Obsah (17)
§ 52§§ 54Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 21Art. 29§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 28§§ 209§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW103 2181329-2 Spruch, W103 2181331-2/7E W103 2181328-2/12E W103 2181330-2/5E W103 2181329-2/5E W103 2213533-2/5E
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. werden
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG idg
F iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. III.
§§ 54und 55 Asyl
G 2005 iVm §§ 9, 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ sowie 3.) XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten, erteilt. römisch drei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ sowie 3.) römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten, erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben angehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und der minderjährigen Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam über Polen illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2016 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jänner 2016 illegal per Zug nach Weißrussland verlassen habe. Von Weißrussland habe er seine Reise nach Polen fortgesetzt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Da die Personen, die ihn in Tschetschenien bedroht hätten, auch nach Polen gekommen seien und ihn dort abermals bedroht hätten, sei er weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Leute, welche für den Präsidenten MASHADOV gearbeitet hätten, unterstützt und sei aus diesem Grund im Jahr 2005 in ein Gefängnis eingesperrt worden, wo er etwa neun Jahre inhaftiert geblieben wäre. Im Jahr 2013 sei er entlassen worden und zurück nach Hause gegangen. Zu ihnen nach Hause seien dann Leute gekommen, welche kontrolliert hätten, ob er XXXX nicht verlassen hätte, da er drei Jahre habe dort bleiben müssen. Entweder sei er zu ihnen zur Kontrolle gekommen, oder sie zu ihm. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen oder abermals einsperren würden. Da er den neuen Präsidenten nie anerkannt hätte, hätten sie ihn immer wieder neu bedroht, weshalb er geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm drei Jahre Gefängnis drohen, da er unerlaubt weggefahren wäre. Sie würden ihn ins Gefängnis bringen oder ihn umbringen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinem Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat im Jänner 2016 illegal per Zug nach Weißrussland verlassen habe. Von Weißrussland habe er seine Reise nach Polen fortgesetzt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Da die Personen, die ihn in Tschetschenien bedroht hätten, auch nach Polen gekommen seien und ihn dort abermals bedroht hätten, sei er weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Leute, welche für den Präsidenten MASHADOV gearbeitet hätten, unterstützt und sei aus diesem Grund im Jahr 2005 in ein Gefängnis eingesperrt worden, wo er etwa neun Jahre inhaftiert geblieben wäre. Im Jahr 2013 sei er entlassen worden und zurück nach Hause gegangen. Zu ihnen nach Hause seien dann Leute gekommen, welche kontrolliert hätten, ob er römisch 40 nicht verlassen hätte, da er drei Jahre habe dort bleiben müssen. Entweder sei er zu ihnen zur Kontrolle gekommen, oder sie zu ihm. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn umbringen oder abermals einsperren würden. Da er den neuen Präsidenten nie anerkannt hätte, hätten sie ihn immer wieder neu bedroht, weshalb er geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würden ihm drei Jahre Gefängnis drohen, da er unerlaubt weggefahren wäre. Sie würden ihn ins Gefängnis bringen oder ihn umbringen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie habe ihren Herkunftsstaat im Mai 2016 legal per Zug nach Polen verlassen, wo sie sich einige Tage aufgehalten und um Asyl angesucht habe. Über ihr unbekannte Länder sei sie nach Österreich gelangt. Zum Grund ihrer Flucht führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, nach Ausreise ihres Mannes nach Polen seien Leute zu ihr gekommen, welche von ihr verlangt hätten, dass dieser zurückkomme, andernfalls würden sie ihre Tochter und sie umbringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. In Bezug auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden durch ihre gesetzliche Vertreterin darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Polen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ein. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die am 16.07.2016 im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache stattfand, unterzogen. Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass Polen für die gegenständlichen Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung zu veranlassen, übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie nicht nach Polen wollten, da es dort gefährlich für sie sei, zumal auch dort nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden wäre. Die Beschwerdeführer legten diverse Dokumente vor, unter anderem ein Schreiben einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, aus dem sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin schwanger sei, sowie ein Schreiben des Justizministeriums der Russischen Föderation betreffend die Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurde gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien
§ 61Abs.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte II.). 2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). 3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E,
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO infolge Ablaufs der Überstellungsfrist begründet. 3. Den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde mit hg. Erkenntnissen vom 21.12.2016, Zln. W243 2141081-1/6E, W243 2141078-1/5E und W243 2141079-1/6E,
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Diese Entscheidungen wurden mit einem Übergang der Zuständigkeit
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO infolge Ablaufs der Überstellungsfrist begründet.
- Am XXXX wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde durch seine gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 11.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Am römisch 40 wurde der nunmehrige Viertbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde durch seine gesetzlichen Vertreter mit Eingabe vom 11.04.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Eingabe vom 27.06.2017 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben.
- Am 09.11.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie einer Vertrauensperson, niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs gaben sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Die Verständigung mit der Dolmetscherin funktioniere gut, ihre anlässlich der Erstbefragung erstatteten Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Die anwesende Vertrauensperson gab zu Beginn der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers an, ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus XXXX zu stammen und diesen bereits von dort gekannt zu haben. Er selbst sei vier Tage vor dem Erstbeschwerdeführer festgenommen worden, der Erstbeschwerdeführer und er hätten seinen Onkel unterstützt, welcher Widerstandskämpfer gewesen wäre. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: Die anwesende Vertrauensperson gab zu Beginn der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers an, ebenso wie der Erstbeschwerdeführer aus römisch 40 zu stammen und diesen bereits von dort gekannt zu haben. Er selbst sei vier Tage vor dem Erstbeschwerdeführer festgenommen worden, der Erstbeschwerdeführer und er hätten seinen Onkel unterstützt, welcher Widerstandskämpfer gewesen wäre. Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: „(…) F: Haben Sie sich jemals einen russischen Auslandsreisepass oder Inlandspass ausstellen lassen? A: Ich hatte einen Auslandsreisepass und Inlandspass. F: Hatten Sie sonstige amtliche Dokumente? A: Ja (russische Heiratsurkunde, österreichischer Führerschein). F: Wo liegt Ihr Geburtsort/Wohnort? A: Ich wurde in XXXX (Tschetschenien) geboren. Gewohnt habe ich bis zur Verhaftung XXXX Ich wurde im Jänner 2005 verhaftet. Zuerst wurde ich an unterschiedlichen Orten festgehalten XXXX . Ich wurde dann in der Stadt XXXX (Nord-Ural) geschickt. A: Ich wurde in römisch 40 (Tschetschenien) geboren. Gewohnt habe ich bis zur Verhaftung römisch 40 Ich wurde im Jänner 2005 verhaftet. Zuerst wurde ich an unterschiedlichen Orten festgehalten römisch 40 . Ich wurde dann in der Stadt römisch 40 (Nord-Ural) geschickt. … , F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in der Russischen Föderation? Besteht Kontakt zu diesen? A: Ja (Eltern, Onkeln und Tanten). Ich habe mit den Eltern Kontakt. Ich grüße sie, wenn es einen Feiertag gibt. … F: Sind Sie in der Russischen Föderation vorbestraft? A: Ja. Ich wurde verurteilt und saß deswegen im Gefängnis (§§ 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69). Ich wurde als „Teilnehmer einer Banditengruppe“ verurteilt. A: Ja. Ich wurde verurteilt und saß deswegen im Gefängnis (Paragraphen 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69,). Ich wurde als „Teilnehmer einer Banditengruppe“ verurteilt. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie? A: Als ich festgenommen wurde, war ich 19 Jahre alt. Ich wurde im Alter von 28 Jahren freigelassen. Ich hatte eigentlich keine Arbeit. Nach der Freilassung war ich als Kleinunternehmer tätig. Ich hatte Geschäfte und verpachtete diese. … Grund: In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst Aslan MASCHADOW. Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch XXXX . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten XXXX befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt XXXX . Er kam 2007 nach Österreich. Als er damals einvernommen wurde, sprach er auch über meine Probleme. Ich war damals noch im Gefängnis. Er erzählte alles über mich. Im Jahre 2005 drangen bei mir zuhause in XXXX bewaffnete Personen ein. Manche Personen waren maskiert. Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. Das alles dauerte zwei Monate. Nach zwei Monaten wurde ich, ich meine, zuerst wollten sie mich umbringen, in eine Uniform gesteckt. Sie gaben mir keine Gelegenheit, mich zu waschen und zu rasieren. Ich bekam lange Haare und einen Bart. Sie hielten mich fest, um mich danach als einen Mann, der in den Bergen kämpft, zu präsentierten. Somit wollten sie aufzeigen, dass sie effektiv arbeiten. Dann wurde ich an den MWD in XXXX übergeben. Das ist wie die Polizei. Aber dort beschäftigt man sich mit Leuten, die als militärische Straftäter gelten. Dort gab es eine Untersuchung bis August. Elf Monate und zwei Wochen hielten sie mich dort an. Dann gab es die Gerichtsverhandlung (08.08.2005) in XXXX . Ich wurde dann noch drei Monate festgehalten. Die Entscheidung musste erst rechtskräftig werden. Insgesamt war ich etwa 11 Monate in Untersuchungshaft. Ich legte eine Kassationsbeschwerde ein und fuhr nach XXXX . In Tschetschenien ging ich durch alle Instanzen. Ich wurde unschuldig verurteilt. Die letzte in Instanz in Russland beschäftigte sich mit meiner Angelegenheit. Es waren drei Richter. Ich musste ins Gefängnis. Ich wurde in XXXX angehalten. Mein Urteil lautete neun Jahre, strenge Bewachung. Ich saß dann 8 Jahre und sechs Monate ab. Ich schrieb immer wieder und immer wieder. Deshalb wurde mir ein kleiner Teil der Strafe erlassen. Ich beschäftigte mich mit den Gesetzen und kannte mich zuletzt fast so gut wie ein Anwalt aus. Ich schrieb sogar nach XXXX . Im XXXX wurde ich in mehreren Strafgefangenenlager angehalten. Einige Monate vor meiner Freilassung wurde ich in XXXX zu einer dreijährigen Aufsicht verurteilt. Das heißt, dass ich zwischen 22 und 7 Uhr mein Haus nicht verlassen durfte. Viermal im Monat musste ich zur Behörde gehen, um mich zu melden. Ich durfte die Stadt XXXX ohne eine Erlaubnis der Stadt nicht verlassen. Nach der Freilassung war ich bis zum 28.01.2016 in XXXX . Dann reiste ich ab. Während des Aufenthaltes in XXXX kamen Polizisten (ich bezeichne sie als Banditen in Uniform). Die Polizisten nahmen immer wieder Leute mit und brachten diese um. Manche Leute wurden aber auch ins Gefängnis gesteckt. Für andere Verschleppte wurde Lösegeld verlangt. Das ist eine Mafia. Sie kamen zu jeder Tages-und Nachtzeit zu mir. Das war so, als ob ich ein Bandit wäre. Manchmal wurde ich mitgenommen, manchmal wurde ich auch geschlagen. Sie kamen unterschiedlich oft zu mir, aber mindestens viermal im Monat. Wenn in meiner Ortschaft irgendetwas passiert ist, kamen sie gleich zu mir. Im Jahr 2015 wurde ich mitgenommen. Ich wurde einen Tag und eine Nacht mit Strom gefoltert. Ich wurde auch durch Schlafentzug gefoltert. Ich sollte einen Vertrag unterschreiben: Geh in die Ukraine kämpfen. Damals gab es dort einen Krieg. Sie wollten mich dort umbringen lassen, damit sie mich quasi auf diese Weise töten. Ich sah viel. Andere Leute wurden gefoltert und getötet. Ich sah, dass Leichen wie Müll abgelegt wurden –das war aber im Jahr 2005, als ich angehalten und gefoltert wurde. Ich bin für diese Leute ein unangenehmer Zeuge. Sie wollten mich beseitigen, entweder durch Haft, oder durch Tötung. Ich wollte nichts unterschreiben. Als ich im Jahr 2005 etwas unterschrieben habe, war ich viele Jahre im Gefängnis. Ich wurde freigelassen. Sie gaben mir Bedenkzeit. Sie schlugen mir vor, dass ich ihnen $ 10.000,--bezahle. Dann hätten sie mich in Ruhe gelassen. Sie gaben mir noch zwei weitere Möglichkeiten: ich hätte in der Ukraine kämpfen können, oder wäre ich umgebracht werde. Meine Verwandten halfen mir, damit ich die $ 10.000,--bezahlen konnte. Dann wurde ich eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen. Die Überprüfungen dauerten aber nach wie vor an. Diese Leute kamen weiter zu mir. Ich hatte keine Möglichkeit, mir einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Diese Leute sprachen aber nicht mehr über die Ukraine. Ich wurde aber weiterhin mitgenommen. Manchmal schüchterten sie mich ein, manchmal schlugen sie mich zusammen. Ich suchte dann eine Möglichkeit, für mich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ich stand aber, wie bereits erwähnt, drei Jahre unter Beobachtung, obwohl das nicht gesetzlich war. Über einen Bekannten fand ich eine Möglichkeit, mir einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ich bezahlte Geld für die Ausstellung des Auslandsreisepasses. So bekam ich auch Pässe für die Frau und die Tochter. Meiner Frau wurde der Auslandsreisepass aber abgenommen. Meine Frau musste für die Herausgabe des Passes Lösegeld bezahlen. Grund: In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst Aslan MASCHADOW. Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch römisch 40 . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten römisch 40 befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt römisch 40 . Er kam 2007 nach Österreich. Als er damals einvernommen wurde, sprach er auch über meine Probleme. Ich war damals noch im Gefängnis. Er erzählte alles über mich. Im Jahre 2005 drangen bei mir zuhause in römisch 40 bewaffnete Personen ein. Manche Personen waren maskiert. Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. Das alles dauerte zwei Monate. Nach zwei Monaten wurde ich, ich meine, zuerst wollten sie mich umbringen, in eine Uniform gesteckt. Sie gaben mir keine Gelegenheit, mich zu waschen und zu rasieren. Ich bekam lange Haare und einen Bart. Sie hielten mich fest, um mich danach als einen Mann, der in den Bergen kämpft, zu präsentierten. Somit wollten sie aufzeigen, dass sie effektiv arbeiten. Dann wurde ich an den MWD in römisch 40 übergeben. Das ist wie die Polizei. Aber dort beschäftigt man sich mit Leuten, die als militärische Straftäter gelten. Dort gab es eine Untersuchung bis August. Elf Monate und zwei Wochen hielten sie mich dort an. Dann gab es die Gerichtsverhandlung (08.08.2005) in römisch 40 . Ich wurde dann noch drei Monate festgehalten. Die Entscheidung musste erst rechtskräftig werden. Insgesamt war ich etwa 11 Monate in Untersuchungshaft. Ich legte eine Kassationsbeschwerde ein und fuhr nach römisch 40 . In Tschetschenien ging ich durch alle Instanzen. Ich wurde unschuldig verurteilt. Die letzte in Instanz in Russland beschäftigte sich mit meiner Angelegenheit. Es waren drei Richter. Ich musste ins Gefängnis. Ich wurde in römisch 40 angehalten. Mein Urteil lautete neun Jahre, strenge Bewachung. Ich saß dann 8 Jahre und sechs Monate ab. Ich schrieb immer wieder und immer wieder. Deshalb wurde mir ein kleiner Teil der Strafe erlassen. Ich beschäftigte mich mit den Gesetzen und kannte mich zuletzt fast so gut wie ein Anwalt aus. Ich schrieb sogar nach römisch 40 . Im römisch 40 wurde ich in mehreren Strafgefangenenlager angehalten. Einige Monate vor meiner Freilassung wurde ich in römisch 40 zu einer dreijährigen Aufsicht verurteilt. Das heißt, dass ich zwischen 22 und 7 Uhr mein Haus nicht verlassen durfte. Viermal im Monat musste ich zur Behörde gehen, um mich zu melden. Ich durfte die Stadt römisch 40 ohne eine Erlaubnis der Stadt nicht verlassen. Nach der Freilassung war ich bis zum 28.01.2016 in römisch 40 . Dann reiste ich ab. Während des Aufenthaltes in römisch 40 kamen Polizisten (ich bezeichne sie als Banditen in Uniform). Die Polizisten nahmen immer wieder Leute mit und brachten diese um. Manche Leute wurden aber auch ins Gefängnis gesteckt. Für andere Verschleppte wurde Lösegeld verlangt. Das ist eine Mafia. Sie kamen zu jeder Tages-und Nachtzeit zu mir. Das war so, als ob ich ein Bandit wäre. Manchmal wurde ich mitgenommen, manchmal wurde ich auch geschlagen. Sie kamen unterschiedlich oft zu mir, aber mindestens viermal im Monat. Wenn in meiner Ortschaft irgendetwas passiert ist, kamen sie gleich zu mir. Im Jahr 2015 wurde ich mitgenommen. Ich wurde einen Tag und eine Nacht mit Strom gefoltert. Ich wurde auch durch Schlafentzug gefoltert. Ich sollte einen Vertrag unterschreiben: Geh in die Ukraine kämpfen. Damals gab es dort einen Krieg. Sie wollten mich dort umbringen lassen, damit sie mich quasi auf diese Weise töten. Ich sah viel. Andere Leute wurden gefoltert und getötet. Ich sah, dass Leichen wie Müll abgelegt wurden –das war aber im Jahr 2005, als ich angehalten und gefoltert wurde. Ich bin für diese Leute ein unangenehmer Zeuge. Sie wollten mich beseitigen, entweder durch Haft, oder durch Tötung. Ich wollte nichts unterschreiben. Als ich im Jahr 2005 etwas unterschrieben habe, war ich viele Jahre im Gefängnis. Ich wurde freigelassen. Sie gaben mir Bedenkzeit. Sie schlugen mir vor, dass ich ihnen $ 10.000,--bezahle. Dann hätten sie mich in Ruhe gelassen. Sie gaben mir noch zwei weitere Möglichkeiten: ich hätte in der Ukraine kämpfen können, oder wäre ich umgebracht werde. Meine Verwandten halfen mir, damit ich die $ 10.000,--bezahlen konnte. Dann wurde ich eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen. Die Überprüfungen dauerten aber nach wie vor an. Diese Leute kamen weiter zu mir. Ich hatte keine Möglichkeit, mir einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Diese Leute sprachen aber nicht mehr über die Ukraine. Ich wurde aber weiterhin mitgenommen. Manchmal schüchterten sie mich ein, manchmal schlugen sie mich zusammen. Ich suchte dann eine Möglichkeit, für mich einen Auslandsreisepass ausstellen zu lassen. Ich stand aber, wie bereits erwähnt, drei Jahre unter Beobachtung, obwohl das nicht gesetzlich war. Über einen Bekannten fand ich eine Möglichkeit, mir einen Reisepass ausstellen zu lassen. Ich bezahlte Geld für die Ausstellung des Auslandsreisepasses. So bekam ich auch Pässe für die Frau und die Tochter. Meiner Frau wurde der Auslandsreisepass aber abgenommen. Meine Frau musste für die Herausgabe des Passes Lösegeld bezahlen. F: Weshalb reisten Sie nicht gemeinsam mit der Ehegattin aus Tschetschenien aus? A: Als ich Tschetschenien verlassen habe, hatte meine Ehegattin keinen Auslandreisepass. Bevor ich abgereist bin, kam ein FSB-Mitarbeiter ( XXXX , ein Inguschete) mir. Er arbeitete für den XXXX . Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert. XXXX sagte, dass ich nach Syrien zu den gleichen Bedingungen wie in der Ukraine fahren soll. Man wollte mich dann umbringen, indem ich ein Kämpfer in Syrien bin. Dort wird das jetzt so gemacht, dass die Verwandten von solchen Leuten delogiert werden und ihre Häuser in Brand gesetzt werden. Ich wurde einige Tage gefoltert und geschlagen. Dann wurde ich freigelassen. Sie gewährten mir Bedenkzeit. Man ließ mich tagsüber frei. In der Nacht kamen andere Leute. Das waren Kadirow-Leute. Ich wurde auch von diesen mitgenommen, geschlagen und bedroht. Man wollte bewirken, dass ich mit dem Vorschlag von XXXX einverstanden bin. Man sagte mir, dass man mich sonst in ein Erdloch stecken und mich so umbringen wird. Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, verließ ich Tschetschenien noch in der Nacht. Ich hätte am nächsten Morgen meine Entscheidung präsentieren sollen. Ich fand einen Fahrer mit einem Kleinbus. Bevor ich abgereist bin, kam ein FSB-Mitarbeiter ( römisch 40 , ein Inguschete) mir. Er arbeitete für den römisch 40 . Ich wurde mitgenommen und zusammengeschlagen und mit Strom gefoltert. römisch 40 sagte, dass ich nach Syrien zu den gleichen Bedingungen wie in der Ukraine fahren soll. Man wollte mich dann umbringen, indem ich ein Kämpfer in Syrien bin. Dort wird das jetzt so gemacht, dass die Verwandten von solchen Leuten delogiert werden und ihre Häuser in Brand gesetzt werden. Ich wurde einige Tage gefoltert und geschlagen. Dann wurde ich freigelassen. Sie gewährten mir Bedenkzeit. Man ließ mich tagsüber frei. In der Nacht kamen andere Leute. Das waren Kadirow-Leute. Ich wurde auch von diesen mitgenommen, geschlagen und bedroht. Man wollte bewirken, dass ich mit dem Vorschlag von römisch 40 einverstanden bin. Man sagte mir, dass man mich sonst in ein Erdloch stecken und mich so umbringen wird. Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, verließ ich Tschetschenien noch in der Nacht. Ich hätte am nächsten Morgen meine Entscheidung präsentieren sollen. Ich fand einen Fahrer mit einem Kleinbus. F: Weshalb haben Sie zwei Bestätigungen über Ihre Eltern mit? A: 1944 wurden alle Tschetschenen deportiert. Meine Großeltern waren in Kasachstan. Meine Eltern wurden in Kasachstan geboren. Das sind Bestätigungen, dass meine Großeltern nach Kasachstan deportiert und dass meine Eltern dort geboren wurden. F: Weshalb haben Sie ein mehrseitiges Schreiben vom
- Juni 2006 mit? A: Wir wurden wegen unserer Religion im Gefängnis zusammengeschlagen. Das Schriftstück (Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens) wurde in XXXX (Gebiet XXXX , bei XXXX ) ausgestellt. Wir waren etwa sieben Tschetschenen und durften nicht beten. Wir fügten uns Schnittwunden zu, weil wir heftig gefoltert wurden. Ich fügte mir Schnittwunden am Bauch zu. Dann wurde ich in Einzelhaft verlegt. Ich war immer in Handschellen (21.05.-26.05.). Gegen die Mitarbeiter wurde dann ein Strafverfahren eingeleitet. Das ist zusammengefasst der Inhalt des Schreibens. A: Wir wurden wegen unserer Religion im Gefängnis zusammengeschlagen. Das Schriftstück (Beschluss über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens) wurde in römisch 40 (Gebiet römisch 40 , bei römisch 40 ) ausgestellt. Wir waren etwa sieben Tschetschenen und durften nicht beten. Wir fügten uns Schnittwunden zu, weil wir heftig gefoltert wurden. Ich fügte mir Schnittwunden am Bauch zu. Dann wurde ich in Einzelhaft verlegt. Ich war immer in Handschellen (21.05.-26.05.). Gegen die Mitarbeiter wurde dann ein Strafverfahren eingeleitet. Das ist zusammengefasst der Inhalt des Schreibens. F: In welcher Weise halfen Sie dem Onkel von Herrn XXXX (Vertrauensperson)? F: In welcher Weise halfen Sie dem Onkel von Herrn römisch 40 (Vertrauensperson)? A: Ich transportierte Pakete. Darin befanden sich Kassetten und Post. Ich stellte die Pakte zu. Ich transportierte auch Lebensmittel. Der Onkel heißt XXXX . Jetzt heißt er XXXX . A: Ich transportierte Pakete. Darin befanden sich Kassetten und Post. Ich stellte die Pakte zu. Ich transportierte auch Lebensmittel. Der Onkel heißt römisch 40 . Jetzt heißt er römisch 40 . F: Weshalb hätten die Polizisten, die Banditen, Sie am Leben lassen sollen? A: Manche wurden freigelassen, manche wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, so wie ich. Scheinbar war das mein Schicksal. Ich bin sicher, dass sie mich festgehalten haben, um mich zu töten. V: In der Erstbefragung sagten Sie aus, für XXXX tätig gewesen zu sein. Ihre Angaben erscheinen unglaubhaft. XXXX wurde Anfang 2005 ermordet. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung vertreten. Wären Sie tatsächlich ein Staatsfeind, dann hätte man Sie nach Ansicht des Bundesamtes gar nie freigelassen. Was sagen Sie dazu? V: In der Erstbefragung sagten Sie aus, für römisch 40 tätig gewesen zu sein. Ihre Angaben erscheinen unglaubhaft. römisch 40 wurde Anfang 2005 ermordet. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung vertreten. Wären Sie tatsächlich ein Staatsfeind, dann hätte man Sie nach Ansicht des Bundesamtes gar nie freigelassen. Was sagen Sie dazu? A: Ich wurde drei Jahre unter Aufsicht gestellt. Ich flüchtete aber vorher. Sie wollten mich benützen und dann töten. F: Können Sie erklären, wozu diese Leute Ihre Unterschrift benötigen hätten sollen, um Sie zu töten? A: Ich war Freiwild für diese Leute. Ich hätte unterschreiben und dann hinfahren sollen. Ich habe nicht unterschrieben. Ich zahlte Geld, damit ich Ruhe habe. Eine Zeit war Ruhe. Dann begann wieder alles. F: Weshalb fuhren Sie nicht gleich nach der Freilassung nach Österreich? A: Ich wurde im Jahr 2013 freigelassen. Damals hatte ich keinen Auslandsreisepass. F: Wann haben Sie geheiratet? A: Im Jahr
- F: Machte Ihnen die Behörde keine Probleme? A: Ich wurde immer wieder festgenommen und geschlagen. F: Kannten Sie jene Leute, von denen Sie gefoltert wurden? A: Ich kannte sie vom Sehen. Ihre Familien-und Vornamen kannte ich nicht. F: Haben Sie Verletzungen von den Folterungen? A: Jetzt sieht man nichts. 12 Jahre sind vergangen. V: Aber Sie wurden auch 2015 ständig gefoltert. Was sagen Sie dazu? A: Die arge Folter war aber im Jahr
- F: War das der Grund der Asylantragstellung? A: Ja. F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen? A: Ein Mann heißt XXXX . Er war schon im Jahr 2005 dabei. Dann verfolgte er mich immer wieder. Er arbeitete schon damals im Jahr 2005 beim FSB. Als ich in Polen war, war XXXX auch dort. Mir fällt noch ein, dass ich während der Haft etwa fünf Jahre in Einzelhaft war. A: Ein Mann heißt römisch 40 . Er war schon im Jahr 2005 dabei. Dann verfolgte er mich immer wieder. Er arbeitete schon damals im Jahr 2005 beim FSB. Als ich in Polen war, war römisch 40 auch dort. Mir fällt noch ein, dass ich während der Haft etwa fünf Jahre in Einzelhaft war. … F: Wie oft wurden Sie festgenommen und inhaftiert? A: Es gab eine Haft (siehe oben). In den Jahren 2002 bis 2004 kamen die Russen. Sie kreisten unseren Rajon ein. Alle jungen Burschen wurden mitgenommen. Manche wurde in Erdlöchern festgehalten. Ich wurde etwa fünf-bis zehnmal (2002-2005) mitgenommen. Von 2013 bis 2016 wurde ich etwa viermal (Minimum) im Monat mitgenommen. Eine genaue Zahl kann ich Ihnen nicht nennen. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Mein Problem war politisch. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Zumindest werde ich für drei Jahre inhaftiert. Oder sie bringen mich gleich um. F: Sind Sie ein Wahabit? A: Nein. F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt? A: Ich habe nie gekämpft. F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich? A: Nein. F: Lebten Sie jemals in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien? A: Nein. F: Haben Sie familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien)? A: Nein. (…)“ Die Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf: „(…) F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation? Wovon lebten Sie? A: Ich arbeitete als Englischlehrerin in einer elfjährigen Grundschule in XXXX und XXXX Ich arbeitete auch als Lehrerin für ein paar Stunden in einer Hochschule in XXXX . A: Ich arbeitete als Englischlehrerin in einer elfjährigen Grundschule in römisch 40 und römisch 40 Ich arbeitete auch als Lehrerin für ein paar Stunden in einer Hochschule in römisch 40 . … Grund: Ich verließ meinen Herkunftsstaat, weil sich mein Ehegatte zur Ausreise entschlossen hatte. Er hatte im Herkunftsstaat Probleme. Als mein Mann Tschetschenien verlassen hat (Anmerkung: im Jänner 2016), er reiste nach Polen, drangen Männer in mein Haus ein. Die Männer drohten, dass sie meine Tochter und mich umbringen werden, wenn sich mein Mann nicht ihnen stellt. Mein Ehegatte sollte zurückkehren. Als ich die Möglichkeit hatte, reiste ich auch nach Polen. Ich verließ Tschetschenien am 09.05.
- F: War das der Grund der Asylantragstellung? A: Ja. … F: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? A: Nein. F: Hatten Sie in der Russischen Föderation jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? A: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Man hat mir meinen Auslandsreisepass abgenommen. Sie sagten, dass eine Überprüfung durchgeführt werden muss. Das war etwa Ende Dezember
- Ich nenne die Polizisten „uniformierte Gauner“. Sie verlangten € 1.000,--Lösegeld. Für diese Summe hätte ich meinen Auslandsreisepass wieder zurückerhalten. F: Wie oft waren, nachdem Ihr Ehegatte ausgereist war, Polizisten und unbekannte Männer bei Ihnen? A: Das war unterschiedlich. Sie kamen vier-, fünf-oder sechsmal im Monat. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Waren Sie in der Russischen Föderation Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in der Russischen Föderation jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Für mich ist eine Rückkehr unmöglich. Meine Tochter und ich werden ergriffen. Sie werden fordern, dass mein Mann zurückkehr. Ich weiß nicht, was sie mit uns tun werden. Vielleicht werden wir gefoltert oder getötet. F: Sind Sie eine Wahabitin? A: Nein. F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpferin auf tschetschenischer Seite mitgewirkt? A: Nein. F: Haben Sie den Job als Lehrerin gekündigt? A: Ich ging 2015 in Karenz. Nach der Karenz ging ich nicht mehr arbeiten. F: Können Sie erklären, weshalb Ihnen Dokumente ausgestellt wurden, obwohl Ihr Mann gesucht wird? A: Ich wurde ja nicht persönlich verfolgt. Ich persönlich war nicht in Gefahr. F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich? A: Nein. F: Lebten Sie jemals in der Russischen Föderation, außerhalb von Tschetschenien? A: Nein. Ich fuhr nur nach XXXX , um dort operiert zu werden (Geschwulst am Gehirn, welches entfernt werden musste. Dort wurde meine Tochter geboren. A: Nein. Ich fuhr nur nach römisch 40 , um dort operiert zu werden (Geschwulst am Gehirn, welches entfernt werden musste. Dort wurde meine Tochter geboren. F: Haben Sie familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation (außerhalb von Tschetschenien)? A: Nein. (…)“ Abschließend bestätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils, sich mit der anwesenden Dolmetscherin während der gesamten Einvernahme einwandfrei verständigen haben zu können und dokumentierten die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift.
- Am XXXX wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen in der Folge durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
- Am römisch 40 wurde der nunmehrige Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diesen in der Folge durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
- Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs.1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkte IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.). 7. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017 bzw. zu 5.) vom 28.12.2018 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde desweiteren festgestellt, dass dieser sich in den Jahren 2005 bis 2013 in Haft befunden hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser die Russische Föderation bzw. Tschetschenien habe verlassen müssen, da er von den Machthabern in Tschetschenien und FSB-Mitarbeiterin permanent einer Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit für tschetschenische Kämpfer in den Jahren 2002 bis 2004 ausgesetzt gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten ausgereist, auch in Bezug auf die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden Gründe vorgebracht worden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation und würden jeweils an keine schwerwiegenden Erkrankungen leiden. In den Verfahren der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden, diese hätten ihre Anträge jeweils auf die – als unglaubwürdig befundenen – Gründe des Erstbeschwerdeführers gestützt, weshalb auch in deren Verfahren keine Rückkehrgefährdung habe erkannt werden können.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 25.12.2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2017) erhoben die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei wegen des Vorwurfs, Mitarbeiter des früheren tschetschenischen Präsidenten logistisch unterstützt zu haben, schwer gefoltert und jahrelang inhaftiert worden. Auch nach seiner Freilassung hätten die Repressalien nicht aufgehört, sodass er aufgrund des zunehmenden Verfolgungsdrucks und konkret gegen ihn gerichteter Drohungen zur Flucht gezwungen gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen erstattet und zahlreiche Beweismittel vorgelegt, welche seine Angaben untermauern würden, zudem gebe es zahlreiche Zeugen, welche seine Befürchtungen bestätigen könnten. Das Bundesamt selbst habe nicht in Zweifel gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer jahrelang unter einem Vorwand unter unmenschlichen Bedingungen eingesperrt worden wäre, was in die weitere Beurteilung des Falles jedoch nicht einbezogen worden wäre. Unverständlich erschienen auch die Vorwürfe der Behörde in Bezug auf die in der Zeit nach Entlassung des Erstbeschwerdeführers ausgestellten Dokumente, zumal dieser ausgeführt hätte, diese nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld erlangt zu haben. Ebensowenig erwiesen sich die spekulativen Behauptungen der Behörde bezüglich der Folter, welcher der Erstbeschwerdeführer ausgesetzt gewesen wäre, als nachvollziehbar. Der russische bzw. tschetschenische Geheimdienst habe jahrzehntelange Erfahrung, Menschen zu quälen, ohne erkennbare Spuren zu hinterlassen. Folterungen, wie sie vom Erstbeschwerdeführer geschildert worden wären – Stromschläge, Stresspositionen, Schläge mit Gummiknüppeln, Überschütten mit kaltem und heißem Wasser – hätten gerade zum Ziel, keine körperlichen Beweise zu hinterlassen. Der Beweiswürdigung würde daher ein erkennbarer Begründungswert fehlen. Auch die Länderberichte würden die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien bestätigen. In diesem Zusammenhang werde auf einen näher zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen. Die gegen die beschwerdeführenden Parteien bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet, wie durch Länderberichte belegt und hätte sohin als glaubwürdig und asylrelevant anerkannt werden müssen. Allenfalls wäre den beschwerdeführenden Parteien aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage in ihrer Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Auch die private und familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien habe unzureichende Berücksichtigung gefunden. Festzustellen wäre gewesen, dass diese nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich ihrer Integration unternommen hätten.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.01.2018 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Verfahren des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers wurde am 21.01.2019 eine Beschwerde eingebracht, in welcher auf den Beschwerdeinhalt seiner Eltern verwiesen wurde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des BFA vom 21.01.2019 vorgelegt.
- Mit hg. Beschlüssen jeweils vom 05.02.2019, Zahlen W103 2181331-1/4E, W103 2181328-1/3E, W103 2181330-1/3E, W103 2181329-1/2E und W103 2213533-1/2E, wurden die bekämpften Bescheide in Erledigung der Beschwerden behoben und die Angelegenheiten
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.10. Mit hg. Beschlüssen jeweils vom 05.02.2019, Zahlen W103 2181331-1/4E, W103 2181328-1/3E, W103 2181330-1/3E, W103 2181329-1/2E und W103 2213533-1/2E, wurden die bekämpften Bescheide in Erledigung der Beschwerden behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „(…) Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffenderweise darauf verwiesen hat, dass in den Verfahren der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien mangels eines entsprechenden Vorbringens keine individuelle Rückkehrgefährdung zu erkennen gewesen wäre. Bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe weist das behördliche Ermittlungsverfahren jedoch qualifizierte Mängel auf. Der Erstbeschwerdeführer brachte als den Grund seiner Flucht im Wesentlichen vor, im Jahr 2005 in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aufgrund der Unterstützung einer für den damaligen Präsidenten MASCHADOW tätigen Gruppe von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln und Botendiensten
§§ 209
, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69 des russischen Strafgesetzbuchs zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2013 sei er weiterhin im Blickfeld der Behörden geblieben und wiederholtermaßen zu Verhören mitgenommen worden, im Zuge derer es auch zu Misshandlungen seiner Person gekommen wäre.Der Erstbeschwerdeführer brachte als den Grund seiner Flucht im Wesentlichen vor, im Jahr 2005 in seiner Herkunftsregion Tschetschenien aufgrund der Unterstützung einer für den damaligen Präsidenten MASCHADOW tätigen Gruppe von Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln und Botendiensten
Paragraphen 209, 222, 226, 317, 82, 88, 62, 69, des russischen Strafgesetzbuchs zu einer neunjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2013 sei er weiterhin im Blickfeld der Behörden geblieben und wiederholtermaßen zu Verhören mitgenommen worden, im Zuge derer es auch zu Misshandlungen seiner Person gekommen wäre. Im Rahmen des angefochtenen Bescheides wurde es seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Erstbeschwerdeführer sich im von ihm genannten Zeitraum in Haft befunden hätte. In diesem Zusammenhang unterließ es die Behörde jedoch, konkrete Feststellungen zum Inhalt des gegen den Erstbeschwerdeführer erlassenen Strafurteils zu treffen, weshalb eine Nachvollziehbarkeit der gegen seine Person erhobenen Vorwürfe, welche eine Haftstrafe in der vergleichsweise hohen Dauer von neun Jahren zur Folge gehabt hätten, nicht gegeben ist. Die Behörde begründete die Unglaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgungsgefährdung im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung, wie vom Erstbeschwerdeführer geschildert, angesichts der aktuellen Gegebenheiten in dessen Herkunftsstaat nicht plausibel erscheint. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, fehlen dem Bescheid jedoch konkrete Ermittlungsergebnisse. So sind dem angefochtenen Bescheid einerseits keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, mit welchen allfälligen Konsequenzen eine Person, welche aufgrund der Unterstützung einer Rebellengruppierung – wenn auch in einer untergeordneten Funktion – in der Russischen Föderation strafrechtlich verurteilt wurde, nach ihrer Entlassung zu rechnen hätte; festzuhalten ist überdies, dass angesichts der ausgesprochenen Haftdauer von neun Jahren auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass dem Erstbeschwerdeführer tatsächlich lediglich eine untergeordnete Unterstützung der Widerstandsbewegung zur Last gelegt worden ist. Das Bundesamt hat keinerlei Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Darlegungen des Erstbeschwerdeführers – demzufolge er infolge seiner Entlassung aus der Strafhaft weiterhin im Visier der Behörden geblieben und in den folgenden Jahren regelmäßig (grundlos) festgenommen und verhört worden wäre – vor dem Hintergrund der allgemeinen Gegebenheiten in Tschetschenien respektive in der Russischen Föderation als plausibel erachtet werden können. Neben fehlenden Feststellungen zum konkreten Inhalt der strafrechtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers sowie den fallspezifisch relevanten objektiven Gegebenheiten im Herkunftsstaat ist dem behördlichen Ermittlungsverfahren überdies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der individuellen Glaubwürdigkeit der seitens des Erstbeschwerdeführers geschilderten Vorfälle nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu entnehmen. Den niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde lässt sich keine vertiefte Befragung zu den im Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Strafhaft behauptetermaßen erfolgten polizeilichen Festnahmen und Verhören seiner Person, insbesondere den konkret fluchtauslösenden Vorfall betreffend, entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer, welcher davon sprach, im Zeitraum zwischen der Entlassung aus der Strafhaft und seiner Ausreise durchschnittlich viermal im Monat „mitgenommen“ worden zu sein, wurde insbesondere nicht näher über den Ablauf und Inhalt jener Vorfälle befragt, ebensowenig wurde die Zweitbeschwerdeführerin näher zu diesen Vorfällen befragt, um durch Gegenüberstellung ihrer Angaben eine nähere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der ausreisekausalen Vorfälle zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist desweiteren als Wesentlich festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer näher genannten Vertrauensperson begleitet wurde, welche angegeben hat, den Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise gekannt zu haben und einen Zusammenhang ihrer Fluchtvorbringen indizierte, indem sie angab, im Jahr 2004 selbst nur wenige Tage nach dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der damals gemeinsam erfolgten Unterstützung des Onkels der Vertrauensperson, bei welchem es sich um einen Widerstandskämpfer gehandelt hätte, festgenommen worden zu sein (AS 351). Desweiteren hat der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll gegeben (AS 355, 359), dass auch der erwähnte Onkel der Vertrauensperson, welchen der Erstbeschwerdeführer mit Lebensmitteln und Botendiensten unterstützt hätte, selbst in Österreich aufhältig wäre. In diesem Zusammenhang gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Genannte anlässlich seiner Einvernahme (wohl im österreichischen Asylverfahren im Jahr 2007) auch über die Probleme des Erstbeschwerdeführers gesprochen hätte. Das Bundesamt bezog diese beiden möglichen Zeugen jedoch in keiner Weise in das weitere Verfahren ein, wobei auch in keiner Weise dargelegt wurde, vor welchem Hintergrund die belangte Behörde eine zeugenschaftliche Einvernahme jener Personen zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers als nicht erforderlich erachtet hat. Ebensowenig nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Einsicht in die erwähnte, angeblich einen Bezug zum Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers aufweisende, Niederschrift aus dem Jahr 2007. Insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren mit erheblichen Ermittlungsmängeln belastet. Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine näheren Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes
§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 als erforderlich erweisen. (…)“Vollständigkeitshalber anzumerken ist auch, dass dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis keine näheren Ermittlungen bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes und des Zeitraums der Unterstützung der tschetschenischen Rebellenbewegung durch den Erstbeschwerdeführer zu entnehmen sind, welche sich jedoch im Hinblick auf die Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als erforderlich erweisen. (…)“
- Am 19.03.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache ergänzend einvernommen. Die Befragung des Erstbeschwerdeführers verlief im Wesentlichen wie folgt: „(…) F: Hat sich etwas an Ihrem Reiseweg und Ihren Ausreisegründen geändert (Anmerkung: Dem Asylwerber werden die Angaben zum Reiseweg und zu den Gründen vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen wiedergegeben.)? A: Nein. Ich halte die bisher gemachten Angaben inhaltlich voll aufrecht. F: Wie spielten sich die polizeilichen Festnahmen und Verhöre nach der Entlassung aus der Strafhaft ab? Bitte geben Sie Details an. A: Ich musste damals jeden Montag dort hingegen und unterschreiben, dass ich da bin. Das musste ich viermal im Monat machen. Ich musste zur Behörde; wir nennen das Polizeiwache. Es gibt eine Organisation, die auf Leute aufpasst, die aus der Haft entlassen wurden. Die letzte Meldung machte ich am 28.01.
- Zweimal beachtete ich diese Meldepflicht nicht. Ich musste dann $ 10.000 und $ 20.000 bezahlen. Darüber hinaus nahmen mich auch Kadirow-Leute und Leute des FSB fest. Ich wurde immer von zuhause abgeholt; manchmal tagsüber, manchmal mitten in der Nacht. Sie kamen in unterschiedlicher Anzahl an Leuten. Manchmal kamen sie in zwei, manchmal in drei Autos. Ich würde sagen, dass sie ungefähr zu zehnt gekommen sind. Ich habe das aber nie genau gezählt. Diese Aktionen dauerten meistens einen Tag. Für die Freilassungen gab es Auflagen: ich sollte in die Ukraine oder nach Syrien fahren, um dort zu kämpfen. Ihr Ziel war es, mich dort quasi „umzubringen“. Ich sollte als Bandit sterben. F: Wie oft wurden Sie nach der Strafhaft von der Polizei aufgesucht? A: Mindestens viermal im Monat. Manchmal auch fünf- oder sechsmal. F: Welches Ereignis war schlussendlich fluchtauslösend? A: Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, hat mir ein FSB-Mitarbeiter gesagt, dass ich nach Syrien fahren muss. Ich musste mich entscheiden: entweder hätte ich ihnen am Folgetag zugesagt, oder wäre ich im Gefängnis eingesperrt worden. Ich wollte mit meiner Frau gemeinsam wegfahren. Aber sie nahmen bereits vorher meiner Frau den Pass ab. Sie musste erst „Lösegeld“ für den Pass bezahlen. Daher konnten wir nicht gemeinsam ausreisen. Die Kadirow-Leute sagten mir, dass ich das tun muss, was mir die FSB-Leute aufgetragen haben. Ich ging rasch heim, packte meine Sachen und reiste nach Weißrussland. Ein Taxifahrer brachte mich mit einem Kleinbus nach Weißrussland. Sonst wäre ich jetzt schon tot. In meiner Stadt, XXXX , wurden damals
(2016)eine Menge an Leuten festgenommen. Es wurden etwa 150 Leute im Alter von 15 bis 25 Jahren festgenommen. Einige kamen vor Gericht. Die meisten wurden aber erschossen. Auf YouTube kann man das entsprechende Bildmaterial sehen. Auf meinem Mobiltelefon habe ich diese Videos (Inhalt: spurlos verschwundene junge Burschen; derartiges kann jedem passieren). Ich habe auch Videomaterial von einer bekannten Menschenrechtsaktivistin. Sie heißt XXXX . Sie berichtet über Verstöße in Tschetschenien. Ich weiß vom Verschwinden von Landsleuten auch vom Nachbarn und von Bekannten. Wenn Eltern eine Anzeige erstatten, werden sie bedroht, damit sie die Anzeigen zurückziehen (Das entspricht nicht den Tatsachen!). Die Situation in Tschetschenien ist instabil. Bis zum heutigen Tag fragt man in Tschetschenien immer noch, wo ich mich aufhalte. Sie kommen sogar zu den Eltern meiner Frau. Sie waren auch bei meinen Eltern. Von meinem Vater verlangten sie, dass er sofort die Behörden informiert, wenn ich zurückkehre. Sie zwangen meinen Vater dazu. Ansonsten wird er eingesperrt und wird es schlimm mit ihm enden. Auch mein älterer Bruder wurde bedroht, als ich nach Österreich gekommen bin. Sie sagten, wenn ich nicht zurückkomme, wird mein älterer Bruder umgebracht. Daraufhin musste mein Bruder auch flüchten. Er war zuerst in Österreich; jetzt ist er in Holland. Meine Schwester musste auch nach Holland flüchten.A: Als ich das letzte Mal freigelassen wurde, hat mir ein FSB-Mitarbeiter gesagt, dass ich nach Syrien fahren muss. Ich musste mich entscheiden: entweder hätte ich ihnen am Folgetag zugesagt, oder wäre ich im Gefängnis eingesperrt worden. Ich wollte mit meiner Frau gemeinsam wegfahren. Aber sie nahmen bereits vorher meiner Frau den Pass ab. Sie musste erst „Lösegeld“ für den Pass bezahlen. Daher konnten wir nicht gemeinsam ausreisen. Die Kadirow-Leute sagten mir, dass ich das tun muss, was mir die FSB-Leute aufgetragen haben. Ich ging rasch heim, packte meine Sachen und reiste nach Weißrussland. Ein Taxifahrer brachte mich mit einem Kleinbus nach Weißrussland. Sonst wäre ich jetzt schon tot. In meiner Stadt, römisch 40 , wurden damals
(2016)eine Menge an Leuten festgenommen. Es wurden etwa 150 Leute im Alter von 15 bis 25 Jahren festgenommen. Einige kamen vor Gericht. Die meisten wurden aber erschossen. Auf YouTube kann man das entsprechende Bildmaterial sehen. Auf meinem Mobiltelefon habe ich diese Videos (Inhalt: spurlos verschwundene junge Burschen; derartiges kann jedem passieren). Ich habe auch Videomaterial von einer bekannten Menschenrechtsaktivistin. Sie heißt römisch 40 . Sie berichtet über Verstöße in Tschetschenien. Ich weiß vom Verschwinden von Landsleuten auch vom Nachbarn und von Bekannten. Wenn Eltern eine Anzeige erstatten, werden sie bedroht, damit sie die Anzeigen zurückziehen (Das entspricht nicht den Tatsachen!). Die Situation in Tschetschenien ist instabil. Bis zum heutigen Tag fragt man in Tschetschenien immer noch, wo ich mich aufhalte. Sie kommen sogar zu den Eltern meiner Frau. Sie waren auch bei meinen Eltern. Von meinem Vater verlangten sie, dass er sofort die Behörden informiert, wenn ich zurückkehre. Sie zwangen meinen Vater dazu. Ansonsten wird er eingesperrt und wird es schlimm mit ihm enden. Auch mein älterer Bruder wurde bedroht, als ich nach Österreich gekommen bin. Sie sagten, wenn ich nicht zurückkomme, wird mein älterer Bruder umgebracht. Daraufhin musste mein Bruder auch flüchten. Er war zuerst in Österreich; jetzt ist er in Holland. Meine Schwester musste auch nach Holland flüchten. F: Waren Herr XXXX und dessen Onkel bei irgendeinem der von Ihnen geschilderten Verfolgungen persönlich anwesend?F: Waren Herr römisch 40 und dessen Onkel bei irgendeinem der von Ihnen geschilderten Verfolgungen persönlich anwesend? A: Herr XXXX und dessen Onkel leben in Österreich. Sein Onkel lebt in XXXX . XXXX hatte früher einen anderen Namen: XXXX . Bei meiner Festnahme waren beide nicht dabei. Wir wurden aber gemeinsam in einem Keller in XXXX angehalten. Sie haben zumindest mitangehört, wie ich gefoltert wurde. Gesehen haben sie es nicht. In XXXX war ich allein. Der Onkel von Herrn XXXX heißt auch XXXX .A: Herr römisch 40 und dessen Onkel leben in Österreich. Sein Onkel lebt in römisch 40 . römisch 40 hatte früher einen anderen Namen: römisch 40 . Bei meiner Festnahme waren beide nicht dabei. Wir wurden aber gemeinsam in einem Keller in römisch 40 angehalten. Sie haben zumindest mitangehört, wie ich gefoltert wurde. Gesehen haben sie es nicht. In römisch 40 war ich allein. Der Onkel von Herrn römisch 40 heißt auch römisch 40 . Aufforderung: Bitte übermitteln Sie dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen die genauen Anschriften der beiden Herrn XXXX samt Namen.Aufforderung: Bitte übermitteln Sie dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen die genauen Anschriften der beiden Herrn römisch 40 samt Namen. F: Können Sie erklären, weshalb man Sie in Tschetschenien gefangengenommen hat und anschließend in XXXX inhaftieren hätte sollen?F: Können Sie erklären, weshalb man Sie in Tschetschenien gefangengenommen hat und anschließend in römisch 40 inhaftieren hätte sollen? A: In Tschetschenien gibt es zu wenige Plätze in Gefängnissen. In Russland gibt es sehr viele Gefängnisse. Darunter auch ganz schreckliche, in denen 95 Prozent der Insassen sterben. F: Können Sie noch einmal erklären, weshalb man Sie, einen mutmaßlichen Staatsfeind, freilassen hätte sollen? A: Weil ich nach dem Gesetz/nach dem Recht verurteilt wurde. Ich wurde zu einer Freiheitsstrafe mit einer gewissen Dauer verurteilt. Diese Zeit lief ab. Ich wurde freigelassen. Nach der Freilassung wurde ich weiter verfolgt. Man hat mich nicht in Ruhe gelassen. Die meisten Leute, die einmal im Gefängnis waren, werden umgebracht, oder neuerlich eingesperrt. Jetzt sind viele meiner Bekannten, die damals zu 10 bis 15 Jahren verurteilt wurden, freigelassen worden. Sie stehen für acht Jahre unter Beobachtung. Einer meiner Bekannten wurde unmittelbar nach der Freilassung getötet. Ein anderer wurde etwa ein Jahr später getötet. Das hätte mir auch gedroht: entweder hätten sie mich umgebracht, oder wäre ich erneut eingesperrt worden. F: Können Sie erläutern, weshalb für Sie keine Möglichkeit bestehen sollte, sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederzulassen? Es wäre Ihnen jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stawropol Fuß zu fassen und einen Arbeitsplatz zu finden. A: Das ist ein- und dasselbe. Ich hätte mich auch dort melden müssen. Dann hätten sie vielleicht von Tschetschenien aus angerufen: „Schickt uns den zurück!“. … F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Man sucht mich landesweit. Ich befürchte, dass ich getötet werde, wenn ich zurückkehre. Für diese Leute ist es sehr leicht, eine Person umzubringen. Zuerst komme ich sicher drei Jahre ins Gefängnis. Wenn ich diese drei Jahre überlebe, gehen die Verfolgungen weiter und werde ich umgebracht. (…)“ Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, mit Ausnahme seiner Frau und seinen Kindern hier keine Verwandte zu haben. Er habe Bekanntschaften zu Landsleuten und zu Österreichern. Er beherrsche Deutsch mittelmäßig, ginge keiner geregelten Arbeit nach, besuche einen Deutsch sowie einen Werte- und Orientierungskurs und sei in keinem Verein Mitglied. Er leide an keinen schweren Erkrankungen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie halte ihre bisherigen Angaben inhaltlich aufrecht. Zu den Problemen ihres Mannes seien ihr keine Einzelheiten bekannt. Sie wisse nur, dass dieser, als er noch jung gewesen sei, von Polizisten festgenommen worden sei. Es habe sich um Leute in Militäruniformen gehandelt, die bei ihnen eingedrungen wären und ihren Mann entführt hätten. Soweit sie von ihm wisse, sei dieser anfangs lange Zeit an einem unbekannten Ort festgehalten, geschlagen und auf verschiedene Art gefoltert worden. Unter Folter habe er eine Unterschrift leisten müssen und sei dann in Haft gekommen. Damals habe sie ihren Ehegatten noch gar nicht gekannt. Als sie dann ein Paar gewesen wären, habe sie Folgendes mitbekommen: Sie hätten im August 2014 geheiratet. Es habe nicht lange gedauert, bis nach der Hochzeit Leute in Militäruniformen zu ihnen gekommen wären und ihren Mann mitgenommen hätten. Nach seiner Freilassung sei er ganz verschlossen gewesen und habe Ruhe haben wollen. Diese Leute seien tagsüber und in der Nacht gekommen und die Zweitbeschwerdeführerin habe einfach verstört zusehen müssen, wie sie ihn verschleppten. Nach seiner Rückkehr habe sie blaue Flecken an seinem Körper wahrgenommen, ihr Mann habe ihr jedoch gesagt, dass nichts Schlimmes passiert sei. So sei es weitergegangen, bis er eines Tages nach dem Essen zurückgekommen sei und ihr mitgeteilt hätte, dass er rasch wegfahren müsste. Er habe seine Sachen gepackt und sei weggefahren, ohne ihr zu sagen, wohin. Nach einiger Zeit habe er sie über eine unbekannte Nummer angerufen und ihr erklärt, dass er sich in Polen befinde und in Sicherheit sei. Ihre Tochter sei damals etwa ein halbes Jahr alt gewesen. In der Russischen Föderation würden sich unverändert die Eltern, Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Zu ihren Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, in Tschetschenien herrsche immer noch Willkür. Jederzeit könne jemand nach Hause kommen und einen mitnehmen. Es passiere immer noch, dass Leute in Uniformen, die sich Polizisten nennen, Menschen terrorisieren. Manchmal würden ganze Stadtviertel durchsucht und Leute mitgenommen und später tot aufgefunden oder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Für sie gebe es keine Rückkehr mehr. Würde man erfahren, dass sie wieder in der Heimat seien, würde ihr Mann sofort festgenommen werden. Dasselbe könnte auch ihren Kindern und ihr passieren. Man würde sie schlagen und foltern. Man würde sagen, dass sie Banditen wären, die zurückgekehrt seien, um einen Terroranschlag zu verüben. Die uniformierten Männer würden sich manchmal bei ihren Eltern nach dem Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin erkundigen. In Österreich habe sie mit Ausnahme ihres Mannes und ihrer Kinder keine Verwandten; sie habe Bekanntschaften geknüpft und beherrsche die deutsche Sprache mittelmäßig. Sie habe für die Diakonie und beim Hausarzt für Landsleute gedolmetscht. Sie besuche einen Deutschkurs sowie einen Werte- und Orientierungskurs. Sie leide an keinen schweren Erkrankungen, habe jedoch um psychologische Unterstützung gebeten, da sie aufgrund der Probleme in Tschetschenien immer noch an Depressionen leide. Ihre Kinder seien gesund, die älteste Tochter würde den Kindergarten besuchen, die beiden Söhne seien noch bei ihr zuhause. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils eine Bestätigung über den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses sowie eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vor. Am 11.04.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien ein, in welcher unter Verweis auf verschiedene auszugsweise wiedergegebene Berichte zur Lage in Tschetschenien festgehalten wurde, dass sich die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Hintergrund der objektiven Lage in ihrer Heimat als nachvollziehbar erwiesen und sich die allgemeine Situation in Tschetschenien zuletzt verschlechtert hätte. Von Seiten der beschwerdeführenden Parteien wurden zudem einige Nachrichtenberichte zur aktuellen menschenrechtlichen Situation in Tschetschenien übermittelt. 12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 24.04.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.), zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.). 12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 24.04.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), zugleich wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BeschwerdeführerInnen jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Das Bundesamt stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien, deren Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis und Volksgruppenzugehörigkeit fest. Den angeführten Bescheiden wurden umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zugrunde gelegt. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer Tschetschenien und die Russische Föderation habe verlassen müssen, da er seitens der Machthaber in Tschetschenien und FSB-Mitarbeiter einer permanenten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass der Körper des Erstbeschwerdeführers äußere sichtbare Narben aufweise, deren Verursachung und Alter nicht festgestellt werden könne. In den Verfahren der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien keine darüberhinausgehenden Gründe geltend gemacht worden. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprächen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in der Russischen Föderation mehrere Verwandte, von denen sie im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könnten. Zudem wären der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, welche eine qualifizierte Ausbildung besäßen, dazu in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie eigenständig zu bestreiten. Die beschwerdeführenden Parteien würden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden. Eine Behandlung psychischer Probleme sei auch in der Russischen Föderation möglich. Eine besondere Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien in Österreich habe angesichts der erst kurzen Dauer ihres Aufenthalts und des Umstandes, dass sie zu keinem Zeitpunkt auf einen längerfristigen Aufenthalt hätten vertrauen dürfen, nicht festgestellt werden können. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: „(…) Von der erkennenden Behörde wurde der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Obwohl Sie bereits im Jahr 2013 aus der Haft entlassen worden wären und weiterhin Übergriffe von tschetschenischen Behördenorganen und russischen FSB-Leuten befürchtet hätten, wären Sie dennoch bis Jänner 2016 in Tschetschenien geblieben, bevor Sie die Russische Föderation aufgrund der von Ihnen dargelegten Probleme verlassen hätten. Eine solche Vorgangsweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und konnte diese daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzige logische Konsequenz, bei Zutreffen des von Ihnen behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht vor einem Übergriff, wäre ein sofortiges Verlassen des Herkunftsstaates gewesen. Daran vermag auch Ihre Behauptung nichts zu ändern, dass Sie nach der Freilassung keinen Auslandsreisepass besessen hätten. In diesem Zusammenhang war es auch nicht plausibel, weshalb Sie Ihre Ehegattin und das Kind zurücklassen hätten sollen (Anmerkung: Ihre Familienangehörigen hätten Tschetschenien und die Russische Föderation nicht gleichzeitig mit Ihnen verlassen), wenn doch Lebensgefahr für Sie in Tschetschenien bestanden hätte. Es hätte Ihnen bewusst sein müssen, dass von Seiten der tschetschenischen Behörden Druck auf Ihre Verwandten ausgeübt wird, um Sie zur Rückkehr zu zwingen. Dass Sie keiner Verfolgungsgefahr seitens russischer und tschetschenischer Behördenorgane ausgesetzt waren und sind, ergibt sich aus dem Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung in Verbindung mit Ihrem Verhalten. Sie hätten nie an Kampfhandlungen im zweiten Tschetschenienkrieg, der von Ende 1999 bis 2009 ausgetragen wurde, teilgenommen und auch sonst nichts Besonderes (zum Bespiel: die Begehung terroristischer Akte) gemacht, wären aber dennoch ab Mitte 2005 verfolgt worden. Einen logisch kausalen Grund für das Vorgehen der bewaffneten und teils maskierten Personen, über die Sie keine weiteren Angaben machten, konnte dem Vorbringen nicht entnommen werden, weshalb diesem die Glaubhaftigkeit versagt werden musste. Wie man in öffentlich zugänglichen Dokumentationen über den Bürgerkrieg in Tschetschenien nachlesen kann, war die Situation in den Jahren 2005 bis 2009 militärisch dadurch gekennzeichnet, dass die russischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer so genannten „Antiterroristischen Operation“ versucht haben, die verbliebenen Rebellenkämpfer systematisch auszuschalten. Deren Aktivitäten konnten jedoch nicht sofort gestoppt werden. Immer wieder gelang es den Rebellen, föderalen Kräften und ihren lokalen Verbündeten verlustreiche Schläge zuzufügen. Die russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräfte unternehmen bei ihrer Bestrebung, die verbliebenen Rebellenkämpfer auszuschalten, vor allem gezielte Einzelaktionen gegen Personen, die sie der Begehung „terroristischer“ Taten verdächtigen. Die Anzahl der groß angelegten flächendeckenden „Säuberungsaktionen“ in bestimmten Regionen Tschetscheniens hat sich jedoch etwa ab dem Jahr 2005 erheblich verringert. Allgemein wurden in den vergangenen Jahren weniger Übergriffe durch russische Einheiten bekannt als in den Jahren zuvor. Dieser Trend hat sich insbesondere 2005 verstärkt. So lag nach Schätzungen die Zahl der im ganzen Jahr 2005 entführten Personen in ganz Tschetschenien bei 77-300 Betroffenen. Aus Ihren Angaben lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass Sie vor dem Zeitpunkt der Ausreise, aber auch zum heutigen Zeitpunkt akut der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt waren und wären. Sie erwähnten mit keinem Wort, dass Sie ein Rebellenkämpfer waren, der für die Begehung terroristischer verantwortlich war. Sie führten auch nicht aus, dass Sie noch immer ein Rebellenkämpfer sind. Ferner ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass Aslan MASCHADOW, für dessen Gefolgsleute Sie diverse Transporte erledigt hätten, Anfang 2005 ermordet wurde. Mittlerweile sind sogar ehemalige tschetschenische Rebellen in der Regierung Tschetscheniens vertreten und gab es Amnestien für diese. Weshalb nun gerade Sie einer Verfolgung von erheblichem Ausmaß ausgesetzt gewesen wären beziehungsweise auf welche Weise gerade Sie eine erhebliche Bedrohung für die Staatsführung in der Teilrepublik Tschetschenien sein hätten sollen, konnten Sie beim Bundesamt nicht überzeugend vorbringen. Ihr Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Tschetschenien (Russische Föderation) und war dieses nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Hinzu tritt, dass eine Verfolgung von Tschetschenen durch den russischen FSB aufgrund der Tatsache, dass sich russische Einheiten bereits seit vielen Jahren aus Tschetschenien zurückgezogen haben, als nicht tatsachenkonform darstellt. Ihr Vorbringen war auch unter diesem Aspekt nicht glaubhaft. Offensichtlich sollten diese Angaben dazu dienen, eine landesweite Verfolgung Ihrer Person zu untermauern. In diesem Zusammenhang wird auf den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2019 angeführten Mangel einer fehlenden Prüfung des möglichen Vorliegens eines allfälligen Asylausschlussgrundes hingewiesen. Offensichtlich wurde vom zuständigen Richter übersehen, dass eine derartige Prüfung vom Bundesamt vorgenommen wurde („… F: Sind Sie ein Wahabit? A: Nein. F: Haben Sie ab Ende 1999 aktiv als Widerstandskämpfer auf tschetschenischer Seite mitgewirkt? A: Ich habe nie gekämpft. F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich? A: Nein. …“ „… In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst Aslan MASCHADOW. Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch XXXX . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten. XXXX befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt XXXX Er kam 2007 nach Österreich. …“). Abgesehen davon, dass sich aus Ihren Angaben kein Asylausschlussgrund ableiten lässt, war diese Möglichkeit der Entscheidungsfindung aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten gar nicht in Betracht zu ziehen.F: Waren Sie für terroristische Akte verantwortlich? A: Nein. …“ „… In den Jahren 2002, 2003 und 2004 habe ich Leuten geholfen. Unser Präsident hieß zuerst Aslan MASCHADOW. Diese Leute waren mit den Präsidenten. Ich unterstützte diese Leute. Dazu gehört auch römisch 40 . Ich kaufte Lebensmittel für diese Leute. Ich stellte Kassetten und Briefe zu. So half ich diesen Leuten. römisch 40 befindet sich in Österreich. Er lebt in der Stadt römisch 40 Er kam 2007 nach Österreich. …“). Abgesehen davon, dass sich aus Ihren Angaben kein Asylausschlussgrund ableiten lässt, war diese Möglichkeit der Entscheidungsfindung aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten gar nicht in Betracht zu ziehen. Ihr Vorbringen beinhaltet weitere Ungereimtheiten. Sie führten aus, zumindest über mehrere Monate hinweg einer physischen Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Die Foltermethoden beschrieben Sie unter anderem so: „… Ich wurde verschleppt und an einer mir unbekannten Stelle im Keller festgehalten. Dort wurde ich gefoltert; auch mit Strom. Sie schlugen mich auch mit einem Gummiknüppel und mit einem Eisenrohr zusammen. Man legte mir auch Handschellen an und wurde ich an die Decke gehängt. Die Dauer dieser Folter war unterschiedlich. Manchmal hing ich mehrere Stunden an der Decke. Zwischendurch wurde ich dann wieder gefoltert. Sie schütteten mir heißes und kaltes Wasser über den Rücken. Ich sollte irgendwelche Dokumente unterschreiben. …“. Dennoch weist Ihr Körper keine Folterspuren auf („… F: Haben Sie Verletzungen von den Folterungen? A: Jetzt sieht man nichts. 12 Jahre sind vergangen. …“; Anmerkung: Ihre Selbstverstümmelungsnarben werden vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt). Alleine der Umstand, dass man mit Handschellen an die Decke aufgehängt wird, hätte Narben an den Handgelenken hinterlassen müssen, zumal das Eigengewicht Sie nach unten ziehen hätte müssen und Sie dem „Druck“ einzig durch die Handgelenke entgegenwirken hätten können. Ebenso hätten Folterungen per Strom Verbrennungsnarben hinterlassen müssen. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten geht das Bundesamt davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben um ein frei erfundenes Konstrukt handelt. Dass Ihrem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird auch aufgrund weiterer Widersprüche bestätigt. Sie legten beim Bundesamt mehrere russische Originaldokumente vor (Anmerkung: russischer Inlandspass, ausgestellt am XXXX in XXXX ; eine russische Vaterschaftsurkunde, ausgestellt am XXXX ; eine russische Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX ; einen russischen Auslandsreisepass, der von den polnischen Behörde abgenommen wurde). Obwohl russische und tschetschenische Behördenorgane ein massives Interesse an Ihrer Person haben sollten, wäre Ihnen dennoch die Ausstellung von Dokumenten nicht verwehrt worden. Selbst während der Haft hätten Sie die Ausstellung des Inlandspasses erwirken können. Dass Sie, eine angeblich massiv verfolgte Person, über mehrere Jahre hinweg einem geregelten Leben nachgehen konnten (Anmerkung: das Leben in XXXX ab 2013, das Verpachten von Geschäftslokalen, das Beantragen von Dokumenten, die Gründung einer Familie), spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung. Der russische Führerschein, den Sie im Jahr 2004 gemacht hätten, wurde Ihnen auch nicht abgenommen, sodass Sie diesen während des Aufenthaltes in Österreich umschreiben konnten.Dass Ihrem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt, wird auch aufgrund weiterer Widersprüche bestätigt. Sie legten beim Bundesamt mehrere russische Originaldokumente vor (Anmerkung: russischer Inlandspass, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 ; eine russische Vaterschaftsurkunde, ausgestellt am römisch 40 ; eine russische Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 ; einen russischen Auslandsreisepass, der von den polnischen Behörde abgenommen wurde). Obwohl russische und tschetschenische Behördenorgane ein massives Interesse an Ihrer Person haben sollten, wäre Ihnen dennoch die Ausstellung von Dokumenten nicht verwehrt worden. Selbst während der Haft hätten Sie die Ausstellung des Inlandspasses erwirken können. Dass Sie, eine angeblich massiv verfolgte Person, über mehrere Jahre hinweg einem geregelten Leben nachgehen konnten (Anmerkung: das Leben in römisch 40 ab 2013, das Verpachten von Geschäftslokalen, das Beantragen von Dokumenten, die Gründung einer Familie), spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer individuellen Verfolgung. Der russische Führerschein, den Sie im Jahr 2004 gemacht hätten, wurde Ihnen auch nicht abgenommen, sodass Sie diesen während des Aufenthaltes in Österreich umschreiben konnten. Nur nebenbei wird Folgendes angeführt: Der Auslandsreisepass ist ein offizielles Dokument, der die Ein- und Ausreise in das Gebiet der Russischen Föderation erlaubt. Derzeit sind drei Arten von Auslandsreisepässen in Verwendung: Alte Reisepässe ohne Chip, Reisepässe mit Chip (Ausstellung seit 2006), Biometrische Reisepässe (Ausstellung seit 2010). Seit März 2010 werden die neuen biometrischen Reisepässe ausgestellt. Als biometrisches Datum wird derzeit einzig das Foto erfasst. Das Foto wird direkt bei der ausstellenden Behörde, dem Föderalen Migrationsdienst FMS (siehe 3.4.), gemacht, es sind keine anderen Fotografien zulässig. Auch die Unterschrift, die eingescannt auf die Datenseite des Reisepasses kommt, wird mit dem richtigen Schreibwerkzeug in ein dafür vorgesehenes Feld direkt bei der FMS-Stelle geleistet. Die Angaben zu Wohnsitz und Arbeitsverhältnissen der letzten 10 Jahre, die beim Antrag überprüft werden, sind dort gespeichert, wo der Antrag gestellt wurde. Ein Antrag muss immer persönlich eingereicht werden, dies gilt sowohl für die „alten“, also nicht biometrischen Auslandsreisepässe, als auch für die „neuen“, also biometrischen. Es gibt keine Ausnahmeregelungen, aufgrund derer ein Auslandsreisepass nicht persönlich beantragt werden muss. Laut Ihren Angaben fanden Sie über einen Bekannten eine Möglichkeit, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Sie bezahlten Geld für die Ausstellung des Auslandsreisepasses. Da sich diese Aussage nicht mit den zuvor angeführten Fakten deckten, mussten sie als Schutzbehauptung erachtet werden. Ihre Angaben über eine „gekaufte“ Passausstellung konnten daher nicht dazu beitragen, die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens zu stützen. Ebenso erscheint es nicht plausibel, dass Ihre etwa achtjährige Haftstrafe unter einem Vorwand (Anmerkung: unter anderem wurden Sie wegen Begehung des Paragraphen 222 russisches StGB – illegaler Erwerb einer Waffe und illegaler Waffenbesitz – verurteilt) passieren hätten sollen, an Ihrer Person weiter ein massives Interesse bestehen hätte sollen, Sie jedoch freigelassen worden wären. Hätten Ihre Verfolger tatsächlich beabsichtigt, Sie zu töten, wären wohl probatere Mittel gegen Sie eingesetzt worden. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, beklagen NGOs weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Weshalb man daher Sie in Freiheit lassen hätte sollen, obwohl Ihren Verfolgern bewusst sein musste, dass Sie diese Freilassung zum Anlass der Flucht nehmen werden, konnten Sie der erkennenden Behörde nicht schlüssig erläutern. Ferner fiel auf, dass Sie laufend davon sprachen, in XXXX eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt zu haben. Aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln geht jedoch hervor, dass Sie sich zumindest am 26.06.2006 in der Haftanstalt in XXXX befunden haben, wo Sie sich selbst verletzt haben. Vom Bundesamt wird jedoch angeführt, dass aufgrund anderer Bestätigungen nicht in Abrede gestellt wird, dass Sie tatsächlich eine mehrjährige Haftstrafe in der Russischen Föderation verbüßt haben. Jedoch konnten Sie infolge unplausibler Angaben nicht glaubhaft darlegen, dass Ihre Verfolgung in Zusammenhang mit einer Rebellentätigkeit in Tschetschenien stehen soll.Ferner fiel auf, dass Sie laufend davon sprachen, in römisch 40 eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt zu haben. Aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln geht jedoch hervor, dass Sie sich zumindest am 26.06.2006 in der Haftanstalt in römisch 40 befunden haben, wo Sie sich selbst verletzt haben. Vom Bundesamt wird jedoch angeführt, dass aufgrund anderer Bestätigungen nicht in Abrede gestellt wird, dass Sie tatsächlich eine mehrjährige Haftstrafe in der Russischen Föderation verbüßt haben. Jedoch konnten Sie infolge unplausibler Angaben nicht glaubhaft darlegen, dass Ihre Verfolgung in Zusammenhang mit einer Rebellentätigkeit in Tschetschenien stehen soll. Unabhängig davon, ist Ihrem Vorbringen entgegenzuhalten, dass für Sie eine inländische Fluchtalternative besteht. Sie können sich in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien, niederlassen. Es wäre Ihnen jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stawropol Fuß zu fassen und einen Arbeitsplatz zu finden. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates misstrauen und verachten Kadyrow. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen. Ihrer Rechtfertigung, wonach man Sie wieder zurück nach Tschetschenien geschickt hätte, weil Sie sich dort melden müssen, konnte somit nicht gefolgt werden. Was Ihre Ehegattin betrifft, die im Verfahren als Zeugin fungieren kann, wird angeführt, dass diese bei ihrer Einvernahme am 19.03.2019 angab, keine Einzelheiten über die Vorfälle zu kennen. Ihre Ehegattin hätte lediglich mitbekommen, dass Sie misshandelt wurden und dass es Ihnen nach den Misshandlungen psychisch schlecht ergangen ist. Durch die Aussagen Ihrer Ehegattin wurden Ihre Angaben in keine Weise fundiert untermauert. Abgesehen davon, dass die Misshandlungen in Ihrem Fall keine Narben hinterlassen hätten sollen, können Misshandlungen viele Ursachen haben. Dass der Auslöser eine Ihnen unterstellte Unterstützung tschetschenischer Rebellen gewesen sein sollte, konnte daher von Ihrer Ehegattin, die in keinem Fall eine Augenzeugin war, nicht bestätigt werden. Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Was somit die beiden seit längerer Zeit in Österreich aufhältigen Zeugen (Anmerkung: XXXX und dessen Onkel XXXX ) betrifft, die Sie aus der Zeit in Tschetschenien kennen, konnte Ihrer Anregung auf zeugenschaftliche Einvernahme nicht gefolgt werden. Allfälligen Aussagen dieser beiden Personen kommt aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses nur wenig Beweiskraft zu. Zudem führten Sie aus, dass Herr XXXX und dessen Onkel nicht bei Ihrer Festnahme anwesend waren. Sie trafen auf diese beiden Personen erst in einem Keller in XXXX Die beiden Herrn XXXX hätten mitangehört, wie Sie gefoltert wurden. Gesehen hätten sie es nicht. Dieser Vorfall ereignete sich laut Ihren Angaben im Jahre 2005. Das Gerichtsverfahren hätte etwa elf Monate gedauert. Anschließen hätten Sie eine mehrjährige Haftstrafe in XXXX verbüßt. Dort wäre weder XXXX , noch dessen Onkel XXXX anwesend gewesen.Was somit die beiden seit längerer Zeit in Österreich aufhältigen Zeugen (Anmerkung: römisch 40 und dessen Onkel römisch 40 ) betrifft, die Sie aus der Zeit in Tschetschenien kennen, konnte Ihrer Anregung auf zeugenschaftliche Einvernahme nicht gefolgt werden. Allfälligen Aussagen dieser beiden Personen kommt aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses nur wenig Beweiskraft zu. Zudem führten Sie aus, dass Herr römisch 40 und dessen Onkel nicht bei Ihrer Festnahme anwesend waren. Sie trafen auf diese beiden Personen erst in einem Keller in römisch 40 Die beiden Herrn römisch 40 hätten mitangehört, wie Sie gefoltert wurden. Gesehen hätten sie es nicht. Dieser Vorfall ereignete sich laut Ihren Angaben im Jahre 2005. Das Gerichtsverfahren hätte etwa elf Monate gedauert. Anschließen hätten Sie eine mehrjährige Haftstrafe in römisch 40 verbüßt. Dort wäre weder römisch 40 , noch dessen Onkel römisch 40 anwesend gewesen. Das Bundesamt nahm aus diesen Überlegungen Abstand von der Durchführung zeugenschaftlicher Einvernahmen. Eine Einsichtnahme in die Niederschrift von Herrn XXXX , aufgenommen beim ehemaligen Bundesasylamt im Jahr 2007, konnte ebenfalls unterbleiben. Darin sind keinesfalls zeugenschaftliche Angaben über Vorfälle aus den Jahren 2013 bis 2016 enthalten. Dass Sie möglicherweise bis 2005 tschetschenische Widerstandskämpfer mit Hilfsleistungen (Anmerkung: Zustellen von Kassetten und Briefen, Einkauf von Lebensmittel) unterstützt haben, fällt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ins Gewicht. Es gab ab dem Jahr 2009 mehrere Amnestien gegen ehemalige tschetschenische Widerstandskämpfer. Heute sind auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht. Die Angaben aus dem Jahr 2007 von Herrn XXXX haben daher massiv an Aktualität verloren. Nur nebenbei wird erwähnt, dass gegenwärtig zahlreiche Aberkennungsverfahren gegen anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation geführt werden, zumal sich die Lage in Tschetschenien nachhaltig und dauerhaft verbessert hat.Eine Einsichtnahme in die Niederschrift von Herrn römisch 40 , aufgenommen beim ehemaligen Bundesasylamt im Jahr 2007, konnte ebenfalls unterbleiben. Darin sind keinesfalls zeugenschaftliche Angaben über Vorfälle aus den Jahren 2013 bis 2016 enthalten. Dass Sie möglicherweise bis 2005 tschetschenische Widerstandskämpfer mit Hilfsleistungen (Anmerkung: Zustellen von Kassetten und Briefen, Einkauf von Lebensmittel) unterstützt haben, fällt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ins Gewicht. Es gab ab dem Jahr 2009 mehrere Amnestien gegen ehemalige tschetschenische Widerstandskämpfer. Heute sind auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht. Die Angaben aus dem Jahr 2007 von Herrn römisch 40 haben daher massiv an Aktualität verloren. Nur nebenbei wird erwähnt, dass gegenwärtig zahlreiche Aberkennungsverfahren gegen anerkannte Flüchtlinge aus der Russischen Föderation geführt werden, zumal sich die Lage in Tschetschenien nachhaltig und dauerhaft verbessert hat. Zu den vorgelegten Ablichtungen der vermeintlichen Meldeverpflichtungen ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet waren, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist es in Russland möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten geht das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie sich derartiger Methoden bedient haben, um Ihrem ansonsten frei erfundenen Konstrukt eine Basis abgeben zu können. Zum einen erscheint die Häufigkeit der Meldeverpflichtung, ohne finale Maßnahmen gegen Ihre Person zu setzen (zum Bespiel: die erneute Inhaftierung) als realitätsfremd. Zum anderen erscheint es völlig unplausibel, weshalb Sie überhaupt nach Tschetschenien zurückkehren hätten sollen, obwohl bereits in Ihrer Entlassungsbescheinigung die Auflage festgehalten ist, dass Sie sich beim Innenministerium für den Bezirk XXXX melden müssen (Akt Seite 293), wobei als Auffälligkeit jedenfalls festzuhalten ist, dass die Passage handschriftlich ergänzt wurde.Zu den vorgelegten Ablichtungen der vermeintlichen Meldeverpflichtungen ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet waren, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist es in Russland möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten geht das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie sich derartiger Methoden bedient haben, um Ihrem ansonsten frei erfundenen Konstrukt eine Basis abgeben zu können. Zum einen erscheint die Häufigkeit der Meldeverpflichtung, ohne finale Maßnahmen gegen Ihre Person zu setzen (zum Bespiel: die erneute Inhaftierung) als realitätsfremd. Zum anderen erscheint es völlig unplausibel, weshalb Sie überhaupt nach Tschetschenien zurückkehren hätten sollen, obwohl bereits in Ihrer Entlassungsbescheinigung die Auflage festgehalten ist, dass Sie sich beim Innenministerium für den Bezirk römisch 40 melden müssen (Akt Seite 293), wobei als Auffälligkeit jedenfalls festzuhalten ist, dass die Passage handschriftlich ergänzt wurde. Mit der Erklärung, dass Sie im Falle einer Rückkehr um Ihr Leben fürchten müssten, vermochten Sie daher dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen, konnten jedoch dem Vorbringen – wie aufgezeigt – nicht entnommen werden. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden sind. Ihr Vorbringen war mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. (…)“ 3. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 20.05.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Familienverfahren eingebracht, in welcher begründend im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund der ihm vorgeworfenen Assoziation mit tschetschenischen Separatisten von massiven Verfolgungshandlungen, sowohl durch russische als auch durch tschetschenische Behörden betroffen gewesen, einschließlich willkürlicher Verhaftung und schwerer Folter. Den Vorwürfen des Bundesamtes zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers fehle es an einem Begründungswert. Dieser habe konkrete und umfangreiche Angaben erstattet, zu deren Untermauerung er zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht hätte. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden Verfolgungshandlungen gegen tatsächliche sowie vermeintliche Unterstützer der Rebellen auch über das formale Ende des Krieges belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde könne der FSB in Tschetschenien selbstverständlich bis heute operieren; gleichzeitig habe die Behörde verabsäumt, zur Kenntnis zu nehmen, dass die russische Justiz in keiner Weise unabhängig sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die vom Erstbeschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise, politisch auffällige Personen wiederholt festzunehmen, bei Scheinprozessen zu verurteilen, nach schwerer Haft freizulassen und später wieder festzunehmen, traditionell in Russland verwurzelt sei. Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gefahren seien keinerlei erkennbare Ermittlungen durchgeführt worden; soweit das Bundesamt vermeine, die Bedrohung sei nicht glaubwürdig, da die beschwerdeführenden Parteien nicht bereits früher geflüchtet wären, sei zu entgegnen, dass diese erst geflüchtet seien, als dies unbedingt notwendig gewesen sei, um ihr Leben zu retten. Alleine rückblickend aus dem Überleben der Beschwerdeführer und ihrer gelungenen Flucht aus Tschetschenien die Schlussfolgerung zu ziehen, sie könnten keiner Verfolgung unterlegen haben, sei nicht nachvollziehbar und würde im Wesentlichen das ganze Asylrecht ad absurdum führen. Die Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Parteien seien wohlbegründet. Zudem würde eine Rückkehrentscheidung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK begründen. 3. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 20.05.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Familienverfahren eingebracht, in welcher begründend im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund der ihm vorgeworfenen Assoziation mit tschetschenischen Separatisten von massiven Verfolgungshandlungen, sowohl durch russische als auch durch tschetschenische Behörden betroffen gewesen, einschließlich willkürlicher Verhaftung und schwerer Folter. Den Vorwürfen des Bundesamtes zur fehlenden Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers fehle es an einem Begründungswert. Dieser habe konkrete und umfangreiche Angaben erstattet, zu deren Untermauerung er zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht hätte. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden Verfolgungshandlungen gegen tatsächliche sowie vermeintliche Unterstützer der Rebellen auch über das formale Ende des Krieges belegen. Entgegen der Ansicht der Behörde könne der FSB in Tschetschenien selbstverständlich bis heute operieren; gleichzeitig habe die Behörde verabsäumt, zur Kenntnis zu nehmen, dass die russische Justiz in keiner Weise unabhängig sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die vom Erstbeschwerdeführer beschriebene Vorgehensweise, politisch auffällige Personen wiederholt festzunehmen, bei Scheinprozessen zu verurteilen, nach schwerer Haft freizulassen und später wieder festzunehmen, traditionell in Russland verwurzelt sei. Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gefahren seien keinerlei erkennbare Ermittlungen durchgeführt worden; soweit das Bundesamt vermeine, die Bedrohung sei nicht glaubwürdig, da die beschwerdeführenden Parteien nicht bereits früher geflüchtet wären, sei zu entgegnen, dass diese erst geflüchtet seien, als dies unbedingt notwendig gewesen sei, um ihr Leben zu retten. Alleine rückblickend aus dem Überleben der Beschwerdeführer und ihrer gelungenen Flucht aus Tschetschenien die Schlussfolgerung zu ziehen, sie könnten keiner Verfolgung unterlegen haben, sei nicht nachvollziehbar und würde im Wesentlichen das ganze Asylrecht ad absurdum führen. Die Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Parteien seien wohlbegründet. Zudem würde eine Rückkehrentscheidung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK begründen. 4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Verfahren der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien langte mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 27.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Im April 2020 wurde ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der nunmehrige Sechstbeschwerdeführer, im Bundesgebiet geboren, für welchen durch seine gesetzlichen Vertreter mit schriftlicher Eingabe vom 28.05.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt worden ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.06.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 03.06.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ebenfalls abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Sechstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde auf die im Verfahren des Vaters des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers ergangene Entscheidung verwiesen und festgehalten, dass im Verfahren des Minderjährigen keine individuellen Gründe geltend gemacht worden seien. Das Familien- und Privatleben des Sechstbeschwerdeführers beschränke sich noch ausschließlich auf das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, gegen welche gleichermaßen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien am 22.06.2020 eine Beschwerde eingebracht, zu deren Begründung auf die Beschwerde der gesetzlichen Vertreter des Sechstbeschwerdeführers verwiesen wurde. Die Beschwerde im Verfahren des Sechstbeschwerdeführers langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schriftsatz vom 16.09.2021 wurde beschwerdeseitig ein Konvolut an Integrationsunterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers, deren gesetzliche Vertretung sie innehaben. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Die aus Tschetschenien stammenden erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam über Polen illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2016 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer wurden in der Folge im Bundesgebiet geboren. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und droht ihnen eine solche auch in Zukunft nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen und haben zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. In Tschetschenien leben unverändert die Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen Russisch und Tschetschenisch und haben im Herkunftsstaat eine Schulbildung absolviert. Der Erstbeschwerdeführer war im Vorfeld der Ausreise als Kleinunternehmer tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat als Lehrerin gearbeitet. Den beschwerdeführenden Parteien ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Tschetschenien in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau oder St. Petersburg niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Die Zweitbeschwerdeführerin war in der Vergangenheit im Moskau zwecks Vornahme einer Operation aufhältig, auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde dort geboren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich im Dezember 2016 (BF1) bzw. im Februar 2017 (BF2) psychotherapeutische Erstgespräche in Anspruch genommen und danach 20 (BF1) bzw. 12 (BF2) Therapiesitzungen in Anspruch genommen. Es wurde jedoch nicht vorgebracht, dass sie sich darüber hinaus in regelmäßiger ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befunden haben. Beim Erstbeschwerdeführer wurde damals eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, bei der BF2 wurde nach der Geburt ihres
- Kindes eine postnatale Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden, chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation respektive Tschetschenien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Auch posttraumatische Belastungsstörungen sind in der Russischen Föderation behandelbar. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über eine verfestigte Integration in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Der BF1 spricht gut, die BF2 spricht sehr gut Deutsch. Die BF2 verfügt darüber hinaus über sehr gute Englischkenntnisse. Der Erstbeschwerdeführer hat ehrenamtlich auf einer Ranch ausgeholfen und seinen Führerschein in Österreich nostrifizieren lassen, weshalb er im Besitz eines österreichischen Führerscheines ist. Darüber hinaus hat er ehrenamtlich einem älteren Ehepaar im Haushalt und bei Bekannten im Garten geholfen. Die BF2 hat die Brückenmodule Mathematik, Deutsch, Englisch und politische Bildung zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang an der XXXX VHS im Zeitraum Anfang Oktober 2019 bis Ende Februar 2020 regelmäßig besucht. Außerdem arbeitet sie seit dem Jahr 2016 ehrenamtlich als Dolmetscherin bei der Diakonie in der Sozialberatung und war bis 2020 auch als Dolmetscherin in der Rechtsberatung tätig. Darüber hinaus unterstützt die BF2 seit dem Jahr 2018 die Diakonie im Rahmen ihrer Tätigkeiten ehrenamtlich durch telefonische Dolmetschtätigkeiten vom Russischen ins Englische und ins Deutsche. Außerdem hat die BF2 in der Ordination von XXXX ehrenamtlich für ihre Landsleute übersetzt. Die BF1-BF2 haben die freiwillige und kostenfreie Familienbegleitung durch das Netzwerk Kind XXXX von 18.06.2020 bis 21.05.2021 in Anspruch genommen. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über eine verfestigte Integration in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben Deutschkurse auf dem Niveau A1 sowie einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Der BF1 spricht gut, die BF2 spricht sehr gut Deutsch. Die BF2 verfügt darüber hinaus über sehr gute Englischkenntnisse. Der Erstbeschwerdeführer hat ehrenamtlich auf einer Ranch ausgeholfen und seinen Führerschein in Österreich nostrifizieren lassen, weshalb er im Besitz eines österreichischen Führerscheines ist. Darüber hinaus hat er ehrenamtlich einem älteren Ehepaar im Haushalt und bei Bekannten im Garten geholfen. Die BF2 hat die Brückenmodule Mathematik, Deutsch, Englisch und politische Bildung zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang an der römisch 40 VHS im Zeitraum Anfang Oktober 2019 bis Ende Februar 2020 regelmäßig besucht. Außerdem arbeitet sie seit dem Jahr 2016 ehrenamtlich als Dolmetscherin bei der Diakonie in der Sozialberatung und war bis 2020 auch als Dolmetscherin in der Rechtsberatung tätig. Darüber hinaus unterstützt die BF2 seit dem Jahr 2018 die Diakonie im Rahmen ihrer Tätigkeiten ehrenamtlich durch telefonische Dolmetschtätigkeiten vom Russischen ins Englische und ins Deutsche. Außerdem hat die BF2 in der Ordination von römisch 40 ehrenamtlich für ihre Landsleute übersetzt. Die BF1-BF2 haben die freiwillige und kostenfreie Familienbegleitung durch das Netzwerk Kind römisch 40 von 18.06.2020 bis 21.05.2021 in Anspruch genommen. Die BF3 hat von 01.09.2018 bis 17.05.2021 einen Kindergarten im Burgenland besucht. Seit September 2021 besucht sie eine Volksschule in XXXX . Die BF3 hat von 01.09.2018 bis 17.05.2021 einen Kindergarten im Burgenland besucht. Seit September 2021 besucht sie eine Volksschule in römisch 40 . Der BF1 und die BF2 verfügen in Österreich über enge private und soziale Bindungen, welche sich durch zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern äußern. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich in Grundversorgung und sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt: (…) Sicherheitslage/Russische Föderation: Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).Sicherheitslage/Russische Föderation: Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vergleiche BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terr