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{'item': 'W103 2248524-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW103 2248524-1 SpruchW103 2248524-1/5E, , W103 2248524-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VI. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 26.08.2021 nach unrechtmäßiger Einreise an ebendiesem Tag im Beisein seiner Ehefrau, einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er dazu am nächsten Tag erstbefragt wurde
  2. Bei seiner Erstbefragung am 27.08.2021 gab der BF zusammenfassend an, verheiratet zu sein und muttersprachlich Tschetschenisch sowie exzellent Russisch zu sprechen. Seine Eltern und seine vier Brüder würden noch in der Russischen Föderation leben. Seine Ehefrau, XXXX , geb. am XXXX , lebe in XXXX , im Bundesgebiet. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Frau hier wohne. Seinen russischen Führerschein habe er bei sein, seinen Reisepass habe er in Wien zerrissen und in mehrere Mistkübel geworfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, seine Familie sei dagegen gewesen, dass er seine nunmehrige Frau heirate. Er habe sie heimlich in der Türkei bei der russischen Botschaft geheiratet. Seine Frau sei bereits einmal verheiratet gewesen, habe 3 Kinder und sei älter als der BF. Seine Verwandten hätten es als Schande angesehen und gesagt, der BF solle sich nicht mehr blicken lassen. Der Onkel des BF habe zu ihm gesagt, wenn er den BF sehe, werde er ihm den Kopf abreißen. Wegen dieser Heirat sei der BF enterbt worden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er als Reservist gelte und zu Militärübungen eingezogen werden sollte. Es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Donbass, in die Ukraine geschickt werde. Der BF wolle mit seiner Ehefrau in Österreich zusammenleben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr sei er zu 100% überzeugt, dass der FSB an ihn herantreten werde, weil er militärpflichtig sei. Die Russische Grenze werde durch den FSB gesichert.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 27.08.2021 gab der BF zusammenfassend an, verheiratet zu sein und muttersprachlich Tschetschenisch sowie exzellent Russisch zu sprechen. Seine Eltern und seine vier Brüder würden noch in der Russischen Föderation leben. Seine Ehefrau, römisch 40 , geb. am römisch 40 , lebe in römisch 40 , im Bundesgebiet. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Frau hier wohne. Seinen russischen Führerschein habe er bei sein, seinen Reisepass habe er in Wien zerrissen und in mehrere Mistkübel geworfen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, seine Familie sei dagegen gewesen, dass er seine nunmehrige Frau heirate. Er habe sie heimlich in der Türkei bei der russischen Botschaft geheiratet. Seine Frau sei bereits einmal verheiratet gewesen, habe 3 Kinder und sei älter als der BF. Seine Verwandten hätten es als Schande angesehen und gesagt, der BF solle sich nicht mehr blicken lassen. Der Onkel des BF habe zu ihm gesagt, wenn er den BF sehe, werde er ihm den Kopf abreißen. Wegen dieser Heirat sei der BF enterbt worden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass er als Reservist gelte und zu Militärübungen eingezogen werden sollte. Es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Donbass, in die Ukraine geschickt werde. Der BF wolle mit seiner Ehefrau in Österreich zusammenleben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr sei er zu 100% überzeugt, dass der FSB an ihn herantreten werde, weil er militärpflichtig sei. Die Russische Grenze werde durch den FSB gesichert.
  4. Am 01.10.2021 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die niederschriftliche Einvernahme lautet auszugsweise wie folgt: […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? Welche ist Ihre Muttersprache? VP: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich kann auch Russisch. Ich spreche beide Sprachen. […] LA: Wie stellt sich Ihr aktueller Gesundheitszustand dar? VP: Ich bin geistig und körperlich gesund. LA: Nehmen Sie Medikamente oder sind in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben? Wurde alles richtig protokolliert? VP: Wenn Sie die Erstbefragung bei der Polizei meinen: ja. LA: Nennen Sie bitte Ihre Daten zu Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit! VP: verheiratet, XXXX in Gebiet XXXX / Russland, russischer StA, Tschetschene, Moslem. VP: verheiratet, römisch 40 in Gebiet römisch 40 / Russland, russischer StA, Tschetschene, Moslem. LA: Wie heißt Ihre Ehefrau und wann wurde sie geboren? VP: XXXX , geb. XXXX , IFA XXXX VP: römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA römisch 40 LA: Sind Sie standesamtlich oder traditionell verheiratet? VP: Wir sind offiziell verheiratet. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: In XXXX auf der russischen Botschaft. Wenn ich mich nicht irre, war das am XXXX 02.
  5. VP: In römisch 40 auf der russischen Botschaft. Wenn ich mich nicht irre, war das am römisch 40 02.
  6. LA: War das eine Ferneheschließung? VP: Wir waren persönlich anwesend. LA: Handelte es sich um eine arrangierte Ehe oder handelt es sich um eine Liebesheirat? VP: Darf ich die Frage etwas umfassender beantworten? Es war unsre persönliche Entscheidung aufgrund unserer Liebe. Unsere Verwandten waren eigentlich gegen die Ehe, ich traf die Entscheidung aber dennoch. LA: Wann lernten Sie sich kennen? VP: Das war Ende 2017, Anfang
  7. LA: Wo lernten Sie sich kennen? VP: Das war kein persönliches Kennenlernen. Ende 2017 zog ich von XXXX nach Tschetschenien. Wir hatten eine Whats-App-Gruppe, wo mehrere Verwandte, Cousinen und Cousins, dabei waren. Sie ist eine Cousine meiner Cousine mütterlicherseits. Und ich habe einen Cousin väterlicherseits. Sie war nicht so aktiv in unserer Gruppe, aber eines Tages schickte sie ein Foto und schrieb etwas auf Deutsch. Das interessierte mich, weil ich in der Schule Deutsch gelernt habe. Meine anderen Verwandten reden relativ schlecht Russisch. Dann fingen wir an, uns in einem persönlichen Chat zu unterhalten. So lernte ich sie kennen. VP: Das war kein persönliches Kennenlernen. Ende 2017 zog ich von römisch 40 nach Tschetschenien. Wir hatten eine Whats-App-Gruppe, wo mehrere Verwandte, Cousinen und Cousins, dabei waren. Sie ist eine Cousine meiner Cousine mütterlicherseits. Und ich habe einen Cousin väterlicherseits. Sie war nicht so aktiv in unserer Gruppe, aber eines Tages schickte sie ein Foto und schrieb etwas auf Deutsch. Das interessierte mich, weil ich in der Schule Deutsch gelernt habe. Meine anderen Verwandten reden relativ schlecht Russisch. Dann fingen wir an, uns in einem persönlichen Chat zu unterhalten. So lernte ich sie kennen. LA: Sie lernten sich ausschließlich online kennen? VP: Ja. Ich habe herumgefragt und mir wurde gesagt, es sei eine Cousine, die in Österreich lebt. Dann standen wir über Whats-App in Kontakt. LA: Wann und wo trafen Sie sich erstmals persönlich? VP: Das war noch vor der Pandemie. 2019 in XXXX in der Türkei. VP: Das war noch vor der Pandemie. 2019 in römisch 40 in der Türkei. LA: Ab wann waren Sie ein Paar? VP: Unsere Beziehung wurde immer tiefer und tiefer. Dann kam die Frage auf, eine Familie zu gründen. Ich machte ihr einen Heiratsantrag. Sie stimmte dem Heiratsantrag zu. Das sagte ich zu Hause. Meine Familie nahm es zunächst gut auf, dann aber nicht mehr, als sie erfuhren, wer sie tatsächlich ist. Die Sache ist die, dass sie schon einmal verheiratet war. Sie ist auch fünf Jahre älter als ich. Sie hat Kinder aus der ersten Ehe. LA: (Frage wird wiederholt) VP: Als wir uns zum ersten Mal in XXXX getroffen haben, haben wir dort eine religiöse Ehe geschlossen. Einen sogenannten Nikach. VP: Als wir uns zum ersten Mal in römisch 40 getroffen haben, haben wir dort eine religiöse Ehe geschlossen. Einen sogenannten Nikach. LA: Wann genau im Jahr 2019 trafen Sie sich in XXXX ?LA: Wann genau im Jahr 2019 trafen Sie sich in römisch 40 ? VP: Wenn ich mich nicht irre, müsste das am XXXX
  8. gewesen sein. VP: Wenn ich mich nicht irre, müsste das am römisch 40
  9. gewesen sein. LA: Das heißt, Sie haben sich vor dem religiösen Heiratsantrag nie persönlich getroffen, verstehe ich das richtig? VP: Richtig. LA: Wie oft trafen Sie und Ihre Frau sich insgesamt persönlich bevor Sie nach Österreich gekommen sind? VP: Das waren insgesamt vier Mal. Immer in der Türkei, in XXXX . VP: Das waren insgesamt vier Mal. Immer in der Türkei, in römisch 40 . LA: Wie viele Tage waren Sie da jeweils circa in XXXX ?LA: Wie viele Tage waren Sie da jeweils circa in römisch 40 ? VP: Das erste mal waren es circa 27 Tage, beim zweiten mal genauso lange, beim dritten Mal waren es 3 Tage und beim viertem Mal nur ein paar Tage. LA: Können Sie mir noch sagen, wann Sie jeweils in XXXX waren, um sich zu sehen?LA: Können Sie mir noch sagen, wann Sie jeweils in römisch 40 waren, um sich zu sehen? VP: Wann genau ich drüben war, kann ich jetzt nicht genau sagen. Da müsste ich meinen Kalender von zu Hause holen. Einmal war es Ende November, Anfang Dezember. LA: Ich möchte es nur ungefähr wissen. Monat und Jahr reichen mir absolut. Ich will das nur einschätzen können. VP: Das erste Mal war im November, Dezember 2019, das zweite war ungefähr von 14.10.-10.11.2020, das dritte von 06.02.-09.02.2021, das letzte Treffen war im Juni
  10. LA: Sie reisten dann jeweils nach Russland zurück? VP: Ja, nach XXXX . VP: Ja, nach römisch 40 . LA: Wie genau lief Ihre Beziehung ab bevor Sie nach Österreich eingereist sind? VP: Wir standen täglich in Kontakt. Wir riefen uns an und führten auch Videotelefonate. LA: Wie hätten Sie sich Ihr weiteres Eheleben vorgestellt, wenn Sie nicht verfolgt worden wären und einen Asylantrag gestellt hätten? VP: Wenn ich zu Hause keine Probleme gehabt hätte, wäre es so gewesen, dass sie bereit war, nach Russland bzw. Tschetschenien zurückzukehren. LA: Haben Sie Kinder oder sind für andere minderjährige Personen sorgepflichtig? VP: Nein. LA: Welche Angehörigen haben Sie in der Russischen Föderation? VP: Vier ältere Brüder und meine Mutter. LA: Was ist mit Ihrem Vater? VP: Er verstarb
  11. LA: Haben Sie Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, udgl.? VP: ja. LA: Haben Ihre Verwandten in Russland Probleme? VP: Meinen Sie allgemein oder mit dem Gesetz? LA: Allgemein. VP: Eigentlich haben sie keine Probleme. LA: Wie finanzieren Ihre Angehörigen in Russland derzeit ihren Lebensunterhalt? VP: Ein Bruder betreibt eine Baufirma in XXXX , der andere Bruder hat ein eigenes Geschäft, der dritte ist im Transportwesen tätig. Der vierte Bruder ist mit meiner Mutter in Tschetschenien und sucht derzeit Arbeit. VP: Ein Bruder betreibt eine Baufirma in römisch 40 , der andere Bruder hat ein eigenes Geschäft, der dritte ist im Transportwesen tätig. Der vierte Bruder ist mit meiner Mutter in Tschetschenien und sucht derzeit Arbeit. LA: Wie finanziert Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt? VP: Sie wird von den Brüdern unterstützt und bezieht Rente. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in der Russischen Föderation? VP: Nachdem ich gemacht habe, was ich gemacht habe, nicht mit allen. LA: Mit wem konkret haben Sie keinen Kontakt mehr? VP: Mit meinem älteren Bruder, mit meinen Onkeln. LA: Heißt das, Sie stehen noch mit drei Brüdern und Ihrer Mutter im Kontakt? VP: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht nur mit dem ältesten und dem jüngsten Bruder nicht mehr im Kontakt stehe. Mit dem mittleren schon, da fragen wir aber nur, wie es uns geht, sonst nichts. LA: Mit der Mutter haben Sie noch Kontakt, richtig? VP: Richtig. LA: Wie geht es Ihren Angehörigen in der Russischen Föderation? VP: Gut. LA: Was können Sie mir über den Lebensstandard Ihrer Angehörigen sagen? VP: Mittelschicht. LA: Verfügen Ihre Angehörigen in Russland über eigene Wohnungen oder Häuser? VP: Ja. LA: Handelt es sich um Wohnungen oder Häuser? VP: Der Bruder in XXXX lebt in einer Eigentumswohnung. Die Brüder in XXXX haben auch Wohnungen. Der jüngste Bruder lebt im Familienhaus bei der Mutter in Tschetschenien. Dieses Haus steht in unserem Eigentum. VP: Der Bruder in römisch 40 lebt in einer Eigentumswohnung. Die Brüder in römisch 40 haben auch Wohnungen. Der jüngste Bruder lebt im Familienhaus bei der Mutter in Tschetschenien. Dieses Haus steht in unserem Eigentum. LA: Haben Ihre Brüder in XXXX getrennte Wohnungen oder haben sie eine WG?LA: Haben Ihre Brüder in römisch 40 getrennte Wohnungen oder haben sie eine WG? VP: Jeder hat eine Wohnung. Ich möchte noch anmerken, einer hat eine Eigentumswohnung, der andere in einer Mietwohnung. LA: Bestünde für Sie im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit, im Familienhaus oder bei einem der Brüder zu leben? VP: Das glaube ich nicht, man wird mich nicht nach Tschetschenien lassen. Und die Brüder leben mit ihren Familien in den Wohnungen. LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich lebte in XXXX , habe dort gearbeitet und hatte eine Mietswohnung.VP: Ich lebte in römisch 40 , habe dort gearbeitet und hatte eine Mietswohnung. LA: Wie groß ist das Haus in Tschetschenien? VP: Mittelgroß, drei Zimmer, ein Gästezimmer, Wohnzimmer, Küche. LA: Wie viele Leute leben dort? VP: Soweit ich weiß leben drei Personen dort: mein Bruder mit seiner Frau und meine Mutter. Manchmal kommt die Cousine vorbei und bleibt dann circa einen Monat oder zwei im Haus, um ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. LA: Warum sollte man Sie nicht nach Tschetschenien lassen? VP: Die Onkeln, die haben mir verboten, in die Heimat zurückzukehren nachdem ich geheiratet habe. Die sagten, ich solle keinen Fuß in die Heimat setzen. LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte die Gründe für den Asylantrag. VP: Nachdem unsere Beziehung immer tiefer und tiefer wurde, bot ich meiner Frau an, zu mir nach Tschetschenien zu kommen. Nach unseren Bräuchen gehört das Haus nach dem Tod des Vaters mir. Ich hatte einen gut bezahlten Job in Tschetschenien. Ich habe ein neues Auto gekauft und stand finanziell gut da. Ich gab bekannt, dass ich vorhabe, diese Frau zu heiraten. Meine Mutter war erschrocken. Bei uns in Tschetschenen gibt es immer noch alte Tayp-Bräuche, wo die ältesten im Familienclan eine Entscheidung treffen. Es gibt nichts, was darübersteht. Meine Onkeln waren dagegen und sagten, ich solle damit aufhören. Sie sagten auch, ich solle diese Frau vergessen und den Kontakt abbrechen. Ich sagte zu den Onkeln, ich würde das machen, stand jedoch nach wie vor heimlich mit ihr in Kontakt. Ich habe noch in der Armee gedient. Aber in unserer Umgebung stand eine Armeeeinheit, in der ich gedient habe. Ich traf dann die Entscheidung, es heimlich zu machen. Ich habe bei der Armee gekündigt. Und bin dann später nach XXXX umgesiedelt. Mein Bruder in XXXX half mir mit der Arbeit. Ich wollte die Sache nicht kampflos aufgeben. Wir trafen die Entscheidung, uns in der Türkei zu treffen und eine Nikach zu schließen. Wir hatten auch vor, dass ich hierherkomme und hier heirate und dann einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle. Ich habe bei mehreren Botschaften in XXXX versucht, ein Visum zu bekommen und zwar bei der finnischen, bei der deutschen und bei der spanischen Botschaft, ich bekam aber überall Absagen. Wir erfuhren später, dass das zu wenig wäre. Die Ehe hätten wir in Russland schließen sollen. Als wir uns erstmals in XXXX trafen, um eine Nikach zu schließen, fiel mir ein, dass wir auch auf der russischen Botschaft heiraten könnten, weil auf dem Botschaftsgelände gelten die Gesetze des jeweiligen Landes. Aber wir hatten nicht die nötigen Unterlagen. Sie hatte keine Scheidungsunterlagen, ich hatte keine Ledigkeitsbestätigung. Deshalb vereinbarten wir, dass wir uns wieder dort treffen. Dann kam die Pandemie. Erst dann, als die Türkei die Grenzen wieder öffneten trafen wir uns dort. Nachdem ich nach der Nikach nach XXXX zurückkehrte haben die Verwandten irgendwie doch von der Heirat erfahren. Das war für sie ein Skandal. Ich weiß nicht, wie ich das beschreiben soll. Sie glaubten zuerst nicht, dass ich das doch gemacht habe. Also, dass ein junger Bursche es wagt, sich gegen die Entscheidung der Ältesten zu stellen. Dann kamen schon die ersten Drohungen. Der älteste Onkel, der am meisten in unserer Familie zu sagen hat, sagte, ich solle ja nicht in die Heimat zurückkehren. Der andere Onkel meinte, er würde mir den Kopf abreißen, wenn ich in die Heimat zurückkehren sollte. Außerdem sagte der ältere Onkel, dass er wegen mir rot im Gesicht wurde, weil er mich der Tochter eines Freundes versprochen hat und jetzt nicht wüsste, was er machen sollt. Und dann war es so, dass als ich in XXXX war und mein Auto noch in Tschetschenen stand, das Auto mir weggenommen wurde und das Geld, das ich zuvor verdiente, das waren circa EUR 25.000,--, das habe ich ins Geschäft meines Bruders investiert. Er sagte, ich könne das Geld vergessen. Außerdem habe ich keinen Anspruch mehr aufs Elternhaus. Das Auto habe ich meinen Bruder abgekauft, es wurde aber nicht auf mich umgemeldet. Mein Bruder meldete das Auto bei der Bank als Sicherheit an, ich wurde es also los, weil es nie auf mich angemeldet war. Und der Bruder, der in XXXX lebte, ist mir gegenüber gütiger. Er sagte, er könne mir eine zeitlang mit der Arbeit helfen, früher oder spätere müsse ich aber nach Tschetschenien zurückkehren, wo eine neue Ehefrau auf mich wartet, die ich nehmen muss, ob ich will oder nicht. Dann kam eben die Pandemie. Während des Lockdowns wartete ich ab, bis die Türkei für Russland und Österreich offen ist. Ich hatte vor, dass ich ausreise und hier einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle. Nachdem wir offiziell geheiratet haben, kehrte ich nach Russland zurück. In Russland war die Impfkampagne voll im Gange. Da ich aber in XXXX gemeldet war, wartete dort meine Dosis auf mich. XXXX und XXXX liegen nur rund 400km voneinander entfernt. Als ich beim Impfen war, traf ich dort zufällig unseren Postboten. Die Frau kannte mich schon seit vielen Jahren. Sie sagte, dass sie für mich eine Militärvorladung hat. Dort stand drin, dass die Reservisten einberufen werden. Ich stand aber auch mit meinen ehemaligen Kameraden aus unserer Einheit in Kontakt und sie sagten, dass Übungen stattfanden und sie mit voller Ausrüstung, auch Munition, auf die Krim verlegt wurden. Vorher gab es sowas nie. Ich machte mit der Postbotin aus, dass sie so tut, als hätte sie mich nicht gesehen. Ich holte meine Impfung und kehrte sofort nach XXXX zurück. Ich wandte mich dann an die österreichische Botschaft und bekam die Informationen betreffend Familienzusammenführung. Man sagte mir, das könne sehr lange dauern. In dieser Zeit erfuhr ich auch, dass Reservisten an die Grenze zwischen Russland und Donbass (Ukraine) verlegt werden. Da die Sache mit dem Militär ungewiss war, man weiß ja nicht, wie sich die Lage entwickelt, kam mir erstmals der Gedanke, illegal hierherzukommen. In XXXX auf der Baustelle traf ich einen Ukrainer. Der sagte mir, er könne mir bei der Reise hierher helfen, er kenne jemanden. Ich hatte zwar Angst, so einen Schritt zu wagen, ich stand auch mit meiner Frau diesbezüglich in Kontakt, aber auch mein Bruder in XXXX sagte, ich müsse XXXX früher oder später verlassen und nach Tschetschenien zurückkehren. Dann machte ich es doch und kam hierher. Jetzt bin ich hier. VP: Nachdem unsere Beziehung immer tiefer und tiefer wurde, bot ich meiner Frau an, zu mir nach Tschetschenien zu kommen. Nach unseren Bräuchen gehört das Haus nach dem Tod des Vaters mir. Ich hatte einen gut bezahlten Job in Tschetschenien. Ich habe ein neues Auto gekauft und stand finanziell gut da. Ich gab bekannt, dass ich vorhabe, diese Frau zu heiraten. Meine Mutter war erschrocken. Bei uns in Tschetschenen gibt es immer noch alte Tayp-Bräuche, wo die ältesten im Familienclan eine Entscheidung treffen. Es gibt nichts, was darübersteht. Meine Onkeln waren dagegen und sagten, ich solle damit aufhören. Sie sagten auch, ich solle diese Frau vergessen und den Kontakt abbrechen. Ich sagte zu den Onkeln, ich würde das machen, stand jedoch nach wie vor heimlich mit ihr in Kontakt. Ich habe noch in der Armee gedient. Aber in unserer Umgebung stand eine Armeeeinheit, in der ich gedient habe. Ich traf dann die Entscheidung, es heimlich zu machen. Ich habe bei der Armee gekündigt. Und bin dann später nach römisch 40 umgesiedelt. Mein Bruder in römisch 40 half mir mit der Arbeit. Ich wollte die Sache nicht kampflos aufgeben. Wir trafen die Entscheidung, uns in der Türkei zu treffen und eine Nikach zu schließen. Wir hatten auch vor, dass ich hierherkomme und hier heirate und dann einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle. Ich habe bei mehreren Botschaften in römisch 40 versucht, ein Visum zu bekommen und zwar bei der finnischen, bei der deutschen und bei der spanischen Botschaft, ich bekam aber überall Absagen. Wir erfuhren später, dass das zu wenig wäre. Die Ehe hätten wir in Russland schließen sollen. Als wir uns erstmals in römisch 40 trafen, um eine Nikach zu schließen, fiel mir ein, dass wir auch auf der russischen Botschaft heiraten könnten, weil auf dem Botschaftsgelände gelten die Gesetze des jeweiligen Landes. Aber wir hatten nicht die nötigen Unterlagen. Sie hatte keine Scheidungsunterlagen, ich hatte keine Ledigkeitsbestätigung. Deshalb vereinbarten wir, dass wir uns wieder dort treffen. Dann kam die Pandemie. Erst dann, als die Türkei die Grenzen wieder öffneten trafen wir uns dort. Nachdem ich nach der Nikach nach römisch 40 zurückkehrte haben die Verwandten irgendwie doch von der Heirat erfahren. Das war für sie ein Skandal. Ich weiß nicht, wie ich das beschreiben soll. Sie glaubten zuerst nicht, dass ich das doch gemacht habe. Also, dass ein junger Bursche es wagt, sich gegen die Entscheidung der Ältesten zu stellen. Dann kamen schon die ersten Drohungen. Der älteste Onkel, der am meisten in unserer Familie zu sagen hat, sagte, ich solle ja nicht in die Heimat zurückkehren. Der andere Onkel meinte, er würde mir den Kopf abreißen, wenn ich in die Heimat zurückkehren sollte. Außerdem sagte der ältere Onkel, dass er wegen mir rot im Gesicht wurde, weil er mich der Tochter eines Freundes versprochen hat und jetzt nicht wüsste, was er machen sollt. Und dann war es so, dass als ich in römisch 40 war und mein Auto noch in Tschetschenen stand, das Auto mir weggenommen wurde und das Geld, das ich zuvor verdiente, das waren circa EUR 25.000,--, das habe ich ins Geschäft meines Bruders investiert. Er sagte, ich könne das Geld vergessen. Außerdem habe ich keinen Anspruch mehr aufs Elternhaus. Das Auto habe ich meinen Bruder abgekauft, es wurde aber nicht auf mich umgemeldet. Mein Bruder meldete das Auto bei der Bank als Sicherheit an, ich wurde es also los, weil es nie auf mich angemeldet war. Und der Bruder, der in römisch 40 lebte, ist mir gegenüber gütiger. Er sagte, er könne mir eine zeitlang mit der Arbeit helfen, früher oder spätere müsse ich aber nach Tschetschenien zurückkehren, wo eine neue Ehefrau auf mich wartet, die ich nehmen muss, ob ich will oder nicht. Dann kam eben die Pandemie. Während des Lockdowns wartete ich ab, bis die Türkei für Russland und Österreich offen ist. Ich hatte vor, dass ich ausreise und hier einen Antrag auf Familienzusammenführung stelle. Nachdem wir offiziell geheiratet haben, kehrte ich nach Russland zurück. In Russland war die Impfkampagne voll im Gange. Da ich aber in römisch 40 gemeldet war, wartete dort meine Dosis auf mich. römisch 40 und römisch 40 liegen nur rund 400km voneinander entfernt. Als ich beim Impfen war, traf ich dort zufällig unseren Postboten. Die Frau kannte mich schon seit vielen Jahren. Sie sagte, dass sie für mich eine Militärvorladung hat. Dort stand drin, dass die Reservisten einberufen werden. Ich stand aber auch mit meinen ehemaligen Kameraden aus unserer Einheit in Kontakt und sie sagten, dass Übungen stattfanden und sie mit voller Ausrüstung, auch Munition, auf die Krim verlegt wurden. Vorher gab es sowas nie. Ich machte mit der Postbotin aus, dass sie so tut, als hätte sie mich nicht gesehen. Ich holte meine Impfung und kehrte sofort nach römisch 40 zurück. Ich wandte mich dann an die österreichische Botschaft und bekam die Informationen betreffend Familienzusammenführung. Man sagte mir, das könne sehr lange dauern. In dieser Zeit erfuhr ich auch, dass Reservisten an die Grenze zwischen Russland und Donbass (Ukraine) verlegt werden. Da die Sache mit dem Militär ungewiss war, man weiß ja nicht, wie sich die Lage entwickelt, kam mir erstmals der Gedanke, illegal hierherzukommen. In römisch 40 auf der Baustelle traf ich einen Ukrainer. Der sagte mir, er könne mir bei der Reise hierher helfen, er kenne jemanden. Ich hatte zwar Angst, so einen Schritt zu wagen, ich stand auch mit meiner Frau diesbezüglich in Kontakt, aber auch mein Bruder in römisch 40 sagte, ich müsse römisch 40 früher oder später verlassen und nach Tschetschenien zurückkehren. Dann machte ich es doch und kam hierher. Jetzt bin ich hier. LA: Haben Sie sonst Gründe für Ihre Asylantragsstellung? VP: Nein. Anm.: 10 Minuten Pause. Anmerkung, 10 Minuten Pause. LA: Verfügen Sie über schriftliche Beweismittel? VP: Beweismittel betreffend was? LA: Ihr Fluchtvorbringen. VP: Ich weiß nicht, was da Beweismittel sein könnten. Die Gespräche waren persönlich oder telefonisch. LA: Das heißt, Sie haben nichts Schriftliches, um etwas von Ihrem Gesamtvorbringen unter Beweis zu stellen? VP: Nein. Wenn die Heiratsurkunde nicht dazuzählt, dann nicht. LA: Haben Sie die Heiratsurkunde dabei? VP: ja. Die ist bereits mit Apostille übersetzt. LA: Ich würde Sie bitten, mir die Urkunde nach der Einvernahme zu geben. VP: Natürlich. LA: Was genau hatten Ihre Verwandten gegen die Eheschließung? VP: Naja, das hat mit unseren tschetschenischen Bräuchen zu tun. Es wird nicht begrüßt, wenn ein unverheirateter Mann eine verheiratete Frau heiratet. Es ist üblich, dass ein nicht verheirateter Mann eine nicht verheiratete heiratet. Und einer, der bereits verheiratet war, heiratet ebenfalls so eine Frau, die schon mal verheiratet war. Alles andere wird als Schande angesehen. LA: Was genau haben Ihre Verwandten wegen der Eheschließung zu Ihnen gesagt? Und wer hat dies gesagt? VP: Die höchste Autorität genießen die Onkel. Einer sagte, ich solle mich in der Heimat nicht blicken lassen, der andere hat mir physisch gedroht. Die sagten, ich existiere für sie nicht mehr. LA: Wie muss ich mir eine physische Drohung vorstellen? VP: er sagte, wenn er mich trifft, wird er mir die Kniescheiben brechen und mir den Kopf abreißen. LA: Das klingt für mich wie eine auch in Österreich nicht ganz unübliche milieubedingte Unmutsäußerung. VP: Nein, nein das war nicht so direkt gemeint, wie es gesagt wurde, aber ich weiß nicht, was ich erwarten soll. LA: In Österreich würde eine solche Aussage üblicherweise bedeuten, dass man keine Unterstützung der Verwandtschaft mehr erwarten könne. VP: Das stimmt auch. Ich kann mit keiner Unterstützung rechnen, im Gegenzug, sie nahmen mir alles weg, was ich hatte. LA: Fürchten Sie, dass Ihre Verwandten Ihnen tatsächlich Schaden zufügen würden wegen der Eheschließung? VP: Meinen Sie physisch? LA: Finanziellen Schaden haben Sie nach Ihrer Darstellung bereits erlitten. In erster Linie meine ich physischen Schaden, ja. VP: Also ich glaube nicht, dass mir wortwörtlich der „Schädel eingeschlagen wird“, aber ich glaube, wenn mich mein älterer Bruder trifft, kann es passieren, dass er mich zusammenschlägt. LA: Sind Sie sicher, dass er Sie zusammenschlägt oder ist das eher eine theoretische Möglichkeit? VP: Ich weiß nicht, wie sich das Gespräch entwickelt, wenn wir uns treffen. Aber meines Wissens ist er immer noch böse auf mich. Er war kategorisch gegen die Ehe. LA: Wie langte haben Sie gedient? VP: Ich habe 2012 bis 2013 den normalen Wehrdienst abgeleistet. Unter Vertrag war ich 2017 bis
  12. Im August 2019 habe ich den Dienst quittiert. LA: Haben Sie eine Nahkampfausbildung? VP: Nein. LA: Sie haben als Soldat keine Nahkampfausbildung? VP: Meinen Sie einen Kurs? LA: Ich war in Österreich Grundwehrdiener und hatte auch eine – wenn auch sehr kurze - Nahkampfausbildung. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein russischer Zeitsoldat schlechter ausgebildet ist als ein österreichischer Grundwehrdiener. VP: Als ich meinen GWD ableistete war ich für Objektschutz zuständig. Den Führungskräften war es egal, ob ein Soldat eine solche Ausbildung bekommt oder nicht. Ich war nur für Objektschutz zuständig. Eine allgemeine physische Ausbildung, wie Laufen und Liegestütze gab es schon, aber eine explizite Nahkampfausbildung habe ich nicht bekommen. Als ich 2017 bis 2019 unter Vertrag stand war ich bei einer Infanterieabteilung. Ich diente als LKW-Fahrer, aber der Chef wollte mich im Büro auf der Führungsebne haben, weil ich einen Hochschulabschluss habe. Ich war zuletzt als Ermittler in der Abteilung über die Untersuchung von Kriegsverbrechern. Ich gehörte zum Ermittlungskomittee. Das gibt es für Bürger und fürs Militär. Das ist ein Kontrollorgan. LA: Ich stelle die Fragen auch deshalb, weil ich herausfinden will, ob Sie sich nicht gegen Übergriffe Ihres Bruders zur Wehr setzen könnten. VP: Ich habe kein Recht dazu. LA: Warum nicht? VP: Bei uns ist es so, dass man gegen einen älteren nicht die Hand erheben darf. LA: Sie meinen so, wie gegen den Willen der Ältesten eine Frau zu heiraten? VP: Das ist aus demselben Bereich. Weil wenn ich dann doch was machen würde, würde ich meine Lage verschlimmern. LA: Sie halten es also für möglich, dass Sie mit Ihrem älteren Bruder diskutieren müssen und es möglicherweise eskalieren könnte. Was genau sollten Ihre anderen Verwandten Ihnen antun? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie irgendeine Idee, was passieren könnte? VP: Ich weiß nicht, wie es am Anfang wird. Aber in weiterer Folge werde ich einfach ignoriert und verspottet. LA: Dass es Brüche innerhalb von Familien gibt, kommt auch in Österreich vor. VP: (VP schweigt) LA: Sie sagten, ein weiterer Grund sei, dass Sie Ihre Einziehung fürchten würden. Ist das richtig? VP: Ja. LA: Hatten Sie den Einberufungsbefehl schon? Sie meinten zwar, Sie hätten mit der Postbotin vereinbart, Sie wären „nicht angetroffen“ worden, aber haben Sie ihn auf anderen Wegen erhalten. VP: Nein. Ich bekam diese Ladung nicht. Hätte ich sie bekommen, hätte ich unterschreiben müssen. LA: Woher wissen Sie, dass man Sie in den Donbass hätte schicken wollen? VP: Ich kann das nicht mit Sicherheit sagen, aber die Reservisten aus XXXX wurden ins Gebiet XXXX verlegt zu einem Truppenübungsplatz, der wiederum in der Nähe von Donbass liegt. VP: Ich kann das nicht mit Sicherheit sagen, aber die Reservisten aus römisch 40 wurden ins Gebiet römisch 40 verlegt zu einem Truppenübungsplatz, der wiederum in der Nähe von Donbass liegt. LA: Soweit ich weiß, werden im Donbass eigentlich nur Freiwillige eingesetzt. Was sagen Sie dazu? VP: Ich weiß nicht, wie es tatsächlich abläuft. Es gibt dort bestimmt Freiwillige. Aber das Risiko, die Gefahr dorthin geschickt zu werden, das beunruhigte mich sehr. Und noch dazu, die Jungs, die auf der Krim waren, berichteten, dass auch Reservisten dorthin geschickt wurden. Dass dort Reservisten waren, ist ein Fakt. Außerdem als ich erfahren habe, dass Dienstort XXXX ist, war mir auch klar, dass es sich um dieses grenznahe Übungsgelände handelt. VP: Ich weiß nicht, wie es tatsächlich abläuft. Es gibt dort bestimmt Freiwillige. Aber das Risiko, die Gefahr dorthin geschickt zu werden, das beunruhigte mich sehr. Und noch dazu, die Jungs, die auf der Krim waren, berichteten, dass auch Reservisten dorthin geschickt wurden. Dass dort Reservisten waren, ist ein Fakt. Außerdem als ich erfahren habe, dass Dienstort römisch 40 ist, war mir auch klar, dass es sich um dieses grenznahe Übungsgelände handelt. LA: Dass am Donbass Reservisten eingesetzt werden, stelle ich nicht in Zweifel. Aber die Frage nach der Freiwilligkeit ist von Relevanz. VP: Ich weiß nicht, was ich darauf antworten soll. LA: Wann war diese angebliche Verlegung? VP: April oder Mai
  13. Die Jungs, die mit mir gedient haben, berichteten mir, dass sie im Juni zurückgekehrt sind. Aber die andere Einheit wurde hingeschickt. Meines Wissens nach findet im Oktober eine Rotation statt. Meines Wissens nach ist es nach den russischen Gesetzen so, dass der Reservist während er auf Übung ist ebenfalls als Militärpflichtiger angesehen wird und Befehle ausführen muss. LA: Wann genau haben Sie von dem möglichen Einsatz erfahren? VP: Ich glaube, es war am
  14. April, das war an dem Tag meiner Impfung. LA: Warum reisten Sie dann im Juni 2021 aus der Türkei (viertes Treffen mit Ihrer Frau) nach Russland zurück, obwohl Sie nach Ihrem Vorbringen befürchten mussten, in den Donbass entsandt zu werden? VP: Ich bin damals nach XXXX zurückgekehrt. Dass ich in XXXX bin, weiß keiner. Die Vorladung wird dorthin gebracht, wo man gemeldet ist. VP: Ich bin damals nach römisch 40 zurückgekehrt. Dass ich in römisch 40 bin, weiß keiner. Die Vorladung wird dorthin gebracht, wo man gemeldet ist. LA: Sie reisten über den Flughafen XXXX ein?LA: Sie reisten über den Flughafen römisch 40 ein? VP: Ja. LA: Dann wissen die Behörden, wo Sie sind. Flughäfen werden sehr engmaschig polizeilich überwacht. VP: Solche Einberufungskampagnen für Reservisten finden immer wieder statt. Da ich aber in XXXX schon lange nicht mehr war, konnte mir die Ladung nicht zugestellt werden. Wenn man einer solchen Ladung nicht folgt, wird man nicht gleich auf eine Fahndungsliste gesetzt. Aber die Gefahr besteht schon, dass man entsandt wird. Deshalb beschloss ich, illegal hierher zu kommen. VP: Solche Einberufungskampagnen für Reservisten finden immer wieder statt. Da ich aber in römisch 40 schon lange nicht mehr war, konnte mir die Ladung nicht zugestellt werden. Wenn man einer solchen Ladung nicht folgt, wird man nicht gleich auf eine Fahndungsliste gesetzt. Aber die Gefahr besteht schon, dass man entsandt wird. Deshalb beschloss ich, illegal hierher zu kommen. LA: Welcher Reservisteneinheit genau gehören Sie an? VP: Ich gehöre zur Infanterie. LA: Infanterie ist eine Waffengattung, keine Einheit. VP: Bodentruppe. LA: (Anm.: Der Unterschied zwischen Waffengattung und Einheit wird erläutert)LA: Anmerkung, Der Unterschied zwischen Waffengattung und Einheit wird erläutert) VP: Ich gehöre zur Einheit 16544, das ist die
  15. Armee,
  16. Einheit. LA: Ist das eine aktive Einheit, eine Reservisteneinheit oder besteht diese Einheit sowohl aus aktiven Kräften als auch aus Reservisten? VP: Es ist eine stehende Einheit. LA: Wo ist diese Einheit stationiert? VP: Da wo ich gedient habe, in Tschetschenien. LA: Wo genau in Tschetschenien oder gibt es mehrere Stützpunkte? VP: Da, wo ich genau gedient habe, die Einheit befindet sich in XXXX . Aber es gibt mehrere Stützpunkte der
  17. Armee in Tschetschenien. Der Divisionsstab befindet sich in XXXX , unweit von XXXX . VP: Da, wo ich genau gedient habe, die Einheit befindet sich in römisch 40 . Aber es gibt mehrere Stützpunkte der
  18. Armee in Tschetschenien. Der Divisionsstab befindet sich in römisch 40 , unweit von römisch 40 . LA: Haben Sie eine Spezialausbildung genossen? VP: Ich habe einen Hochschulabschluss, ich bin Jurist. Ich besuchte eine Hochschule für Wirtschaft und Recht. LA: Welchen Dienstgrad haben Sie bekleidet? VP: Einfacher Soldat. LA: Wurden Sie nie befördert? Oder meinten Sie, dass Sie einen Mannschaftsdienstgrad bekleidet haben? VP: Mein Vorgesetzter schlug vor, mich auf den Offizierskurs zu schicken. Das hätte circa 9 Monate gedauert, dann wäre ich Leutnant geworden. Ich lehnte dies ab. LA: Welche andere Einheit wurde an die Krim entsandt, welcher möglicherweise von Ihrer Einheit abgelöst werden sollte? VP: Man kann sagen, dass die gesamte
  19. Armee, die im Nordkaukasus verweilt, auf diese Übung geschickt wurde. Mit voller Montur. Es wurden nicht nur Militärs hingeschickt, sondern auch die gesamte Militärtechnik. Alles wurde auf die Schienen verlegt und hinverlegt. Zu dieser Zeit erfuhr ich von der Ladung, dies machte mich sehr, sehr stutzig. Was mein Bekannter aus meiner Einheit noch erzählt hat, was mich sehr stutzig gemacht hat, war, dass von den Militärfahrzeugen alle Nummern, entfernt wurden und neue Erkennungszeichen angebracht wurden. Außerdem bekommen normalerweise nur die Soldaten, die Hallen mit Ausrüstung bewachen, tatsächlich wurden aber für jedes MG 2.500 Patronen scharfe Munition ausgegeben. LA: Die andere Einheit gehört also auch der
  20. Armee an? VP: Ja. LA: Ich bitte Sie, mich zu korrigieren, wenn ich mich täusche: Sie halten einerseits aufgrund von Übungen nahe des Donbass auf russischem Gebiet einen Einsatz im Donbass für möglich, befürchten aber auch, möglicherweise in die Krim entsandt zu werden, verstehe ich das richtig? VP: Angst hatte ich, nach Donbass geschickt zu werden, nicht auf die Krim. Wie gesagt: man hat keinen Einfluss, wo man hingeschickt wird. Es gibt die Möglichkeit, auf den Donbass geschickt zu werden, da dachte ich mir, ich muss etwas unternehmen. Die Einheit, mit der ich früher diente, wurde auch 2014 auf die Krim geschickt und war bei der Annexion dabei. Früher oder später wurden alle persönlichen Daten der Militärs öffentlich gestellt und alle kamen auf die ukrainische Internetseite „mirotvorez“, dort wurden die Militärangehörigen als Militärverbrecher bezeichnet. Ich wollte keinesfalls, dass das mit passiert. LA: Ging es da bloß um hochrangige Kommandanten oder um jeden kleinen Gefreiten? VP: Alle Soldaten kamen drauf, vom einfachen Soldaten bis zum Offizier. Einer mit dem ich früher diente, zeigte mir diese Seite und zeigte auch, dass er rauskommt, wenn man seine Personalien eingibt. Auch welchen Rang er bekleidet, in welcher Einheit er dient und sogar seine Meldeadresse ist drinnen. Vor kurzem sah ich einen Beitrag im Fernsehen, wo ein Tscheche im Donbass gekämpft hat, später kehrte er nach Tschechien zurück und auf Bitte des ukrainischen Staates wurde der Tscheche in Tschechien von einem Militärgericht zu einer 21jährigen Haftstrafe verurteilt. Ein weiterer Fall: ein Mann, der mit mir diente, war ein älterer Herr, der bald in Pension gehen will. Seine Tochter lebt in den USA und er will sie bald besuchen. Und jetzt sagt er, dass er nicht dorthin fahren kann. Der Weg dorthin ist für ihn versperrt. Und wie ich gesagt habe: zum damaligen Zeitpunkt wusste ich nicht, wie es weitergeht, und meines Wissens stehen dort immer noch Militäreinheiten. LA: Nachdem Sie hypothetisch russischer Soldat in Russland wären hat die Tätigkeit eines Tschechen, der offenbar für eine fremde Streitkraft kämpfte und angesichts des Strafmaßes wohl Kriegsverbrechen beging, mit Ihnen relativ wenig zu tun. Auch hinsichtlich des älteren Kameraden, der in die USA will, erkenne ich nur wenige Gemeinsamkeiten mit Ihnen. VP: Ich meinte damit nur, dass heutzutage nichts spurlos vorbeigeht und dass es mich doch auf irgendeine Art treffen könnte. LA: Ich hätte eine kurze Frage zum russischen Reservesystem: haben Sie selbst dafür unterschrieben, in der Reserve zu dienen, oder ist in Russland jeder ehemalige Armeeangehörige automatisch Teil der Reserve? VP: Naja. Reservist als solcher bin ich nicht. Ich nahm nie an solchen Treffen teil. Aber es gibt im russischen Gesetz einen Paragraphen, der genau beschreibt, wie das abläuft. Wenn eine Person so eine Vorladung bekommt, dann muss er zu diesem Treffen hingehen und ist dann nicht mehr dem normalen Recht wie ein normaler Bürger unterstellt, sondern dem Militärrecht. Diese Treffen für Reservisten werden vom Präsidenten bestimmt. LA: Ihrer Darstellung nach könnte man willkürlich jeden russischen Staatsbürger einberufen. Das erscheint mir nicht besonders wahrscheinlich. Ich erkläre Ihnen kurz das österreichische System: In Österreich gibt es Wehrdienstleistende (jeder männliche Staatsbürger für 6 Monate). Danach kann man Berufssoldat werden. Nach den 6 Monaten rüstet man entweder ab und ist damit automatisch Teil der Reserve (das heißt, man würde im Extremfall einberufen werden, das ist aber sehr, sehr unwahrscheinlich) oder man meldet sich freiwillig für die Miliz, dann kann man gelegentlich zu Waffenübungen einberufen werden und wird einberufen, wenn für bestimmte Einsätze der Präsenzstand nicht mehr ausreicht (das war in der COVID-Krise zuletzt der Fall). Ich würde daher gerne abklären, ob Sie freiwillig Teil der Reserve sind (analog der österr. Miliz) oder dies automatisch geworden sind, weil Sie Soldat waren. VP: In Russland ist das ähnlich. Wenn man den Pflichtdienst abgeleistet hat, dann bekommt man die Möglichkeit, sich als Reservist eintragen zu lassen. Das ist aber kein Muss. Man muss das nicht unterschreiben. Wenn man aber eine Ladung zu Übungen bekommen hat, dann ist diese Person nicht berechtigt, nicht dorthin zu gehen. Er muss hingehen. LA: Haben Sie sich als Reservist eintragen lassen oder nicht? VP: Nein. Die, die so einen Vertrag unterschrieben haben, werden in erster Linie auch telefonisch verständigt. Die stehen direkt mit dem Militärkommissariat in Kontakt. Die die, so wie ich, nicht unterschrieben haben, denen werden einfach Ladungen geschickt. Eigentlich nach dem russischen Gesetz muss man sich auch beim neuen zuständigen Militärkommissariat anmelden, das macht aber keiner: Das habe ich auch nicht gemacht. Von dort hätte mir eigentlich die Ladung zugestellt werden sollen. Mit dem Ummelden ist es gerade in XXXX schwierig. Deshalb schicken die Behörden die Ladungen an die ihnen bekannten Meldeadresse. Die, die so eine Ladung tatsächlich bekommen, fahren dann auch hin. VP: Nein. Die, die so einen Vertrag unterschrieben haben, werden in erster Linie auch telefonisch verständigt. Die stehen direkt mit dem Militärkommissariat in Kontakt. Die die, so wie ich, nicht unterschrieben haben, denen werden einfach Ladungen geschickt. Eigentlich nach dem russischen Gesetz muss man sich auch beim neuen zuständigen Militärkommissariat anmelden, das macht aber keiner: Das habe ich auch nicht gemacht. Von dort hätte mir eigentlich die Ladung zugestellt werden sollen. Mit dem Ummelden ist es gerade in römisch 40 schwierig. Deshalb schicken die Behörden die Ladungen an die ihnen bekannten Meldeadresse. Die, die so eine Ladung tatsächlich bekommen, fahren dann auch hin. LA: Können Sie mir erklären, warum gerade Sie oder andere Nicht-Reservisten einberufen worden sind, und nicht beispielsweise Reservisten, die sich für so etwas gemeldet haben? Solche Einsätze werden in Russland gut besoldet. VP: Das steht so im russischen Gesetz geschrieben, dass man, wenn man den Militärdienst abgeleistet hat, bis zu einem gewissen Alter als Reservist gezählt wird. Und mit der ersten Aufforderung bei einer Militäreinheit erscheinen muss. Wo die Altersgrenze liegt kann ich so genau nicht sagen. Wenn man das Alter erreicht hat, kommt man in eine andere Reservistengruppe. Dort bleibt man bis zum Tod. Wenn man verstirbt, bekommt das Militärkommissariat eine Meldung und erst dann wird man abgemeldet. LA: Aber dennoch gibt es die Differenzierung zwischen „freiwilligen“ Reservisten und allen anderen Ex-Soldaten, richtig? VP: Ja. Schon. Es gibt Unterschiede. Weil diese Übungen einen gewissen Zeitraum dauern. Die, die das unterschrieben haben, müssen sofort kommen, und die, die nicht unterschrieben haben, bekommen Ladungen per Post. LA: Welchen Sinn ergibt es, jemanden, der nicht mehr im Training und vielleicht auch demotiviert ist, einzuziehen, wenn es auch genügend Soldaten im Aktivenstand oder Freiwillige gibt? VP: Auch die, die nicht unterschrieben haben, haben den Grundwehrdienst geleistet. Sie können sich selbst einen Schützengraben graben oder schießen. Die, die unterschrieben haben, können sich nicht weigern, zB nach Donbass zu gehen, sonst werden sie unehrenhaft entlassen oder vors Kriegsgericht gestellt. Ich vermute, das ist bei den andere genauso. LA: Nur um nochmal Klarheit zu bekommen: Ist die Krim für Sie auch ein Thema? VP: Ich würde keinesfalls auf die Krim gehen. Die Krim ist letztendlich von Russland annektiert. Vor kurzem gab es in der Ukraine ein Treffen von über 40 Ländern als Teilnehmer. Sie sagten alle, auch Österreich, dass die Krim annektiert wurde. Und ich möchte nicht, dass ich ein Teil von diesem politischen Spiel werde. LA: Unabhängig davon, wie Sie den Krimeinsatz politisch beurteilen, aber rechnen Sie damit, auf die Krim entsandt zu werden, ja oder nein? VP: Ich kann es nicht eindeutig sagen. Das kann man so nicht beantworten. Es gibt dort eine Verteilungsstelle. Dort wird entschieden, wie viele Leute wohin geschickt werden. Anm.: 10 Minuten Pause. Anmerkung, 10 Minuten Pause. LA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Das erste, was mir in den Sinn kommt, sind die Spezialbehörden. LA: Mit „Spezialbehörden“ meinen Sie Ihre mögliche Einziehung? VP: Naja. Alleine die Tatsache, dass ich im Ausland war und noch dazu hier Kontakt zu den Behörden hatte… die Spezialbehörden verdächtigen jeden. Dort muss man seine Unschuld selbst beweisen und nicht umgekehrt. Und das ist schwierig. LA: Laut dem aktuellen Länderinformationsblatt führt die Asylantragsstellung im Ausland für sich zu keinen Schwierigkeiten bei der Rückkehr. VP: Es kann schon sein, dass es offiziell so heißt. Die Wirklichkeit kann aber anders sein. Ich bin überzeugt, dass die Spezialbehörden sich für mich interessieren werden. Außerdem bin ich ehemaliger Militärangehöriger. Es könnte sein, dass ich hier irgendein Staatsgeheimnis verraten hätte. Das, was ich Ihnen bereits erzählt habe, reicht für sie schon aus. LA: Unsere Niederschriften werden nicht den russischen Behörden weitergeleitet. VP: Ich möchte auch nicht sagen, dass das passiert. Ich bin aber überzeugt, ich werde verhört werden. Wohin diese Verhöre weiterführen, ist mir nicht bekannt. LA: Welche weiteren Befürchtungen hegen Sie im Rückkehrfall? VP: Ich habe sozusagen nichts und niemanden, wohin ich zurückkehren könnte. Die einzige Lösung wäre, dass ich mich scheiden lasse und reumütig zurückkehre. Das werde ich aber nicht machen. LA: Gibt es sonst noch Rückkehrbefürchtungen? VP: Nein. Ich glaube nicht. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft oder wird nach Ihnen gefahndet? VP: Nein. LA: Sind Sie in einem anderen Land als Ihrer Heimat vorbestraft? VP: Nein. Ich hatte nie und nirgends Probleme mit dem Gesetz. Ich bin ein rechtstreuer Mensch. LA: Gab es Drohungen oder körperliche Übergriffe gegen Sie? VP: Betreffend was? LA: Allgemein. VP: Nein. Außer das, was ich Ihnen bereits geschildert habe. Das, was mit meiner Ehe zu tun hat. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Ansichten? VP: Bedroht wurde ich nicht, aber ich bin Jurist, wenn ein tschetschenischer Polizist beispielsweise mein Auto durchsuchte und ich meinen Unmut äußerte, weil das falsch war, wurde mir gesagt, ich solle mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. LA: Hat das irgendwas mit Religion, Volksgruppe oder politischer Ansicht zu tun? VP: Bedroht wurde ich nicht direkt. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Mit welchen Transportmitteln und auf welcher Route reisten Sie nach Österreich? VP: Ich kam mit einem PKW Citroen Xsara. Die Reiseroute lag über Russland, Ukraine, Slowakei, Österreich. LA: Verließen Sie Russland legal oder illegal? VP: Ich reiste von Russland in die Ukraine legal, dort wurde ich kontrolliert. Ich bekam einen Zettel, dass es sich um eine Transitreise durch die Ukraine handelt. An der ukrainisch-slowakischen Grenze stieg ich nicht aus. Der Fahrer nahm meinen Pass und sprach selbst mit dem Beamten. LA: Wie viel kostete die Reise? VP: EUR 1.500,--. LA: Reisten Sie legal nach Österreich ein? VP: Ich vermute legal. LA: Sie sind selbst Jurist. Auf welcher Grundlage hätte Ihre Einreise nach Österreich basieren sollen? VP: Ich bin Jurist, bin aber eher auf russische Gesetze spezialisiert. Bei der Einreise nach Österreich wurden wir auch kontrolliert. Der Fahrer hat irgendetwas gezeigt. Soweit ich verstanden habe, gab er an, dass wir nur durch Österreich durchreisen möchten. LA: Sie haben insgesamt dreimal erfolglos versucht Schengenvisa zu besorgen. Das haben Sie auch selbst eingestanden. Welchen Sinn hätte das gehabt, wenn Sie ohnehin von einer legalen Einreise nach Österreich ausgehen? VP: Ich weiß gar nicht, was ich darauf sagen soll. Aber ich vermute, dass ich in die EU illegal eingereist bin. Für die Ukraine brauche ich kein Visum. Wir haben Visafreiheit mit der Ukraine. LA: Ihre Einreise nach Österreich war auch illegal. VP: Das verstehe ich jetzt. Natürlich war sie illegal. LA: Wo ist Ihr Reisepass? VP: Ich habe es so gemacht, wie es mir empfohlen wurde, ich zerriss meinen Pass und verteilte ihn auf mehrere Mülltonnen. LA: Warum haben Sie ihn zerstört und auf mehrere Mistkübel aufgeteilt? VP: Ich weiß nicht. So wurde es mir empfohlen. LA: Von wem wurde das empfohlen? VP: Ich sprach mit dem Bekannten in XXXX , die sagten mir, dass das richtig ist. Auch der Fahrer, der mich hier hergebracht hat, meinte es so. VP: Ich sprach mit dem Bekannten in römisch 40 , die sagten mir, dass das richtig ist. Auch der Fahrer, der mich hier hergebracht hat, meinte es so. LA: Woher haben Ihre Bekannten in XXXX dieses Spezialwissen?LA: Woher haben Ihre Bekannten in römisch 40 dieses Spezialwissen? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe schon früher gehört, dass Menschen das so machen. Bei der Einreise am Flughafen spülen sie den Pass im Klo runter und stellen einen Asylantrag. So wie ich gehört habe, braucht man das, um Zeit zu gewinnen. LA: Sie sind Jurist und neigen offenbar dazu, Autoritäten zu hinterfragen, zB tschetschenische Polizisten, die Ihr Auto kontrollieren. Aber einem Schlepper und irgendwelchen Bekannten glauben Sie, es wäre das Beste, seinen Reisepass zu zerstören? VP: Das eine sind russische Gesetze, hier reden wir über internationale Gesetze. Das wird auf einer internationalen Ebene reguliert. LA: Sie sind alles andere als dumm. Sie werden mir nicht erzählen wollen, in irgendeinem internationalen Vertrag steht „Optimalerweise wird der Reisepass nach der Einreise vernichtet“. VP: Das verstehe ich klar. Aber dahinter steht die illegale Migration. LA: Die Zerstörung des Passes dient üblicherweise dazu, den österreichischen Behörden die Durchsetzung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung möglichst schwer zu machen (das heißt, man erschwert die Abschiebung trotz behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen). Das heißt das macht man dann, wenn man daran zweifelt, dass die eigenen Fluchtgründe ausreichen, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Im Grunde ist das nichts anderes als eine antizipierte Nichtmitwirkung. VP: Von der Seite habe ich es noch nie betrachtet. Aber viele haben mir so einen Ratschlag gegeben. Ich solle das machen. Wenn ich gewusst hätte, dass das meine Lage verschlimmert, hätte ich das nicht gemacht. LA: Klug war es jedenfalls nicht. Im Grunde zeigt man damit, dass man nicht bereit ist, behördliche und gerichtliche Entscheidungen des Landes, in dem man Zuflucht sucht, zu akzeptieren. VP: Glauben Sie mir, ich hatte keine Hintergedanken, Ihnen Ihre Arbeit durch diese Handlung zu erschweren. LA: Welche Personen kennen Sie in Österreich (abgesehen von Ihrer Ehefrau)? VP: Niemanden. LA: Welche Personen kennen Sie in der EU? VP: Niemanden. In der EU habe ich keine Verwandten oder Bekannten, ich hatte bis vor Kurzem auch nicht im Sinne, hierherzukommen. LA: Haben Sie (abgesehen von Ihrer Ehefrau) Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Bitte schildern Sie mir kurz Ihre Schullaufbahn. VP: Grundschule abgeschlossen, Hauptschule abgeschlossen, Hochschule abgeschlossen. LA: Sie sind Jurist? VP: Ja. LA: Wie haben Sie Ihr Leben in Russland finanziert? VP: Ich habe bei der Baufirma meines Bruders im Büro gearbeitet. LA: War das eine juristische Tätigkeit? VP: Ich war nicht als Jurist eingestellt. Laut Arbeitsvertrag war ich als Ingenieur tätig. LA: Haben Sie irgendwo Arbeitserfahrung als Jurist gesammelt? VP: Als reiner Jurist habe ich nicht gearbeitet, ich war aber für juristische Fragen im Büro tätig. Ich habe Verträge aufgesetzt, ich war für die Lieferung zuständig und für Anmietungen. LA: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Zu meiner Ehefrau bei der ich jetzt gemeldet bin. Derzeit bin ich ja nicht berechtigt, zu arbeiten. LA: Können Sie Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? VP: Ich habe mich bereits für einen Deutschkurs angemeldet (A1/1). Ich möchte Deutsch so schnell wie möglich lernen. Wenn es mir erlaubt wird, hier zu arbeiten, würde ich so schnell wie möglich zu arbeiten, um mich so schnell wie möglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ich möchte Ihnen auch sagen, dass ich hier nicht von staatlicher Unterstützung leben soll. Ich möchte mich selbst versorgen und arbeiten. Ich will nicht, dass ich zu Hause sitze und die Frau arbeitet. Das soll eher umgekehrt sein. LA: Besuchen Sie schon einen Deutschkurs? VP: Nein. Ich habe mich erst angemeldet. LA: Ab wann besuchen Sie den Deutschkurs? VP: Er fing schon an. Ich kam heute nach dem Kurs. Ich habe eine Bestätigung mit. Ich besuche alle Unterrichtsstunden. Ich lernte früher in der Schule Deutsch, deshalb habe ich schon eine Basis an Deutschkenntnissen. LA: Bitte stellen Sie sich auf Deutsch vor. VP: (auf Deutsch) Ich heiße XXXX . Ich heiße XXXX . Ich komme aus Russland. Ich spreche Russisch. Ich lerne Deutsch. (auf Russisch) ich bin ein wenig aufgeregt. VP: (auf Deutsch) Ich heiße römisch 40 . Ich heiße römisch 40 . Ich komme aus Russland. Ich spreche Russisch. Ich lerne Deutsch. (auf Russisch) ich bin ein wenig aufgeregt. LA: Wie alt sind Sie? VP: (auf Russisch) keine Ahnung. LA: Haben Sie einen österreichischen Freundeskreis? VP: Ich bin nicht aus der Wohnung rausgekommen, nur zum Einkaufen und zum Spazierengehen. Sonst eigentlich nicht. LA: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? VP: Nein. Ich besuche derzeit nur einen Deutschkurs und gewöhne mich hier ein. Ich schaue, was ich hier machen darf und was nicht. LA: Hatten Sie in Österreich Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten? VP: Nein. LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten? VP: Arbeit finden und arbeiten. Leben. Und niemanden stören. LA: Ihnen werden landeskundliche Feststellungen zur Russischen Föderation übergeben. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese dient zusätzlich der Entscheidungsfindung und Würdigung Ihres Vorbringens. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert werden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). VP: Ich befürchte, dass ich so viele Informationen binnen zwei Wochen nicht schaffe durchzulesen. Wäre es auf Russisch gewesen, wäre es etwas anderes. LA: Das heißt, Sie verzichten auf das Recht, die Länderinformationen einzusehen? VP: Sind das 110 Seiten? LA: Ungefähr. VP: Ich glaube nicht, ich sehe darin keinen Sinn. Ich werde es nicht schaffen, das durchzulesen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher bei der Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Hatten Sie genug Zeit, Ihre Gründe für den Asylantrag zu erörtern? VP: Ja. Ich möchte im Anschluss noch etwas sagen, der einzige Mensch, den ich in Russland habe, ist meine Mutter. Die anderen haben mir so viele schlimme Dinge an den Kopf geworfen, dass ich sie nicht mehr sehen will. LA: Aus meiner Sicht wurde der gegenständliche Asylantrag ausschließlich gestellt, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Ihr Fluchtvorbringen war weitestgehend nicht von Asylrelevanz, an vielen Stellen vage und oftmals spekulativ. Das BFA beabsichtigt daher, Ihren Asylantrag abzuweisen und behält sich die Möglichkeit vor, ein Einreiseverbot gegen Sie wegen unberechtigter Asylantragsstellung zu verhängen. Was sagen Sie dazu? VP: (Anm.: VP fällt Dolmetscher nach dem ersten Satz ins Wort) Ja, das ist richtig wie Sie es verstanden haben. Ich will keine Unterstützung vom Staat, sondern hier leben und arbeiten. VP: Anmerkung, VP fällt Dolmetscher nach dem ersten Satz ins Wort) Ja, das ist richtig wie Sie es verstanden haben. Ich will keine Unterstützung vom Staat, sondern hier leben und arbeiten. LA: (Vorhalt wird wiederholt) VP: Punkt 1 ist meine Familienangelegenheit, meine Heirat, warum ich hierhergekommen bin. Und was die Militärangelegenheit betrifft, da haben Sie schon recht, ich kann nicht 100%ig sagen, was passieren wird, ich habe nur Angst, was passieren könnte. Man weiß nicht, ob die Lage sich zuspitzen oder entspannen wird. LA: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift wörtlich rückübersetzen und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder Fragen zu stellen. VP: Ok. […]
  21. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  22. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und das Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers sowie seine Identität fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Der Beschwerdeführer habe eine Gefährdungslage im Heimatland nicht glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung einer Verfolgung unterliege. Diesbezüglich wurde in der Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen des BF wie folgt argumentiert: „Zu Ihren familiären Konflikten: Hinsichtlich der familiären Probleme gaben Sie an, Ihre Familie, insbesondere Ihr Onkel, hätten zunächst versucht, die Eheschließung zu verhindern, um Ihnen nach erfolgter Heirat mitzuteilen, Sie mögen sich in Ihrer Heimat „nicht mehr blicken lassen“ und man würde Ihnen „die Kniescheiben brechen“ sowie „den Kopf abreißen“. Auch würden Sie aufgrund Ihres Bruchs der tschetschenischen Traditionen Auseinandersetzungen mit Ihren Brüdern befürchten. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen ist zu entgegnen, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass sich Ihre Familie gegen Ihre Heirat mit einer geschiedenen Tschetschenin, die circa fünf Jahre älter ist und zwei Kinder in die Beziehung mitbrachte, ausgesprochen haben. Auch Dispute unter der Verwendung einer brachialen Wortwahl können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden und wird Ihnen hinsichtlich der Äußerungen Ihrer Angehörigen daher prinzipiell Glauben geschenkt. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass Sie die Drohungen Ihres Onkels selbst nicht ernstnehmen, sondern auf Vorhalt des zur Entscheidung berufenen Organwalters, dass es sich nach seiner Überzeugung um milieubedingte Unmutsäußerungen handelte, einräumten, dass dies „so direkt nicht gemeint war“, womit Sie der vom ho. Amt vertretenen Ansicht im Grunde beitraten. Auch dem Logikschluss der Behörde, dass derartige Äußerungen üblicherweise bedeuten, dass man keine Unterstützung des sich in dieser Form Äußernden zu erwarten habe, pflichteten Sie bei. Auf konkrete Nachfrage gestanden Sie ein, dass Sie grundsätzlich mit keinen erheblichen Eingriffen in Ihre physische Integrität rechnen würden, gaben jedoch gleichzeitig an, möglicherweise könnte ein Zusammentreffen mit Ihrem Bruder Tätlichkeiten nach sich ziehen. Hiezu ist (unter besonderer Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen) auszuführen, dass dieses Vorbringen hochgradig spekulativ anmutet und eine bloß theoretische Möglichkeit in den Raum gestellt wird. Im Übrigen hat dahingestellt zu bleiben, ob ein allfälliger Übergriff Ihres Bruders, der seine Motivation in einer unerwünschten Eheschließung findet, mit derartiger Brutalität und Intensität ausgeführt werden würde, dass Ihnen erhebliche Verletzungsfolgen drohen, zumal keinesfalls davon auszugehen ist, dass sich die russischen Behörden in einem vergleichbaren Fall als schutzunwillig oder schutzunfähig herausstellen würden; dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sie sich wohl außerhalb der kaukasischen Teilrepubliken aufhalten würden und den Sicherheitskräften daher der tschetschenische Ehrenkodex, welchen Sie als Ihr Hauptproblem darstellen und der möglicherweise nach sich ziehen könnte, dass tschetschenische Polizisten ihrem Schutzauftrag nicht nachkommen würden, völlig gleichgültig wäre. Es darf auch am Rande darauf hingewiesen werden, dass Ihre Darstellung Ihrer völligen Wehr- und Hilflosigkeit angesichts der Tatsache, dass Sie mehrere Jahre in den russischen Streitkräften dienten, nicht besonders glaubwürdig ist, sodass grundsätzlich – entgegen Ihrer Behauptungen – davon ausgegangen werden kann, dass Sie durchaus in der Lage wären, sich gegen (hypothetische) physische Übergriffe zur Wehr zu setzen. Auch kann nicht übersehen werden, dass zumindest Teile Ihrer Familie, nämlich zumindest Ihre Mutter und einer Ihrer Brüder, grundsätzlich noch zu Ihnen stehen, sodass jedenfalls zu erwarten ist, dass diese Personen versuchen würden, Einfluss auf die Ihnen skeptisch gegenüberstehenden Angehörigen zu nehmen und somit deeskalierend auf diese einzuwirken. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände ist es als ausgeschlossen zu erachten, dass Sie sich von den angeführten familiären Problemen tatsächlich derartig unter Druck gesetzt (oder gar gefährdet) fühlen, dass Ihnen die Migration nach Mitteleuropa als einzig tunliches Mittel erscheint, um Ihr Leben auf zumutbare Art und Weise zu führen. Festzuhalten ist, dass Sie aufgrund des in Ihrem Herkunftsstaat bestehenden Sozialsystems (dazu unten mehr) sowie aufgrund Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit nicht in einer Form von Ihrer Familie abhängig wären, dass eine Verweigerung jeglicher Unterstützung Sie in eine hoffnungs- oder aussichtslose Lage versetzen würde. Zur Befürchtung der zwangsweisen Rekrutierung: Hinsichtlich Ihrer Befürchtungen im Hinblick auf die mögliche Einberufung zum Militärdienst ist vorauszuschicken, dass laut dem aktuellen Länderinformationsblatt lediglich rund ein Drittel der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen wird, sohin die Wahrscheinlichkeit, einberufen zu werden, in Ihrem Herkunftsstaat bereits für sich eher gering ist, zumal es auch keine Rekrutierungsprobleme gibt, da zahlreiche junge Männer ihren Wehrdienst ableisten wollen; dies einerseits aufgrund patriotischer Gesinnung, andererseits aufgrund des Faktums, dass die Ableistung des Wehrdienstes Zugangsvoraussetzung für bestimmte berufliche Laufbahnen (insbesondere im öffentlichen Dienst) ist. Im Jahr 2013 wurden Maßnahmen zur „Humanisierung“ und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes eingeleitet und weiter umgesetzt, umfasst sind unter anderem die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für bestimmte Wehrpflichtige. Auch gab es unter anderem Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten und die Möglichkeit zur Nutzung privater Mobiltelefone. Im Übrigen wurden bis ins Jahr 2014 aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen einzogen und bleibt die Anzahl der aus dem Nordkaukasus rekrutierten Soldaten weiter niedrig. Im Herbst 2017 wurden aus der gesamten nordkaukasischen Region nur rund 6.000 Personen eingezogen, aus Tschetschenien werden jährlich bloß ein paar hundert Rekruten einberufen und versuchen Tschetschenen teilweise, ihre Einberufung durch die Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen. Insofern Sie behaupteten, Sie würden eine Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg befürchte, so wird Ihnen die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2017 entgegengehalten. Diese hält fest, dass keine dementsprechenden Informationen vorliegen, und beruft sich dabei auf die Österreichische Botschaft in XXXX . Wenn Sie nunmehr monieren, es sei keine Aktualität gegeben, so ist zu entgegnen, dass 2017 der Höhepunkt beider Konflikte war und nicht lebensnah ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt Zwangsrekrutierungen stattfinden sollten, wenn es diese auch zum damaligen Zeitpunkt nicht gab. In Ihrem Fall ist zu berücksichtigen, dass Sie Ihren Wehrdienst darüber hinaus bereits abgeleistet haben und gegenständlich befürchten, nicht als Wehrpflichtiger, sondern als Reservist einberufen zu werden. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtsituation und unter Heranziehung der Denkgesetze der Logik ist schlicht und ergreifend völlig unplausibel, warum der russische Staat einerseits gegenüber Wehrpflichtigen große Nachsicht und geradezu eine gewisse Gleichgültigkeit walten lassen, jedoch Personen, die Ihre Pflicht bereits erfüllt haben, zwangsweise und gegen deren ausdrücklichen Willen einberufen und in Konfliktgebieten verlegen sollte. Hinsichtlich Ihrer Befürchtungen im Hinblick auf die mögliche Einberufung zum Militärdienst ist vorauszuschicken, dass laut dem aktuellen Länderinformationsblatt lediglich rund ein Drittel der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen wird, sohin die Wahrscheinlichkeit, einberufen zu werden, in Ihrem Herkunftsstaat bereits für sich eher gering ist, zumal es auch keine Rekrutierungsprobleme gibt, da zahlreiche junge Männer ihren Wehrdienst ableisten wollen; dies einerseits aufgrund patriotischer Gesinnung, andererseits aufgrund des Faktums, dass die Ableistung des Wehrdienstes Zugangsvoraussetzung für bestimmte berufliche Laufbahnen (insbesondere im öffentlichen Dienst) ist. Im Jahr 2013 wurden Maßnahmen zur „Humanisierung“ und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes eingeleitet und weiter umgesetzt, umfasst sind unter anderem die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für bestimmte Wehrpflichtige. Auch gab es unter anderem Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten und die Möglichkeit zur Nutzung privater Mobiltelefone. Im Übrigen wurden bis ins Jahr 2014 aus Tschetschenien überhaupt keine Wehrpflichtigen einzogen und bleibt die Anzahl der aus dem Nordkaukasus rekrutierten Soldaten weiter niedrig. Im Herbst 2017 wurden aus der gesamten nordkaukasischen Region nur rund 6.000 Personen eingezogen, aus Tschetschenien werden jährlich bloß ein paar hundert Rekruten einberufen und versuchen Tschetschenen teilweise, ihre Einberufung durch die Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen. Insofern Sie behaupteten, Sie würden eine Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg befürchte, so wird Ihnen die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2017 entgegengehalten. Diese hält fest, dass keine dementsprechenden Informationen vorliegen, und beruft sich dabei auf die Österreichische Botschaft in römisch 40 . Wenn Sie nunmehr monieren, es sei keine Aktualität gegeben, so ist zu entgegnen, dass 2017 der Höhepunkt beider Konflikte war und nicht lebensnah ist, dass zum jetzigen Zeitpunkt Zwangsrekrutierungen stattfinden sollten, wenn es diese auch zum damaligen Zeitpunkt nicht gab. In Ihrem Fall ist zu berücksichtigen, dass Sie Ihren Wehrdienst darüber hinaus bereits abgeleistet haben und gegenständlich befürchten, nicht als Wehrpflichtiger, sondern als Reservist einberufen zu werden. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtsituation und unter Heranziehung der Denkgesetze der Logik ist schlicht und ergreifend völlig unplausibel, warum der russische Staat einerseits gegenüber Wehrpflichtigen große Nachsicht und geradezu eine gewisse Gleichgültigkeit walten lassen, jedoch Personen, die Ihre Pflicht bereits erfüllt haben, zwangsweise und gegen deren ausdrücklichen Willen einberufen und in Konfliktgebieten verlegen sollte. Im Übrigen wurde vom zur Entscheidung berufenen Organwalter die Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob es aktuelle Berichte über russische Reservisten gibt, die zwangsweise in den Donbass entsandt werden. Die Anfragebeantwortung vom 11.10.2021 hielt fest, dass das russische Militär laut offizieller Darstellung im Donbass nicht präsent ist und vor diesem Hintergrund die Seriosität gegenteiliger inoffizieller Berichte nicht beurteilt werden kann. Zwar hat demzufolge offen zu bleiben, ob tatsächlich russische Streitkräfte im Donbass eingesetzt werden oder nicht, jedoch ist eine Zwangsverlegung von Wehrpflichtigen oder Reservisten vor diesem Hintergrund hochgradig unwahrscheinlich, sondern wäre es allenfalls logisch, wenn Freiwillige bzw. Spezialeinsatzkräfte ihren Dienst im Donbass versehen würden, da von diesen Personengruppen eine erhöhte Einsatzbereitschaft und Motivation zu erwarten ist, während nicht damit zu rechnen ist, dass zwangsweise rekrutierte bzw. entsandte Soldaten ihren Dienst mit dem erforderlichen Engagement leisten würden. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass es für die Russische Föderation ein hohes politisches Risiko bedeuten würde, würde man Soldaten ohne deren ausdrückliches Einverständnis in ein Konfliktgebiet entsenden, in dem man offiziell nicht präsent ist, da einerseits zu befürchten ist, dass diese sich an die Weltöffentlichkeit wenden und damit Geheimoperationen verraten bzw. die russische Politik bloßstellen könnten, was einen diplomatischen Eklat nach sich ziehen würde, und es andererseits einen innenpolitischen Aufschrei verursachen würde, würden zwangsrekrutierte Soldaten in einem inoffiziellen Kampfeinsatz fallen, was bei Wehrpflichtigen oder Reservisten schon aus Gründen der mangelnden Ausbildung und des fehlenden Trainings jedenfalls eher zu befürchten ist, als bei hervorragend ausgebildeten Spezialeinsatzkräften oder zumindest trainierten und routinierten Berufssoldaten. Aufgrund obiger Erwägungen ist im gegenständlichen Fall in keinster Weise nachvollziehbar, warum man gerade Sie (oder andere Personen Ihres Profils) hätte einziehen wollen. Nach Ihren eigenen Darstellungen verfügen Sie weder über eine spezielle militärische Ausbildung, noch über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die Sie in den Augen des russischen Militärs als besonders attraktiv (zumal für einen politisch brisanten und inoffiziellen Einsatz) erscheinen lassen. Dass sich die russische Armee genötigt sieht, Personen von Ihrem Profil einzusetzen, obschon davon auszugehen ist, dass Soldaten und Freiwillige in hinreichender Zahl für derartige Einsätze zu Verfügung stehen, ist gänzlich lebensfremd, zumal – wie bereits oben dargelegt – die Gefahr besteht, dass sich zwangsweise eingezogene Personen an die Medien wenden oder schlicht und ergreifend im Kampfeinsatz fallen könnten, was in beiden Fällen außerordentlich unangenehme Gespräche diplomatischer Natur (und damit einhergehend internationale Sanktionen) sowie einen innenpolitischen Skandal nach sich ziehen könnte. Ein weiteres Faktum, welches gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens spricht, ist, dass laut Ihren Angaben versucht wurde, Ihnen einen Einberufungsbefehl postalisch zuzustellen, Sie dies jedoch dadurch verhindern konnten, dass Sie nicht an Ihrer Wohnadresse in XXXX gemeldet sind und die Postbotin, die für Ihre Meldeadresse in XXXX zuständig ist, von Ihnen überzeugt werden konnte, Ihr Antreffen zu leugnen. Dies deshalb, weil der Umstand, dass Ihnen der Einberufungsbefehl nicht zugestellt wurde offenbar keine Folgen für Sie hatte. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass Sie laut Ihren Äußerungen ab dem 14.04.2021 Kenntnis von der Existenz des Einberufungsbefehls hatten, aber dennoch im Juni desselben Jahres problemlos und ohne von Sicherheitskräften behelligt zu werden ausreisten und über den Flughafen XXXX aus der Türkei kommend in Ihren Herkunftsstaat einreisen konnten, was nicht so gewesen wäre, wären die Militärbehörden Ihres Herkunftsstaates bestrebt, Sie zwangsweise einzuziehen, zumal Flughäfen mit Sicherheit zu jenen Einrichtungen gehören, die in jedem Staat am engmaschigsten kontrolliert werden, sohin eine Einreise via Flugzeug unmöglich ist, ohne dass die zuständigen Behörden Kenntnis erlangen. Im Übrigen verließen Sie auch im August 2021 Ihren Herkunftsstaat auf legalem Wege und unverfolgt, nämlich auf dem Landweg über die Ukraine, wo Sie ebenfalls kontrolliert wurden. Ein weiteres Faktum, welches gegen die Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens spricht, ist, dass laut Ihren Angaben versucht wurde, Ihnen einen Einberufungsbefehl postalisch zuzustellen, Sie dies jedoch dadurch verhindern konnten, dass Sie nicht an Ihrer Wohnadresse in römisch 40 gemeldet sind und die Postbotin, die für Ihre Meldeadresse in römisch 40 zuständig ist, von Ihnen überzeugt werden konnte, Ihr Antreffen zu leugnen. Dies deshalb, weil der Umstand, dass Ihnen der Einberufungsbefehl nicht zugestellt wurde offenbar keine Folgen für Sie hatte. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Umstand hinzuweisen, dass Sie laut Ihren Äußerungen ab dem 14.04.2021 Kenntnis von der Existenz des Einberufungsbefehls hatten, aber dennoch im Juni desselben Jahres problemlos und ohne von Sicherheitskräften behelligt zu werden ausreisten und über den Flughafen römisch 40 aus der Türkei kommend in Ihren Herkunftsstaat einreisen konnten, was nicht so gewesen wäre, wären die Militärbehörden Ihres Herkunftsstaates bestrebt, Sie zwangsweise einzuziehen, zumal Flughäfen mit Sicherheit zu jenen Einrichtungen gehören, die in jedem Staat am engmaschigsten kontrolliert werden, sohin eine Einreise via Flugzeug unmöglich ist, ohne dass die zuständigen Behörden Kenntnis erlangen. Im Übrigen verließen Sie auch im August 2021 Ihren Herkunftsstaat auf legalem Wege und unverfolgt, nämlich auf dem Landweg über die Ukraine, wo Sie ebenfalls kontrolliert wurden. Abschließend sei angemerkt, dass Sie zwei Beispiele für Personen ins Treffen führten, die in der Ukraine eingesetzt gewesen sein sollen. Einerseits handelte es sich nach Ihren Darstellungen um einen tschechischen Staatsbürger, der in Tschechien zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Jahren verurteilt wurde, andererseits sei einem älteren russischen Staatsangehörigen die Einreise in die USA verweigert worden. Beide Fällen wären – selbst im Falle der Wahrheitsunterstellung – mit Ihnen in keinster Weise vergleichbar, da der Tscheche sich wohl einer fremden Streitkraft anschloss und (angesichts der Höhe der Haftstrafe) wohl Kriegsverbrechen begangen hat, während keine Gründe erkennbar sein sollten, wieso ein Einreiseverbot für die USA Sie in besonderer Weise einschränkten würde. Festzuhalten ist jedoch insgesamt, dass Ihr Vorbringen angesichts des vorliegenden Beweismaterials und insbesondere bei Anwendung logischer Denkschlüsse auszuschließen ist und auch Sie selbst kaum im Stande waren, Fakten zu liefern, sondern sich in Spekulationen und theoretischen Möglichkeiten ergingen. Zur Befürchtung besonderer Behandlung wegen der Stellung eines Asylantrags: Insofern Sie behaupteten, Sie würden aufgrund des gegenständlichen Asylantrags befürchten, mit Problemen konfrontiert zu sein, verweist die erkennende Behörde auf das Länderinformationsblatt, wo explizit festgehalten wird, dass allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden ist. Weiteres: Erhebliche Zweifel an Ihrem Fluchtvorbringen wird auch dadurch hervorgerufen, dass Sie Ihren Reisepass absichtlich zerrissen und sogar auf mehrere Mülleimer aufteilten. Auf Nachfrage gaben Sie an, Sie hätten dies auf Antraten Ihres Schleppers und eines namentlich nicht genannten Bekannten aus XXXX getan. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die erkennende Behörde die Überzeugung vertritt, dass bloß Asylwerber, die sich der Schutzrelevanz ihres eigenen Vorbringens nicht sicher sind (bzw. die mangelnde Schutzrelevanz selbst erkennen) geneigt sind, bereits durch die Zerstörung von Reisedokumenten einen antizipierten Akt der Nichtmitwirkung zu setzen, welcher es den Behörden des Aufnahmestaats erheblich erschwert, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen durchzusetzen. Dass Sie selbst einen juristischen Hintergrund aufweisen, prinzipiell offenbar geneigt sind, Autoritäten zu hinterfragen, und mit Sicherheit nicht von schlichtem Gemüt, sondern - im Gegenteil - sehr intelligent sind, wirft in diesem Zusammenhang ein außerordentlich nachteiliges Licht auf Sie, da Sie gegenüber der erkennenden Behörde zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckten, Sie würden Ratschläge einfach so hinnehmen, ohne sich selbst Gedanken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und der Folgewirkungen zu machen. Im Ergebnis ist die Behörde daher davon überzeugt, dass Sie – entgegen Ihrer Behauptung, Sie hätten keine Hintergedanken gehabt – Ihren Pass bewusst zerstörten, da Ihnen vollkommen bewusst ist, dass Ihr Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten im Stande ist, und Sie somit Zeit gewinnen und Ihre Abschiebung verzögern, wenn nicht gar verhindern wollten. Erhebliche Zweifel an Ihrem Fluchtvorbringen wird auch dadurch hervorgerufen, dass Sie Ihren Reisepass absichtlich zerrissen und sogar auf mehrere Mülleimer aufteilten. Auf Nachfrage gaben Sie an, Sie hätten dies auf Antraten Ihres Schleppers und eines namentlich nicht genannten Bekannten aus römisch 40 getan. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die erkennende Behörde die Überzeugung vertritt, dass bloß Asylwerber, die sich der Schutzrelevanz ihres eigenen Vorbringens nicht sicher sind (bzw. die mangelnde Schutzrelevanz selbst erkennen) geneigt sind, bereits durch die Zerstörung von Reisedokumenten einen antizipierten Akt der Nichtmitwirkung zu setzen, welcher es den Behörden des Aufnahmestaats erheblich erschwert, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen durchzusetzen. Dass Sie selbst einen juristischen Hintergrund aufweisen, prinzipiell offenbar geneigt sind, Autoritäten zu hinterfragen, und mit Sicherheit nicht von schlichtem Gemüt, sondern - im Gegenteil - sehr intelligent sind, wirft in diesem Zusammenhang ein außerordentlich nachteiliges Licht auf Sie, da Sie gegenüber der erkennenden Behörde zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckten, Sie würden Ratschläge einfach so hinnehmen, ohne sich selbst Gedanken hinsichtlich der Sinnhaftigkeit und der Folgewirkungen zu machen. Im Ergebnis ist die Behörde daher davon überzeugt, dass Sie – entgegen Ihrer Behauptung, Sie hätten keine Hintergedanken gehabt – Ihren Pass bewusst zerstörten, da Ihnen vollkommen bewusst ist, dass Ihr Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten im Stande ist, und Sie somit Zeit gewinnen und Ihre Abschiebung verzögern, wenn nicht gar verhindern wollten. Auch ein zeitlicher Konnex zwischen Ihren angeblichen Problemen (traditionelle Heirat im Jahr 2019, behördliche Eheschließung am XXXX 02.2021 und Kenntnisname vom Einberufungsbefehl am 14.04.2021) und der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat (24.08.2021) besteht nicht. Dass eine tatsächlich verfolgte Person sich mehrere Monate bzw. sogar Jahre im Verfolgerstaat bzw. im Einflussbereich der Verfolger aufhält, ist lebensfremd. Auch ein zeitlicher Konnex zwischen Ihren angeblichen Problemen (traditionelle Heirat im Jahr 2019, behördliche Eheschließung am römisch 40 02.2021 und Kenntnisname vom Einberufungsbefehl am 14.04.2021) und der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat (24.08.2021) besteht nicht. Dass eine tatsächlich verfolgte Person sich mehrere Monate bzw. sogar Jahre im Verfolgerstaat bzw. im Einflussbereich der Verfolger aufhält, ist lebensfremd. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass Sie Ihre Migration nach Österreich offenbar von langer Hand (und völlig unabhängig von Ihren nunmehr als fluchtrelevant dargelegten Befürchtungen) planten. Sie legten mehrere Dokumente samt (was prinzipiell als positiv hervorzuheben ist) deutscher Übersetzungen vor: Ihre behördliche Heiratsurkunde ließen Sie bereits wenige Tage nach Ihrer Eheschließung übersetzen, nämlich am 19.02.2021, die anderen Dokumente wurden jeweils am 02.09.2019 übersetzt. Sohin wurde der Großteil der Dokumente zwischen dem Kennenlernen Ihrer nunmehrigen Ehefrau über die sozialen Medien im Jahr 2017 oder 2018 und der offiziellen Eheschließung im Februar 2021 übersetzt, sämtliche Dokumente aber jedenfalls geraume Zeit bevor Sie angeblich davon erfahren haben wollen, dass Ihnen die Zwangsrekrutierung für den Ukrainekonflikt droht. Am Rande sei angemerkt, dass Sie laut eigenen Angaben Ihre Frau erstmals im November 2019 persönlich trafen (und gleichzeitig die traditionelle Ehe schlossen), sodass Sie den Großteil Ihrer Urkunden sogar noch vor dem ersten persönlichen Treffen mit Ihrer Ehefrau in die Amtssprache Ihres späteren Zielstaates übersetzen ließen, was eine Zeit- und Geldverschwendung gewesen wäre, hätten Sie nicht schon damals den Plan gehabt, nach Österreich zu migrieren. Dies stellt ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass Ihre Einreise nach Österreich mit Ihrem Vorbringen nicht im Zusammenhang steht. Zusammenfassung: Insgesamt gelang es Ihnen bloß teilweise, Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, nämlich dahingehend, dass Ihre Familie mit Ihrer Eheschließung nicht einverstanden war und es dementsprechend zu Differenzen kam. Im Übrigen erweisen sich Ihre Angaben als übertrieben, hochgradig spekulativ, vor dem realen Hintergrund als lebensfremd bzw. schlichtweg nicht asylrelevant, sodass das erkennende Bundesamt zum Schluss gelangte, dass im Wesentlichen zwei Motive Ihren Entschluss, nach Österreich zu migrieren, prägten: Einerseits wollten Sie mit Ihrer Ehefrau eine Familie gründen, andererseits erkannten Sie, dass Sie aufgrund Ihrer juristischen Ausbildung in Österreich bessere Zukunftschancen als in der Russischen Föderation haben würden, da eine dauerhafte Niederlassung in Mitteleuropa auch für Tschetschenen der Mittelschicht mit einer Verbesserung der Zukunftschancen einhergeht. Ihre Migration nach Österreich war daher ausschließlich privaten Überlegungen geschuldet, der gegenständliche Asylantrag wurde mit dem Ziel gestellt, die Bestimmungen des NAG zu umgehen.“ Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Dieser habe im Heimatland noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit juristischer Hochschulbildung, weshalb zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Insgesamt sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Dieser habe im Heimatland noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit juristischer Hochschulbildung, weshalb zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Insgesamt sei daher festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.
  23. Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher der dargestellte Bescheid, zugestellt am 19.10.2021, vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF seit Februar 2021 standesamtlich verheiratet sei. Die Ehefrau des BF sei in Österreich asylberechtigt und würde der BF mit dieser sowie ihren beiden Kindern aus ihrer früheren Ehe im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau des BF sei derzeit schwanger und würde das gemeinsame Kind am 08.04.2022 erwartet. Geltend gemacht werde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Dem BF sei es als rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwieweit er sein Vorbringen erstatten müsse, wie genau er seine Gründe darlegen müsse und welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt würden. Das habe der BF nicht wissen können, weil er rechtsunkundig sei. Das Bundesamt habe auch keine ausreichenden Ermittlungen zum bestehenden Familienleben durchgeführt. So hätte die belangte Behörde detaillierter ermitteln müssen, wie sich die Beziehung des BF zu seiner Ehefrau und ihren Kindern gestalte, welche Sorgfalts- und Erziehungspflichten er übernehme und welche Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des BF hätte. Eine Verpflichtung zur Ausreise würde auch für das ungeborene Kind eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten. Als Beweis werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des BF sowie ihres Therapeuten beantragt. Die BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe und Betreuung durch den BF angewiesen. Außerdem seien die Länderberichte unzureichend gewürdigt worden. In der Folge wurden Auszüge aus dem LIB zur Situation in Tschetschenien zitiert. Hätte die belangte Behörde diese korrekt gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Hinsichtlich des zweijährigen Einreiseverbots hätte das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen und sich einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Auch inhaltlich sei die Entscheidung des BFA rechtswidrig. Hinsichtlich § 3 AsylG sei auszuführen, dass dem BF angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich sei ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere staatlicher Schutz in Tschetschenien nicht. Es sei dem BF unter diesen Umständen nicht möglich weiter in seiner Heimat zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Betreffend § 8 AsylG gestalte sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation prekär und hätten sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat ergeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Außerdem habe das Bundesamt verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde und eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot gehe die belangte Behörde nicht hinreichend darauf ein, dass sich der BF mit einer aufenthaltsberechtigten Person verheiratet sei. Außerdem habe der BF eine enge Beziehung zu den Kindern seiner Frau aufgebaut und würden sie Anfang April ein gemeinsames Kind erwarten. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose durchgeführt und habe nicht schlüssig dargelegt, inwiefern der BF ein derart gravierendes Fehlverhalten gesetzt hätte.
  24. Mit Schriftsatz vom 15.10.2021 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher der dargestellte Bescheid, zugestellt am 19.10.2021, vollumfänglich angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF seit Februar 2021 standesamtlich verheiratet sei. Die Ehefrau des BF sei in Österreich asylberechtigt und würde der BF mit dieser sowie ihren beiden Kindern aus ihrer früheren Ehe im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau des BF sei derzeit schwanger und würde das gemeinsame Kind am 08.04.2022 erwartet. Geltend gemacht werde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens. Dem BF sei es als rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen könnten und welche nicht, weshalb das Bundesamt zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwieweit er sein Vorbringen erstatten müsse, wie genau er seine Gründe darlegen müsse und welche Details für die Glaubwürdigkeit verlangt würden. Das habe der BF nicht wissen können, weil er rechtsunkundig sei. Das Bundesamt habe auch keine ausreichenden Ermittlungen zum bestehenden Familienleben durchgeführt. So hätte die belangte Behörde detaillierter ermitteln müssen, wie sich die Beziehung des BF zu seiner Ehefrau und ihren Kindern gestalte, welche Sorgfalts- und Erziehungspflichten er übernehme und welche Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des BF hätte. Eine Verpflichtung zur Ausreise würde auch für das ungeborene Kind eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls bedeuten. Als Beweis werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des BF sowie ihres Therapeuten beantragt. Die BF sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe und Betreuung durch den BF angewiesen. Außerdem seien die Länderberichte unzureichend gewürdigt worden. In der Folge wurden Auszüge aus dem LIB zur Situation in Tschetschenien zitiert. Hätte die belangte Behörde diese korrekt gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohe. Hinsichtlich des zweijährigen Einreiseverbots hätte das BFA keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die belangte Behörde habe mangelhafte Feststellungen getroffen und sich einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Auch inhaltlich sei die Entscheidung des BFA rechtswidrig. Hinsichtlich Paragraph 3, AsylG sei auszuführen, dass dem BF angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich sei ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere staatlicher Schutz in Tschetschenien nicht. Es sei dem BF unter diesen Umständen nicht möglich weiter in seiner Heimat zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Betreffend Paragraph 8, AsylG gestalte sich die Sicherheitslage in der Russischen Föderation prekär und hätten sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in den Herkunftsstaat ergeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Außerdem habe das Bundesamt verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde und eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten, sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. In Bezug auf das Einreiseverbot gehe die belangte Behörde nicht hinreichend darauf ein, dass sich der BF mit einer aufenthaltsberechtigten Person verheiratet sei. Außerdem habe der BF eine enge Beziehung zu den Kindern seiner Frau aufgebaut und würden sie Anfang April ein gemeinsames Kind erwarten. Die belangte Behörde habe keine Gefährdungsprognose durchgeführt und habe nicht schlüssig dargelegt, inwiefern der BF ein derart gravierendes Fehlverhalten gesetzt hätte. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  25. Die Beschwerdevorlage sowie eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte samt dem Verwaltungsakt am 22.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen 1.
  27. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum islamischen Glauben bekennt. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig spätestens am 26.08.2021 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist mit einer in Österreich seit dem Jahr 2005 aufhältigen und seit 2007 asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet, die am 08.04.2022 das erste gemeinsame Kind des Paares erwartet. Der BF lernte seine Ehefrau Anfang des Jahres 2018 online kennen, wobei sie sich im November 2019 zum ersten Mal in XXXX , der Türkei trafen. Bei ihrem ersten Treffen heiratete der BF seine Ehefrau traditionell. In der Folge trafen sie sich drei weitere Male in etwa von 14.10.2020 bis 10.11.2020, von 06.02.2021 bis 09.02.2021 sowie im Juni 2021 jeweils in der Türkei. Nach den Treffen reiste der BF in den Herkunftsstaat zurück und hielt er mit seiner Ehefrau täglich telefonischen Kontakt. Der BF beantragte jeweils am 01.11.2019, am 17.09.2019 und am 28.08.2019 Touristenvisa für die europäische Union, die jeweils abgelehnt wurden. Am XXXX 02.2021 hat der BF seine Ehefrau in der russischen Botschaft in XXXX standesamtlich geheiratet. Gegen die Ehefrau des BF wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Die Ehefrau des BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig spätestens am 26.08.2021 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist mit einer in Österreich seit dem Jahr 2005 aufhältigen und seit 2007 asylberechtigten russischen Staatsangehörigen verheiratet, die am 08.04.2022 das erste gemeinsame Kind des Paares erwartet. Der BF lernte seine Ehefrau Anfang des Jahres 2018 online kennen, wobei sie sich im November 2019 zum ersten Mal in römisch 40 , der Türkei trafen. Bei ihrem ersten Treffen heiratete der BF seine Ehefrau traditionell. In der Folge trafen sie sich drei weitere Male in etwa von 14.10.2020 bis 10.11.2020, von 06.02.2021 bis 09.02.2021 sowie im Juni 2021 jeweils in der Türkei. Nach den Treffen reiste der BF in den Herkunftsstaat zurück und hielt er mit seiner Ehefrau täglich telefonischen Kontakt. Der BF beantragte jeweils am 01.11.2019, am 17.09.2019 und am 28.08.2019 Touristenvisa für die europäische Union, die jeweils abgelehnt wurden. Am römisch 40 02.2021 hat der BF seine Ehefrau in der russischen Botschaft in römisch 40 standesamtlich geheiratet. Gegen die Ehefrau des BF wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Die Ehefrau des BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus Tschetschenien. Der BF ist in XXXX geboren, wo er die Schule besucht und erfolgreich seinen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften gemacht hat. Ende des Jahres 2017 ist der BF nach Tschetschenien gezogen, wo er der Armee gedient hat. Zuletzt hat der BF bis zu seiner Ausreise in XXXX in einer Mietwohnung gelebt und im Bauunternehmen seines Bruders gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben unverändert vier Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers. Zwei Brüder des BF leben in XXXX , jeweils in Eigentumswohnungen, ein weiter Bruder des BF lebt ebenfalls in einer Eigentumswohnung in XXXX und ein weiterer Bruder lebt in Tschetschenien im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des BF, ebenfalls in einem Eigentumshaus. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Familie des BF stammt ursprünglich aus Tschetschenien. Der BF ist in römisch 40 geboren, wo er die Schule besucht und erfolgreich seinen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften gemacht hat. Ende des Jahres 2017 ist der BF nach Tschetschenien gezogen, wo er der Armee gedient hat. Zuletzt hat der BF bis zu seiner Ausreise in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt und im Bauunternehmen seines Bruders gearbeitet. Im Herkunftsstaat leben unverändert vier Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers. Zwei Brüder des BF leben in römisch 40 , jeweils in Eigentumswohnungen, ein weiter Bruder des BF lebt ebenfalls in einer Eigentumswohnung in römisch 40 und ein weiterer Bruder lebt in Tschetschenien im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des BF, ebenfalls in einem Eigentumshaus. Der Vater des BF ist bereits verstorben. 1.
  28. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  29. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Ehefrau und deren beiden Kindern aus erster Ehe, deren Vater der BF nicht ist. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihnen besteht seit 07.09.
  30. Der Beschwerdeführer besucht noch keinen Deutschkurs, sondern steht auf der Warteliste. Er verfügt über lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse und hat weder Freunde im Bundesgebiet, noch ist er Mitglied in einem Verein oder geht einer sonstigen Aus- Fort- oder Weiterbildung nach. Der unbescholtene Beschwerdeführer ging in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist und war nicht ehrenamtlich tätig und hat mit Ausnahme seiner Ehefrau und deren beiden Kindern keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Der unbescholtene Beschwerdeführer ging in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist und war nicht ehrenamtlich tätig und hat mit Ausnahme seiner Ehefrau und deren beiden Kindern keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen. 1.
  31. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt. 2.
  34. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers erfolgte auf Grundlage seines im Original in Vorlage gebrachten russischen Führerscheins und seiner Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Religionsbekenntnis, seiner Herkunft, seiner Schul- und Hochschulbildung, seiner Berufserfahrung sowie den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere bei seiner Einvernahme am 01.10.2021 und den vorgelegten Urkunden aus dem Herkunftsstaat. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er gesund ist und dem Umstand, dass keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. 2.
  35. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Ehefrau des BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, beruht auf dem Schreiben ihres Psychotherapeuten XXXX . Aufgrund der Wahrunterstellung der Erkrankung der Ehefrau des BF und ihrer verminderten Belastbarkeit, war auch der Beweisantrag die Ehefrau des BF und ihren Psychotherapeuten zu vernehmen, abzuweisen, weil daraus keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erwarten waren.2.
  36. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde. Dass die Ehefrau des BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, beruht auf dem Schreiben ihres Psychotherapeuten römisch 40 . Aufgrund der Wahrunterstellung der Erkrankung der Ehefrau des BF und ihrer verminderten Belastbarkeit, war auch der Beweisantrag die Ehefrau des BF und ihren Psychotherapeuten zu vernehmen, abzuweisen, weil daraus keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erwarten waren. 2.
  37. Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  38. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er eine ihm im Herkunftsstaat drohende Gefahr nicht aufzeigen konnte. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen zunächst mit einem familiären Konflikt, nämlich dem Umstand, dass die Familie des BF versucht hätte die Eheschließung mit seiner nunmehrigen Ehefrau zu verhindern und ihm diesbezüglich, vor allem von Seiten seiner Onkel, gedroht worden sei. Darüber hinaus habe der BF befürchtet als Reservist der russischen Streitkräfte in den Donbass entsandt zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermochte, im Herkunftsstaat tatsächlich einer Verfolgung aus dem von ihm geschilderten Grund ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang wies die Behörde zunächst zutreffend darauf hin, dass es glaubhaft erscheine, dass sich die Angehörigen des BF grundsätzlich gegen die Heirat mit einer 5 Jahre älteren Frau, die bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat, ausgesprochen hätten. Die Äußerungen der Familie des BF er „solle sich in der Heimat nicht mehr blicken lassen“, man würde dem BF „die Kniescheibe brechen“ sowie „den Kopf abreißen“ sei grundsätzlich ebenfalls glaubhaft, wobei dem zu entgegnen sei, dass der BF die Drohungen seines Onkels nicht ernst genommen habe. Zutreffenderweise hat der BF auf Vorhalt während der niederschriftlichen Einvernahme, wonach es sich dabei um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt habe, selbst eingeräumt, dass diese Äußerung „so direkt nicht gemeint war“, weshalb der BF die Äußerungen seiner Onkel selbst wieder relativierte. Nachgefragt hat der BF auch, wie von der belangten Behörde bereits aufgezeigt, eingestanden, mit keinen Eingriffen in seine physische Integrität zu rechnen, wobei ein Zusammentreffen mit seinem Bruder möglicherweise Tätlichkeiten nach sich ziehen könnte, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls lediglich Spekulation ist, zumal der BF eine diesbezügliche nähere Begründung vermissen ließ. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bereits richtigerweise ausgeführt, dass es sich bei einem allfälligen Übergriff durch den Bruder des BF um Privatverfolgung handelt und keinesfalls davon auszugehen ist, dass sich die russischen Behörden als schutzunwillig oder schutzunfähig herausstellen würden. Wenn beschwerdeseitig ausgeführt wird, dass staatlicher Schutz in Tschetschenien nicht gegeben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht allfällige Defizite in Tschetschenien nicht verkennt, jedoch grundsätzlich von einem Funktionieren der russischen Behörden auch in Tschetschenien auszugehen ist. Selbst bei Wahrannahme dieser Behauptung (dem Nichtfunktionieren staatlichen Schutzes in Tschetschenien), wäre es dem BF, wie schon zuvor, möglich in XXXX zu leben und bei den dort ansässigen Behörden Schutz vor vermeintlichen körperlichen Angriffen seiner Familie zu suchen. Insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz nicht ausgeführt, warum für den BF eine (sofern benötigt) innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen sollte, hat er doch auch zuvor in XXXX unbehelligt gelebt, obwohl er mit seiner Ehefrau bereits verheiratet war. Dabei handelt es sich daher um ein leidglich unsubstantiiertes Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches eine weitere Begründung vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wies die Behörde zunächst zutreffend darauf hin, dass es glaubhaft erscheine, dass sich die Angehörigen des BF grundsätzlich gegen die Heirat mit einer 5 Jahre älteren Frau, die bereits zwei Kinder aus erster Ehe hat, ausgesprochen hätten. Die Äußerungen der Familie des BF er „solle sich in der Heimat nicht mehr blicken lassen“, man würde dem BF „die Kniescheibe brechen“ sowie „den Kopf abreißen“ sei grundsätzlich ebenfalls glaubhaft, wobei dem zu entgegnen sei, dass der BF die Drohungen seines Onkels nicht ernst genommen habe. Zutreffenderweise hat der BF auf Vorhalt während der niederschriftlichen Einvernahme, wonach es sich dabei um eine milieubedingte Unmutsäußerung gehandelt habe, selbst eingeräumt, dass diese Äußerung „so direkt nicht gemeint war“, weshalb der BF die Äußerungen seiner Onkel selbst wieder relativierte. Nachgefragt hat der BF auch, wie von der belangten Behörde bereits aufgezeigt, eingestanden, mit keinen Eingriffen in seine physische Integrität zu rechnen, wobei ein Zusammentreffen mit seinem Bruder möglicherweise Tätlichkeiten nach sich ziehen könnte, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls lediglich Spekulation ist, zumal der BF eine diesbezügliche nähere Begründung vermissen ließ. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bereits richtigerweise ausgeführt, dass es sich bei einem allfälligen Übergriff durch den Bruder des BF um Privatverfolgung handelt und keinesfalls davon auszugehen ist, dass sich die russischen Behörden als schutzunwillig oder schutzunfähig herausstellen würden. Wenn beschwerdeseitig ausgeführt wird, dass staatlicher Schutz in Tschetschenien nicht gegeben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das erkennende Gericht allfällige Defizite in Tschetschenien nicht verkennt, jedoch grundsätzlich von einem Funktionieren der russischen Behörden auch in Tschetschenien auszugehen ist. Selbst bei Wahrannahme dieser Behauptung (dem Nichtfunktionieren staatlichen Schutzes in Tschetschenien), wäre es dem BF, wie schon zuvor, möglich in römisch 40 zu leben und bei den dort ansässigen Behörden Schutz vor vermeintlichen körperlichen Angriffen seiner Familie zu suchen. Insbesondere wird im Beschwerdeschriftsatz nicht ausgeführt, warum für den BF eine (sofern benötigt) innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen sollte, hat er doch auch zuvor in römisch 40 unbehelligt gelebt, obwohl er mit seiner Ehefrau bereits verheiratet war. Dabei handelt es sich daher um ein leidglich unsubstantiiertes Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches eine weitere Begründung vermissen lässt. Darüber hinaus ist, wie bereits ausgeführt, noch einmal zu betonen, dass der BF auch zuvor, nämlich nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Ehefrau im November 2019 noch in der Lage war bis August 2021 unbehelligt in XXXX zu leben und im Bauunternehmen seines Bruders tätig zu sein. Darüber hinaus ist, wie bereits ausgeführt, noch einmal zu betonen, dass der BF auch zuvor, nämlich nach der traditionellen Eheschließung mit seiner Ehefrau im November 2019 noch in der L

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