G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die MOSER MUTZ Rechtsanwälte GesbR, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 11.11.2019, Zl. 0030-900107-2019, betreffend Feststellungsantrag und Urlaubsersatzleistung
Paragraph 13 e, GehG zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) nach Abzug der Zeit der Beurlaubung
7 BDG 1979 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung
G verbleibt.“„Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) nach Abzug der Zeit der Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 kein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß für die Gewährung einer Urlaubsersatzleistung
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG verbleibt.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in diesem Spruchpunkt zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in diesem Spruchpunkt zu lauten hat: „Zum 31.12.2018 bestand ein Anspruch auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei; gegen diesen Bescheid habe sie Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin ihre offenen Ansprüche auf Erholungsurlaub bekannt gegeben worden, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2016 noch 48 Stunden und für die Jahre 2017 sowie 2018 jeweils 280 Stunden offene Ansprüche auf Erholungsurlaub, weshalb ihr Urlaubssaldo insgesamt 608 Stunden betragen würde.Dabei führte sie aus, dass sie mit Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) vom 18.05.2018
Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei; gegen diesen Bescheid habe sie Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien der Beschwerdeführerin ihre offenen Ansprüche auf Erholungsurlaub bekannt gegeben worden, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin unrichtig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2016 noch 48 Stunden und für die Jahre 2017 sowie 2018 jeweils 280 Stunden offene Ansprüche auf Erholungsurlaub, weshalb ihr Urlaubssaldo insgesamt 608 Stunden betragen würde.
G zur Gänze aufgebraucht gewesen sei (Spruchpunkt I.). Weiters wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Urlaubsanspruches per 31.12.2018 in Höhe von 608 Stunden ab (Spruchpunkt II.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren
GVG ein (Spruchpunkt III.).
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG zur Gänze aufgebraucht gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Urlaubsanspruches per 31.12.2018 in Höhe von 608 Stunden ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu hielt die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 02.01. bis 22.01.2017 und ab 06.03.2017 unbefristet im Krankenstand befunden. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 abgewiesen worden, womit ihre Ruhestandsversetzung
1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2019 wirksam geworden sei. Der Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht iSd § 14 Abs. 7 leg.cit. habe sich daher vom 12.06.2018 bis zum 21.03.2019 erstreckt. Dazu hielt die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe sich vom 02.01. bis 22.01.2017 und ab 06.03.2017 unbefristet im Krankenstand befunden. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden; die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 abgewiesen worden, womit ihre Ruhestandsversetzung
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2019 wirksam geworden sei. Der Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht iSd Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. habe sich daher vom 12.06.2018 bis zum 21.03.2019 erstreckt. Die Abtragungsfrist für den Erholungsurlaub des Jahres 2016 habe mit Ablauf des 31.12.2017 und jene für den Erholungsurlaub des Jahres 2017 mit Ablauf des 31.12.2018 geendet, womit diese „Urlaubsreste“ in Höhe von 48 Stunden für das Jahr 2016 und in Höhe von 280 Stunden für das Jahr 2017 verfallen und von der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin („31. Mai 2019“) sei für das Jahr 2018 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 240 Stunden Erholungsurlaub sowie 40 Stunden „Zusatzurlaub“ aufgrund einer Erwerbsminderung im Ausmaß von 50% und für das Jahr 2019 aliquot gerechnet bis 31.05.2019 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 100 Stunden Erholungsurlaub sowie 17 Stunden „Zusatzurlaub“ offen gewesen. Der
G vom Erholungsurlaub abzuziehende Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (12.06.2018 bis 21.03.2019) überschreite das Ausmaß des
3 leg.cit. ersatzleistungsfähigen Urlaubsanspruches von 160 Stunden pro Kalenderjahr bei Weitem. Der „Urlaubsrest“ betrage im Fall der Beschwerdeführerin daher „Null“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.Die Abtragungsfrist für den Erholungsurlaub des Jahres 2016 habe mit Ablauf des 31.12.2017 und jene für den Erholungsurlaub des Jahres 2017 mit Ablauf des 31.12.2018 geendet, womit diese „Urlaubsreste“ in Höhe von 48 Stunden für das Jahr 2016 und in Höhe von 280 Stunden für das Jahr 2017 verfallen und von der Behörde nicht mehr zu berücksichtigen seien. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin („31. Mai 2019“) sei für das Jahr 2018 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 240 Stunden Erholungsurlaub sowie 40 Stunden „Zusatzurlaub“ aufgrund einer Erwerbsminderung im Ausmaß von 50% und für das Jahr 2019 aliquot gerechnet bis 31.05.2019 ein „Urlaubsrest“ in Höhe von 100 Stunden Erholungsurlaub sowie 17 Stunden „Zusatzurlaub“ offen gewesen. Der
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG vom Erholungsurlaub abzuziehende Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (12.06.2018 bis 21.03.2019) überschreite das Ausmaß des
Paragraph 13 e, Absatz 3, leg.cit. ersatzleistungsfähigen Urlaubsanspruches von 160 Stunden pro Kalenderjahr bei Weitem. Der „Urlaubsrest“ betrage im Fall der Beschwerdeführerin daher „Null“, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Die dagegen von ihr am 12.06.2018 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2019, Zl. W245 2199582-1, als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die dagegen von ihr am 12.06.2018 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, schriftlich ausgefertigt am 27.06.2019, Zl. W245 2199582-1, als unbegründet abgewiesen. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.1.
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
G eine Ersatzleistung „für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub“. Wie sich aus § 13e Abs. 3 erster Satz leg.cit. ergibt, ist damit nur ein solcher, noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
Fallen der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr (aus dem Grunde des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979), der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammen, so gebührt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Erholungsurlaub aus diesem Jahr nicht mehr (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043).3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt einem Beamten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand unter näher umschriebenen Voraussetzungen
Paragraph 13 e, Absatz eins, GehG eine Ersatzleistung „für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub“. Wie sich aus Paragraph 13 e, Absatz 3, erster Satz leg.cit. ergibt, ist damit nur ein solcher, noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub gemeint, der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung noch nicht
Paragraph 69, BDG 1979 verfallen ist. Fallen der Verfall des Urlaubes aus einem bestimmten Kalenderjahr (aus dem Grunde des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979), der Übertritt des Beamten in den Ruhestand und das daran anknüpfende Entstehen seines Anspruches auf Urlaubsentschädigung zeitlich zusammen, so gebührt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung für den Erholungsurlaub aus diesem Jahr nicht mehr vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/12/0020; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union fest, dass der Zeitraum einer Beurlaubung
7 BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung
7 leg.cit. auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung
7 leg.cit. schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Daraus folgt, dass ein Beamter infolge einer als Beurlaubung
GH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union fest, dass der Zeitraum einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen ist, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfallen. Auch besteht keine innerstaatliche Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Daraus folgt, dass ein Beamter infolge einer als Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, leg.cit. geltenden Dienstverhinderung daran gehindert ist, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (s. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008). 3.
der Verbrauch aufgrund einer Erkrankung offenkundig nicht möglich. Der Verfall der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub trat somit nach § 69 zweiter Satz leg.cit. erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein (somit hinsichtlich des Anspruches für das Jahr 2016 mit Ablauf des Jahres 2018 und hinsichtlich des Urlaubanspruches für das Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2019).Die Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2016 insgesamt 119 (Arbeits)Tage und im Jahr 2017 ab dem 06.03.2017 durchgehend im Krankenstand (s. Pkt. römisch zwei.1.3.). Aufgrund dieser langfristigen Krankenstände war der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowohl hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2016 (der grundsätzlich nach Paragraph 69, erster Satz BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, bis zum 31.12.2017 zu verbrauchen gewesen wäre), als auch hinsichtlich des (von ihr noch nicht verbrauchten) Erholungsurlaubes für das Jahr 2017 (der grundsätzlich bis zum 31.12.2018 zu verbrauchen gewesen wäre)
Paragraph 69, zweiter Satz leg.cit. der Verbrauch aufgrund einer Erkrankung offenkundig nicht möglich. Der Verfall der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub trat somit nach Paragraph 69, zweiter Satz leg.cit. erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein (somit hinsichtlich des Anspruches für das Jahr 2016 mit Ablauf des Jahres 2018 und hinsichtlich des Urlaubanspruches für das Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2019). Nach den oben wiedergegebenen Materialien zu § 69 BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung entstehen auch bei – wie im Fall der Beschwerdeführerin wegen Krankheit erfolgter – gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst Urlaubsansprüche (s. Pkt. II.3.1.2.), wobei solche nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens bezüglich der erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie infolge der als Beurlaubung
7 BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, in diesem Zeitraum Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen (vgl. Pkt. II.3.1.3.). Im Ergebnis bestand somit zum Stichtag 31.12.2018, auf welchen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2019 abstellt, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden. Nach den oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 69, BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung entstehen auch bei – wie im Fall der Beschwerdeführerin wegen Krankheit erfolgter – gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst Urlaubsansprüche (s. Pkt. römisch zwei.3.1.2.), wobei solche nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens bezüglich der erfolgten Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie infolge der als Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, in diesem Zeitraum Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Im Ergebnis bestand somit zum Stichtag 31.12.2018, auf welchen der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.02.2019 abstellt, ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 608 Stunden. 3.2.
G zur Gänze aufgebraucht gewesen sei.3.3.
Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG zur Gänze aufgebraucht gewesen sei. 3.3.2. Zum von der Behörde herangezogenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde vom 18.05.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, Zl. W245 2199582-1, abgeschlossen wurde, womit die rechtskräftige Erledigung des (ordentlichen) Verfahrens – unabhängig von der Frage einer in der Folge dagegen erhobenen Revision als außerordentliches Rechtsmittel – ab diesem Zeitpunkt gegeben war. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wurde somit
4 BDG 1979 bereits mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam.3.3.2. Zum von der Behörde herangezogenen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde vom 18.05.2018 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, Zl. W245 2199582-1, abgeschlossen wurde, womit die rechtskräftige Erledigung des (ordentlichen) Verfahrens – unabhängig von der Frage einer in der Folge dagegen erhobenen Revision als außerordentliches Rechtsmittel – ab diesem Zeitpunkt gegeben war. Die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin wurde somit
Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 bereits mit Ablauf des 31.03.2019 wirksam. 3.3.3. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erholungsurlaub für das Jahr 2016 ist
F BGBl. I Nr. 111/2010 mit Ablauf des 31.12.2018 bereits verfallen (s. hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. II.3.2.
Paragraph 69, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Ablauf des 31.12.2018 bereits verfallen (s. hierzu die oben im zweiten Absatz unter Pkt. römisch zwei.3.2.2. getroffenen Ausführungen). Zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (Ablauf des 31.03.2019) hatte die Beschwerdeführerin Erholungsurlaub aus den Jahren 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt 560 Stunden (jeweils 280 Stunden) nicht verbraucht, hinzu kommt der im Jahr 2019 bis zur Wirksamkeit ihrer Ruhestandsversetzung aliquot erlangte und von ihr nicht konsumierte Erholungsurlaub in Höhe von 70 Stunden. Die Beschwerdeführerin hatte somit zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung (31.03.2019) – nicht verfallenen – Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 630 Stunden nicht verbraucht (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). Nach dem oben wiedergegebenen § 13e Abs. 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2017 und 2018 je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2019 40 Stunden). Ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung könnte somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 360 Stunden betragen.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der Beschwerdeführerin im jeweiligen Kalenderjahr entspricht (somit im vorliegenden Verfahren für die Jahre 2017 und 2018 je 160 Stunden), wobei sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für das laufende Kalenderjahr entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr reduziert (somit im vorliegenden Verfahren für das Jahr 2019 40 Stunden). Ein möglicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Urlaubsersatzleistung könnte somit im vorliegenden Verfahren insgesamt höchstens 360 Stunden betragen. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 ordnet ausdrücklich an, dass die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes verbleibt, wobei Zeiten einer Beurlaubung
Vm § 14 Abs. 7 BDG 1979 der Zeitraum ab Erhebung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid (12.06.2019) bis zur darüber mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 erfolgten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von dem für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß (360 Stunden) abzuziehen. Da der ca. neunmonatige Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei Weitem übersteigt (bereits nach drei vollen Monaten sind abzugsfähige Stunden iSd § 13e Abs. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 im Ausmaß von 480 Stunden entstanden), gebührt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Urlaubsersatzleistung.Der im vorliegenden Fall anzuwendende Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, ordnet ausdrücklich an, dass die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubes verbleibt, wobei Zeiten einer Beurlaubung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 abzuziehen sind. Im vorliegenden Verfahren ist somit nach Paragraph 13 e, Absatz 4, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 der Zeitraum ab Erhebung der Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid (12.06.2019) bis zur darüber mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.03.2019 erfolgten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von dem für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß (360 Stunden) abzuziehen. Da der ca. neunmonatige Zeitraum des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß für die Jahre 2017, 2018 und 2019 bei Weitem übersteigt (bereits nach drei vollen Monaten sind abzugsfähige Stunden iSd Paragraph 13 e, Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, im Ausmaß von 480 Stunden entstanden), gebührt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Urlaubsersatzleistung. 3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. Im – ebenfalls in Beschwerde gezogenen – Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren
GVG ein.3.4.1. Im – ebenfalls in Beschwerde gezogenen – Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein. 3.4.2.
GVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, wobei das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wurde.3.4.2.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen, wobei das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen ist, wenn der Bescheid erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 02.10.2019, bei der Behörde am 07.10.2019 eingelangt, im Wege ihrer Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 12.02.2019, woraufhin die Behörde über diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2019, der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 zugestellt, innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG in rechtskonformer Weise absprach.Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 02.10.2019, bei der Behörde am 07.10.2019 eingelangt, im Wege ihrer Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde hinsichtlich ihres Antrages vom 12.02.2019, woraufhin die Behörde über diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 11.11.2019, der Beschwerdeführerin am 13.11.2019 zugestellt, innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG in rechtskonformer Weise absprach. 3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228376.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.