RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlL516 1430698-2 Spruch, L516 1430698-2/5E L516 1430698-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag vom 25.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG (hg protokolliert zu L516 1430698-3) wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 sowie über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 (hg protokolliert zu L516 1430698-2)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über den Antrag vom 25.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG (hg protokolliert zu L516 1430698-3) wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 sowie über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 (hg protokolliert zu L516 1430698-2) A) I. beschlossen:römisch eins. beschlossen: Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 19.09.2021 nach einer erneuten Wiedereinreise in Österreich den verfahrensgegenständlich zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.01.2022 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 19.09.2021 nach einer erneuten Wiedereinreise in Österreich den verfahrensgegenständlich zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.01.2022 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 22.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Verspätungsvorhalt vom 22.02.2022 darauf hin, dass die Beschwerde verspätet erscheine und gab diesem die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsätzen vom 25.02.2022 zum Verspätungsvorhalt Stellung und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA3=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2022 1.1.1 Der angefochtene Bescheid des BFA wurde beim zuständigen Postamt ab 02.02.2022 erstmals zur Abholung bereitgehalten, nachdem ein Zustellversuch an der Abgabestelle erfolglos verlaufen war. (Verständigung von der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (BFA-Akt Aktenseite 211)) 1.1.2 Die Beschwerde wurde am 17.02.2022 per E-Mail an das BFA übermittelt, nachdem zuvor die Vertreterin des Beschwerdeführers nach Erkundigung bei der Behörde vom BFA die Auskunft erhalten hatte, dass der Bescheid am 04.02.2022 zugestellt worden sei. 1.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2021 1.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab. Seine Identität steht fest. Er hat in Pakistan acht Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Milchverkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben aktuell bei den Eltern der Ehefrau in Peshawar. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Brüder, von denen zwei in Österreich leben, und drei Schwestern. Daneben leben noch zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan (IZR; ZMR; AsylGH 21.03.2013, 430.698-1/2012-8E; Heimreisezertifikat (VA3 AS 111), NS EV 28.11.2017 S 4 (VA2 AS 84); NS EV 05.11.2021 S 3, 7)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Jat sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus dem Ort römisch 40 im Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab. Seine Identität steht fest. Er hat in Pakistan acht Jahre die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft sowie als Milchverkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder leben aktuell bei den Eltern der Ehefrau in Peshawar. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer hat insgesamt fünf Brüder, von denen zwei in Österreich leben, und drei Schwestern. Daneben leben noch zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Pakistan (IZR; ZMR; AsylGH 21.03.2013, 430.698-1/2012-8E; Heimreisezertifikat (VA3 AS 111), NS EV 28.11.2017 S 4 (VA2 AS 84); NS EV 05.11.2021 S 3, 7) 1.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein, und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. 1.2.3 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer hielt sich bereits einmal von 23.07.2012 bis 26.09.2029 als Asylwerber in Österreich auf und wurde nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 26.09.2018 nach Pakistan abgeschoben. Seit seiner erneuten Einreise in Österreich am 19.09.2021 hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen rund sechs Monate im Bundesgebiet auf. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde und ist nicht erwerbstätig. Zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer legt aktuell nicht mit diesen zusammen. Die Brüder sind nicht auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen und der Beschwerdeführer ist nicht auf die Hilfe seiner Brüder, von denen er zuletzt über zwei Jahre getrennt in Pakistan gelebt hatte, angewiesen. (Zentrales Fremdenregister (IZR); Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS); NS EV 05.11.2021 S 6) 1.2.4 Zu den drei Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Zum erster Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2012 Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylgerichtshof wies diesen Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis vom 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E, zur Gänze ab und wies den Beschwerdeführer nach Pakistan aus. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2013 zugestellt und rechtskräftig. (AsylGH 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E) Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst zunächst bei der Erstbefragung damit, dass ein Bruder ein Geschäft besessen habe und von den Taliban aufgefordert worden sei, für diese zu arbeiten, der Bruder deshalb bedroht und zusammengeschlagen worden sei und aufgrund dessen das Land verlassen habe und nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer sei dann von den Taliban unter Drohungen nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt sowie zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden, weshalb auch er ausgereist sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer dann an, dass sein Bruder kein eigenes Geschäft gehabt habe, der Bruder in einem Geschäft Süßigkeiten hergestellt habe, die dann von einem anderen Angestellten verkauft worden seien, und der Bruder kaum mit Leuten Kontakt gehabt habe und der Beschwerdeführer nicht wisse, weshalb sein Bruder Pakistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise des Bruders mehrmals von gemeinsamen Bekannten nach dem Aufenthaltsort des Bruders gefragt worden. Er sei dann aufgefordert worden, an Stelle seines Bruders ein Selbstmordattentat zu verüben, was er abgelehnt und deshalb bedroht worden sei. Er sei dann in Islamabad von zwei unbekannten Taliban auf einen Tee eingeladen worden, von dem er bewusstlos geworden sei. Er sei deshalb drei Tage im Krankenhaus gewesen und dann von seinen Eltern ins Ausland geschickt worden. Jene Vorfälle hätten sich im Jahr 2010 ereignet und bis zu seiner Ausreise habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. In der damaligen Beschwerde vom 20.11.2012 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass der Beschwerdeführer nach seiner Weigerung, eine Bombe zu platzieren, einmal auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad von einem Auto niedergestoßen und dabei bewusstlos geworden sei. Es sei dann zu einem zweiten Zwischenfall gekommen mit jenen Männern, von denen er mit dem Umbringen bedroht worden sei, doch habe er so laut geschrien, dass Personen aus der Umgebung gekommen und die Angreifer geflohen seien. (AsylGH 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E) Der Asylgerichtshof erachtete in seiner Entscheidung mit näherer Begründung unter Verweis auf die einzelnen Widersprüche und die vagen und unbestimmten Angaben trotz Nachfragens der Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. (AsylGH 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E)Der Asylgerichtshof erachtete in seiner Entscheidung mit näherer Begründung unter Verweis auf die einzelnen Widersprüche und die vagen und unbestimmten Angaben trotz Nachfragens der Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. (AsylGH 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E) Zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.2014 Am 21.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22.12.2018 zur Gänze ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 1,5 Jahren (18 Monaten) Jener Bescheid wurde am 27.12.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 24.01.2018 rechtskräftig. (BFA Bescheid 22.12.2018, 597631807/14478164) Der Beschwerdeführer begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass an Hepatitis C erkrankt sei und zudem seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Zu seinen alten Fluchtgründen führte er aus, dass er als Hilfsarbeiter in Sialkot gearbeitet habe und mit drei, vier Kriminellen Probleme gehabt habe, weil jene Probleme mit seinem Bruder XXXX gehabt hätten. Er sei von jenen drei Mal brutal zusammengeschlagen worden, die ersten beiden Male im Jahr 2010, das dritte Mal 2011. Zur Frage des BFA, was er genau für die Kriminellen arbeiten hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese einfach gewollte hätten, dass er und sein Bruder mitmachen und an den kriminellen Geschäften beteiligten würden. (NS 28.11.2017 S 6 (VA2 AS 86)Der Beschwerdeführer begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass an Hepatitis C erkrankt sei und zudem seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Zu seinen alten Fluchtgründen führte er aus, dass er als Hilfsarbeiter in Sialkot gearbeitet habe und mit drei, vier Kriminellen Probleme gehabt habe, weil jene Probleme mit seinem Bruder römisch 40 gehabt hätten. Er sei von jenen drei Mal brutal zusammengeschlagen worden, die ersten beiden Male im Jahr 2010, das dritte Mal 2011. Zur Frage des BFA, was er genau für die Kriminellen arbeiten hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese einfach gewollte hätten, dass er und sein Bruder mitmachen und an den kriminellen Geschäften beteiligten würden. (NS 28.11.2017 S 6 (VA2 AS 86) Das BFA erachtete in seinem Bescheid vom 22.12.2018 mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Das BFA stellte auch fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C nicht lebensbedrohlich sei, diese Erkrankung laut den getroffenen Länderfeststellungen auch in Pakistan behandelbar sei und der Beschwerdeführer sich selbst in Österreich nicht behandeln lasse. (BFA Bescheid 22.12.2018, 597631807/14478164)Das BFA erachtete in seinem Bescheid vom 22.12.2018 mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Das BFA stellte auch fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C nicht lebensbedrohlich sei, diese Erkrankung laut den getroffenen Länderfeststellungen auch in Pakistan behandelbar sei und der Beschwerdeführer sich selbst in Österreich nicht behandeln lasse. (BFA Bescheid 22.12.2018, 597631807/14478164) Zum gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2021 Der Beschwerdeführer reiste nach seiner am 26.09.2019 erfolgten Abschiebung nach Pakistan im September 2021 erneut nach Österreich ein und stellte am 19.09.2021 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am 20.09.2021 statt, eine Einvernahme vor BFA am 05.11.2021. Zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Bei der Erstbefragung am 20.09.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Pakistan im August 2018 sei sein Vater nach etwa sechs Monaten gestorben. Er habe drei Brüder in Pakistan, mit denen er Auseinandersetzungen gehabt habe, da diese das gesamte Vermögen an sich reissen hätten wollen und dem Beschwerdeführer keinen gerechten Nachlass hätten zukommen lassen wollen. Er habe eine Kuh gehabt, die von seinen Brüdern getötet worden sei. Sie hätten auch ihm mit dem Tod gedroht und er habe davor Angst gehabt, da jene ja auch seine Kuh getötet hätten. Auch seine Ehefrau und seine Kinder seien von den Brüdern bedroht worden, weshalb diese nun an einem anderen Ort leben würden. Er habe Angst vor seinen Brüdern sowie vor seinen ehemaligen Feinden aus den vorangegangenen Fluchtgründen. (NS EB 20.09.2021 S 3, 4) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2021 führte er zunächst aus, er habe bei der Erstbefragung nicht alles richtig gesagt und wolle einiges korrigieren. Und zwar sei er sei nach acht Jahren in Österreich nach Pakistan zurückgekehrt und habe wieder seine alten Probleme gehabt, weshalb er wieder nach Österreich gekommen sei. Als er nach Pakistan zurückgekehrt sei, habe er seine ehemaligen Feinde auf der Straße getroffen, er sei von jenen attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden. Zu seiner Lebenssituation nach seiner Rückkehr gebe er an, dass drei Monate nach seiner Rückkehr sein Vater gestorben sei und der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gelebt und in Sialkot gearbeitet habe. Seine Frau und seine Kinder seien wegen seinen Feinden bei seinen Schwiegereltern in Peshawar. Sein Vater sei im Oktober 2020 an einer Krankheit gestorben und seine Mutter ungefähr sechs Monate nach dem Tod seines Vaters. Zum Fluchtgrund gebe er an, dass er von seinen Gegnern auf der Straße 5-6 Mal attackiert, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er sei mit einer Stange auf die Hände und Füße geschlagen worden. Er könne nicht genau angeben, wann das gewesen sei. Wenn er auf der Straße unterwegs zu seiner Arbeit gewesen sei, sei er attackiert worden. Er habe mit einem Onkel gesprochen, der mit einem Schlepper gesprochen habe und dann habe er Pakistan verlassen. Es gebe auch noch Probleme mit seinen Brüdern, die ihm keine Anteile an den Grundstücken seines Vaters geben hätten wollen. Die Brüder hätten gemeint, er müsse genug Geld haben, da er ja in Europa gewesen sei. Er sei von jenen auch mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten gemeint, sie würden ihn umbringen, wenn er weiterhin sein Erbe verlange. Er habe von seinen Brüdern auch keine Unterkunft erhalten. Er habe keine Unterkunft mehr, von seinen Brüdern erhalte er keinen Platz mehr, um ein Haus bauen zu können und wenn er von seinen Gegnern gefunden werde, würden diese ihn umbringen. Die Gegner, das sei eine terroristische Gruppe gewesen, die ihn hätten rekrutieren wollen. Da er aber abgelehnt habe, seien jene seine Feinde geworden. Zuerst habe er 2007 ein solches Angebot bekommen und 2020 hätten sie ihn erneut rekurtieren wollen. Er sei im Jahr 2020 fünf Mal gefragt worden, ob er mitarbeiten wolle und im Jahr 2007 acht Mal. Er sei auch einmal gezwungen worden, Säure zu trinken und er sei dann fünf Tage im Spital gewesen. Wie die terroristische Gruppe heiße, wisse er nicht. Er habe diese Leute nicht gekannt. Sie hätten ihn gekannt, er habe jene immer wieder auf der Straße gesehen. Er könne nur sagen, dass er fünf bis sechs Mal bedroht und geschlagen worden sei, mehr könne er nicht sagen. Er habe auch das Datum vergessen, er könne nur sagen, dass er mehrfach attackiert worden und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Das Problem mit seinen Brüdern habe nach dem Tod seines Vaters begonnen. Entwickelt habe sich das so, dass sie das Vermögen seiner Eltern verteilt hätten, ihm aber nichts gegeben hätten. Sie hätten gesagt, dass er nichts bekommen, weil er lange im Ausland gewesen sei. Sie hätten ihm keinen Platz zum Leben gegeben, und keinen Platz, um ein Haus oder eine Hütte zu bauen. Deshalb habe er seine Familie auch zu seinen Schwiegereltern gebracht. (NS EV 05.11.2021 S 2
- ff)1.2.5 Kein neues Vorbringen, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die behauptete Bedrohung aufweist Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist. 1.2.6 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit Eintritt der Rechtskraft des im Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom BFA erlassenen Bescheides vom 22.12.2018 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit damals entscheidungswesentlich geändert habe. (Länderfeststellungen im Bescheid vom 28.01.2021, S 13-45) 2. Beweiswürdigung 2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.2 Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 28.01.2022 (oben 1.1) 2.2.1 Die Feststellungen dazu, dass der angefochtene Bescheid des BFA beim zuständigen Postamt ab 02.02.2022 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, nachdem ein Zustellversuch an der Abgabestelle erfolglos verlief, beruht auf der als unbedenklich erachteten und auch vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.02.2022 nicht in Zweifel gezogenen Urkunde über die Verständigung von der Hinterlegung eines behördlichen Dokuments. (VA3 AS 211; OZ 4) 2.2.2 Die Feststellung dazu, dass die Beschwerde am 17.02.2022 per E-Mail an das BFA übermittelt wurde, ergibt sich aus der Aktenvorlage des BFA, in der die Beschwerde und die ausgedruckte E-Mail enthalten sind. (VA3 AS 213-227) 2.2.3 Die Feststellung dazu, dass sich die Vertreterin des Beschwerdeführers beim BFA erkundigt und von der Behörde die Auskunft erhalten hat, dass der Bescheid am 04.02.2022 zugestellt worden sei, beruht auf den im gegenständlichen Fall insofern unbedenklichen Angaben in den Schriftsätzen vom 25.02.2022, mit denen die Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt abgegeben sowie gleichzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde. (L516 1430698-2/4; L516 1430698-3/1) 2.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.09.2021 (oben 1.2) 2.2.1 Zur Person des Beschwerdeführers (oben 1.2.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge der Verfahren vor dem BFA gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität steht aufgrund des Heimreisezertifikates, dass die pakistanische Botschaft nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens für die Abschiebung ausgestellt hatte, fest. 2.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben 1.2.2) In den beiden vorangegangenen Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer angegeben und es wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert wurde (AsylGH 21.03.2013, E14 430.698-1/2012-8E S 10; Bescheid BFA 22.12.2018 S 73). Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weder bei seiner Erstbefragung am 20.09.2021 noch bei seiner Einvernahme vor dem BFA 05.11.2021 vorgebracht, krank zu sein. Er gab vielmehr in der Einvernahme vor dem BFA dezidiert an, „ganz gesund“ zu sein, nur gegen einen „Juckreiz“ Medikamente zu nehmen. (NS EB 20.09.2021; NS EV 05.11.2021 S 2) Auch in der Beschwerde wurde keine Erkrankung vorgebracht (VA3 AS 213 ff). Daraus ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, andernfalls er dies wohl im gegenständlichen Verfahren spätestens in der Beschwerde vorgebracht hätte. Es besteht daher im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. 2.2.3 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (oben 1.2.3) Die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation beruhen auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) und Strafregister der Republik Österreich (SA); OZ 2), sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.2.4 Zu den drei Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (oben 1.2.4) Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer gestellten insgesamt drei Anträgen auf internationalen Schutz, seiner zwischendurch erfolgten Abschiebung nach Pakistan im Jahr 2019 und seiner Wiedereinreise im Jahr 2021, zu seinen Vorbringen zur Begründung dieser Anträge und zu den vom Asylgerichtshof und dem BFA getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus den dazu geführten Verwaltungsverfahrensakten des BFA und dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes und den darin befindlichen und bei den Sachverhaltsfeststellungen bezeichneten Niederschriften und Entscheidungen. 2.2.5 Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.2.5)Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen:2.2.5 Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist (oben 1.2.5), Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines nunmehrigen Antrages kein neues Vorbringen erstattet hat, welches einen glaubhaften Kern in Bezug auf die von ihm behauptete Bedrohung aufweist, war aufgrund der folgenden Erwägungen zu treffen: 2.2.5.1 Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubhaft und begründete dies im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung folgendermaßen (Bescheid 28.01.2022 S 46 ff): Das BFA verwies zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch „Taliban“ zutreffend darauf, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers über eine derartige Bedrohung bereits in seinen beiden Vorverfahren zwei Mal als nicht glaubhaft erachtet worden sei, da sich der Beschwerdeführer dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten verwickelt habe. (Bescheid 28.01.2022 S 47 mit Verweis auf Bescheid des BFA vom 22.12.2018 S 75
- ff)Das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren gewesen sei, dazu konkrete Angaben zu machen, von welcher Gruppierung er überhaupt verfolgt werde, und erachtete es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppierung keinerlei Angaben habe machen könne, obwohl diese seinen Angaben zufolge bereits seit 2007 versucht hätten, ihn zu rekrutieren. (vgl NS EV 05.11.2021 S 4: „LA (=BFA, Anm): Wann wollte man Sie rekrutieren? VP (=Beschwerdeführer): Zuerst bekam ich ein Angebot 2007 und 2020 wollten sie mich neuerlich rekrutieren. LA: Wann haben Sie die Mitarbeit abgelehnt? VP: Im Jahr 2020 haben Sie mich 5mal gefragt, ob ich mitarbeiten möchte und im Jahr 2007 8mal. Sie haben mich einmal gezwungen eine Säure zu trinken. Ich habe es getrunken und war dann fünf Tage im Spital. Es ist sehr schwierig in Pakistan zu leben. Deshalb habe ich Pakistan verlassen. LA: Um welche terroristische Gruppe geht es da? VP: Sie haben mir nicht gesagt, wie sie heißen. LA: Sie sagen mir, dass man Sie seit 2007 rekrutieren will, man hat Sie bedroht und geschlagen und Sie wissen nicht einmal um wen es geht? VP: Sie hatten Waffen. Normale Personen tragen keine Waffen und solche Sachen. LA: Kannten Sie die Leute, die Sie geschlagen und bedroht haben? VP: Sie haben gedacht, dass ich mit diesen Leuten gut umgehen kann, deshalb wollten sie mich rekrutieren. Frage wird wiederholt. VP: Nein, ich kannte sie nicht. LA: Wo kamen diese Leute her? VP: Sie kannten mich. Ich habe sie immer wieder auf der Straße gesehen.“)Das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren gewesen sei, dazu konkrete Angaben zu machen, von welcher Gruppierung er überhaupt verfolgt werde, und erachtete es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu jener Gruppierung keinerlei Angaben habe machen könne, obwohl diese seinen Angaben zufolge bereits seit 2007 versucht hätten, ihn zu rekrutieren. vergleiche NS EV 05.11.2021 S 4: „LA (=BFA, Anmerkung, Wann wollte man Sie rekrutieren? VP (=Beschwerdeführer): Zuerst bekam ich ein Angebot 2007 und 2020 wollten sie mich neuerlich rekrutieren. LA: Wann haben Sie die Mitarbeit abgelehnt? VP: Im Jahr 2020 haben Sie mich 5mal gefragt, ob ich mitarbeiten möchte und im Jahr 2007 8mal. Sie haben mich einmal gezwungen eine Säure zu trinken. Ich habe es getrunken und war dann fünf Tage im Spital. Es ist sehr schwierig in Pakistan zu leben. Deshalb habe ich Pakistan verlassen. LA: Um welche terroristische Gruppe geht es da? VP: Sie haben mir nicht gesagt, wie sie heißen. LA: Sie sagen mir, dass man Sie seit 2007 rekrutieren will, man hat Sie bedroht und geschlagen und Sie wissen nicht einmal um wen es geht? VP: Sie hatten Waffen. Normale Personen tragen keine Waffen und solche Sachen. LA: Kannten Sie die Leute, die Sie geschlagen und bedroht haben? VP: Sie haben gedacht, dass ich mit diesen Leuten gut umgehen kann, deshalb wollten sie mich rekrutieren. Frage wird wiederholt. VP: Nein, ich kannte sie nicht. LA: Wo kamen diese Leute her? VP: Sie kannten mich. Ich habe sie immer wieder auf der Straße gesehen.“) Das BFA verwies auch darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach einer entsprechenden Aufforderung des BFA nicht in der Lage gewesen sei, einzelne Vorfälle genauer zu schildern und er erst nach mehrmaligem Nachfragen zwei Vorfälle nur sehr oberflächlich schilderte und nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse gehandelt hätte. (vgl NS EV 05.11.2021 S 5: „LA: Beschreiben Sie mir die einzelnen Vorfälle. Was ist da passiert? VP: Ich bin durcheinander, ich kann nur sagen, dass sie mich 5-6 Mal bedroht haben und geschlagen. Mehr kann ich nicht angeben. LA: Wieso sind Sie plötzlich durcheinander. Das ist ja schon eine Weile her. VP: Ich habe das Datum vergessen, ich kann nur sagen, dass sie mich mehrfach attackiert haben und mit dem Umbringen bedroht haben. LA: Nehmen wir den ersten Vorfall. Sie kehrten nach Pakistan zurück. Wann war dann der erste Vorfall? VP: Mein Vater war sehr krank, ich wollte ihn ins Krankenhaus bringen. Sie haben mich gestoppt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Das Datum weiß ich nicht genau. Beim zweiten Vorfall war ich mit dem Motorrad in die Arbeit unterwegs… LA: Beschreiben Sie mir den ersten Vorfall. Was ist da genau passiert? VP: Ich habe gebeten, dass sie mir keine Probleme machen, damit mein Vater nicht stirbt. Sie haben mich geschlagen und gefragt ob ich mit ihnen zusammenarbeiten kann. Ich habe gesagt, dass ich das später entscheiden werde. Dann haben sie mich freigelassen und ich konnte meinen Vater ins Krankenhaus bringen. LA: Was war beim zweiten Vorfall. VP: ich war mit dem Motorrad auf dem Weg in die Arbeit. Sie haben mich gestoppt und mit dem Umbringen bedroht. (…) LA: Wo wurden Sie gestoppt. VP: Sie haben mich immer wieder auf der Straße gestoppt. Es waren immer wieder verschiedene Stellen.“)Das BFA verwies auch darauf, dass der Beschwerdeführer auch nach einer entsprechenden Aufforderung des BFA nicht in der Lage gewesen sei, einzelne Vorfälle genauer zu schildern und er erst nach mehrmaligem Nachfragen zwei Vorfälle nur sehr oberflächlich schilderte und nicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich dabei um tatsächliche Erlebnisse gehandelt hätte. vergleiche NS EV 05.11.2021 S 5: „LA: Beschreiben Sie mir die einzelnen Vorfälle. Was ist da passiert? VP: Ich bin durcheinander, ich kann nur sagen, dass sie mich 5-6 Mal bedroht haben und geschlagen. Mehr kann ich nicht angeben. LA: Wieso sind Sie plötzlich durcheinander. Das ist ja schon eine Weile her. VP: Ich habe das Datum vergessen, ich kann nur sagen, dass sie mich mehrfach attackiert haben und mit dem Umbringen bedroht haben. LA: Nehmen wir den ersten Vorfall. Sie kehrten nach Pakistan zurück. Wann war dann der erste Vorfall? VP: Mein Vater war sehr krank, ich wollte ihn ins Krankenhaus bringen. Sie haben mich gestoppt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Das Datum weiß ich nicht genau. Beim zweiten Vorfall war ich mit dem Motorrad in die Arbeit unterwegs… LA: Beschreiben Sie mir den ersten Vorfall. Was ist da genau passiert? VP: Ich habe gebeten, dass sie mir keine Probleme machen, damit mein Vater nicht stirbt. Sie haben mich geschlagen und gefragt ob ich mit ihnen zusammenarbeiten kann. Ich habe gesagt, dass ich das später entscheiden werde. Dann haben sie mich freigelassen und ich konnte meinen Vater ins Krankenhaus bringen. LA: Was war beim zweiten Vorfall. VP: ich war mit dem Motorrad auf dem Weg in die Arbeit. Sie haben mich gestoppt und mit dem Umbringen bedroht. (…) LA: Wo wurden Sie gestoppt. VP: Sie haben mich immer wieder auf der Straße gestoppt. Es waren immer wieder verschiedene Stellen.“) Das BFA führte anschließend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohung durch eine terroristische Gruppe keinesfalls glaubhaft sei, und verwies zudem auf die Feststellungen im Vorverfahren, dass es sich um ein nicht glaubhaftes Vorbringen handle. Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch seine Brüder in Pakistan verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer auch dazu nur sehr oberflächlichen Angaben gemacht habe, er dazu angegeben habe, dass die Brüder das Vermögen verteilt hätten und er nichts erhalten habe, weil er lange im Ausland gewesen sei. Das BFA verwies im Einzelnen darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Einvernahme am 05.11.2021, seine Gründe für das Verlassen seiner Heimat zu nennen und dabei selbstständig alle Ereignisse und Vorkommnisse möglichst ausführlich zu schildern, keine Bedrohung durch seine Brüder vorgebracht habe, während er hingegen bei der Erstbefragung noch davon gesprochen habe, dass seine Brüder seine Kuh getötet und auch ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht hätten. Dies habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme nur kurz vorgebracht, aber später in der Einvernahme trotz Nachfrage seitens des BFA nicht mehr erwähnt. Dem BFA ist dabei beizupflichten, dass die Angaben hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung am 20.09.2021 und der Einvernahme am 05.11.2021 divergieren. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(
- n)nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, doch schilderte im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung allerdings detaillierter die vorgebrachten Bedrohung durch die Brüder als in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA, obwohl er in der Einvernahme am 05.11.2021 dezidiert aufgefordert worden war, seine Auseinandersetzung mit seinen Brüder im Einzelnen darzulegen. (vgl NS EV 05.11.2021 S 5 f: „LA: Wann haben die Probleme mit Ihren Brüdern begonnen? VP: Nach dem Tod meines Vaters. LA: Wie hat sich das entwickelt? VP: Sie haben das Vermögen meiner Eltern verteilt, mir aber nichts gegeben. Sie sagten, dass ich nichts bekomme, weil ich lange im Ausland war. AW schweigt. LA: Ist dann noch etwas passiert oder war das alles? VP: Sie haben mir keinen Platz zum Leben gegeben, kein Platz, um ein Haus oder eine Hütte zu bauen.“)Dem BFA ist dabei beizupflichten, dass die Angaben hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung am 20.09.2021 und der Einvernahme am 05.11.2021 divergieren. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(
- n)nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, doch schilderte im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung allerdings detaillierter die vorgebrachten Bedrohung durch die Brüder als in der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA, obwohl er in der Einvernahme am 05.11.2021 dezidiert aufgefordert worden war, seine Auseinandersetzung mit seinen Brüder im Einzelnen darzulegen. vergleiche NS EV 05.11.2021 S 5 f: „LA: Wann haben die Probleme mit Ihren Brüdern begonnen? VP: Nach dem Tod meines Vaters. LA: Wie hat sich das entwickelt? VP: Sie haben das Vermögen meiner Eltern verteilt, mir aber nichts gegeben. Sie sagten, dass ich nichts bekomme, weil ich lange im Ausland war. AW schweigt. LA: Ist dann noch etwas passiert oder war das alles? VP: Sie haben mir keinen Platz zum Leben gegeben, kein Platz, um ein Haus oder eine Hütte zu bauen.“) Das BFA verwies zudem auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters. Das BFA verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater sechs Monate nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan im Jahr 2020 verstorben wäre, während der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.11.2021 dann in Widerspruch dazu angegeben habe, dass sein Vater drei Monate nach seiner Rückkehr verstorben sei, während er dann wiederum angegeben habe, dass sein Vater im Oktober 2020 verstorben sei, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits über ein Jahr wieder in Pakistan gewesen wäre. Für das BFA erwies es sich auch als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, dass die in Österreich lebenden beiden Brüder des Beschwerdeführers laut seinen eigenen Angaben nichts zum Erbschaftsstreit und auch nichts zu der Todesdrohung gegen ihn durch die in Pakistan lebenden Brüder gesagt hätten, obwohl diese dem Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters geholfen hätten. Das BFA verwies des Weiteren auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er mit seinen Brüdern nicht habe streiten wollen und er deshalb Pakistan verlassen habe. Das BFA schloss aus diesen Angaben des Beschwerdeführers daraus, dass ihm von Seiten seiner Brüder in Pakistan keine Gefahr drohe. Das BFA verwies zuletzt darauf, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan lebe, der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Pakistan im Jahr 2019 gearbeitet habe, er auch über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge und sich nach einer Rückkehr nach Pakistan dort durch Arbeit selbst versorgen könne, sodass er nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das BFA gelangte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung sowie neue Fluchtgründe glaubhaft zu machen, seinem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme, sich weder bezüglich seiner individuellen Verfolgungsgründe noch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat ein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Daher sei der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt auch von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. 2.2.5.2 Die Beschwerde vom 17.02.2022 (VA3 AS 213
- ff)wiederholt in wenigen Sätzen das vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA erstattete Vorbringen zu einer Auseinandersetzung mit seinen Brüdern über das Erbe und einer Bedrohung und Misshandlung durch seine alten Feinde auf der Straße, wie er es bereits im Verfahren vor dem BFA geschildert hat. Um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg anzugreifen reicht es jedoch nicht aus, dessen Feststellungen diesen widersprechende Behauptungen entgegenzustellen. (VwGH 01.10.2014, Ra 2014/09/0022) Auch die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar. (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0056) Die Beschwerde führt aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben, welche das BFA dem Beschwerdeführer vorwerfe, leicht um sprachliche Missverständnisse handeln könne und das BFA sei dem nicht hinreichend nachgegangen. Die Beschwerde unterlässt es jedoch, sich mit den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA konkret auseinanderzusetzen und diesen unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten und beispielsweise darzulegen, wobei ein sprachliches Missverständnis konkret aufgetreten wäre. Eine Beweiswürdigung kann nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0029) Die Beschwerde führt aus, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben, welche das BFA dem Beschwerdeführer vorwerfe, leicht um sprachliche Missverständnisse handeln könne und das BFA sei dem nicht hinreichend nachgegangen. Die Beschwerde unterlässt es jedoch, sich mit den einzelnen beweiswürdigenden Argumenten des BFA konkret auseinanderzusetzen und diesen unter Bezugnahme von individuellen Angaben des Beschwerdeführers entgegenzutreten und beispielsweise darzulegen, wobei ein sprachliches Missverständnis konkret aufgetreten wäre. Eine Beweiswürdigung kann nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0029) Ebenso ist es nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen. (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Auch eine solche Konkretisierung wurde in der Beschwerde unterlassen. Obwohl das BFA in der Beweiswürdigung darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den einzelnen Vorfällen nach seiner Rückkehr gemacht hatte, unterließ es die Beschwerde vielmehr, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen oder die Beweiswürdigung konkret zu bekämpfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom BFA im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den zuvor dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in nachvollziehbarer, schlüssiger und vertretbarer Weise dargelegt wurden und welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist. 2.2.6 Keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan (oben 1.2.6) Die Feststellung, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung des Bescheides des BFA im Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Das BFA gab dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 05.11.2021 die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete (NS EV 05.11.2021 S 7 (VA3 AS 109). Diese Länderfeststellungen sind auch im angefochtenen Bescheid enthalten (Bescheid 28.01.2022, S 13-45 (VA3 AS 139 ff)) und auch in der Beschwerde wurde diesen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat somit im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan seit Abschluss seines zweiten Asylverfahrens entscheidungswesentlich geändert habe. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Aus den Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung mit gängigen Medikamenten sichergestellt ist und diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, wonach er bereits in Pakistan mit Medikamenten behandelt worden ist (VA1 AS 49-50; vgl AsylGH 21.03.2013, E14 430698-1/2012-8E). Zudem gab er im gegenständlichen Verfahren an, ganz gesund zu sein, nur gegen einen „Juckreiz“ Medikamente zu nehmen (NS EV 05.11.2021 S 2). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist.Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus der östlichen Provinz Punjab stammt. Auf Grundlage der vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Aus den Länderfeststellungen zur Gesundheitsversorgung ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung mit gängigen Medikamenten sichergestellt ist und diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, wonach er bereits in Pakistan mit Medikamenten behandelt worden ist (VA1 AS 49-50; vergleiche AsylGH 21.03.2013, E14 430698-1/2012-8E). Zudem gab er im gegenständlichen Verfahren an, ganz gesund zu sein, nur gegen einen „Juckreiz“ Medikamente zu nehmen (NS EV 05.11.2021 S 2). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 (§ 28 Abs 2 iVm § 33 VwGVG)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2022, Zahl 597631807/211359961 (Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, VwGVG) 3.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 02.02.2022, an dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, da entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung jener Tag ist, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020) Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 16.02.2022. (§ 16 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 BFA-VG)3.1 Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 02.02.2022, an dem Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, da entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung jener Tag ist, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. (VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020) Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 16.02.2022. (Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) Die Vertreterin ist jedoch ihrer Obliegenheit nachgekommen, sich bei geeigneter Stelle zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (VwGH 24.06.2010, 2010/15/0001; dazu, dass dazu Ermittlungen bei der Behörde grundsätzlich geeignet sind vgl VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214 RS 2) Die Vertreterin ist jedoch ihrer Obliegenheit nachgekommen, sich bei geeigneter Stelle zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (VwGH 24.06.2010, 2010/15/0001; dazu, dass dazu Ermittlungen bei der Behörde grundsätzlich geeignet sind vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0214 RS 2) Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen. (VwGH 24.06.2010, 2010/15/0001) Im vorliegenden Fall stellt das Vertrauen der Vertreterin auf die vom BFA erteilte unrichtige Auskunft über den Zustellzeitpunkt kein, ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar. 3.2 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA wird daher stattgegeben. Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum zuletzt rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum zuletzt rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.4 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit der Bescheid des BFA vom 22.12.2018, 597631807/14478164, welcher am 27.12.2018 durch Hinterlegung im Akt (§ 23 Abs 2 ZustG) zugestellt worden war und mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 24.01.2018 rechtskräftig wurde. 3.4 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit der Bescheid des BFA vom 22.12.2018, 597631807/14478164, welcher am 27.12.2018 durch Hinterlegung im Akt (Paragraph 23, Absatz 2, ZustG) zugestellt worden war und mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 24.01.2018 rechtskräftig wurde. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) 3.5 Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer erstmals zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags erstattete Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan keinen glaubhaften Kern aufweist. 3.6 Mit dem gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).3.6 Mit dem gegenständlich dritten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). 3.7 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.7 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.8 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.3.8 Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan kein reales Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte. 3.9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). 3.9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach der ständigen Judikatur des EGMR – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Pakistan reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung Pakistans im Allgemeinen – höheres Risiko bestünde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden. Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist relativ jung und arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19): Der Beschwerdeführer gehört zu keiner Risikogruppe (siehe oben 1.6); es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. 3.10 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abgewiesen.3.10 Es wird daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) 3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.11 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen.3.12 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird daher abgewiesen. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 50, 52, 55,, FPG; Paragraph 9, BFA-VG) 3.13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.13 Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.14 Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.14 Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.15 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach seiner letzten Einreise in Österreich im September 2021 erst rund sechs Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz und er musste nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens im September 2019 nach Pakistan abgeschoben werden. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Zwar leben zwei volljährige Brüder in Österreich doch besteht zwischen diesen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.3.15 Für den Beschwerdeführer spricht seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hält sich nach seiner letzten Einreise in Österreich im September 2021 erst rund sechs Monate ununterbrochen in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich bereits um seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz und er musste nach Abschluss seines zweiten Asylverfahrens im September 2019 nach Pakistan abgeschoben werden. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Er hat keine besonderen Bindungen zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Zwar leben zwei volljährige Brüder in Österreich doch besteht zwischen diesen und dem Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.16 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.3.16 Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. 3.17 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.3.17 Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Zur Ausreisefrist (§ 55 Abs 1a FPG)Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, Absatz eins a, FPG) 3.18 Der Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen.3.18 Der Spruchpunkt römisch sechs des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; die Beschwerde dagegen wird daher abgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.19 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.19 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.20 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.21 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L516.1430698.2.00