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{'item': 'I408 2252049-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 1§ 3§ 8§ 58§ 57§ 10§ 52§ 50§ 18§ 55§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlI408 2252049-1 Spruch, I408 2252049-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag ausschließlich mit wirtschaftlichen Motiven begründete. So sei Deutschland sein Ziel, da es dort gute Arbeit gebe. Am 25.01.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich eingenommen und gab dabei erneut an, Marokko aus finanziellen Überlegungen verlassen zu haben. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Mit Schriftsatz vom 21.02.2022 erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 22.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 24.02.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Am 25.02.2022 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung, tauchte unter und er wurde am 27.02.2022 abgemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der 32-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist ledig und kinderlos, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verließ Marokko im Oktober 2021 und reiste legal auf dem Luftweg in die Türkei. Von dort versuchte er über Griechenland und den Balkan nach Deutschland zu kommen, erlitt jedoch vor der Einreise nach Österreich einen Beinbruch, weshalb er am 03.01.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich in medizinische Behandlung begab. Barmittel hatte er bei seiner Einreise nicht dabei. In Marokko leben die Mutter, die fünf Geschwister und die Tochter des Beschwerdeführers und steht er mit seinen Verwandten täglich in Kontakt. In Marokko besuchte er sechs Jahre die Grundschule und hat bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Friseur bestritten. Abgesehen von seinem Beinbruch ist er gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verließ am 25.02.2022 die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung und ist seither untergetaucht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über private oder familiäre Beziehungen und weist keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf. Strafgerichtlich ist er unbescholten und lebt von Leistungen der Grundversorgung. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Motiven verlassen und wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein. Zur Lage im Herkunftsstaat:

§ 1Z 9 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 9, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko zitiert. Den Länderberichten wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern nur ergänzend auf die problematische wirtschaftliche Lage in Marokko verwiesen. Dies ist jedoch auch den zitierten Länderinformationen zu entnehmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 30.09.2021 Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021). Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten: Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Situation in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 01.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich

(2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 01.10.2021 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am 20. März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 2. Beweiswürdigung: Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.01.2022 (AS 19
  1. ff)und vor der belangten Behörde am 25.01.2022 (AS 101 ff), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Grundversorgung (GVS), der Sozialversicherung (AJ-WEB) und des Strafregisters eingeholt. Die Feststellungen zu seiner Person, seiner Reise nach Europa, seiner Herkunft und Tätigkeit in Marokko sowie zu seinen Angehörigen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Mangels identitätsbezeugender Dokumente steht seine Identität nicht fest. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein eigentliches Ziel Deutschland war. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland (AS 37
  2. ff)und der angeschlossenen Ambulanzkarte geht der Beinbruch des Beschwerdeführers hervor. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er ausdrücklich an, abgesehen von diesem gesund zu sein. Es ist daher auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben zumal davon auszugehen ist, dass das gebrochene Bein in den vergangenen zwei Monaten verheilt ist. Dass der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung verließ und ohne aufrechten Wohnsitz ist, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR-Auszug sowie aus der am 28.02.2022 übermittelten Benachrichtigung der belangten Behörde (OZ 3). Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise über keine Barmittel verfügte, gab er in der Erstbefragung ausdrücklich an. Die belangte Behörde traf daraufhin in der nunmehr angefochtenen Entscheidung die entsprechende Feststellung, welche auch im Beschwerdeschriftsatz bestätigt wurde („es ist richtig, dass der BF keine ausreichenden Barmittel […] zur Verfügung hat“ Beschwerdeschriftsatz, S. 12). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht aufweist und auch über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, resultiert aus dem Umstand, dass er sich erst seit zwei Monaten in Österreich aufhält und die Frage nach Freunden und Angehörigen in Österreich ausdrücklich verneinte. Sonstige integrationsbezeugende Unterlagen wurden von ihm nicht vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates vorgebracht. Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt führte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2022 in freier Erzählung abschließend aus: „Nichts von den Behörden aber ich würde wegen der finanziellen Situation an Hunger sterben. Die Lage ist aussichtslos.“ (AS 107). Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum kein asylrelevanter Fluchtgrund vorliegt. Dieser Beurteilung wird in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten, sondern nur erneut auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Beschwerdeführer, der über eine grundlegende Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. So konnte er auch vor seine Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten, kennt die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten im Land und hat in Marokko ein familiäres Netzwerk. Auch wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Marokko durchaus nicht verkannt wird und insbesondere die herrschende hohe Arbeitslosigkeit problematisch ist, geht aus den Länderberichten doch klar hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Weder aus den vorliegenden Länderberichten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er im Falle der Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Beschwerdeführer, der über eine grundlegende Schulbildung und eine Berufsausbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. So konnte er auch vor seine Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten, kennt die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten im Land und hat in Marokko ein familiäres Netzwerk. Auch wenn die angespannte wirtschaftliche Lage in Marokko durchaus nicht verkannt wird und insbesondere die herrschende hohe Arbeitslosigkeit problematisch ist, geht aus den Länderberichten doch klar hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Weder aus den vorliegenden Länderberichten noch aus dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er im Falle der Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Art 3 EMRK.Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1%. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen iSd Artikel 3, EMRK. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme am 25.01.2022 noch in der Beschwerde substantiiert entgegen. So wurden im Beschwerdeschriftsatz zwar ergänzend Artikel zur Armut in Marokko zitiert, diese entsprechen jedoch im Wesentlichen den getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen angespannte wirtschaftliche Situation in Marokko deutlich hervorgeht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung bereits dargelegt, brachte der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden und damit keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen festgestellten Herkunftsstaat Marokko vor, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Friseur bestritten. Dadurch konnte er nicht nur sein eigenes Einkommen sichern, sondern auch genug Geld für die Reise nach Europa sparen. Er ist gesund und arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus lebt seine gesamte Familie in Marokko und ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zumindest anfänglich auch von ihnen Unterstützung erhalten wird, zumal er mit seinen Angehörigen in täglichem Kontakt steht. Zudem geht aus den Länderberichten klar hervor, dass in Marokko die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt ist.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Friseur bestritten. Dadurch konnte er nicht nur sein eigenes Einkommen sichern, sondern auch genug Geld für die Reise nach Europa sparen. Er ist gesund und arbeitsfähig, es ist daher davon auszugehen, dass er durch die (Wieder)Aufnahme einer Beschäftigung (erneut) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Darüber hinaus lebt seine gesamte Familie in Marokko und ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr zumindest anfänglich auch von ihnen Unterstützung erhalten wird, zumal er mit seinen Angehörigen in täglichem Kontakt steht. Zudem geht aus den Länderberichten klar hervor, dass in Marokko die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt ist. Durch eine Rückführung nach Marokko würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.Durch eine Rückführung nach Marokko würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dabei hat das Bundesamt

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Dabei hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Auf Grundlage des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). So ist grundsätzlich nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0139). So ist grundsätzlich nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit rund zwei Monaten im Bundesgebiet auf und bestehen weder ein Familien- oder Privatleben in Österreich noch sonstige integrative Merkmale. Es kann im Rahmen einer Gesamtschau daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und bereitet die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken, zumal die Kernfamilie des Beschwerdeführers und insbesondere seine Tochter in Marokko leben. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Betreffend der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und gehört keiner Risikogruppe an, weshalb auch die derzeitige Situation in Zusammenhang mit der COVID-Pandemie einer Abschiebung nach Marokko nicht entgegensteht. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht. 3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) und zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides): 3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) und zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs. 1 BFA-VG völlig zu Recht, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 9 HStV) stammt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG völlig zu Recht, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 9, HStV) stammt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde dementsprechend richtigerweise keine Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Marokko Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Marokko Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot und stützte sich in ihrer Begründung neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch darauf, dass sein Asylantrag missbräuchlich gestellt worden sei. Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot und stützte sich in ihrer Begründung neben der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch darauf, dass sein Asylantrag missbräuchlich gestellt worden sei. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes auf generalpräventive Überlegungen verweist und einen „Missbrauch des Asylrechts“ und einen „missbräuchlichen Asylantrag“ „in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa“ (AS 156) erblickt. Dabei ist der belangten Behörde jedoch entgegenzuhalten, dass sie offenbar bereits den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer gestellt Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unberechtigt erwies, als „Missbrauch des Asylrechts“ wertet, diese Wertung jedoch nicht näher begründet. Ein unberechtigter Asylantrag ist jedoch keineswegs immer als missbräuchlich gestellter Asylantrag zu qualifizieren, sondern ist das Vorliegen einer missbräuchlichen Antragstellung im Einzelfall zu begründen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht gerecht, zumal der Verwaltungsgerichthof in unterschiedlichen asylrechtlichen Konstellationen an die Begründung des Vorliegens von Missbrauchsabsicht stets hohe Anforderungen stellt: Zu einer – wegen eines (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit gestellten Folgenantrags – verhängten Mutwillensstrafe hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht genüge, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042). Ähnlich muss das Vorliegen von Missbrauchsabsicht auch im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Der Beschwerdeführer hat einen ersten - wenn auch letztlich unbegründeten - Asylantrag gestellt und hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie darin eine missbräuchliche Antragstellung erkennt. Der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des „Missbrauchs des Asylrechts“ ist damit nicht erfüllt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des Einreiseverbotes auf generalpräventive Überlegungen verweist und einen „Missbrauch des Asylrechts“ und einen „missbräuchlichen Asylantrag“ „in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa“ (AS 156) erblickt. Dabei ist der belangten Behörde jedoch entgegenzuhalten, dass sie offenbar bereits den Umstand, dass sich der vom Beschwerdeführer gestellt Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unberechtigt erwies, als „Missbrauch des Asylrechts“ wertet, diese Wertung jedoch nicht näher begründet. Ein unberechtigter Asylantrag ist jedoch keineswegs immer als missbräuchlich gestellter Asylantrag zu qualifizieren, sondern ist das Vorliegen einer missbräuchlichen Antragstellung im Einzelfall zu begründen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0006). Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht gerecht, zumal der Verwaltungsgerichthof in unterschiedlichen asylrechtlichen Konstellationen an die Begründung des Vorliegens von Missbrauchsabsicht stets hohe Anforderungen stellt: Zu einer – wegen eines (aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit gestellten Folgenantrags – verhängten Mutwillensstrafe hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtschutzeinrichtungen nicht genüge, dass der Revisionswerber zwei zeitlich nahe Folgeanträge stellt. Entscheidend wäre vielmehr gewesen, ob der letzte Folgeantrag auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtslos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lasse sich nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/20/0042). Ähnlich muss das Vorliegen von Missbrauchsabsicht auch im Falle der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nachvollziehbar dargelegt werden vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Der Beschwerdeführer hat einen ersten - wenn auch letztlich unbegründeten - Asylantrag gestellt und hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie darin eine missbräuchliche Antragstellung erkennt. Der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des „Missbrauchs des Asylrechts“ ist damit nicht erfüllt. Dessen ungeachtet ist der belangten Behörde insoweit beizutreten, als sie eine vom Beschwerdeführer durch seine Mittelosigkeit ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen hat. So ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).Dessen ungeachtet ist der belangten Behörde insoweit beizutreten, als sie eine vom Beschwerdeführer durch seine Mittelosigkeit ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen hat. So ist im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).

höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132).

höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhaltung an, über keine Barmittel zu verfügen. Weder behauptete er, noch erbrachte er in der Beschwerde einen Nachweis für das Vorliegen von Ersparnissen oder anderen Vermögenswerten wie Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen, sondern bestätigte er im Beschwerdeschriftsatz vielmehr ausdrücklich, tatsächlich mittellos zu sein. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Recht auf das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hingewiesen. Der Beschwerdeführer besitzt weder ein gültiges Visum noch einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat somit im Bundesgebiet auch keine Möglichkeit eine legale Beschäftigung auszuüben um seinen Lebensunterhalt rechtmäßig zu finanzieren. Infolge dessen wäre der Beschwerdeführer auf die Hilfe anderer Personen, Organisationen oder der öffentlichen Hand angewiesen, um nicht in eine ausweglose, existenzgefährdende Situation zu kommen. Da der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Unterhaltsmittel in das Bundesgebiet einreiste, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen seiner Beschäftigungslosigkeit, der Unmöglichkeit der Aufnahme einer (legalen) Beschäftigung im Inland und seiner tristen finanziellen Lage kann für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er auch keine Bereitschaft zeigte, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich über eine freiwillige Rückkehr zu beenden. Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhaltung an, über keine Barmittel zu verfügen. Weder behauptete er, noch erbrachte er in der Beschwerde einen Nachweis für das Vorliegen von Ersparnissen oder anderen Vermögenswerten wie Rechtsansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen, sondern bestätigte er im Beschwerdeschriftsatz vielmehr ausdrücklich, tatsächlich mittellos zu sein. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zu Recht auf das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hingewiesen. Der Beschwerdeführer besitzt weder ein gültiges Visum noch einen Aufenthaltstitel für Österreich und hat somit im Bundesgebiet auch keine Möglichkeit eine legale Beschäftigung auszuüben um seinen Lebensunterhalt rechtmäßig zu finanzieren. Infolge dessen wäre der Beschwerdeführer auf die Hilfe anderer Personen, Organisationen oder der öffentlichen Hand angewiesen, um nicht in eine ausweglose, existenzgefährdende Situation zu kommen. Da der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Unterhaltsmittel in das Bundesgebiet einreiste, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen seiner Beschäftigungslosigkeit, der Unmöglichkeit der Aufnahme einer (legalen) Beschäftigung im Inland und seiner tristen finanziellen Lage kann für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, zumal er auch keine Bereitschaft zeigte, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich über eine freiwillige Rückkehr zu beenden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das werde verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 9 FPG erfülle (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes ist dabei stets von den sonstigen Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl. VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528).Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das werde verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige „bloß“ einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG erfülle vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Festlegung der Dauer des Einreiseverbotes ist dabei stets von den sonstigen Umständen des Einzelfalles abhängig vergleiche VwGH 05.05.2020, Ra 2019/19/0528). Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von einem Jahr ist in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht unangemessen, zumal die belangte Behörde dieses im untersten Bereich der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Mit dem Einreiseverbot soll der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - im konkreten Fall durch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - wirksam begegnet werden und scheint die gewählte Dauer von einem Jahr dazu geeignet, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Marokko materiell hinreichend stabilisieren wird können. Eine Behebung oder weitere Reduktion des Einreiseverbotes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die Dauer von einem Jahr dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht, die auch dadurch dokumentiert ist, dass er zwischenzeitlich untergetaucht ist und damit kein Interesse an der Beachtung rechtstaatlicher Abläufe an den Tag legt.Die gewählte Dauer des Einreiseverbotes von einem Jahr ist in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht unangemessen, zumal die belangte Behörde dieses im untersten Bereich der gesetzlich zulässigen Dauer des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Mit dem Einreiseverbot soll der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - im konkreten Fall durch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - wirksam begegnet werden und scheint die gewählte Dauer von einem Jahr dazu geeignet, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Marokko materiell hinreichend stabilisieren wird können. Eine Behebung oder weitere Reduktion des Einreiseverbotes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die Dauer von einem Jahr dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht, die auch dadurch dokumentiert ist, dass er zwischenzeitlich untergetaucht ist und damit kein Interesse an der Beachtung rechtstaatlicher Abläufe an den Tag legt. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen. Auch der Beschwerde ist kein neues Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die belangte Behörde hat ein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit geboten, sich zum Fluchtvorbringen und seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern. Er hat dabei zwar die schlechte wirtschaftliche Lage und die daraus resultierende mangelnde Perspektive angeführt, nicht aber eine existenzbedrohende Notlage, die, in dieser Exzeptionalität auch den Länderberichten nicht zu entnehmen ist. Eine derartige Notlage ist auch dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der ergänzend vorgebrachten Länderinformationen zur Armut in Marokko nicht zu entnehmen. Eine Beschwerdeverhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, die Entscheidung in zeitlicher Nähe liegt und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darzulegen. Auch der Beschwerde ist kein neues Sachverhaltsvorbringen zu entnehmen. Selbst bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die belangte Behörde hat ein gesetzeskonformes Verfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit geboten, sich zum Fluchtvorbringen und seinen persönlichen Verhältnissen zu äußern. Er hat dabei zwar die schlechte wirtschaftliche Lage und die daraus resultierende mangelnde Perspektive angeführt, nicht aber eine existenzbedrohende Notlage, die, in dieser Exzeptionalität auch den Länderberichten nicht zu entnehmen ist. Eine derartige Notlage ist auch dem Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der ergänzend vorgebrachten Länderinformationen zur Armut in Marokko nicht zu entnehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden privaten und familiären Anbindungen sowie der nicht vorhandenen Integrationsmerkmale vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer, der fehlenden privaten und familiären Anbindungen sowie der nicht vorhandenen Integrationsmerkmale vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, weicht diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2252049.1.00

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