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{'item': 'W246 2236748-1'}

Obsah (18)§ 243Art. 133§ 61Art. 139§ 62§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28Art. 30bArtikel 30§ 111§ 272§ 99§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW246 2236748-1 SpruchW246 2236748-1/14E, W246 2236748-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 243Abs.

4 BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 31.08.2020, Zl. 2020-0.546.457, betreffend Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom „26.07.2020“ (gemeint wohl: 26.06.2020) beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, ihn zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde zu ernennen. Dazu hielt er insbesondere fest, dass er seit 18 Jahren hauptberuflich Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission für Soldaten im Bundesministerium für Landesverteidigung sei.
  2. Mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 stellte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen

§ 243Abs. 4 i

Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich des o.a. Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen.2. Mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 stellte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich des o.a. Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den o.a. Antrag des Beschwerdeführers „für die Bundesregierung“

§ 243Abs. 4 i

Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 ab. 3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den o.a. Antrag des Beschwerdeführers „für die Bundesregierung“

Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 ab. Dazu führte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus, dass gegen den Beschwerdeführer am 15.11.2018

§ 61Abs.

1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission für Soldaten ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Aufgrund dieses Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Selbstanzeige erstattet. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 sei gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein Kommissionsverfahren eingeleitet worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 abgewiesen worden. Nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2019 die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss idF der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Im Rahmen der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde seien bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019 entstanden, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020

Art. 139B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet habe.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2020 habe der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung wegen Erlassung der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge mit Erkenntnis vom 05.08.2020 den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 wegen rechtswidriger Zusammensetzung der Behörde aufgehoben.Dazu führte der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus, dass gegen den Beschwerdeführer am 15.11.2018

Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission für Soldaten ab diesem Zeitpunkt geruht habe. Aufgrund dieses Disziplinarverfahrens habe der Beschwerdeführer bei seinem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Selbstanzeige erstattet. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 sei gegen den Beschwerdeführer daraufhin ein Kommissionsverfahren eingeleitet worden, die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 abgewiesen worden. Nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers habe das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.08.2019 die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Im Rahmen der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde seien bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019 entstanden, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020

Artikel 139, B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet habe.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2020 habe der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung wegen Erlassung der Entscheidung durch ein unzuständiges Organ festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge mit Erkenntnis vom 05.08.2020 den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 wegen rechtswidriger Zusammensetzung der Behörde aufgehoben. Im Ergebnis sei das Verfahren des Beschwerdeführers vor der – noch zuständigen – Disziplinarkommission für Soldaten noch nicht beendet, wobei nunmehr ein ordnungsgemäß zusammengesetzter Senat der Disziplinarkommission für Soldaten (ab 01.10.2020: der Bundesdisziplinarbehörde) zu entscheiden habe. Da somit gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig sei und

§ 243Abs. 4 i

Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 nur Beamte zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bestellt werden dürften, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Im Ergebnis sei das Verfahren des Beschwerdeführers vor der – noch zuständigen – Disziplinarkommission für Soldaten noch nicht beendet, wobei nunmehr ein ordnungsgemäß zusammengesetzter Senat der Disziplinarkommission für Soldaten (ab 01.10.2020: der Bundesdisziplinarbehörde) zu entscheiden habe. Da somit gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren anhängig sei und

Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 nur Beamte zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bestellt werden dürften, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zunächst aus, dass die Bundesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt nicht zuständig gewesen sei; selbst wenn die Entscheidung der Bundesregierung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei ihm diese erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt worden und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. Darüber hinaus sei in § 243 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung einer solchen Entscheidung festgelegt und keine Möglichkeit der Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen. Weiters sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil das mit 15.11.2018 eingeleitete Kommandantenverfahren

§ 62Abs.

4 HDG 2014 mit der Selbstanzeige des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt als eingestellt gegolten habe. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund der Bestimmung des § 272 BDG 1979 die §§ 91 bis 135 leg.cit. auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden seien. Darin führte er zunächst aus, dass die Bundesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt nicht zuständig gewesen sei; selbst wenn die Entscheidung der Bundesregierung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei ihm diese erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt worden und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. Darüber hinaus sei in Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz leg.cit. die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung einer solchen Entscheidung festgelegt und keine Möglichkeit der Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen. Weiters sei der angefochtene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, weil das mit 15.11.2018 eingeleitete Kommandantenverfahren

Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2014 mit der Selbstanzeige des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt als eingestellt gegolten habe. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass aufgrund der Bestimmung des Paragraph 272, BDG 1979 die Paragraphen 91 bis 135 leg.cit. auf die dem Anwendungsbereich des HDG 2014 unterliegenden Berufsoffiziere nicht anzuwenden seien.

  1. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Schreiben vom 02.11.2020 samt einer Stellungnahme vorgelegt und sind am 10.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit Schreiben vom 05.08.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Bundesdisziplinarbehörde um Bekanntgabe des aktuellen Standes hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahrens.
  3. Die Bundesdisziplinarbehörde teilte hierzu mit Schreiben vom 18.08.2021 u.a. mit, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der mit seinem Erkenntnis vom 05.08.2020 erfolgten Aufhebung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 in der Folge mit Erkenntnis vom 28.09.2020 auch das weiters ergangene Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 mangels nunmehr dazu vorliegenden Einleitungsbeschlusses behoben habe. Das Verfahren habe sich demnach wieder im Stand des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages (Selbstanzeige) auf Einleitung des Kommissionsverfahrens (nunmehr: des Senatsverfahrens) befunden. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 sei daraufhin ein Einleitungsbeschluss erlassen worden, der in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 sei über den Beschwerdeführer schließlich eine Disziplinarstrafe verhängt worden.
  4. Die Bundesdisziplinarbehörde teilte hierzu mit Schreiben vom 18.08.2021 u.a. mit, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der mit seinem Erkenntnis vom 05.08.2020 erfolgten Aufhebung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 in der Folge mit Erkenntnis vom 28.09.2020 auch das weiters ergangene Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 mangels nunmehr dazu vorliegenden Einleitungsbeschlusses behoben habe. Das Verfahren habe sich demnach wieder im Stand des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages (Selbstanzeige) auf Einleitung des Kommissionsverfahrens (nunmehr: des Senatsverfahrens) befunden. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 sei daraufhin ein Einleitungsbeschluss erlassen worden, der in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 sei über den Beschwerdeführer schließlich eine Disziplinarstrafe verhängt worden.
  5. Mit Schreiben vom 01.
  6. und 07.11.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Standes betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2021

seinem Ersuchen u.a. die zuständige Gerichtsabteilung, die vergebene Geschäftszahl und die bisher erfolgten Ermittlungsschritte betreffend sein Beschwerdeverfahren bekannt. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm als Partei des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht in den vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und den Gerichtsakt zustehe. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die unter Pkt. I.5. bis I.7. angeführten Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.11.2021

seinem Ersuchen u.a. die zuständige Gerichtsabteilung, die vergebene Geschäftszahl und die bisher erfolgten Ermittlungsschritte betreffend sein Beschwerdeverfahren bekannt. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm als Partei des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht in den vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungs- und den Gerichtsakt zustehe. Dem Beschwerdeführer wurden dabei die unter Pkt. römisch eins.

  1. bis römisch eins.
  2. angeführten Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
  3. Mit Schreiben vom 01.12.2021 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und bekräftigte dabei sein in der Beschwerde getätigtes Vorbringen mittels näherer Ausführungen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 15.12.2021 dazu auf, innerhalb gesetzter Frist im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende „Beschlussfahne“ den dazu ergangenen Beschluss der Bundesregierung zum Vortrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.08.2020 (s. Pkt. I.2.) vorzulegen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 15.12.2021 dazu auf, innerhalb gesetzter Frist im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende „Beschlussfahne“ den dazu ergangenen Beschluss der Bundesregierung zum Vortrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.08.2020 (s. Pkt. römisch eins.2.) vorzulegen.
  6. Die Behörde brachte daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2021 (wozu der Beschwerdeführer nach Übermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.01.2022 Stellung nahm) und 07.02.2022 das Beschlussprotokoll der Ministerratssitzung vom 02.09.2020 (samt den hierzu bestehenden elektronischen Genehmigungen) in Vorlage, aus welchem die Annahme des Vortrags vom 27.08.2020 mit Beschluss des Ministerrats vom 31.08.2020 hervorgeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt auf Dauer dem Arbeitsplatz des Vorsitzenden der – bis zur Einrichtung der Bundesdisziplinarbehörde mit 01.10.2020 bestehenden – Disziplinarkommission für Soldaten im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  9. Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.01.2019, eingelangt an diesem Tag, erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige und beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Kommandantenverfahrens

§ 62leg.cit.

1.2. Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 ein Kommandantenverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 18.01.2019, eingelangt an diesem Tag, erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige und beantragte die Einstellung des gegen ihn geführten Kommandantenverfahrens

Paragraph 62, leg.cit. Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommissionsverfahren eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde wies die Disziplinarkommission für Soldaten mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 16.08.2019, Zl. W170 2219263-1/8E, die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss idF der Beschwerdevorentscheidung unter Abänderung ihres Spruches als unbegründet ab. Im Zuge der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde entstanden bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020, Zl. E 3603/2019-9,

Art. 139Abs.

1 Z 2 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete. Mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. V 344/2020-15 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung fest, weil diese von einem unzuständigen Organ erlassen wurde; der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2019 erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof infolgedessen mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. E 3603/2019-13, statt und hob dieses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf. Mit Erkenntnis vom 05.08.2020, Zl. W170 2219263-1/22E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 statt und hob diesen wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission für Soldaten infolge Rechtswidrigkeit der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 auf. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. W170 2230528-1/17E, auch der Beschwerde gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 statt und hob dieses auf. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 wurde daraufhin ein (weiterer) Einleitungsbeschluss erlassen, der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. In der Verhandlung der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer daraufhin eine Disziplinarstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung erhoben der Disziplinaranwalt und der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W170 2246360-1 protokolliert und nach wie vor anhängig ist.Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 06.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommissionsverfahren eingeleitet, die dagegen erhobene Beschwerde wies die Disziplinarkommission für Soldaten mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies nach erhobenem Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 16.08.2019, Zl. W170 2219263-1/8E, die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung unter Abänderung ihres Spruches als unbegründet ab. Im Zuge der gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde entstanden bei diesem Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission für Soldaten für das Kalenderjahr 2019, weshalb dieser mit Beschluss vom 24.02.2020, Zl. E 3603/2019-9,

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. römisch fünf 344/2020-15 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof schließlich die Gesetzwidrigkeit der o.a. Verordnung fest, weil diese von einem unzuständigen Organ erlassen wurde; der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2019 erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof infolgedessen mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. E 3603/2019-13, statt und hob dieses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf. Mit Erkenntnis vom 05.08.2020, Zl. W170 2219263-1/22E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den o.a. Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 statt und hob diesen wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission für Soldaten infolge Rechtswidrigkeit der Geschäftseinteilung für das Jahr 2019 auf. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.09.2020, Zl. W170 2230528-1/17E, auch der Beschwerde gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten vom 13.02.2020 statt und hob dieses auf. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 26.04.2021 wurde daraufhin ein (weiterer) Einleitungsbeschluss erlassen, der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. In der Verhandlung der Bundesdisziplinarbehörde vom 27.07.2021 wurde über den Beschwerdeführer daraufhin eine Disziplinarstrafe verhängt. Gegen diese Entscheidung erhoben der Disziplinaranwalt und der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W170 2246360-1 protokolliert und nach wie vor anhängig ist. 1.3. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellte mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen

§ 243Abs. 4 i

Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich des unter Pkt. I.

  1. angeführten Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen.1.
  2. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellte mit Vortrag an den Ministerrat vom 27.08.2020 den Antrag an die Bundesregierung, ihn zum Erlass eines abweisenden Bescheides wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen

Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich des unter Pkt. römisch eins.

  1. angeführten Antrages des Beschwerdeführers zu ermächtigen. Dieser Vortrag wurde vom Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen.
  2. Beweiswürdigung: Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer v.a. in seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 gestellten Ersuchen mittels der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (s. hierzu oben unter Pkt. I.
  3. bis I.12.) erfolgten Einholung von Unterlagen weitgehend nachgekommen ist, welche dem Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens – wie auch die sonstigen im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteile – stets zur Akteneinsicht zur Verfügung standen (vgl. hierzu auch den an den Beschwerdeführer im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021 explizit erfolgten Hinweis auf sein Recht auf Akteneinsicht – Pkt. I.9.).Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den vom Beschwerdeführer v.a. in seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 gestellten Ersuchen mittels der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (s. hierzu oben unter Pkt. römisch eins.
  4. bis römisch eins.12.) erfolgten Einholung von Unterlagen weitgehend nachgekommen ist, welche dem Beschwerdeführer als Partei des Verfahrens – wie auch die sonstigen im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteile – stets zur Akteneinsicht zur Verfügung standen vergleiche hierzu auch den an den Beschwerdeführer im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2021 explizit erfolgten Hinweis auf sein Recht auf Akteneinsicht – Pkt. römisch eins.9.). Die unter Pkt. II.1.
  5. und II.1.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den in den beigeschafften Gerichtsakten der vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zlen. W170 2219263-1, W170 2230528-1 und W170 2246360-1 protokollierten Verfahren einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  7. und römisch zwei.1.
  8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den in den beigeschafften Gerichtsakten der vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zlen. W170 2219263-1, W170 2230528-1 und W170 2246360-1 protokollierten Verfahren einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Dass der Vortrag des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.08.2020 an den Ministerrat mit Beschluss vom 31.08.2020 angenommen wurde, folgt aus den im vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus den im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Behörde vorgelegten Aktenstücken (s. hierzu insbesondere den Vortrag an den Ministerrat des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vom 27.08.2020 und das Beschlussprotokoll der Ministerratssitzung vom 02.09.2020 samt den hierzu bestehenden elektronischen Genehmigungen), nach welchen für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der rechtskonform erfolgten Beschlussfassung der Bundesregierung zur Ermächtigung an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides besteht.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „DISZIPLINARRECHT […] […] Verjährung § 94.

(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtParagraph 94,
(1)Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
  1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
  2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.
(1a)Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2)Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
(2)Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
  1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
  2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
  3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
  4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
  5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
(3)
(4)[…] […] Hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde § 99.
(1)Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.Paragraph 99,
(1)Zur Leiterin oder zum Leiter und zu weiteren hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde dürfen nur Beamtinnen oder Beamte des Dienststandes bestellt werden. Gegen diese darf kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden sein.
(2)[…]
(3)Die hauptberufliche Mitgliedschaft zur Bundesdisziplinarbehörde ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz in der Dauer von jeweils mehr als drei Monaten, bei einer Dienstzuteilung zu einer Dienststelle eines anderen Ressorts oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4)[…] […] […]Disziplinarverfahren[…], Disziplinarverfahren […] § 110.
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die DienstbehördeParagraph 110,
(1)Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
  1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2)Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist diese oder dieser hievon formlos zu verständigen. Selbstanzeige § 111.
(1)Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.Paragraph 111,
(1)Jede Beamtin oder jeder Beamte hat das Recht, bei ihrer oder seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2)Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.
(2)Hat die Beamtin oder der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach Paragraph 110, vorzugehen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln. […] Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019Übergangsbestimmungen zur Änderung des Disziplinarrechts mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, § 243.
(1)Die bei den Disziplinarkommissionen bis
  1. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2019 fortzuführen. Ab
  2. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, oder auf die Disziplinarkommission

Art. 30bB-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, über. § 125 ist anzuwenden.Paragraph 243,

(1)Die bei den Disziplinarkommissionen bis
  1. September 2020 anhängig gemachten Disziplinarverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019, fortzuführen. Ab
  2. Oktober 2020 geht die Zuständigkeit zur Durchführung von Disziplinarverfahren auf die Bundesdisziplinarbehörde in der Fassung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, oder auf die Disziplinarkommission

Artikel 30b, B-VG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, über. Paragraph 125, ist anzuwenden.

(2)
(3)[…]
(4)Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des
  1. Juni 2020 unter der Voraussetzung von § 99 Abs. 1 einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des
  2. August 2020 die Bundesregierung.
(4)Wer die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission hauptberuflich ausübt, kann bis zum Ablauf des
  1. Juni 2020 unter der Voraussetzung von Paragraph 99, Absatz eins, einen Antrag auf Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde stellen. Über die Ernennung solcher Bewerberinnen oder Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des
  2. August 2020 die Bundesregierung.
(5)Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied einer Disziplinarkommission die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde verbunden sind, nicht erwarten lassen.
(6)
(8)[…]“ Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des HDG 2014, BGBl. I Nr. 2 idF BGBl. I Nr. 126/2021, (in der Folge: HDG 2014) lauten auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des HDG 2014, BGBl. römisch eins Nr. 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, (in der Folge: HDG 2014) lauten auszugsweise wie folgt: „Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde § 15.
(1)Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.Paragraph 15,
(1)Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3, sowie Paragraph 104, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 100, Absatz 6, BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
(2)[…] […] Besondere Verfahrensbestimmungen
  1. AbschnittKommandantenverfahren
  2. Abschnitt, Kommandantenverfahren […] Einleitung des Verfahrens § 61.
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.Paragraph 61,
(1)Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten. Die erfolgte Einleitung ist dem Beschuldigten, sofern das Verfahren nicht unmittelbar nach dieser Verfolgungshandlung eingestellt wird, unter Angabe der näheren Umstände der zugrunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich formlos mitzuteilen.
(2)[…] Durchführung des ordentlichen Verfahrens § 62.
(1)
(3)[…]Paragraph 62,
(1)
(3)[…]
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. […]
  1. AbschnittVerfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)
  2. Abschnitt, Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren) Disziplinaranzeige § 68.
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer PflichtverletzungParagraph 68,
(1)Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
  1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.zur Kenntnis und liegen im Falle der Ziffer eins, die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.
(2)Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.“
(2)Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.“ 3.
  1. Zur Ermächtigung an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und zur Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Entscheidungszeitpunkt: 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 im Wesentlichen aus, dass § 243 BDG 1979 die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung festlege und dass keine gesetzliche Grundlage die Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen sei.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 im Wesentlichen aus, dass Paragraph 243, BDG 1979 die Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung festlege und dass keine gesetzliche Grundlage die Delegierung dieser Zuständigkeit an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorgesehen sei.

§ 243Abs.

4 BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge von hauptberuflichen Senatsvorsitzenden einer Disziplinarkommission betreffend ihre Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der neu eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Die Bundesregierung ermächtigte mit Ministerratsbeschluss vom 31.08.2020 den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides für die Bundesregierung (s. oben unter Pkt. II.1.3.). Die rechtliche Grundlage für eine solche Ermächtigung findet sich in § 3 Abs. 1 Z 2 BMG (wonach die Bundesministerien „sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen“ haben) iVm Teil 2, Abschnitt B, Z 7, der Anlage zu § 2 leg.cit. (wonach allgemeine Personalangelegenheiten u.a. betreffend das Dienstrecht von öffentlichen Bediensteten dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterliegen).

Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge von hauptberuflichen Senatsvorsitzenden einer Disziplinarkommission betreffend ihre Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied der neu eingerichteten Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Die Bundesregierung ermächtigte mit Ministerratsbeschluss vom 31.08.2020 den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides für die Bundesregierung (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Die rechtliche Grundlage für eine solche Ermächtigung findet sich in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BMG (wonach die Bundesministerien „sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen“ haben) in Verbindung mit Teil 2, Abschnitt B, Ziffer 7,, der Anlage zu Paragraph 2, leg.cit. (wonach allgemeine Personalangelegenheiten u.a. betreffend das Dienstrecht von öffentlichen Bediensteten dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterliegen). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 lag somit eine gesetzliche Grundlage dafür vor, den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu ermächtigen. 3.2.2. Weiters hält die Beschwerde fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit der Bundesregierung mehr vorgelegen sei. Selbst wenn die Entscheidung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei diese dem Beschwerdeführer erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden. 3.2.2. Weiters hält die Beschwerde fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Zuständigkeit der Bundesregierung mehr vorgelegen sei. Selbst wenn die Entscheidung vor der gesetzlichen vorgesehenen Frist des Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 (31.08.2020) getroffen worden sei, sei diese dem Beschwerdeführer erst am „04.10.2020“ (gemeint wohl: 04.09.2020) zugestellt und somit vor diesem Zeitpunkt nicht rechtswirksam geworden.

§ 243Abs.

4 zweiter Satz BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge auf Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass allein der Ablauf einer vom Gesetzgeber festgesetzten Frist eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig macht, wenn es sich bei einer solchen Frist lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt (zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses nach Ablauf der sechsmonatigen Fristen des § 50 Abs. 3 Slbg LBG 1997 und des § 114 Abs. 3 BDG 1979 vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/09/0055; 16.09.2009, 2008/09/0360, und zum Ablauf der mit einem bestimmten Datum festgesetzten Frist zur Überprüfung und Anpassung von Sicherstellungen nach § 47 Abs. 9 erster Satz DeponieV 2008 s. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113).

Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 hatte die Bundesregierung bis zum Ablauf des 31.08.2020 über Anträge auf Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur aus, dass allein der Ablauf einer vom Gesetzgeber festgesetzten Frist eine Entscheidung noch nicht rechtswidrig macht, wenn es sich bei einer solchen Frist lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung sanktionslos bleibt (zur Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses nach Ablauf der sechsmonatigen Fristen des Paragraph 50, Absatz 3, Slbg LBG 1997 und des Paragraph 114, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/09/0055; 16.09.2009, 2008/09/0360, und zum Ablauf der mit einem bestimmten Datum festgesetzten Frist zur Überprüfung und Anpassung von Sicherstellungen nach Paragraph 47, Absatz 9, erster Satz DeponieV 2008 s. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch § 243 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 im Hinblick auf die darin vorgesehene Entscheidungsfrist als Ordnungsvorschrift iSd dargelegten Judikatur zu qualifizieren, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bundesregierung (bzw. der von ihr ermächtigte Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Entscheidung getroffen habe, ohne hierfür im Entscheidungszeitpunkt zuständig gewesen zu sein, nicht zu folgen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch Paragraph 243, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 im Hinblick auf die darin vorgesehene Entscheidungsfrist als Ordnungsvorschrift iSd dargelegten Judikatur zu qualifizieren, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Bundesregierung (bzw. der von ihr ermächtigte Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) eine Entscheidung getroffen habe, ohne hierfür im Entscheidungszeitpunkt zuständig gewesen zu sein, nicht zu folgen ist. 3.3. Zur mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrages vom 26.06.2020:

§ 243Abs. 4 i

Vm § 99 Abs. 1 BDG 1979 waren zur Antragstellung betreffend die Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bis zum Ablauf des 30.06.2020 nur Beamte des aktiven Dienststandes berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt hauptberuflich die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission ausgeübt haben und gegen die zu diesem Zeitpunkt kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden war. Das Vorliegen der Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die mögliche Anhängigkeit eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens somit zum Stichtag 30.06.2020 zu prüfen.

Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, BDG 1979 waren zur Antragstellung betreffend die Ernennung zu hauptberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde bis zum Ablauf des 30.06.2020 nur Beamte des aktiven Dienststandes berechtigt, die zu diesem Zeitpunkt hauptberuflich die Funktion des Senatsvorsitzes einer Disziplinarkommission ausgeübt haben und gegen die zu diesem Zeitpunkt kein Disziplinarverfahren anhängig oder eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt worden war. Das Vorliegen der Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die mögliche Anhängigkeit eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens somit zum Stichtag 30.06.2020 zu prüfen. Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren nach § 61 Abs. 1 HDG 2014 eingeleitet, welches in Folge der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige vom 18.01.2019 ab diesem Zeitpunkt

§ 62Abs.

4 leg.cit. als eingestellt galt (s. Pkt. II.1.2.). Diese vom Beschwerdeführer erstattete Selbstanzeige führte ab 18.01.2019

§ 111

BDG 1979 zur Anhängigkeit eines Kommissionsverfahrens bei der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten (nunmehr: „Disziplinarverfahren“ bei der Bundesdisziplinarbehörde). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass infolge der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. V 344/2020 u.a., festgestellten Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung die für das Jahr 2019 gefällten Beschlüsse der Disziplinarkommission für Soldaten in diesem Zeitraum nicht rechtskonform ergangen sind (s. hierzu auch die den Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 und das [Disziplinar]Erkenntnis vom 13.02.2020 betreffenden, aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020 und vom 28.09.2020 – Pkt. II.1.2.). Dies ändert jedoch nichts an der aufgrund der o.a. Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 zum hier relevanten Zeitpunkt (30.06.2020) bestehenden Anhängigkeit eines ihn betreffenden Disziplinarverfahrens (vgl. zum Beginn der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Behörde etwa VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055; 29.06.1983, 83/09/0070).Aufgrund des Schreibens des zuständigen Disziplinarkommandanten vom 15.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Kommandantenverfahren nach Paragraph 61, Absatz eins, HDG 2014 eingeleitet, welches in Folge der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige vom 18.01.2019 ab diesem Zeitpunkt

Paragraph 62, Absatz 4, leg.cit. als eingestellt galt (s. Pkt. römisch zwei.1.2.). Diese vom Beschwerdeführer erstattete Selbstanzeige führte ab 18.01.2019

Paragraph 111, BDG 1979 zur Anhängigkeit eines Kommissionsverfahrens bei der zu diesem Zeitpunkt noch zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten (nunmehr: „Disziplinarverfahren“ bei der Bundesdisziplinarbehörde). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass infolge der vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2020, Zl. römisch fünf 344 aus 2020, u.a., festgestellten Gesetzwidrigkeit der Geschäftseinteilung die für das Jahr 2019 gefällten Beschlüsse der Disziplinarkommission für Soldaten in diesem Zeitraum nicht rechtskonform ergangen sind (s. hierzu auch die den Einleitungsbeschluss vom 06.03.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2019 und das [Disziplinar]Erkenntnis vom 13.02.2020 betreffenden, aufhebenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020 und vom 28.09.2020 – Pkt. römisch zwei.1.2.). Dies ändert jedoch nichts an der aufgrund der o.a. Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 zum hier relevanten Zeitpunkt (30.06.2020) bestehenden Anhängigkeit eines ihn betreffenden Disziplinarverfahrens vergleiche zum Beginn der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Behörde etwa VwGH 25.03.2010, 2010/09/0055; 29.06.1983, 83/09/0070). Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 geltend macht, dass

§ 272BDG 1979 v.a.

die Bestimmung des § 99 Abs. 1 leg.cit. auf ihn als einem dem HDG 2014 unterliegenden Berufsoffizier nicht anzuwenden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass nach § 15 Abs. 1 HDG 2014 auf die für (Berufs)Soldaten in der Bundesdisziplinarbehörde eingerichteten Disziplinarsenate die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 und § 104 BDG 1979 (über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand) jedenfalls anzuwenden sind. § 99 Abs. 1 leg.cit. ist daher im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen des § 243 Abs. 4 leg.cit. im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, der die Ernennung in einen in § 15 HDG 2014 genannten Disziplinarsenat anstrebt, anzuwenden. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und seinen Stellungnahmen vom 01.12.2021 und 20.01.2022 geltend macht, dass

Paragraph 272, BDG 1979 v.a. die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. auf ihn als einem dem HDG 2014 unterliegenden Berufsoffizier nicht anzuwenden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 15, Absatz eins, HDG 2014 auf die für (Berufs)Soldaten in der Bundesdisziplinarbehörde eingerichteten Disziplinarsenate die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3 und Paragraph 104, BDG 1979 (über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand) jedenfalls anzuwenden sind. Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. ist daher im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen des Paragraph 243, Absatz 4, leg.cit. im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers, der die Ernennung in einen in Paragraph 15, HDG 2014 genannten Disziplinarsenat anstrebt, anzuwenden. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Zum für die Beurteilung der Antragslegitimation nach § 243 Abs. 4 BDG 1979 maßgeblichen Zeitpunkt (30.06.2020) war somit ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarverfahren anhängig, womit

§ 99Abs.

1 leg.cit. eine maßgebliche Voraussetzung zur Erhebung eines solchen Antrages nicht gegeben war. Da die von § 243 Abs. 4 iVm § 99 Abs. 1 leg.cit. geforderten Antragsvoraussetzungen somit nicht vollständig vorlagen, hätte der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 26.06.2020 zurück- und nicht abgewiesen werden müssen. Da im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 4 leg.cit. getroffen wurden und keine inhaltliche Prüfung (der persönlichen und fachlichen Eignung vor dem Hintergrund des bisherigen Verwendungserfolges iSd § 243 Abs. 5 leg.cit.) durchgeführt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig der Zurückweisungswille des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erkennbar und somit von einem „Vergreifen“ im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen (vgl. dazu etwa VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176; 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378).Zum für die Beurteilung der Antragslegitimation nach Paragraph 243, Absatz 4, BDG 1979 maßgeblichen Zeitpunkt (30.06.2020) war somit ein den Beschwerdeführer betreffendes Disziplinarverfahren anhängig, womit

Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. eine maßgebliche Voraussetzung zur Erhebung eines solchen Antrages nicht gegeben war. Da die von Paragraph 243, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, leg.cit. geforderten Antragsvoraussetzungen somit nicht vollständig vorlagen, hätte der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag vom 26.06.2020 zurück- und nicht abgewiesen werden müssen. Da im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 243, Absatz 4, leg.cit. getroffen wurden und keine inhaltliche Prüfung (der persönlichen und fachlichen Eignung vor dem Hintergrund des bisherigen Verwendungserfolges iSd Paragraph 243, Absatz 5, leg.cit.) durchgeführt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig der Zurückweisungswille des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erkennbar und somit von einem „Vergreifen“ im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen vergleiche dazu etwa VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176; 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378). 3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann trotz dahingehenden Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2236748.1.00

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