Obsah (11)
§§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW103 2251915-1 Spruch, 1.) W103 2251912-1/5E 2.) W103 2251913-1/5E 3.) W103 2251914-1/5E 4.) W103 2251916-1/5E 5.
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9, 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und dem christlich orthodoxen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) führen eine Lebensgemeinschaft, sind nicht miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). Die BF2 ist erneut schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der 22.06.
- Die BF1-BF5 reisten in einem Kleinbus über Rumänien in die EU ein. Nach Durchreise durch Ungarn gelangten sie am 16.12.2021 nach Österreich, wobei die BF1-BF2 am selben Tag für sich und ihre mj. Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
- Zu diesen wurden die BF1-BF2 am 17.12.2021 polizeilich erstbefragt.
- Am 04.01.2022 fanden mit den BF1-BF2 niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Befragung des BF1 gestaltete sich wie folgt: F (Frage): Was ist Ihre Muttersprache? A (Antwort): Romani. F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Russisch, Moldawisch und ein bisschen Ukrainisch. F: Können Sie Lesen und Schreiben in einen dieser Sprachen? A: Ich kann ein paar Buchstaben in Russisch schreiben und ein wenig lesen (russisch). F: Wo haben Sie das gelernt? A: In Russland und Moldawien. F: Sind Sie in die Schule gegangen? A: Nein. F: Kann die heutige Einvernahme auf Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgen? A: Nein. Ich verstehe weder Deutsch noch kann ich mich auf Deutsch unterhalten. Ich kann nur ein paar Wörter, wie z.B. Danke, Entschuldigung. Der anwesende Dolmetscher ist (von der Einvernahmeleitung-LA-) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten oder eine Pause benötigen, sagen Sie das bitte. A: Danke, das werde ich machen. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? A: Nein. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt und mir wurde das auch noch einmal rückübersetzt, was ich gesagt habe. F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Diesbezüglich wurde bislang keine Vollmacht vorgelegt? A: Nein. F: Fühlen Sie sich gesund? A: Ich höre schlecht, ansonsten bin ich aber gesund. F: Seit wann hören Sie schlecht? A: Seit ungefähr 7-8 Jahren. F: Verstehen Sie die Dolmetscherin, wenn sie mit Ihnen spricht? A: Ja. Aber wenn sie etwas lauter spricht ist es noch besser. Anmerkung: Die Dolmetscherin wird angewiesen, deutlich und lauter mit dem AW zu sprechen, sodass es zu keinen Verständigungsschwierigkeiten kommt. F: Leiden Sie aktuell an Krankheiten? A: Nein. F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein bzw. bestehlt bei Ihnen ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? A: Nein. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. F: Was könnten Sie arbeiten? A: Ich könnte alles machen. Graben, putzen, einfache Arbeiten. F: Was haben Sie in der Vergangenheit schon an Arbeiten gemachten? A: Ich habe Fenster geputzt, Böden gewischt, im Haushalt arbeiten erledigen, das war alles in Europa. In Moldawien habe ich Sachen gekauft und wieder verkauft. F: Welche Sachen? A: Ich habe Sachen um 10 Rubel gekauft und um 15 Rubel wieder verkauft. Z.B. Bettwäsche, Decken, Geschirr, Gewand, Schuhe, usw. F: Sie sagen Rubel? Wo haben Sie diese Sachen gekauft? A: In der Ukraine und verkauft habe ich es dann in Moldawien. F: Bezüglich COVID-
- Sind Sie geimpft bzw. genesen? A: Nein, wir waren die letzten zwei Jahren überall. In Deutschland, Belgien, Holland und Frankreich und wir haben uns nirgends angesteckt. Wir wurden zwar in Deutschland geimpft, aber das war gegen etwas anderes. Hinweis: Sie können sich in Österreich impfen lassen, wenn Sie das möchten. A: Ja. Das möchte. F: Haben Sie schwerwiegende Vorerkrankungen? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher und spricht er laut genug für Sie? A: Ja. Sollte ich etwas nicht verstehen, werde ich nachfragen. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den AW? A: Ja. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar.Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja. Habe ich. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. Sehr gut. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den Asylwerber (AW)? Dolmetscher: Ja. Ich verstehe Weiter Fragen an den AW: F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? A: Nein, wir haben kein Geld. F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? A: Nein. F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte (Karte wird dem AW gezeigt)? A: Ja. Das ist mein Name. F: Sie können das lesen? A: Ich kenne meinen Familiennamen. F: Haben Sie ein Telefon? A: Ja. F: Wozu verwenden Sie dieses? A: Ich spreche mit meinen Eltern. Mit meinen Brüdern und Schwestern. F: Schreiben Sie auch Textnachrichten? A: Nein, ich spreche nur. F: Suchen Sie damit im Internet? A: Nein. F: Verwenden Sie es nicht um Filme auf YouTube anzusehen? A: Doch, wir sehen uns Filme an. Die Kinder schauen sich Zeichentrickfilme an. F: Und wie finden Sie diese Filme? A: Mit Sprachsteuerung. F: Wo wurden Sie geboren (exakter Geburtsort)? A: In XXXX in Moldawien.A: In römisch 40 in Moldawien. F: Wo liegt das? A: Im Norden, in der Nähe von XXXX .A: Im Norden, in der Nähe von römisch 40 . F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? A: Ja F:
dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? A: Ja. F: Haben Sie bei der EB vollständige Angaben gemacht? A: Ja. F: Sie haben einen Reisepass bereits vorgelegt, der wurde am 10.12.2021 ausgestellt. Gab es bei der Ausstellung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Was haben Sie insgesamt für die Reisepässe gezahlt? A: 1300 Lei für meinen Reisepass. Die anderen RP hat meine Frau bezahlt. F: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? A: Nein. F: Möchten Sie mir irgendetwas zeigen? A: Ich könnte Fotos zeigen. F: Was zeigen diese Fotos. Was würden diese beweisen? A: Ich habe Personalausweise fotografiert und auch meinen alten Reisepass. Und ich habe ein Video im Internet gefunden, das zeigt, dass sich die Roma und die Moldawier in Moldawien mittlerweile hassen. Video wird vorgespielt. Es ist ein Nachrichtenbericht. Die Dolmetscherin übersetzt, dass vier jugendliche Roma einen jugendlichen Moldawier zusammengeschlagen haben, der in ein Krankenhaus musste. Daraufhin ist eine Massenschlägerei in XXXX ausgebrochen. Die Behörden haben daraufhin ein Alkoholausschankverbot nach 1900 Uhr ausgesprochen, Verbot von Diskotheken und ein Verbot von größeren Menschenansammlungen. Minderjährige dürfen öffentliche Plätze nach 2000 Uhr nur in Begleitung eines Erwachsenen besuchen. Ein Datum dieses Vorfalls kommt im Bericht nicht vor. Es ist aber Sommer zu vermuten.Video wird vorgespielt. Es ist ein Nachrichtenbericht. Die Dolmetscherin übersetzt, dass vier jugendliche Roma einen jugendlichen Moldawier zusammengeschlagen haben, der in ein Krankenhaus musste. Daraufhin ist eine Massenschlägerei in römisch 40 ausgebrochen. Die Behörden haben daraufhin ein Alkoholausschankverbot nach 1900 Uhr ausgesprochen, Verbot von Diskotheken und ein Verbot von größeren Menschenansammlungen. Minderjährige dürfen öffentliche Plätze nach 2000 Uhr nur in Begleitung eines Erwachsenen besuchen. Ein Datum dieses Vorfalls kommt im Bericht nicht vor. Es ist aber Sommer zu vermuten. F: Wann war dieser Vorfall? A: Heuer im Sommer. F: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in XXXX ?F: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 ? A: Nein. Wir sind zirka einen Monat danach von Belgien zurückgekommen. F: Kennen Sie jemanden der Beteiligten? A: Nein, ich war ja nicht da. F: Aber Sie werden doch wohl nachgefragten haben, wer es war? A: Ich lebe erst seit zwei/drei Jahren in XXXX . Ich kenne die Leute nicht, die da miteinander gestritten haben. Seit diesem Vorfall haben aber alle Roma in XXXX Angst. Die Polizei will uns nicht beschützen und die Roma sind daher alle weg.A: Ich lebe erst seit zwei/drei Jahren in römisch 40 . Ich kenne die Leute nicht, die da miteinander gestritten haben. Seit diesem Vorfall haben aber alle Roma in römisch 40 Angst. Die Polizei will uns nicht beschützen und die Roma sind daher alle weg. F: Alle Roma haben XXXX verlassen?F: Alle Roma haben römisch 40 verlassen? A: Ja, sie fahren alle weg. F: Wissen Sie ungefähr wieviele Roma in XXXX leben?F: Wissen Sie ungefähr wieviele Roma in römisch 40 leben? A: Vielleicht 1000 oder
- F: Welche Volksgruppe stellt Ihrer Meinung nach die Mehrheit in XXXX ?F: Welche Volksgruppe stellt Ihrer Meinung nach die Mehrheit in römisch 40 ? A: Wir. F: Und die Mehrheit hat jetzt Angst vor einer Minderheit? A: Die Roma wollen keinen Konflikt. F: Sind Sie oder Ihre Familie nach Ihrer Rückkehr aus Belgien jemals bedroht oder attackiert worden? A: Ich wurde beschimpft, aber nicht bedroht oder geschlagen. F: Von wem? A: Von Moldawiern auf der Straße. Ein betrunkener Moldawier hat mir gesagt, dass er mich am liebsten schlagen würde. F: Und hat er es auch getan. A: Nein. Ich war auf dem Weg zur Arbeit. Ich wollte Äpfelklauben und dann wurde ich beschimpft. Der Betrunkene drohte meinem Freund mit einem Eisenrohr zu schlagen. Daraufhin haben wir die Besitzern angerufen und die ist dann gekommen und hat den Betrunkenen nachhause gebracht. F: Sie sagten, Sie wohnen erst seit zwei/drei Jahre in XXXX . Wo haben Sie denn davor gelebt?F: Sie sagten, Sie wohnen erst seit zwei/drei Jahre in römisch 40 . Wo haben Sie denn davor gelebt? A: In Russland, in der Ukraine und in Moldawien. F: Und wo in Moldawien? A: In XXXX bei meinem Bruder, und in XXXX bei meiner Schwiegermutter.A: In römisch 40 bei meinem Bruder, und in römisch 40 bei meiner Schwiegermutter. F: Und wo haben Sie die letzten vier Monate gewohnt? A: Bei der Schwiegermutter in XXXX . Das Problem ist der Schwiegervater. Er trinkt und schimpft und ich will nicht, dass das meine Kinder sehen.A: Bei der Schwiegermutter in römisch 40 . Das Problem ist der Schwiegervater. Er trinkt und schimpft und ich will nicht, dass das meine Kinder sehen. F: Bei der Polizei haben Sie gesagt, dass Sie in Moldawien zwar ein Haus haben, aber das muss renoviert werden. Was ist damit? A: Das würde 3000-4000 Euro kosten bis das bewohnbar ist. Wenn es regnet, dann tropft es von der Decke. F: Sie könnten aber bei Ihrer Schwiegermutter wohnen, bis sie das Haus renoviert haben? A: Ja, könnte ich. Mir fehlt aber das Geld für die Renovierung. F: Wieviel hat Sie die Fahrt von XXXX bis Österreich gekostet?F: Wieviel hat Sie die Fahrt von römisch 40 bis Österreich gekostet? A: €
- Mein Bruder hat mir Geld geschickt. F: Hat Ihnen sonst noch wer geholfen? A: Ja, Verwandtschaft. F: Könnten Sie vorübergehend wieder bei Ihrem Bruder leben? A: Mein Bruder ist derzeit in Deutschland als Asylwerber, der hat mir das Geld geschickt. In Berlin, zusammen mit meiner Mutter. F: Und ein Bruder lebt in Österreich? A: Ja. Als Asylwerber. F: Wieviele Geschwister haben Sie? A:
- F: Wohin kehren Ihre Mutter und Geschwister zurück, wenn sie nicht in Deutschland bleiben dürfen? A: Vielleicht zu meinem Bruder XXXX , der lebt noch in XXXX .A: Vielleicht zu meinem Bruder römisch 40 , der lebt noch in römisch 40 . F: Mit Ausnahme Ihres Bruders XXXX sind derzeit alle Ihre Geschwister und Ihre Mutter als Asylwerber in Europa unterwegs?F: Mit Ausnahme Ihres Bruders römisch 40 sind derzeit alle Ihre Geschwister und Ihre Mutter als Asylwerber in Europa unterwegs? A: Ja. Mein Bruder XXXX war früher auch in XXXX . Hat dort gearbeitet, Geld gespart und für 7.000 Euro ein Haus in XXXX gekauft. Und ich habe noch eine Schwester, die zurzeit in Moldawien lebt.A: Ja. Mein Bruder römisch 40 war früher auch in römisch 40 . Hat dort gearbeitet, Geld gespart und für 7.000 Euro ein Haus in römisch 40 gekauft. Und ich habe noch eine Schwester, die zurzeit in Moldawien lebt. F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin orthodoxer Christ, gehöre zu den Roma und bin Staatsbürger von Moldawien. F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Ich bin mit der Mutter meiner Kinder nicht verheiratet. Wir haben zusammen drei Kinder. Weitere Kinder habe ich nicht. F: Wer ist die Mutter Ihrer Kinder? A: Meine Frau. F: Wer hat das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder XXXX ?F: Wer hat das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder römisch 40 ? A: Meine Frau. F: Sind Ihre Kinder gesund? Leiden Ihre Kinder aktuell an einer Erkrankung oder besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? A: Meine Kinder sind alle gesund. F: Besuchten Ihre Kinder vor dem Verlassen Ihrer Heimat die Schule? A: Mein ältester Sohn war einmal in der Schule. Ich glaube vor vier Jahren. So für 1 oder 2 Monate. F: Und warum nicht länger? A: Ich habe das Geld dafür nicht. F: Es herrscht Schulpflicht in Moldawien und der Besuch ist kostenlos? A: Die Kinder müssen davor aber auch untersucht werden. Und wenn sie dann gehen, dann muss man den Kindern Geld mitgeben, damit sie sich ihre Jause kaufen können. F: Warum geben sie den Kindern nicht einfach eine Jause mit. Die Kinder müssen doch zu Hause auch essen? A: Aber die Kinder müssten dann eben medizinisch untersucht werden und das kostet Geld. Außerdem müssten Sie in einen anderen Ort mit dem Bus fahren und das kostet auch Geld. Zudem hat man ja auf dem Video die Polizei gesehen, die bei dieser Auseinandersetzung nur zugesehen hat. Die wurden zuvor bestochen und helfen uns nicht. F: Ich verstehe nicht ganz, was das mit dem Schulbesuch Ihrer Kinder zu tun hat. Ist es für sie nicht verständlich, dass nach so einer Straftat es zu einem Konflikt kommen kann, in dem Sie aber garnicht verwickelt waren? A: Aber es könnte uns auch passieren. F: War denn eines Ihrer Kinder darin verwickelt? A: Nein. F: Also? A: Wir Roma werden gehasst. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Mein jüngerer Bruder ist auch hier in Österreich als Asylwerber. Sonst kenne ich hier niemanden. Mein Bruder hat mir zwar gesagt, wo er ist, aber ich habe es vergessen. Ich werde im Handy nachschauen, vielleicht finde ich es. F: Was genau suchen Sie im Handy? A: Er hat mir einen Zettel geschickt, wo das draufsteht, aber das kann ich jetzt nicht laden, weil ich kein Internet habe. F: Verfügen Sie über andere besondere Bindungen an Österreich, die Sie anführen möchten? Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder in sonstiger Weise abhängig? A: Nein. F: Haben Sie Freunde in Österreich? Wie verbringen Sie Ihre Tage? A: Ich habe hier keine Freunde. Wir sind seit zirka drei Wochen in Österreich und halten uns im Camp auf. F: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen tätig? Verrichten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Wie ich schon erzählt habe, ist mein kleiner Bruder auch Asylwerber in Österreich und die restliche Familie Asylwerber in Deutschland. F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen und insbesondere zu Ihren Eltern und Geschwistern? Wie gestaltet sich das Leben Ihrer Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? A: Mein Bruder XXXX und meine Schwester.A: Mein Bruder römisch 40 und meine Schwester. F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland? A: In XXXX , bei meiner Schwiegermutter.A: In römisch 40 , bei meiner Schwiegermutter. F: Dieses Haus, das zu renovieren ist. Wo steht das? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Und wem gehört das? A: Meiner Schwiegermutter. F: Ihre Schwiegermutter besitzt zwei Häuser? A: Sie hat es für uns gekauft. F: Wie lange lebten Sie an diesem Ort bis zur Ausreise? A: Vier Monate. F: Hat das Haus Ihrer Schwiegermutter einen Stromanschluss, fließendes Wasser, einen Kanalanschluss? A: Es gibt Strom, einen Gasherd, WC ist draußen und draußen gibt es auch Wasser. F: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse? A: Meine Schwiegermutter und ihr Mann. F: Haben Sie eine Schulausbildung? A: Nein. F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein. F: Womit haben Sie Ihre Lebenskosten decken können, wenn Sie nicht gearbeitet haben bzw. keine Arbeit finden können? A: Pension meiner Schwiegermutter, mein Bruder hat mir geholfen. F: Ihr Bruder kann in Moldawien arbeiten, Sie aber nicht? A: Zurzeit arbeitet er nicht, aber wenn er Arbeit findet, wird er auch wieder arbeiten. Wir Roma finden schwer Arbeit, weil wir nicht lesen und schreiben können. F: Und wie macht das dann Ihr Bruder? A: Er bekommt Hilfe vom Staat – Sozialhilfe. F: Die Sie auch bekommen haben? A: Ja. Aber für den Antrag mussten wir 400 Lei Schwarzgeld zahlen. F: Und wenn Sie das zahlen, dann bekommen Sie Sozialhilfe? A: Ja, schon, aber man darf das nicht verlangen. Das muss gratis bekommen. Das Problem ist, dass man nur dann Sozialhilfe bekommt, wenn man dort gemeldet ist, wo man auch wohnt. F: Und wieso machen Sie das dann nicht. Melden Sie den Wohnort, bei dem Sie auch wohnen. A: Wenn ich bei meiner Schwiegermutter gemeldet bin, dann bekommt nur sie die Sozialhilfe und im anderen Haus können wir nicht wohnen, weil es noch nicht renoviert ist. F: Sie haben doch bisher auch von dem Geld Ihrer Schwiegermutter gelebt. Was spricht dagegen, dass diese Sozialhilfe bekommt, dafür, dass sie Sie finanziell unterstützt? A: keine Antwort. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja, es ist gut. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den AW? A: Ja. Weitere Fragen an den AW: F: Sie haben am 01.03.2018 in Deutschland, am 06.05.2018 in den Niederlanden, am 20.09.2018 erneut in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Wie war die Entscheidung? A: Wir bekamen kein Aufenthaltsrecht. F: Sind Sie dann von Deutschland nach Hause zurückgekehrt? A: Ja. F: Sie haben dann am 20.06.2019 in Frankreich, am 14.11.2019 erneut in den Niederlanden, am 25.01.2021 zum dritten Mal in Deutschland und am 07.06.2021 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Wie war die Entscheidung? A: Wir sollten das Land verlassen. F: Sind Sie dann von Belgien nach Moldau geflogen? A: Ja. F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, am 15.12.2021 Ihre Heimat erneut zu verlassen? A: Wir sind nur deshalb nach Hause gefahren, weil die Schwiegermutter krank wurde und wir befürchtet haben, dass die Schwiegermutter sterben könnte. Die Schwiegermutter hat sich dann aber erholt und wir dachten, wir könnten wieder nach Europa zurück. Zu Hause haben wir kein Geld und wir wollen unseren Kindern etwas bieten. F: Deshalb haben Sie dann Geld für Reisepässe und € 600 für die Reise ausgegeben. Wäre dieses Geld nicht besser geeignet gewesen, um den Kinder etwas zu kaufen, oder das Haus zu renovieren? A: Wir wollten Österreich um Hilfe bitten. F: Zusammengefasst wurden Sie in diesen vier Monaten weder bedroht noch attackiert, sondern haben die Zeit genützt um genügend Geld zu sammeln, damit Sie wieder nach Europa gelangen können, wo ihr Leben durch staatliche Unterstützung abgesichert ist? A: Ja, so könnte man das sagen. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich ersuche Österreich um Hilfe. Wir haben kein Geld um in Moldawien leben zu können. Hier in Österreich bin ich mit meiner Familie versorgt. Ich würde nur ersuchen, dass wir in ein anderes Lager umziehen können. Wir können dort, wo wir sind die Kinder nicht baden sondern nur duschen und ich befürchte, dass sich die Kinder dann verkühlen. Außerdem leben in diesem Camp viele schwarze Menschen und auch Araber. Da habe ich Angst um meine Familie. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Was würde sie erwarten, wenn Sie wieder in Ihren HKS heimkehren würden? A: Ich kann nicht zurück. Wir haben kein Geld. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? Waren Sie politisch aktiv? A: Nein. Niemals. F: Ist gegen Sie in Ihrem HKS oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A: Nein. Ich habe niemals etwas Falsches gemacht. F: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? A: Nein. Ich nicht, aber Sie haben ja das Video gesehen. Es gab in Moldawien schon Ausschreitungen gegen Roma. F: Wurden Sie jemals von privater Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? A: Nein, aber das könnte passieren. F: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? A: Nein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, anderen Drittstaaten durchgeführt werden? A: Ich habe nichts zu verbergen. F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? A: Wenn ich Geld bekomme, mit dem ich mein Haus reparieren könnte, dann würde ich sofort nach Hause fahren. Ich würde es allerdings bevorzugen, den Winter in Österreich zu verbringen. Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in meinem Heimatland, Gesamtaktualisierung am 05.03.2019, letzte Kurzinformationen eingefügt am 17.11.2020, erörtert. Für den vorliegenden Fall insbesondere folgende Informationen: […]In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion[…], […]Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt[…], […]Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte besucht die Vorschule. Obwohl das Gesetz Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern verbietet, ist Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem[…], […]Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018)[…], […]Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt[…], […]Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt[…], […]Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht[…], […]Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018)[…], […]Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c)[…] Ich gebe dazu an: Das ändert aber unserer Situation nichts. Ich finde nur schwer Arbeit und wir haben nicht wirklich einen Platz, wo wir leben können. F: Wollen Sie eine schriftliche Stellungnahme zu den Inhalten des Länderinformationsblattes abgeben? A: Nein F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. Anmerkung:
dem EURODAC Zentralsystem haben Sie, bevor Sie in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dies auch bereits in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und zuletzt Belgien gemacht. F: Was hatte sich für Sie konkret nach Ihrer Rückkehr von Belgien nach Moldau für Sie verändert, im Vergleich zu Ihrem Leben in Moldau vor Ihrem Aufenthalt in den genannten Mitgliedsstaaten? A: Nichts. Die Situation ist wir zuvor. F: Ihre Anträge wurden in allen Mitgliedsstaaten bislang abgewiesen (laut Ihren Aussagen). Sie erhielten somit weder in Deutschland, noch in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Asyl. Wieso glauben Sie, dass dies in Österreich anders sein könnte? A: Ich glaube nicht, dass wir in Österreich bleiben können. Aber bis zur Ausreise sind wir zumindest versorgt. F: Ist Ihnen bewusst, dass durch Ihre Vorgehensweise, ständig unbegründete Asylanträge in europäischen Mitgliedsstaaten zu stellen, Ihre Kinder davon abgehalten werden, dauerhaft die Schule zu besuchen und sie so in der Zukunft Schwierigkeiten haben werden, eine Arbeit zu finden und damit ein Einkommen zu haben? A: Das will ich eigentlich nicht für meine Kinder. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals abschließend, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Nein. Ich habe schon alles erzählt. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. Habe ich. F: War die Lautstärke der Dolmetscherin in Ordnung? A: Ja, ich habe Sie gut verstanden. F: Frage an den Dolmetscher: Hat es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten gegeben? Antwort Dolmetscher: Die Verständigung war gut. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun durch die Dolmetscherin rückübersetzt vorgelesen. AW: Ich will das nicht. F: Dann wissen Sie aber nicht, was ich geschrieben habe. A: Ich vertraue Ihnen. Der Dolmetscherin wird das Protokoll zur Durchsicht vorgelegt. Frage an die Dolmetscherin: Entspricht das Protokoll den heutigen Fragen und Antworten? Dolmetscherin: Ja. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Ja, bitte. Die Niederschrift hinsichtlich der Befragung der BF2 lautet auszugsweise: Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. F (Frage): Was ist Ihre Muttersprache? A (Antwort): Romani F: Welche Sprachen sprechen Sie noch? A: Russisch und ein bisschen Moldawisch. F: Können Sie Lesen und Schreiben? A: Nein. F: Kann die heutige Einvernahme auf Deutsch und ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgen? A: Nein, ich verstehe Deutsch nicht. Nur ein paar Wörter: Nein, Ja, Danke. Der anwesende Dolmetscher ist (von der Einvernahmeleitung-LA-) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen. Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten oder eine Pause benötigen, sagen Sie das bitte. A: Danke. Werde ich machen. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? A: Ich bin schwanger. Ich kann nicht sehr lange sitzen. Ich hoffe, dass die Befragung nur kurz dauert. Die Fragen kann auch mein Mann beantworten. Ich werde morgen zu einem Arzt gehen, wegen der Schwangerschaft. F: Seit wann sind Sie schwanger? A: 4 Monate. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Diesbezüglich wurde bislang keine Vollmacht vorgelegt? A: Nein. F: Fühlen Sie sich gesund? A: Grundsätzlich schon, aber mit der Schwangerschaft kommen immer wieder Beschwerden wie etwa Übelkeit oder Kopfschmerzen. Grundsätzlich bin ich aber gesund. F: Leiden Sie aktuell an Krankheiten? A: Nein. F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein bzw. bestehlt bei Ihnen ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? A: Wenn ich Bauchschmerzen habe, dann nehme ich ein Medikament dagegen ein. F: Und das haben Sie schon in Moldau gemacht? A: Ja. Das Medikament stammt aus Moldau. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. Ich kann arbeiten. Aber in der Schwangerschaft kann ich nicht schwer heben. F: Was könnten Sie arbeiten? A: Geschirr abwaschen, putzen, Boden wischen. Frauenarbeit erledigen. F: Haben Sie in Moldau gearbeitet? A: Nein. In Moldau gibt es keine Arbeit. Ich kann nicht lesen und schreiben. Ich bekomme daher keine Arbeit. F: Hat Ihr Mann gearbeitet? A: Nein. Auch nicht. Er kann auf Russisch ein wenig lesen und schreiben. Aber er findet auch keine Arbeit. F: Ihr Mann hat auch nie gearbeitet? A: Nein. F: Sie haben drei Kinder. Sind mit einem vierten schwanger. Von haben Sie gelebt, wenn Sie und Ihr Mann nie gearbeitet haben? A: Mein Mann hat Sachen gekauft und dann wieder verkauft. Und wir haben von der geringen Sozialhilfe in Moldau versucht über die Runden zu kommen. F: Dann hat Ihr Mann doch als Verkäufer gearbeitet? A: Ja, schon, aber selbständig. Er war nirgends angestellt. F: Und diese Arbeit kann er nicht mehr machen? A: Wir haben bei meiner Mutter gelebt. Sie hat aber jetzt einen neuen Mann. Jetzt können wir dort nicht mehr leben. Wir könnten zwar in einem anderen Haus meiner Mutter leben, aber das müsste umgebaut werden. Es fehlt eine Heizung. Und jetzt ist Winter. Es gibt kein Obst, dass man verkaufen könnte. Außerdem wurden die Roma in XXXX , wo wir leben in letzter Zeit immer wieder von Moldawiern beschimpft und mit Steinen beworfen. Aus diesem Grund habe ich meine Kinder nicht in die Schule geschickt.A: Wir haben bei meiner Mutter gelebt. Sie hat aber jetzt einen neuen Mann. Jetzt können wir dort nicht mehr leben. Wir könnten zwar in einem anderen Haus meiner Mutter leben, aber das müsste umgebaut werden. Es fehlt eine Heizung. Und jetzt ist Winter. Es gibt kein Obst, dass man verkaufen könnte. Außerdem wurden die Roma in römisch 40 , wo wir leben in letzter Zeit immer wieder von Moldawiern beschimpft und mit Steinen beworfen. Aus diesem Grund habe ich meine Kinder nicht in die Schule geschickt. F: Leben in XXXX mehr Roma oder Moldawier (Volksgruppe)?F: Leben in römisch 40 mehr Roma oder Moldawier (Volksgruppe)? A: Es leben hauptsächlich Roma dort, aber Moldawier sind mit Bussen nach XXXX gekommen, um gegen die Roma vorzugehen. Da gibt es auch Videos auf YouTube. Das kann man leicht herausfinden.A: Es leben hauptsächlich Roma dort, aber Moldawier sind mit Bussen nach römisch 40 gekommen, um gegen die Roma vorzugehen. Da gibt es auch Videos auf YouTube. Das kann man leicht herausfinden. F: Sie haben gesagt, dass Sie weder lesen noch schreiben können. Wie finden Sie solche Videos auf YouTube? A: Mit Sprachsteuerung über das Handy. Die Moldawier haben die Polizei bestochen, damit sie uns schlagen können und die Polizei nicht dagegen macht. F: Und wurden Sie, Ihr Mann oder Ihre Kinder auch geschlagen? A: Nein. Wir wurden nicht geschlagen. Wir haben Angst gehabt, dass das passiert. F: Sie erzählen also nur von hören/sagen? A: Ja, aber es gibt ja Videos. Ich habe Angst in ein Geschäft zu gehen oder die Kinder in die Schule zu schicken. F: Sie und Ihre Familie wurden also niemals attackiert? A: Nein. Aber es gibt Videos auf denen zu sehen ist, wie Roma von Moldawiern mit Steinen beworfen wurden. F: Und gab es da einen besonderen Vorfall, von dem Sie wissen? A: Ja. Angefangen hat alles damit, dass ein paar Roma Jungen ein Moldawisches Mädchen kennenlernen wollten. Dann kamen aber andere Moldawier Jungen, die nicht wollten, dass das Mädchen etwas mit den Roma Jungen zu tun hat. Es kam zu einem Streit und einer Rauferei zwischen den Jungen. Später sind sogar Busse voll mit Moldawiern gekommen, die gegen Roma Steine geworfen haben, obwohl diese mit dem Streit gar nichts zu tun hatte. F: Und wann war dieser Vorfall? A: Letztes Jahr oder vor zwei Jahren. F: Und zu dieser Zeit waren Sie in XXXX ?F: Und zu dieser Zeit waren Sie in römisch 40 ? A: Nein, entweder waren wir in Deutschland oder Holland, ich weiß es nicht mehr genau. Und danach sind wir wieder nach Hause gefahren. F: Und als Sie dann zu Hause waren, gab es dann noch diesen Konflikt? A: Es hat sich damals beruhigt, aber wir waren uns nicht sicher, ob es nicht wieder zu einem Streit kommt. F: Und haben dann wieder XXXX verlassen?F: Und haben dann wieder römisch 40 verlassen? A: Ja, wir waren ein paar Monate zu Hause und dann sind wir wieder nach Europa gefahren. F: Bezüglich COVID-19. Sind Sie geimpft bzw. genesen? A: Nein. Ich habe andere Impfungen bekommen, aber nicht gegen Corona. Ich war auch noch nicht an Corona erkrankt. F: Haben Sie schwerwiegende Vorerkrankungen? A: Nein. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den AW? A: Ja. Gut. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar.Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Ich werde darauf hingewiesen, dass mich die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, Asylgesetz trifft und ich nur in jenem Bundesland einen Wohnsitz begründen darf, in dem ich im Rahmen der GVS zugewiesen wurde, ein Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wenn ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja, habe ich. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den Asylwerber (AW)? Dolmetscher: Ja, gut. Weiter Fragen an den AW: F: Verfügen Sie über die finanziellen Mittel, um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? A: Nein. Wir haben kein Geld. F: Gar kein Geld? A: Wir haben, wo wir in Quarantäne waren, jeweils 20 Euro bekommen. Das haben wir aber bereits verbraucht. F: Wenn Sie gar kein Geld haben, wie haben Sie dann den Bus bezahlen können von XXXX nach Österreich?F: Wenn Sie gar kein Geld haben, wie haben Sie dann den Bus bezahlen können von römisch 40 nach Österreich? A: Wir haben das ganze Geld gespart. Meine Schwester hat mir aus Deutschland auch noch Geld geschickt. F: Haben Sie sonst noch irgendwoher Geld bekommen? A: Nein. F: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs? Haben Sie schon eine Deutschprüfung abgelegt? A: Nein. F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? Ihr Verfahrensname lautet XXXX , der Ihrer Tochter XXXX ? Können Sie Ihren Nachnamen aussprechen?F: Stimmen die Angaben auf Ihrer weißen Verfahrenskarte? Ihr Verfahrensname lautet römisch 40 , der Ihrer Tochter römisch 40 ? Können Sie Ihren Nachnamen aussprechen? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Wo wurden Sie geboren (exakter Geburtsort)? A: In Russland, im Ort XXXX .A: In Russland, im Ort römisch 40 . F: Aber Sie sind Staatsbürger von Moldau? A: Ja. Ich habe alle Papiere und einen Reisepass. F: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden? A: Ja F:
dem Protokoll der Erstbefragung wurde Ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für Sie verständlichen Sprache rückübersetzt. Sie hätten keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu diesem Zeitpunkt angeregt. Sie hätten alles verstanden und Ihnen wäre eine Kopie der Erstbefragung ausgefolgt. Stimmen diese Protokolleinträge? A: Ja. Das passt alles. F: Haben Sie bei der EB vollständige Angaben gemacht? A: Ja. F: Sie haben einen Reisepass bereits vorgelegt, der wurde am 10.12.2021 ausgestellt. Gab es bei der Ausstellung irgendwelche Probleme? A: Nein, warum hätte es Probleme geben sollen? F: Was haben Sie für die Reisepässe bezahlen müssen? A: Für meinen RP habe ich 1700 Lei bezahlt. F: Und für die anderen RP? A: Die RP für die Kinder sind günstiger. 1350 Lei pro RP. F: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? A: Mein Mann könnte das Video auf seinem Handy zeigen, sonst gibt es nicht. F: Dass es so einen Vorfall gegeben haben kann zweifle ich nicht an. Das kann immer und überall auf der Welt passieren. Zumal sich der Vorfall vor 1-2 Jahre zugetragen haben soll, und sie nicht involviert waren, kann darauf verzichtet werden. Haben Sie sonst noch etwas? A: Nein. F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin Christ (Orthodox), ich gehöre zur Volksgruppe der Roma und bin Staatsbürgerin der Republik Moldau. F: Welchen Familienstand haben Sie? Haben Sie Kinder? A: Der Kindsvater ist mein Mann. Wir sind aber nicht verheiratet, zumindest nicht auf dem Papier. Ich habe drei Kinder und bin mit meinem vierten schwanger. F: Wer ist der Vater Ihrer Kinder? A: Mein Mann. F: Wer hat das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder XXXX ?F: Wer hat das Sorgerecht über die minderjährigen Kinder römisch 40 ? A: Ich. F: Und der Mann? A: Wir sind eine Familie, aber ich zähle als Alleinerziehende. F: Bekommen Sie als Alleinerziehende höhere Sozialleistungen in Moldau? A: Nein. In Moldau kriegt man ganz wenig, nur Essen. Und man muss Holz und Gewand kaufen. F: Sind Ihre Kinder gesund? Leiden Ihre Kinder aktuell an einer Erkrankung oder besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf? A: Meine Kinder haben keine Probleme und sind alle gesund. F: Haben Ihre Kinder überhaupt einmal die Schule besucht? A: Nein. F: Sie sagten dieser Vorfall war vor ein oder zwei Jahren. Deshalb trauen Sie sich nun nicht mehr Ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ihr ältestes Kind ist aber bereits 10 Jahre alt. In Moldau ist die Schule gratis und es herrscht Schulpflicht. Wieso haben Sie Ihr Kind nicht in die Schule geschickt. A: Wir waren unterwegs. Wir waren nicht zu Hause. Wir waren in Holland, in Frankreich, in Deutschland und in Belgien. Wir haben zu Hause kein Haus. Wir können dort nicht leben. F: Als Sie zum ersten Mal von Europa wieder nach Hause sind, wo haben Sie da gewohnt? A: Bei meiner Mutter. F: Und beim zweiten Mal? A: Bei Verwandtschaft in der Wohnung für ein paar Monate in XXXX .A: Bei Verwandtschaft in der Wohnung für ein paar Monate in römisch 40 . F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich oder haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Der Bruder meines Mannes lebt in Österreich. Ich weiß aber nicht wo, das weiß mein Mann. Er kam von Deutschland nach Österreich als Asylwerber und lebt in einem Heim. F: Verfügen Sie über andere besondere Bindungen an Österreich, die Sie anführen möchten? Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder in sonstiger Weise abhängig? A: Nein. Wir sind zum ersten Mal hier. F: Haben Sie Freunde in Österreich? Wie verbringen Sie Ihre Tage? A: Nein, wir haben hier keine Freunde, aber eine andere Familie aus unserem Ort ist auch hier. Die haben wir getroffen, als wir in Quarantäne waren. Die waren heute auch hier zur Befragung. F: Sind Sie in Vereinen oder Organisationen tätig? Verrichten Sie ehrenamtliche Tätigkeiten? A: Nein. F: Was haben Sie die letzten zwei Wochen gemacht? A: Ich darf nichts machen, weil ich schwanger bin. Es wäre wohl gefährlich für mich. Ich beschäftige mich mit meinen Kindern. F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? A: Ich habe eine Schwester in Deutschland und von meinem Mann leben mehrere Schwestern, die Mutter und ein Bruder in Deutschland. F: Ist Ihre Schwester zum Aufenthalt berechtigt oder ist sie auch Asylwerberin? A: Sie wurde operiert und hat eine Karte bekommen. Sie hat aber noch keinen Bescheid bekommen. Ich denke sie ist auch noch Asylwerberin. F: Und wie steht es um das Aufenthaltsrecht der Mutter und Geschwister von Ihrem Mann? A: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht. Wer kriegt heute schon Dokumente. Man muss schon froh sein, wenn man solange in Europa bleiben kann, bis der Winter vorbei ist. F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen und insbesondere zu Ihren Eltern und Geschwistern? Wie gestaltet sich das Leben Ihrer Verwandten in Ihrem Herkunftsstaat? A: Meine Mutter lebt zu Hause und eine Schwester, alle anderen sind weggefahren? F: Wer ist wohin gefahren? A: Brüder und Schwestern, aber wir haben nur die gleiche Mutter, nicht den gleichen Vater. Sie sind in der Ukraine und in Russland. F: Wo lebten Sie zuletzt bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland? A: In XXXX A: In römisch 40 F: Wie lange lebten Sie an diesem Ort bis zur Ausreise? A: Vier Monate. F: Sie sind also im August nach XXXX zurückgekehrt?F: Sie sind also im August nach römisch 40 zurückgekehrt? A: Ja. F: Und von wo sind Sie nach XXXX zurückgekehrt?F: Und von wo sind Sie nach römisch 40 zurückgekehrt? A: Wir haben in Belgien stopp gemacht, dann wurden wir mit dem Flieger nach XXXX gebracht?A: Wir haben in Belgien stopp gemacht, dann wurden wir mit dem Flieger nach römisch 40 gebracht? F: Sie wurden von den belgischen Behörden abgeschoben? A: Abgeschoben nicht. Wir haben eine negative Entscheidung erhalten. Wir sind dann freiwillig ausgereist und haben pro Erwachsenem je 50 Euro und pro Kind 25 Euro dafür bekommen. F: Wenn Sie von Österreich auch eine negative Entscheidung bekommen, dazu noch 50 Euro pro Person, würden Sie dann auch freiwillig ausreisen? A: Nein, jetzt kann ich nicht nach Hause. Ich habe dort keine Wohnmöglichkeit. Ich will hier mein Kind zur Welt bringen und ich will hier meine Kinder zur Schule schicken. F: Hatten Sie dort einen Stromanschluss, fließendes Wasser, einen Kanalanschluss? A: Bei meiner Mutter gibt es draußen eine Wasserleitung und das Haus wärmt man mit einem Ofen. Strom gibt es im Haus. F: Wer lebte noch an dieser Wohnadresse? A: Meine Mutter, ihr neuer Mann, sonst niemand. F: Früher hatten sie dort alle platzt, aber jetzt nicht mehr? A: Er will meine Kinder nicht haben. Er ist nicht meiner Vater und er hält meine Kinder nicht aus. F: Haben Sie eine Schulausbildung? A: Nein. F: Und Ihr Mann? A: Nein. F: Und das gleiche machen sie auch mit Ihren Kindern? A: Ich werde sie jetzt in die Schule schicken. F: Auch in Moldau? A: Ja. Ich will nicht das gleiche Schicksal für meine Kinder, wie meines. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Freunden in Ihrem HKS? A: Mit meiner Mutter habe ich Kontakt. Mit meinen Freunden nicht, die sind zurzeit auch alle unterwegs. F: Machen das viele Leute aus XXXX , dass Sie über den Winter nach Europa reisen, Asylanträge stellen um über den Winter nicht in XXXX sein zu müssen?F: Machen das viele Leute aus römisch 40 , dass Sie über den Winter nach Europa reisen, Asylanträge stellen um über den Winter nicht in römisch 40 sein zu müssen? A: Ich habe Kinder und kein zu Hause. Andere haben Häuser und machen es trotzdem auch. Warum sollten wir dann nicht auch über Winter in Europa verbringen. F: Wie sind Sie aus Ihrem HKS ausgereist? A: Mit einem Kleinbus. F: Was haben Sie für die Reise bezahlt? A: € 600. F: Damit hätten Sie den Winter aber auch in XXXX verbringen können, oder nicht?F: Damit hätten Sie den Winter aber auch in römisch 40 verbringen können, oder nicht? A: Es ist alles dort so teuer. Mit diesem Geld kann man dort nicht wohnen. Meine Mutter hat nur zwei Zimmer, und eines davon ist kalt. Wir werden wohl kaum alle in einem Zimmer wohnen. F: Sie sagten aber, dass Sie bei Verwandten gewohnt haben, vor Ihrer Ausreise? A: Nein, wir haben bei meiner Mutter gewohnt. F: Weshalb haben Sie nicht in einem der sicheren Länder entlang Ihrer Reiseroute um Asyl angesucht (Rumänien und Ungarn), sondern erst in Österreich? A: Weil ich nicht gewusst habe? F: Was haben Sie nicht gewusst? A: Es macht keinen Sinn in Rumänien Asyl zu beantragen. Rumänien ist gleich arm wie Moldawien. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. Frage an den Dolmetscher: Verstehen Sie den AW? A: Ja, immer noch. F: Als Sie zum ersten Mal in mehren Ländern Asyl beantragt haben, von welchem Land sind Sie dann nach Moldau zurückgekehrt? A: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube Deutschland. F: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, am 15.12.2021 Ihre Heimat erneut zu verlassen? A: Es ist kalt und wir haben nichts zum Leben. Moldawien ist das ärmste Land. Als wir die Reisepässe und das Geld hatten, haben wir Moldawien wieder verlassen. F: Es gab also keinen Angriff oder eine Bedrohung gegen Sie. F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich erhoffe mir durch den Antrag hier ein Aufenthaltsrecht für Österreich und das wir hier sorgenfrei leben können. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Was würde sie erwarten, wenn Sie wieder in Ihren HKS heimkehren würden? A: Woher soll ich das wissen. Keiner weiß, was in einer Stunde passiert. F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Gehören Sie einer politischen Partei an? Waren Sie politisch aktiv? A: Nein, weder ich noch mein Mann. Wir verstehen das garnicht. F: Ist gegen Sie oder Ihren Mann in Ihrem HKS oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein, natürlich nicht. F: Waren Sie oder Ihr Mann in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A: Nein, niemals. F: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? A: Nein. Aber es gab Vorfälle bei denen die Moldawier die Zigeuner aus Moldawien vertreiben wollten. F: Wurden Sie oder Ihr Mann jemals von privater Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung, Religion o.ä. verfolgt? A: Nein. Wir nicht. F: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? A: Nein, wir sind erst seit ein paar Wochen hier. F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland sowie in, für Ihr Verfahren betreffenden, anderen Drittstaaten durchgeführt werden? A: Ja. Ich habe nichts zu verbergen. F: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? A: Nein, ich möchte hier den Winter verbringen. Ich müsste alles bezahlen, wenn ich in Moldawien ins Krankenhaus gehen müsste. Mit mir werden die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in meinem Heimatland, Gesamtaktualisierung am 05.03.2019, letzte Kurzinformationen eingefügt am 17.11.2020, erörtert. Für den vorliegenden Fall insbesondere folgende Informationen: […]In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion[…], […]Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt[…], […]Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte besucht die Vorschule. Obwohl das Gesetz Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern verbietet, ist Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem[…], […]Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018)[…], […]Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt[…], […]Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt[…], […]Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht[…], […]Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018)[…], […]Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c)[…] Ich gebe dazu an: Ich habe euch erzählt, welche Probleme wir dort haben. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. F: Wollen Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? A: Nein F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Was soll ich sagen. Ich hoffe darauf, so lange wie möglich hier bleiben zu können. Ich werde es aber auch nicht erzwingen. Wenn es nicht anders geht, fahren wir wieder nach Hause zurück. Ein paar Monate Aufenthalt wären aber schön. F: Wenn Sie jetzt nach Hause zurückkehren müssten, würden Sie dann wieder einen Bus besteigen um nach Europa zu reisen. Ich bin mir nicht sicher, ob das noch Sinn machen würde. Anmerkung:
dem EURODAC Zentralsystem haben Sie, bevor Sie in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dies auch bereits in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und zuletzt Belgien gemacht. F: Was hatte sich für Sie konkret nach Ihrer Rückkehr von Belgien nach Moldau für Sie verändert, im Vergleich zu Ihrem Leben in Moldau vor Ihrem Aufenthalt in den genannten Mitgliedsstaaten? A: Die Lage hatte sich für uns nicht geändert. F: Ihre Anträge wurden in allen Mitgliedsstaaten bislang abgewiesen (laut Ihren Aussagen). Sie erhielten somit weder in Deutschland, noch in Belgien, Frankreich und den Niederlanden Asyl. Wieso glauben Sie, dass dies in Österreich anders sein könnte? A: Ich glaube gar nicht, dass wir hier in Österreich bleiben dürfen. Aber je länger desto besser. F: Ist Ihnen bewusst, dass durch Ihre Vorgehensweise, ständig unbegründete Asylanträge in europäischen Mitgliedsstaaten zu stellen, Ihre Kinder davon abgehalten werden, dauerhaft die Schule zu besuchen und sie so in der Zukunft Schwierigkeiten haben werden, eine Arbeit zu finden und damit ein Einkommen zu haben? A: Mir ist das bewusst. Ich habe jetzt keinen Platz zum Wohnen. Wenn sich das in Zukunft ändert, dann werde ich dort bleiben. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals abschließend, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? A: Ich habe nichts mehr zu sagen. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Gut oder schlecht? A: Gut. F: Frage an den Dolmetscher: Hat es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten gegeben? Antwort Dolmetscher: Ich habe die Partei auch gut verstanden. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. A: Ich möchte das nicht. Ich habe Ihnen alles gesagt. Ich brauche keine Übersetzung davon. Ich glaube ohnedies nicht, dass wir bleiben dürfen. F: Sie verzichten auf eine Rückübersetzung? A: Ja. Anmerkung: Auf Wunsch der AW erfolgt keine Rückübersetzung. F: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? A: Muss ich das nehmen? F: Sie müssen nicht, sie können? A: Dann will ich das nicht. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurden die Anträge BF1-BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs.1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 18Abs.
1 Z 5 BFA-V wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und wurde gegen die BF1-BF2
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurden die Anträge BF1-BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Republik Moldau
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-V wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde gegen die BF1-BF2
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der BeschwerdeführerInnen fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Die BF1-BF5 seien im Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihre körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. Den BF1-BF5 würden keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen drohen. Eine Bedrohung oder Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die BF1-BF5 seien aus rein wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Bei einer Rückkehr würden die BF1-BF5 in keine existenzbedrohende Situation gelangen, sie würden über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügen, welche sie unterstützen würden, zumal sie auch zuvor bei der Mutter der BF2 gelebt hätten. Beweiswürdigend wurde im Bescheid der BF2 Wesentlichen folgendes ausgeführt: „Dass Sie und Ihre Familie Moldau verließen, ohne einer unmittelbar vorangegangenen Bedrohung oder konkreten Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt gewesen zu sein, ergibt sich aus den klaren Vorbringen in den Einvernahmen von Ihnen und Ihrem Mann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.
- In all ihren Befragungen gaben sie gleichlautend an, nach Österreich gekommen zu sein, weil sie in Moldau Probleme hatten eine Arbeit zu finden und angewiesen waren, bei Verwandten zu wohnen. Zudem waren sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Die Sozialhilfe in Moldau wäre zudem sehr gering. Durch Ihre Reise nach Österreich und den gegenständlichen Antrag hätten Sie darauf gehofft, möglichst lange in Österreich bleiben zu können und eine Grundversorgung zu erhalten, wie ihnen dies bereits zuvor in Deutschland, Frankreich, Belgien und Holland wiederfahren ist. In Ihrer Erstbefragung gaben Sie als Grund für Ihre Ausreise und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz Ihre Volksgruppenzugehörigkeit an. Sie müssten als Roma in Moldau Verfolgung und Bedrohung befürchten. Dies konnten Sie in Ihrer Einvernahme am 04.01.2022 vor dem BFA jedoch nicht glaubhaft machen. Den von Ihnen geschilderten Vorfall, der diese Verfolgung und Bedrohung für Sie und alle Roma in Moldau begründen soll, konnten Sie und Ihr Mann nicht einmal gemeinsam zeitlich zuordnen. Während Sie davon sprachen, dass sich dieser Vorfall vor ein bis zwei Jahren ereignet hätte, gab Ihr Mann an, dass sich dieser Vorfall im Sommer 2021 zugetragen hätte. Ihre Angaben diesbezüglich waren nur insofern gleichstimmend, als dass sie beide angaben, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls sich in einem Europäischen Mitgliedsstaat befunden hätten und dass sie etwa einen Monat nach dem Vorfall nach Moldau zurückgekehrt wären. Dass Sie aufgrund eines Vorfalls im Dorf Ihres letzten Aufenthalts im Moldau, dem Dorf XXXX , nicht wie behauptet aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht sind, sprechen auch Ihre eigenen Angaben. Sie selbst gaben an, dass sich die Lage bei Ihrer Rückkehr bereits beruhigt hätte und dass Sie und Ihre Familie niemals selbst bedroht oder verfolgt wurden. Zumal Sie und Ihre Familie in diesen Vorfall nicht involviert waren und die Beteiligten nicht kennen, ist dies nachvollziehbar.Den von Ihnen geschilderten Vorfall, der diese Verfolgung und Bedrohung für Sie und alle Roma in Moldau begründen soll, konnten Sie und Ihr Mann nicht einmal gemeinsam zeitlich zuordnen. Während Sie davon sprachen, dass sich dieser Vorfall vor ein bis zwei Jahren ereignet hätte, gab Ihr Mann an, dass sich dieser Vorfall im Sommer 2021 zugetragen hätte. Ihre Angaben diesbezüglich waren nur insofern gleichstimmend, als dass sie beide angaben, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls sich in einem Europäischen Mitgliedsstaat befunden hätten und dass sie etwa einen Monat nach dem Vorfall nach Moldau zurückgekehrt wären. Dass Sie aufgrund eines Vorfalls im Dorf Ihres letzten Aufenthalts im Moldau, dem Dorf römisch 40 , nicht wie behauptet aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht sind, sprechen auch Ihre eigenen Angaben. Sie selbst gaben an, dass sich die Lage bei Ihrer Rückkehr bereits beruhigt hätte und dass Sie und Ihre Familie niemals selbst bedroht oder verfolgt wurden. Zumal Sie und Ihre Familie in diesen Vorfall nicht involviert waren und die Beteiligten nicht kennen, ist dies nachvollziehbar. Zur allgemeinen Behauptung, dass alle Roma in Moldau einer Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären, wird wie folgt ausgeführt: Wie aus den Informationen zur Geschichte des Dorfes XXXX hervorgeht, war dieses noch vor dem zweiten Weltkrieg hauptsächlich von Juden bewohnt. Verfolgung und Vertreibung der Juden während der Besetzung durch die NAZIS änderte dies. Aber auch die Volksgruppe der ROMA war während der Schreckensherrschaft der NAZIS von Verfolgung und Vertreibung betroffen. Dies alles führte nach Ende des zweiten Weltkrieges zur Einigung auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Die unterzeichnenden Staaten haben sich darauf geeinigt, gegen systematische Verfolgung und Bedrohung einzelner Volksgruppen entschieden vorzugehen und sich im Falle, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe sich aufgrund von Verfolgung oder Bedrohung gezwungen sehen ihren Herkunftsstaat zu verlassen, diesen im jeweiligen Aufnahmestaat Asyl zu gewähren. In Ihrem Fall, mit Verweis auf die unbedenklichen Länderinformation zu Ihrem Herkunftsstaat, der Republik Moldau, kann allerdings nicht erkannt werden, dass eine generelle Verfolgung oder Bedrohung von volksgruppenzugehörigen Roma vorliegen würde. Vielmehr ist nicht nur jegliche Diskriminierung verboten, laut den Länderinformationen gibt es auch keine Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen. Aus den Informationen zu dem Dorf XXXX geht zudem hervor, dass Ihre Volksgruppe dort die Mehrheit stellt. Insofern kann es zu einer Verfolgung oder Bedrohung einer Minderheit gar nicht kommen.Wie aus den Informationen zur Geschichte des Dorfes römisch 40 hervorgeht, war dieses noch vor dem zweiten Weltkrieg hauptsächlich von Juden bewohnt. Verfolgung und Vertreibung der Juden während der Besetzung durch die NAZIS änderte dies. Aber auch die Volksgruppe der ROMA war während der Schreckensherrschaft der NAZIS von Verfolgung und Vertreibung betroffen. Dies alles führte nach Ende des zweiten Weltkrieges zur Einigung auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Die unterzeichnenden Staaten haben sich darauf geeinigt, gegen systematische Verfolgung und Bedrohung einzelner Volksgruppen entschieden vorzugehen und sich im Falle, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe sich aufgrund von Verfolgung oder Bedrohung gezwungen sehen ihren Herkunftsstaat zu verlassen, diesen im jeweiligen Aufnahmestaat Asyl zu gewähren. In Ihrem Fall, mit Verweis auf die unbedenklichen Länderinformation zu Ihrem Herkunftsstaat, der Republik Moldau, kann allerdings nicht erkannt werden, dass eine generelle Verfolgung oder Bedrohung von volksgruppenzugehörigen Roma vorliegen würde. Vielmehr ist nicht nur jegliche Diskriminierung verboten, laut den Länderinformationen gibt es auch keine Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen. Aus den Informationen zu dem Dorf römisch 40 geht zudem hervor, dass Ihre Volksgruppe dort die Mehrheit stellt. Insofern kann es zu einer Verfolgung oder Bedrohung einer Minderheit gar nicht kommen. In Zusammenschau der Länderinformationen zur Republik Moldau, Ihren eigenen Angaben und den Angaben Ihres Mannes in den Einvernahmen, den Informationen über den Ort Ihres letzten Wohnsitzes, sowie der Tatsache, dass Sie bereits vor dem von Ihnen ins Treffen geführten Vorfalls im Dorf XXXX in die Europäischen Union gereist sind um internationalen Schutz zu beantragen, war festzustellen, dass Sie offensichtlich nicht verfolgt oder bedroht sind aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sondern dies als Vorwand verwenden um möglichst lange durch die Grundversorgung in den europäischen Mitgliedsstaaten abgesichert zu sein. Es war somit festzustellen, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und Sie Ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen haben.In Zusammenschau der Länderinformationen zur Republik Moldau, Ihren eigenen Angaben und den Angaben Ihres Mannes in den Einvernahmen, den Informationen über den Ort Ihres letzten Wohnsitzes, sowie der Tatsache, dass Sie bereits vor dem von Ihnen ins Treffen geführten Vorfalls im Dorf römisch 40 in die Europäischen Union gereist sind um internationalen Schutz zu beantragen, war festzustellen, dass Sie offensichtlich nicht verfolgt oder bedroht sind aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sondern dies als Vorwand verwenden um möglichst lange durch die Grundversorgung in den europäischen Mitgliedsstaaten abgesichert zu sein. Es war somit festzustellen, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist und Sie Ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen haben. […] Wie bereits ausgeführt haben Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit weder eine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten. Sie haben zudem die Möglichkeit erneut bei Ihren oder den Verwandten Ihres Mannes oder bei Ihrer Mutter Unterkunft zu nehmen, bis Sie und Ihr Mann Ihre eigene Unterkunft bewohnbar gemacht haben. Sofern Ihr Mann keine geeignete Arbeit findet, so besteht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch Verwandte und wie aus den Länderinformationen hervorgeht, besteht auch eine staatliche Grundversorgung. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass Sie und Ihre Familie im Falle der Rückkehr nach Moldau einer Gefährdung ausgesetzt wären. Die Feststellungen zur SARS COVID – 19 Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen und der allgemeinen medialen Berichtserstattung. Da es sich bei o.a. Pandemie um ein Weltweites Phänomen handelt und weltweit nahezu alle Länder betroffen sind, kann keine erhöhte Gefährdung im Fall einer Rückkehr erkannt werden.“
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 16.02.2022, einbracht am nächsten Tag, erhoben die BF1-BF5 gegen die oben angeführten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die BF1-BF5 würden sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma vor Übergriffen seitens der moldawischen Bevölkerung fürchten, wobei die Polizei dagegen nichts unternehme. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nur unvollständig mit dem Kindeswohl beschäftigt, wozu höchstgerichtliche Rechtsprechung angeführt wurde. Darüber hinaus seien die Länderberichte mangelhaft ausgewertet worden, wobei insbesondere auf die Länderfeststellungen zu den Roma hingewiesen wurde. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft gewesen. Die BF1-BF2 hätten vorgebracht und dies auch mit einem Video, welches von der belangten Behörde für glaubhaft befunden worden sei, bewiesen, dass es in Moldau zu pogromartigen Überriffen gegen Roma komme und die Polizei dagegen nichts unternehme. Die BF1-BF5 seien davon nicht selbst betroffen gewesen, weil sie sich im Ausland aufgehalten hätten, eine Prognoseentscheidung sie jedoch zu treffen. Den BF1-BF5 hätte der Status von Asylberechtigten oder zumindest von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, weil die BF1-BF5 einer diskriminierten Minderheit angehören würden. Das Einreiseverbot von 2 Jahren erweise sich als überschießend und sei ein Einreiseverbot gegen die mj. Kinder jedenfalls unzulässig.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 21.01.2022 mitsamt den bezugshabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 28.02.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die BF1-BF5 mit 25.02.2022 aus der Grundversorgung des Bundes entlassen und dem Quartier „unstet EAST Ost“ zugewiesen wurde. Demnach hätten die BF1-BF5 ohne Angabe von Gründen das zugewiesene Quartier verlassen und seien nach Ablauf der 24 Stunden Frist aus der Grundversorgung des Bundes entlassen worden. Ihr derzeitiger Aufenthalt sei nicht bekannt. Eine Anfrage im Zentralmelderegister ergab für alle BF eine Abmeldung am 25.02.2022 und keine neuerliche Anmeldung bis zum Entscheidungszeitpunkt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF1 und die BF2 führen eine Lebenspartnerschaft, sind jedoch nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF3-BF
- Die BF2 erwartet derzeit das
- Kind des Paares, wobei der errechnete Geburtstermin der 22.06.2022 ist. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Personalien, sind Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma und dem christlich orthodoxen Glauben zugehörig. Die BF1-BF5 reisten gemeinsam legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.12.2021 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Romani und gut Russisch, sowie etwas Moldawisch. Die BF1-BF5 haben zuletzt in der Kleinstadt XXXX bei der Mutter der BF2 gelebt, welche die BF1-BF5 auch finanziell unterstützt hat. Die Mutter der BF2 hat den BF1-BF5 ein Haus gekauft, welches renovierungsbedürftig ist. Die neu ausgestellten Reisepässe und die Reisekosten der BF1-BF5 wurden ebenfalls von ihren Familienmitgliedern mitfinanziert. Die BF1-BF5 haben beginnend im März 2018 bereits in Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jeweils abgewiesen worden sind. Zwischenzeitig sind die BF1-BF5 zweimal in den Herkunftsstaat zurückgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Republik Moldau reisten die BF1-BF5 im Dezember 2021 neuerlich aus, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Die BF1-BF5 sind aus rein wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die BF1-BF5 haben zuletzt in der Kleinstadt römisch 40 bei der Mutter der BF2 gelebt, welche die BF1-BF5 auch finanziell unterstützt hat. Die Mutter der BF2 hat den BF1-BF5 ein Haus gekauft, welches renovierungsbedürftig ist. Die neu ausgestellten Reisepässe und die Reisekosten der BF1-BF5 wurden ebenfalls von ihren Familienmitgliedern mitfinanziert. Die BF1-BF5 haben beginnend im März 2018 bereits in Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jeweils abgewiesen worden sind. Zwischenzeitig sind die BF1-BF5 zweimal in den Herkunftsstaat zurückgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Republik Moldau reisten die BF1-BF5 im Dezember 2021 neuerlich aus, um einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Die BF1-BF5 sind aus rein wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die BF1-BF2 haben im Herkunftsstaat keine Schule besucht. Der BF1 war im Herkunftsstaat teilweise selbständig erwerbstätig, indem er mit Waren gehandelt hat. Die BF2 hat nie gearbeitet. Der BF3 hat im Herkunftsstaat lediglich einmal für 1-2 Monate die Schule besucht. Die BF4-BF5 haben noch keine Schule besucht. Der BF1 hat 10 Geschwister. Einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben noch im Herkunftsstaat. Die Mutter der BF2 und deren Ehemann, sowie eine Schwester der BF2 leben ebenfalls noch in der Republik Moldau. Weitere Brüder und Schwestern der BF2 leben in der Ukraine und der Russischen Föderation. Die BF1-BF5 haben im Herkunftsstaat von Sozialhilfe, der selbständigen Tätigkeit des BF1 und der finanziellen Unterstützung ihrer Verwandten (der Mutter der BF2, dem Bruder des BF1, der Schwester der BF2) gelebt. Die BF1-BF5 sind gesund. Der BF1 hört lediglich etwas schlecht. Die BF1-BF2 sind arbeitsfähig. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und droht ihnen eine solche auch in Zukunft nicht. Die BF1-BF5 unterliegen insbesondere aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner asylrelevanten Verfolgungsstaat im Herkunftsstaat. Sie sind aus rein wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die BF1-BF5 im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF1-BF5 liefen dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Ein Bruder des BF1 lebt ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet. Die Mutter und die übrigen Geschwister des BF1 befinden sich als Asylwerber in Deutschland. Die BF1-BF5 sind strafgerichtlich unbescholten. Sie verfügen, bis auf den Bruder des BF1, mit dem kein gemeinsamer Haushalt besteht, über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF1-BF5 wurden am 25.02.2022 aufgrund mehr als 24h dauernder Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen und unbekannten Aufenthalts. Sie verfügen seit diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1-BF2 sind nicht ehrenamtlich tätig und haben noch keine Deutschkurse oder sonstige Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Die BF1-BF5 sind weder Mitglieder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und sprechen kein Deutsch. Eine die BF1-BF5 betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren
Art. 8
EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Eine die BF1-BF5 betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren
Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.
- Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Auszugsweise werden folgende Kapitel angeführt: […]
- Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit
- Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019) Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vergleiche FH 2019, BAMF 18.2.2019). Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018). Bei der Parlamentswahl am
- Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019). Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vergleiche RFE/RL 25.2.2019). […]
- Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
- Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
- Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chișinău. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b). […]
- Folter und unmenschliche Behandlung Menschenrechtsorganisationen berichten, dass durch Folter und körperliche Misshandlungen Geständnisse erpresst werden und die Opfer persönlich erniedrigt werden, was wiederum eine abschreckende Wirkung entfaltet. Im Jahr 2017 registrierte der EGMR 9% weniger Klagen als
- Trotz des Rückgangs ist die Pro-Kopf-Rate der gegen die Republik Moldau eingereichten Klagen noch immer sehr hoch. Im Jahr 2017 klagten die Bürger der Republik Moldau dreimal häufiger als der europäische Durchschnitt beim EGMR (AA 29.10.2018). Obwohl die Gesetze Folter verbieten, gibt es weiterhin Berichte über körperliche Misshandlung und Folter vor allem in Haftanstalten und psychiatrischen Einrichtungen. Fälle von Misshandlung in Polizeistationen und Folterfälle in Hafteinrichtungen gingen allerdings zurück. Laut Quellen führten von den über 600 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, die jährlich bei der Generalstaatsanwaltschaft eingehen, 20% auch wirklich zu einem Strafverfahren. Nach dem Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu zehn Jahren Gefängnis strafbar, in besonderen Fällen sogar bis zu 15 Jahren. Vorsätzliche Folter durch einen Beamten wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren oder einer Geldstrafe von 57.500 bis 67.500 Lei (2.875 bis 3.375 USD) und einem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter geahndet. Das Gesetz verbietet es den Gerichten, Personen, die wegen Folter verurteilt wurden, eine Bewährungsstrafe zu gewähren. Ein im Jahr 2016 angenommenes Gesetz zur Rehabilitation von Opfern von Straftaten trat im März 2017 in Kraft. Nach dem Gesetz erhalten Opfer von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung staatliche Prozesskostenhilfe, wodurch die ihnen gebotenen Verfahrensgarantien gestärkt werden. In der ersten Jahreshälfte 2017 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 320 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, von denen 112 die Kriminalpolizei, 78 die Verkehrspolizei, 21 Angestellte des Strafvollzugssystems und 56 weitere Polizeieinheiten und die Zollwache betrafen. Die Staatsanwaltschaft hat 45 Strafverfahren eingeleitet und 15 Fälle vor Gericht gebracht. In den meisten Fällen wandte die Polizei Gewalt während der Haft als Mittel zur Einschüchterung, zur Beschaffung von Beweisen und Geständnissen und zur Bestrafung mutmaßlicher Straftaten an. Die meisten angeblichen Vorfälle ereigneten sich auf der Straße oder an öffentlichen Orten, gefolgt von Polizeistationen und Haftanstalten. Trotz der Abnahme von Folterfällen waren psychologische Folter und erniedrigende Behandlung weiterhin ein Problem in Strafvollzugsanstalten und psychiatrischen Anstalten. Eine unabhängige Bewertung durch lokale nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen ergab, dass der Rückgang der Folterfälle auf härtere Strafen, robustere Sensibilisierungskampagnen und Schulungen für Staatsanwälte, Richter und Polizei, sowie Videoüberwachungsgeräte in Polizeistationen und Hafteinrichtungen zurückzuführen waren. Der Menschenrechtsombudsmann berichtet, dass die meisten Foltervorwürfe und unzureichende Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Nr. 13 in Chisinau, der Strafvollzugsanstalt Nr. 11 in Balti und der Strafvollzugsanstalt Nr. 17 in Rezina vorkommen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 führten die Mitglieder des nationalen Anti-Folter-Mechanismus (Ombudsmann) 14 präventive Besuche in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, psychiatrischen Anstalten und psycho-neurologischen Heimen durch. Trotz eines Rückgangs der mutmaßlichen Fälle von Folter meinen Menschenrechtsexperten, dass die Dunkelziffer höher liegen dürfte, da vielen Personen das Vertrauen in den Justizsektor fehlt (USDOS 20.4.2018). Es gibt weiterhin Vorwürfe bezüglich Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und im Strafvollzugssystem (AI 22.2.2018). Obwohl Polizeibeamte in Zusammenhang mit Folter selten strafverfolgt werden, gibt es hierzu einige positive Veränderungen zu beobachten (BS 2018; vgl. FH 2019).Es gibt weiterhin Vorwürfe bezüglich Folter und Misshandlung in Hafteinrichtungen und im Strafvollzugssystem (AI 22.2.2018). Obwohl Polizeibeamte in Zusammenhang mit Folter selten strafverfolgt werden, gibt es hierzu einige positive Veränderungen zu beobachten (BS 2018; vergleiche FH 2019). […]
- Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). […]
- Ethnische Minderheiten In der Republik Moldau leben alle Volks- und sozialen Gruppen im Alltag friedlich zusammen. Diskriminierung oder gar Repressionsmaßnahmen gegen einzelne Gruppen werden weder von Parteien noch von besonderen gesellschaftlichen Gruppierungen propagiert. Eine nach Hautfarbe, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe unterscheidende diskriminierende Gesetzgebung gibt es in der Republik Moldau nicht. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art, u. a. aufgrund von Religion. Nicht umfassend enthalten ist Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Der Auswertung der Volkszählung aus dem Jahr 2014 zufolge bezeichnen sich 75,1% der Einwohner als Moldauer, 7% als ethnische Rumänen, 6,6% als Ukrainer, 4,6% als Gagausen, 4,1% als Russen, 1,9% als Bulgaren und 0,3% als Roma. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, das auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. In den Siedlungsgebieten der Minderheiten mangelt es häufig an muttersprachlichem Unterricht, sodass Schüler, die Ukrainisch, Gagausisch oder Bulgarisch lernen möchten, russischsprachige Schulen besuchen müssen, die wiederum Kindern aus Minderheiten nur unzureichende Möglichkeiten bieten, die Staatssprache (Rumänisch bzw. „Moldauisch“) zu erlernen. Die Minderheit der Gagausen (126.010 Personen lt. Volkszählung 2014) genießt weitgehende Autonomierechte. Teile der moldauischen Gruppe der Roma (9.323 Personen lt. Volkszählung 2014) zählen zu der am meisten marginalisierten gesellschaftlichen Gruppe (geringer Bildungsstand, begrenzter Zugang zur Gesundheitsversorgung, höhere offizielle Arbeitslosenrate), wobei eine gezielte Benachteiligung durch andere Bevölkerungsgruppen nicht vorliegt. Im November 2017 hat die Regierung den Aktionsplan zur Strategie zur Konsolidierung der interethnischen Beziehungen für die Jahre 2017-2027 verabschiedet. Bei dessen Umsetzung stellt sich neben mangelndem politischen Willen vieler Ministerien die Finanzierung als problematisch dar (AA 29.10.2018). Es gibt verschiedene Minderheiten in der Republik Moldau, die in ihrer großen Mehrheit Russisch als Sprache der interethnischen Kommunikation nutzen (neben Russen auch Ukrainer, Bulgaren und Gagausen). Der kulturelle Einfluss der russischen Sprache ist weiterhin groß (Verkehrs- und Wirtschaftssprache, Film, Fernsehen) (AA 3.2018b). Die ethnische Vielfalt der Republik Moldau und die Wahrung der verfassungsmäßig zugesicherten Minderheitenrechte spiegeln sich in vielen Bereichen des kulturellen Lebens wider. In Primar- und Sekundarschulen beispielsweise bestimmt sich die Unterrichtssprache nach der ethnischen und sprachlichen Zusammensetzung der Schülerschaft. Darüber hinaus gibt es Schulen, an denen ausschließlich in einer Minderheitensprache gelehrt wird. Die interethnischen Beziehungen sind weitestgehend stabil (AA 3.2018d). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Minderheiten am politischen Prozess und Minderheiten nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz sieht Sanktionen gegen politische Parteien vor, die diskriminierende Botschaften verbreiten. Trotz eines Rückgangs der gemeldeten Fälle von Diskriminierung, sind Roma weiterhin eine der am stärksten gefährdeten Minderheitengruppen im Land und sehen sich einem höheren Risiko der Marginalisierung, der Unterrepräsentierung, von Analphabetismus und von sozialen Vorurteilen ausgesetzt. Roma haben ein niedrigeres Bildungsniveau, einen eingeschränkteren Zugang zu medizinischer Versorgung und höhere Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung. Roma-Frauen sind besonders anfällig für soziale Ausgrenzung und Diskriminierung. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte die Vorschule. Roma-Vertretern zufolge liegt das an Armut und Angst vor Diskriminierung. Etwa 60 Prozent der Roma-Familien leben in ländlichen Gebieten. Einige Roma-Gemeinschaften haben weder fließendes Wasser, noch sanitäre Anlagen und Heizungen. Weiteren Probleme von Roma sind der Mangel an medizinischen Notfalldiensten in abgelegenen Siedlungen, ungerechte oder willkürliche Behandlung durch Gesundheitsdienstleister, mangelnde Krankenversicherung und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Nach den jüngsten Statistiken sind nur 21 % der Roma berufstätig. Diskriminierung im Beruf aufgrund von Minderheitenstatus kommt vor (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). […]
- Relevante Bevölkerungsgruppen 16.
- Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar durch die Verfassung garantiert, aber noch nicht gesellschaftliche Realität. Ein im April 2016 verabschiedetes Gleichstellungsgesetz sieht die Einführung einer Frauenquote in Höhe von 40% bei Regierung und politischen Parteien vor. Im März 2017 hat die Regierung die Gleichstellungs-Strategie 2017-2021 sowie einen Aktionsplan zu deren Umsetzung verabschiedet. Frauen verdienen im Durchschnitt 14,5% weniger als Männer. Führungspositionen sind zu 53,2% männlich und zu 46,8% weiblich besetzt. Eine diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. Besonders in ländlichen Gebieten ist häusliche Gewalt ein weit verbreitetes Problem. Im Jahr 2018 hat die Regierung die Nationale Strategie für die Vorbeugung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und in der Familie sowie einen Aktionsplan für den Zeitraum 2018-2023 beschlossen. Es gibt mehrere Hilfszentren sowohl in Chisinau als auch in anderen Städten, in denen Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder Zuflucht finden und sich rechtlich beraten lassen können (AA 29.10.2018). Kein Gesetz beschränkt die Teilnahme von Frauen am politischen Prozess und Frauen nehmen in der Praxis daran teil. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung ist weiterhin ein Problem, und es gab keine spezifischen staatlichen Präventionsmaßnahmen. In den ersten drei Monaten des Berichtsjahres registrierte die Polizei 58 Fälle von Vergewaltigung. Berichten zufolge handhaben Polizei und Gerichte Fälle von Vergewaltigung suboptimal, was der Kooperation der Opfer abträglich ist. Das Gesetz definiert häusliche Gewalt als Straftat und bietet auch Mechanismen zur Erlangung von einstweiligen Verfügungen gegen Täter. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Bis September 2017 leitete die Polizei 1.583 Ermittlungen in Fällen von häuslicher Gewalt ein. Von März bis Dezember erließen die Gerichte 799 Schutzbefehle. Im September 2017 waren 3.859 Aggressoren im Polizeiregister verzeichnet, 3.678 davon Männer; 181 Frauen. Laut verschiedenen NGOs und UNICEF hängt die Wirksamkeit von Schutzbefehlen von der Haltung der Behörden ab. Die Nichtregierungsorganisation La Strada betreibt eine Hotline für Opfer häuslicher Gewalt, die psychologische und rechtliche Hilfe und Folgemaßnahmen bietet. Der Zugang zu solcher Hilfe ist jedoch für einige Opfer schwierig. Beim Aufbau institutioneller Kapazitäten zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt wurden Fortschritte erzielt. Das Innenministerium setzte die Ausbildung von Polizeibeamten fort, die Fälle von häuslicher Gewalt behandeln. 2017 wurden mehr als 200 Richter, Kriminalbeamte und Staatsanwälte von NGOs in Sachen Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt ausgebildet. Sexuelle Belästigung bleibt ein häufiges Problem. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für sexuelle Belästigung vor, die von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichen. NGOs zufolge haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Behandlung von Fällen sexueller Belästigung stetig verbessert. (USDOS 20.4.2018). Im Feber 2017 hat Moldau das Übereinkommen des Europarats über Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Im April 2017 hat die Regierung eine neue nationale Gleichstellungsstrategie 2017-2021 verabschiedet, die nun umgesetzt werden muss. (EC 3.4.2018) […] 16.
- Kinder Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen zur Kinderarbeit werden nicht ausreichend umgesetzt. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. 2017 nahm die Zahl der illegal außer Landes gebrachten Kinder laut eines Polizeiberichten um 55 % zu. Die Kinder werden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung außer Landes geschafft, um zu betteln oder einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut Ombudsmann für Kinderrechte gab es auch 2017 wieder Fälle von Kinderprostitution, bei denen Kinder in Waisenhäuser missbraucht wurden (letztere größere Skandale 2011, 2013 und 2017). 2017 wurden mehrere staatliche Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Kindesmissbrauch durchgeführt. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können. Das größte ist das Tageszentrum des Generalkommissariats der Polizei. Neben repatriierten Kindern werden dort auch Straßenkinder und Kinder ohne elterliche Sorge und Aufsicht betreut. Das Zentrum besteht seit dem Jahr 2002 und unterstützt jährlich etwa 1.500 Kinder. Daneben gibt es noch weitere Einrichtungen zur Rehabilitierung und dem Schutz von Kindern, nicht nur in Chisinau ,sondern auch in Soroca, Balti und Taraclia (AA 29.10.2018). Die Registrierung der Geburt ist für alle Bürger kostenlos. Das Fehlen von Registrierungszertifikaten ist insbesondere in ländlichen Gebieten und in Roma-Familien weiterhin ein Problem. Beobachter schätzten, dass mehr als 1.000 Kindern diese Dokumente fehlen. Es herrscht kostenlose Schulpflicht bis zur neunten Schulstufe. Nur die Hälfte der Roma-Kinder besucht die Schule und nur jedes fünfte besucht die Vorschule. Obwohl das Gesetz Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern verbietet, ist Kindesmisshandlung weiterhin ein Problem. Eine Sondereinheit für Minderjährige und Menschenrechte in der Generalstaatsanwaltschaft ist für diese Fälle zuständig. Die Staatsanwaltschaft berichtet, dass im Jahr 2016 1.029 Kinder Opfer verschiedener Straftaten wurden, darunter 211 Fälle von sexuellem Missbrauch und 75 Fälle von häuslicher Gewalt. In den ersten sechs Monaten des Jahres leitete die Generalstaatsanwaltschaft 579 Strafsachen ein, in denen 625 Kinder als Opfer betrachtet wurden. Nach Angaben des Bildungsministeriums wurden in der ersten Hälfte des akademischen Jahres 2016/17 5.642 Fälle von Gewalt gegen Kinder registriert, darunter körperliche Gewalt (2.866 Fälle), psychische Gewalt (1.306 Fälle), Vernachlässigung (1.278 Fälle), Kinderarbeit (167 Fälle) und sexueller Missbrauch (25 Fälle). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 16 Jahre für Mädchen und 18 Jahre für Burschen. Es gibt keine offiziellen Statistiken über Kinderehen. Laut UNICEF sind etwa 10% der Kinder im Land sexuellem Missbrauch ausgesetzt. 2017 waren 1.119 Kinder in staatlichen Wohneinrichtungen untergebracht, darunter 476 Kinder mit geistiger Behinderung, 377 Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge und 266 Kinder mit sensorischen Behinderungen. Kinder in Heimen sind einem höheren Risiko von Arbeitslosigkeit, sexueller Ausbeutung, Menschenhandel und Selbstmord ausgesetzt als ihre Altersgenossen in Familien. Im Jahr 2016 kritisierten die NGO La Strada und die Anti-Gewalt-Koalition von Nichtregierungsorganisationen den Mangel an staatlichem Handeln im Zusammenhang mit dem Problem der Straßenkinder. Rechtsschutzmechanismen für Straßenkinder sind nicht funktionstüchtig (USDOS 20.4.2018). Der Aktionsplan 2016-2020 für die Strategie zum Schutz von Kindern ist nicht vollständig mit Mitteln ausgestattet und noch nicht vollständig in Sekundärgesetzgebung und institutionellen Mechanismen umgesetzt. Die Notwendigkeit, die Deinstitutionalisierungsreform zum Abschluss zu bringen, wurde 2017 durch mehrere Fälle von Kindesmissbrauch in Einrichtungen offensichtlich (EC 3.4.2018). […]
- Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühl