.2021).Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HAT 05.09.2021; BAMF 06.09.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 06.09.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“ (AJ 04.11.2021; vergleiche TG 04.11.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.04.2020).
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45% der Truppen der Talibanführung. Rund 35% werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25% von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.08.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.04.2020).
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45% der Truppen der Talibanführung. Rund 35% werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25% von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.08.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). [...] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus denAussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.08.2021; vgl. NYT 19.08.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.08.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.08.2021).Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus denAussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.08.2021; vergleiche NYT 19.08.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.08.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.08.2021). Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.08.2021; vgl. WTN 03.09.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.08.2021; vergleiche WTN 03.09.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.08.2021; vgl. VOA 24.08.2021).Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.08.2021; vergleiche VOA 24.08.2021). [...] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 17.01.2022 Die Taliban haben mit ihrer Machtübernahme im August 2021 faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die Ein- und Zuteilung der bisherigen Kämpfer für diese Aufgaben folgt keiner einheitlichen Regelung. Neben bewaffneten Talibankämpfern in Uniform gibt es auch weiter eine Vielzahl von Talibankämpfern in Zivil, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, ohne dass klar wäre, in wessen Auftrag oder auf welcher Grundlage sie dies tun (AA 21.10.2021). Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021). Wachsende Kriminalität war bereits in den vergangenen Jahren ein Problem, insbesondere in den Städten. Die Taliban nehmen für sich in Anspruch, dem entgegenzuwirken. Ihnen nahestehende Medien veröffentlichen beispielsweise Berichte über die Befreiung von Entführungsopfern oder die Gefangennahme von Dieben und Drogenschmugglern. Gleichzeitig existieren Berichte über öffentliche Strafmaßnahmen gegen und Zurschaustellung von Verbrechern durch die Taliban. Dies entspricht auch dem gängigen Vorgehen des ersten Talibanregimes (AA 21.10.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 08.09.2021; vgl. BBC 05.09.2021). Es gibt weitere Berichte, wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 08.09.2021; vergleiche BBC 05.09.2021). Es gibt weitere Berichte, wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021). Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vergleiche TD 10.11.2021). Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar und Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem „Verschwindenlassen“ ausgesetzt (HRW 30.11.2021). [...] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.01.2022 Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.07.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 04.02.2021; vgl. HRW 13.01.2021).Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vergleiche AA 16.07.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 04.02.2021; vergleiche HRW 13.01.2021). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.05.2019; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 08.09.2021).Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.05.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vergleiche HRW 08.09.2021). [...] Korruption Letzte Änderung: 14.01.2022 Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transpa- rency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz, was eine Verbesserung um acht Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 28.01.2021; vgl. TI 23.01.2020).Mit einer Bewertung von 19 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2020 von Transpa- rency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz, was eine Verbesserung um acht Ränge im Vergleich zum Jahr davor darstellt (TI 28.01.2021; vergleiche TI 23.01.2020). Die [ehemalige] Regierung setzte Maßnahmen gegen Korruption nicht effektiv um (USDOS 30.03.2021) und unternahm nur kleine Schritte, um gegen Korruption vorzugehen, wie das Verfassen von Vorschriften oder das Abhalten von Treffen anstatt konkreter Maßnahmen (SIGAR 30.01.2021), während Beamte häufig ungestraft korrupte Praktiken ausübten. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist - Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem (USDOS 30.03.2021). Die weitverbreitete Korruption und Misswirtschaft schwächten in weiterer Folge die staatlichen Strukturen. Das gilt für die Sicherheitskräfte ebenso wie für das Parlament und die Gerichte (NZZ 11.08.2021). Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.08.2021; vgl. TD 17.08.2021, BBC 13.08.2021).Der hohe Grad an Korruption wird von vielen auch als einer der Gründe für den schnellen Erfolg der Taliban gesehen (NZZ 11.08.2021; vergleiche TD 17.08.2021, BBC 13.08.2021). Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und es würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden (PAJ 30.08.2021). [...] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.01.2022 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.08.2021; vgl. AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.08.2021; vergleiche AA 21.10.2021), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. BBC 20.08.2021, AP 03.09.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.08.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o.Ä. durchführen (AA 21.10.2021).Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche BBC 20.08.2021, AP 03.09.2021). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien (BBC 20.08.2021). Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o.Ä. durchführen (AA 21.10.2021). Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.07.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.07.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.08.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 05.09.2021).Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.07.2021 getötet (AI 9.2021; vergleiche WP 28.07.2021), ein Volkssänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 29.08.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vergleiche BBC 05.09.2021). Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Mrd. USD von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 02.09.2021; vgl. REU 03.09.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Mrd. USD von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 02.09.2021; vergleiche REU 03.09.2021). [...] Todesstrafe Letzte Änderung: 27.01.2022 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.07.2021), und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.05.2017: Art. 170).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 16.07.2021), und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. (StGb-AFGH 15.05.2017: Artikel 170,). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor (AA 21.10.2021). [...] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 27.01.2022 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2021, USDOS 12.05.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.08.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.08.2021, USDOS 12.05.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 09.09.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
- Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.05.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vgl. NAT 06.10.2021)Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 06.10.2021; vergleiche NAT 06.10.2021) [...] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 27.01.2022 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.07.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.07.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 07.04.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021, AA 16.07.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.05.2021; vgl. AA 16.07.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021, AA 16.07.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.05.2021; vergleiche AA 16.07.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.05.2021). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 12.05.2021). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LI 07.04.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 07.04.2021; vgl. USDOS 12.05.2021).Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 07.04.2021; vergleiche USDOS 12.05.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]. […]“ Auszug aus der EASO Country Guidance: Afghanistan vom November 2021: „[…] 2.11 Individuals perceived as ‘Westernised’ This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their behaviour, appearance and expressed opinions, which are seen as non-Afghan. It may include those who return to Afghanistan after having spent time in western countries. This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their behaviour, appearance and expressed opinions, which are seen as non-Afghan. römisch eins t may include those who return to Afghanistan after having spent time in western countries. COI summary [COI query on westernisation; Society-based targeting, 8.2, 8.10] In relation to being perceived as ‘Westernised’, a distinction should be made in terms of attitudes towards men, on the one hand, and women, on the other. Afghan women and children who have become accustomed to the freedoms and independence in the West may have difficulties adjusting to Afghanistan’s social restrictions. Women can be seen as ‘Westernised’ when they work outside the home, take part in public life, or have higher education. Women perceived as ‘Westernised’ may be perceived as contravening cultural, social, and religious norms, and may be subjected to violence from their family, conservative elements in society and armed groups. With regard to men, societal attitudes towards ‘Westernised’ individuals are mixed. Men with ‘Western’ values or who return from western countries can be regarded with suspicion and may face stigmatisation or rejection. In a 2019 study on the whereabouts and experiences of deported Afghans, a source noted that, to be seen as ‘Westernised’ can result in threats to the returnees by their family members and neighbours. The same source also reported cases in which returnees were attacked in public because they were seen as ’traitors’ or ’unbelievers’. Segments of society, mostly in cities (e.g. Kabul city), were open to Western views, whereas other segments, mostly in rural or conservative environments, were opposed. Afghans identifying with Western values may also be targeted by armed groups, since they can be perceived as un-Islamic, or supporting the former government, or can be considered spies. There is limited information concerning the situation of persons perceived as ‘Westernised’ following the Taliban takeover. However, the Taliban have made clear statements regarding the required adherence to the Sharia. Since the takeover, for example, state television was interrupted and airs Quranic recitations, Islamic shows, and Taliban announcements. Private channels have reportedly reduced content that pose a risk of provoking the Taliban, such as pop music shows or foreign soap operas, while increasingly airing appearances of the Taliban and praise for them [Security September 2021, 1.1.4]. It was also reported that in the first days after the Taliban entered Kabul prices on traditional Islamic clothing such as hijabs had increased due to a sudden demand. [Security September 2021, 1.1.3] There is limited information concerning the situation of persons perceived as ‘Westernised’ following the Taliban takeover. However, the Taliban have made clear statements regarding the required adherence to the Sharia. Since the takeover, for example, state television was interrupted and airs Quranic recitations, Islamic shows, and Taliban announcements. Private channels have reportedly reduced content that pose a risk of provoking the Taliban, such as pop music shows or foreign soap operas, while increasingly airing appearances of the Taliban and praise for them [Security September 2021, 1.1.4]. römisch eins t was also reported that in the first days after the Taliban entered Kabul prices on traditional Islamic clothing such as hijabs had increased due to a sudden demand. [Security September 2021, 1.1.3] See also profiles 2.9.3 Women in public roles, 2.10 Individuals perceived to have transgressed moral codes, and 2.14 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed could amount to persecution (e.g. violence by family members, conservative elements in society and armed groups). The situation of individuals perceived as ‘Westernised’ has to be assessed in light of the recent takeover by the Taliban. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should further take into account risk-impacting circumstances, such as: gender (the risk is higher for women), the behaviours adopted by the applicant, area of origin (particularly affecting rural areas), conservative environment, perception of traditional gender roles by the family, age (it may be difficult for children to (re-)adjust to Afghanistan’s social restrictions), visibility of the applicant, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that in the case of Individuals perceived as ‘Westernised’, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. In some cases, persecution may be for reasons of religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group. For example, individuals under this profile may have a well-founded fear of persecution based on a shared characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). ‘Westernised’ persons, in particular women, could also be considered to have a distinct identity in the context of Afghanistan, because they can be perceived as being different and may face stigmatisation by the surrounding society. […] 2.14 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (converts), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (converts), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). COI summary Hudud (plural of hadd) crimes are the most serious crimes under Islamic law and are considered transgressions against God. Hudud punishments are specifically mentioned in the Quran and the Sunna (actions and sayings) of the Prophet, their execution is mandatory. These types of crimes were not included in the Penal Code, and the Code gave judges the authority to implement punishments in accordance with Hanafi jurisprudence of Islamic Law [Society-based targeting, 2.1, 2.2]. In Afghanistan, blasphemy is punishable by death or imprisonment of up to 20 years. Individuals who have committed blasphemy have three days to withdraw their behaviours or face the death penalty. Additionally, a 2004 law prohibited writings and published materials which were considered offensive to Islam or other faiths. Some cases of imprisonment sentences on charges of blasphemy were reported. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam, the latter is seen contrary to the religion and can be prosecuted as blasphemy [Society-based targeting, 2.2, 2.4]. Apostasy is also punishable by death, imprisonment, or confiscation of property. It is a serious offence and although it was reportedly rarely prosecuted, this had occurred in past years. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death. Individuals perceived as apostates face the risk of violent attacks, which may lead to death, without being taken before a court [Criminal law and customary justice, 1.2; Society-based targeting, 2.1, 2.2, 2.4]. Apostasy is also punishable by death, imprisonment, or confiscation of property. römisch eins t is a serious offence and although it was reportedly rarely prosecuted, this had occurred in past years. Children of apostates are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death. Individuals perceived as apostates face the risk of violent attacks, which may lead to death, without being taken before a court [Criminal law and customary justice, 1.2; Society-based targeting, 2.1, 2.2, 2.4]. The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.7; Anti-government elements, 2]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.8; Anti-government elements, 3]. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.4]. In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. It is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3]. In particular, conversion from Islam to another faith is considered as a serious offence under Islamic law. römisch eins t is punishable with the death penalty by beheading for men, and with life imprisonment for women. Under Islamic law, individuals will be given three days to recant the conversion or face punishment. They are also perceived with hostility by society [Society-based targeting, 2.1, 2.3]. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan [Society-based targeting, 2.3]. Risk analysis The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices.Article 10
(1)(b) QD). 29 It should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs Article 10
(1)(b) QD).When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices.Article 10
(1)(b) QD). 29 römisch eins t should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs Article 10
(1)(b) QD). In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of religion. […]“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einvernahme von XXXX als Zeugin.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einvernahme von römisch 40 als Zeugin. In das Verfahren wurden folgende Bescheinigungsmittel vom Beschwerdeführer eingebracht, nämlich zu: - Vorbringen zu den Flucht-bzw. Verfolgungsgründen (Taufschein, Stellungnahme des katholischen Religionslehrers vom 07.11.2021, Stellungnahme der katholischen Religionslehrerin vom 15.06.2018 und ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel „ XXXX “ vom 16.06.2018) - Vorbringen zu den Flucht-bzw. Verfolgungsgründen (Taufschein, Stellungnahme des katholischen Religionslehrers vom 07.11.2021, Stellungnahme der katholischen Religionslehrerin vom 15.06.2018 und ein Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Titel „ römisch 40 “ vom 16.06.2018) - Integration (Mitteilungen über die Einstufung in Leistungsgruppen, Schulnachricht und Schulbesuchsbestätigung) 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, in Iran und in Österreich, seiner Schulbildung in Iran, seiner fehlenden Berufsausbildung und seiner Integration in Österreich gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Vorab ist anzumerken, dass auch die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert sei. Auch auf das erkennende Gericht wirkte seine Abkehr vom islamischem Glaubensbekenntnis und seine Konversion zum Christentum sehr authentisch (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316). Der Beschwerdeführer hat die Taufe einer christlichen Glaubensgemeinschaft empfangen. Zudem legte der Beschwerdeführer Bescheinigungsmittel zu seinem Glaubenswechsel vor. Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen haben sich nicht ergeben. Auf Grund dieser äußeren Tatsachen ist eine Hinwendung zum christlichen Glauben aus innerer Überzeugung nicht als von vornherein unwahrscheinlich zu betrachten. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Beweggründen für den Glaubenswechsel, zu Inhalten der christlichen Glaubenslehre sowie zu seiner christlichen Lebensführung befragt und konnte seinen Religionswechsel insgesamt nachvollziehbar darlegen. In diesem Zusammenhang ist etwa auch zu beachten, dass eine detaillierte Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Religionswechsel und das Vermögen, Stellen aus der Bibel zu zitieren, als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel zu werten sind (VfGH 12.12.2013, U2272/2012). Zudem lebt der Beschwerdeführer den christlichen Glauben offen aus und besucht auch im Rahmen seiner schulischen Ausbildung den christlichen Religionsunterricht. Auch die in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin, XXXX , bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers und gab glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer voll und ganz vom Christentum überzeugt sei und sich vom Islam abgewendet habe. Der Aussage der Zeugin konnte gefolgt werden, da aufgrund ihres seriösen und ernsthaften Auftretens sowie ihres persönlichen vertrauensbildenden Gesamtbildes keine ihrer Glaubwürdigkeit entgegensprechenden Anhaltspunkte hervorkamen.Auch die in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin, römisch 40 , bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers und gab glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer voll und ganz vom Christentum überzeugt sei und sich vom Islam abgewendet habe. Der Aussage der Zeugin konnte gefolgt werden, da aufgrund ihres seriösen und ernsthaften Auftretens sowie ihres persönlichen vertrauensbildenden Gesamtbildes keine ihrer Glaubwürdigkeit entgegensprechenden Anhaltspunkte hervorkamen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgung kann
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, m.w.N.). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden vergleiche dazu VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544, m.w.N.). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675; 14.11.2007, 2004/20/0485, sowie VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 m.w.N.). Folglich kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, diese Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (s.a. AsylGH 14.05.2012, E1 406206-2/2009). Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.04.2013, B9 431634-1/2013).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion" zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 m.w.N.). Folglich kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, diese Weltanschauung nur auf sein Innerstes zu beschränken, sondern muss auch eine öffentliche Ausübung möglich sein (s.a. AsylGH 14.05.2012, E1 406206-2/2009). Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller weiter nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (AsylGH 19.04.2013, B9 431634-1/2013). Dazu bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Asylwerber seine Konversion, Apostasie oder Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird (vgl. dazu ebenfalls EuGH 04.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, wonach neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen sind). Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl. EuGH 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts Anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (zu all dem vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).Dazu bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Asylwerber seine Konversion, Apostasie oder Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird vergleiche dazu ebenfalls EuGH 04.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, wonach neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen sind). Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche EuGH 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts Anderes kann gelten, wenn die „religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen (zu all dem vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Der EuGH hat im Urteil vom 04.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi insoweit klargestellt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in Verfahren, in denen es um die Bestrafung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit geht, auf der Grundlage der Aussagen des Antragstellers und gegebenenfalls der von ihm vorgelegten Dokumente oder auf der Basis von Informationen aus zuverlässigen Quellen ermitteln müssen, ob die in den Regelungen des Herkunftsstaats vorgesehene Todes- oder Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird. Im Licht dieser Informationen haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zu der Befürchtung hat, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland verfolgt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird daher konkrete und aktuelle Feststellungen darüber zu treffen haben, ob dem Revisionswerber bei Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konfessionslosigkeit Verfolgung drohen würde. Dazu bedarf es zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in Afghanistan leben wird. 3.1.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubwürdig darzulegen, dass er sich nicht mehr zum Islam bekennt, was auch nach außen hin - insbesondere durch die Nichtbefolgung religiöser (islamischer) Vorschriften und seiner Konversion zum Christentum erkennbar ist. Mit dieser sich vom Islam abwendenden Haltung und seiner nunmehrigen Zuwendung zum Christentum steht der Beschwerdeführer im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen und Dogmen. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine nicht-islamische Überzeugung und daran orientierte Lebensführung nach außen trägt bzw. es kann ihm auch nicht im Sinne der obigen Judikatur zugesonnen werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen. Wie sich aus obigen Länderfeststellungen ergibt, ist nach der Scharia der Abfall vom Glauben grundsätzlich ein todeswürdiges Verbrechen. So ist den Länderfeststellungen zusammengefasst etwa zu entnehmen, dass unter dem Einfluss der Scharia die Todesstrafe auch bei Delikten wie z.B. Konversion, Blasphemie oder Apostasie droht. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge, Konventionen sowie die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts zu verstehen. Die in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Konversion und Apostasie) nach Scharia-Recht eben auch strafbewehrt. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit, die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach „unislamische" Aktivitäten setzen. Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auf mehrfache Weise - wie sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zeigt - gegeben. Einerseits durch den afghanischen Staat und andererseits auch durch die einfache Bevölkerung, die von traditionell islamischen Vorstellungen geprägt ist; wobei insgesamt angesichts der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden kann, dass der afghanische Staat nicht willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Ferner ist auch eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen nicht unwahrscheinlich, weil sich der Beschwerdeführer durch seine nachhaltige Sozialisierung in der westlich-säkularen Gesellschaft Österreichs in den letzten Jahren und dem damit sich äußernden auffälligen Auftreten und Lebensstil die Aufmerksamkeit erregen und viele Fragen würde beantworten müssen, die die Gefahr bergen, dass er sich aufgrund seiner inneren Einstellung äußert oder ein unislamisches Verhalten an den Tag legt. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, nämlich aus Gründen der Religion, außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn im konkreten Fall ein Nachfluchtgrund vorliegt, vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren.In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat; sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, nämlich aus Gründen der Religion, außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn im konkreten Fall ein Nachfluchtgrund vorliegt, vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben. Im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ist von einer Situation auszugehen, in der der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt ist. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und über 99 % der Einwohner Afghanistans sich zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen, sind sowohl in Großstädten als umso mehr auch in ländlich geprägten Provinzen mit Verfolgungen beim Beschwerdeführer auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nämlich aus Gründen der Religion, droht. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nämlich aus Gründen der Religion, droht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W225.2200631.1.00