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{'item': 'W255 2251782-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW255 2251782-1 Spruch, W255 2251782-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) steht (zuletzt) seit 01.04.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 11.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Am 27.09.2021 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens XXXX , im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden übermittelt. 1.
  4. Am 27.09.2021 wurde der BF vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) ein Vermittlungsvorschlag für die Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens römisch 40 , im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden übermittelt. 1.
  5. Am 20.10.2021 meldete der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) dem AMS, dass sich die BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für den Dienstgeber wiederholt nicht erreichbar gewesen sei. Ein mögliches Dienstverhältnis sei dadurch nicht zustande gekommen. 1.
  6. Am 20.10.2021 meldete der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) dem AMS, dass sich die BF zwar beworben habe, jedoch anschließend für den Dienstgeber wiederholt nicht erreichbar gewesen sei. Ein mögliches Dienstverhältnis sei dadurch nicht zustande gekommen. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 21.10.2021 wurde der BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Die BF führte in ihrem Schreiben vom 21.10.2021 aus, dass sie erreichbar gewesen sei und lediglich ein Anruf erfolgt sei, bei dem die Verbindung allerdings unterbrochen worden sei. Danach habe sie die Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers ( XXXX ) nicht mehr gefunden und deswegen nicht mehr zurückrufen können. 1.
  8. Mit Schreiben des AMS vom 21.10.2021 wurde der BF der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Die BF führte in ihrem Schreiben vom 21.10.2021 aus, dass sie erreichbar gewesen sei und lediglich ein Anruf erfolgt sei, bei dem die Verbindung allerdings unterbrochen worden sei. Danach habe sie die Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers ( römisch 40 ) nicht mehr gefunden und deswegen nicht mehr zurückrufen können. 1.
  9. Am 22.10.2021 legte die BF dem AMS ein Schreiben des potentiellen Dienstgebers XXXX vor, mit dem die BF eine Absage auf ihre Bewerbung erhielt. 1.
  10. Am 22.10.2021 legte die BF dem AMS ein Schreiben des potentiellen Dienstgebers römisch 40 vor, mit dem die BF eine Absage auf ihre Bewerbung erhielt. 1.
  11. Am 28.10.2021 nahm das AMS Kontakt mit dem Verantwortlichen des potentiellen Dienstgebers auf. Dieser bestätigte, dass die BF am 01.10.2021 nachmittags und am 06.10.2021 in der Früh angerufen worden sei. 1.
  12. Am 28.10.2021 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom AMS zu den Gründen der Nichtaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses befragt und gab an, dass sie gegen die Beschäftigung keine Einwendungen habe. Das Dienstverhältnis sei deswegen nicht zustande gekommen, weil seitens des potentiellen Dienstgebers nur ein Anruf erfolgt sei und die BF danach über drei Tage hinweg erfolglos versucht habe, den Dienstgeber telefonisch zu erreichen. 1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.10.2021 bis 28.11.2021 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  14. Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.10.2021 bis 28.11.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
  15. Am 04.11.2021 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  16. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF gab an, dass der Dienstgeber sie lediglich einmal kontaktiert habe, beim Abheben des Telefons aber die Verbindung unterbrochen wurde und die Telefonnummer im Anschluss nicht mehr erreichbar gewesen sei. Es sei unrichtig, dass sie mehrfach kontaktiert wurde, sie habe keine weiteren Anrufe erhalten. 1.
  17. Am 18.11.2021 legte die BF einen Einzelgesprächsnachweis über die ein- und ausgehenden Telefonate auf ihrem Mobiltelefon für den Zeitraum von 03.08.2021 bis 30.09.2021 vor. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.12.2021, GZ: WF 2021-0566-9-025789, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF vom AMS einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens XXXX erhalten habe. Die BF habe sich zwar um die vorgeschlagene Stelle ordnungsgemäß beworben, sei aber in Folge für den Dienstgeber telefonisch mehrfach nicht erreichbar gewesen. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass von dessen Seite zwei Anrufe erfolgt seien, die die BF nicht angenommen und auch nicht retourniert habe, seien eindeutig und diesen demnach mehr Glauben zuzubilligen. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
  19. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.12.2021, GZ: WF 2021-0566-9-025789, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass die BF vom AMS einen Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin im Verkauf einer Bäckerei des Unternehmens römisch 40 erhalten habe. Die BF habe sich zwar um die vorgeschlagene Stelle ordnungsgemäß beworben, sei aber in Folge für den Dienstgeber telefonisch mehrfach nicht erreichbar gewesen. Die Angaben des potentiellen Dienstgebers, dass von dessen Seite zwei Anrufe erfolgt seien, die die BF nicht angenommen und auch nicht retourniert habe, seien eindeutig und diesen demnach mehr Glauben zuzubilligen. Hierdurch sei der Tatbestand der Vereitelung erfüllt worden. Die vom AMS übermittelte Stelle habe den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG entsprochen. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
  20. Mit Schreiben vom 24.12.2021 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  21. Am 17.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  23. Feststellungen 2.1.
  24. Die BF ist am XXXX geboren und seit 21.08.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  25. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 21.08.2019 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  26. Die BF war zuletzt bis 31.03.2021 vollversichert beschäftigt. Die BF stand ab 01.04.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 11.09.2021 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  27. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 27.09.2021 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche einer Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin oder Verkaufshelferin oder jeder anderen zumutbaren Beschäftigung in XXXX im Ausmaß von Voll- oder Teilzeit zu unterstützen. 2.1.
  28. Zwischen der BF und dem AMS wurde am 27.09.2021 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel vereinbart, die BF bei der Suche einer Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin oder Verkaufshelferin oder jeder anderen zumutbaren Beschäftigung in römisch 40 im Ausmaß von Voll- oder Teilzeit zu unterstützen. 2.1.
  29. Der BF wurde vom AMS am 27.09.2021 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei des Unternehmens XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden übermittelt. 2.1.
  30. Der BF wurde vom AMS am 27.09.2021 ein Vermittlungsvorschlag einer Beschäftigung als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei des Unternehmens römisch 40 im Ausmaß von 20 bis 30 Wochenstunden übermittelt. 2.1.
  31. Die BF bewarb sich – wie im Stellenangebot erwünscht – online auf diese Bewerbung bei XXXX .2.1.
  32. Die BF bewarb sich – wie im Stellenangebot erwünscht – online auf diese Bewerbung bei römisch 40 . 2.1.
  33. Der potentielle Dienstgeber ( XXXX ) versuchte am 01.10.2021 und am 06.10.2021, die BF telefonisch zu erreichen. Die BF war nicht erreichbar und rief auch nicht zurück. Sie wäre verpflichtet gewesen, nach der Bewerbung telefonisch für den Dienstgeber erreichbar zu sein.2.1.
  34. Der potentielle Dienstgeber ( römisch 40 ) versuchte am 01.10.2021 und am 06.10.2021, die BF telefonisch zu erreichen. Die BF war nicht erreichbar und rief auch nicht zurück. Sie wäre verpflichtet gewesen, nach der Bewerbung telefonisch für den Dienstgeber erreichbar zu sein. 2.1.
  35. Die BF wurde während ihres Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. 2.1.
  36. Die BF wurde während ihres Leistungsbezugs vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. 2.1.
  37. Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.10.2021 bis 28.11.2021 gemäß § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
  38. Mit Bescheid des AMS vom 03.11.2021, VN römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 18.10.2021 bis 28.11.2021 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
  39. Die BF brachte am 04.11.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  40. genannten Bescheid ein. 2.1.
  41. Der unter Punkt 2.1.
  42. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.12.2021, GZ: WF 2021-0566-9-025789, bestätigt und diese der BF am 16.12.2021 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
  43. Gegen die unter Punkt 2.1.
  44. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 29.12.2021 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  45. Beweiswürdigung 2.2.
  46. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  47. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  48. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie der letzten Erwerbstätigkeit der BF (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  49. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei des Unternehmens XXXX (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und sich für die Stelle beworben hat (Punkt 2.1.5.), ist unstrittig. 2.2.
  50. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlags als Verkaufsmitarbeiterin in einer Bäckerei des Unternehmens römisch 40 (Punkt 2.1.4.) ergeben sich aus dem vorliegenden Stellenangebot. Dass die BF den Vermittlungsvorschlag erhalten und sich für die Stelle beworben hat (Punkt 2.1.5.), ist unstrittig. 2.2.
  51. Dass die BF vom Dienstgeber XXXX zweimal telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der am 28.10.2021 erfolgten Mitteilung an das AMS durch den Dienstgeber. Die Angaben des Dienstgebers zu den versuchten Kontaktaufnahmen sind eindeutig und schlüssig. Die Anrufversuche wurden seitens des Dienstgebers genau dokumentiert.2.2.
  52. Dass die BF vom Dienstgeber römisch 40 zweimal telefonisch kontaktiert wurde, nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen hat (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der am 28.10.2021 erfolgten Mitteilung an das AMS durch den Dienstgeber. Die Angaben des Dienstgebers zu den versuchten Kontaktaufnahmen sind eindeutig und schlüssig. Die Anrufversuche wurden seitens des Dienstgebers genau dokumentiert. Zu den dazu im Widerspruch stehenden Angaben der BF ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die BF konnte im gesamten Verfahren – entgegen ihrer Behauptung – keine Nachweise dafür vorlegen, dass sie lediglich einen Anruf vom Dienstgeber erhalten hätte und konnte auch nicht belegen, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, den Dienstgeber im Anschluss an den von ihr bestätigten, eingegangenen Anruf zurückzurufen. Das Vorbringen der BF ist insofern widersprüchlich und demzufolge nicht glaubhaft, als die BF in ihrem Schreiben vom 21.10.2021 vorbrachte, dass sie zwar einen Anruf erhalten habe, im Anschluss die Nummer allerdings nicht zurückrufen habe können, weil sie diese auf ihrem Mobiltelefon nicht mehr gefunden habe. Warum ausgerechnet dieser Anruf auf der am Mobiltelefon der BF gespeicherten Anrufliste fehlen bzw. von der BF gelöscht worden sein sollte, wurde von der BF nicht ausgeführt. In weiterer Folge erklärte die BF am 28.10.2021 jedoch, dass sie nach diesem Anruf drei Tage lang erfolglos versucht habe, den Dienstgeber zu erreichen. Diese Behauptung setzt wiederum voraus, dass der BF die Telefonnummer des Dienstgebers sehr wohl bekannt war. Die BF legte dem AMS am 18.11.2021 einen Einzelgesprächsnachweis über die ein- und ausgehenden Anrufe auf ihrem Mobiltelefon vor. Dieser betrifft allerdings den Zeitraum von 03.08.2021 bis 30.09.2021, sodass die eingehenden Anrufe des Dienstgebers vom 01.10.2021 und 06.10.2021 nicht in den Zeitraum fallen, zu dem der Gesprächsnachweis vorgelegt wurde und daher nicht in der Detailübersicht über die eingegangenen Anrufe aufscheinen können. Einen Einzelgesprächsnachweis für den Monat Oktober, in dem die Anrufe des Dienstgebers erfolgten, legte die BF nicht vor. 2.2.
  53. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die von der BF ausgefüllten, unterschriebenen und eingereichten Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die jeweils eine entsprechende Belehrung aufweisen sowie auf die seitens des AMS mit der BF aufgenommene und der BF unterschriebene Niederschrift vom 28.10.2021, die ebenso eine entsprechende Belehrung enthält.2.2.
  54. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf die von der BF ausgefüllten, unterschriebenen und eingereichten Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die jeweils eine entsprechende Belehrung aufweisen sowie auf die seitens des AMS mit der BF aufgenommene und der BF unterschriebene Niederschrift vom 28.10.2021, die ebenso eine entsprechende Belehrung enthält. 2.2.
  55. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
  56. und 2.1.10.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  57. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
  58. Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
  59. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  60. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 2.3.
  4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Die BF war – wie festgestellt – für den potentiellen Dienstgeber nicht erreichbar und hat auch trotz wiederholter Anrufversuche seitens des potentiellen Dienstgebers keinen Rückruf getätigt. Sie hat durch ihr Verhalten gegenüber dem potenziellen Dienstgeber ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.
  5. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.
  6. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242). Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Mit Schreiben des AMS vom 28.10.2021 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs ein Fragebogen zur Ermittlung ihrer Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung übermittelt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.
  9. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.
  10. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.
  11. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.
  12. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Seitens der BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2251782.1.00

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