Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlG303 2237756-1 Spruch, G303 2237756-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.03.2020 über die Zentrale Poststelle des Sozialministeriumservice beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.06.2020, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Sachverständigengutachten, das aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.06.2020, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung Folgendes festgehalten: Aufgrund der vorgelegten Befunde würden sich keine Einwände zum Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Die neu vorgelegten Befunde (Augenklinik und Pflegegeldgutachten) würden keine Einwände ergeben. Mit Korrektur erreiche der BF auch am schlechten Auge eine gute Sehschärfe. Der klinische Status sei im Pflegegeldgutachten weitgehend vergleichbar mit dem klinischen Status des Vorgutachtens. Es seien bezüglich des Hauptleidens der Herzerkrankung keine neuen Befunde vorgelegt worden, auch die medikamentöse Therapie sei nicht intensiviert worden. Somit könne von einem derzeit stabilen Verlauf ausgegangen werden. Der Gang sei sowohl beim Vorgutachten als auch beim Pflegegeldgutachten ohne Hilfsmittel möglich gewesen. Kurze Wegstrecken könnten aus eigener Kraft zurückgelegt werden. In beiden Untersuchungen sei die obere Extremität ausreichend beweglich zum Festhalten im öffentlichen Verkehrsmittel.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2020 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ derzeit nicht vorliegen würden. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Mit Schreiben vom 29.06.2020 brachte der BF im Rahmen seines Parteiengehörs vor, dass er einen Einspruch gegen die Ablehnung einlegen wolle und um eine weitere Prüfung des Sachverhaltes bitte. Es würden noch weitere Befunde in Vorlage gebracht werden. 3.
- Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.08.2020, brachte der BF weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX um ein weiteres Sachverständigengutachten.
- Die belangte Behörde ersuchte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige Dr. römisch 40 um ein weiteres Sachverständigengutachten. 4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2020 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 08.10.2020, zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten:4.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.11.2020 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am 08.10.2020, zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen folgendes festgehalten: Der BF berichte über eine Verschlechterung des Ganges sowie Ungeschicklichkeit und Fallneigung seit dem Schlaganfall. Die geschilderten Beschwerden könnten in dieser Schwere weder aufgrund der körperlichen Untersuchung noch aufgrund der objektiven Befunde nachvollzogen werden. Sowohl beim Vorgutachten als auch beim Pflegegeldgutachten sei keine hochgradige Mobilitätseinschränkung erhebbar gewesen. Der Schlaganfall habe aber schon davor stattgefunden, in der Zwischenzeit sei es zu keinem neuerlichen Ereignis gekommen. Die Funktion der Arme sei ausreichend zum sicheren Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2020 wurde der Antrag vom 17.03.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. 5.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.11.2020 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.5.
- Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 12.11.2020 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zitiert. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der VwGH-Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.12.2020 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF einen Rollator und eine Leibschüssel verwende. Das Gehen sei mit Unterstützung seiner Gattin auf Dauer schwer möglich, da sie sein Gewicht nicht halten könne. Sie sei selbst 66 Jahre alt, klein und gebrechlich. Der BF ersuche daher um Berücksichtigung dieser Behinderung.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.12.2020 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.08.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 17.08.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:8.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.08.2021, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 17.08.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Diagnosen: - Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzhinterwandinfarkt, operierter Vorhofseptumdefekt, arterieller Bluthochdruck, Vorhofflimmern - Operierter Blasenkrebs
(2006)- Diabetes mellitus Typ IIb, insulinpflichtig- Diabetes mellitus Typ römisch zwei b, insulinpflichtig - Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen - Zustand nach Durchblutungsstörung des Gehirns - Nierenfunktionseinschränkung Grad II-III - Diabetesbedingte Nervenschädigungen - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad I- Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad römisch eins Stellungnehmend hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass trotz der Vorerkrankungen seitens des Herzens die kardiale Belastbarkeitsbreite ausreichend erhalten sei. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten würden nicht vorliegen, seitens der Wirbelsäule bestehe keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine erheblichen neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen, welche eine hochgradige Gangerschwernis bedingen würden. Eine hochgradige Durchblutungsstörung der Beine (pAVK mit Claudicatiosymptomatik) würde ebenfalls nicht vorliegen. Neurologischerseits bestehe ein Zustand nach Schlaganfall mit diskreter Schwäche/Gangstörung links, zudem eine Nervenschädigung durch die Zuckerkrankheit. Die Hantierfunktion sei ausreichend. Die psychischen und intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen seien ausreichend erhalten, der BF vermöge sich im öffentlichen Raum auf bekannten Wegen zu orientieren, ein Befund über höhergradige kognitive Einbußen wie bei fortgeschrittener Demenz liege nicht vor und sei auch klinisch nicht ableitbar. Zeitweise Gangunsicherheit/Schwindel, mit Gehstock ausreichend sicher, die Verwendung eines Gehbehelfs sei dem BF zumutbar. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit würden nicht vorliegen. Auch bestehe keine absolute Harninkontinenz, die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialien sei dem BF zumutbar (derzeit nicht benötigt). Zusammenfassend würden keine Einschränkungen der Mobilität in einem Ausmaß bestehen, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (Referenz: nächste Haltestelle im urbanen Raum), das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) oder den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters würden keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen bestehen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. 9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.08.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.08.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Koronare Herzerkrankung, Zustand nach Herzhinterwandinfarkt, operierter Vorhofseptumdefekt, arterieller Bluthochdruck, Vorhofflimmern - Operierter Blasenkrebs
(2006)- Diabetes mellitus Typ IIb, insulinpflichtig- Diabetes mellitus Typ römisch zwei b, insulinpflichtig - Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen - Zustand nach Durchblutungsstörung des Gehirns - Nierenfunktionseinschränkung Grad II-III - Diabetesbedingte Nervenschädigungen - Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad I- Periphere arterielle Verschlusskrankheit Grad römisch eins Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die koronare Herzerkrankung nach einem Herzhinterwandinfarkt. Dadurch ist der BF in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, eine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist jedoch nicht gegeben. Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates besteht keine hochgradige Bewegungseinschränkung. Das Gangbild ist mit Gehbehelf ausreichend sicher und flüssig, auch ohne fremde Hilfe. Der BF verwendet einen Gehstock und es besteht ein diskretes Schonhinken links. Es besteht eine ausreichende Hantierfunktion. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft, unter Verwendung eines Gehbehelfes, selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Der BF leidet an keiner absoluten Harninkontinenz und werden derzeit keine Inkontinenzprodukte verwendet. Auch konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.08.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 23.08.2021, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Gutachterlich konnte daraus zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, im geforderten Ausmaß, nämlich hochgradig bzw. erheblich vorliegen. Im ärztlichen Sachverständigengutachten wird ausdrücklich festgehalten, dass die kardiale Belastbarkeit trotz der Vorerkrankungen seitens des Herzens ausreichend gegeben ist und keine kardiopulmonale Limitationen hinsichtlich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehen. Dass keine hochgradige Bewegungseinschränkung beim Bewegungs- und Stützapparat besteht, ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. XXXX , wonach seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine erheblichen neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen vorliegen, welche eine hochgradige Gangerschwernis bedingen. Ebenso konnte die Gutachterin keine hochgradige Durchblutungsstörung der Beine feststellen. Dass keine hochgradige Bewegungseinschränkung beim Bewegungs- und Stützapparat besteht, ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 , wonach seitens der Wirbelsäule keine absolute Spinalkanalstenose, keine Claudicatio spinalis, keine erheblichen neurologischen Ausfälle oder andere Einschränkungen vorliegen, welche eine hochgradige Gangerschwernis bedingen. Ebenso konnte die Gutachterin keine hochgradige Durchblutungsstörung der Beine feststellen. Auch wurde durch das ärztliche Sachverständigengutachten medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) mit Gehbehelf (Gehstock) sicher zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Damit wurde die gutachterliche Feststellung von Dr. XXXX in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen möglich ist.Damit wurde die gutachterliche Feststellung von Dr. römisch 40 in den Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, bestätigt, wonach dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke trotz den bestehenden Gesundheitsschädigungen möglich ist. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF einen Rollator und eine „Leibschüssel“ verwende und beim Gehen von seiner Gattin unterstützt werde, wurde im erhobenen Untersuchungsbefund von Dr. XXXX festgestellt, dass beim BF zwar eine zeitweise Gangunsicherheit besteht, der Gang jedoch unter Verwendung eines Gehstocks ausreichend sicher ist. Die Verwendung eines derartigen Gehbehelfes ist aus medizinischer Sicht auch zumutbar. Zudem gab der BF im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst an, dass er zu Hause zwar einen Rollator hat, aber dieser nur zur Sicherheit und zur Verwendung im Wohnbereich dient. Des Weiteren gab der BF an, dass ein Leibstuhl ebenfalls bereitsteht, aber aktuell nicht gebraucht wird. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, wonach der BF einen Rollator und eine „Leibschüssel“ verwende und beim Gehen von seiner Gattin unterstützt werde, wurde im erhobenen Untersuchungsbefund von Dr. römisch 40 festgestellt, dass beim BF zwar eine zeitweise Gangunsicherheit besteht, der Gang jedoch unter Verwendung eines Gehstocks ausreichend sicher ist. Die Verwendung eines derartigen Gehbehelfes ist aus medizinischer Sicht auch zumutbar. Zudem gab der BF im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst an, dass er zu Hause zwar einen Rollator hat, aber dieser nur zur Sicherheit und zur Verwendung im Wohnbereich dient. Des Weiteren gab der BF an, dass ein Leibstuhl ebenfalls bereitsteht, aber aktuell nicht gebraucht wird. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insbesondere konnten keine Einschränkungen bei den oberen Extremitäten festgestellt werden und besteht eine ausreichende Hantierfunktion, sodass ein sicheres Anhalten gewährleistet ist. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX konnte keine Harninkontinenz festgestellt werden, welche die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar machen würde. Dass der BF keine Inkontinenzprodukte benutze, wurde im Rahmen der Anamneseerhebung festgestellt. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 konnte keine Harninkontinenz festgestellt werden, welche die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar machen würde. Dass der BF keine Inkontinenzprodukte benutze, wurde im Rahmen der Anamneseerhebung festgestellt. Insgesamt ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Beweismittel, des Pflegegeldgutachtens vom 20.02.2020 und der Vorgutachten, welche seitens der belangten Behörde eingeholt wurden, dass der BF die konkrete Fähigkeit besitzt, öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benützen. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , vom 23.08.2021, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , vom 23.08.2021, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. KROEMER wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen. Zudem wurde seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zudem wurde seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen der oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die koronare Herzkrankheit. Aufgrund dessen ist der BF in seiner körperlichen Belastbarkeit zwar eingeschränkt, eine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen liegt jedoch nicht vor. Auch besteht von Seiten des Bewegungs- und Stützapparates keine hochgradige Bewegungseinschränkung. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF, unter Verwendung einer Gehhilfe, selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt beim BF nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2237756.1.00