RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW262 2236228-1 SpruchW262 2236228-1/4E, W262 2236228-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.07.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurze Dienstverhältnisse, zuletzt vom 01.09.2017 bis 29.12.
- Zwischen 2015 und 2020 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden wiederholt Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt und Kontrollmeldeversäumnisse ausgesprochen.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.07.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurze Dienstverhältnisse, zuletzt vom 01.09.2017 bis 29.12.
- Zwischen 2015 und 2020 wurden mit rechtskräftigen Bescheiden wiederholt Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt und Kontrollmeldeversäumnisse ausgesprochen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 23.12.2019 wurde ein Anspruchsverlust gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 25.01.2020 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Chef de rang vereitelt habe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 23.12.2019 wurde ein Anspruchsverlust gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 25.01.2020 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Chef de rang vereitelt habe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde ein Anspruchsverlust gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 21.02.2020 bis 16.04.2020 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Kellner vereitelt habe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde ein Anspruchsverlust gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum vom 21.02.2020 bis 16.04.2020 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Kellner vereitelt habe. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- In der mit dem AMS am 16.06.2020 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis Dezember 2017 als Kellner gearbeitet habe. Ihm wurden am 16.06.2020 vier Stellenangebote nochmals ausgedruckt, da er sich auf diese Stellenangebote bis dato nicht beworben habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung darüber geben müsse.
- Am 06.07.2020 wurden dem Beschwerdeführer vier Stellenangebote bei diversen Hotels in Österreich übermittelt. Die Bewerbung beim Hotel XXXX in XXXX sollte schriftlich beim Service für Unternehmen AMS XXXX erfolgen.
- Am 06.07.2020 wurden dem Beschwerdeführer vier Stellenangebote bei diversen Hotels in Österreich übermittelt. Die Bewerbung beim Hotel römisch 40 in römisch 40 sollte schriftlich beim Service für Unternehmen AMS römisch 40 erfolgen.
- Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen AMS XXXX an die belangte Behörde hat sich der Beschwerdeführer bis zum 14.07.2020 nicht beworben. Auch bei den anderen am 06.07.2020 übermittelten Stellenageboten erfolgte keine Bewerbung.
- Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen AMS römisch 40 an die belangte Behörde hat sich der Beschwerdeführer bis zum 14.07.2020 nicht beworben. Auch bei den anderen am 06.07.2020 übermittelten Stellenageboten erfolgte keine Bewerbung.
- Mit E-Mail vom 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Leistungsbezug eingestellt wird, da er sich beim Hotel XXXX in XXXX nicht beworben habe. Das AMS forderte den Beschwerdeführer zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
- Mit E-Mail vom 14.07.2020 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Leistungsbezug eingestellt wird, da er sich beim Hotel römisch 40 in römisch 40 nicht beworben habe. Das AMS forderte den Beschwerdeführer zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
- Am 20.07.2020 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und teilte mit, dass er die Stellenangebote nicht erhalten habe. Daraufhin wurden die Stellenangebote dem Beschwerdeführer am 20.07.2020 per Mail erneut übermittelt.
- Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen AMS XXXX hat sich der Beschwerdeführer am 21.07.2020 beworben und beim telefonischen Bewerbungsgespräch am 21.07.2020 erklärt, nicht nach Tirol zu wollen. Er „müsse sich halt bewerben“.
- Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen AMS römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer am 21.07.2020 beworben und beim telefonischen Bewerbungsgespräch am 21.07.2020 erklärt, nicht nach Tirol zu wollen. Er „müsse sich halt bewerben“.
- Zu den Angaben des Service für Unternehmen AMS XXXX teilte der Beschwerdeführer am 21.07.2020 telefonisch mit, dass nur eine allgemeine Befragung seitens des AMS Mitarbeiters erfolgt und auf die Stelle kein Bezug genommen worden sei. Er sei gefragt worden, warum er sich in Tirol und nicht in Wien bewerbe und antwortete, dass er sich „halt bewerben müsse“. Bezüglich der Stelle selbst habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
- Zu den Angaben des Service für Unternehmen AMS römisch 40 teilte der Beschwerdeführer am 21.07.2020 telefonisch mit, dass nur eine allgemeine Befragung seitens des AMS Mitarbeiters erfolgt und auf die Stelle kein Bezug genommen worden sei. Er sei gefragt worden, warum er sich in Tirol und nicht in Wien bewerbe und antwortete, dass er sich „halt bewerben müsse“. Bezüglich der Stelle selbst habe der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
- Am 22.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vom AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Er gab an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend zu machen.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2020 wurde die Notstandshilfe ab dem 21.07.2020 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs.1, Abs.7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb Jahresfrist drei Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen gesetzt habe. Es sei daher eine nachhaltige Arbeitsunwilligkeit dokumentiert und spruchgemäß zu entscheiden.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.07.2020 wurde die Notstandshilfe ab dem 21.07.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins,, Absatz 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb Jahresfrist drei Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen gesetzt habe. Es sei daher eine nachhaltige Arbeitsunwilligkeit dokumentiert und spruchgemäß zu entscheiden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass eine der Ausschlussfristen vom AMS aufgehoben worden sei. Des Weiteren sei er stets arbeitswillig und arbeitsbereit, er bewerbe sich sowohl auf die zugewiesenen Stellen als auch eigeninitiativ. Er habe sich auf die Stelle in Tirol als Restaurantfachmann beworben, dann sei es zu einem Telefonat mit einem AMS-Berater aus Tirol gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich auch gegenüber dem AMS-Berater aus Tirol arbeitswillig und arbeitsbereit gezeigt, sodass von einer Vereitelung nicht die Rede sein könne.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen eines Jahres den (Vereitelungs)Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG wiederholt erfüllt habe. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 23.12.2019 und 06.03.2020 seien Vereitelungstatbestände erfüllt und zwei Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit führen könne. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen eines Jahres den (Vereitelungs)Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wiederholt erfüllt habe. Mit rechtskräftigen Bescheiden vom 23.12.2019 und 06.03.2020 seien Vereitelungstatbestände erfüllt und zwei Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Vereitelung zu einer Einstellung der Leistung mangels Arbeitswilligkeit führen könne. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2020 unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 11.07.2012 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und kurze Dienstverhältnisse, zuletzt vom 01.09.2017 bis 29.12.
- Seit 06.06.2014 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Jahres bereits zwei Mal wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung nach § 10 AlVG sanktioniert:Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Jahres bereits zwei Mal wegen Vereitelung einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung nach Paragraph 10, AlVG sanktioniert: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde ein Anspruchsverlust gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 25.01.2020 ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde ein Anspruchsverlust gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 25.01.2020 ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde ein Anspruchsverlust gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 21.02.2020 bis 16.04.2020 ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2020 wurde ein Anspruchsverlust gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG für den Zeitraum vom 21.02.2020 bis 16.04.2020 ausgesprochen. Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt vier Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG rechtskräftig mit Bescheid verhängt:Gegen den Beschwerdeführer wurden insgesamt vier Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG rechtskräftig mit Bescheid verhängt: Vom 02.03.2011 für die Zeit vom 01.02.2011 bis 14.03.2011, Vom 12.07.2017 für die Zeit vom 08.06.2017 bis 19.07.2017, Vom 23.12.2019 für die Zeit vom 01.12.2019 bis 25.01.2020, Vom 06.03.2020 für die Zeit vom 21.02.2020 bis 16.04.
- Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Sperre gemäß § 10 Abs. 4 AlVG mit Bescheid vom 22.06.2017 verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurden eine Sperre gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AlVG mit Bescheid vom 22.06.2017 verhängt. Der Beschwerdeführer erschien zu mehreren Kontrollterminen des AMS nicht. Folgende Kontrollversäumnisse wurden mit rechtskräftigen Bescheiden ausgesprochen: Vom 09.06.2010 für die Zeit vom 06.05.2010 bis 06.06.2010, Vom 07.12.2010 für die Zeit vom 22.11.2010 bis 01.12.2010, Vom 19.02.2015 für die Zeit vom 16.01.2015 bis 12.02.2015, Vom 30.03.2015 für die Zeit vom 16.03.2015 bis 26.03.2015, Vom 30.11.2015 für die Zeit vom 17.11.2015 bis 25.11.
- In der mit dem AMS am 16.06.2020 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis Dezember 2017 als Kellner gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer erhielt am 16.06.2020 vier Stellenangebote nochmals ausgedruckt, da er sich auf diese Stellenangebote bis dato nicht beworben habe. Der Beschwerdeführer habe Bewährungshilfe bis 2021 und ist im Gastgewerbe daher die Tätigkeit als Kellner mit Inkasso nicht möglich. Die Vermittlung wird durch seine eingeschränkte Mobilität erschwert. Der Beschwerdeführer sucht eine Stelle als Restaurantfachmann bzw. als Produktionsarbeiter. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er sich auf Vermittlungsvorschläge des AMS bewerben und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung darüber geben muss. Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS u.a. folgender Vermittlungsvorschlag als Servicekraft bei der Hotel XXXX in XXXX am 06.07.2020 (sowie erneut am 20.07.2020) übermittelt:Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS u.a. folgender Vermittlungsvorschlag als Servicekraft bei der Hotel römisch 40 in römisch 40 am 06.07.2020 (sowie erneut am 20.07.2020) übermittelt: „Wir suchen für ein Hotel in XXXX :„Wir suchen für ein Hotel in römisch 40 : 1 Servicekraft (m/w) ANFORDERUNGSPROFIL: Praxis erforderlich Deutschkenntnisse Getränke-Service Speise-Service Wochenenddienst Arbeitsort: XXXX Arbeitsort: römisch 40 Arbeitsbeginn: ab sofort WIR BIETEN: Unterkunft und Verpflegung kostenlos Arbeitszeit/ Ausmaß/ Dauer: Vollzeitbeschäftigung, 6 Tage Woche; Saisonstelle Bitte senden Sie Ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen (inkl. Lebenslauf, vorhandenen Dienstzeugnissen und Foto), unter Angabe der Auftragsnummer vorzugsweise per E-Mail an: Arbeitsmarktservice XXXX Arbeitsmarktservice römisch 40 zH XXXX zH römisch 40 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 E-Mail: XXXX @ams.atE-Mail: römisch 40 @ams.at Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Dieses Stellenangebot wird vom Service für Unternehmen im AMS XXXX mittels Vorauswahl ausgeschrieben. Wir fungieren damit als Vermittlungsstelle zwischen Ihnen und den mitarbeitersuchenden Unternehmen.Dieses Stellenangebot wird vom Service für Unternehmen im AMS römisch 40 mittels Vorauswahl ausgeschrieben. Wir fungieren damit als Vermittlungsstelle zwischen Ihnen und den mitarbeitersuchenden Unternehmen. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Servicekraft (m/w) beträgt 1.900,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Der Beschwerdeführer hat sich am 21.07.2020 beworben und im Rahmen des telefonischen Bewerbungsgespräches mit einem Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS XXXX am selben Tag angegeben, nicht nach Tirol zu wollen und sich seitens des AMS „halt bewerben zu müssen“.Der Beschwerdeführer hat sich am 21.07.2020 beworben und im Rahmen des telefonischen Bewerbungsgespräches mit einem Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS römisch 40 am selben Tag angegeben, nicht nach Tirol zu wollen und sich seitens des AMS „halt bewerben zu müssen“. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 22.07.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß § 10 AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG erfolgt.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 22.07.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer weiteren Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG wegen Nichtannahme/Vereitelung einer Beschäftigung die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG erfolgt. Der Beschwerdeführer hat gegen die zugewiesenen Stellen keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg, der Betreuungspflichten erhoben. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist oder unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS am 22.07.2020, die Betreuungsvereinbarung vom 16.06.2020, das Stellenangebot vom 06.07.2020, die Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS XXXX vom 21.07.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die niederschriftliche Einvernahme vor dem AMS am 22.07.2020, die Betreuungsvereinbarung vom 16.06.2020, das Stellenangebot vom 06.07.2020, die Rückmeldung des Service für Unternehmen des AMS römisch 40 vom 21.07.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den beiden bisherigen rechtskräftigen Sanktionen nach § 10 AlVG ergeben sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den beiden bisherigen rechtskräftigen Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Beschäftigung angeboten wurde, ergibt sich aus der am 06.07.2020 und am 20.07.2020 übermittelten Stellenausschreibung. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle am 21.07.2020 beworben hat, ist unstrittig. Der übermittelten Stellenausschreibung war zu entnehmen, dass das Service für Unternehmen AMS XXXX die Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber übernimmt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS XXXX habe im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches vom 21.07.2020 ohne auf die konkrete Stelle Bezug zu nehmen, den Beschwerdeführer allgemein befragt, warum dieser sich in Tirol bewerbe, ist nicht glaubwürdig. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der mit der Vorauswahl betraute Mitarbeiter dem Beschwerdeführer beim telefonischen Bewerbungsgespräch allgemeine, nicht mit der konkreten Stelle in Verbindung stehende Fragen stellen sollte.Der übermittelten Stellenausschreibung war zu entnehmen, dass das Service für Unternehmen AMS römisch 40 die Vorauswahl für den potentiellen Dienstgeber übernimmt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS römisch 40 habe im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches vom 21.07.2020 ohne auf die konkrete Stelle Bezug zu nehmen, den Beschwerdeführer allgemein befragt, warum dieser sich in Tirol bewerbe, ist nicht glaubwürdig. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der mit der Vorauswahl betraute Mitarbeiter dem Beschwerdeführer beim telefonischen Bewerbungsgespräch allgemeine, nicht mit der konkreten Stelle in Verbindung stehende Fragen stellen sollte. Durch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS XXXX hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, die angebotene Stelle in Tirol nicht annehmen zu wollen und sich bloß seitens des AMS „halt bewerben zu müssen“.Durch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitarbeiter des Service für Unternehmen AMS römisch 40 hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, die angebotene Stelle in Tirol nicht annehmen zu wollen und sich bloß seitens des AMS „halt bewerben zu müssen“. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Hauptversicherungsverband-Auszug. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.7.).Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. römisch zwei.3.7.).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 lauten: „Voraussetzungen des Anspruchs § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person 1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1.-sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2.-sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3.-ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4.-... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)...
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)..." Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, welche vorweg zu prüfen ist, ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.7.).3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, welche vorweg zu prüfen ist, ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden dem Beschwerdeführer eine konkrete Beschäftigung zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung auch keine Einwendungen erhoben und auch sonst sind keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ist als Vereitelungshandlung nach § 10 AlVG anzusehen (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.
- 2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, ist als Vereitelungshandlung nach Paragraph 10, AlVG anzusehen vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.
- 2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches durch das Service für Unternehmen AMS XXXX sich „halt bewerben zu müssen“ und nicht nach Tirol zu wollen geeignet, den vorauswählenden Mitarbeiter von einer Empfehlung an den potentiellen Dienstgeber abzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die Aussage des Beschwerdeführers im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches durch das Service für Unternehmen AMS römisch 40 sich „halt bewerben zu müssen“ und nicht nach Tirol zu wollen geeignet, den vorauswählenden Mitarbeiter von einer Empfehlung an den potentiellen Dienstgeber abzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass seine Aussage im Zuge des telefonischen Bewerbungsgespräches sich „halt bewerben“ zu müssen und nicht nach Tirol zu wollen zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Gegen den Beschwerdeführer wurden innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128).Gegen den Beschwerdeführer wurden innerhalb kurzer Zeit bereits zwei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vergleiche zuletzt VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0100) davon aus, dass wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 und 05.09.1995, 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0128). Wie festgestellt, wurden gegen den Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit – mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 23.12.2019 und 06.03.2020 – zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt.Wie festgestellt, wurden gegen den Beschwerdeführer binnen kurzer Zeit – mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 23.12.2019 und 06.03.2020 – zwei Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt. Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 und VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer auch sonst keine ernsthafte Eigeninitiative, um das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Die nunmehr dritte Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres konnte von vornherein zum Anlass genommen werden, nicht erst einen weiteren temporären Verlust des Anspruchs nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337 mHa VwGH vom 25.10.2006, 2005/08/0164 und VwGH vom 11.07.2012, 2012/08/0095). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, zeigte der Beschwerdeführer auch sonst keine ernsthafte Eigeninitiative, um das Zustandekommen eines anderen Dienstverhältnisses zu ermöglichen. Somit konnte auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 9 AlVG, Rz 206). Somit konnte auch unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 9, AlVG, Rz 206). 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2236228.1.00