RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW262 2252111-1 SpruchW262 2252111-1/5E, W262 2252111-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.01.2022 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 38, 24 Ab. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 23.12.2021 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Da dies die dritte Sanktion innerhalb eines Jahres gewesen sei erfolge nun die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.01.2022 wurde festgestellt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, 24, Ab. 1, 7 und 9 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 23.12.2021 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Da dies die dritte Sanktion innerhalb eines Jahres gewesen sei erfolge nun die Einstellung mangels Arbeitswilligkeit. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.01.2022 eine näher begründete Beschwerde. 2.
- Mit Bescheid vom 02.02.2022 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG aus.2.
- Mit Bescheid vom 02.02.2022 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG aus. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 30.11.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.05.2015 Notstandshilfe. Von 09.07.2015 bis 26.03.2021 sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 10.02.2017, 10.12.2019, 05.05.2021 und 10.11.2021 seien Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer beziehe seit dem Ende seiner letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 30.11.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.05.2015 Notstandshilfe. Von 09.07.2015 bis 26.03.2021 sei er geringfügig beschäftigt gewesen. Mit rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 10.02.2017, 10.12.2019, 05.05.2021 und 10.11.2021 seien Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über keine abgeschlossene Ausbildung, habe jedoch jahrzehntelange Berufserfahrung, auch in der Selbständigkeit. Er stehe jedoch seit Dezember 2014 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und habe trotz 147 ausgefolgten Stellenvorschlägen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können. Die Verhängung von insgesamt drei Sanktionen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Indiz für eine generelle Arbeitsunwilligkeit dienen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.02.2022 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der er ausführte, dass er pro Tag € 22,51 Notstandshilfe, somit durchschnittlich € 675,30 zur Verfügung habe. Seine monatlichen Ausgaben belaufen sich auf € 864, bestehend aus € 186 Miete, € 100 Telefon/Internet, € 30 Strom/Gas, € 50 Kfz-Versicherung, € 98 Insolvenzrate sowie € 400 Lebensmittel etc. Seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen und es bestehe die Gefahr, die Wohnung zu verlieren.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2022 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde bekannt, dass „das Beschwerdevorprüfungsverfahren laufend sei“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass für den Beschwerdeführer mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Er hat es unterlassen, die Unverhältnismäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde durch aktuelle und vollständige ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) konkret darzulegen und insbesondere zu belegen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchgeführt. Die belangte Behörde hat von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nicht abgesehen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten Stellungnahmen der Verfahrensparteien und den vorgelegten Unterlagen. Der festgestellte Sachverhalt bezüglich des Inhaltes der gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhobenen Beschwerde sowie des noch offenen Beschwerdevorverfahrens ist unstrittig und aktenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.
- Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.3.
- Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe und die dritte Sanktion innerhalb eines Jahres auf seine Arbeitsunwilligkeit schließen lasse; es bestehen somit Zweifel an der Einbringlichkeit. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. 3.
- Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er pro Tag € 22,51 Notstandshilfe, somit durchschnittlich € 675,30 zur Verfügung habe. Seine monatlichen Ausgaben belaufen sich auf € 864, bestehend aus € 186 Miete, € 100 Telefon/Internet, € 30 Strom/Gas, € 50 Kfz-Versicherung, € 98 Insolvenzrate sowie € 400 Lebensmittel etc. Seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen und es bestehe die Gefahr, die Wohnung zu verlieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Bescheide für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Bescheide für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch kein hinreichend konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Insbesondere hat er es verabsäumt, sein Vorbringen durch die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln (z.B. über Unterhaltspflichten, allfällige Gesundheitskosten, Kredite und Verbindlichkeiten, Kontoauszüge, Mietvertrag, Ansprüche der Ehefrau, etc.) zu belegen, zumal auch zweifelhaft erscheint, dass seine Ehefrau angesichts der Höhe des Tagsatzes des Beschwerdeführers keinerlei Einkommen – etwa (anteilsmäßige) Mindestsicherung – bezieht. Auch einen drohenden Verlust der Wohnung hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auch der drohenden Uneinbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung nichts entgegenzusetzen vermag. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH vom 09.05.2016, Ra 2016/09/0035 mwN).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH vom 09.05.2016, Ra 2016/09/0035 mwN). Die belangte Behörde begründet die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit mit der dritten Sanktion innerhalb eines Jahres. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, da er sich nicht beworben habe. Insofern scheint nach einer prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe auch nicht unwahrscheinlich. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe ab 23.12.2021) nicht vorweggenommen wird. Gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, hinsichtlich der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Will sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen. Die Aktenvorlage erfolgte alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Seitens der belangten Behörde wurde anlässlich der Aktenvorlage zudem ausdrücklich festgehalten, dass „das Beschwerdevorprüfungsverfahren laufend“ sei.Gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, hinsichtlich der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Will sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG mitzuteilen, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen. Die Aktenvorlage erfolgte alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Seitens der belangten Behörde wurde anlässlich der Aktenvorlage zudem ausdrücklich festgehalten, dass „das Beschwerdevorprüfungsverfahren laufend“ sei. 3.
- Eine mündliche Verhandlung ist trotz deren Beantragung entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).3.
- Eine mündliche Verhandlung ist trotz deren Beantragung entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. II.3.
- und II.3.
- wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Pkt. römisch zwei.3.
- und römisch zwei.3.
- wiedergegeben. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2252111.1.00