RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW285 2238983-2 Spruch, W285 2238983-2/17E Schriftliche Ausfertigung des am 11.11.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zahl: 1268251704/201104575, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zahl: 1268251704/201104575, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als das Aufenthaltsverbot auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt II.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein rumänischer Staatsbürger, welcher erstmals im Juli 2018 über eine Meldung im Inland verfügt hätte und gegenwärtig infolge einer rechtskräftigen Verurteilung eine Strafhaft verbüße. Dieser sei wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 12 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 11.06.2020 die Verlängerung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Der ledige Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin, welche ebenfalls rumänische Staatsbürgerin sei und an den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten mitgewirkt hätte. Darüber hinaus habe er im Bundesgebiet keine sozialen, beruflichen oder privaten Bindungen. Dieser habe durch sein gesetzwidriges Verhalten erkennen lassen, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Gesetze zu halten und es ergebe sich aus seinem bisherigen Verhalten eine negative Zukunftsprognose, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als gerechtfertigt und dringend notwendig erscheinen ließe. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten die Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Mit dem am 20.01.2021 postalisch bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.01.2021 wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Die Beschwerdevorlage und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G311 (nunmehr W285) zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 08.10.2021 wurde bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis zum rechtsfreundlichen Vertreter beendet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin teilgenommen haben und bei welcher die Schwester des Beschwerdeführers als Vertrauensperson anwesend war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in Rumänien geboren und aufgewachsen, er habe dort elf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Schneiders erlernt. Seit drei Jahren lebe er in Österreich. Er sei auch früher immer wieder nach Österreich gekommen, da er mit Autos handle und diese von Österreich abgeholt und nach Rumänien verkauft hätte. Sein Aufenthalt in Österreich bestehe seit dem Jahr
- In Rumänien würden noch seine Eltern leben, mit denen er täglich Kontakt hätte. Seine Lebensgefährtin lebe seit 18 Jahren hier in Österreich; der Beschwerdeführer habe hierbleiben und arbeiten wollen, aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse habe er jedoch bislang keine Arbeit gefunden. Nunmehr habe er eine Zusage für eine Arbeit bei „ XXXX .“ Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch Unterstützung seiner Schwester und seines ebenfalls hier lebenden Bruders, zudem habe er „schwarz“ gearbeitet. Er könne sich nicht erklären, wie es zu seiner Beteiligung an den erfolgten strafbaren Handlungen gekommen sei, dies werde nie wie mehr passieren. Er sei dafür bereits vier Monate im Gefängnis gewesen und sei nicht einverstanden, dass er zusätzlich ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erhalte. Er ersuche um eine Chance, um sein Leben hier neu gestalten zu können. Auf Befragen der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei in Rumänien geboren und aufgewachsen, er habe dort elf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Schneiders erlernt. Seit drei Jahren lebe er in Österreich. Er sei auch früher immer wieder nach Österreich gekommen, da er mit Autos handle und diese von Österreich abgeholt und nach Rumänien verkauft hätte. Sein Aufenthalt in Österreich bestehe seit dem Jahr
- In Rumänien würden noch seine Eltern leben, mit denen er täglich Kontakt hätte. Seine Lebensgefährtin lebe seit 18 Jahren hier in Österreich; der Beschwerdeführer habe hierbleiben und arbeiten wollen, aufgrund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse habe er jedoch bislang keine Arbeit gefunden. Nunmehr habe er eine Zusage für eine Arbeit bei „ römisch 40 .“ Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er durch Unterstützung seiner Schwester und seines ebenfalls hier lebenden Bruders, zudem habe er „schwarz“ gearbeitet. Er könne sich nicht erklären, wie es zu seiner Beteiligung an den erfolgten strafbaren Handlungen gekommen sei, dies werde nie wie mehr passieren. Er sei dafür bereits vier Monate im Gefängnis gewesen und sei nicht einverstanden, dass er zusätzlich ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erhalte. Er ersuche um eine Chance, um sein Leben hier neu gestalten zu können. Durch die Zeugin wurde zusammengefasst angegeben, dass sie seit viereinhalb Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen sei, sie würden in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und sie wolle auch ein Kind bekommen. Die Zeugin werde Mitte Jänner 2022 eine neue Anmeldebescheinigung erhalten. Sie sei derzeit beim AMS gemeldet, früher habe sie gearbeitet, habe ihre Arbeit jedoch wegen Rückenproblemen beenden müssen. Sie besuche derzeit einen Kurs, nach dessen Abschluss sie wieder Vollzeit arbeiten werde. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet und eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Sodann beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest (vgl. Kopien rumänischer Reisepass und Personalausweis, AS 5, 7).Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest vergleiche Kopien rumänischer Reisepass und Personalausweis, AS 5, 7). Der Beschwerdeführer begründete erstmals am 17.07.2018 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 19.07.2018 bestand. Seit 17.12.2018 bis dato ist dieser mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 05.11.2020 bis 04.03.2021 war er mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 08.11.2021).Der Beschwerdeführer begründete erstmals am 17.07.2018 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 19.07.2018 bestand. Seit 17.12.2018 bis dato ist dieser mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 05.11.2020 bis 04.03.2021 war er mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 08.11.2021). Am 11.08.2020 beantragte er bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (vgl. Auszug Zentrales Fremdenregister 08.11.2020; Schreiben MA35 vom 05.03.2021, OZ 6).Am 11.08.2020 beantragte er bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vergleiche Auszug Zentrales Fremdenregister 08.11.2020; Schreiben MA35 vom 05.03.2021, OZ 6). Der Beschwerdeführer ist bis dato keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht in Österreich versichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2021).Der Beschwerdeführer ist bis dato keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und auch nicht in Österreich versichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2021). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.12.2020, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 15.12.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von welcher ein Teil in der Höhe von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.12.2020, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 15.12.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, von welcher ein Teil in der Höhe von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und drei weitere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten diverser Filialen eines Drogerieunternehmens mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. dazu beigetragen haben, indem zwei Täter zu sieben Gelegenheiten im November 2020 Kosmetikartikel und Parfums im Wert von zusammengerechnet rund EUR 7.183,- in unterschiedlichen Filialen weggenommen bzw. diesbezügliche Versuche unternommen haben und der Beschwerdeführer zu diesen Taten beigetragen hat, indem er die Mittäter zu den einzelnen Filialen einer Drogeriekette chauffierte, Aufpasserdienste leistete und mit dem Fahrzeug die Beute nach den Taten wegbrachte. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise objektive Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd sowie keinen Umstand als erschwerend (vgl. Kopie Urteil 15.12.2020, AS 121 ff). Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht das reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise objektive Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd sowie keinen Umstand als erschwerend vergleiche Kopie Urteil 15.12.2020, AS 121 ff). Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dem zitierten strafgerichtlichen Urteil zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 05.10.2021 liegen gegen den Beschwerdeführer vier rechtskräftige noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Diese betreffen § 20 Abs. 2 StVO (Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und § 103 Abs. 2 KFG (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) (vgl. Mitteilung LPD Wien 05.10.2021, OZ 8).Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 05.10.2021 liegen gegen den Beschwerdeführer vier rechtskräftige noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Diese betreffen Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Nichterteilung einer Lenkerauskunft) vergleiche Mitteilung LPD Wien 05.10.2021, OZ 8). Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 08.10.2021 liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers drei rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, zwei davon betreffen die Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung (Verkürzung der Parkometerabgaben) und eine betrifft eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO (Missachtung des Halte- und Parkverbotes) (vgl. Mitteilung MA 63 vom 08.10.2021, OZ 11). Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 08.10.2021 liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers drei rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor, zwei davon betreffen die Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, Parkometerabgabenverordnung (Verkürzung der Parkometerabgaben) und eine betrifft eine Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO (Missachtung des Halte- und Parkverbotes) vergleiche Mitteilung MA 63 vom 08.10.2021, OZ 11). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Rumänien elf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Schneiders erlernt. Laut eigenen Aussagen arbeitete er zuletzt als Gebrauchtwagenhändler. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestritt er laut eigenen Angaben durch Unterstützung seiner Schwester und seines Bruders sowie durch unangemeldete Erwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin in Wien, sie ist rumänische Staatsangehörige, verfügt über eine Anmeldebescheinigung und besucht einen Kurs beim AMS. Bei dieser handelt es sich um eine der im oben dargestellten Strafurteil genannte Mittäterin, sie wurde zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem leben eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchen der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt hat, ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern liegt jedoch nicht vor. In Rumänien leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen dieser täglich Kontakt hat (vgl. Niederschrift Beschwerdeverhandlung 11.11.2021, 3 f).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Rumänien elf Jahre die Schule besucht und den Beruf des Schneiders erlernt. Laut eigenen Aussagen arbeitete er zuletzt als Gebrauchtwagenhändler. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestritt er laut eigenen Angaben durch Unterstützung seiner Schwester und seines Bruders sowie durch unangemeldete Erwerbstätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin in Wien, sie ist rumänische Staatsangehörige, verfügt über eine Anmeldebescheinigung und besucht einen Kurs beim AMS. Bei dieser handelt es sich um eine der im oben dargestellten Strafurteil genannte Mittäterin, sie wurde zu einer bedingten Haftstrafe von neun Monaten verurteilt. Zudem leben eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, zu welchen der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt hat, ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern liegt jedoch nicht vor. In Rumänien leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen dieser täglich Kontakt hat vergleiche Niederschrift Beschwerdeverhandlung 11.11.2021, 3 f).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus sind der Besitz eines rumänischen Personalausweises und eines rumänischen Reisepasses aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers ein. Die Feststellungen zu den Zeiten der behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der nie vorgelegenen Beschäftigung ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und einen Sozialversicherungsdatenauszug. Das zitierte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes XXXX ist aktenkundig und wird dieses dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Auflistungen des Magistrats der Stadt Wien sowie der Landespolizeidirektion Wien. Das zitierte strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ist aktenkundig und wird dieses dem gegenständlichen Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Auflistungen des Magistrats der Stadt Wien sowie der Landespolizeidirektion Wien. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Angaben seiner als Zeugin befragten Lebensgefährtin.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Dass der Beschwerdeführer ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß §53a NAG erworben hat, hat sich nicht ergeben.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Dass der Beschwerdeführer ein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß §53a NAG erworben hat, hat sich nicht ergeben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN; 20.09.2020, Ra 2020/21/0112).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN; 20.09.2020, Ra 2020/21/0112). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen (vgl. VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297).Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist vom VwG auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen vergleiche VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Bei der zum Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Dass dieser in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2021 aus der Haft entlassen. Seine persönliche und finanzielle Situation stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar, er ist nach wie vor nicht beruflich eingegliedert, sodass zu befürchten ist, dass dieser neuerlich strafbare Handlungen zur Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle begehen wird. Dieser vermochte in der Beschwerdeverhandlung zum Motiv seiner strafbaren Handlungen lediglich anzugeben, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu seiner Beteiligung an die festgestellten Straftaten gekommen wäre, was jedoch angesichts der organisierten Vorgehensweise und den mehrfachen Angriffen innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht nachvollzogen werden kann; von einem lediglich einmaligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen.Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Dass dieser in einer kriminellen Vereinigung tätig wurde, welche eine organisierte Vorgehensweise an den Tag legte, verdeutlicht die von ihm ausgehende Gefährlichkeit. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2021 aus der Haft entlassen. Seine persönliche und finanzielle Situation stellt sich seither im Wesentlichen unverändert dar, er ist nach wie vor nicht beruflich eingegliedert, sodass zu befürchten ist, dass dieser neuerlich strafbare Handlungen zur Verschaffung einer illegalen Einnahmequelle begehen wird. Dieser vermochte in der Beschwerdeverhandlung zum Motiv seiner strafbaren Handlungen lediglich anzugeben, dass er sich nicht erklären könne, wie es zu seiner Beteiligung an die festgestellten Straftaten gekommen wäre, was jedoch angesichts der organisierten Vorgehensweise und den mehrfachen Angriffen innerhalb eines kurzen Zeitraums nicht nachvollzogen werden kann; von einem lediglich einmaligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann nicht gesprochen werden. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen. Angesichts des vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit gesetzten Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts des vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit gesetzten Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es bleibt diesbezüglich nochmals festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Der Beschwerdeführer begründete erstmals im Juli 2018 für zwei Tage einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet und dann ab Dezember 2018 bis dato seinen Hauptwohnsitz in Österreich, sodass zum Entscheidungszeitpunkt eine Aufenthaltsdauer von lediglich knapp drei Jahren bestand, er war hier nie beruflich tätig und hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Im Bundesgebiet lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls Staatsangehörige Rumäniens ist. Jene Beziehung hat bereits vor der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Österreich bestanden, sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die Beziehung während der Dauer des Aufenthaltsverbotes neuerlich vor dem Hintergrund unterschiedlicher Wohnsitzstaaten auszugestalten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben die Möglichkeit, den Kontakt zueinander über Telefon und Internet sowie Besuche in Rumänien oder anderen Staaten aufrechtzuerhalten. Alternativ hätte die Lebensgefährtin, welche in Österreich aktuell nicht beruflich verankert ist, auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vorübergehend in den gemeinsamen Herkunftsstaat zu begleiten. Angesichts der dargestellten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer den durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familienleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Mittäterin des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, sodass die Schutzwürdigkeit der Beziehung insofern zusätzlich gemindert ist. Ebenso müssen die Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seiner Schwester und dem erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Bruder gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er zu seinen volljährigen Geschwistern, mit welchen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde, wenngleich ein regelmäßiger Kontakt vorliegt. Dem Beschwerdeführer wird es während der Dauer des Aufenthaltsverbotes möglich sein, den Kontakt zu seinen Geschwistern über Telefon, Internet sowie Besuche außerhalb Österreichs aufrechtzuerhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung durch seine Geschwister könnte er gleichermaßen außerhalb Österreichs empfangen. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor enge Bindungen zu Rumänien, wo er aufgewachsen ist, seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und wo für den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens sein Lebensmittelpunkt gelegen hat. Er beherrscht die rumänische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, demgegenüber hat er sich bislang keine Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. In Rumänien leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen er täglichen Kontakt hat, sodass er dort über enge Bezugspersonen verfügt. In Österreich ist der Beschwerdeführer bislang keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sodass das Aufenthaltsverbot nicht in eine aktuelle berufliche Tätigkeit eingreift. Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. auch einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). In Anbetracht der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall, nämlich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, welcher innerhalb eines kurzen Zeitraums in insgesamt sieben Angriffen Eigentumsdelikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verübte, kann der Ansicht der Behörde, dass im konkreten Einzelfall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend notwendig ist, um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen, auch nach dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht entgegengetreten werden. Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die mehrfache Straffälligkeit eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die moderate Freiheitsstrafe und die privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte die Dauer des Aufenthaltsverbotes spruchgemäß herabgesetzt werden. In Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt worden ist, wurde kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet und es war unabhängig davon nicht zu erkennen, dass dieser Ausspruch zu Unrecht erfolgte, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt worden ist, wurde kein konkretes Beschwerdevorbringen erstattet und es war unabhängig davon nicht zu erkennen, dass dieser Ausspruch zu Unrecht erfolgte, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2238983.2.00