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{'item': 'W289 2252031-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlW289 2252031-1 SpruchW289 2252031-1/35E, W289 2252031-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2022, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.02.2022 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.02.2022 für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 21.07.2017 von Beamten des SPK 15 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Er konnte sich zunächst nicht ausweisen, allerdings verfügte er zu diesem Zeitpunkt seit XXXX über eine aufrechte Meldung mit Hauptwohnsitz Wien XXXX . Dieser Meldung lag ein gefälschter slowenischer Personalausweis (Nr. XXXX ) vom XXXX zugrunde, der mit Hilfe der via PKZ XXXX durchgeführten Anfrage bei den slowenischen Behörden der Identität einer anderen Person zugerechnet werden konnte, da die Personendaten sowie das mitgeschickte Lichtbild der slowenischen Behörden nicht mit dem Datensatz des BF übereinstimmten und der BF im Zuge einer Vernehmung gestand, den gefälschten slowenischen Personalausweis um € 300 von einem Unbekannten an der ungarischen Grenze in Ungarn gekauft und für die Meldung am XXXX im Meldeamt gebraucht zu haben. Der BF gab bei der Amtshandlung am 21.07.2017 an, seinen (serbischen) Führerschein verloren zu haben und keine Verlustanzeige gemacht zu haben. Zudem gab er zunächst an, dass er die Doppelstaatsbürgerschaft der Staaten Serbien und Slowenien besitze, sich beide Reisedokumente jedoch an der Wohnadresse seiner Schwester in XXXX befänden. Im Zuge der Amtshandlung konnte sodann jedoch der serbische Reisepass des BF (Nr. XXXX ) eingeholt werden, indem ein Freund des BF sein richtiges Dokument zur besagten Adresse brachte, wodurch die Identität des BF festgestellt werden konnte. Der letzte Stempel im Pass stammte vom 18.10.
  2. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der BF zur Anzeige gebracht.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 21.07.2017 von Beamten des SPK 15 bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Er konnte sich zunächst nicht ausweisen, allerdings verfügte er zu diesem Zeitpunkt seit römisch 40 über eine aufrechte Meldung mit Hauptwohnsitz Wien römisch 40 . Dieser Meldung lag ein gefälschter slowenischer Personalausweis (Nr. römisch 40 ) vom römisch 40 zugrunde, der mit Hilfe der via PKZ römisch 40 durchgeführten Anfrage bei den slowenischen Behörden der Identität einer anderen Person zugerechnet werden konnte, da die Personendaten sowie das mitgeschickte Lichtbild der slowenischen Behörden nicht mit dem Datensatz des BF übereinstimmten und der BF im Zuge einer Vernehmung gestand, den gefälschten slowenischen Personalausweis um € 300 von einem Unbekannten an der ungarischen Grenze in Ungarn gekauft und für die Meldung am römisch 40 im Meldeamt gebraucht zu haben. Der BF gab bei der Amtshandlung am 21.07.2017 an, seinen (serbischen) Führerschein verloren zu haben und keine Verlustanzeige gemacht zu haben. Zudem gab er zunächst an, dass er die Doppelstaatsbürgerschaft der Staaten Serbien und Slowenien besitze, sich beide Reisedokumente jedoch an der Wohnadresse seiner Schwester in römisch 40 befänden. Im Zuge der Amtshandlung konnte sodann jedoch der serbische Reisepass des BF (Nr. römisch 40 ) eingeholt werden, indem ein Freund des BF sein richtiges Dokument zur besagten Adresse brachte, wodurch die Identität des BF festgestellt werden konnte. Der letzte Stempel im Pass stammte vom 18.10.
  4. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der BF zur Anzeige gebracht. Am 04.08.2017 wurde der BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab er an, in Belgrad geboren zu sein und seit Oktober oder November 2016 in Österreich zu sein. Bei der Verkehrskontrolle habe er sich mit einem Meldezettel ausgewiesen, da er nichts Anderes dabeigehabt hätte. Zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes befragt, gab er an, dass seine Cousine ein Haus in Ungarn renoviere und er dort esse und wenn er nach Wien komme, er von seiner Freundin lebe. Er besitze 100 Euro. Er sei verheiratet, jedoch laufe gerade seine Scheidung. Er hätte 2 Kinder, die in Serbien, XXXX , leben würden. Er hätte 3 Jahre die Berufsschule ohne Abschluss besucht. Er hätte keinen Führerschein vorweisen können, da er vor 4 Monaten alkoholbeeinträchtigt gefahren sei und die Polizei ihm den Führerschein abgenommen hätte. Er hätte eine Strafe bezahlt und seinen Führerschein am nächsten Tag abholen sollen, was er jedoch nicht getan habe. Er fahre selten mit dem Auto, da seine Freundin schwanger sei und er nichts riskieren wolle. In Serbien arbeite er zwar, aber nur gelegentlich, wenn er Arbeit bekomme. Wenn er in Wien sei, dann wohne er bei seiner Freundin in Wien, XXXX . Er verfüge über keine Unfall- und Krankenversicherung.Am 04.08.2017 wurde der BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab er an, in Belgrad geboren zu sein und seit Oktober oder November 2016 in Österreich zu sein. Bei der Verkehrskontrolle habe er sich mit einem Meldezettel ausgewiesen, da er nichts Anderes dabeigehabt hätte. Zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes befragt, gab er an, dass seine Cousine ein Haus in Ungarn renoviere und er dort esse und wenn er nach Wien komme, er von seiner Freundin lebe. Er besitze 100 Euro. Er sei verheiratet, jedoch laufe gerade seine Scheidung. Er hätte 2 Kinder, die in Serbien, römisch 40 , leben würden. Er hätte 3 Jahre die Berufsschule ohne Abschluss besucht. Er hätte keinen Führerschein vorweisen können, da er vor 4 Monaten alkoholbeeinträchtigt gefahren sei und die Polizei ihm den Führerschein abgenommen hätte. Er hätte eine Strafe bezahlt und seinen Führerschein am nächsten Tag abholen sollen, was er jedoch nicht getan habe. Er fahre selten mit dem Auto, da seine Freundin schwanger sei und er nichts riskieren wolle. In Serbien arbeite er zwar, aber nur gelegentlich, wenn er Arbeit bekomme. Wenn er in Wien sei, dann wohne er bei seiner Freundin in Wien, römisch 40 . Er verfüge über keine Unfall- und Krankenversicherung.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom 04.08.2017, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 21.08.2017 in Rechtskraft. Das Bundesamt begründete diese Entscheidung damit, dass der BF illegal in Österreich sei sowie, dass er sich mit gefälschten Papieren ausgewiesen habe. Er habe somit eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vortäuschen wollen. Er habe ohne Lenkerberechtigung ein Fahrzeug gelenkt und sich schon länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich befunden. Er habe seinen Aufenthalt in Österreich durch eine falsche Identität herbeiführen wollen. Sein Aufenthalt sei auch durch die Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts unrechtmäßig. In Österreich habe er kein schützenswertes Familienleben. Seine Familie lebe in Serbien und sei sein Lebensmittelpunkt dort. Wenngleich er derzeit in Scheidung lebe, so seien dennoch seine zwei Kinder in Serbien. Am 08.08.2017 übernahm der BF seinen serbischen Reisepass wieder vom BFA. Am 23.10.2018 erfolgte durch Beamte einer Polizeiinspektion eine Personenkontrolle des BF. Dabei gab der BF an, sich lediglich mit einer Schwarz-Weiß-Kopie seines serbischen Reisepasses ausweisen zu können, da ihm dieser am 01.10.2018 gestohlen worden sei. Diesbezüglich wies der BF eine Anzeige einer PI vor. Ebenso gab er an, vor ca. 5 Monaten ins Bundesgebiet eingereist zu sein, jedoch konnte diese Tatsache auf Grund des Fehlens seines Reisepasses nicht nachgeprüft werden. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt. Am 09.11.2018 wurde eine Hauserhebung bei der XXXX , wo der BF damals gemeldet war, durchgeführt und festgestellt, dass der BF sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhielt.Am 09.11.2018 wurde eine Hauserhebung bei der römisch 40 , wo der BF damals gemeldet war, durchgeführt und festgestellt, dass der BF sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhielt. Am 13.11.2018 wurde er zur Einvernahme für den 06.12.2018 geladen. Der BF reiste jedoch am 11.12.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus und unterblieb die Einvernahme. Mit Schreiben vom 22.11.2018 teilte der BF mit, dass er sich in Serbien befinde, da er neue Dokumente beantragen müsse, weil sie in Wien gestohlen worden seien, er sich jedoch beim BFA melden werde, sobald er wieder in Wien sei.
  6. Am 28.11.2019 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde wiederum ein illegaler Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums festgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war der BF verheiratet und hatte Sorgepflichten für ein Kind. Die Ehegattin war mit dem Kind nach XXXX umgesiedelt, der BF hatte daher keine Unterkunft in Wien, wie er selbst angab.
  7. Am 28.11.2019 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde wiederum ein illegaler Aufenthalt aufgrund der Überschreitung des sichtvermerksfreien Zeitraums festgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war der BF verheiratet und hatte Sorgepflichten für ein Kind. Die Ehegattin war mit dem Kind nach römisch 40 umgesiedelt, der BF hatte daher keine Unterkunft in Wien, wie er selbst angab. Ebenfalls am 28.11.2019 wurde der BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab er an, dass er im April eingereist sei und Zweck der Einreise seine Frau und das Kind hier seien. Seine Frau wolle nicht nach Serbien, da sie Österreicherin sei. Da sie in Karenz sei, sei der BF mit dem Bus nach Österreich gekommen, um ihr bei der Wohnungssuche zu helfen. Er sei seither durchgehend in Ö gewesen und habe bei seiner Frau in der XXXX gewohnt. Momentan habe er keinen Schlüssel, seine Frau habe vor 3 Monaten eine Wohnung in Innsbruck gefunden und sich umgemeldet. Als neue Adresse seiner Ehefrau wurde XXXX , Tirol angegeben. Die Daten der Ehefrau wurden mit XXXX und Sohn XXXX angegeben. Der BF habe in einer Obdachlosenunterkunft in Wien geschlafen. Er sei im Besitz seines Reisepasses, der Rest sei gestohlen worden. Der BF gab an, keinen Widerstand gegen die beabsichtigte Abschiebung zu leisten.Ebenfalls am 28.11.2019 wurde der BF vom Bundesamt hierzu einvernommen. Dabei gab er an, dass er im April eingereist sei und Zweck der Einreise seine Frau und das Kind hier seien. Seine Frau wolle nicht nach Serbien, da sie Österreicherin sei. Da sie in Karenz sei, sei der BF mit dem Bus nach Österreich gekommen, um ihr bei der Wohnungssuche zu helfen. Er sei seither durchgehend in Ö gewesen und habe bei seiner Frau in der römisch 40 gewohnt. Momentan habe er keinen Schlüssel, seine Frau habe vor 3 Monaten eine Wohnung in Innsbruck gefunden und sich umgemeldet. Als neue Adresse seiner Ehefrau wurde römisch 40 , Tirol angegeben. Die Daten der Ehefrau wurden mit römisch 40 und Sohn römisch 40 angegeben. Der BF habe in einer Obdachlosenunterkunft in Wien geschlafen. Er sei im Besitz seines Reisepasses, der Rest sei gestohlen worden. Der BF gab an, keinen Widerstand gegen die beabsichtigte Abschiebung zu leisten.
  8. Am 29.11.2019 wurde gegen den BF ein Schubhaftbescheid zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF laut Einreisestempel im serbischen Reisepass zuletzt am 20.04.2019 in den Schengenraum eingereist und seither nicht ausgereist ist, er dadurch seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen in 180 Tagen weit überschritten habe und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sei untergetaucht, indem er zwar behördlich gemeldet, aber an der Adresse nicht mehr aufhältig gewesen sei. Zudem verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf, da er nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig gewesen sei. Er sei nicht integriert. Zwar sei er mit einer Österreicherin verheiratet und habe er einen gemeinsamen Sohn. Dieser lebe jedoch bei der Mutter. Sein weiteres Kind lebe in Serbien bei der Mutter, seiner ehemaligen Frau.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2019 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 30.12.2019 in Rechtskraft. Das Bundesamt stellte fest, dass der BF illegal in Österreich sei, da er (laut Reisepass) zuletzt am 20.04.2019 in den Schengenraum eingereist und seither nicht ausgereist sei und sich somit schon länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich befunden habe. Sein Aufenthalt sei auch durch die Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthalts unrechtmäßig. In Österreich habe er zwar ein Familienleben aufgrund seiner Frau und seines Kindes, jedoch sei der Eingriff in das Familienleben verhältnismäßig. Er lebe derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau. Ein weiteres Kind lebe in Serbien. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Er habe keine ausreichenden Barmittel noch begründe er einen ordentlichen Wohnsitz. Seine Familie lebe in Serbien und sei sein Lebensmittelpunkt dort. Wenngleich er derzeit in Scheidung lebe, so seien dennoch seine zwei Kinder in Serbien. Der BF reiste am 30.11.2019 freiwillig aus und erschien am 10.12.2019 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad (Serbien).
  10. Am XXXX meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX an.
  11. Am römisch 40 meldete sich der BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Am 20.06.2020 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung durch Beamte der PI XXXX zur Anzeige gebracht. Am 14.07.2020 wurde der BF wegen gefährlicher Drohung in einer Wohnausanlage durch Beamte der PI XXXX zur Anzeige gebracht. Am 16.10.2020 wurde der BF wegen Ladendiebstahl durch Beamte der PI XXXX zur Anzeige gebracht. Am 22.05.2021 wurde der BF wegen § 27 SMG durch Beamte der PI XXXX XXXX zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 07.08.2020 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.Am 20.06.2020 wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung durch Beamte der PI römisch 40 zur Anzeige gebracht. Am 14.07.2020 wurde der BF wegen gefährlicher Drohung in einer Wohnausanlage durch Beamte der PI römisch 40 zur Anzeige gebracht. Am 16.10.2020 wurde der BF wegen Ladendiebstahl durch Beamte der PI römisch 40 zur Anzeige gebracht. Am 22.05.2021 wurde der BF wegen Paragraph 27, SMG durch Beamte der PI römisch 40 römisch 40 zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft vom 07.08.2020 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt. Am 20.01.2022 zeigte der BF den Verlust seines Reisepasses im Vorfallszeitraum 17.01.2022 – 20.01.2022 an. Am 17.02.2022 um XXXX Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit LPD XXXX und Beamten der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Er habe in einer Wohnung in Wien XXXX eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es wurde dabei die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt und wurde er nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Der BF führte keinen Reisepass mit sich, sondern nur einen Personalausweis aus Serbien. Er konnte seine Einreise in den Schengen Raum nicht nachweisen. Die Herkunft seiner Existenzmittel war nicht nachgewiesen. Er führt im Bundesgebiet einen gemeldeten Wohnsitz in Tirol.Am 17.02.2022 um römisch 40 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit LPD römisch 40 und Beamten der Finanzpolizei bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten. Er habe in einer Wohnung in Wien römisch 40 eine nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es wurde dabei die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt und wurde er nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anzeige gebracht. Der BF führte keinen Reisepass mit sich, sondern nur einen Personalausweis aus Serbien. Er konnte seine Einreise in den Schengen Raum nicht nachweisen. Die Herkunft seiner Existenzmittel war nicht nachgewiesen. Er führt im Bundesgebiet einen gemeldeten Wohnsitz in Tirol. Er wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes am 17.02.2022 um XXXX Uhr gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Er wurde nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes am 17.02.2022 um römisch 40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
  12. Am 17.02.2022 um XXXX Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er mal in Serbien und mal in Österreich sei. Nach 3 Monaten fahre er nach Serbien zurück. Er zahle Alimente an seine Frau in Tirol und habe das Geld von seiner Firma in Serbien. Er sei seit ca. 1 ½ Monaten in Ö. Nachweise habe er keine, da er seinen Reisepass verloren habe. Er habe ihn glaublich am 25.01.2022 verloren, wisse es aber nicht genau. Er brauche ohnehin einen neuen Pass bei der Botschaft. Er sei nachweislich seit XXXX in Ö gemeldet. Er gab an, dass er sich nie abmelde, da ihm gesagt worden wäre, dass wenn er alle 3 Monate herkomme, er sich nicht abmelden müsse. Er sei mit dem Zug gekommen. Er habe eine Frau und ein Kind in Tirol. In Tirol gebe es aber keine serbische Botschaft, daher sei er in Wien. Zudem habe er eine Cousine im XXXX Bezirk, bei der er geschlafen habe. Auf Vorhalt des BFA, dass er am 17.2.2022 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, gab er an, dass er dies bestreite. Er habe dem Lehrling nur etwas auf der Baustelle erklären wollte, aber kein Geld verlangt. In diesem Moment sei er von FinPol betreten worden. Bis zu seinem Aufgriff habe er bei seiner Cousine XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin, XXXX gelebt. Er bitte darum, in Österreich bleiben zu können.
  13. Am 17.02.2022 um römisch 40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er mal in Serbien und mal in Österreich sei. Nach 3 Monaten fahre er nach Serbien zurück. Er zahle Alimente an seine Frau in Tirol und habe das Geld von seiner Firma in Serbien. Er sei seit ca. 1 ½ Monaten in Ö. Nachweise habe er keine, da er seinen Reisepass verloren habe. Er habe ihn glaublich am 25.01.2022 verloren, wisse es aber nicht genau. Er brauche ohnehin einen neuen Pass bei der Botschaft. Er sei nachweislich seit römisch 40 in Ö gemeldet. Er gab an, dass er sich nie abmelde, da ihm gesagt worden wäre, dass wenn er alle 3 Monate herkomme, er sich nicht abmelden müsse. Er sei mit dem Zug gekommen. Er habe eine Frau und ein Kind in Tirol. In Tirol gebe es aber keine serbische Botschaft, daher sei er in Wien. Zudem habe er eine Cousine im römisch 40 Bezirk, bei der er geschlafen habe. Auf Vorhalt des BFA, dass er am 17.2.2022 von der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, gab er an, dass er dies bestreite. Er habe dem Lehrling nur etwas auf der Baustelle erklären wollte, aber kein Geld verlangt. In diesem Moment sei er von FinPol betreten worden. Bis zu seinem Aufgriff habe er bei seiner Cousine römisch 40 geboren, österreichische Staatsbürgerin, römisch 40 gelebt. Er bitte darum, in Österreich bleiben zu können.
  14. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der BF das Bundesgebiet nachweislich am 11.12.2018 verlassen habe. Er sei behördlich gemeldet und habe keine Barmittel und sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Überdies sei er nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Er sei am 28.11.2019 von Beamten der LPD im Rahmen eines Streifendienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sowie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht worden. Zuletzt habe er am 30.11.2019 eine freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Die neuerliche Einreise des BF sei nicht eruierbar, da er seinen serbischen Pass verloren habe. Jedenfalls sei er aber seit XXXX durchgehend in Ö gemeldet. Er sei am 17.02.2022 um XXXX in Wien XXXX durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden.
  15. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der BF das Bundesgebiet nachweislich am 11.12.2018 verlassen habe. Er sei behördlich gemeldet und habe keine Barmittel und sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Überdies sei er nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Er sei am 28.11.2019 von Beamten der LPD im Rahmen eines Streifendienstes angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen worden sowie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG verbracht worden. Zuletzt habe er am 30.11.2019 eine freiwillige Rückkehr in Anspruch genommen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Die neuerliche Einreise des BF sei nicht eruierbar, da er seinen serbischen Pass verloren habe. Jedenfalls sei er aber seit römisch 40 durchgehend in Ö gemeldet. Er sei am 17.02.2022 um römisch 40 in Wien römisch 40 durch die Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden. Er sei nicht im Besitz eines serbischen Passes und könne die letzte Einreise nicht nachweisen. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig. Da er ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet sei, sei im Anschluss an die Einvernahme eine Direkteinlieferung in das PAZ verfügt worden. Gegen ihn werde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet. Diese sei noch nicht durchsetzbar. Aufgrund des Verhaltens im Bundesgebiet (Betretung bei Schwarzarbeit) werde festgestellt, dass der Aufenthalt zum Zweck einer Erwerbstätigkeit, bei Beschwerdeführern ohne Beschäftigungsbewilligung, gegen das AuslBG verstoße. Er sei bereits im Vorfeld straffällig geworden. Es würden einige KPA-Einträge zum BF aufscheinen. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch ausreichend sozial verankert. Seine Familie sei in Serbien wohnhaft. Der BF sei sich über den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst und nicht gewillt, freiwillig nach Serbien zurückzukehren, weswegen ein Sicherungsbedarf vorliege. Es sei aufgrund des geschilderten Vorverhaltens nicht davon auszugehen, dass er in Hinkunft gewillt wäre, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Seine gesamten Familienangehörigen seien in Serbien wohnhaft und sei er von keinen Personen finanziell abhängig. Zudem verfüge er in Serbien laut eigenen Angaben über eine eigene Firma. Doch auch was Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Das BFA gehe davon aus, dass beim BF das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit gewesen sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Er verfüge zwar laut eigenen Angaben über eine Wohnung – dessen Adresse der BF nicht nennen habe wollen bzw. können – er habe es bewusst unterlassen, sich an der Adresse zu melden, damit er seinen Aufenthalt im Verborgenen weiterführen könne. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um die Ausreise selbst zu finanzieren. Zudem sei er aufgrund der Schwarzarbeit Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2022 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde aberkannt und es wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei nicht angemeldeter illegaler Arbeit erwischt worden sei. Er verfüge zudem nicht über ausreichende Existenzmittel aus legalen Quellen und erfülle nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerksfreien Aufenthalt. Er sei offenkundig nach Ö eingereist, um hier einer unerlaubten Tätigkeit nachzugehen. Er habe seine sichvermerksfreie Einreise missbrauchen wollen und Handlungen gesetzt, die nicht rechtmäßig seien. Er habe massiv die Bestimmungen des FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es handle sich um eine Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und stelle dies einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar. Gegen den BF seien schon bereits 2017 und 2019 zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen wegen ähnlicher Sachverhalte erlassen worden (2017 rechtsw. Aufenthalt iVm gefälschten Dokumenten und 2019 rechtsw. Aufenthalt iVm Verhängung Schubhaft). Er habe damals das Bundesgebiet jeweils freiwillig verlassen und sei selbständig ausgereist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei nicht angemeldeter illegaler Arbeit erwischt worden sei. Er verfüge zudem nicht über ausreichende Existenzmittel aus legalen Quellen und erfülle nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerksfreien Aufenthalt. Er sei offenkundig nach Ö eingereist, um hier einer unerlaubten Tätigkeit nachzugehen. Er habe seine sichvermerksfreie Einreise missbrauchen wollen und Handlungen gesetzt, die nicht rechtmäßig seien. Er habe massiv die Bestimmungen des FPG, NAG, AuslBG und dem SGK/SDÜ übertreten und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es handle sich um eine Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und stelle dies einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar. Gegen den BF seien schon bereits 2017 und 2019 zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen wegen ähnlicher Sachverhalte erlassen worden (2017 rechtsw. Aufenthalt in Verbindung mit gefälschten Dokumenten und 2019 rechtsw. Aufenthalt in Verbindung mit Verhängung Schubhaft). Er habe damals das Bundesgebiet jeweils freiwillig verlassen und sei selbständig ausgereist. Gegen den BF bestehe seit 2020 ein aufrechtes Waffenverbot und weise er in Ö bereits 5 Eintragungen im kriminalpol. Aktenindex wg. diverser Straftaten auf, wobei noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Zwar sei er in Tirol gemeldet, aber treibe sich offenbar in Wien auf Baustellen herum. Seine Angaben würden als Schutzbehauptung gewertet, da Polizei und Finanzpolizei anderes wahrgenommen hätten. Seine Angaben hinsichtlich der Firma in Serbien seien unglaubwürdig, da er zuerst angegeben habe, dass ihn seine Frau in Tirol finanziell unterstütze, er sodann aber angegeben habe, der Tochter Alimente zu bezahlen und Geld aus der Firma zu lukrieren, was sich widerspreche. Es bestehe auch kein Privat- und Familienleben, da er seine letzte Einreise nach Ö nicht nachweisen könne, da er keinen Reisepass mit sich führe und diesen laut eigenen Angaben verloren habe. Zudem sei er bei der Schwarzarbeit erwischt worden. Er hätte zwar Angehörige in Österreich, Frau und Kind würden in Tirol leben, wobei aber keine Bindung bestehe, da er in Wien sei, seine Familie jedoch in Tirol und er zudem auch in Serbien Angehörige habe. Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, da eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung od. Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Das Einreiseverbot werde verhängt, da er keinen Besitz oder Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen könne und er bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.
  17. Am 22.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr (mit Bus), dem das BFA am 22.02.2022 zugestimmt hat. Die Zustimmung gilt längstens bis 23.04.
  18. Am 23.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2022, Zl. XXXX , und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er seit ca. 2 Monaten wieder in Ö aufhältig und aufrecht an der Adresse XXXX , gemeldet sei, wo er, wenn er sich im Bundesgebiet aufhalte, mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn wohne. Nachdem er seinen Reisepass im Jänner 2022 verloren habe, habe er am 20.1.2022 eine Verlustanzeige erstattet. Danach sei er nach Wien gereist, um sich bei der serbischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, damit er wieder nach Serbien ausreisen könne. In Wien habe er bei seiner Cousine an der Adresse XXXX , gewohnt. Am 17.2.2022 sei er laut BFA in Wien von der FinPol bei der Schwarzarbeit betreten worden. Es habe sich dabei aber um eine unentgeltliche Gefälligkeit für den Freund des BF, XXXX , gehandelt. Unter der falschen Annahme, der BF sei in Ö ohne aufrechte Meldung, sei er im Anschluss an die Einvernahme in das PAZ HG eingeliefert worden. Das Verfahren zur zuletzt verhängten RKE sei erst eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Er sei am 17.2.2022 durch ein Organ des BFA einvernommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich ca. 2 Monate im Bundesgebiet befunden und die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 innerhalb 180 Tagen nicht überschritten. Zur Ausreise sei er daher nicht verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei er behördlich gemeldet. Inwiefern er nunmehr die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern würde, zeige das BFA im Bescheid nicht auf. Auch in welcher Form er am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, werde vom BFA nicht geltend gemacht. Die Ausführungen im Bescheid würden den Anschein erwecken, die Schwarzarbeit stelle ein wesentliches Kriterium für die Verhängung der Schubhaft dar. Das einzig relevante gesetzwidrige Verhalten, das ihm vorgeworfen werde, sei, dass er von der FinPol bei einer Schwarzarbeit betreten worden sei, was jedoch bestritten werde. Dabei handle es sich zudem nicht um ein Kriterium für Fluchtgefahr wie bei Straffälligkeit, da es sich dabei um keines der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien handle. Generell stellten Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar (vgl VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Zu keinem Zeitpunkt habe er Widerstand gegen eine mögliche Abschiebung angekündigt. Im Gegenteil, er sei ausdrücklich bereit, einer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Es könne ihm folglich nicht vorgeworfen werden, er hätte das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert. Somit sei der Tatbestand der § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG nicht erfüllt.
  19. Am 23.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2022, Zl. römisch 40 , und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er seit ca. 2 Monaten wieder in Ö aufhältig und aufrecht an der Adresse römisch 40 , gemeldet sei, wo er, wenn er sich im Bundesgebiet aufhalte, mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn wohne. Nachdem er seinen Reisepass im Jänner 2022 verloren habe, habe er am 20.1.2022 eine Verlustanzeige erstattet. Danach sei er nach Wien gereist, um sich bei der serbischen Botschaft einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, damit er wieder nach Serbien ausreisen könne. In Wien habe er bei seiner Cousine an der Adresse römisch 40 , gewohnt. Am 17.2.2022 sei er laut BFA in Wien von der FinPol bei der Schwarzarbeit betreten worden. Es habe sich dabei aber um eine unentgeltliche Gefälligkeit für den Freund des BF, römisch 40 , gehandelt. Unter der falschen Annahme, der BF sei in Ö ohne aufrechte Meldung, sei er im Anschluss an die Einvernahme in das PAZ HG eingeliefert worden. Das Verfahren zur zuletzt verhängten RKE sei erst eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Er sei am 17.2.2022 durch ein Organ des BFA einvernommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich ca. 2 Monate im Bundesgebiet befunden und die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 innerhalb 180 Tagen nicht überschritten. Zur Ausreise sei er daher nicht verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei er behördlich gemeldet. Inwiefern er nunmehr die Rückkehr oder Abschiebung umgehen oder behindern würde, zeige das BFA im Bescheid nicht auf. Auch in welcher Form er am Verfahren nicht mitgewirkt hätte, werde vom BFA nicht geltend gemacht. Die Ausführungen im Bescheid würden den Anschein erwecken, die Schwarzarbeit stelle ein wesentliches Kriterium für die Verhängung der Schubhaft dar. Das einzig relevante gesetzwidrige Verhalten, das ihm vorgeworfen werde, sei, dass er von der FinPol bei einer Schwarzarbeit betreten worden sei, was jedoch bestritten werde. Dabei handle es sich zudem nicht um ein Kriterium für Fluchtgefahr wie bei Straffälligkeit, da es sich dabei um keines der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien handle. Generell stellten Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Zu keinem Zeitpunkt habe er Widerstand gegen eine mögliche Abschiebung angekündigt. Im Gegenteil, er sei ausdrücklich bereit, einer Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Es könne ihm folglich nicht vorgeworfen werden, er hätte das Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme behindert. Somit sei der Tatbestand der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht erfüllt. Zu Unrecht beziehe die Behörde auch Z. 9 zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Das BFA habe ausgeführt, dass aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Ö sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die gesamten Familienangehörigen des BF seien demnach in Serbien wohnhaft. Es sei aber nicht ersichtlich, auf welches bisherige Verhalten die Behörde Bezug nehme. Auch müsse entgegengehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt der Kernfamilie des BF in Ö sei und es sich dabei um österreichische Staatsbürger handle, weshalb eine Zeugeneinvernahme der Ehegattin des BF, Frau XXXX , zum Beweis dafür, dass seine Kernfamilie in Österreich lebe und ihm seine Frau Kost und Logie bei seinem Aufenthalt in Österreich biete, beantragt werde. Das BFA führe auch aus, dass der BF zwar über eine Wohnung verfüge, jedoch die Adresse der Wohnung nicht nennen habe wollen und es bewusst unterlassen habe, sich an der Adresse zu melden. Dem werde entgegengehalten, dass es das BFA unterlassen habe, den BF nach der Wohnadresse zu fragen. Es werde darauf verwiesen, dass sich das BFA selbst widerspreche, indem einmal angegeben werde, dass der BF behördlich gemeldet sei und an anderer Stelle im Bescheid behauptet werde, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen führe. Richtig sei, dass der BF an Adresse XXXX , behördlich gemeldet sei. Nach der Judikatur des VwGH sei darauf abzustellen, ob der BF im Prüfzeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Dabei sei auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es komme jedoch nicht darauf an, dass der BF besonders nachhaltig integriert sei (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Auch dass der BF nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seine Ausreise selbst zu finanzieren, treffe nicht zu. Er verfüge derzeit über Barmittel iHv über € 1.
  20. Darüber hinaus verfüge er über eine Bankomatkarte der Erste Bank und könne auf weitere Geldmittel zugreifen, weshalb Z. 9 FPG somit ebenfalls nicht erfüllt sei.Zu Unrecht beziehe die Behörde auch Ziffer 9, zur Begründung der Fluchtgefahr heran. Das BFA habe ausgeführt, dass aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Ö sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die gesamten Familienangehörigen des BF seien demnach in Serbien wohnhaft. Es sei aber nicht ersichtlich, auf welches bisherige Verhalten die Behörde Bezug nehme. Auch müsse entgegengehalten werden, dass der Lebensmittelpunkt der Kernfamilie des BF in Ö sei und es sich dabei um österreichische Staatsbürger handle, weshalb eine Zeugeneinvernahme der Ehegattin des BF, Frau römisch 40 , zum Beweis dafür, dass seine Kernfamilie in Österreich lebe und ihm seine Frau Kost und Logie bei seinem Aufenthalt in Österreich biete, beantragt werde. Das BFA führe auch aus, dass der BF zwar über eine Wohnung verfüge, jedoch die Adresse der Wohnung nicht nennen habe wollen und es bewusst unterlassen habe, sich an der Adresse zu melden. Dem werde entgegengehalten, dass es das BFA unterlassen habe, den BF nach der Wohnadresse zu fragen. Es werde darauf verwiesen, dass sich das BFA selbst widerspreche, indem einmal angegeben werde, dass der BF behördlich gemeldet sei und an anderer Stelle im Bescheid behauptet werde, dass der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen führe. Richtig sei, dass der BF an Adresse römisch 40 , behördlich gemeldet sei. Nach der Judikatur des VwGH sei darauf abzustellen, ob der BF im Prüfzeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Dabei sei auch die Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt ein Faktor, es komme jedoch nicht darauf an, dass der BF besonders nachhaltig integriert sei (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Auch dass der BF nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seine Ausreise selbst zu finanzieren, treffe nicht zu. Er verfüge derzeit über Barmittel iHv über € 1.
  21. Darüber hinaus verfüge er über eine Bankomatkarte der Erste Bank und könne auf weitere Geldmittel zugreifen, weshalb Ziffer 9, FPG somit ebenfalls nicht erfüllt sei. Auch die Begründung zum gelinderen Mittel im Bescheid sei mangelhaft. Es habe keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen würden, stattgefunden. Wesentliche Umstände seien auch hier nicht berücksichtigt worden. Im Falle des BF wären insbesondere sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung in Frage gekommen. Er habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dieses Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit, gerade bei einem nahen Familienmitglied, zähle nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen würden, insbesondere, wenn diese von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt würden (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090).Auch die Begründung zum gelinderen Mittel im Bescheid sei mangelhaft. Es habe keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichen würden, stattgefunden. Wesentliche Umstände seien auch hier nicht berücksichtigt worden. Im Falle des BF wären insbesondere sowohl das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung als auch das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung in Frage gekommen. Er habe bereits dargelegt, dass er über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Dieses Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit, gerade bei einem nahen Familienmitglied, zähle nach der Judikatur des VwGH zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen würden, insbesondere, wenn diese von der betroffenen Person selbst ins Treffen geführt würden vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090). Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.
  22. Das Bundesamt legte am 24.02.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF zwei Mal wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden sei und zwei Mal das Bundesgebiet eigenständig verlassen habe können. Zuletzt sei er in Schubhaft genommen worden, um sicherzustellen, dass der BF sich den drohenden Verfahren vor dem BF auch stellt. Obwohl der BF über die Konsequenzen einer Übertretung der bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften in Kenntnis gewesen sei, habe er wiederum ein Verhalten gezeigt, welches ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Folge gehabt habe. Der BF sei durch die Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten und der Rechtfertigung des BF kein Glauben geschenkt worden, da ansonsten die Unterstützung der LPD XXXX nicht angefordert worden wäre. Es sei auch eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen worden. Seit der letzten Ausreise sei der BF mehrfach wegen gerichtlich strafbaren Handlungen zur Anzeige gebracht worden. Aus den angeführten Anzeigen sei ersichtlich, dass der BF die österreichischen Rechtsvorschriften massiv verletzt hätte. Dieses Handeln und der Umstand, dass der BF weiterhin die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht beachte, stelle aus Sicht des BFA eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
  23. Das Bundesamt legte am 24.02.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass der BF zwei Mal wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden sei und zwei Mal das Bundesgebiet eigenständig verlassen habe können. Zuletzt sei er in Schubhaft genommen worden, um sicherzustellen, dass der BF sich den drohenden Verfahren vor dem BF auch stellt. Obwohl der BF über die Konsequenzen einer Übertretung der bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften in Kenntnis gewesen sei, habe er wiederum ein Verhalten gezeigt, welches ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Folge gehabt habe. Der BF sei durch die Finanzpolizei bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten und der Rechtfertigung des BF kein Glauben geschenkt worden, da ansonsten die Unterstützung der LPD römisch 40 nicht angefordert worden wäre. Es sei auch eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Seit der letzten Ausreise sei der BF mehrfach wegen gerichtlich strafbaren Handlungen zur Anzeige gebracht worden. Aus den angeführten Anzeigen sei ersichtlich, dass der BF die österreichischen Rechtsvorschriften massiv verletzt hätte. Dieses Handeln und der Umstand, dass der BF weiterhin die fremdenpolizeilichen Vorschriften nicht beachte, stelle aus Sicht des BFA eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe nicht nachweisen können, zu welchem Zeitpunkt die Einreise erfolgt sei und inwieweit der BF die erlaubte Zeit von 90 Tagen in 180 Tagen tatsächlich eingehalten habe. Vielmehr habe sich der BF in Tirol angemeldet und es unterlassen, bei Ausreisen eine Abmeldung durchzuführen. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung habe der BF ebenfalls nicht gestellt, da der BF laut eigenen Angaben immer wieder pendle, da er in Serbien einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF nach Wien reise und es unterlasse, sich an der Adresse der Cousine anzumelden, wenn der BF gleichzeitig über mehrere Monate hinweg die Meldung in Tirol aufrechterhalte. Der BF sei über die melderechtlichen Bestimmungen informiert und habe somit wissentlich die Anmeldung vermieden. Es sei somit offensichtlich, dass er den Anschein erwecken habe wollen, in Tirol aufhältig zu sein, obwohl der Lebensmittelpunkt nach Wien verlegt worden sei. Sofern der BF tatsächlich Inhaber einer Firma in Serbien sei, so sei es unverständlich, dass er sich keinen Passersatz ausstellen lasse, um nach Serbien zurückzukehren und dort die erforderliche Reisepassausstellung durchführen zu lassen. Der Umstand, dass der BF einen serbischen Personalausweis vorlegen habe können, beschleunige die Ausstellung eines solchen Dokumentes. Im Zusammenhang zu den früheren Handlungen des BF - u.a. Verwendung gefälschter Personalausweise, fortgesetzte unerlaubte Aufenthalte - müsse die Behörde davon ausgehen, dass der BF behördliche Auflagen nicht einhalten werde. Der Umstand, dass der BF zuletzt immer wieder zur Anzeige gebracht worden sei, wiederum der illegale Aufenthalt festgestellt werden habe müssen, verstärkte die Einschätzung, dass im konkreten Fall für die erforderliche Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine entsprechende sichernde Entscheidung getroffen werden habe müssen. Der BF habe immer wieder die fremdenpolizeilichen Vorschriften verletzt und hätten den BF die Ehefrau und das minderjährige Kind auch 2019 von diesem Verhalten nicht abgehalten. Aus der Niederschrift sei zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet verbleiben wolle, jedoch zur Legalisierung des Aufenthaltes nichts unternommen habe. Laut Angaben des BF sei der BF zwischen Serbien und Österreich hin- und hergependelt. Aufgrund dieser Angaben sei davon auszugehen, dass eine Abwägung zwischen den privaten und familiären Bindungen des BF und der Notwendigkeit eines geordneten Fremdenwesens zu Ungunsten des BF entschieden werden müsse, da die angebliche berufliche Existenz in Serbien so massiv sei, dass sie den BF daran hindere, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Die Trennung von der Familie sei daher zulässig, da der BF schon zuvor die Familie für mehrere Monate verlassen habe und das minderjährige Kind diesen Umstand gewohnt sei. Überdies müsse angemerkt werden, dass der BF 2017 niederschriftlich angegeben habe, dass in Serbien 2 Kinder aufhältig wären und somit auch intensive familiäre Bindungen zu Serbien bestünden. Es stehe auch nicht fest, dass der BF tatsächlich bei seiner Gattin oder Cousine erreichbar sei, da er bereits in der Vergangenheit versucht habe, den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Der BF könne nicht als vertrauenswürdig angesehen werden und sei daher die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht gekommen. Ohne die Einleitung oder Umsetzung fremdenpolizeilicher Maßnahmen habe der BF in der Vergangenheit den illegalen Aufenthalt nicht beendet und habe er nur durch diese Handlungen dazu bewegt werden können, dass Bundesgebiet zu verlassen. Auch in diesem Fall habe er sich an die BBU gewandt und versucht, durch eine unterstützte freiwillige Rückkehr das Bundesgebiet zu verlassen. Trotz dieses Antrages sei sicherzustellen, dass der BF sich tatsächlich weiterhin dem Verfahren vor dem BFA stelle und könne er erst am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Haft entlassen werden. Jede Enthaftung zuvor würde nur dazu führen, dass der BF ausreichend Zeit bekommen würde, um Handlungen zu setzen, um sich der drohenden Ausreise zu entziehen. Abschließend sei festzuhalten, dass gegen den BF bereits zum dritten Mal ein fremdenpolizeiliches Verfahren eingeleitet werden habe müssen und widerspreche dieser Umstand, dass im Falle des BF ein positiver Gesinnungswandel zu erwarten wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertauchen würde, um sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung nach Serbien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben gewesen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen haben, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  24. Am 28.02.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch sowie eines Vertreters des Bundesamtes und der Rechtsvertreterin des BF eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF und seine Ehefrau (als Zeugin) einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Zum Verfahrensgang: Der unter I.
  27. bis
  28. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  29. bis
  30. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  31. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
  32. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.2.
  33. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Eine Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid vom 21.02.2022 hat er (bisher) nicht erhoben. 1.2.
  34. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  35. Der Beschwerdeführer wird seit 17.02.2022 auf Grundlage des hier angefochtenen Bescheides in Schubhaft angehalten. 1.
  36. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 1.3.
  37. Der BF verfügt derzeit über keine gültigen Reisedokumente. Seinen serbischen Reisepass hat er in Österreich verloren und diesen Verlust der LPD Tirol am 20.01.2022 angezeigt. 1.3.
  38. Der BF hat einen aufrechten Wohnsitz. Er ist seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft gemeldet. Seit dem XXXX wohnt er an ein und derselben Wohnadresse, XXXX .1.3.
  39. Der BF hat einen aufrechten Wohnsitz. Er ist seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wohnhaft gemeldet. Seit dem römisch 40 wohnt er an ein und derselben Wohnadresse, römisch 40 . 1.3.
  40. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.3.
  41. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ oder vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Der BF hat nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. 1.3.
  42. Der BF ist bereit, freiwillig nach Serbien zurückzukehren. Er gab stets an, dass er im Fall der Entlassung aus der Anhaltung nach Serbien ausreisen werde und stellte am 22.02.2022 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr mit Bus, dem vom Bundesamt am 22.02.2022 zugestimmt wurde. Diese Zustimmung gilt längstens bis 23.04.
  43. 1.3.
  44. Der BF ist bislang bereits zwei Mal, nämlich am 11.12.2018 und 30.11.2019 seiner damaligen Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen. 1.
  45. Zur familiären und sozialen Komponente 1.4.
  46. Der BF hat eine Ehefrau namens XXXX und einen gemeinsamen Sohn in Österreich, mit denen er zusammenlebt. An ihrer Adresse ist der BF seit XXXX gemeldet. Er geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er wird von seiner Cousine und Tante finanziell unterstützt.1.4.
  47. Der BF hat eine Ehefrau namens römisch 40 und einen gemeinsamen Sohn in Österreich, mit denen er zusammenlebt. An ihrer Adresse ist der BF seit römisch 40 gemeldet. Er geht keiner legalen Berufstätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er wird von seiner Cousine und Tante finanziell unterstützt. 1.4.
  48. Der BF nahm am 28.02.2022 an der vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren auf Grund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2022 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung teil. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass der BF seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verschleiert hat.
  49. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend sowie aus dem vom BF und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  50. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
  51. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
  52. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses und sind unstrittig. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebenso wenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, insbesondere hat der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2.
  53. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde oder Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. 2.2.
  54. Dass der BF seit 17.02.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
  55. Die Feststellung zur durchsetzbaren, jedoch derzeit noch nicht rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbots vom 21.02.2022 sowie den Angaben des BF und der BFV in der mündlichen Verhandlung, wonach (noch) keine Beschwerde dagegen erhoben wurde, jedoch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vom Bundesamt aberkannt wurde (vgl. Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung im Akt).2.2.
  56. Die Feststellung zur durchsetzbaren, jedoch derzeit noch nicht rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung und Erlassung eines Einreiseverbots vom 21.02.2022 sowie den Angaben des BF und der BFV in der mündlichen Verhandlung, wonach (noch) keine Beschwerde dagegen erhoben wurde, jedoch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde vom Bundesamt aberkannt wurde vergleiche Bescheid betreffend Rückkehrentscheidung im Akt). 2.2.
  57. Die Feststellungen, wonach der BF bereits zwei Mal freiwillig ausgereist ist aufgrund von erlassenen Rückkehrentscheidungen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
  58. Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen diesbezüglich unglaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So behauptete er zwar, dass er Einkünfte aus Serbien lukriere und dass er über € 1000 Barmittel verfüge. Die einvernommene Ehefrau konnte dies jedoch nicht bestätigen, sondern gab vielmehr an, dass der BF keine Einkünfte hat, vielmehr von seiner Cousine in Wien und einer Tante finanziell unterstützt werde. 2.
  59. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
  60. Die Feststellung zu den fehlenden Reisedokumenten ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der seinen Reisepass betreffenden Verlustanzeige des BF. Ebenfalls teilte das Bundesamt mit Stellungnahme vom 24.02.2022 mit, dass aufgrund der vorhandenen Identitätsdokumente sehr schnell ein Passersatz-HZ ausgestellt würde. Im Umkehrschluss und aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus jedoch, dass der BF derzeit über keine entsprechenden Reisedokumente verfügt. 2.3.
  61. Dass der BF seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft gemeldet ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie dem Melderegisterauszug vom 21.02.
  62. Der BF ist seit XXXX mit seinem Hauptwohnsitz an der Wohnadresse seiner Ehefrau (und deren minderjährigen Sohnes) gemeldet, in der er auch bis zur Festnahme und Anordnung der Schubhaft durchgehend gewohnt hat. Der BF und die befragte Ehefrau konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass sich der BF nur zuletzt, seit ca. einer Woche vor seiner Inhaftierung, in Wien aufgehalten hat, da er einen neuen Reisepass beschaffen wollte.2.3.
  63. Dass der BF seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft gemeldet ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes sowie dem Melderegisterauszug vom 21.02.
  64. Der BF ist seit römisch 40 mit seinem Hauptwohnsitz an der Wohnadresse seiner Ehefrau (und deren minderjährigen Sohnes) gemeldet, in der er auch bis zur Festnahme und Anordnung der Schubhaft durchgehend gewohnt hat. Der BF und die befragte Ehefrau konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass sich der BF nur zuletzt, seit ca. einer Woche vor seiner Inhaftierung, in Wien aufgehalten hat, da er einen neuen Reisepass beschaffen wollte. 2.3.
  65. Zur Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF: Die belangte Behörde argumentiert im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen, dass der BF vertrauensunwürdig und unkooperativ und aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sowie dem Nachgehen von Schwarzarbeit und der mangelnden Bereitschaft der Ausreise und aufgrund seiner fehlenden integrativen bzw. familiären Bindungen zu Österreich von einer Fluchtgefahr auszugehen sei. Er sei nicht im Besitz eines serbischen Passes und könne die letzte Einreise nicht nachweisen und befinde sich über dem sichtvermerksfreien Raum in Österreich. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig und er sei ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Seine Familie sei in Serbien wohnhaft. Der BF sei sich über den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst und nicht gewillt, freiwillig nach Serbien zurückzukehren, weswegen ein Sicherungsbedarf vorliege. Er verfüge zwar laut eigenen Angaben über eine Wohnung – dessen Adresse der BF nicht nennen habe wollen bzw. können – er habe es bewusst unterlassen, sich an der Adresse zu melden, damit er seinen Aufenthalt im Verborgenen weiterführen könne. Den Angaben der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass - auch aufgrund der diesbezüglich überaus glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung - keineswegs von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF auszugehen ist. Grund für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren, bestand nicht. Der BF hielt sich seit seiner Einreise 2020 durchgehend an die meldegesetzlichen Vorschriften, indem er stets seinen Hauptwohnsitz in XXXX aufrecht hielt und sich dort befand, und war daher für die Behörde erreichbar. Er hat auch in den bisherigen Verfahren weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, noch unterzutauchen. Vielmehr reiste der BF bereits zwei Mal freiwillig wieder nach Serbien aus, wie sich dem Akteninhalt zweifelsfrei entnehmen lässt. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.Den Angaben der belangten Behörde ist jedoch entgegenzuhalten, dass - auch aufgrund der diesbezüglich überaus glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung - keineswegs von einer fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF auszugehen ist. Grund für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren, bestand nicht. Der BF hielt sich seit seiner Einreise 2020 durchgehend an die meldegesetzlichen Vorschriften, indem er stets seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 aufrecht hielt und sich dort befand, und war daher für die Behörde erreichbar. Er hat auch in den bisherigen Verfahren weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, noch unterzutauchen. Vielmehr reiste der BF bereits zwei Mal freiwillig wieder nach Serbien aus, wie sich dem Akteninhalt zweifelsfrei entnehmen lässt. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Wenngleich der BF seiner nunmehrigen Ausreiseverpflichtung nach Serbien noch nicht nachgekommen ist, so lässt sich daraus alleine die Annahme, der BF würde sich unkooperativ verhalten und sei nicht vertrauenswürdig bzw. es bestehe Fluchtgefahr, nicht abzuleiten. Zum Unterlassen der Meldung eines Nebenwohnsitzes in Wien, wo der BF bei der Schwarzarbeit aufgegriffen und sogleich verhaftet wurde, ist festzuhalten, dass der BF und seine Ehefrau, die als Zeugin einvernommen wurde, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt haben, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt etwa eine Woche in Wien bei seiner Cousine zum Zwecke der Erlangung eines serbischen Reisepasses für die Rückreise nach Serbien aufhielt, da er seinen Reisepass verloren hatte, wie sich aus der Verlustanzeige bei einer PI vom 20.01.2022 ergibt. So gab der BF auch glaubhaft an, dass er sich bloß auf der Durchreise befand. Das Unterlassen der Meldung eines Nebenwohnsitzes in diesem Zeitraum mag zwar ein Indiz für mangelnde Ausreisewilligkeit sein, für sich allein betrachtet reicht es im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs aus, um eine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu begründen. Mag eine Schwarzarbeit den Sicherungsbedarf zwar erhöhen, so ist fallgegenständlich aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der bereits zweimalig stattgefundenen freiwilligen Ausreise des BF nach Serbien und auch des (seitens des BFA genehmigten) Antrages auf freiwillige Ausreise des BF nach Serbien in Zusammenhang mit der familiären Verwurzelung des BF in Österreich und seines stets aufrechten Hauptwohnsitzes bei seiner Ehefrau, die ein gemeinsames Familienleben auch bekräftigte, festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr des BF vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sich der BF seit dem Jahr 2020 durchgehend und sich somit über der Dauer des sichtvermerksfreien Zeitraumes im Bundesgebiet aufhielt, nichts zu ändern. Erneut wird darauf hingewiesen, dass der BF auch die vergangenen beiden Male freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Zudem legte er in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dar, dass er sich nach seiner Ausreise nach Serbien an das – ihm gegenüber – nunmehr erstmals (mit Bescheid vom 21.02.2022) ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren halten werde und er hoffe, dass ihn seine Ehefrau und sein Kind in dieser Zeit in Serbien besuchen kommen. Eine Ausreiseunwilligkeit ist dem gesamten Verhalten des BF, auch in Anbetracht der bisherigen Verfahren, nicht zu entnehmen.Zum Unterlassen der Meldung eines Nebenwohnsitzes in Wien, wo der BF bei der Schwarzarbeit aufgegriffen und sogleich verhaftet wurde, ist festzuhalten, dass der BF und seine Ehefrau, die als Zeugin einvernommen wurde, in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt haben, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt etwa eine Woche in Wien bei seiner Cousine zum Zwecke der Erlangung eines serbischen Reisepasses für die Rückreise nach Serbien aufhielt, da er seinen Reisepass verloren hatte, wie sich aus der Verlustanzeige bei einer PI vom 20.01.2022 ergibt. So gab der BF auch glaubhaft an, dass er sich bloß auf der Durchreise befand. Das Unterlassen der Meldung eines Nebenwohnsitzes in diesem Zeitraum mag zwar ein Indiz für mangelnde Ausreisewilligkeit sein, für sich allein betrachtet reicht es im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs aus, um eine Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu begründen. Mag eine Schwarzarbeit den Sicherungsbedarf zwar erhöhen, so ist fallgegenständlich aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der bereits zweimalig stattgefundenen freiwilligen Ausreise des BF nach Serbien und auch des (seitens des BFA genehmigten) Antrages auf freiwillige Ausreise des BF nach Serbien in Zusammenhang mit der familiären Verwurzelung des BF in Österreich und seines stets aufrechten Hauptwohnsitzes bei seiner Ehefrau, die ein gemeinsames Familienleben auch bekräftigte, festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr des BF vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sich der BF seit dem Jahr 2020 durchgehend und sich somit über der Dauer des sichtvermerksfreien Zeitraumes im Bundesgebiet aufhielt, nichts zu ändern. Erneut wird darauf hingewiesen, dass der BF auch die vergangenen beiden Male freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Zudem legte er in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dar, dass er sich nach seiner Ausreise nach Serbien an das – ihm gegenüber – nunmehr erstmals (mit Bescheid vom 21.02.2022) ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren halten werde und er hoffe, dass ihn seine Ehefrau und sein Kind in dieser Zeit in Serbien besuchen kommen. Eine Ausreiseunwilligkeit ist dem gesamten Verhalten des BF, auch in Anbetracht der bisherigen Verfahren, nicht zu entnehmen. Vollständigkeitshalber ist zudem anzumerken, dass die belangte Behörde – wie die Beschwerde zu Recht moniert – im angefochtenen Bescheid von falschen Familienverhältnissen des BF im Bundesgebiet ausging, indem es im Schubhaftbescheid angab, dass sich die gesamte Familie des BF in Serbien befinde (wenngleich es diesen Umstand bei der folgenden Rückkehrentscheidung relativierte). 2.3.
  66. Dass der BF seiner (nunmehrigen) Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  67. Familiäre und soziale Komponente 2.4.
  68. Die Feststellungen zur familiären Situation im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und der mündlichen Verhandlung beim BVwG. Die Ehefrau des BF gab hierzu als Zeugin befragt zunächst an, dass der BF im Falle einer Enthaftung zu „50 %“ bei ihr wohnen könne und ansonsten bei seiner Cousine in Wien. Nachgefragt, was sie konkret damit meine, gab die Zeugin jedoch glaubhaft an, dass sie sich mit dieser Aussage auf die Situation in Wien bezog, da sie selbst derzeit bei ihrem Vater in Wien zu Besuch sei. Sogleich gab sie an, dass sie in Tirol natürlich wieder zusammenleben würden. Diese Aussagen decken sich auch mit jenen des BF zumal dieser angab, dass er sich nicht mit dem Vater seiner Ehefrau, bei dem sich die Frau derzeit in Wien befindet, versteht und er nicht bei diesem wohnen möchte. Im Übrigen gaben beide glaubhaft an, dass sie gemeinsam in Tirol zusammenwohnen und ein aufrechtes Familienleben führen. 2.4.
  69. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, indem sie angab, dass der BF kein finanzielles Einkommen aufweise, er vielmehr von seiner Cousine und Tante unterstützt wird. Die diesbezüglichen Angaben des BF, wonach er mit einem Werkzeughandel eines Paten Geld verdiene, waren als unglaubwürdig anzusehen. 2.4.
  70. Insgesamt ergeben sich somit familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. 2.4.
  71. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  72. Rechtliche Beurteilung: 3.
  73. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  74. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  75. Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist.3.1.
  5. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet, wobei das Vorliegen von Fluchtgefahr eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft ist. Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von "Fluchtgefahr" dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt "Fluchtgefahr" zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sowie dem Nachgehen von Schwarzarbeit und der mangelnden Bereitschaft der Ausreise sowie aufgrund seiner fehlenden integrativen bzw. familiären Bindungen zu Österreich sei von einer Fluchtgefahr auszugehen, so die belangte Behörde.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG nahm das Bundesamt im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sowie dem Nachgehen von Schwarzarbeit und der mangelnden Bereitschaft der Ausreise sowie aufgrund seiner fehlenden integrativen bzw. familiären Bindungen zu Österreich sei von einer Fluchtgefahr auszugehen, so die belangte Behörde. Den Ausführungen des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG jedoch nicht gefolgt werden. Auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten kann für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG - keine Fluchtgefahr begründen (vgl. VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Den Ausführungen des Bundesamtes, im Fall des BF sei im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft Fluchtgefahr vorgelegen, kann mangels Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedoch nicht gefolgt werden. Auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten kann für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG - keine Fluchtgefahr begründen vergleiche VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, kann fallgegenständlich keine Fluchtgefahr aus der seitens des Bundesamtes herangezogenen Begründung, wonach der BF Schwarzarbeit nachging und eine mangelnde Bereitschaft der Ausreise aufweise sowie keine integrative bzw. familiäre Bindung zu Österreich habe, geschlossen werden. Der BF verhielt sich im Verfahren weder unkooperativ noch vertrauensunwürdig. Er hielt sich an die meldegesetzlichen Vorschriften und war daher für die Behörde erreichbar. Grund für die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde nicht freiwillig nach Serbien zurückkehren, bestand nicht. Er hat auch in den bisherigen Verfahren weder versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, noch unterzutauchen. Vielmehr reiste der BF bereits zwei Mal freiwillig wieder nach Serbien aus, wie sich dem Akteninhalt zweifelsfrei entnehmen lässt. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Wenngleich der BF seiner nunmehrigen Ausreiseverpflichtung nach Serbien noch nicht nachgekommen ist, so lässt sich daraus alleine die Annahme, der BF würde sich unkooperativ verhalten und sei nicht vertrauenswürdig bzw. es bestehe Fluchtgefahr, nicht abzuleiten. Mag eine Schwarzarbeit den Sicherungsbedarf auch erhöhen, so ist fallgegenständlich aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der bereits zweimalig stattgefundenen freiwilligen Ausreise des BF nach Serbien sowie auch des (seitens des BFA genehmigten) Antrages auf freiwillige Ausreise des BF nach Serbien in Zusammenhang mit der familiären Verwurzelung des BF in Österreich und seines stets aufrechten Hauptwohnsitzes bei seiner Ehefrau, die ein gemeinsames Familienleben auch bekräftigte, festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Fluchtgefahr des BF vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass sich der BF seit dem Jahr 2020 durchgehend und sich somit über der Dauer des sichtvermerksfreien Zeitraumes im Bundesgebiet aufhielt, nichts zu ändern. Erneut wird darauf hingewiesen, dass der BF auch die vergangenen beiden Male freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Der BF hat somit nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz ber

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