RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlL523 2251146-1 Spruch, L523 2251146-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Hallein vom 26.07.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. XXXX in 5071 Wals (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt.
- Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Hallein vom 26.07.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. römisch 40 in 5071 Wals (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt.
- Mit Schreiben vom 09.09.2021 forderte das AMS die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da sich die Beschwerdeführerin laut Rückmeldung der XXXX nun entschlossen habe, doch nicht bei der Fa. XXXX zu arbeiten. Der potentielle Dienstgeber sei sehr verärgert gewesen, da er dringend Personal benötige. Am 05.08.2021 sei telefonisch ein persönliches Gespräch für 10.08.2021 vereinbart worden, bei dem alle relevanten Fakten geklärt worden seien. Im Zuge des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eigentlich seit 2019 selbständig sein möchte mit Naturkosmetik, Corona habe ihr aber einen Strich durch die Rechnung gemacht, daher könne sie das nur nebenbei machen und suche doch einen Job. Sie würde eine tägliche Förderung vom AMS bekommen, da es sich um einen täglichen Anspruch handle, habe sie beim potentiellen Dienstgeber nachgefragt, ob sie im Dienstvertrag offiziell 5 Arbeitstage vereinbaren könnten und sie die Arbeitszeit aber auf 4 Tage aufteile – der potentielle Dienstgeber habe dies abgelehnt. Beim zweiten Gespräch am 18.08.2021 habe die Beschwerdeführerin gefragt, falls ihr Auto einmal in der Werkstatt sei oder sie gerade kein Auto zur Verfügung habe, ob dann Homeoffice vereinbart werden könne. Der potentielle Dienstgeber sei über diese Frage irritiert gewesen, da dies zuvor nie Thema gewesen sei und die Beschwerdeführerin zu allen Gesprächen mit dem PKW angereist sei. Er habe mitgeteilt, dass er nicht alle Eventualitäten abdecken könne und kein Homeoffice vorgesehen sei. Schließlich habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Arbeitsangebot nicht annehmen möchte, da dies die zumutbare Wegzeit überschreite.
- Mit Schreiben vom 09.09.2021 forderte das AMS die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da sich die Beschwerdeführerin laut Rückmeldung der römisch 40 nun entschlossen habe, doch nicht bei der Fa. römisch 40 zu arbeiten. Der potentielle Dienstgeber sei sehr verärgert gewesen, da er dringend Personal benötige. Am 05.08.2021 sei telefonisch ein persönliches Gespräch für 10.08.2021 vereinbart worden, bei dem alle relevanten Fakten geklärt worden seien. Im Zuge des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie eigentlich seit 2019 selbständig sein möchte mit Naturkosmetik, Corona habe ihr aber einen Strich durch die Rechnung gemacht, daher könne sie das nur nebenbei machen und suche doch einen Job. Sie würde eine tägliche Förderung vom AMS bekommen, da es sich um einen täglichen Anspruch handle, habe sie beim potentiellen Dienstgeber nachgefragt, ob sie im Dienstvertrag offiziell 5 Arbeitstage vereinbaren könnten und sie die Arbeitszeit aber auf 4 Tage aufteile – der potentielle Dienstgeber habe dies abgelehnt. Beim zweiten Gespräch am 18.08.2021 habe die Beschwerdeführerin gefragt, falls ihr Auto einmal in der Werkstatt sei oder sie gerade kein Auto zur Verfügung habe, ob dann Homeoffice vereinbart werden könne. Der potentielle Dienstgeber sei über diese Frage irritiert gewesen, da dies zuvor nie Thema gewesen sei und die Beschwerdeführerin zu allen Gesprächen mit dem PKW angereist sei. Er habe mitgeteilt, dass er nicht alle Eventualitäten abdecken könne und kein Homeoffice vorgesehen sei. Schließlich habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Arbeitsangebot nicht annehmen möchte, da dies die zumutbare Wegzeit überschreite.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Stellungnahme vom 14.09.2021 und brachte vor, dass sie der Firma Fa. XXXX mitgeteilt habe, dass ihr nicht mehr verlässlich ein Auto zur Anreise des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Sie habe Herrn XXXX , Prokurist der Fa. XXXX , gefragt, ob es eventuell andere Möglichkeiten zur Erreichung des Arbeitsortes gebe. Zum Beispiel eine Mitfahrgelegenheit vom Bahnhof nach Wals oder ob nach Einschulung evtl. Homeoffice möglich wäre. Beides sei von Herrn XXXX mit dem Satz verneint worden: „Es sei ihm scheissegal wie ich in die Arbeit komme.“ Aufgrund einer besseren Erreichbarkeit zur Jobsuche habe sie sich Ende August 2020 einen billigen Gebrauchtwagen gekauft. Dies sei eine sehr schlechte Entscheidung gewesen, da sie mit diesem Fahrzeug grobe Probleme habe. Er springe immer wieder nicht an und lasse sich auch nicht mit Starterhilfe starten. Wenn ihr Auto wieder einmal nicht funktioniere und tagelang in der Werkstatt stehe bzw. sie sparen müsse, bis sie sich die Reparatur leisten könne, sei sie in dieser Zeit gezwungen auf einen Plan B sprich auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen zu können. Dies sei auch Herrn XXXX so kommuniziert worden.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Stellungnahme vom 14.09.2021 und brachte vor, dass sie der Firma Fa. römisch 40 mitgeteilt habe, dass ihr nicht mehr verlässlich ein Auto zur Anreise des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehe. Sie habe Herrn römisch 40 , Prokurist der Fa. römisch 40 , gefragt, ob es eventuell andere Möglichkeiten zur Erreichung des Arbeitsortes gebe. Zum Beispiel eine Mitfahrgelegenheit vom Bahnhof nach Wals oder ob nach Einschulung evtl. Homeoffice möglich wäre. Beides sei von Herrn römisch 40 mit dem Satz verneint worden: „Es sei ihm scheissegal wie ich in die Arbeit komme.“ Aufgrund einer besseren Erreichbarkeit zur Jobsuche habe sie sich Ende August 2020 einen billigen Gebrauchtwagen gekauft. Dies sei eine sehr schlechte Entscheidung gewesen, da sie mit diesem Fahrzeug grobe Probleme habe. Er springe immer wieder nicht an und lasse sich auch nicht mit Starterhilfe starten. Wenn ihr Auto wieder einmal nicht funktioniere und tagelang in der Werkstatt stehe bzw. sie sparen müsse, bis sie sich die Reparatur leisten könne, sei sie in dieser Zeit gezwungen auf einen Plan B sprich auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen zu können. Dies sei auch Herrn römisch 40 so kommuniziert worden. Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin drei Beilagen bei, nämlich Anhang 1) - eine Liste an Bewerbungen ab Mai 2021 -, Anhang 2) - ein Schreiben der Beschwerdeführerin an das AMS vom 14.09.2021 -, sowie das Schriftstück der Niederschrift vom 09.09.2021 versehen mit ihren handschriftlichen Kommentaren. Laut ihrem Anhang 1) habe sie ab Mai 2021 40 Bewerbungen versendet. Laut ihrem Anhang 2) gibt sie als berücksichtigungswürdige Gründe an, einen täglichen Arbeitsweg von 3 Stunden und 40 Minuten im Idealfall, wenn ihr marodes Auto wieder einmal streike. Wie das AMS aus ihrer Bewerbungsliste ersehen könne, schicke sie monatlich circa 12 Bewerbungen raus. Sie habe auch schon einige Vorstellgespräche gehabt. In der KW 38 am 20.9.21 habe sie einen Vorstelltermin bei der Fa. XXXX und am 21.9.21 einen Aufnahmetest bei der Sozialversicherung der Selbstständigen. Da sie bis dato sehr engagiert bei der Arbeitssuche gewesen sei und alle Vereinbarungen mit dem AMS und den Dienstgebern pünktlich und sorgfältig erledigt habe, bitte sie hiermit höflich um Nachsicht.Laut ihrem Anhang 2) gibt sie als berücksichtigungswürdige Gründe an, einen täglichen Arbeitsweg von 3 Stunden und 40 Minuten im Idealfall, wenn ihr marodes Auto wieder einmal streike. Wie das AMS aus ihrer Bewerbungsliste ersehen könne, schicke sie monatlich circa 12 Bewerbungen raus. Sie habe auch schon einige Vorstellgespräche gehabt. In der KW 38 am 20.9.21 habe sie einen Vorstelltermin bei der Fa. römisch 40 und am 21.9.21 einen Aufnahmetest bei der Sozialversicherung der Selbstständigen. Da sie bis dato sehr engagiert bei der Arbeitssuche gewesen sei und alle Vereinbarungen mit dem AMS und den Dienstgebern pünktlich und sorgfältig erledigt habe, bitte sie hiermit höflich um Nachsicht.
- Mit Bescheid des AMS Hallein vom 4.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Arbeitsangebot als Sekretärin (Büroverwaltung) zur Fa. XXXX mit möglichem Beschäftigungsbeginn 01.09.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid des AMS Hallein vom 4.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sie das Arbeitsangebot als Sekretärin (Büroverwaltung) zur Fa. römisch 40 mit möglichem Beschäftigungsbeginn 01.09.2021 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 01.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie das Bewerbungsgespräch am 10.8.2021 wie immer ordentlich und pünktlich wahrgenommen habe. Vorher habe sie sich angesehen, ob und wie sie diese Stelle auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage täglich 220 Minuten. Davon müssten von der Obus Endstation ( XXXX Autobahnweg) täglich 2x 37 Minuten zu Fuß neben der Hauptstraße bis zur Firma XXXX zurückgelegt werden. Trotzdem hätte sie die Stelle angenommen, obwohl es in Notsituationen mit Öffis so schlecht zu erreichen sei. Sie habe ein altes Auto, dieses sei aber nicht verlässlich und springe immer wieder nicht an. Durch ihre Arbeitslosigkeit während der Corona-Krise habe sie es sich nicht leisten können, ihr Auto vollständig reparieren zu lassen. Dadurch sei es für sie sehr wichtig, dass die Arbeitsstelle zur Not auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Mittlerweile habe sie sich privat Geld leihen können, um ihr Auto wieder anständig reparieren zu lassen. Herr XXXX sei nach dem Gespräch begeistert von ihren Qualifikationen gewesen und habe gesagt, er melde sich bei ihr.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 01.11.2021 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie das Bewerbungsgespräch am 10.8.2021 wie immer ordentlich und pünktlich wahrgenommen habe. Vorher habe sie sich angesehen, ob und wie sie diese Stelle auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage täglich 220 Minuten. Davon müssten von der Obus Endstation ( römisch 40 Autobahnweg) täglich 2x 37 Minuten zu Fuß neben der Hauptstraße bis zur Firma römisch 40 zurückgelegt werden. Trotzdem hätte sie die Stelle angenommen, obwohl es in Notsituationen mit Öffis so schlecht zu erreichen sei. Sie habe ein altes Auto, dieses sei aber nicht verlässlich und springe immer wieder nicht an. Durch ihre Arbeitslosigkeit während der Corona-Krise habe sie es sich nicht leisten können, ihr Auto vollständig reparieren zu lassen. Dadurch sei es für sie sehr wichtig, dass die Arbeitsstelle zur Not auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Mittlerweile habe sie sich privat Geld leihen können, um ihr Auto wieder anständig reparieren zu lassen. Herr römisch 40 sei nach dem Gespräch begeistert von ihren Qualifikationen gewesen und habe gesagt, er melde sich bei ihr. Am 18.08.2021 sei sie zu einem zweiten Gespräch eingeladen worden, um konkrete Vereinbarungen zu treffen. Bei diesem Gespräch sei Herr XXXX sehr ungehalten und genervt gewesen. Auf ihre Fragen wie dem Lohn habe er gesagt, sie bekomme eh vom AMS den Neustartbonus, darum zahle er das erste Jahr nicht mehr wie die 1.200,- brutto. Wegen dieser geringen Entlohnung habe sie beim AMS angefragt, wie hoch bei dieser Stelle der Neustartbonus sein werde. Laut Auskunft von Frau XXXX habe sie für diese Stelle einen Neustartbonus in der Höhe von 448,- Euro monatlich auf 1 Jahr in Aussicht gestellt bekommen. Ersparnis für die Fa. XXXX im Jahr 5.376,- und die Kosten für das AMS über 5.376,- weil der Job total schlecht bezahlt sei. Herr XXXX habe ihr auch nicht mehr, wie im ersten Gespräch vereinbart, eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung nach der Förderung des AMS ausstellen wollen. Ob z.B. eine Mitfahrgelegenheit vom Bahnhof nach Wals oder nach Einschulung evt. Home-Office möglich wäre, wenn ihr unverlässliches Auto nicht funktioniere, sei von Herrn XXXX mit dem Satz verneint worden: “Es sei ihm scheissegal wie ich in die Arbeit komme. Und er findet es eine Frechheit so etwas überhaupt anzusprechen.” Sie habe sich dann in diesem Gespräch mehrmals bei Herrn XXXX entschuldigt, wenn er ihre Frage in den falschen Hals bekommen habe. Er sei aber nicht mehr zu beruhigen gewesen. Er habe gesagt, er sei total enttäuscht von ihr, wolle sie aber trotzdem einstellen. Als Arbeitsbeginn sei der 24.08.2021 vereinbart worden. Da wäre eine Kollegin aus Linz gekommen, um sie einzuschulen. In dieser Einschulungszeit sollte sie Vollzeit arbeiten, da die Kollegin aus Linz extra anreise. Auch das sei für sie ok gewesen. Angemeldet habe sie Herr XXXX (laut Frau XXXX vom AMS Hallein) erst per 01.09.
- Dienstbeginn sei der 24.8.2021 vereinbart worden. Im Jahr 2020 sei bei ihr eine Selbstständigkeit in Planung gewesen, die aufgrund der Corona Krise nicht zur Verwirklichung gelangt sei. Das Thema sei aktuell kein Thema mehr.Am 18.08.2021 sei sie zu einem zweiten Gespräch eingeladen worden, um konkrete Vereinbarungen zu treffen. Bei diesem Gespräch sei Herr römisch 40 sehr ungehalten und genervt gewesen. Auf ihre Fragen wie dem Lohn habe er gesagt, sie bekomme eh vom AMS den Neustartbonus, darum zahle er das erste Jahr nicht mehr wie die 1.200,- brutto. Wegen dieser geringen Entlohnung habe sie beim AMS angefragt, wie hoch bei dieser Stelle der Neustartbonus sein werde. Laut Auskunft von Frau römisch 40 habe sie für diese Stelle einen Neustartbonus in der Höhe von 448,- Euro monatlich auf 1 Jahr in Aussicht gestellt bekommen. Ersparnis für die Fa. römisch 40 im Jahr 5.376,- und die Kosten für das AMS über 5.376,- weil der Job total schlecht bezahlt sei. Herr römisch 40 habe ihr auch nicht mehr, wie im ersten Gespräch vereinbart, eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung nach der Förderung des AMS ausstellen wollen. Ob z.B. eine Mitfahrgelegenheit vom Bahnhof nach Wals oder nach Einschulung evt. Home-Office möglich wäre, wenn ihr unverlässliches Auto nicht funktioniere, sei von Herrn römisch 40 mit dem Satz verneint worden: “Es sei ihm scheissegal wie ich in die Arbeit komme. Und er findet es eine Frechheit so etwas überhaupt anzusprechen.” Sie habe sich dann in diesem Gespräch mehrmals bei Herrn römisch 40 entschuldigt, wenn er ihre Frage in den falschen Hals bekommen habe. Er sei aber nicht mehr zu beruhigen gewesen. Er habe gesagt, er sei total enttäuscht von ihr, wolle sie aber trotzdem einstellen. Als Arbeitsbeginn sei der 24.08.2021 vereinbart worden. Da wäre eine Kollegin aus Linz gekommen, um sie einzuschulen. In dieser Einschulungszeit sollte sie Vollzeit arbeiten, da die Kollegin aus Linz extra anreise. Auch das sei für sie ok gewesen. Angemeldet habe sie Herr römisch 40 (laut Frau römisch 40 vom AMS Hallein) erst per 01.09.
- Dienstbeginn sei der 24.8.2021 vereinbart worden. Im Jahr 2020 sei bei ihr eine Selbstständigkeit in Planung gewesen, die aufgrund der Corona Krise nicht zur Verwirklichung gelangt sei. Das Thema sei aktuell kein Thema mehr. Herr XXXX habe sie am selben Tag zuhause angerufen und sie gefragt, wie sie das zweite Gespräch empfunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie schockiert von seinem Verhalten gewesen sei. Er sei wegen einer Frage von ihr total ausgerastet und habe auch nicht mehr beruhigt werden können. Sie habe kein gutes Gefühl mehr, wenn er beim zweiten Gespräch so ausfällig werde und ihre mehrmaligen Entschuldigungen nicht annehmen könne. Wie von Herrn XXXX im Nachhinein beim AMS rück gemeldet, habe sie natürlich nicht um eine Verfälschung der Anmeldedaten gebeten. Sie habe nur angefragt, ob sie 5 Tage die Woche arbeiten könne. Einen Tag evtl. im Home-Office.Herr römisch 40 habe sie am selben Tag zuhause angerufen und sie gefragt, wie sie das zweite Gespräch empfunden habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie schockiert von seinem Verhalten gewesen sei. Er sei wegen einer Frage von ihr total ausgerastet und habe auch nicht mehr beruhigt werden können. Sie habe kein gutes Gefühl mehr, wenn er beim zweiten Gespräch so ausfällig werde und ihre mehrmaligen Entschuldigungen nicht annehmen könne. Wie von Herrn römisch 40 im Nachhinein beim AMS rück gemeldet, habe sie natürlich nicht um eine Verfälschung der Anmeldedaten gebeten. Sie habe nur angefragt, ob sie 5 Tage die Woche arbeiten könne. Einen Tag evtl. im Home-Office. Im Anhang finde das AMS eine Liste ihrer getätigten Bewerbungen. Es seien im Schnitt ca. 12 Bewerbungen im Monat. Sie habe sich auch immer auf alle Vermittlungsvorschläge des AMS beworben und vorgestellt. Es habe während ihrer Arbeitslosigkeit nicht eine Beschwerde seitens eines Dienstgebers gegeben. Eine Eigenbewerbung vom 5.10.2021 habe zu ihrem Traumjob geführt. Ihr sei von der Firma XXXX die Standortleitung für das Telefonmarketing in Saaldorf Surheim (Nähe Freilassing) angeboten worden. Dieses Angebot habe sie dankend angenommen. Am 15.11.2021 beginne sie dort zu arbeiten. Diese Arbeitsstelle könne sie zur Not mit der S Bahn direkt von Hallein erreichen. Außerdem sei ihr vorab ohne ihr Nachfragen Home-Office für besondere Situationen angeboten worden. Eben genau für eine solche Situation, wenn ihr Auto länger beim Mechaniker stehe als gehofft. Eine Kopie des Einstellschreibens liege bei.Im Anhang finde das AMS eine Liste ihrer getätigten Bewerbungen. Es seien im Schnitt ca. 12 Bewerbungen im Monat. Sie habe sich auch immer auf alle Vermittlungsvorschläge des AMS beworben und vorgestellt. Es habe während ihrer Arbeitslosigkeit nicht eine Beschwerde seitens eines Dienstgebers gegeben. Eine Eigenbewerbung vom 5.10.2021 habe zu ihrem Traumjob geführt. Ihr sei von der Firma römisch 40 die Standortleitung für das Telefonmarketing in Saaldorf Surheim (Nähe Freilassing) angeboten worden. Dieses Angebot habe sie dankend angenommen. Am 15.11.2021 beginne sie dort zu arbeiten. Diese Arbeitsstelle könne sie zur Not mit der S Bahn direkt von Hallein erreichen. Außerdem sei ihr vorab ohne ihr Nachfragen Home-Office für besondere Situationen angeboten worden. Eben genau für eine solche Situation, wenn ihr Auto länger beim Mechaniker stehe als gehofft. Eine Kopie des Einstellschreibens liege bei. Vor ihrer Arbeitslosigkeit ab 4/2020 sei sie 9 Jahre beim AMS in Salzburg als Beraterin für Unternehmen und als Jugendberaterin angestellt gewesen. Nach jahrelangem Mobbing und Bossing sei ihr gegenüber nach einem langen Krankenstand der Vertrag vom AMS gelöst worden und sie hätte eine Entschädigungszahlung erhalten. Sie finde es total unverhältnismäßig, ihr den Bezug nach einem einzigen Problem mit einem Dienstgeber zu sperren. Und niemand möchte bei einem Dienstgeber arbeiten, der beim zweiten Gespräch so reagiere wie oben beschrieben. Sie sei nicht arbeitsunwillig. Sie habe sich auch auf alle bisher übermittelten Stellenangebote immer ordentlich beworben. Sie habe auch bereits eine Einstellungszusage ab 15.11.
- Sie könne bei der Fa. XXXX Saaldorf-Surheim/Deutschland als Standortleiterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600 Euro plus Prämie zu arbeiten beginnen. Da sie somit kein Verschulden am Nichtzustandekommen des Arbeitsangebotes treffe, liege keine Vereitelung des Arbeitsangebotes iSd § 10 Abs 1 AlVG vor.Vor ihrer Arbeitslosigkeit ab 4 aus 2020, sei sie 9 Jahre beim AMS in Salzburg als Beraterin für Unternehmen und als Jugendberaterin angestellt gewesen. Nach jahrelangem Mobbing und Bossing sei ihr gegenüber nach einem langen Krankenstand der Vertrag vom AMS gelöst worden und sie hätte eine Entschädigungszahlung erhalten. Sie finde es total unverhältnismäßig, ihr den Bezug nach einem einzigen Problem mit einem Dienstgeber zu sperren. Und niemand möchte bei einem Dienstgeber arbeiten, der beim zweiten Gespräch so reagiere wie oben beschrieben. Sie sei nicht arbeitsunwillig. Sie habe sich auch auf alle bisher übermittelten Stellenangebote immer ordentlich beworben. Sie habe auch bereits eine Einstellungszusage ab 15.11.
- Sie könne bei der Fa. römisch 40 Saaldorf-Surheim/Deutschland als Standortleiterin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600 Euro plus Prämie zu arbeiten beginnen. Da sie somit kein Verschulden am Nichtzustandekommen des Arbeitsangebotes treffe, liege keine Vereitelung des Arbeitsangebotes iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Einstellzusage der Fa. XXXX ab 15.11.2021, das Ergebnis eines Routenplaners und des Pendlerrechners des BMF von ihrer Wohnstätte bis zum Arbeitsplatz der Fa. XXXX sowie eine Liste ihrer 39 Eigenbewerbungen von Juli bis September 2021 bei.Dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin die Einstellzusage der Fa. römisch 40 ab 15.11.2021, das Ergebnis eines Routenplaners und des Pendlerrechners des BMF von ihrer Wohnstätte bis zum Arbeitsplatz der Fa. römisch 40 sowie eine Liste ihrer 39 Eigenbewerbungen von Juli bis September 2021 bei.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, XXXX wies das AMS Hallein die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass sie dem potentiellen Dienstgeber per Mail mitgeteilt habe, dass sie die Stelle nicht antreten wollen würde, weil ihr der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauern würde. Damit liege der Tatbestand der Arbeitsvereitelung iSv § 10 Abs 1 AlVG vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nicht üblich und beschäftigungsfördernd, den potentiellen Dienstgeber beim zweiten Vorstellungstermin zu bitten, schriftlich zu fixieren, dass eine Gehaltserhöhung nach Auslaufen der AMS-Förderung zugesichert werde, sondern sei es üblich, erst nach Aufnahme einer Beschäftigung und dann aufgrund von guten Leistungen nach einer Gehaltserhöhung zu fragen. Sie habe den potentiellen Dienstgeber gefragt, wie sie in die Arbeit kommen solle, wenn ihr Auto nicht anspringen würde. Grundsätzliche Problemlösungskompetenz erwarte sich ein Dienstgeber von einer künftigen Mitarbeiterin. Aufgrund der Tatsache, dass schon ein Vorstelltermin stattgefunden hätte und der potentielle Dienstgeber davon ausgehen habe können, dass das zweite Gespräch reine Formsache sein sollte, sei es gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass er schroff reagiere, wenn er nach Home-Office, Mitfahrgelegenheiten oder öffentlichen Verkehrsanbindungen gefragt werde. Sie habe vielmehr durch diesbezügliche Fragen den Eindruck vermittelt, dass sie die angebotene Stelle nicht haben wollen würde. Dies habe sie auch durch ihre E-Mail an den potentiellen Dienstgeber vom 18.08.2021 bestätigt, indem sie ihm abgesagt habe. Die Verhängung einer Ausschlussfrist gem § 10 AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Umstände für eine Nachsicht lägen nicht vor, weil ihre von ihr in Deutschland gemeldete Arbeitsaufnahme am 15.11.2021 in der elften Woche nach Beginn der Ausschlussfrist stattgefunden habe und der Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme doch ein sehr großer sei, da die Arbeitsaufnahme nicht geeignet sei, die Versichertengemeinschaft zu entlasten.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, römisch 40 wies das AMS Hallein die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen hierzu aus, dass sie dem potentiellen Dienstgeber per Mail mitgeteilt habe, dass sie die Stelle nicht antreten wollen würde, weil ihr der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauern würde. Damit liege der Tatbestand der Arbeitsvereitelung iSv Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nicht üblich und beschäftigungsfördernd, den potentiellen Dienstgeber beim zweiten Vorstellungstermin zu bitten, schriftlich zu fixieren, dass eine Gehaltserhöhung nach Auslaufen der AMS-Förderung zugesichert werde, sondern sei es üblich, erst nach Aufnahme einer Beschäftigung und dann aufgrund von guten Leistungen nach einer Gehaltserhöhung zu fragen. Sie habe den potentiellen Dienstgeber gefragt, wie sie in die Arbeit kommen solle, wenn ihr Auto nicht anspringen würde. Grundsätzliche Problemlösungskompetenz erwarte sich ein Dienstgeber von einer künftigen Mitarbeiterin. Aufgrund der Tatsache, dass schon ein Vorstelltermin stattgefunden hätte und der potentielle Dienstgeber davon ausgehen habe können, dass das zweite Gespräch reine Formsache sein sollte, sei es gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass er schroff reagiere, wenn er nach Home-Office, Mitfahrgelegenheiten oder öffentlichen Verkehrsanbindungen gefragt werde. Sie habe vielmehr durch diesbezügliche Fragen den Eindruck vermittelt, dass sie die angebotene Stelle nicht haben wollen würde. Dies habe sie auch durch ihre E-Mail an den potentiellen Dienstgeber vom 18.08.2021 bestätigt, indem sie ihm abgesagt habe. Die Verhängung einer Ausschlussfrist gem Paragraph 10, AlVG sei daher zu Recht erfolgt. Umstände für eine Nachsicht lägen nicht vor, weil ihre von ihr in Deutschland gemeldete Arbeitsaufnahme am 15.11.2021 in der elften Woche nach Beginn der Ausschlussfrist stattgefunden habe und der Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme doch ein sehr großer sei, da die Arbeitsaufnahme nicht geeignet sei, die Versichertengemeinschaft zu entlasten.
- Mit am 18.01.2022 eingebrachten Vorlageantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.2021 und bringt ergänzend vor, das das Thema Neustartbonus von Herrn XXXX selbst beim ersten Gespräch angesprochen worden sei und er ausgeführt habe, dass ihr Gehalt nach Förderungsende entsprechend angepasst werden würde. Sie habe sich dann bezüglich des Neustartbonus beim AMS erkundigt und beim zweiten Gespräch habe Herr XXXX von der vereinbarten Lohnanpassung nichts mehr wissen wollen. Es sei also nicht so, dass sie bereits vor Arbeitsantritt über eine Lohnerhöhung gesprochen habe, sondern sei dies von Seiten des Arbeitsgebers gekommen. Da sie das AMS auf ihr unzuverlässiges Auto hingewiesen habe, sei in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen worden, dass der Arbeitsplatz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein müsse. Aufgrund der Distanz und der Vorkommnisse im Rahmen des zweiten Vorstellungsgesprächs sei der Antritt für sie nicht zumutbar gewesen. Überdies beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit am 18.01.2022 eingebrachten Vorlageantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.2021 und bringt ergänzend vor, das das Thema Neustartbonus von Herrn römisch 40 selbst beim ersten Gespräch angesprochen worden sei und er ausgeführt habe, dass ihr Gehalt nach Förderungsende entsprechend angepasst werden würde. Sie habe sich dann bezüglich des Neustartbonus beim AMS erkundigt und beim zweiten Gespräch habe Herr römisch 40 von der vereinbarten Lohnanpassung nichts mehr wissen wollen. Es sei also nicht so, dass sie bereits vor Arbeitsantritt über eine Lohnerhöhung gesprochen habe, sondern sei dies von Seiten des Arbeitsgebers gekommen. Da sie das AMS auf ihr unzuverlässiges Auto hingewiesen habe, sei in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen worden, dass der Arbeitsplatz mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein müsse. Aufgrund der Distanz und der Vorkommnisse im Rahmen des zweiten Vorstellungsgesprächs sei der Antritt für sie nicht zumutbar gewesen. Überdies beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Hallein vom 26.07.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. XXXX in 5071 Wals (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Sie besitzt einen auf sie zugelassenen Pkw und den Führerschein B.Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Hallein vom 26.07.2021 ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. römisch 40 in 5071 Wals (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Sie besitzt einen auf sie zugelassenen Pkw und den Führerschein B. In der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 wurde vereinbart, dass das AMS die erfahrende Bürokauffrau bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Telefonverkäuferin oder Kunden-Personalberaterin unter anderem im gewünschten Arbeitsort 5071 Wals bei Salzburg unterstützt. Weiters wurde vereinbart, dass ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin auf dieses Stellenangebot führte am 10.08.2021 zu einem ersten Vorstellungsgespräch mit Herrn XXXX , Prokurist der Fa. XXXX . Diese Firma befindet sich in der XXXX in 5071 Wals und wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw erreicht. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin auf dieses Stellenangebot führte am 10.08.2021 zu einem ersten Vorstellungsgespräch mit Herrn römisch 40 , Prokurist der Fa. römisch 40 . Diese Firma befindet sich in der römisch 40 in 5071 Wals und wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw erreicht. Nach diesem Gespräch erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim AMS nach der täglichen Förderhöhe einer Kombilohnhilfe (Neustartbonus) und erhielt am 10.08.2021 die Auskunft, dass diese EUR 22,40 beträgt. Das von der Beschwerdeführerin am 16.08.2021 an das AMS gesendete E-Mail, ob ihre Kundenbetreuerin schon nachgeschaut habe, für wie lange sie den Neustartbonus bekommen würde (ob 1 Jahr) und ob sich der Förderbetrag von EUR 22,40 verändert, wenn die Firma XXXX ihr EUR 1.300 brutto zahlen würde, blieb unbeantwortet. Nach diesem Gespräch erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim AMS nach der täglichen Förderhöhe einer Kombilohnhilfe (Neustartbonus) und erhielt am 10.08.2021 die Auskunft, dass diese EUR 22,40 beträgt. Das von der Beschwerdeführerin am 16.08.2021 an das AMS gesendete E-Mail, ob ihre Kundenbetreuerin schon nachgeschaut habe, für wie lange sie den Neustartbonus bekommen würde (ob 1 Jahr) und ob sich der Förderbetrag von EUR 22,40 verändert, wenn die Firma römisch 40 ihr EUR 1.300 brutto zahlen würde, blieb unbeantwortet. Am 18.08.2021 fand das zweite Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX in Wals beim potentiellen Arbeitgeber statt. Wieder reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw an. Bei diesem Gespräch hat die Beschwerdeführerin erstmals nach der Möglichkeit von Home-Office und Mitfahrgelegenheiten angefragt, insbesondere wenn sie Probleme mit ihrem Auto hätte und hierzu ist es dann zu Unstimmigkeiten bzw. Irritationen gekommen, bei dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass Home-Office nicht vorgesehen sei. Letztlich wurde aber der baldige Dienstbeginn vereinbart. Am 18.08.2021 fand das zweite Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 in Wals beim potentiellen Arbeitgeber statt. Wieder reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw an. Bei diesem Gespräch hat die Beschwerdeführerin erstmals nach der Möglichkeit von Home-Office und Mitfahrgelegenheiten angefragt, insbesondere wenn sie Probleme mit ihrem Auto hätte und hierzu ist es dann zu Unstimmigkeiten bzw. Irritationen gekommen, bei dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass Home-Office nicht vorgesehen sei. Letztlich wurde aber der baldige Dienstbeginn vereinbart. Am 18.08.2021 um 14:17 Uhr empfing die Beschwerdeführerin ein E-Mail ihrer AMS Kundenbetreuerin, dass diese soeben gesehen habe, dass sie an diesem Tag ihren Arbeitsbeginn für 01.09.21 gemeldet habe – sie gratuliere. Das Begehren für die Kombilohnbeihilfe liege ab sofort an der Informationsstelle des AMS Hallein für sie bereit, sie solle dieses innerhalb der vorgegebenen First (siehe Begehren) einbringen. Am 18.08.2021 um 16:05 Uhr antwortete die Beschwerdeführerin ihrer Kundenbetreuerin per E-Mail, dass sie dem AMS keine Nachricht über einen Arbeitsbeginn gesandt habe. Sie sei mit der Firma XXXX noch im Gespräch. Der Arbeitsweg sei 1,50 Stunden in eine Richtung.Am 18.08.2021 um 14:17 Uhr empfing die Beschwerdeführerin ein E-Mail ihrer AMS Kundenbetreuerin, dass diese soeben gesehen habe, dass sie an diesem Tag ihren Arbeitsbeginn für 01.09.21 gemeldet habe – sie gratuliere. Das Begehren für die Kombilohnbeihilfe liege ab sofort an der Informationsstelle des AMS Hallein für sie bereit, sie solle dieses innerhalb der vorgegebenen First (siehe Begehren) einbringen. Am 18.08.2021 um 16:05 Uhr antwortete die Beschwerdeführerin ihrer Kundenbetreuerin per E-Mail, dass sie dem AMS keine Nachricht über einen Arbeitsbeginn gesandt habe. Sie sei mit der Firma römisch 40 noch im Gespräch. Der Arbeitsweg sei 1,50 Stunden in eine Richtung. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 5400 Hallein, XXXX . Der potentielle Dienstort in 5071 Wals, XXXX , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 1 Stunde 20 Minuten, mit dem Pkw in ca. 20 Minuten erreichbar. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 5400 Hallein, römisch 40 . Der potentielle Dienstort in 5071 Wals, römisch 40 , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 1 Stunde 20 Minuten, mit dem Pkw in ca. 20 Minuten erreichbar. Am 18.08.2021 um 19:34 Uhr teilte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX per E-Mail mit, dass sie aufgrund des Arbeitsweges von 1:47 Stunden in eine Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ausgehend von der schnellsten Verbindung) den Job bei der Fa. XXXX leider nicht annehmen könne. Am 18.08.2021 um 19:39 Uhr antwortete Herr XXXX der Beschwerdeführerin, dass er sich für die Information bedanke und ihr alles Gute für ihre weitere Arbeitssuche wünsche.Am 18.08.2021 um 19:34 Uhr teilte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 per E-Mail mit, dass sie aufgrund des Arbeitsweges von 1:47 Stunden in eine Richtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ausgehend von der schnellsten Verbindung) den Job bei der Fa. römisch 40 leider nicht annehmen könne. Am 18.08.2021 um 19:39 Uhr antwortete Herr römisch 40 der Beschwerdeführerin, dass er sich für die Information bedanke und ihr alles Gute für ihre weitere Arbeitssuche wünsche. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Am 18.08.2021 um 19:43 Uhr meldete der potentielle Dienstgeber an das AMS rück, dass sich die Beschwerdeführerin nun entschlossen habe, doch nicht bei der Fa. XXXX zu arbeiten.Am 18.08.2021 um 19:43 Uhr meldete der potentielle Dienstgeber an das AMS rück, dass sich die Beschwerdeführerin nun entschlossen habe, doch nicht bei der Fa. römisch 40 zu arbeiten. Mit Bescheid des AMS Hallein vom 04.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Hallein vom 04.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezog von 30.12.2020 bis 14.11.2021 Leistungen aus der Notstandshilfe. Sie bewarb sich von Mai bis September 2021 eigeninitiativ auf zahlreiche Stellen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 führte zur Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin seit 15.11.2021 bei der Firma XXXX , in Deutschland, Saaldorf Surheim.Die Beschwerdeführerin bezog von 30.12.2020 bis 14.11.2021 Leistungen aus der Notstandshilfe. Sie bewarb sich von Mai bis September 2021 eigeninitiativ auf zahlreiche Stellen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 führte zur Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin seit 15.11.2021 bei der Firma römisch 40 , in Deutschland, Saaldorf Surheim. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin samt Beilagen, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin samt Beilagen, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. XXXX in 5071 Wals übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 26.07.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Mitarbeiterin Backoffice/Administration für die Fa. römisch 40 in 5071 Wals übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 26.07.
- Die Feststellung, dass sie einen auf sie zugelassenen Pkw und den Führerschein B besitzt, ergibt sich aus der Beantwortung der Anfrage des AMS zur beruflichen Mobilität vom 03.09.
- Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung vom 22.07.2021 ergeben sich aus ebendieser. Dass die Bewerbung der Beschwerdeführerin zu einem ersten Vorstellungsgespräch am 10.08.2021 führte, ergibt sich unstrittig aus der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 25.08.
- Ebenso dass der Firmenstandort von der Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw erreicht wurde. Die Feststellung zur täglichen Förderhöhe einer Kombilohnhilfe (Neustartbonus) ergibt sich aus dem diesbezüglichen E-Mail des AMS vom 10.08.
- Die Feststellung zum Inhalt des von der Beschwerdeführerin am 16.08.2021 an das AMS gesendeten E-Mail ergibt sich aus ebendiesem. Dass am 18.08.2021 das zweite Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX in Wals stattfand, die Beschwerdeführerin reiste wieder mit ihrem PKW an, ergibt sich unstrittig aus der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 25.08.
- Dass Herr XXXX hinsichtlich ihrer Frage, ob gelegentlich Home-Office erfolgen könne, falls ihr Auto z.B. in der Werkstatt sei, erwiderte, dass Homeoffice bei dieser Arbeit nicht vorgesehen sei und zuvor auch nie angesprochen worden sei, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 25.08.
- Sinngemäß schildert die Beschwerdeführerin auch in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2021 sowie in der Beschwerde, dass es Herr XXXX als Frechheit empfand, nach Home-Office gefragt zu werden, wenn es um das mögliche Nicht-Anspringen des Pkws der Beschwerdeführerin geht. Dass am 18.08.2021 das zweite Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 in Wals stattfand, die Beschwerdeführerin reiste wieder mit ihrem PKW an, ergibt sich unstrittig aus der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 25.08.
- Dass Herr römisch 40 hinsichtlich ihrer Frage, ob gelegentlich Home-Office erfolgen könne, falls ihr Auto z.B. in der Werkstatt sei, erwiderte, dass Homeoffice bei dieser Arbeit nicht vorgesehen sei und zuvor auch nie angesprochen worden sei, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung sowie aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 25.08.
- Sinngemäß schildert die Beschwerdeführerin auch in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2021 sowie in der Beschwerde, dass es Herr römisch 40 als Frechheit empfand, nach Home-Office gefragt zu werden, wenn es um das mögliche Nicht-Anspringen des Pkws der Beschwerdeführerin geht. Die Feststellungen zum E-Mail der AMS Kundenbetreuerin der Beschwerdeführerin vom 18.08.2021 ergeben sich aus ebendieser. Die Feststellungen zur Antwort der Beschwerdeführerin auf dieses E-Mail vom 18.08.2021 ergibt sich aus ebendiesem. Die Feststellung zur Wohnadresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.01.
- Die Feststellung zur Adresse des potentiellen Dienstorts ergibt sich aus dem Stellenangebot. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des potentiellen Dienstorts von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Ergebnis des Routenplaners www.fahrplan.salzburg-verkehr.at. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass die öffentliche Erreichbarkeit dieses Arbeitsplatzes nicht in 1 Stunde 20 Minuten gegeben sei, sondern in 1 Stunde 50 Minuten (eine Richtung) und legte das Ergebnis eines Routenplaners vor, der eine andere Route mit anderen Verkehrsmitteln und längeren Fußwegen vorschlug. Es erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum das Ergebnis des Routenplaners der Salzburger Verkehrsverbund GmbH, das eine schnellere Route mit weniger Fußwegen vorschlägt, nicht herangezogen werden sollte und hat die Beschwerdeführerin dagegen nichts vorgebracht, weshalb hinsichtlich der Erreichbarkeit des potentiellen Arbeitsplatzes das Ergebnis des Routenplanes der Salzburger Verkehrsverbund GmbH zugrunde gelegt wird. Die Feststellungen zum Absage E-Mail der Beschwerdeführerin vom 18.08.2021 ergeben sich aus ebendiesem. Die Feststellung zur Antwort des potentiellen Dienstgebers auf die Absage der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Antwort-E-Mail vom 18.08.2021 und der daraufhin folgenden Mail an das AMS. Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Hallein vom 04.10.
- Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, GZ: XXXX .Dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.09.2021 bis 12.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS Hallein vom 04.10.
- Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2022, GZ: römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin von 30.12.2020 bis 14.11.2021 Leistungen aus der Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Dass sie sich von Mai bis September 2021 eigeninitiativ auf zahlreiche Stellen bewarb, ergibt sich aus den Eigenbewerbungen, die die Beschwerdeführerin in der Anlage 1) der Stellungnahme vom 14.08.2021 und der Beilage zur Beschwerde aufgelistete und wurden diese von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 zur Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin seit 15.11.2021 bei der bei der Firma XXXX , in Deutschland, Saaldorf Surheim, führte, ergibt sich aus der Beschwerde, der Einstellzusage vom 27.10.2021, aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Firma XXXX vom 09.11.2021, aus dem hg. Aktenvermerk vom 17.02.2022 und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten.Dass die Beschwerdeführerin von 30.12.2020 bis 14.11.2021 Leistungen aus der Notstandshilfe bezog, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Dass sie sich von Mai bis September 2021 eigeninitiativ auf zahlreiche Stellen bewarb, ergibt sich aus den Eigenbewerbungen, die die Beschwerdeführerin in der Anlage 1) der Stellungnahme vom 14.08.2021 und der Beilage zur Beschwerde aufgelistete und wurden diese von der belangten Behörde nicht bestritten. Dass eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 zur Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin seit 15.11.2021 bei der bei der Firma römisch 40 , in Deutschland, Saaldorf Surheim, führte, ergibt sich aus der Beschwerde, der Einstellzusage vom 27.10.2021, aus ihrem Arbeitsvertrag mit der Firma römisch 40 vom 09.11.2021, aus dem hg. Aktenvermerk vom 17.02.2022 und wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
- Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Das Arbeitsmarktservice kann bei Arbeitslosen, die einen bestimmten Beruf erlernt oder ausgeübt haben, grundsätzlich davon ausgehen, dass diese die Anforderungen, die mit der Ausübung von (Teil)Tätigkeiten dieses Berufes verbunden sind, erfüllen (VwGH
- 2000, 98/08/0289). Die Beschwerdeführerin verfügt über Erfahrung als Bürokauffrau. Das AMS konnte daher grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die Anforderungen des Berufsbilds Mitarbeiterin Backoffice/Administration erfüllt und objektiv für die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet ist und hat die Beschwerdeführerin nicht Gegenteiliges vorgebracht. In objektiver Hinsicht ist die Zuweisung des Stellenangebots an die Beschwerdeführerin daher zumutbar. Die Beschwerdeführerin wendete gegen das Stellenangebot Unzumutbarkeit der Wegzeit ein, denn es sei zwar ein Auto vorhanden, ihr Pkw sei aber wegen Unzuverlässigkeit und häufiger Reparaturbedürftigkeit nicht funktionstüchtig, weshalb für sie die Stelle unbedingt mit Öffis erreichbar sein müsse. Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei aber aufgrund der langen Fahrtdauer bzw. Wegzeit hier nicht gegeben und daher unzumutbar. In der Betreuungsvereinbarung sei vereinbart worden, dass ihr Arbeitsplatz öffentlich erreichbar sein müsse. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insb. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv § 9 Abs 2 AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH
- 2008, 2008/08/0062;
- 2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH
- 2018, 2017/08/0034).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insb. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der VwGH geht davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeiten liegende tägliche Wegzeit iSv Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erst bei Überschreitung um etwa 50 % anzunehmen ist (VwGH
- 2008, 2008/08/0062;
- 2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedarf es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH
- 2018, 2017/08/0034). Im Umkehrschluss sind aus dem Gesetzestext geringfügige Überschreitungen der Wegzeit als zulässig zu erachten. Bei Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, dh. bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden und bei Vollzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der zwei Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 247).Im Umkehrschluss sind aus dem Gesetzestext geringfügige Überschreitungen der Wegzeit als zulässig zu erachten. Bei Bemessung der geringfügigen Überschreitung ist immer von der jeweils höchstzulässigen täglichen Wegzeit auszugehen, dh. bei Teilzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der eineinhalb Stunden und bei Vollzeitbeschäftigung ist die Überschreitung der zwei Stunden täglicher Wegzeit festzustellen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 247). Zur Ermittlung des tatsächlichen Zeitausmaßes für die Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke sind seitens des Arbeitsmarktservice alle sich zweckmäßigerweise anbietenden Beweismittel (Angaben des Arbeitslosen, allgemeine Lebenserfahrung, Augenscheinsbeweis) heranzuziehen und in der Beweiswürdigung gleichberechtigt zu berücksichtigen. Eine ergänzende zeitliche Orientierung zB an Internet-Routenplanern bzw Fahrplanauskünften für Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei sicherlich zulässig (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 247).Zur Ermittlung des tatsächlichen Zeitausmaßes für die Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke sind seitens des Arbeitsmarktservice alle sich zweckmäßigerweise anbietenden Beweismittel (Angaben des Arbeitslosen, allgemeine Lebenserfahrung, Augenscheinsbeweis) heranzuziehen und in der Beweiswürdigung gleichberechtigt zu berücksichtigen. Eine ergänzende zeitliche Orientierung zB an Internet-Routenplanern bzw Fahrplanauskünften für Strecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dabei sicherlich zulässig (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 247). Der VwGH erachtet die Verwendung eines Privat-Pkw für den Arbeitslosen im Allgemeinen als zumutbar (VwGH
- 2002, 99/08/0104): Da für die Beurteilung der Arbeitswilligkeit als Maßstabsfigur ein Arbeitssuchender, der nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen kann oder will, sondern eine Arbeitsstelle ernsthaft anstrebt, heranzuziehen ist, aber offenkundig die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch ein Arbeitssuchender, der im Geldleistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht, grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (VwGH
- 1995, 95/08/0002;
- 2000, 98/08/0355). Verfügt der Arbeitslose über einen privaten Pkw, ist er auch dazu verpflichtet, diesen im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. ihn in einen solchen Zustand zu versetzen. Allenfalls hat das Arbeitsmarktservice durch Darlehen oder sonst geeignete Beihilfen iSd. § 34 AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kfz zu ermöglichen (VwGH
- 2002, 99/08/0104).Verfügt der Arbeitslose über einen privaten Pkw, ist er auch dazu verpflichtet, diesen im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. ihn in einen solchen Zustand zu versetzen. Allenfalls hat das Arbeitsmarktservice durch Darlehen oder sonst geeignete Beihilfen iSd. Paragraph 34, AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kfz zu ermöglichen (VwGH
- 2002, 99/08/0104). Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 5400 Hallein, XXXX . Der potentielle Dienstort in 5071 Wals, XXXX , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 1 Stunde 20 Minuten, mit dem Pkw in ca. 20 Minuten erreichbar. Sie konnte den potentiellen Dienstort mit ihrem Pkw zu den Vorstellungsgesprächen am 10.08.2021 und am 18.08.2021 rechtzeitig und problemlos erreichen. Da die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, ein ihr zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes einzusetzen. Auf die Beschwerdeführerin ist ein Pkw zugelassen. Dass ein Pkw an einem Arbeitstag nicht anspringt, ist ein Risiko, dem jeder Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der mit seinem Pkw zum Arbeitsplatz anreist. Einem sorgfältigen Arbeitnehmer ist es zumutbar, dass er in einem solchen Fall Entscheidungen trifft, die dazu führen, dass er dennoch möglichst rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, selbst wenn der Anfahrtsweg in solchen Ausnahmesituationen länger dauern würde. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in 5400 Hallein, römisch 40 . Der potentielle Dienstort in 5071 Wals, römisch 40 , ist von dieser Adresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 1 Stunde 20 Minuten, mit dem Pkw in ca. 20 Minuten erreichbar. Sie konnte den potentiellen Dienstort mit ihrem Pkw zu den Vorstellungsgesprächen am 10.08.2021 und am 18.08.2021 rechtzeitig und problemlos erreichen. Da die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges zum Erreichen von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt als allgemein üblich anzusehen ist, ist auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, ein ihr zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug falls erforderlich zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes einzusetzen. Auf die Beschwerdeführerin ist ein Pkw zugelassen. Dass ein Pkw an einem Arbeitstag nicht anspringt, ist ein Risiko, dem jeder Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der mit seinem Pkw zum Arbeitsplatz anreist. Einem sorgfältigen Arbeitnehmer ist es zumutbar, dass er in einem solchen Fall Entscheidungen trifft, die dazu führen, dass er dennoch möglichst rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, selbst wenn der Anfahrtsweg in solchen Ausnahmesituationen länger dauern würde. Hätte die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle ernsthaft angestrebt, weil sie nicht auf Geldmittel der Versichertengemeinschaft zurückgreifen will, hätte sie ihr nach eigenen Angaben unzuverlässiges Fahrzeug in einen betriebstauglichen Zustand versetzen können und zB. um diesbezügliche Beihilfen des AMS ansuchen können, anstatt ungebührlich lange Zuzuwarten, bis ihr jemand Geld leiht. Als ehemalige langjährige AMS Mitarbeiterin müssten ihr derartige Beihilfen geläufig gewesen sein. In der Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Zur Rechtnatur des Betreuungsplans bzw. der Betreuungsvereinbarung ist den Materialien zu entnehmen, dass dieser nur die Rahmenbedingungen der Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des AMS abstecken soll, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist und eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sicherstellen soll (vgl. die ErläutRV 464 BlgNR
- GP 9). Die Kriterien für die Zumutbarkeit einer Stelle werden durch § 9 AlVG, insbesondere durch Abs. 2, definiert, demgemäß die Zumutbarkeit von der Beschaffenheit der Stelle abhängt. Eine Beschäftigung, die die Merkmale des § 9 Abs. 2 AlVG erfüllt, ist zumutbar. Ihre Ablehnung steht daher unter der Sanktionsdrohung des § 10 AlVG, egal ob sie im Betreuungsplan Deckung findet, oder nicht. Denn die Sanktion iSd. § 10 AlVG tritt nicht aufgrund der Bindungswirkung des Betreuungsplanes ein, sondern aufgrund des Vorliegens der in § 9 AlVG festgelegten Kriterien. Der individuellen Betreuungsvereinbarung (§ 38c AMSG) können auf Basis der geltenden Rechtslage keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Zumutbarkeitskriterien entnommen werden; umgekehrt können die gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien nicht im Weg der Betreuungsvereinbarung abbedungen werden (Julcher in Pfeil, AlV-Komm., Rz 28).In der Betreuungsvereinbarung wurde vereinbart, dass ihr neuer Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Zur Rechtnatur des Betreuungsplans bzw. der Betreuungsvereinbarung ist den Materialien zu entnehmen, dass dieser nur die Rahmenbedingungen der Vermittlungs- und vermittlungsunterstützenden Aktivitäten des AMS abstecken soll, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist und eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung von Arbeitslosen sicherstellen soll vergleiche die ErläutRV 464 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9). Die Kriterien für die Zumutbarkeit einer Stelle werden durch Paragraph 9, AlVG, insbesondere durch Absatz 2,, definiert, demgemäß die Zumutbarkeit von der Beschaffenheit der Stelle abhängt. Eine Beschäftigung, die die Merkmale des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG erfüllt, ist zumutbar. Ihre Ablehnung steht daher unter der Sanktionsdrohung des Paragraph 10, AlVG, egal ob sie im Betreuungsplan Deckung findet, oder nicht. Denn die Sanktion iSd. Paragraph 10, AlVG tritt nicht aufgrund der Bindungswirkung des Betreuungsplanes ein, sondern aufgrund des Vorliegens der in Paragraph 9, AlVG festgelegten Kriterien. Der individuellen Betreuungsvereinbarung (Paragraph 38 c, AMSG) können auf Basis der geltenden Rechtslage keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Zumutbarkeitskriterien entnommen werden; umgekehrt können die gesetzlichen Zumutbarkeitskriterien nicht im Weg der Betreuungsvereinbarung abbedungen werden (Julcher in Pfeil, AlV-Komm., Rz 28). Ein „Anspruch“ besteht also nur darauf, dass die Zumutbarkeitskriterien nach § 9 AlVG eingehalten werden. Eine unmittelbare, rechtlich tragfähige Verknüpfung, um aus dem Betreuungsplan mehr zu machen als eine letztlich unverbindliche Empfehlung, etwa, dass die Inhalte des Betreuungsplans als individuelle Konkretisierung bzw. als Auslegehilfe für die mehr oder weniger allgemeinen Zumutbarkeitsbestimmungen heranzuziehen wären, fehlt (ZAS 2005/27: Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, Walter Pfeil). Das bedeutet, dass selbst wenn mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vereinbart ist, dass ihr Arbeitsplatz öffentlich erreichbar sein muss, diese die Regelung des AlVG zur Zumutbarkeit weder abändert noch näher determiniert und daher letztlich diese Betreuungsvereinbarung für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung ist.Ein „Anspruch“ besteht also nur darauf, dass die Zumutbarkeitskriterien nach Paragraph 9, AlVG eingehalten werden. Eine unmittelbare, rechtlich tragfähige Verknüpfung, um aus dem Betreuungsplan mehr zu machen als eine letztlich unverbindliche Empfehlung, etwa, dass die Inhalte des Betreuungsplans als individuelle Konkretisierung bzw. als Auslegehilfe für die mehr oder weniger allgemeinen Zumutbarkeitsbestimmungen heranzuziehen wären, fehlt (ZAS 2005/27: Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, Walter Pfeil). Das bedeutet, dass selbst wenn mit der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vereinbart ist, dass ihr Arbeitsplatz öffentlich erreichbar sein muss, diese die Regelung des AlVG zur Zumutbarkeit weder abändert noch näher determiniert und daher letztlich diese Betreuungsvereinbarung für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, AlVG im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Wegzeit zum potentiellen Arbeitsort liegt daher nicht vor, denn der Arbeitsplatz ist in 20 Minuten mit dem Pkw der Beschwerdeführerin erreichbar und wird sohin die Untergrenze der täglichen Wegzeit von 1 Stunde 30 Minuten bei Teilzeitbeschäftigung nicht überschritten. Eine sonstige Unzumutbarkeit hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz Zusage durch den potentiellen Dienstgeber diesem in ihrem E-Mail vom 18.08.2021 wegen unzumutbarer Wegzeit eine Absage erteilte. Durch diese Absage hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber keine Absage erteilt, wäre das Dienstverhältnis zustande gekommen.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Hätte die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber keine Absage erteilt, wäre das Dienstverhältnis zustande gekommen. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses beabsichtigte und daher mit Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass eine Absage zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG erteilt.Durch die regionale Geschäftsstelle des AMS wurde keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Vom AMS wurde vom 01.09.2021 bis zum 12.10.2021 eine Ausschlussfrist ausgesprochen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 führte dazu, dass sie in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Ausschlussfrist am 15.11.2021 eine Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX , aufnahm. Dieses Dienstverhältnis ist nachhaltig, da es aktuell andauert.Vom AMS wurde vom 01.09.2021 bis zum 12.10.2021 eine Ausschlussfrist ausgesprochen. Eine Eigenbewerbung der Beschwerdeführerin vom 05.10.2021 führte dazu, dass sie in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Ausschlussfrist am 15.11.2021 eine Beschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 , aufnahm. Dieses Dienstverhältnis ist nachhaltig, da es aktuell andauert. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
- September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (Hinweis E
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3).Unter einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist (Hinweis E
- September 1995, Zl. 94/08/0252). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (Hinweis E
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136). Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3). Die Beschwerdeführerin unternahm nach Ablauf der Ausschlussfrist ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme, die aufgrund einer Eigenbewerbung vom 05.10.2021 am 27.10.2021 zu einer Einstellungszusage für den 15.11.2021 führten und trat sie am 15.11.2021 ihr neues vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis an. Die zeitnahe Aufnahme einer neuen Beschäftigung ca. 3 Wochen nach der Ausschlussfrist, das ernsthafte und konsequente Bemühen um diese Stelle sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nachhaltig innehat, sprechen aus Sicht des erkennenden Senats für die Erteilung einer Nachsicht. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Eigenbewerbungen nachgewiesen hat und ihre Beharrlichkeit schließlich zu einer Arbeitsaufnahme führte sowie der Tatsache, dass die belangte Behörde ihr eine Stelle zuwies, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 1 Stunde 20 Minuten in eine Richtung zu erreichen ist, obwohl die Betreuungsvereinbarung vorsah, dass der Beschwerdeführerin Stellen zugewiesen werden sollen, die öffentlich erreichbar sein sollen und somit eine einheitliche, sinnvolle, vorhersehbare und dem Vertrauensgrundsatz entsprechende Vorgangsweise bei der Betreuung und Vermittlung der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich sichergestellt wurde, erscheint eine Nachsicht in der Dauer von vier Wochen als angemessen. Der Beschwerde war daher in diesem Umfang teilweise stattzugeben.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Absage von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die Absage von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren darf auch angemerkt werden, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein gewisses Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Da für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt ohnehin zweifelsfrei feststeht und dieser keine Ergänzungen mehr bedarf, war schließlich von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2251146.1.00