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{'item': 'W237 2251138-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW237 2251138-1 SpruchW237 2251138-1/5E, W237 2251138-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 22.06.2021 widerrief das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 02.12.2019 bis 29.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.154,
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe über sein eAMS-Konto am 12.10.2021 Beschwerde. Das AMS forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 08.11.2021 auf, bis 22.11.2021 bekannt zu geben, wann er den angefochtenen Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer erstattete darauf keine Rückmeldung.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 wies das AMS die Beschwerde vom 12.10.2021 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer mit einer am 23.06.2021 auf seinem eAMS-Konto eingegangenen Nachricht darauf hingewiesen worden sei, dass der angefochtene Bescheid für ihn hinterlegt sei. Diese Nachricht habe er laut automatischer Dokumentation am 23.06.2021 um 09:30 Uhr gelesen. Da der Beschwerdeführer auf den ihm zugesandten Verbesserungsauftrag nicht reagiert habe, sei von einer Zustellung des angefochtenen Bescheids am 23.06.2021 auszugehen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde habe daher am 21.07.2021 geendet, weshalb sein Rechtsmittel verspätet sei.
  4. Mit Schreiben vom 11.12.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er „trotz der Tatsache, dass [s]eine letzte Beschwerde als verspätet abgewiesen wurde“ moniert, dass er vom AMS niemals darauf hingewiesen worden sei, etwas zurückbezahlen zu müssen. Er habe nicht gewusst, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zurückbezahlen werde müssen, wenn er seinen Rechtsstreit mit seinem ehemaligen Dienstgeber vor Gericht gewinne. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12.10.2021 unter Anschluss des Verwaltungsakts am 28.01.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Bescheid vom 22.06.2021 widerrief das AMS den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 02.12.2019 bis 29.01.2020 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.154,
  6. Das AMS versendete dem Beschwerdeführer die Verlinkung zum elektronischen Bescheiddokument auf sein eAMS-Konto; diese empfing er mittels einer darauf hinweisenden Nachricht auf seinem eAMS-Konto am 23.06.
  7. Der Beschwerdeführer las das elektronische Bescheiddokument sodann am selben Tag. Am 12.10.2021 erhob der Beschwerdeführer eine gegen den diesen Bescheid gerichtete Beschwerde über sein eAMS-Konto. Das AMS forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2021 auf, bis 22.11.2021 bekannt zu geben, wann er den angefochtenen Bescheid erhalten habe. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer postalisch mittels RSb-Sendung zugeschickt. Der Zustellende traf den Beschwerdeführer aber nicht an und ließ eine Verständigung über die Hinterlegung am Wohnsitz des Beschwerdeführers zurück; die Sendung wurde am 11.11.2021 beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers hinterlegt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des AMS in weiterer Folge nicht nach.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zur Gänze aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Der Vorgang der Bescheidübermittlung ist aus den unzweifelhaften Angaben des AMS zu ersehen. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit gegeben, Einwände gegen die Richtigkeit dieses Vorgangs im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mit Schreiben vom 08.11.2021 vorzubringen (der festgestellte Zustellvorgang dieses Schreibens ist aus dem im Akt in Kopie aufliegenden Rückschein ersichtlich); diese Gelegenheit nahm er nicht wahr. Auch in seinem Vorlageantrag bestritt er die Feststellung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht, dass er den angefochtenen Bescheid am 23.06.2021 – über die Verlinkung auf seinem eAMS-Konto – las. Die Beschwerdeerhebung ergibt sich klar aus dem Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. § 7 VwGVG lautet:3.
  11. Paragraph 7, VwGVG lautet: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  12. […]Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: „§ 32
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ 3.
  1. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.
  2. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
  3. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde vom 12.10.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.
  4. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde aber nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  5. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des § 37 ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß § 37 Abs. 2a ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen.3.
  6. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Bescheidübermittlung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne des Paragraph 37, ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat. Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. Allerdings ist durch das Lesen des angefochtenen Bescheids am 23.06.2021 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des § 7 ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 23.06.2021 zugestellt.Allerdings ist durch das Lesen des angefochtenen Bescheids am 23.06.2021 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments vom tatsächlichen Zukommen der Sendung bzw. des Bescheids im Sinne des Paragraph 7, ZustG auszugehen. Der Bescheid des AMS vom 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer sohin am 23.06.2021 zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG endete die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 21.07.
  7. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 12.10.2021 beim AMS erhob, erweist sich diese als verfristet. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die mit dem Tag der Zustellung beginnende vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid mit Ablauf des 21.07.
  8. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst am 12.10.2021 beim AMS erhob, erweist sich diese als verfristet. Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Damit ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen, wobei der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021 tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
  9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im schriftlichen Parteiengehör vom 08.11.2021 sowie erneut in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde weder der Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheids noch der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte.3.
  10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie insbesondere dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. römisch zwei.1.) ist unstrittig und wurde dem Beschwerdeführer im schriftlichen Parteiengehör vom 08.11.2021 sowie erneut in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht; im Vorlageantrag wurde weder der Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheids noch der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestritten. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG klar zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W237.2251138.1.00

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