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{'item': 'W285 2249184-1'}

Obsah (14)§ 9Art 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 58§ 46a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW285 2249184-1 SpruchW285 2229980-1/18E, W285 2229980-1/18E W285 2249184-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesve

§ 9Abs.

3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sind. römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der jeweils angefochtenen Bescheide wird insofern stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend unzulässig sind. III. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführer reiste am 19.08.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 stellte.Die Erstbeschwerdeführer reiste am 19.08.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 stellte. Am 20.08.2019 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt. Die niederschriftlichen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fanden am 29.08.2019 und 17.02.2020 statt. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 legte die Erstbeschwerdeführerin eine Schwangerschaftsbestätigung vom 18.05.2021 mit einem errechneten Geburtstermin am 18.12.2021 sowie einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2021 wurde Parteiengehör gewährt und ein Konvolut von aktuellen und relevanten Länderberichten zum Kosovo zur Kenntnisnahme übermittelt und zugleich die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Seitens der Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in dieser wurde nochmals die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters wurde die Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt des weiteren Kindes XXXX , geboren am XXXX , vorgelegt.Seitens der Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt, in dieser wurde nochmals die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt. Weiters wurde die Geburtsurkunde hinsichtlich der Geburt des weiteren Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 , vorgelegt. Die für 16.02.2022 anberaumte Verhandlung wurde in Hinblick auf das Vorliegen eines geklärten Sachverhaltes abberaumt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer stimmte telefonisch einer Abberaumung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner, die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 20.08.2019, AS 3 ff).Die Beschwerdeführer führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), sind Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner, die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 20.08.2019, AS 3 ff). Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister leben nach wie vor im Kosovo. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte im Kosovo das Gymnasium und studierte dann ein Jahr Rechtswissenschaften an der Universität in XXXX . Danach arbeitete sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Verkäuferin, von diesen Einkünften konnte sie ihren Unterhalt bestreiten. Die Erstbeschwerdeführerin ging eine im Dezember 2018 in XXXX eine Beziehung mit einem Mann ein, von dem sie schwanger wurde. Als sie dem Mann von der Schwangerschaft erzählte, forderte er sie auf, die Schwangerschaft abzubrechen und bedrohte sie. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin auch von ihrer Familie bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Kosovo weder an die Polizei noch an ein Frauenhaus gewendet, sie hat in XXXX und XXXX gelebt (Kopie des Studierendenausweises der Universität XXXX , AS 29; Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 20.08.2019, AS 3 ff; niederschriftliche Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 29.08.2019, AS 77 ff und vom 17.01.2020, AS 173ff).Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und ihre Geschwister leben nach wie vor im Kosovo. Die Erstbeschwerdeführerin absolvierte im Kosovo das Gymnasium und studierte dann ein Jahr Rechtswissenschaften an der Universität in römisch 40 . Danach arbeitete sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Verkäuferin, von diesen Einkünften konnte sie ihren Unterhalt bestreiten. Die Erstbeschwerdeführerin ging eine im Dezember 2018 in römisch 40 eine Beziehung mit einem Mann ein, von dem sie schwanger wurde. Als sie dem Mann von der Schwangerschaft erzählte, forderte er sie auf, die Schwangerschaft abzubrechen und bedrohte sie. In weiterer Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin auch von ihrer Familie bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich im Kosovo weder an die Polizei noch an ein Frauenhaus gewendet, sie hat in römisch 40 und römisch 40 gelebt (Kopie des Studierendenausweises der Universität römisch 40 , AS 29; Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom 20.08.2019, AS 3 ff; niederschriftliche Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin vom 29.08.2019, AS 77 ff und vom 17.01.2020, AS 173ff). Die Erstbeschwerdeführer verließ den Kosovo am 18.08.2019 und kam am 19.08.2019 Österreich an, wo sie am 20.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom20.08.2019, AS 3 ff).Die Erstbeschwerdeführer verließ den Kosovo am 18.08.2019 und kam am 19.08.2019 Österreich an, wo sie am 20.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Erstbefragung Erstbeschwerdeführerin vom20.08.2019, AS 3 ff). Am XXXX wurde in Niederösterreich der Zweitbeschwerdeführer und am XXXX in Salzburg das weitere Kind der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , geboren. In den Geburtsurkunden sind jeweils keine Angaben zu den Vätern der Kinder enthalten. Die Beschwerdeführer sind gesund.Am römisch 40 wurde in Niederösterreich der Zweitbeschwerdeführer und am römisch 40 in Salzburg das weitere Kind der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren. In den Geburtsurkunden sind jeweils keine Angaben zu den Vätern der Kinder enthalten. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer halten sich seit der Einreise bzw. Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf, die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, der Zweitbeschwerdeführer ist strafunmündig (vgl aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister jeweils vom 15.02.2022). Sie wohnt mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung (Auszug – Grundversorgung vom 15.02.2022).Die Beschwerdeführer halten sich seit der Einreise bzw. Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf, die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten, der Zweitbeschwerdeführer ist strafunmündig vergleiche aktenkundige Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Strafregister jeweils vom 15.02.2022). Sie wohnt mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung (Auszug – Grundversorgung vom 15.02.2022). Die Erstbeschwerdeführerin war kein Mitglied einer politischen Partei, hat sich auch sonst nicht politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei, wurden nicht verhaftet und wurde gegen sie auch kein Gerichtverfahren geführt. Sie hatte auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer beziehet sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführerin (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.02.2020, AS 173 ff).Die Erstbeschwerdeführerin war kein Mitglied einer politischen Partei, hat sich auch sonst nicht politisch betätigt oder an Demonstrationen teilgenommen. Sie hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei, wurden nicht verhaftet und wurde gegen sie auch kein Gerichtverfahren geführt. Sie hatte auch keine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer beziehet sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführerin vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.02.2020, AS 173 ff). Die Beschwerdeführer haben bei ihrer Rückkehr in den Kosovo keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie nach ihrer Rückkehr dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie im Kosovo keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.12.2021 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Kosovo mit Stand 12.10.2021, Bericht des auswärtigen Amtes vom 18.10.2021 und das Dokument #2036020 von UN Women mit dem Titel „Women survivors of violence receive vital support from shelters in Kosovo during the pandemic“ auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Daraus ergibt sich: Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.06.2020 Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenen Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2020 Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die ’Free Legal Aid Agency’ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 16.06.2020 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservistenhatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016

Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Frauen Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 21.3.2019).Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt (AA 21.3.2019). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau ist weitgehend im Einklang mit europäischen Standards (EC 29.5.2019). Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht (AA 21.3.2019), auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: erstmals waren 5 der insgesamt 15 Minister/ innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde (GIZ 3.2020b). Frauen sind häufig geschlechtsspezifischer Gewalt und Diskriminierungen ausgesetzt (EC 29.5.2019). Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar (GIZ 3.2020b). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 21.3.2019). Trotzdem ist häusliche Gewalt im Kosovo nach wie vor ein Problem, da die Polizei nur unzureichend reagiert, es kaum zu strafrechtlicher Verfolgung kommt und die Richter weiterhin keine einstweiligen Verfügungen gegen missbrauchende Partner erlassen haben. Im April 2019 richteten die Behörden eine landesweit einheitliche Datenbank ein, die es ermöglicht, Fälle häuslicher Gewalt zu überwachen und strafrechtlich zu verfolgen. Das Verfassungsgericht entschied im Februar 2019, dass die Kosovo-Versammlung die Verfassung dahingehend ändern könne, dass sie die Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt und häuslicher Gewalt (auch als Istanbuler Konvention bekannt) anerkennt (HRW 14.1.2020). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica sechs Frauenhäuser, die als „sichere Häuser“ bezeichnet werden. Das Frauenhaus in Pristina musste im Sommer 2017 mangels einer ausreichenden Finanzierung schließen. Im April 2017 wurde eine Nationale Strategie zum Schutz vor häuslicher Gewalt vorgestellt. Im Mai 2017 wurde das Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Straftaten dahingehend erweitert, dass auch Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Vergewaltigung und sexuellem Kindesmissbrauch erfasst werden. Allerdings gewähren die Behörden nur wenigen betroffenen Personen angemessenen Schutz. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 21.3.2019). Sowohl in der Regierung als auch in den Gemeinden sind Frauen unterrepräsentiert. Die effektive Umsetzung des Gesetzes zur Geschlechtergleichstellung ist mangelhaft (EC 29.5.2019). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z.B. nur bei 15% des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert. Die Partizipation von Frauen im Arbeitsmarkt liegt bei 35%, weniger als 10% der registrierten Unternehmen werden von Frauen geführt (AA 21.3.2019). Kosovos patriarchalisch geprägte Gesellschaft ist gekennzeichnet von mannigfaltigen geschlechtsspezifischen Diskriminierungen, von denen der Zugang zu Beschäftigung und Bildung am augenscheinlichsten sind. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80% der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90% der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich (GIZ 3.2020b). Kinder Letzte Änderung: 16.06.2020 Kostenfreie Betreuung von Kindern ist im Kosovo praktisch nicht existent (ESPN 2019) Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten erheblich, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht lesen und schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf. Für einer Anstellung benötigen Jugendliche im Kosovo schätzungsweise durchschnittlich fünf Jahre (GIZ3.2020b). Die PISA-Studie 2018 der OECD listet Kosovo hinsichtlich der Lesekompetenz auf dem

  1. Platz von insgesamt 77 Plätzen (Pisa o.D.). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung und dies gilt in doppelter Hinsicht für Angehörige ethnischer Minderheiten. Auch Kinder mit Behinderungen stehen vor zahlreichen Herausforderungen und bleiben im Kosovo weitgehend unsichtbar. Die Gesundheits- und Bildungssysteme haben mit begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen um eine Modernisierung gekämpft. Auch wenn die Gesetzgebung den internationalen Standards zur Bekämpfung häuslicher Gewalt weitgehend entspricht, ist Gewalt gegen Frauen und Kinder im häuslichen Bereich weit verbreitet und wird von bedeutenden Teilen der Bevölkerung als akzeptabel angesehen. Bei Roma, Aschkali und Ägyptern war dieser Anteil nochmals signifikant höher. Häusliche Gewalt wird aufgrund kultureller Normen zu wenig gemeldet. Es besteht ein akuter Mangel an Kapazitäten für Zentren für Sozialarbeit und die Koordination zwischen verschiedenen Diensten ist schwach. Andere Fachkräfte, die rechtliche Verantwortung für die Prävention, Identifizierung von Gewalt mittragen wie etwa Lehrer, Angehörige der Gesundheitsberufe und Polizeibeamte, nehmen diese aufgrund der allgemeinen Gewalttoleranz und der weit verbreiteten Überzeugung, dass häusliche Gewalt ein familiäres Problem ist, häufig nicht wahr. Die Gesetzgebung gegen den Kinderhandel wurde in den letzten Jahren verschärft; dennoch besteht das Problem weiter und Korruption ermöglicht Straftaten im Zusammenhang mit Kinderhandel (UNICEF 10.2017). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Einem Regierungsbericht zufolge heiraten in diesen Gemeinschaften etwa 12% der Kinder, meist Mädchen, vor dem
  2. Lebensjahr. Landesweit beläuft sich dieser Anteil auf lediglich 1% (USDOS 11.3.2020; vgl UNICEF o.D.). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre. Vergewaltigung ist eine Straftat, die mit fünf bis 20 Jahren Gefängnis geahndet wird (USDOS 11.3.2020).Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Einem Regierungsbericht zufolge heiraten in diesen Gemeinschaften etwa 12% der Kinder, meist Mädchen, vor dem
  3. Lebensjahr. Landesweit beläuft sich dieser Anteil auf lediglich 1% (USDOS 11.3.2020; vergleiche UNICEF o.D.). Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beträgt 16 Jahre. Vergewaltigung ist eine Straftat, die mit fünf bis 20 Jahren Gefängnis geahndet wird (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr
  4. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020). Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c). Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EUKommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt imKosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt imKosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c). Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741

(2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2020 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert.Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert.Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  1. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019). Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019). Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2020 Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019). Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen Letzte Änderung: 16.06.2020 Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge (MLSW) gibt es keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge. In Klina gibt es lediglich ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, bestehen Unterbringungsmöglichkeiten in einem Kinderheim in Klina oder einem SOS-Kinderdorf. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 21.3.2019). Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nacheiner Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen (AA 21.3.2019). Aus dem UN Women – Bericht vom 20.05.2020 ergibt sich, dass ca. 550 Frauen (mit deren Kindern) die von häuslicher Gewalt im Kosovo betroffen waren, während der Pandemie mit Unterstützung von UN – Women in Schutzeinrichtungen untergebracht wurden. Laut Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Stand 15.02.2022) ist der Kosovo von COVID-19 stark betroffen und ist als Hochrisikogebiet eingestuft.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung und bei den Einvernahmen durch das BFA. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Person der BF, ihrer Reise nach Österreich und ihren Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates sind plausibel und schlüssig, sodass ihnen gefolgt werden kann. Die Feststellung, dass die BF weder strafrechtlich noch politisch noch aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit verfolgt wurden und keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen hatten, beruht ebenfalls auf den entsprechenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der und zum Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf der Darstellung der Erstbeschwerdeführerin bei den Einvernahmen durch das BFA und ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich wird durch das Strafregister belegt. Gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf den von den BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in die angefochtenen Bescheide aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.: Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten "Konventionsgründe" ist abschließend. Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtliche Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Da der Ex-Freund der Erstbeschwerdeführer und auch ihre Familie sie bedroht haben, liegt Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer - jedenfalls auch - in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie", sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu verneinen ist (in diesem Sinn VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176; VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366). Es kommt somit darauf an, ob der kosovarische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor gewalttätigen Übergriffen und Drohungen des Ex-Freundes und der Familie zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 2 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der kosovarische Staat häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der bestehenden Gesetze und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und zur Bestrafung der Täter ist die Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden nicht zu bezweifeln. Auch wenn bei der Umsetzung noch deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, ist auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit für Personen wie den Beschwerdeführern auszugehen. Zwar ist häusliche Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem im Kosovo, doch besteht ein im Großen und Grenzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des kosovarischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und beim Schutz vor häuslicher Gewalt geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigert würden. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Zugang zu den im Kosovo vorhandenen Schutzmechanismen für Opfer häuslicher Gewalt haben. Die Erstbeschwerdeführerin lebte in den großen Städten des Kosovo, nicht in einer ländlichen, abgelegenen Gegend, wo der Zugang zu Rechtshilfediensten schwieriger ist. Die Erstbeschwerdeführerin kann nach ihrer Rückkehr wieder - wie bereits in den letzten Jahren - selbst für ihren Lebensunterhalt und den ihrer beider Kinder aufkommen; ein Sozialhilfesystem steht zur Verfügung. Die Erstbeschwerdeführerin kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF nach ihrer Rückkehr in den Ksovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch den Ex-Freund bzw. ihre Familie erhalten werden. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch im Kosovo möglich. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden (Spruchpunkt I.).Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden (Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die Beschwerdeführer stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo aufgrund anhaltender häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Freund und ihrer Familie unmenschliche und erniedrigende Behandlung und die Verletzung des Rechts auf Leben ohne effektiven Schutz durch den kosovarischen Staat drohen würden. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben keine für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es liegen auch keine Anhaltspuntke vor, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben keine für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es liegen auch keine Anhaltspuntke vor, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G sind nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Erwachsene, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und weist Berufserfahrung auf. Sie wird daher wie schon bisher in der Lage sein, aus der Tätigkeit als Verkäuferin ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich und ihre Kinder zu versorgen.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sind nicht gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Erwachsene, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und weist Berufserfahrung auf. Sie wird daher wie schon bisher in der Lage sein, aus der Tätigkeit als Verkäuferin ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich und ihre Kinder zu versorgen. Es ist nicht zu befürchten, dass den BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Es besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo- auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - nicht vor.Es ist nicht zu befürchten, dass den BF bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo- auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage - nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs 3a oder 9 Abs 2 Asyl

G.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat werden somit die Rechte der Beschwerdeführer nach Art 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht verletzt. Den Beschwerdeführern droht im Kosovo weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat werden somit die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 2 und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht verletzt. Den Beschwerdeführern droht im Kosovo weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin war zwar im Kosovo Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor.Die Erstbeschwerdeführerin war zwar im Kosovo Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn im Kosovo kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Daher ist auch Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.Daher ist auch Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige des Kosovo keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern, der ältere Sohn ist 2 Jahre und der jüngere Sohn ist 3 Monate alt, in einem Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß. Durch die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2012, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern, der ältere Sohn ist 2 Jahre und der jüngere Sohn ist 3 Monate alt, in einem Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin ist obsorgeberechtigt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die Rückkehrentscheidung betrifft allerdings alle Familienmitglieder im gleichen Ausmaß. Durch die gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2012, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der Beschwerdeführerin sind nicht erkennbar. Diese hält sich seit August 2019 in Österreich auf. Eine besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Beschwerdeführerin durch Leistungen aus der Grundversorgung und ist sie unbescholten. Andere integrative Schritte wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht gesetzt. Insbesondere auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von etwa zweieinhalb Jahren sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde oder Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, konnte zwar nicht festgestellt werden, jedoch bleibt zu prüfen, ob sie aufgrund der Tatsache, dass die Geburt des zweiten Kindes der Erstbeschwerdeführerin erst knapp drei Monate zurückliegt, der Zweitbeschwerdeführer erst zwei Jahre alt ist und der Kosovo derzeit als COVID-19-Hochrisikogebiet ist, vorübergehend unzulässig ist. Nach der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 3 BFA-VG war die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl I 87/2012). In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen (RV 952 BlgNR

  1. GP, 39). Diese Bestimmung ist jedoch durch das FNG 2014, BGBl. I 87/2012, entfallen.Nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG war die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,). In den Gesetzesmaterialien wurde als Beispiel für einen Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) ausdrücklich auf die "fortgeschrittene Schwangerschaft" einer Asylwerberin Bezug genommen Regierungsvorlage 952 BlgNR
  2. GP, 39). Diese Bestimmung ist jedoch durch das FNG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, entfallen. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK kann auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Art. 8 MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. Bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK kann auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet, das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer Schwangerschaft, ein beachtenswertes privates Interesse der Schwangeren (auch) im Sinne des Artikel 8, MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. Das private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich ist daher gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet abzuwägen. Da die Beschwerdeführerin Mutter eines knapp dreimonatigen und eines zweijährigen Kindes ist und der Herkunftsstaat als COVID-19 Hochrisikogebiet eingestuft ist, überwiegt derzeit dieses besondere private Interesse der Beschwerdeführer am vorübergehenden Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthaltes. Vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG ist die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer (das Säuglingsalters des zweiten Kindes der Erstbeschwerdeführerin, das Kind ist knapp drei Monate alt und des Kleinkindalters des Zweitbeschwerdeführers) bis zum 31.07.2022 für vorübergehend unzulässig zu erklären, zumal in den Sommermonaten allgemein und daher auch im Kosovo eine verbesserte Situation in Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 zu erwarten ist.Vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist die Rückkehrentscheidung in Anbetracht der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer (das Säuglingsalters des zweiten Kindes der Erstbeschwerdeführerin, das Kind ist knapp drei Monate alt und des Kleinkindalters des Zweitbeschwerdeführers) bis zum 31.07.2022 für vorübergehend unzulässig zu erklären, zumal in den Sommermonaten allgemein und daher auch im Kosovo eine verbesserte Situation in Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 zu erwarten ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur alten Rechtslage aus, dass eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Gesetz (vgl. § 61 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011) nicht vorgesehen ist. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach § 44a bzw. § 44b Abs. 1 Z 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen (vgl VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030).Der Verwaltungsgerichtshof führte zur alten Rechtslage aus, dass eine rechtskraftfähige nähere Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Gesetz vergleiche Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011) nicht vorgesehen ist. Sie ist auch nach dessen Konzept unter dem Aspekt der an den fremdenpolizeilichen Ausspruch anknüpfenden Entscheidung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 44 a, bzw. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nicht erforderlich. Es genügt daher, im Spruch des Bescheides nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen vergleiche VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030). Über die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo ist hingegen nicht abzusprechen, da § 46 Abs. 1 FPG voraussetzt, dass gegen die Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt.Über die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo ist hingegen nicht abzusprechen, da Paragraph 46, Absatz eins, FPG voraussetzt, dass gegen die Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK und zu Fragen des Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2249184.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.