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{'item': 'W246 2228376-1'}

Obsah (13)§ 13e§ 14Art. 133§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 69§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW246 2228376-1 SpruchW246 2228376-1/2E, W246 2228376-1/2E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 13eGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die MOSER MUTZ Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 11.11.2019, Zl. 0030-900107-2019, betreffend Feststellungsantrag und Urlaubsersatzleistung

Paragraph 13 e, GehG zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) nach Abzug der Zeit der Beurlaubung

§ 14Abs.

7 BDG 1979 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung

§ 13eAbs. 4 Geh

G verbleibt.“„Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) nach Abzug der Zeit der Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung

Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG verbleibt.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in diesem Spruchpunkt zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in diesem Spruchpunkt zu lauten hat: „Zum 31.12.2018 bestand ein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 12.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, eine zu diesem Zeitpunkt in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin der Österreichischen Post AG, im Wege ihrer Rechtsvertreter die bescheidmäßige Feststellung ihres Urlaubssaldos für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden per 31.12.
  2. Dabei führte sie aus, dass sie mit Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) vom 18.05.2018

§ 14

BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei; gegen diesen Bescheid habe sie Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin ihre offenen Ansprüche auf Erholungsurlaub bekannt gegeben worden, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2016 noch 48 Stunden und für die Jahre 2017 sowie 2018 jeweils 280 Stunden offene Ansprüche auf Erholungsurlaub, weshalb ihr Urlaubssaldo insgesamt 608 Stunden betragen würde.Dabei führte sie aus, dass sie mit Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) vom 18.05.2018

Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei; gegen diesen Bescheid habe sie Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin ihre offenen Ansprüche auf Erholungsurlaub bekannt gegeben worden, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2016 noch 48 Stunden und für die Jahre 2017 sowie 2018 jeweils 280 Stunden offene Ansprüche auf Erholungsurlaub, weshalb ihr Urlaubssaldo insgesamt 608 Stunden betragen würde.

  1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2019, Zl. W245 2199582-1, wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den o.a. Ruhestandversetzungsbescheid der Behörde vom 18.05.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 02.10.2019 im Wege ihrer Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 12.02.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Erholungsurlaub der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des „
  4. Mai 2019“)

§ 13eAbs. 4 Geh

G zur Gänze aufgebraucht gewesen sei (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Urlaubsanspruches per 31.12.2018 in Höhe von 608 Stunden ab (Spruchpunkt II.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren

§ 16Abs. 1 Vw

GVG ein (Spruchpunkt III.).

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Erholungsurlaub der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des „
  2. Mai 2019“)

Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG zur Gänze aufgebraucht gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Urlaubsanspruches per 31.12.2018 in Höhe von 608 Stunden ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu hielt die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 02.01. bis 22.01.2017 und ab 06.03.2017 unbefristet im Krankenstand befunden. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 abgewiesen worden, womit ihre Ruhestandsversetzung

§ 14Abs.

1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2019 wirksam geworden sei. Der Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 14 Abs. 7 leg.cit. habe sich daher vom 12.06.2018 bis zum 21.03.2019 erstreckt. Dazu hielt die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 02.01. bis 22.01.2017 und ab 06.03.2017 unbefristet im Krankenstand befunden. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 abgewiesen worden, womit ihre Ruhestandsversetzung

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2019 wirksam geworden sei. Der Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. habe sich daher vom 12.06.2018 bis zum 21.03.2019 erstreckt. Die Abtragungsfrist für den Erholungsurlaub des Jahres 2016 habe mit Ablauf des 31.12.2017 und jene für den Erholungsurlaub des Jahres 2017 mit Ablauf des 31.12.2018 geendet, womit diese „Urlaubsreste“ in Höhe von 48 Stunden für das Jahr 2016 und in Höhe von 280 Stunden für das Jahr 2017 verfallen und von der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin („31. Mai 2019“) sei für das Jahr 2018 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 240 Stunden Erholungsurlaub sowie 40 Stunden „Zusatzurlaub“ aufgrund einer Erwerbsminderung im Ausmaß von 50% und für das Jahr 2019 aliquot gerechnet bis 31.05.2019 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 100 Stunden Erholungsurlaub sowie 17 Stunden „Zusatzurlaub“ offen gewesen. Der

§ 13eAbs. 4 Geh

G vom Erholungsurlaub abzuziehende Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (12.06.2018 bis 21.03.2019) überschreite das Ausmaß des

§ 13eAbs.

3 leg.cit. ersatzleistungsfähigen Urlaubsanspruches von 160 Stunden pro Kalenderjahr bei Weitem. Der „Urlaubsrest“ betrage im Fall der Beschwerdeführerin daher „Null“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.Die Abtragungsfrist für den Erholungsurlaub des Jahres 2016 habe mit Ablauf des 31.12.2017 und jene für den Erholungsurlaub des Jahres 2017 mit Ablauf des 31.12.2018 geendet, womit diese „Urlaubsreste“ in Höhe von 48 Stunden für das Jahr 2016 und in Höhe von 280 Stunden für das Jahr 2017 verfallen und von der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin („31. Mai 2019“) sei für das Jahr 2018 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 240 Stunden Erholungsurlaub sowie 40 Stunden „Zusatzurlaub“ aufgrund einer Erwerbsminderung im Ausmaß von 50% und für das Jahr 2019 aliquot gerechnet bis 31.05.2019 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 100 Stunden Erholungsurlaub sowie 17 Stunden „Zusatzurlaub“ offen gewesen. Der

Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG vom Erholungsurlaub abzuziehende Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (12.06.2018 bis 21.03.2019) überschreite das Ausmaß des

Paragraph 13 e, Absatz 3, leg.cit. ersatzleistungsfähigen Urlaubsanspruches von 160 Stunden pro Kalenderjahr bei Weitem. Der „Urlaubsrest“ betrage im Fall der Beschwerdeführerin daher „Null“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und trat darin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der Behörde entgegen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2020 vorgelegt und sind am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war zuletzt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  5. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin

§ 14BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Die dagegen von ihr am 12.06.2018 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2019, Zl. W245 2199582-1, als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die dagegen von ihr am 12.06.2018 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2019, Zl. W245 2199582-1, als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2016 insgesamt 119 (Arbeits)Tage (22.
  2. bis 05.02.2016, 22.
  3. bis 11.03.2016, 21.
  4. bis 19.06.2016, 22.
  5. bis 30.09.2016 und 17.
  6. bis 23.12.2016) im Krankenstand. Im Jahr 2017 lag bei der Beschwerdeführerin zunächst ein Krankenstand von 14 (Arbeits)Tagen (02.
  7. bis 22.01.2017) vor; in der Folge war die Beschwerdeführerin ab 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand und trat ihren Dienst nicht mehr an. 1.
  8. Zum Stichtag 31.12.2018 hatte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 48 Stunden und aus den Jahren 2017 sowie 2018 jeweils im Ausmaß von 280 Stunden, somit insgesamt 608 Stunden, nicht verbraucht. Im Zeitraum vom 01.
  9. bis 31.03.2019 erwarb die Beschwerdeführerin zudem einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von insgesamt 70 Stunden. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden nicht verbraucht.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die unter Pkt. II.1.
  12. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken. 2.
  13. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  14. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken. 2.
  15. Die Feststellungen zum Ruhestandsversetzungsverfahren der Beschwerdeführerin folgen aus den im beigeschafften Beschwerdeakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W245 2199582-1 protokollierten Verfahrens einliegenden Aktenteilen. 2.
  16. Die Feststellungen zum Ausmaß der Krankenstände der Beschwerdeführerin folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Auszug und aus den im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen (s. hierzu auch oben unter Pkt. I.4.), denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde). 2.
  17. Die Feststellungen zum Ausmaß der Krankenstände der Beschwerdeführerin folgen aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Auszug und aus den im angefochtenen Bescheid dahingehend getroffenen Feststellungen (s. hierzu auch oben unter Pkt. römisch eins.4.), denen die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entgegengetreten ist vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde). 2.
  18. Die festgestellte Höhe des von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht verbrauchten Erholungsurlaubes ergibt sich v.a. aus ihren diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (s. oben unter Pkt. I.1.) und in der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.
  19. bis 31.03.2019 einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von insgesamt 70 Stunden erworben hat, folgt aus der hierzu durchgeführten Berechnung für diesen Zeitraum (60 Stunden Erholungsurlaub [§ 65 BDG 1979] erhöht um zusätzlich 10 Stunden aufgrund ihrer Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% [§ 72 Abs. 1 und 2 leg.cit.]; vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 2 des angefochtenen Bescheides). Die Feststellung zum konkreten Ausmaß des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Stunden für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (bis 31.03.) (s. zur Heranziehung des 31.03.2019 für die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und zum Verfall der Ansprüche für das Jahr 2016 unten in der Rechtlichen Beurteilung unter Pkt. II.3.3.
  20. und 3.3.3.).2.
  21. Die festgestellte Höhe des von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht verbrauchten Erholungsurlaubes ergibt sich v.a. aus ihren diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (s. oben unter Pkt. römisch eins.1.) und in der Beschwerde. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.
  22. bis 31.03.2019 einen Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe von insgesamt 70 Stunden erworben hat, folgt aus der hierzu durchgeführten Berechnung für diesen Zeitraum (60 Stunden Erholungsurlaub [§ 65 BDG 1979] erhöht um zusätzlich 10 Stunden aufgrund ihrer Behinderung im Ausmaß von mindestens 50% [§ 72 Absatz eins und 2 leg.cit.]; vergleiche hierzu auch die Ausführungen auf S. 2 des angefochtenen Bescheides). Die Feststellung zum konkreten Ausmaß des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes zum Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Stunden für die Jahre 2017, 2018 und 2019 (bis 31.03.) (s. zur Heranziehung des 31.03.2019 für die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und zum Verfall der Ansprüche für das Jahr 2016 unten in der Rechtlichen Beurteilung unter Pkt. römisch zwei.3.3.
  23. und 3.3.3.).
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1.

  1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 119/2016, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich der mit BGBl. I Nr. 112/2019 eingeführten – und mit § 13e Abs. 2 Z 1 GehG in der geltenden Fassung insofern übereinstimmenden – Bestimmungen des § 45 Abs. 1a und § 69 Abs. 3 GehG s. VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013):3.1.
  2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, eingeführten – und mit Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in der geltenden Fassung insofern übereinstimmenden – Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins a und Paragraph 69, Absatz 3, GehG s. VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013): „Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
  1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  2. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  3. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  4. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  5. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3)Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung

§ 14Abs. 7 BDG 1979.

(4)Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.

(5)
(10)[…]“ Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich des mit BGBl. I Nr. 112/2019 novellierten § 69 GehG vgl. ebenso VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013):„[…]Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, novellierten Paragraph 69, GehG vergleiche ebenso VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013):, „[…] Verfall des Erholungsurlaubes §
  1. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  2. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“Paragraph 69, Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum
  3. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin eine Karenz nach dem MSchG oder der Beamte eine Karenz nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.“ 3.1.
  4. Die Materialien zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 69 BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 488 BlgNR XXIV. GP, 9 f.):3.1.
  5. Die Materialien zur im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Paragraph 69, BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 488 BlgNR römisch 24 . GP, 9 f.): „Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty's Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann (vgl. OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen.“„Der EuGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil (EuGH 20.1.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty's Revenue and Customs) klargestellt, dass Bestimmungen über den Verfall von Urlaubsansprüchen zwar grundsätzlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zulässig sind. Es sei aber gemeinschaftswidrig, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlösche, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teils davon krankgeschrieben war und ihre oder seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (aaO, Rz 52). Ebenso geht der OGH in seiner Judikatur von einer Hemmung des Urlaubsverfalls aus, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Urlaub infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchen kann vergleiche OGH 6.10.2005, 8 ObA 41/05w, zum Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz). Dieser Rechtsprechung soll nun dahingehend Rechnung getragen werden, dass die Möglichkeit der Verschiebung des Verfallszeitpunktes um ein Jahr aus dienstlichen Gründen auf die Fälle einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles und des Beschäftigungsverbotes ausgedehnt werden. Es ist anzunehmen, dass damit der Judikatur des EuGH vollständig entsprochen wird, zumal während der Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst oder eines Beschäftigungsverbotes ebenfalls Urlaubsansprüche entstehen, die von der oder dem Bediensteten nach Wiederantritt des Dienstes verbraucht werden können und bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Dienst die zuvor entstandenen und in weiterer Folge allenfalls verfallenen Urlaubsansprüche gleichsam ersetzen.“ 3.1.
  6. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt einem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen

§ 13eAbs. 1 Geh

G eine Ersatzleistung „für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub“. Wie sich aus § 13e Abs. 3 erster Satz leg.cit. ergibt, ist damit nur ein solcher, noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht

§ 69BDG 1979 verfallen ist.

Fallen der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr (aus dem Grunde des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979), der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammen, so gebührt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Erholungsurlaub aus diesem Jahr nicht mehr (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043).3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt einem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen

Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG eine Ersatzleistung „für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub“. Wie sich aus Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz leg.cit. ergibt, ist damit nur ein solcher, noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht

Paragraph 69, BDG 1979 verfallen ist. Fallen der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr (aus dem Grunde des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979), der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammen, so gebührt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Erholungsurlaub aus diesem Jahr nicht mehr vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union fest, dass der Zeitraum einer Beurlaubung

§ 14Abs.

7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung

§ 14Abs.

7 leg.cit. auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung

§ 14Abs.

7 leg.cit. schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Daraus folgt, dass ein Beamter infolge einer als Beurlaubung

§ 14Abs. 7 leg.cit. geltenden Dienstverhinderung daran gehindert ist, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (s. Vw

GH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union fest, dass der Zeitraum einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Daraus folgt, dass ein Beamter infolge einer als Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. geltenden Dienstverhinderung daran gehindert ist, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (s. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Ruhestand versetzte – Beschwerdeführerin begehrte mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.02.2019 „die Berichtigung des Urlaubsaldos per 31.12.2018 auf 608 Stunden“ samt bescheidmäßiger Feststellung und Bestätigung des „korrekten Urlaubssaldos“. Die Behörde wies diesen Antrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab.3.2.
  4. Die – zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den Ruhestand versetzte – Beschwerdeführerin begehrte mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.02.2019 „die Berichtigung des Urlaubsaldos per 31.12.2018 auf 608 Stunden“ samt bescheidmäßiger Feststellung und Bestätigung des „korrekten Urlaubssaldos“. Die Behörde wies diesen Antrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. 3.2.
  5. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 69 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn die Beamtin den Erholungsurlaub nicht bis zum
  6. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt u.a. aufgrund einer Erkrankung der Beamtin nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein (s. den in § 69 zweiter Satz leg.cit. erfolgten Verweis auf § 51 Abs. 2 erster Satz leg.cit.).3.2.
  7. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 69, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn die Beamtin den Erholungsurlaub nicht bis zum
  8. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt u.a. aufgrund einer Erkrankung der Beamtin nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein (s. den in Paragraph 69, zweiter Satz leg.cit. erfolgten Verweis auf Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz leg.cit.). Die Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2016 insgesamt 119 (Arbeits)Tage und im Jahr 2017 ab dem 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand (s. Pkt. II.1.3.). Aufgrund dieser langfristigen Krankenstände war der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowohl hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2016 (der grundsätzlich nach § 69 erster Satz BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 111/2010 bis zum 31.12.2017 zu verbrauchen gewesen wäre), als auch hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2017 (der grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu verbrauchen gewesen wäre)

§ 69zweiter Satz leg.cit.

der Verbrauch aufgrund einer Erkrankung offenkundig nicht möglich. Der Verfall der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub trat somit nach § 69 zweiter Satz leg.cit. erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein (somit hinsichtlich des Anspruches für das Jahr 2016 mit Ablauf des Jahres 2018 und hinsichtlich des Urlaubanspruches für das Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2019).Die Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2016 insgesamt 119 (Arbeits)Tage und im Jahr 2017 ab dem 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand (s. Pkt. römisch zwei.1.3.). Aufgrund dieser langfristigen Krankenstände war der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowohl hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2016 (der grundsätzlich nach Paragraph 69, erster Satz BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bis zum 31.12.2017 zu verbrauchen gewesen wäre), als auch hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2017 (der grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu verbrauchen gewesen wäre)

Paragraph 69, zweiter Satz leg.cit. der Verbrauch aufgrund einer Erkrankung offenkundig nicht möglich. Der Verfall der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub trat somit nach Paragraph 69, zweiter Satz leg.cit. erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein (somit hinsichtlich des Anspruches für das Jahr 2016 mit Ablauf des Jahres 2018 und hinsichtlich des Urlaubanspruches für das Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2019). Nach den oben wiedergegebenen Materialien zu § 69 BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung entstehen auch bei – wie im Fall der Beschwerdeführerin wegen Krankheit erfolgter – gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst Urlaubsansprüche (s. Pkt. II.3.1.2.), wobei solche nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens bezüglich der erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie infolge der als Beurlaubung

§ 14Abs.

7 BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, in diesem Zeitraum Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. Pkt. II.3.1.3.). Im Ergebnis bestand somit zum Stichtag 31.12.2018, auf welchen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2019 abstellt, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden. Nach den oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 69, BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung entstehen auch bei – wie im Fall der Beschwerdeführerin wegen Krankheit erfolgter – gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst Urlaubsansprüche (s. Pkt. römisch zwei.3.1.2.), wobei solche nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens bezüglich der erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie infolge der als Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, in diesem Zeitraum Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Im Ergebnis bestand somit zum Stichtag 31.12.2018, auf welchen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2019 abstellt, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden. 3.2.

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben.3.2.
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  5. Die Behörde stellte in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fest, dass der Erholungsurlaub der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des „
  6. Mai 2019“)

§ 13eAbs. 4 Geh

G zur Gänze aufgebraucht gewesen sei.3.3.

  1. Die Behörde stellte in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fest, dass der Erholungsurlaub der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des „
  2. Mai 2019“)

Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG zur Gänze aufgebraucht gewesen sei. 3.3.2. Zum von der Behörde herangezogenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde vom 18.05.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, Zl. W245 2199582-1, abgeschlossen wurde, womit die rechtskräftige Erledigung des (ordentlichen) Verfahrens – unabhängig von der Frage einer in der Folge dagegen erhobenen Revision als außerordentliches Rechtsmittel – ab diesem Zeitpunkt gegeben war. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wurde somit

§ 14Abs.

4 BDG 1979 bereits mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam.3.3.2. Zum von der Behörde herangezogenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde vom 18.05.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, Zl. W245 2199582-1, abgeschlossen wurde, womit die rechtskräftige Erledigung des (ordentlichen) Verfahrens – unabhängig von der Frage einer in der Folge dagegen erhobenen Revision als außerordentliches Rechtsmittel – ab diesem Zeitpunkt gegeben war. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wurde somit

Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 bereits mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam. 3.3.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für das Jahr 2016 ist

§ 69BDG 1979 id

F BGBl. I Nr. 111/2010 mit Ablauf des 31.12.2018 bereits verfallen (s. hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. II.3.2.

  1. getroffenen Ausführungen). Zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) hatte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub aus den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 560 Stunden (jeweils 280 Stunden) nicht verbraucht, hinzu kommt der im Jahr 2019 bis zur Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung aliquot erlangte und von ihr nicht konsumierte Erholungsurlaub in Höhe von 70 Stunden. Die Beschwerdeführerin hatte somit zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) – nicht verfallenen – Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden nicht verbraucht (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.4.). 3.3.
  2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für das Jahr 2016 ist

Paragraph 69, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Ablauf des 31.12.2018 bereits verfallen (s. hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. getroffenen Ausführungen). Zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) hatte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub aus den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 560 Stunden (jeweils 280 Stunden) nicht verbraucht, hinzu kommt der im Jahr 2019 bis zur Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung aliquot erlangte und von ihr nicht konsumierte Erholungsurlaub in Höhe von 70 Stunden. Die Beschwerdeführerin hatte somit zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) – nicht verfallenen – Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden nicht verbraucht (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). Nach dem oben wiedergegebenen § 13e Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2017 und 2018 je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2019 40 Stunden). Ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung könnte somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 360 Stunden betragen.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2017 und 2018 je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2019 40 Stunden). Ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung könnte somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 360 Stunden betragen. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 ordnet ausdrücklich an, dass die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes verbleibt, wobei Zeiten einer Beurlaubung

§ 14Abs. 7 BDG 1979 abzuziehen sind. Im vorliegenden Verfahren ist somit nach § 13e Abs. 4 leg.cit. i

Vm § 14 Abs. 7 BDG 1979 der Zeitraum ab Erhebung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid (12.06.2019) bis zur darüber mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 erfolgten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von dem für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß (360 Stunden) abzuziehen. Da der ca. neunmonatige Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei Weitem übersteigt (bereits nach drei vollen Monaten sind abzugsfähige Stunden iSd § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 im Ausmaß von 480 Stunden entstanden), gebührt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Urlaubsersatzleistung.Der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, ordnet ausdrücklich an, dass die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes verbleibt, wobei Zeiten einer Beurlaubung

Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 abzuziehen sind. Im vorliegenden Verfahren ist somit nach Paragraph 13 e, Absatz 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 der Zeitraum ab Erhebung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid (12.06.2019) bis zur darüber mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 erfolgten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von dem für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß (360 Stunden) abzuziehen. Da der ca. neunmonatige Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei Weitem übersteigt (bereits nach drei vollen Monaten sind abzugsfähige Stunden iSd Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, im Ausmaß von 480 Stunden entstanden), gebührt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Urlaubsersatzleistung. 3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. Im – ebenfalls in Beschwerde gezogenen – Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren

§ 16Abs. 1 Vw

GVG ein.3.4.1. Im – ebenfalls in Beschwerde gezogenen – Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein. 3.4.2.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, wobei das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wurde.3.4.2.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, wobei das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 02.10.2019, bei der Behörde am 07.10.2019 eingelangt, im Wege ihrer Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 12.02.2019, woraufhin die Behörde über diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2019, der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 zugestellt, innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG in rechtskonformer Weise absprach.Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 02.10.2019, bei der Behörde am 07.10.2019 eingelangt, im Wege ihrer Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 12.02.2019, woraufhin die Behörde über diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2019, der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 zugestellt, innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in rechtskonformer Weise absprach. 3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228376.1.00

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