← Österreich

{'item': 'L507 2211878-4'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53Art. 138

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlL507 2211878-4 Spruch, L507 2211879-4/5E L507 2211875-4/3E L507 2211876-4/3E L507 2211878-4/3E IM NAMEN DER REPUB

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Die Beschwerdeführer, sind Staatsangehörige der Türkei und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz brachte der Erstbeschwerdeführer bei der damaligen Erstbefragung vor, sie seien Armenier und Christen und hätten dies jahrelang in der Türkei geheim gehalten. Erst nachdem die AKP Regierung Freiheit für alle Religionen versprochen habe, hätten sie sich darauf verlassen und sich als Christen im Jahr 2014 taufen lassen. Seither würden sie von Islamisten unterdrückt werden. Das Haus sei mit Steinen beworfen worden und seien sie auf der Straße beschimpft und gedemütigt worden. Sie hätten sich nicht mehr getraut, die Kinder alleine im Garten spielen zu lassen, da Gewalt gegen die Kinder nicht auszuschließen gewesen sei. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Aus Angst um ihr Leben, hätten sie die Türkei verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass er, seine Ehegattin und seine beiden Kinder die Türkei am XXXX .2017 mittels österreichischer Touristenvisa verlassen hätten. Der Beschwerdeführer spreche türkisch und kurdisch und ein wenig deutsch. Sie hätten in Istanbul gelebt. Er habe als Schneider im Textilbereich gearbeitet. Sie würden der armenischen Volksgruppe angehören und seien armenisch-orthodoxe Christen. Zur Zeit, als sie ihr Religionsbekenntnis in der Türkei geheim gehalten hätten, hätten sie keinerlei Probleme gehabt. Erst nachdem die Regierung kundgemacht habe, dass jeder seine Religion frei ausüben könne, hätten sie sich entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und das Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Nachdem diese Registrierung im Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer bekannt geworden sei, hätten die Probleme angefangen. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in eine armenische Schule gegangen, wobei sie immer wieder Mitteilungen des Bildungsministeriums mit der Aufforderung die Abstammung nachzuweisen erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin über einen Rechtsanwalt eine Beschwerde an ein Gericht eingebracht und an die Redaktion einer armenischen Zeitung einen Brief geschrieben, der anonym veröffentlicht worden sei. Seitens der Nachbarn der Beschwerdeführer habe es Druck gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, seine Kinder allein in den Hof spielen zu schicken. An einem späten Abend im Jahr 2005 habe der Erstbeschwerdeführer Geräusche und das Schimpfen mehrerer Leute gehört und unbekannte Personen hätten Steine in die Richtung der Fenster der Beschwerdeführer geworfen. Die Kinder hätten damals zum Glück nichts mitbekommen. Vor dem Fenster habe der Erstbeschwerdeführer mehrere Personen gesehen, die Schimpfwörter gerufen hätten und die Beschwerdeführer aufgefordert hätten, nach Armenien zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Gesichter dieser Männer nicht erkennen können. Er habe die Polizei gerufen, die nicht gekommen sei. Für den Erstbeschwerdeführer sei es ein Schock gewesen. Einmal seien die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und ihre Schwester am Markt gewesen und habe die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers vergessen, ihre Halskette, an der ein Kreuz gehangen sei, zu verstecken. Die beiden Frauen seien von Passanten am Markt beschimpft worden und hätten große Angst gehabt. Die Beschwerdeführer würden in ständiger Angst leben. Der Erstbeschwerdeführer habe immer Angst gehabt, dass seinen Kindern etwas passieren würde. Er habe nicht gewusst, wie lange er seine Familie beschützen könne. Sie seien hilflos und schutzlos in der Türkei. Die Beschwerdeführer könnten jeden Moment beschimpft und umgebracht werden. Jederzeit könnte jemand in die Wohnung einbrechen und etwas Böses tun, weshalb es die Lösung für ihn gewesen sei, die Türkei zu verlassen.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, dass er, seine Ehegattin und seine beiden Kinder die Türkei am römisch 40 .2017 mittels österreichischer Touristenvisa verlassen hätten. Der Beschwerdeführer spreche türkisch und kurdisch und ein wenig deutsch. Sie hätten in Istanbul gelebt. Er habe als Schneider im Textilbereich gearbeitet. Sie würden der armenischen Volksgruppe angehören und seien armenisch-orthodoxe Christen. Zur Zeit, als sie ihr Religionsbekenntnis in der Türkei geheim gehalten hätten, hätten sie keinerlei Probleme gehabt. Erst nachdem die Regierung kundgemacht habe, dass jeder seine Religion frei ausüben könne, hätten sie sich entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und das Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Nachdem diese Registrierung im Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer bekannt geworden sei, hätten die Probleme angefangen. Die Kinder des Erstbeschwerdeführers seien in eine armenische Schule gegangen, wobei sie immer wieder Mitteilungen des Bildungsministeriums mit der Aufforderung die Abstammung nachzuweisen erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe daraufhin über einen Rechtsanwalt eine Beschwerde an ein Gericht eingebracht und an die Redaktion einer armenischen Zeitung einen Brief geschrieben, der anonym veröffentlicht worden sei. Seitens der Nachbarn der Beschwerdeführer habe es Druck gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, seine Kinder allein in den Hof spielen zu schicken. An einem späten Abend im Jahr 2005 habe der Erstbeschwerdeführer Geräusche und das Schimpfen mehrerer Leute gehört und unbekannte Personen hätten Steine in die Richtung der Fenster der Beschwerdeführer geworfen. Die Kinder hätten damals zum Glück nichts mitbekommen. Vor dem Fenster habe der Erstbeschwerdeführer mehrere Personen gesehen, die Schimpfwörter gerufen hätten und die Beschwerdeführer aufgefordert hätten, nach Armenien zu gehen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Gesichter dieser Männer nicht erkennen können. Er habe die Polizei gerufen, die nicht gekommen sei. Für den Erstbeschwerdeführer sei es ein Schock gewesen. Einmal seien die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und ihre Schwester am Markt gewesen und habe die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers vergessen, ihre Halskette, an der ein Kreuz gehangen sei, zu verstecken. Die beiden Frauen seien von Passanten am Markt beschimpft worden und hätten große Angst gehabt. Die Beschwerdeführer würden in ständiger Angst leben. Der Erstbeschwerdeführer habe immer Angst gehabt, dass seinen Kindern etwas passieren würde. Er habe nicht gewusst, wie lange er seine Familie beschützen könne. Sie seien hilflos und schutzlos in der Türkei. Die Beschwerdeführer könnten jeden Moment beschimpft und umgebracht werden. Jederzeit könnte jemand in die Wohnung einbrechen und etwas Böses tun, weshalb es die Lösung für ihn gewesen sei, die Türkei zu verlassen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2000 verschwunden. 2006 sei der Erstbeschwerdeführer informiert worden, dass sein Bruder in Bingöl bei einem Kampf zwischen Regierungstruppen und der PKK ums Leben gekommen sei. Er habe sich der PKK angeschlossen und deswegen werde der Erstbeschwerdeführer von der Regierung als potentielles PKK Mitglied betrachtet. Die Behörde habe auch festgestellt, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers Armenier gewesen sei. Bei der im Jahr 2006 zwei Monate alten Tochter des Erstbeschwerdeführers sei die armenische Abstammung nicht festgestellt worden. Finanziell und wirtschaftlich sei es dem Erstbeschwerdeführer in der Türkei gut gegangen. Er besitze in der Türkei eine Eigentumswohnung und habe eine gute Arbeitsstelle gehabt. Der Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers sei sehr nett gewesen, da er Atheist sei. Die Eigentumswohnung sei nach wie vor im Besitz des Erstbeschwerdeführers. Er habe den Schlüssel seinem Cousin übergeben. Der Begriff „Armenier“ werde in der Türkei als Schimpfwort benutzt. Bereits als Kind sei der Erstbeschwerdeführer von benachbarten Kindern erniedrigt worden. Erst als Erwachsener habe er begriffen, dass „Armenier“ seine Identität sei. Der Beschwerdeführer und sein im Jahr 2000 verschwundener Bruder seien in einer kurdischen Gemeinde aufgewachsen, weshalb sie auch Kurdisch sprechen würden. Dieser Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Mitglied der PKK gewesen. Zwei Schwestern und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie seine Mutter würden nach wie vor in der Türkei leben. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers wohne in Wien. Die Schwestern des Erstbeschwerdeführers seien mit strenggläubigen moslemischen Männern verheiratet und würden ihre Religion nicht praktizieren. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers würden ihre Religion nicht offen praktizieren und der jüngste Bruder des Erstbeschwerdeführers praktizierte die armenisch-orthodoxe Religion und schickte seine Kinder auch in die armenische Schule und in die armenische Kirche. Der Erstbeschwerdeführer habe häufig Kontakt zu seinem Bruder XXXX . Da die Ehemänner der Schwestern des Erstbeschwerdeführers strenggläubig seien, würden sie nicht wollen, dass die Schwestern des Erstbeschwerdeführers Kontakt mit ihm hätten.Zwei Schwestern und drei Brüder des Erstbeschwerdeführers sowie seine Mutter würden nach wie vor in der Türkei leben. Eine Schwester des Erstbeschwerdeführers wohne in Wien. Die Schwestern des Erstbeschwerdeführers seien mit strenggläubigen moslemischen Männern verheiratet und würden ihre Religion nicht praktizieren. Zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers würden ihre Religion nicht offen praktizieren und der jüngste Bruder des Erstbeschwerdeführers praktizierte die armenisch-orthodoxe Religion und schickte seine Kinder auch in die armenische Schule und in die armenische Kirche. Der Erstbeschwerdeführer habe häufig Kontakt zu seinem Bruder römisch 40 . Da die Ehemänner der Schwestern des Erstbeschwerdeführers strenggläubig seien, würden sie nicht wollen, dass die Schwestern des Erstbeschwerdeführers Kontakt mit ihm hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Türkei Angst um sein Leben und seine Sicherheit. Zudem habe er Angst vor einem Identitätsverlust und einer Assimilierung. Er wolle nicht, dass seine Kinder in der Türkei ohne armenische Kultur und Sprache aufwachsen würden. Wenn seine Kinder in eine armenische Schule in der Türkei gehen würden, würden aber Probleme entstehen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch Angst, seine Kinder in eine normale staatliche Schule zu schicken, weil es zu einer Verfolgung seitens der Lehrer und Mitschüler kommen könne, zumal seine Kinder offiziell als Christen eingetragen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der damaligen Erstbefragung zusammengefasst an, dass die Lage für Christen in letzter Zeit, insbesondere in den letzten drei Jahren, gefährlicher geworden sei. Ihre Kinder hätten eine armenische Schule besucht und zur Zeit des Osterfestes habe es einen Angriff auf die Schule sowie auf eine Kirche gegeben. Der Angriff auf die Schule habe sich drei Jahre zuvor ereignet. Im Jahr 2015 sei sie am Markt beschimpft und aufgefordert worden, von dort zu verschwinden, da unabsichtlich eine Kette mit einem Kreuz an ihr sichtbar geworden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie in der Türkei die Grundschule besucht und wie auch ihr Mann im Textilbereich gearbeitet habe, wenn auch nicht regelmäßig. Die Eltern, ein Bruder, drei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten würden alle in Istanbul leben. Sie habe mit ihrer Familie auch Kontakt. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, keine eigenen zu haben, merkte jedoch an, sie wolle, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache in Österreich aufwachsen. Zu persönlichen Bedrohungen befragt, schilderte sie die von ihrem Mann bzw. von ihr anlässlich der Erstbefragung beschriebenen Vorfälle im Detail (Steinwurf durch die Nachbarn auf das Haus, Beschimpfung wegen des Kreuz-Anhängers am Markt). 1.
  2. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.11.2018

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt.1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 22.11.2018

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen eingeräumt. Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der Beschwerdeführer. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurden daher Rückkehrentscheidungen verfügt. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde unter anderem ausgeführt, dass der Angriff auf das Haus der Familie nicht im Jahr 2005, sondern im Jahr 2015 stattgefunden habe. 1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 22.11.2018 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Mit hg. Erkenntnis vom 06.08.2019 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 22.11.2018 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Vom BVw

G wurden – wie bereits vom BFA in den angefochtenen Bescheiden – folgende Feststellungen getroffen: „Zu Ihrer Person [Erstbeschwerdeführer]: Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist XXXX und Sie wurden am XXXX in XXXX , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau XXXX . Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder XXXX . In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in XXXX , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in Istanbul abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am XXXX , in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul, Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren.Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist römisch 40 und Sie wurden am römisch 40 in römisch 40 , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 . Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder römisch 40 . In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in römisch 40 , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in Istanbul abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am römisch 40 , in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul, Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine volljährige gesunde Person. Sie sind im arbeitsfähigen Alter. Sie sind der Landessprache mächtig. Sie können in Ihrem Heimatland Türkei jederzeit einer Beschäftigung nachgehen. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und waren bereits in Ihrem Heimatland berufstätig. Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind verheiratet mit Frau XXXX , aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden XXXX welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.Sie sind verheiratet mit Frau römisch 40 , aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden römisch 40 welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Ihr Vater XXXX , sowie Ihre Geschwister XXXX sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester XXXX lebt im österreichischen Bundesgebiet.Ihr Vater römisch 40 , sowie Ihre Geschwister römisch 40 sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester römisch 40 lebt im österreichischen Bundesgebiet. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet befinden Sie sich erst seit kurzer Zeit. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht. Eine tiefergehende Integration in die hiesige Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden.“ Hinsichtlich der bP2 [Zweitbeschwerdeführerin] stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in Istanbul abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind gegeben. Die bP1 u. bP2 besuchten Deutschkurse. Sie verfügen über private und familiäre bzw. verwandtschaftliche Kontakte in Österreich. Die armenisch apostolische Kirchengemeinde bescheinigt ihnen die (unstreitige) Mitgliedschaft und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Österreich-Armenischen Gemeinschaft geworden sind. Bestätigt wird ihnen von diesen die „Energie zur Integration, entsprechend den Traditionen des armenischen Volkes, das stets eine enge Beziehung zu Österreich hatte und hat“. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 18.10.

  1. Im Wesentlichen ergibt sich für Nichtmuslime folgendes Lagebild: Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden. Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet. Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vergleiche SCF 21.8.2017). Das grundlegendste Problem der Christen in der Türkei ist, dass sie nicht als wesentlicher Bestandteil des Landes betrachtet werden und in der Praxis nicht die gleichen Staatsbürgerrechte haben (SCF 21.8.2017). Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018).Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018). Aus der Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsangehörige mit armenischer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit Schutzunfähig oder Schutzunwillig wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für den Einzelnen nicht möglich wäre. Den Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten. Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und traten die bP [Beschwerdeführer] diesen im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entgegen. Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.“Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.“ Beweiswürdigend wurde – wie bereits zuvor in den angefochtenen Bescheiden des BFA – unter anderem Folgendes ausgeführt: „Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Die von Ihnen gemachten Angaben über Ihr Leben in der Türkei und den fluchtrelevanten Begebenheiten, vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen. Im Folgenden wird ausgeführt warum Ihren Angaben kein Glauben geschenkt wird. Zusammengefasst machten Sie während Ihrer Einvernahme am 25.10.2018, folgende Angaben: Sie gaben an, dass Sie zuvor keine Probleme in der Türkei gehabt hätten. Die Probleme hätten erst begonnen als die türkische Regierung veröffentlichte, dass jeder seine Religion frei ausüben könne. Sie hätten sich entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und Ihr Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Ihre Kinder gingen in eine armenische Schule, schließlich hätten Sie regelmäßig Mitteilungen vom Bildungsministerium erhalten die Abstammung der Kinder nachzuweisen. Außerdem hätten Sie von Seiten der Nachbarn einen gewissen Druck verspürt. Sie hatten Ihren Angaben zufolge Angst Ihre Kinder allein in den Hof zum Spielen zu schicken. An einem Abend sollen Unbekannte Personen Steine in die Richtung der Fenster Ihrer Wohnung geworfen und geschimpft haben. Ein weiterer Vorfall ist Ihren Angaben zufolge Ihrer Ehefrau passiert als sie mit Ihrer Schwägerin am Markt einkaufen gewesen sein soll und von Passanten beschimpft worden wäre. Sie hätten ständig in Angst gelebt, dass Ihnen oder Ihren Kindern etwas passieren würde. Aus diesem Grund hätten Sie nach einer Lösung gesucht und schließlich den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Sie gaben an, dass Sie einen Identitätsverlust befürchten würden, wenn Sie Ihre Kinder nicht auf eine armenische Schule schicken. Doch da Ihre Kinder in der Türkei auf eine armenische Schule gingen, wären Probleme entstanden. Befragt welche Probleme dies denn seien teilten Sie der Behörde mit, dass Sie die Bestätigungen als Beweismittel vorgelegt hätten, welche belegen würden, dass Ihre Kinder von der armenischen Schule abgemeldet wurden. Sie hätten Angst gehabt Ihre Kinder auf eine normale staatliche Schule zu schicken, da es von Seiten der Lehrer und Mitschüler zu einer Verfolgung kommen hätte können. Die diesbezüglichen Probleme, welche Sie während Ihrer Einvernahme am 25.10.2018 der ha. Behörde mitteilten sind nicht asylrelevant. Die von Ihnen geschilderten Probleme haben einen verwaltungstechnischen beziehungsweise rechtlichen Hintergrund. Aus der Übersetzung der von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Schriftstücke konnte von der Behörde entnommen werden, dass Ihre Kinder von der Schule abgemeldet wurden, da Sie die armenische Volksgruppenzugehörigkeit Ihrer Kinder lediglich nicht nachweisen konnten. Eine Diskriminierung oder Verfolgung aufgrund der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte in jenem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die von Ihnen beschriebenen Ängste, dass Ihre Kinder auf einer staatlichen Schule von anderen Schülern und Lehrern verfolgt werden könnten, sind ein subjektives Empfinden. Sie können nicht wissen, wie andere Schüler oder Lehrer auf die armenische Herkunft oder den christlichen armenisch-orthodoxen Glauben Ihrer Kinder reagieren. Des Weiteren gaben Sie an, dass von Seiten der Nachbarn Druck ausgeübt worden wäre. Befragt dazu teilten Sie der Behörde mit, dass die Nachbarn mit Ihnen über Religionen diskutiert hätten und das Christentum als falsch bezeichnet hätten. Ihnen wäre vorgeworfen worden, dass Sie nicht beten und die rituelle Gebetswaschung nicht gemacht hätten. In weiterer Folge hätten die Nachbarn nicht gewollt, dass seine Kinder mit den Ihren spielen. Eine ausgrenzende Haltung durch einzelne Personen zu verspüren ist mit Sicherheit keine angenehme Erfahrung, dennoch ist eine gewisse Ausgrenzung bzw. Abgrenzung durch einzelne keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Weiters teilten Sie der Behörde mit, dass eines Abends mehrere Personen Steine in die Richtung Ihrer Wohnungsfenster geworfen und Schimpfwörter gegen Armenier gerufen hätten. Sie wären in Panik geraten und sofort zu den Kindern gegangen, um nachzusehen, ob es ihnen gut geht. Die Kinder hätten zum Glück nichts davon mitbekommen, da sie bereits eingeschlafen sind. Ihren Angaben zufolge hätten Sie die Polizei verständigt, welche jedoch nicht gekommen wäre. Es ist für die ha. Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie nach einer solchen Situation nicht am nächsten Tag eine Anzeige bei der Polizei gemacht haben oder sich über das Nichterscheinen der Polizei beschwert haben. Befragt wann und wie Sie konkret persönlich bedroht worden wären, nannten Sie den Vorfall mit den Steinen, welcher im Jahr 2005 vorgefallen sein soll. Es ist für die ha. Behörde unplausibel weshalb Sie erst 13 Jahre später Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem soll jener Vorfall Ihren Aussagen nach im Jahr 2005 vorgefallen sein, Ihr ältestes Kind R. R. jedoch wurde erst am XXXX geboren. Ihre Ehefrau wurde während Ihrer Einvernahme ersucht jenen Vorfall so konkret wie möglich zu schildern, sie erwähnte aber die Kinder in keinster Weise. Somit besteht ein Widerspruch im Hinblick auf Ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme und den ermittelten Tatsachen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Aussagen haben Sie nach der Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift bestätigt.Es ist für die ha. Behörde unplausibel weshalb Sie erst 13 Jahre später Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem soll jener Vorfall Ihren Aussagen nach im Jahr 2005 vorgefallen sein, Ihr ältestes Kind R. R. jedoch wurde erst am römisch 40 geboren. Ihre Ehefrau wurde während Ihrer Einvernahme ersucht jenen Vorfall so konkret wie möglich zu schildern, sie erwähnte aber die Kinder in keinster Weise. Somit besteht ein Widerspruch im Hinblick auf Ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme und den ermittelten Tatsachen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Aussagen haben Sie nach der Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Des Weiteren teilten Sie der Behörde mit, dass Ihre Ehefrau einmal mit Ihrer Schwägerin auf einem Kleidungsmarkt einkaufen gewesen sei, und sie hätte vergessen ihre Halskette mit dem Anhängerkreuz zu verstecken, als die anwesenden Leute dies bemerkten, sollen sie Beide von den Passanten beschimpft worden sein. Ihre Ehefrau gab befragt zu dem Vorfall an, dass es drei Personen gewesen wären, welche gesagt hätten, dass die Türkei ein islamisches Land sei und es für sie keinen Platz gäbe. Laut den Angaben Ihrer Ehefrau befanden sich viele Menschen auf diesem Markt. So bedauerlich jener Vorfall auch sein mag, es handelt sich bei dem Ereignis lediglich um eine diskriminierende und ausgrenzende Haltung von drei Personen. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung/Bedrohung iSd GFK konnte nicht ermittelt werden. Sie schilderten der ha. Behörde vom Tod Ihres Bruders, welcher seit dem Jahr 2000 verschwunden gewesen sein soll. Im Jahr 2006 wären Sie informiert worden, dass Ihr Bruder in Bingöl bei einem Kampf zwischen Regierungstruppen und PKK-Kämpfern ums Leben gekommen ist. Da Ihr Bruder sich den PKK-Kämpfern angeschlossen hat, soll die türkische Regierung festgestellt haben, dass Ihr Bruder ein Armenier war. Da Ihr Bruder PKK Mitglied gewesen ist, soll die türkische Regierung Sie als potenzielles PKK Mitglied betrachtet haben. Es ist nicht nachvollziehbar in welchem Zusammenhang die Geschichte Ihres Bruders mit dem ursprünglichen Vorbringen auf internationalen Schutz stehen soll. Tatsache jedoch ist, dass die von Ihnen geschilderten Ereignisse vom Verschwinden Ihres Bruders bis hin zum Verlassen Ihres Herkunftsstaats eine Zeitspanne von 17 Jahren ergeben. Sie gaben an, niemals zuvor Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Ihren Aussagen zufolge konnten Sie mithilfe Ihrer Tätigkeit als Textilarbeiter für ihr Auskommen sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die türkische Regierung Sie mit der PKK in Verbindung gebracht hat. Ein zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes gem. der GFK lautet auf Aktualität und Individualität. Wie bereits oben ausgeführt, konnten Sie keine persönliche oder individuelle Verfolgung geltend machen. Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:, - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Da Ihnen und Ihrer Familie, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie sind in der Türkei zur Schule gegangen, und haben Arbeitserfahrung. Sie sind im Herkunftsland sozialisiert worden und verfügen über Familie und soziale Kontakte. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei gemeinsam mit Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern in einer Eigentumswohnung gelebt. Es ist davon auszugehen, dass es Ihnen möglich ist, in Ihrem Heimatland Fuß zu fassen. Durch Ihre beruflichen Erfahrungen als Textilarbeiter, Ihrer schulischen Ausbildung und den sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Sie haben die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat, nämlich der Türkei zu leben. Die Feststellungen bezüglich der Sicherheitslage der Türkei ergeben sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA und dem Amtswissen. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert. In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr in die Türkei Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind wie bereits erwähnt eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie selbst behaupteten acht Jahre die Gesamtschule und auf einer Abendschule die Matura absolviert zu haben. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Heimatland verbrachten und über Familie, Freunde und Bekannte, welche Sie unterstützen könnten. Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:, - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind am XXXX in Begleitung Ihrer Ehefrau XXXX und Ihren beiden Kindern XXXX und XXXX im Besitz eines gültigen Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul eingereist.Sie sind am römisch 40 in Begleitung Ihrer Ehefrau römisch 40 und Ihren beiden Kindern römisch 40 und römisch 40 im Besitz eines gültigen Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul eingereist. Es leben Ihren Angaben zufolge drei Ihrer Cousins im österreichischen Bundesgebiet. Ihre Ehefrau und Ihre beiden Kinder befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung. Ihr Vater XXXX , sowie Ihre Geschwister XXXX sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester XXXX lebt im österreichischen Bundesgebiet.Ihr Vater römisch 40 , sowie Ihre Geschwister römisch 40 sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester römisch 40 lebt im österreichischen Bundesgebiet. Sie befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Lebensunterhalt als Textilarbeiter bestritten. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie lernen Deutsch und haben die Deutschkurse bis zum Modul A1 absolviert. Sie haben kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das nicht auf dem Asylgesetz fußt. […] Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen bzw. die behauptete Gefährdung dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung auch nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe. Sie wendet weiters ein, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe ohne konkret auszuführen, welche maßgeblichen Ermittlungen ausgeblieben sind. Die bP [Beschwerdeführer] habe selbst am Verfahren hinreichend mitgewirkt. Soweit die bP allgemeine Ausführungen zur Lage der Armenier mit christlich-orthodoxem Glauben in der Türkei auf Grund von Berichten macht, so ist anzuführen, dass diese Berichte jedenfalls älteren Datums sind als jene Quelle, die das Bundesamt ins Treffen führt und die jedenfalls keine aktuelle asylrelevante Verfolgung von armenisch-orthodoxen Christen nahelegt: „Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018).“„Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vergleiche DS 31.7.2018).“ Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten. Sofern die bP1 [Erstbeschwerdeführer] in der Beschwerde den Zeitpunkt des Angriffes auf das Haus der bP von 2005 auf 2015 verlegte und dies mit einem „Missverständnis“ zu erklären versucht, ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes zu verweisen, die durch diese Äußerung nicht erschüttert werden. Die Niederschrift wurde der bP rückübersetzt und hat sie „2005“ dabei nicht beanstandet. Die Beschwerde führt nicht näher aus, inwiefern hier ein „Missverständnis“ gegeben war. Im Übrigen wäre der Vorfall, auch wenn er erst 2015 stattgefunden hat, nicht von asylrechtlicher Aktualität, Intensität und Relevanz. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. […]“ 1.
  2. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2019, Zl. Ra 2019/01/0331 bis 0334-6, wurde die gegen das hg. Erkenntnis vom 06.08.2019 eingebrachte Revision zurückgewiesen. 2.
  3. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet binnen der vierzehntägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nach und stellten am 16.10.2019 einen neuen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien. Vor einem Monat habe ein Bruder aus der Türkei angerufen und mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer von der Polizei gesucht werde. Sie hätten wissen wollen, wo er sich aufhalte, was der Bruder aber nicht gesagt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei im Jänner 2017, etwa sechs Monate bevor er mit seiner Familie die Türkei verlassen habe, sei er von der Polizei einvernommen worden, wobei er zu seinem Bruder, der bei der PKK gekämpft habe, befragt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen eine gleichlautende Begründung an und fügte noch dazu, dass die Behörden die Kinder in eine türkische Schule schicken hätten wollen, da ihr Mann Kurde und sie Armenierin sei. Sie und ihre Familie würden in diesem Land unterdrückt werden, da sie eine Minderheit seien. Sie würden in ständiger Angst leben. Am 29.10.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom BFA befragt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er und die Familie seien nach wie vor gesund. Zur Frage, welche Änderungen sich in seinem Legen seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 07.08.2019 ergeben hätten, gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Schlafprobleme und sehe Selbstmord für den Fall des Erhaltens eines negativen Bescheides. Er lebe jetzt mit der Familie bei der Schwester, wo es sehr eng sei und die Kinder hätten schlechte Noten. Er würde von der Schwester unterstützt. Er habe auch noch Cousins, die in Österreich leben. Zu seiner Asylantragstellung gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Probleme bestünden immer noch, weil er Christ sei, aber in Wirklichkeit wolle er zwei Berichte vorlegen, mit welchen er darlegen wolle, dass es in der Türkei keine Religionsfreiheit gebe. Ferner wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass der Bruder im Jahr 2006 verstorben sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen und von türkischen Soldaten getötet worden sei. Seitdem hätten sie Probleme. Sei hätten einen einzigartigen, nichttürkischen Namen und würden dadurch beschuldigt, ebenfalls PKK-Kämpfer zu sein. Sie seien armenische Christen. In seiner Heimatstadt seien Demonstrationen im Gange und die Polizei habe vor etwa eineinhalb bis zwei Monaten nach ihm gefragt, wie sein Bruder berichtet hätte. Er würde mit seinem Bruder in Verbindung gebracht werden, welcher PKK-Kämpfer war und er unterstütze auch die kurdische Partei. Das mit der Partei habe er im Vorverfahren verneint. Er habe auf die Frage der Mitgliedschaft „nein“ gesagt und das sei es gewesen; es sei nicht näher nachgefragt worden. Er habe es erklären wollen, aber man habe ihm gesagt, er solle nur die Frage beantworten. Er habe keine neuen Beweismittel und von einem Haftbefehl gegen ihn wisse er nichs. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung an, dass sie und die Kinder gesund seien. Auch den Familienangehörigen in der Türkei gehe es gut. Unterstützung von der Caritas bekämen sie nicht mehr. Es lebten drei Onkel und mehrere Cousins in Österreich. Zur Frage, was sich seit Erhalt der letzten Entscheidung geändert habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien traurig und gestresst und würden nun zu neunt in der Unterkunft leben. Zur Frage nach dem Grund für den neuen Asylantrag gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder ihres Ehemannes angerufen und gesagt habe, die Polizei habe nach ihm gefragt. Sie sollten keinesfalls zurück, ansonsten würde ihr Ehemann festgenommen. Ihr Ehemann würde wegen seines Bruders mit der PKK in Verbindung gebracht. Am 09.12.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vom BFA befragt. Anlässlich dieser Befragung gaben sie an, dass sie und die Kinder gesund seien. Zu den vorgelegten Artikeln in türkischer und englischer Sprache gab der Erstbeschwerdeführer an, er wolle mit dem türkischen Artikel belegen, dass es nicht stimme, dass andere Religionen nicht unterdrückt würden, was aus den Länderfeststellungen der Behörde hervorgehe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er bereits alles gesagt habe und was er gesagt habe auch stimme. Seine Frau und die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe; ihre Gründe würden sich alle auf ihn beziehen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie und die Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und fügte an, sie und die Kinder würden nicht in die Türkei zurückkehren wollten. Am 14.02.2020 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut vom BFA niederschriftlich befragt. Anlässlich dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er brauche einen Psychologen, weil er einen negativen Bescheid bekommen und nun Angst habe und nicht mehr schlafen könne; er nehme jedoch keine Medikamente und habe keine Befunde. Zu seiner Situation seit Erhalt des letzten Bescheides befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er lebe noch bei der Schwester, die ihn auch unterstütze. Sein in der Türkei lebender Vater sei operiert worden, weil er alt sei. Zu seiner Integration gab er an, er habe den B1-Kurs gemacht. Weitere Kurse würden nicht finanziert. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Gründe dieselben seien. Er habe damals gesagt, sein Haus sei mit Steinen beworfen worden, aber es sei ihm nicht geglaubt worden. Er habe Beweismittel abgegeben und auch ein Datum sei berichtigt worden. Die Lage in der Türkei werde immer schlimmer. Er und seine Frau hätten Arbeit in Aussicht und er bitte, hier bleiben zu dürfen, bis die Regierung in der Türkei wechsle. Es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er habe viele neue Nachrichten im Internet gefunden. Zu seinen Beweismitteln, den vorgelegten Artikeln, befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, es gehe um Religion, genauer um die Probleme in der Türkei mit Christen und anderen Minderheiten; der Einvernahmeleiter möge sie sich durchlesen, um dann mehr über die Situation in der Türkei zu wissen. Gefragt, was konkret die Ausführungen mit dem Erstbeschwerdeführer zu tun haben, gab dieser an, er sei auch Christ. Er habe dort gelebt und solche Probleme gesehen. Seit dem Jahr 2014 könne man seine Religion offiziell ausüben. Er habe sich taufen lassen und Probleme bekommen; in Wirklichkeit habe es keine Freiheit gegeben. Auch beim englischsprachigen Artikel gehe es um dieses Thema. Er habe die Artikel vorgelegt, um zu beweisen, dass Christen in der Türkei Probleme hätten. Zu seinen konkreten Problemen gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, die Kinder hätten in der Schule Probleme gehabt und er habe diese in eine armenische (christliche) Schule geschickt. Dann habe er einen Brief des Unterrichtsministeriums erhalten, dass die Kinder nicht in die Schule gehen sollten oder sie sollten beweisen, dass sie armenische Christen seien. Er habe nur bis zu seinem Großvater zurückforschen können und habe vor Gericht müssen. Das erste Verfahren habe er gewonnen. Die Behörde habe, wie er bereits im ersten Verfahren geschildert habe, in die nächste Instanz gehen wollen. Sie hätten nur verhindern wollen, dass die Kinder in die Schule gehen. Befragt, welche der in den Artikeln thematisierten Problematiken er oder die Familie selbst erlebt hätten, wiederholte er die bereits im Erstverfahren geschilderten Vorfälle (Steinwurf auf das Haus, Ehefrau wegen Halskette angegriffen, Angst wegen der Kinder). Abschließend vermeinte der Erstbeschwerdeführer zum „Andrew Brunson-Fall“ und dem Bezug zu seiner Situation befragt, dass die US Regierung Druck auf die Türkei ausübe und der Genannte schlussendlich freigelassen worden sei. Auch dieser sei Christ und man könne irgendetwas erfinden, um jemanden festzunehmen, nur weil er Christ sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrer Integration an, sie sei mit den Kindern beschäftigt und am Sonntag gehe sie zur Kirche; sie habe auch eine große Verwandtschaft in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen befragt, verwies sie auf die Gründe ihres Mannes und die von ihm vorgelegten Beweismittel und führte aus, dass auch sie von den in den Artikeln getätigten Ausführungen betroffen sei, zumal sie auch Christin sei, sie ihre Religion nicht frei ausüben könne und die Kinder nicht in eine armenisch-christliche Schule gehen könnten. Der Hintergrund sei, dass so wenig wie möglich Kinder in die Schule geschickt werden, damit die Schulen geschlossen werden können. Zu den Artikeln befragt gab sie an, dass es bei den vorgelegten Artikeln um dasselbe ginge. Ferner schilderte sie erneut den Vorfall, als sie auf einem Markt in der Türkei vergaß, ihren Kreuz-Anhänger zu verbergen. Sie sei zusammen mit ihrer Schwägerin dann vom Bazar „rausgeschmissen“ worden. Am 26.06.2020 wurde eine vom BFA in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zum Akt genommen. In diesem wird u.a. festgestellt, dass eine schwerer ausgeprägte Anpassungsstörung beim Erstbeschwerdeführer vorliege. Schlussfolgernd wird dargelegt, dass derzeit eine schwerere Ausprägung einer Anpassungsstörung vorliege; der Affekt sei deutlich in den negativen Skalenbereich verschoben und die Stimmung sei depressiv. Dies als Reaktion auf die negativen Bescheide und auf die Sorge, nun abgeschoben zu werden. Der Asylwerber wirke ratlos, verzweifelt und es scheine für ihn kein Handlungsspielraum mehr zu bestehen. Daher könnten Affekthandlungen in weiterer Folge bei zusätzlichen Belastungen nicht sicher ausgeschlossen werden. Der Status Physicus sei normal. Bei einer Überstellung sei eine Zuspitzung der Situation mit Affekthandlung nicht sicher auszuschließen. Zur Zeit der Exploration sei der Asylwerber nicht suizidal eingeengt. Keine konkrete Handlungsplanung. Der Asylwerber distanziere sich derzeit deutlich vom Suizid bzw. auch von fremdgefährdeten Handlungen. Am 17.11.2020 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich vom BFA befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit hätten, würden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vor, wonach ein XXXX nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnen stehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshalb sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt.Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Gesundheitszustand an, er sei einmal bei einem Psychologen gewesen, dann nicht mehr. Er nehme keine Medikamente und habe keine Befunde. Der Frau und den Kindern ginge es gesundheitlich gut. Er habe eine neue Adresse. Seinen Angehörigen in der Türkei ginge es gut, aber wenn sie die Möglichkeit hätten, würden sie die Türkei auch verlassen. Er bekomme Unterstützung von der Kirche. Er sei in einer Kirchen- bzw. Glaubensgemeinschaft. Sie hätten eine Unterkunft bekommen und müssten keine Miete bezahlen. Zu seiner Integration gebe es keine neuen Informationen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Bruder – wie bereits „genannt“ – getötet worden sei, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer ein Dokument samt Übersetzung der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 vor, wonach ein römisch 40 nach einem Feuergefecht gestorben sei. Zu den von ihm vorgelegten Artikeln in englischer und türkischer Sprache wolle er nichts weiter angeben. Zu den Länderberichten der Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese besser bzw. richtiger seien als die vorherigen, zumal dort etwas über Religion drinnen stehe. Türkische Gerichte könnten nicht objektiv entscheiden, weil diese unterdrückt würden. Deshalb sei die Lage in der Türkei immer schlimmer geworden. Er wolle nicht in die Türkei zurück; die Familie würde hier von der Kirche unterstützt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es ihr und den Kindern gesundheitlich gut gehe. Außer einer Adressänderung und dass sie manchmal in der Kirche helfe, gebe es nichts Neues. Seit drei Monaten würden sie von der Kirche unterstützt. Zu ihrer Integration gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie lerne Deutsch über TV und Internet und habe viele Freunde und Verwandte in Österreich. Beweismittel habe sie keine mehr und zu den vorgelegten Artikeln wolle sie ebenfalls keine weiteren Ausführungen tätigen. Es wurde lediglich angemerkt, dass das was da stehe, richtig sei. 2.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2020 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

§ 68

AVG hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Schließlich wurden

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen.2.2. Mit Bescheiden des BFA vom 03.12.2020 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

Paragraph 68, AVG hinsichtlich des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Schließlich wurden

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführer auf die Dauer von einem Jahr befristete Einreiseverbote erlassen. 2.

  1. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom 08.01.2021 als unbegründet abgewiesen. 3.
  2. Am 17.03.2021 stellten die Beschwerdeführer gegenständliche (dritte) Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer zur Begründung des dritten Antrages auf internationalen Schutz vor, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Sein Bruder in der Türkei habe vor ungefähr einem Monat einen Brief von einem Gericht erhalten, indem der Erstbeschwerdeführer per Haftbefehl gesucht werde. Er werde wegen seiner ursprünglich angegebenen Fluchtgründe gesucht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet werden und eine mehrjährige Gefängnisstrafe erhalten. Im Gefängnis würde er auch misshandelt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2021 an, dass ihr Ehegatte in der Türkei nach wie vor von den Behörden wegen der bereits vorgebrachten Asylgründe gesucht werde. Ungefähr vor einem Monat sei dem Bruder des Ehegatten in der Türkei ein schriftlicher Haftbefehl übergeben worden, den dieser nach Österreich übermittelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten und die beiden minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des XXXX samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache in Vorlage.Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des römisch 40 samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache in Vorlage. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich gut fühle, die Fragen beantworten könne und keine Medikamente einnehme. Zur Zeit befinde er sich nicht in ärztlicher Behandlung. Eine Therapie sei im August beendet worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe in der Türkei einen Haftbefehl bekommen und habe diesen fotografiert und am 22.02.2021 dem Erstbeschwerdeführer geschickt. Dieses Schreiben habe der Erstbeschwerdeführer bei der Antragstellung in Vorlage gebracht. Die Polizei sei zum Bruder des Erstbeschwerdeführers gekommen und habe gesagt, dass dies ein Festnahmeauftrag sei. Es stehe die Ausweisnummer des Erstbeschwerdeführers drinnen und seien Vor- und Nachname. In diesem Schreiben sei auch das Wort „Haftbefehl“ enthalten. Als die Polizei dem Bruder des Erstbeschwerdeführers dieses Schreiben mit dem Verweis, dass es sich um einen Haftbefehl handeln würde, überbracht habe, habe der Bruder des Erstbeschwerdeführers dieses Schreiben fotografiert. Die Polizei komme wöchentlich mindestens einmal zum Bruder des Beschwerdeführers und würden nach dem Erstbeschwerdeführer Fragen. Der Erstbeschwerdeführer verstehe das selber nicht. Seit der Erstbeschwerdeführer dieses Schriftstück erhalten habe, sei die Polizei wöchentlich bei seinem Bruder. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie würden nicht in die Türkei zurückkehren wollen, da der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werden würde. Er könnte auch ohne Gericht festgehalten werden. Ferner brachte der Beschwerdeführer eine Medikationsverordnung der XXXX vom 04.02.2021 und eine Bestätigung eines Gesundheitspsychologen bzw. Psychotherapeuten vom 16.03.2021 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit 01.02.2021 regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde.Ferner brachte der Beschwerdeführer eine Medikationsverordnung der römisch 40 vom 04.02.2021 und eine Bestätigung eines Gesundheitspsychologen bzw. Psychotherapeuten vom 16.03.2021 in Vorlage, woraus hervorgeht, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit 01.02.2021 regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 06.09.2021 im Wesentlichen vor, dass ihr Ehegatte einen Brief aus der Türkei bekommen habe, aus dem hervorgehe, dass er in der Türkei gesucht werde. Dieser Brief komme von der Polizei. Danach habe die Polizei mehrmals bei ihrem Schwager bzw. beim Bruder des Erstbeschwerdeführers nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Es handle sich dabei um einen Brief der Staatsanwaltschaft, woraus hervorgehe, dass der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin gesucht werde und „ihr Mann dort eine Strafe habe“. Dieser Brief sei durch die Polizei vor ein paar Monaten an den Bruder ihres Mannes zugestellt worden. Danach sei ein paarmal die Polizei zum Bruder ihres Mannes gekommen und habe nach ihrem Mann gesucht. Die Polizei sei ungefähr 2-3 Mal zum Bruder ihres Mannes gekommen und habe gesagt, dass mein Mann zur Polizei kommen soll. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diesen Brief nicht gelesen. Im Falle einer Rückkehr würden die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin psychische Probleme haben und vielleicht würde der Erstbeschwerdeführer auch festgenommen werden. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme mit der Politik. Die Zweitbeschwerdeführerin habe solche Probleme nicht. 3.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.01.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.01.2022 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten

, Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass er gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine psychische Störung und/oder ansteckende Krankheiten vorliegen. Der Erstbeschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das erste Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers sei am 07.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das zweite Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers sei am 15.01.2021 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Vorverfahren würden auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Der Erstbeschwerdeführer habe keine persönlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Es würde der Umstand der entschiedenen Sache vorliegen. Eine konkrete, gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter habe der Erstbeschwerdeführer nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Der Erstbeschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in seinem Heimatland sei gewährleistet. Ein Großteil seiner Angehörigen lebe noch im Heimatland. Im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine psychische Störung und/oder ansteckende Krankheiten vorliegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie sei gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das erste Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin sei am 07.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das zweite Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin sei am 15.01.2021 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Vorverfahren würden auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine persönlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Es würde der Umstand der entschiedenen Sache vorliegen. Eine konkrete, gegen die Person der Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Heimatland sei gewährleistet. Ein Großteil ihrer Angehörigen lebe noch im Heimatland. Im angefochtenen Bescheid betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine psychische Störung und/oder ansteckende Krankheiten vorliegen. Die Drittbeschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das erste Asylverfahren der Drittbeschwerdeführerin sei am 07.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das zweite Asylverfahren der Drittbeschwerdeführerin sei am 15.01.2021 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Vorverfahren würden auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine persönlichen Fluchtgründe vorgebracht. Es würde der Umstand der entschiedenen Sache vorliegen. Eine konkrete, gegen die Person der Drittbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter seien nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht worden. Die Drittbeschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in ihrem Heimatland sei gewährleistet. Ein Großteil ihrer Angehörigen lebe noch im Heimatland. Im angefochtenen Bescheid betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass er gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine psychische Störung und/oder ansteckende Krankheiten vorliegen. Der Viertbeschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das erste Asylverfahren des Viertbeschwerdeführers sei am 07.08.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das zweite Asylverfahren des Viertbeschwerdeführers sei am 15.01.2021 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Vorverfahren würden auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für den minderjährigen Viertbeschwerdeführer keine persönlichen Fluchtgründe vorgebracht. Es würde der Umstand der entschiedenen Sache vorliegen. Eine konkrete, gegen die Person des Viertbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter seien nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht worden. Der Viertbeschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in seinem Heimatland sei gewährleistet. Ein Großteil seiner Angehörigen lebe noch im Heimatland. Zur Lage in der Türkei und zur Situation infolge der Corona Pandemie wurden in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen getroffen: „Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 28.01.2022, 1 695 349 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 13 553 Todesfälle. In Türkei wurden zu diesem Zeitpunkt 11 167 036 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 86 487 Todesfälle bestätigt (WHO, 28.01.2022, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht geändert. Wie bereits ausgeführt wurden in Türkei mit Stichtag 28.01.2022 11 67 036 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 86 487 Todesfälle bestätigt (WHO, 28.01.2022, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Zu Türkei werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 02.12.2021 - Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. - In den Herbstmonaten 2021 verzeichnete die Türkei täglich über 20.000 Neuinfektionen bei monatlich rund 6.000 Toten. Bis Ende November 2021 waren rund 76.500 Menschen offiziell an den Folgen von COVID-19 verstorben (JHU 29.11.2021). Während Ende November 2021 über 50,1 Millionen (der rund 85 Millionen Einwohner) vollständig geimpft waren, hatte über zwölf Millionen bereits die dritte Impfung erhalten (Anadolu 24.11.2021). - Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9).- Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). - Eingeführt wurde im Dezember 2020 der sogenannte HES (Hayat Eve Sigar) - Code, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren (WKO 21.1.2021). Für das Buchen und den Check-in bei Inlandsflügen sowie bei Überlandbussen, Schiffen und Bahn in der Türkei benötigt man den HES ebenfalls. Ausländer erhalten den HES-Code durch das Ausfüllen des Einreiseformulars. Mit 20.8.2021 wurde die Türkei dem digitalen Covid-Zertifikat der EU angeschlossen (WKO 19.10.2021). - Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vgl. DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021).- Beginnend mit 1.7.2021 wurde ein fast vollständiger Normalisierungsprozess durchgeführt. Alle Ausgangsbeschränkungen unter der Woche sowie am Wochenende wurden aufgehoben, ebenso Zugangsbeschränkungen, etwa in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Einzig muss weiterhin ein Mindestabstand zur nächsten Person eingehalten werden. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Versammlungen und Hochzeiten sind unter Einhaltung der allgemeinen Regeln erlaubt (WKO 19.10.2021; vergleiche DW 2.7.2021). Ärzte und Krankenhausangestellte kritisierten, dass die Regierung diese Lockerungen viel zu früh eingeleitet habe (DW 2.7.2021). Angesichts einer beinahe Vervierfachung der täglichen Infektionen (rund 20.000) nach den Lockerungen der Restriktionen Ende Juli 2021 mahnte Gesundheitsminister Koca seine Landsleute zur Vorsicht (Ahval 28.7.2021). - Die türkische Ärztekammer (TTB) kritisierte im Oktober 2021, dass die Türkei es versäumt hätte, im vergangenen Jahr mindestens 55.000 COVID-19-Todesfälle zu registrieren. Denn bei der Analyse aller Daten von Gemeinden, Regierung, Statistikamt und anderen offiziellen Quellen in 20 Provinzen (i.e. 42% der Bevölkerung) wurden im Jahr 2020 48.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnet. Auch 2021 seien ungewöhnlich hohe Sterberaten beobachtet worden (Ahval 20.10.2021). Quellen:Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths-2020-medical-group, Zugriff 17.11.2021Ahval (28.7.2021): Turkey warns citizens as COVID-19 cases near 20,000 daily, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-warns-citizens-covid-19-cases-near-20000-daily, Zugriff 17.11.2021Anadolu - Anadolu Agency (24.11.2021): Over 119.7M coronavirus vaccine shots given in Turkey to date, https://www.aa.com.tr/en/latest-on-coronavirus-outbreak/over-1197m-coronavirus-vaccine-shots-given-in-turkey-to-date/2429732, Zugriff 25.11.2021BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.11.2021DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-58136817, Zugriff 17.11.2021JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.11.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.11.2021WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2021): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.11.2021Quellen:, Ahval (20.10.2021): Turkey failed to register at least 55,000 COVID-19 deaths in 2020 - medical group, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-failed-register-least-55000-covid-19-deaths-2020-medical-group, Zugriff 17.11.2021, Ahval (28.7.2021): Turkey warns citizens as COVID-19 cases near 20,000 daily, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/turkey-warns-citizens-covid-19-cases-near-20000-daily, Zugriff 17.11.2021, Anadolu - Anadolu Agency (24.11.2021): Over 119.7M coronavirus vaccine shots given in Turkey to date, https://www.aa.com.tr/en/latest-on-coronavirus-outbreak/over-1197m-coronavirus-vaccine-shots-given-in-turkey-to-date/2429732, Zugriff 25.11.2021, BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.11.2021, DW – Deutsche Welle (2.7.2021): Corona: Trügerische Entwarnung in der Türkei? https://www.dw.com/de/corona-tr%C3%Bcgerische-entwarnung-in-der-t%C3%Bcrkei/a-58136817, Zugriff 17.11.2021, JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.11.2021): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.11.2021, WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.10.2021): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.11.2021 SICHERHEITSLAGE Letzte Änderung: 02.12.2021 - Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020, S.18). - Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht, verbunden mit erheblichen Einschränkungen der Grundfreiheiten (AA 3.6.2021). Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (SDZ 29.6.2016, AJ 12.12.2016). - Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021).- Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau. Dennoch kommt es mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 18.3.2021, S.12), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 19.10.2021, S.4, 15). Der Konflikt zwischen der Regierung und der PKK dauert an. Bestehende Spannungen werden durch die Lage-Entwicklung in Syrien und Irak beeinflusst. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen (EDA 11.11.2021), wenn auch auf einem geringeren Niveau als in den Vorjahren. Diese führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat (USDOS 30.3.2021, S.2;25). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 19.10.2021, S.15). Die zahlreichen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, treffen jedoch auch Zivilpersonen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vorgängig weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Wiederholt sind Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 11.11.2021). - Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2020 230 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen (2019: 440) ums Leben, davon mindestens 55 Angehörige der Sicherheitskräfte (2019: 98), 167 bewaffnete Militante (2019: 324) und acht Zivilisten (2019:18) (İHD 4.10.2021, S.9, İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe rund 5.700 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis Mitte Oktober 2021. Vom 1.1.2021 bis 15.10.2021 wurden 308 Opfer registriert. Besonders der Monat Mai mit 74 Opfern stach heraus (ICG 11.11.2021). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 19.10.2021, S.15). - Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021).- Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern. Können Bewohner vor Beginn von Sicherheitsoperationen gegen die PKK ihre Häuser nicht rechtzeitig verlassen, sind sie mit Ausgangssperren von unterschiedlichem Umfang und Dauer konfrontiert (AA 11.11.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, S.25). Sicherheitszonen und Ausgangssperren werden streng kontrolliert, das Betreten der Sicherheitszonen ist strikt verboten. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak, in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre, aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 11.11.2021). - Laut Medienberichten wurde am 7.4.2021 im türkischen Amtsblatt (Resmî Gazete)

dem Gesetz zur Verhinderung von Terrorfinanzierung eine zwölfseitige Liste mit insgesamt 377 Personen veröffentlicht, deren Vermögen in der Türkei eingefroren wurde (BAMF 19.4.2021). Die Assets von 205 Gülen-, 86 IS-, 77 PKK- und neun DHKP-C-Mitgliedern wurden blockiert (Anadolu 7.4.2021). - Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vgl. Duvar 26.10.2021).- Das türkische Parlament stimmte am 26.10.2021 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen, sowohl im Irak als auch in Syrien, um weitere zwei Jahre zu verlängern. Anders als in den Jahren zuvor stimmte nebst der pro-kurdischen HDP auch die größte Oppositionspartei, die säkular-republikanische CHP, gegen eine Verlängerung des Mandats (Anadolu 26.10.2021; vergleiche Duvar 26.10.2021). Quellen:AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 11.11.2021AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 28.10.2021Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 20.4.2021BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-deployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 28.10.2021EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD

(2021)290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.11.2021): Reisehinweise Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 11.11.2021ICG – International Crisis Group (11.11.2021): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 11.11.2021İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 18.10.2021İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information ReportQuellen:, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff am 11.6.2021, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021) [gültig seit 8.10.2021]: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 11.11.2021, AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (26.10.2021): Turkish parliament extends troop deployment in Iraq, Syria for 2 years, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-parliament-extends-troop-deployment-in-iraq-syria-for-2-years/2403689, Zugriff 28.10.2021, Anadolu – Anadolu Agency [Türkei] (7.4.2021): Turkey blocks assets of 377 members of terrorist groups, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-blocks-assets-of-377-members-of-terrorist-groups/2200499, Zugriff 20.4.2021, BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 20.4.2021, DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 11.11.2021, Duvar (26.10.2021): In an unusual move, CHP refuses to back extending troop deployment in Iraq, Syria, https://www.duvarenglish.com/in-an-unusual-move-chp-refuses-to-back-extending-troop-deployment-in-iraq-syria-news-59341, Zugriff 28.10.2021, EC – European Commission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD
(2021)290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 11.11.2021, EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.11.2021): Reisehinweise Türkei, spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 11.11.2021, ICG – International Crisis Group (11.11.2021): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 11.11.2021, İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (4.10.2021): Human Rights Association 2020 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2021/10/%C4%B0HD-2020-Violations-Report.pdf, Zugriff 18.10.2021, İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020, İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020, NL-MFA – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 11.6.2021SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 11.6.2021USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.4.2021USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 11.6.2021, SDZ – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 11.6.2021, USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 1.4.2021, USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020 RECHTSSTAATLICHKEIT / JUSTIZWESEN Letzte Änderung: 06.12.2021 - Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vgl. BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17).- Die Rückschritte bei den Grundfreiheiten sind schwerwiegend und die Aushöhlung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hält an. Die Verschlechterung der Grundfreiheiten hat bereits vor dem infolge des Putschversuchs von 2016 verhängten Ausnahmezustands eingesetzt (EP 19.5.2021, S.7, Pt.10, 12; vergleiche BS 29.4.2020) und markiert eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung (BS 29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken, beispielsweise der EU, hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschen- und Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht ausgeräumt, sondern es kam gar zu Rückschritten (EC 19.10.2021, S.2, 21). Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 19.10.2021, S.21, USDOS 30.3.2021, S.1;14f.). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom Mai 2021 in der Aushöhlung der Rechtsstaatlichkeit und im systemischen Mangel an der Unabhängigkeit der Justiz die zwei dringlichsten und besorgniserregendsten Probleme und verurteilte die zunehmende Kontrolle durch die Exekutive sowie den politischen Druck, durch den die Tätigkeit von Richtern, Staatsanwälten, Rechtsbeiständen und Anwaltskammern beeinträchtigt wird (EP 19.5.2021, S.9, Pt.17). - Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). - Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass "der Missbrauch der Antiterrormaßnahmen zum Fundament dieser staatlichen Politik der Unterdrückung der Menschenrechte und jeglicher kritischen Stimme im Land geworden sind, unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14).- Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Das Europäische Parlament (EP) betrachtet die aktuellen Bestimmungen zur Terrorismusbekämpfung als zu weit gefasst, sodass "der Missbrauch der Antiterrormaßnahmen zum Fundament dieser staatlichen Politik der Unterdrückung der Menschenrechte und jeglicher kritischen Stimme im Land geworden sind, unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S.9, Pt.14). - Unter anderem auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht. Das EP verurteilt "die Auslieferung [durch Drittstaaten] bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger in die Türkei aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte" (EP 19.5.2021, S.16, Pt.40). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die EK besorgt ob der hohen Zahl der sogenannten Red Notices bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S.44). [Siehe auch Kapitel: Gülen- oder Hizmet-Bewegung] - Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 19.5.2021 auch eine Reform des Artikels 299 des Strafgesetzbuches (über die Beleidigung des Präsidenten), der ständig zur Verfolgung von, insbesondere Schriftstellern, Reportern, Kolumnisten und Redakteuren missbraucht wird (EP 19.5.2021, S.11, Pt.25). Laut eines Berichtes der Tageszeitung Sözcü unter Berufung auf Zahlen des Justizministeriums wurden in den Jahren 2018 bis 2020 über 29.000 Personen wegen Beleidigung des Staatspräsidenten strafrechtlich verfolgt. 2020 waren es 9.773, darunter auch 290 Kinder und 152 ausländische Staatsbürger (Ahval 20.7.2021) - Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019). - Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020). Hinzu kommt, dass die Regierung im Juli 2020 ein neues Gesetz verabschiedete, um die institutionelle Stärke der größten türkischen Anwaltskammern zu reduzieren, die den Rückschritt der Türkei in Sachen Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit scharf kritisiert haben (HRW 13.1.2021). Das Europäische Parlament sah in seiner Entschließung vom 19.5.2021 darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem sah das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S.10, Pt.19). - Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2021 auf Rang 117 von 139 Ländern (2020: Platz 107 von 128 untersuchten Ländern). Der statistische Indikator verschlechterte sich von 0,43 auf 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 139) und "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,28 (Platz 134 von 139) sowie bei der Strafjustiz mit 0,36 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,70, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 29.10.2021). -

Art. 138der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).-

Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig.

Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). - Die Ernennung Tausender loyaler Richter, die potenziellen beruflichen Kosten einer richterlichen Entscheidung in einem wichtigen Fall entgegen den Interessen der Regierung sowie die Auswirkungen der Säuberungen nach dem Putsch haben die richterliche Unabhängigkeit in der Türkei stark geschwächt (FH 3.3.2021). Seit dem Putschversuch 2016 wurden laut dem letzten Bericht der Europäischen Kommission 3.968 Richter und Staatsanwälte wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen (EC 19.10.2021, S.23). Andere Quellen (ohne sich jedoch explizit und ausschließlich auf vermeintliche Gülen-Mitglieder zu beziehen) zählten rund 4.400 entlassene Richter und Staatsanwälte seit dem Putschversuch (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken (EC 19.10.2021, S.4f, 24). - Die in der Stellungnahme der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 festgestellten Mängel in Bezug auf die Mindeststandards für die Entlassung von Richtern sowie die rechtlichen Garantien für die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten wurden nicht behoben. Einsprüche gegen solche Versetzungen sind möglich, aber in der Regel erfolglos. Während des gesamten Jahres 2020 wurden weiterhin Richter und Staatsanwälte ohne ihre Zustimmung und ohne jegliche Rechtfertigung, abgesehen von dienstlichen Erfordernissen, versetzt. Im Mai 2021 versetzte der Rat der Richter und Staatsanwälte 3.070 Richter und Staatsanwälte, kurz vor dem Ende der Amtszeit des Rates (EC 19.10.2021, S.23). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivil- und Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es besteht die Gefahr einer weitverbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020, S.6, 21). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, die sich nicht an die Urteile des Verfassungsgerichts gehalten haben (EC 19.10.2021, S.23). Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch 12 der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020). Mit Stand Juni 2021 verdankten bereits acht der

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.