RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW238 2251451-1 Spruch, W238 2251451-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Clau
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 29.12.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 13.12.2021 bis 23.01.2022 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Antragstellerin geweigert habe, am 13.12.2021 an der Maßnahme Deutschlerncenter teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 29.12.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 13.12.2021 bis 23.01.2022 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Antragstellerin geweigert habe, am 13.12.2021 an der Maßnahme Deutschlerncenter teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin – vertreten durch ihren Sohn – fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie insbesondere vor, dass die Sinnhaftigkeit der Absolvierung eines A1-Deutschkurses nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Österreich fraglich erscheine, zumal sie im Jahr 2014 bereits einen A2-Deutschkurs mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe. Zudem habe sie dem AMS bereits vor Beginn des Kurses mitgeteilt, dass eine regelmäßige Teilnahme aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung voraussichtlich nicht möglich sein werde, und um Anmeldung zu einem Abendkurs ersucht. Am 13.12.2021 habe sie den Kursträger darüber informiert, dass sie wegen Dienstverhinderung in den nächsten zwei Tagen nicht am Kurs teilnehmen könne. Am 15.12.2021 sei sie krankgeschrieben worden. Am 17.12.2021 habe sie dem AMS eine Stellungnahme übermittelt. Da die Antragstellerin entschuldigt nicht zum Kurs erschienen sei, liege keine Weigerung vor. Eine Bezugssperre von 41 Tagen wegen Versäumung eines Kurstages erweise sich zudem als unangemessen. Schließlich wurde gerügt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welcher Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG von der Behörde als erfüllt angesehen werde. Beantragt wurden die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Einvernahme näher bezeichneter Zeugen sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde „verzichtet“ und ein „Vorlageantrag“ erhoben. Eine Vollmacht und diverse Unterlagen wurden beigeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin – vertreten durch ihren Sohn – fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie insbesondere vor, dass die Sinnhaftigkeit der Absolvierung eines A1-Deutschkurses nach ihrem jahrelangen Aufenthalt in Österreich fraglich erscheine, zumal sie im Jahr 2014 bereits einen A2-Deutschkurs mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe. Zudem habe sie dem AMS bereits vor Beginn des Kurses mitgeteilt, dass eine regelmäßige Teilnahme aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung voraussichtlich nicht möglich sein werde, und um Anmeldung zu einem Abendkurs ersucht. Am 13.12.2021 habe sie den Kursträger darüber informiert, dass sie wegen Dienstverhinderung in den nächsten zwei Tagen nicht am Kurs teilnehmen könne. Am 15.12.2021 sei sie krankgeschrieben worden. Am 17.12.2021 habe sie dem AMS eine Stellungnahme übermittelt. Da die Antragstellerin entschuldigt nicht zum Kurs erschienen sei, liege keine Weigerung vor. Eine Bezugssperre von 41 Tagen wegen Versäumung eines Kurstages erweise sich zudem als unangemessen. Schließlich wurde gerügt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welcher Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG von der Behörde als erfüllt angesehen werde. Beantragt wurden die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Einvernahme näher bezeichneter Zeugen sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde „verzichtet“ und ein „Vorlageantrag“ erhoben. Eine Vollmacht und diverse Unterlagen wurden beigeschlossen.
- Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass das AMS beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2022, dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt per 11.02.2022, wurde die Verfahrenshilfewerberin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
- Mit Eingabe vom 18.02.2022 ersuchte der Vertreter der Verfahrenshilfewerberin um Verlängerung der Frist bis 15.04.
- In eventu wurde um Setzung einer „angemessenen Frist“ zur Vorlage des Vermögenbekenntnisses ersucht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Verfahrenshilfewerberin eine Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht und die amtswegige Behebung des Bescheides angeregt habe.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, zugestellt am 23.02.2022, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Fristerstreckung keine Folge gegeben wird. Ausgeführt wurde, dass eine zweiwöchige Frist zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses (samt erforderlicher Belege) angemessen sei und die vorgebrachten Gründe für die begehrte Fristerstreckung einer mängelfreien Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegenstehen würden.
- Am 25.02.2022 langte das Vermögensbekenntnis beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, hat den mit Bescheid des AMS Mödling ausgesprochenen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe zum Gegenstand. Die Verfahrenshilfewerberin führt das Verfahren durch einen von ihr selbst gewählten Vertreter (Sohn). Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wird und Beweismittel angeführt werden, ist klar und strukturiert formuliert. In dem von der Antragstellerin am 25.02.2022 übermittelten Vermögensbekenntnis wurden nicht alle Punkte vollständig ausgefüllt; auch fehlen teilweise aussagekräftige Belege: In Pkt. II.
- des Vermögensbekenntnisses wurden die monatlichen Wohnkosten nicht beziffert; es erfolgte lediglich der Verweis auf eine Beilage. In der verwiesenen Beilage 3 findet sich zwar eine Zusammenstellung der Wohnkosten (z.B. Rückzahlungsrate, Strom/Gas, Gemeindeabgaben etc.), die laut Angabe zu einem Drittel von der Antragstellerin zu tragen seien. Ein Nachweis für die tatsächliche Übernahme eines Drittels sämtlicher Wohnkosten durch die Antragstellerin (etwa im Wege von ihr zuordenbaren Kontoauszügen und Überweisungsbelegen) wurde jedoch nicht erbracht. Vielmehr wurde bescheinigt, dass die letzte Rückzahlungsrate für das Haus zur Gänze vom Konto des Sohnes der Antragstellerin überwiesen wurde. Weiters wurde eine an die Antragstellerin gerichtete Gasrechnung mit Einzahlungsaufforderung vorgelegt; nicht ersichtlich ist allerdings, wer der (laut beigelegtem Grundbuchsauszug) drei Miteigentümer die Rechnung tatsächlich beglichen hat. Dasselbe gilt für eine an den Ehemann der Antragstellerin gerichtete Rechnung betreffend Gemeindegebühren und eine von einem Rauchfangkehrer an den Ehemann gerichtete Rechnung. Die Angabe des monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin im Vermögensbekenntnis betreffend eine geringfügige Beschäftigung (Pkt. III.1.) stimmt ziffernmäßig nicht mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung von Jänner 2022 überein. Der monatliche Leistungsbezug der Antragstellerin vom AMS wurde in Pkt. III.
- des Vermögensbekenntnisses nicht ziffernmäßig angegeben, sondern es erfolgte erneut nur der Verweis auf eine Beilage. Dasselbe gilt für die Angabe von Schulden (Pkt. V.), zumal der diesbezüglich angeschlossenen Beilage keinerlei Beweiswert zukommt. Schließlich wurde ein Wasserschaden am Haus der Antragstellerin geltend gemacht und mit Fotos dokumentiert. Die unter Angabe einer Geschäftszahl vorgebrachte Behauptung, wonach ein auf die Sanierung des Schadens gerichtetes Förderansuchen vom Land Niederösterreich abgelehnt worden sei, wurde wiederum nicht belegt. In Pkt. römisch zwei.
- des Vermögensbekenntnisses wurden die monatlichen Wohnkosten nicht beziffert; es erfolgte lediglich der Verweis auf eine Beilage. In der verwiesenen Beilage 3 findet sich zwar eine Zusammenstellung der Wohnkosten (z.B. Rückzahlungsrate, Strom/Gas, Gemeindeabgaben etc.), die laut Angabe zu einem Drittel von der Antragstellerin zu tragen seien. Ein Nachweis für die tatsächliche Übernahme eines Drittels sämtlicher Wohnkosten durch die Antragstellerin (etwa im Wege von ihr zuordenbaren Kontoauszügen und Überweisungsbelegen) wurde jedoch nicht erbracht. Vielmehr wurde bescheinigt, dass die letzte Rückzahlungsrate für das Haus zur Gänze vom Konto des Sohnes der Antragstellerin überwiesen wurde. Weiters wurde eine an die Antragstellerin gerichtete Gasrechnung mit Einzahlungsaufforderung vorgelegt; nicht ersichtlich ist allerdings, wer der (laut beigelegtem Grundbuchsauszug) drei Miteigentümer die Rechnung tatsächlich beglichen hat. Dasselbe gilt für eine an den Ehemann der Antragstellerin gerichtete Rechnung betreffend Gemeindegebühren und eine von einem Rauchfangkehrer an den Ehemann gerichtete Rechnung. Die Angabe des monatlichen Nettoeinkommens der Antragstellerin im Vermögensbekenntnis betreffend eine geringfügige Beschäftigung (Pkt. römisch drei.1.) stimmt ziffernmäßig nicht mit der vorgelegten Gehaltsabrechnung von Jänner 2022 überein. Der monatliche Leistungsbezug der Antragstellerin vom AMS wurde in Pkt. römisch drei.
- des Vermögensbekenntnisses nicht ziffernmäßig angegeben, sondern es erfolgte erneut nur der Verweis auf eine Beilage. Dasselbe gilt für die Angabe von Schulden (Pkt. römisch fünf.), zumal der diesbezüglich angeschlossenen Beilage keinerlei Beweiswert zukommt. Schließlich wurde ein Wasserschaden am Haus der Antragstellerin geltend gemacht und mit Fotos dokumentiert. Die unter Angabe einer Geschäftszahl vorgebrachte Behauptung, wonach ein auf die Sanierung des Schadens gerichtetes Förderansuchen vom Land Niederösterreich abgelehnt worden sei, wurde wiederum nicht belegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere auf der Abfassung der Beschwerde vom 11.01.2022 und dem am 25.02.2022 übermittelten Vermögensbekenntnis samt Beilagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit. Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags: 3.
- § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.
- Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG auseinander: Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.Zur Beurteilung, ob auf Grund des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
- ff)grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind. Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1
- ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1
- ff)so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. 3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass die Verfahrenshilfewerberin nach etwaiger Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zur Abfassung eines Vorlageantrags, der im Übrigen gemäß § 15 VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben. Im Beschwerdeverfahren sind insbesondere die Zuweisung eines Deutschkurses durch die belangte Behörde und das Nichterscheinen der Verfahrenshilfewerberin an näher bezeichneten Kurstagen zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, der Antragstellerin einen Rechtsanwalt beizugeben.Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass die Verfahrenshilfewerberin nach etwaiger Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zur Abfassung eines Vorlageantrags, der im Übrigen gemäß Paragraph 15, VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben. Im Beschwerdeverfahren sind insbesondere die Zuweisung eines Deutschkurses durch die belangte Behörde und das Nichterscheinen der Verfahrenshilfewerberin an näher bezeichneten Kurstagen zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten wäre, der Antragstellerin einen Rechtsanwalt beizugeben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch das Gericht, weshalb die Antragstellerin durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der durch ihren Sohn vertretenen Verfahrenshilfewerberin ist festzuhalten, dass dieser – insbesondere mit Blick auf die Formulierung der eingebrachten Beschwerde – seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte. Die Bedeutung der Sache für die Verfahrenshilfewerberin (Verlust der Notstandshilfe) ist angesichts der damit angestrebten Existenzsicherung freilich nicht als gering anzusehen, jedoch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Hinzu kommt, dass Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen ist, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen:Hinzu kommt, dass Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen ist, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen: Wie festgestellt, wurde das Vermögensbekenntnis trotz entsprechenden Auftrags durch das Gericht von der Antragstellerin nicht vollständig ausgefüllt, wobei auch die vorgelegten Belege teilweise mangelhaft blieben bzw. einer hinreichenden Aussagekraft entbehrten. Anhand der Angaben der Verfahrenshilfewerberin im Vermögensbekenntnis und der beigeschlossenen Unterlagen war es dem Gericht letztlich nicht möglich, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Das Vermögensbekenntnis dient jedoch dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Verfahrenskosten bestreiten kann. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein allfälliger Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu etwa VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254). Das Vermögensbekenntnis dient jedoch dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Verfahrenskosten bestreiten kann. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein allfälliger Mängelbehebungsauftrag vergleiche dazu etwa VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254). Die Antragstellerin vermochte mit ihren – teilweise unvollständig bzw. unbescheinigt gebliebenen – Angaben nicht darzutun, dass sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. 3.5. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende (Einzelfall-)
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende (Einzelfall-)
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2251451.1.00