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{'item': 'L521 2234787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlL521 2234787-1 Spruch, L521 2232997-1/34E L521 2232999-1/24E L521 2233000-1/35E L521 2234787-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden

  1. des XXXX ,
  2. der XXXX ,
  3. der XXXX , und
  4. des XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zlen. 1253290603-191201308, 1253290701-191201345 und 1253290407-191201375 sowie vom 17.08.2020, Zl. 1266290703-200604430, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden
  5. des römisch 40 ,
  6. der römisch 40 ,
  7. der römisch 40 , und
  8. des römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zlen. 1253290603-191201308, 1253290701-191201345 und 1253290407-191201375 sowie vom 17.08.2020, Zl. 1266290703-200604430, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde des XXXX , wird Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer wird aufgrund seines Antrages vom 24.11.2019 in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 , wird Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer wird aufgrund seines Antrages vom 24.11.2019 in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden der XXXX , der XXXX , und des XXXX , wird ebenfalls Folge gegeben und den Beschwerdeführern aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2019 bzw. vom 15.07.2020 gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden der römisch 40 , der römisch 40 , und des römisch 40 , wird ebenfalls Folge gegeben und den Beschwerdeführern aufgrund ihres Antrages vom 24.11.2019 bzw. vom 15.07.2020 gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde. Die beschwerdeführenden Parteien stellten ihren Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2019 und am 15.07.2020, sodass § 2 Abs. 1 Z. 15 und § 3 Abs. 4 bzw. Abs. 4b AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Den beschwerdeführenden Parteien kommt demnach gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Die beschwerdeführenden Parteien stellten ihren Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2019 und am 15.07.2020, sodass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, bzw. Absatz 4 b, AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Den beschwerdeführenden Parteien kommt demnach gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L521.2234787.1.00

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