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{'item': 'L508 1313690-2'}

Obsah (10)§ 18Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlL508 1313690-2 Spruch, L508 1313690-2/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§18Absatz 1 BFA-VG gestellt. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (Vw

GH

  1. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  2. Die Beschwerde langte am 24.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
  3. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF befindet sich seit 15 Jahren in Österreich. Er verfügt seit dem 20.08.2013 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich. Es ist vereinbart, dass der BF nach seiner Haftentlassung mit seiner Schwester und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt leben wird (Nutzungsvereinbarung vom 03.02.2022). Seine Eltern leben in der Türkei. Vor seiner Verurteilung arbeitete der BF selbständig als Taxiunternehmer. Eine Einstellungszusage der Firma XXXX vom 03.02.2022 über die Einstellung als Pizzakoch nach der Haftentlassung wurde mit der Beschwerdeschrift in Vorlage gebracht. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 04.06.2020 wegen § 201/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt; er befindet sich zurzeit in Haft. Laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt Graz-Karlau wird Anfang März 2022 über eine eventuelle vorzeitige Haftentlassung entschieden werden. Der BF befindet sich seit 15 Jahren in Österreich. Er verfügt seit dem 20.08.2013 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich. Es ist vereinbart, dass der BF nach seiner Haftentlassung mit seiner Schwester und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt leben wird (Nutzungsvereinbarung vom 03.02.2022). Seine Eltern leben in der Türkei. Vor seiner Verurteilung arbeitete der BF selbständig als Taxiunternehmer. Eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vom 03.02.2022 über die Einstellung als Pizzakoch nach der Haftentlassung wurde mit der Beschwerdeschrift in Vorlage gebracht. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 04.06.2020 wegen Paragraph 201 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt; er befindet sich zurzeit in Haft. Laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt Graz-Karlau wird Anfang März 2022 über eine eventuelle vorzeitige Haftentlassung entschieden werden.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

§ 18Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung unter anderem dann abzuerkennen, wenn

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung unter anderem dann abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil- )

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil- )Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung einher, als dieser sich seit 15 Jahren in Österreich rechtmäßig aufhält und sohin knapp die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hat. Auch ging der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung einer selbständigen Tätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt aus eigenem. Zudem leben sein Bruder und seine Schwester in Österreich und lebt(

  1. e)er mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Der BF befindet sich zwar aktuell in Haft, jedoch wird laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt Graz-Karlau vom 24.02.2022 über eine eventuelle vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers Anfang März 2022 entschieden werden. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Artikel 8, EMRK-Verletzung einher, als dieser sich seit 15 Jahren in Österreich rechtmäßig aufhält und sohin knapp die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht hat. Auch ging der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung einer selbständigen Tätigkeit nach und bestritt seinen Lebensunterhalt aus eigenem. Zudem leben sein Bruder und seine Schwester in Österreich und lebt(
  2. e)er mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Der BF befindet sich zwar aktuell in Haft, jedoch wird laut telefonischer Auskunft der Justizanstalt Graz-Karlau vom 24.02.2022 über eine eventuelle vorzeitige Haftentlassung des Beschwerdeführers Anfang März 2022 entschieden werden. Im Sinne einer Grobprüfung – nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln – kann nun im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des 8 EMRK handelt, respektive kann nicht ohne detaillierte Überprüfung von keiner Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes respektive der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden, womit derzeit auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Im Sinne einer Grobprüfung – nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln – kann nun im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des 8 EMRK handelt, respektive kann nicht ohne detaillierte Überprüfung von keiner Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes respektive der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden, womit derzeit auch nicht hinreichend festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides war daher

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): 3.3 Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu § 18 Abs. 5 BFA-VG wie folgt fest: Der VwGH hält in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wie folgt fest: „Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten - in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. „Der Verwaltungsgerichtshof hat - insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht beizupflichten - in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG:

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,

§ 13Abs. 5 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG:

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

1 BFA-VG wenden. Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFAVG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom

  1. September 2016, Fr 2016/01/0014).“ (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFAVG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den hg. Beschluss vom
  2. September 2016, Fr 2016/01/0014).“ (VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Aus dem Gesagten erweist sich daher der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Anm.: erkennbar nach § 18 Abs. 5 BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Aus dem Gesagten erweist sich daher der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung Anmerkung, erkennbar nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG) zuzuerkennen, als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Beschwerdeantrags in Spruchteil B) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil dieser Beschwerdeantrag a limine als unzulässig zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Beschwerdeantrags in Spruchteil B) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil dieser Beschwerdeantrag a limine als unzulässig zurückzuweisen war. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.1313690.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.