4 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 31.08.2020, Zl. 2020-0.546.457, betreffend Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich des o.a. Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen.2. Mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 stellte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich des o.a. Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den o.a. Antrag des Beschwerdeführers „für die Bundesregierung“
Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 ab. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den o.a. Antrag des Beschwerdeführers „für die Bundesregierung“
Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 ab. Dazu führte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus, dass gegen den Beschwerdeführer am 15.11.2018
1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission für Soldaten ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Aufgrund dieses Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Selbstanzeige erstattet. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 sei gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein Kommissionsverfahren eingeleitet worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 abgewiesen worden. Nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2019 die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss idF der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Im Rahmen der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde seien bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019 entstanden, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020
Mit Erkenntnis vom 26.06.2020 habe der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung wegen Erlassung der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge mit Erkenntnis vom 05.08.2020 den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 wegen rechtswidriger Zusammensetzung der Behörde aufgehoben.Dazu führte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus, dass gegen den Beschwerdeführer am 15.11.2018
Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission für Soldaten ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Aufgrund dieses Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Selbstanzeige erstattet. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 sei gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein Kommissionsverfahren eingeleitet worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 abgewiesen worden. Nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2019 die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Im Rahmen der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde seien bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019 entstanden, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020
Mit Erkenntnis vom 26.06.2020 habe der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung wegen Erlassung der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge mit Erkenntnis vom 05.08.2020 den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 wegen rechtswidriger Zusammensetzung der Behörde aufgehoben. Im Ergebnis sei das Verfahren des Beschwerdeführers vor der – noch zuständigen – Disziplinarkommission für Soldaten noch nicht beendet, wobei nunmehr ein ordnungsgemäß zusammengesetzter Senat der Disziplinarkommission für Soldaten (ab 01.10.2020: der Bundesdisziplinarbehörde) zu entscheiden habe. Da somit gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig sei und
Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 nur Beamte zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bestellt werden dürften, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Im Ergebnis sei das Verfahren des Beschwerdeführers vor der – noch zuständigen – Disziplinarkommission für Soldaten noch nicht beendet, wobei nunmehr ein ordnungsgemäß zusammengesetzter Senat der Disziplinarkommission für Soldaten (ab 01.10.2020: der Bundesdisziplinarbehörde) zu entscheiden habe. Da somit gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig sei und
Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 nur Beamte zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bestellt werden dürften, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, dass die Bundesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt nicht zuständig gewesen sei; selbst wenn die Entscheidung der Bundesregierung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei ihm diese erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt worden und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. Darüber hinaus sei in § 243 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung einer solchen Entscheidung festgelegt und keine Möglichkeit der Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen. Weiters sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil das mit 15.11.2018 eingeleitete Kommandantenverfahren
4 HDG 2014 mit der Selbstanzeige des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt als eingestellt gegolten habe. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund der Bestimmung des § 272 BDG 1979 die §§ 91 bis 135 leg.cit. auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden seien. Darin führte er zunächst aus, dass die Bundesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt nicht zuständig gewesen sei; selbst wenn die Entscheidung der Bundesregierung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei ihm diese erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt worden und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. Darüber hinaus sei in Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung einer solchen Entscheidung festgelegt und keine Möglichkeit der Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen. Weiters sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil das mit 15.11.2018 eingeleitete Kommandantenverfahren
Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2014 mit der Selbstanzeige des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt als eingestellt gegolten habe. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 272, BDG 1979 die Paragraphen 91 bis 135 leg.cit. auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden seien.
seinem Ersuchen u.a. die zuständige Gerichtsabteilung, die vergebene Geschäftszahl und die bisher erfolgten Ermittlungsschritte betreffend sein Beschwerdeverfahren bekannt. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm als Partei des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht in den vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und den Gerichtsakt zustehe. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die unter Pkt. I.5. bis I.7. angeführten Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2021
seinem Ersuchen u.a. die zuständige Gerichtsabteilung, die vergebene Geschäftszahl und die bisher erfolgten Ermittlungsschritte betreffend sein Beschwerdeverfahren bekannt. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm als Partei des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht in den vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und den Gerichtsakt zustehe. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die unter Pkt. römisch eins.
1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.01.2019, eingelangt an diesem Tag, erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige und beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Kommandantenverfahrens
1.2. Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.01.2019, eingelangt an diesem Tag, erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige und beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Kommandantenverfahrens
Paragraph 62, leg.cit. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommissionsverfahren eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde wies die Disziplinarkommission für Soldaten mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 16.08.2019, Zl. W170 2219263-1/8E, die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss idF der Beschwerdevorentscheidung unter Abänderung ihres Spruches als unbegründet ab. Im Zuge der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde entstanden bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020, Zl. E 3603/2019-9,
1 Z 2 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete. Mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. V 344/2020-15 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung fest, weil diese von einem unzuständigen Organ erlassen wurde; der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2019 erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof infolgedessen mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. E 3603/2019-13, statt und hob dieses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf. Mit Erkenntnis vom 05.08.2020, Zl. W170 2219263-1/22E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 statt und hob diesen wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission für Soldaten infolge Rechtswidrigkeit der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 auf. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. W170 2230528-1/17E, auch der Beschwerde gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 statt und hob dieses auf. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 wurde daraufhin ein (weiterer) Einleitungsbeschluss erlassen, der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. In der Verhandlung der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer daraufhin eine Disziplinarstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung erhoben der Disziplinaranwalt und der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W170 2246360-1 protokolliert und nach wie vor anhängig ist.Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommissionsverfahren eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde wies die Disziplinarkommission für Soldaten mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 16.08.2019, Zl. W170 2219263-1/8E, die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung unter Abänderung ihres Spruches als unbegründet ab. Im Zuge der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde entstanden bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020, Zl. E 3603/2019-9,
Mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. römisch fünf 344/2020-15 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung fest, weil diese von einem unzuständigen Organ erlassen wurde; der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2019 erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof infolgedessen mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. E 3603/2019-13, statt und hob dieses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf. Mit Erkenntnis vom 05.08.2020, Zl. W170 2219263-1/22E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 statt und hob diesen wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission für Soldaten infolge Rechtswidrigkeit der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 auf. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. W170 2230528-1/17E, auch der Beschwerde gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 statt und hob dieses auf. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 wurde daraufhin ein (weiterer) Einleitungsbeschluss erlassen, der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. In der Verhandlung der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer daraufhin eine Disziplinarstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung erhoben der Disziplinaranwalt und der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W170 2246360-1 protokolliert und nach wie vor anhängig ist. 1.3. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellte mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen
Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich des unter Pkt. I.
Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich des unter Pkt. römisch eins.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.
4 BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge von hauptberuflichen Senatsvorsitzenden einer Disziplinarkommission betreffend ihre Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der neu eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Die Bundesregierung ermächtigte mit Ministerratsbeschluss vom 31.08.2020 den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides für die Bundesregierung (s. oben unter Pkt. II.1.3.). Die rechtliche Grundlage für eine solche Ermächtigung findet sich in § 3 Abs. 1 Z 2 BMG (wonach die Bundesministerien „sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen“ haben) iVm Teil 2, Abschnitt B, Z 7, der Anlage zu § 2 leg.cit. (wonach allgemeine Personalangelegenheiten u.a. betreffend das Dienstrecht von öffentlichen Bediensteten dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterliegen).
Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge von hauptberuflichen Senatsvorsitzenden einer Disziplinarkommission betreffend ihre Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der neu eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Die Bundesregierung ermächtigte mit Ministerratsbeschluss vom 31.08.2020 den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides für die Bundesregierung (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Die rechtliche Grundlage für eine solche Ermächtigung findet sich in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG (wonach die Bundesministerien „sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen“ haben) in Verbindung mit Teil 2, Abschnitt B, Ziffer 7,, der Anlage zu Paragraph 2, leg.cit. (wonach allgemeine Personalangelegenheiten u.a. betreffend das Dienstrecht von öffentlichen Bediensteten dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterliegen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 lag somit eine gesetzliche Grundlage dafür vor, den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu ermächtigen. 3.2.2. Weiters hält die Beschwerde fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit der Bundesregierung mehr vorgelegen sei. Selbst wenn die Entscheidung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei diese dem Beschwerdeführer erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. 3.2.2. Weiters hält die Beschwerde fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit der Bundesregierung mehr vorgelegen sei. Selbst wenn die Entscheidung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei diese dem Beschwerdeführer erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden.
4 zweiter Satz BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge auf Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass allein der Ablauf einer vom Gesetzgeber festgesetzten Frist eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig macht, wenn es sich bei einer solchen Frist lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt (zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses nach Ablauf der sechsmonatigen Fristen des § 50 Abs. 3 Slbg LBG 1997 und des § 114 Abs. 3 BDG 1979 vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/09/0055; 16.09.2009, 2008/09/0360, und zum Ablauf der mit einem bestimmten Datum festgesetzten Frist zur Überprüfung und Anpassung von Sicherstellungen nach § 47 Abs. 9 erster Satz DeponieV 2008 s. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113).
Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge auf Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass allein der Ablauf einer vom Gesetzgeber festgesetzten Frist eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig macht, wenn es sich bei einer solchen Frist lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt (zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses nach Ablauf der sechsmonatigen Fristen des Paragraph 50, Absatz 3, Slbg LBG 1997 und des Paragraph 114, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/09/0055; 16.09.2009, 2008/09/0360, und zum Ablauf der mit einem bestimmten Datum festgesetzten Frist zur Überprüfung und Anpassung von Sicherstellungen nach Paragraph 47, Absatz 9, erster Satz DeponieV 2008 s. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 im Hinblick auf die darin vorgesehene Entscheidungsfrist als Ordnungsvorschrift iSd dargelegten Judikatur zu qualifizieren, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bundesregierung (bzw. der von ihr ermächtigte Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Entscheidung getroffen habe, ohne hierfür im Entscheidungszeitpunkt zuständig gewesen zu sein, nicht zu folgen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 im Hinblick auf die darin vorgesehene Entscheidungsfrist als Ordnungsvorschrift iSd dargelegten Judikatur zu qualifizieren, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bundesregierung (bzw. der von ihr ermächtigte Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Entscheidung getroffen habe, ohne hierfür im Entscheidungszeitpunkt zuständig gewesen zu sein, nicht zu folgen ist. 3.3. Zur mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrages vom 26.06.2020:
Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 waren zur Antragstellung betreffend die Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bis zum Ablauf des 30.06.2020 nur Beamte des aktiven Dienststandes berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt hauptberuflich die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission ausgeübt haben und gegen die zu diesem Zeitpunkt kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden war. Das Vorliegen der Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die mögliche Anhängigkeit eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens somit zum Stichtag 30.06.2020 zu prüfen.
Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 waren zur Antragstellung betreffend die Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bis zum Ablauf des 30.06.2020 nur Beamte des aktiven Dienststandes berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt hauptberuflich die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission ausgeübt haben und gegen die zu diesem Zeitpunkt kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden war. Das Vorliegen der Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die mögliche Anhängigkeit eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens somit zum Stichtag 30.06.2020 zu prüfen. Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 eingeleitet, welches in Folge der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige vom 18.01.2019 ab diesem Zeitpunkt
4 leg.cit. als eingestellt galt (s. Pkt. II.1.2.). Diese vom Beschwerdeführer erstattete Selbstanzeige führte ab 18.01.2019
BDG 1979 zur Anhängigkeit eines Kommissionsverfahrens bei der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten (nunmehr: „Disziplinarverfahren“ bei der Bundesdisziplinarbehörde). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass infolge der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. V 344/2020 u.a., festgestellten Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung die für das Jahr 2019 gefällten Beschlüsse der Disziplinarkommission für Soldaten in diesem Zeitraum nicht rechtskonform ergangen sind (s. hierzu auch die den Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 und das [Disziplinar]Erkenntnis vom 13.02.2020 betreffenden, aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020 und vom 28.09.2020 – Pkt. II.1.2.). Dies ändert jedoch nichts an der aufgrund der o.a. Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 zum hier relevanten Zeitpunkt (30.06.2020) bestehenden Anhängigkeit eines ihn betreffenden Disziplinarverfahrens (vgl. zum Beginn der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Behörde etwa VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055; 29.06.1983, 83/09/0070).Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren nach Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 eingeleitet, welches in Folge der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige vom 18.01.2019 ab diesem Zeitpunkt
Paragraph 62, Absatz 4, leg.cit. als eingestellt galt (s. Pkt. römisch zwei.1.2.). Diese vom Beschwerdeführer erstattete Selbstanzeige führte ab 18.01.2019
Paragraph 111, BDG 1979 zur Anhängigkeit eines Kommissionsverfahrens bei der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten (nunmehr: „Disziplinarverfahren“ bei der Bundesdisziplinarbehörde). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass infolge der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. römisch fünf 344 aus 2020, u.a., festgestellten Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung die für das Jahr 2019 gefällten Beschlüsse der Disziplinarkommission für Soldaten in diesem Zeitraum nicht rechtskonform ergangen sind (s. hierzu auch die den Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 und das [Disziplinar]Erkenntnis vom 13.02.2020 betreffenden, aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020 und vom 28.09.2020 – Pkt. römisch zwei.1.2.). Dies ändert jedoch nichts an der aufgrund der o.a. Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 zum hier relevanten Zeitpunkt (30.06.2020) bestehenden Anhängigkeit eines ihn betreffenden Disziplinarverfahrens vergleiche zum Beginn der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Behörde etwa VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055; 29.06.1983, 83/09/0070). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 geltend macht, dass
die Bestimmung des § 99 Abs. 1 leg.cit. auf ihn als einem dem HDG 2014 unterliegenden Berufsoffizier nicht anzuwenden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass nach § 15 Abs. 1 HDG 2014 auf die für (Berufs)Soldaten in der Bundesdisziplinarbehörde eingerichteten Disziplinarsenate die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 und § 104 BDG 1979 (über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand) jedenfalls anzuwenden sind. § 99 Abs. 1 leg.cit. ist daher im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen des § 243 Abs. 4 leg.cit. im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, der die Ernennung in einen in § 15 HDG 2014 genannten Disziplinarsenat anstrebt, anzuwenden. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 geltend macht, dass
Paragraph 272, BDG 1979 v.a. die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. auf ihn als einem dem HDG 2014 unterliegenden Berufsoffizier nicht anzuwenden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 15, Absatz eins, HDG 2014 auf die für (Berufs)Soldaten in der Bundesdisziplinarbehörde eingerichteten Disziplinarsenate die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 104, BDG 1979 (über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand) jedenfalls anzuwenden sind. Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. ist daher im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen des Paragraph 243, Absatz 4, leg.cit. im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, der die Ernennung in einen in Paragraph 15, HDG 2014 genannten Disziplinarsenat anstrebt, anzuwenden. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Zum für die Beurteilung der Antragslegitimation nach § 243 Abs. 4 BDG 1979 maßgeblichen Zeitpunkt (30.06.2020) war somit ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarverfahren anhängig, womit
1 leg.cit. eine maßgebliche Voraussetzung zur Erhebung eines solchen Antrages nicht gegeben war. Da die von § 243 Abs. 4 iVm § 99 Abs. 1 leg.cit. geforderten Antragsvoraussetzungen somit nicht vollständig vorlagen, hätte der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 26.06.2020 zurück- und nicht abgewiesen werden müssen. Da im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 leg.cit. getroffen wurden und keine inhaltliche Prüfung (der persönlichen und fachlichen Eignung vor dem Hintergrund des bisherigen Verwendungserfolges iSd § 243 Abs. 5 leg.cit.) durchgeführt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig der Zurückweisungswille des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erkennbar und somit von einem „Vergreifen“ im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176; 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378).Zum für die Beurteilung der Antragslegitimation nach Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 maßgeblichen Zeitpunkt (30.06.2020) war somit ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarverfahren anhängig, womit
Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. eine maßgebliche Voraussetzung zur Erhebung eines solchen Antrages nicht gegeben war. Da die von Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. geforderten Antragsvoraussetzungen somit nicht vollständig vorlagen, hätte der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 26.06.2020 zurück- und nicht abgewiesen werden müssen. Da im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 243, Absatz 4, leg.cit. getroffen wurden und keine inhaltliche Prüfung (der persönlichen und fachlichen Eignung vor dem Hintergrund des bisherigen Verwendungserfolges iSd Paragraph 243, Absatz 5, leg.cit.) durchgeführt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig der Zurückweisungswille des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erkennbar und somit von einem „Vergreifen“ im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176; 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378). 3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann trotz dahingehenden Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2236748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.