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{'item': 'W104 2245356-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW104 2245356-1 Spruch, W104 2245356-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 30(6) Verordnung (EU) Nr.

1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen. 2. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA

Artikel 30,

(6)Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen.
  1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16443648010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2020 und den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 mit der laufenden Nummer ZZ256K20 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag mit der laufenden Nummer ZZ256K20 sei abgewiesen worden, da bereits vor dem Jahr 2018 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen worden sei (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16443648010, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen betreffend das Antragsjahr 2020 und den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 mit der laufenden Nummer ZZ256K20 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Der Antrag mit der laufenden Nummer ZZ256K20 sei abgewiesen worden, da bereits vor dem Jahr 2018 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen worden sei (Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).
  3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27.1.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Betriebsnummer sei zwar bereits im Jahr 2018 angelegt gewesen. Allerdings sei erstmals im Jahr 2020 ein MFA Flächen gestellt worden, vor allem mit der Vertretungsbefugnis von Herrn XXXX . Im Firmenbuch sei am 15.10.2019 noch eine Änderung vorgenommen worden. Das Firmenbuch sei der AMA zur Richtigstellung am 21.4.2020 auch zur Verfügung gestellt worden. Es werde daher ersucht, den Antrag auf Zuteilung (von Zahlungsansprüchen) aus der nationalen Reserve als Einzelfall zu genehmigen.
  4. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27.1.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Betriebsnummer sei zwar bereits im Jahr 2018 angelegt gewesen. Allerdings sei erstmals im Jahr 2020 ein MFA Flächen gestellt worden, vor allem mit der Vertretungsbefugnis von Herrn römisch 40 . Im Firmenbuch sei am 15.10.2019 noch eine Änderung vorgenommen worden. Das Firmenbuch sei der AMA zur Richtigstellung am 21.4.2020 auch zur Verfügung gestellt worden. Es werde daher ersucht, den Antrag auf Zuteilung (von Zahlungsansprüchen) aus der nationalen Reserve als Einzelfall zu genehmigen.
  5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.8.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass auf dem Betrieb erstmals für das Antragsjahr 2020 ein MFA Flächen gestellt worden sei. Die AMA könne daher auch einen reellen Bewirtschaftungsbeginn mit 2020 bestätigen. Allerdings sei auf dem Antragsformular betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve Herr XXXX als Anspruchsberechtigter angegeben worden. Dieser habe laut vorgelegtem Firmenbuchauszug nichts mit der Betriebsführung der XXXX zu tun. Herr XXXX sei bei der AMA auch nicht als Bewirtschafter gemeldet, weshalb er seitens der AMA nicht als Antragsteller erfasst werden könne. Es liege lediglich eine Bevollmächtigung von Herrn XXXX zur Antragstellung bei der AMA vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um dieses Problem zu klären, sei erfolglos geblieben. Da XXXX auf dem Formular als neuer Betriebsinhaber angegeben worden sei (und er das Formular auch selbst unterzeichnet habe), müsse die AMA davon ausgehen, dass zwar die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn XXXX obliegt, dieser jedoch nicht (mehrheitlich) an der Betriebsführung der XXXX beteiligt ist. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei daher negativ zu beurteilen gewesen.
  6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.8.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass auf dem Betrieb erstmals für das Antragsjahr 2020 ein MFA Flächen gestellt worden sei. Die AMA könne daher auch einen reellen Bewirtschaftungsbeginn mit 2020 bestätigen. Allerdings sei auf dem Antragsformular betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve Herr römisch 40 als Anspruchsberechtigter angegeben worden. Dieser habe laut vorgelegtem Firmenbuchauszug nichts mit der Betriebsführung der römisch 40 zu tun. Herr römisch 40 sei bei der AMA auch nicht als Bewirtschafter gemeldet, weshalb er seitens der AMA nicht als Antragsteller erfasst werden könne. Es liege lediglich eine Bevollmächtigung von Herrn römisch 40 zur Antragstellung bei der AMA vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um dieses Problem zu klären, sei erfolglos geblieben. Da römisch 40 auf dem Formular als neuer Betriebsinhaber angegeben worden sei (und er das Formular auch selbst unterzeichnet habe), müsse die AMA davon ausgehen, dass zwar die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn römisch 40 obliegt, dieser jedoch nicht (mehrheitlich) an der Betriebsführung der römisch 40 beteiligt ist. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei daher negativ zu beurteilen gewesen.
  7. Mit Schreiben vom 16.8.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte insbesondere um Aufklärung, in welchem Verhältnis XXXX zur Beschwerdeführerin steht und warum dieser im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 als Anspruchsberechtigter ausgewiesen wird, obwohl er selbst nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wer im Antragsjahr 2020 am Betrieb mit der BNr. XXXX die maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes getroffen hat, sowie um Übermittlung des Gesellschaftsvertrages, aller relevanten Beschlüsse der Generalversammlung sowie aller sonstigen Unterlagen, die Aufschluss zum Beteiligungsverhältnis der Beschwerdeführerin geben, ersucht. Für das Einlangen der Stellungnahme setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 7.9.
  8. Mit Schreiben vom 16.8.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte insbesondere um Aufklärung, in welchem Verhältnis römisch 40 zur Beschwerdeführerin steht und warum dieser im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 als Anspruchsberechtigter ausgewiesen wird, obwohl er selbst nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wer im Antragsjahr 2020 am Betrieb mit der BNr. römisch 40 die maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes getroffen hat, sowie um Übermittlung des Gesellschaftsvertrages, aller relevanten Beschlüsse der Generalversammlung sowie aller sonstigen Unterlagen, die Aufschluss zum Beteiligungsverhältnis der Beschwerdeführerin geben, ersucht. Für das Einlangen der Stellungnahme setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 7.9.
  9. Mit Stellungnahme vom 2.9.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, Herrn XXXX sei mit „Notariatsakt“ vom 7.4.2020 die uneingeschränkte Vollmacht erteilt worden, die XXXX unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten, weshalb auch der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 von Herrn XXXX eingebracht worden sei. XXXX treffe sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. In einem legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht samt notarieller Beglaubigung der Unterschrift von Herrn XXXX vom 7.4.2020 vor.
  10. Mit Stellungnahme vom 2.9.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, Herrn römisch 40 sei mit „Notariatsakt“ vom 7.4.2020 die uneingeschränkte Vollmacht erteilt worden, die römisch 40 unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten, weshalb auch der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 von Herrn römisch 40 eingebracht worden sei. römisch 40 treffe sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. In einem legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht samt notarieller Beglaubigung der Unterschrift von Herrn römisch 40 vom 7.4.2020 vor.
  11. Mit Schreiben vom 3.9.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 20.10.2021 an. Mit Schreiben vom 8.10.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung ab.
  12. Mit E-Mail vom 13.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien alle aufkommenden Fragen beantwortet worden. In einem legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Geschäftsführerin vom 21.9.2021 vor, mit welchem diese nochmals bestätigt, dass es sich bei XXXX um den Bewirtschafter der XXXX handle.
  13. Mit E-Mail vom 13.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien alle aufkommenden Fragen beantwortet worden. In einem legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer Geschäftsführerin vom 21.9.2021 vor, mit welchem diese nochmals bestätigt, dass es sich bei römisch 40 um den Bewirtschafter der römisch 40 handle.
  14. Mit Schreiben vom 14.2.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307/2013, Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013, der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu einer Vorgängerbestimmung und aus Art. 49 VO (EU) 639/2014 ergibt, dass aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Peron (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann. Aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch ergebe sich, dass Herr XXXX weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der XXXX sei. XXXX komme damit keine Kontrolle über die XXXX zu. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass Herr XXXX damit nicht Anspruchsberechtigter gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Unterlagen betreffend das (Vertrag-)Verhältnis zwischen der XXXX und Herrn XXXX vorzulegen.
  15. Mit Schreiben vom 14.2.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307 aus 2013,, Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013,, der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu einer Vorgängerbestimmung und aus Artikel 49, VO (EU) 639 aus 2014, ergibt, dass aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Peron (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann. Aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch ergebe sich, dass Herr römisch 40 weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der römisch 40 sei. römisch 40 komme damit keine Kontrolle über die römisch 40 zu. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass Herr römisch 40 damit nicht Anspruchsberechtigter gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Unterlagen betreffend das (Vertrag-)Verhältnis zwischen der römisch 40 und Herrn römisch 40 vorzulegen.
  16. Mit Schreiben vom 24.2.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Stellungnahme einbringen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte am 11.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage beantragte. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA

Art. 30(6) Verordnung (EU) Nr.

1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA

Artikel 30,

(6)Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen. XXXX ist an der Beschwerdeführerin weder als Gesellschafter beteiligt, noch ist er Geschäftsführer oder Prokurist der XXXX . Er wurde von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. Ihm kommt jedoch keine Kontrolle über die Beschwerdeführerin zu. Unterlagen betreffend das (Vertrags-)Verhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. römisch 40 ist an der Beschwerdeführerin weder als Gesellschafter beteiligt, noch ist er Geschäftsführer oder Prokurist der römisch 40 . Er wurde von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. Ihm kommt jedoch keine Kontrolle über die Beschwerdeführerin zu. Unterlagen betreffend das (Vertrags-)Verhältnis zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt.
  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2.9.2021 und wurden von keiner Partei bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […]
(4)Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.
(5)Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
(6)Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. […]
(11)Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
  2. b)"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(
  3. n)Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete). […] 4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“ „Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  4. a)Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
  5. a)Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
  6. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  7. b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
  8. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
  9. c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. […]
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (§ 8a Abs. 2 MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. Zur Bestimmung der freien Fläche ist bei für Alm- und Hutweideflächen bereits zugewiesenen Zahlungsansprüchen auf den angewendeten Verringerungskoeffizienten (Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007) Bedacht zu nehmen. Weiters werden die verfügbaren Zahlungsansprüche erst dann auf die Alm- und Hutweideflächen gelegt, nachdem die restliche beihilfefähige Fläche des Betriebs mit Zahlungsansprüchen belegt ist.“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte erstmals im Antragsjahr 2020 einen MFA Flächen. Am 11.5.2020 beantragte sie mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA

Art. 30(6) Verordnung (EU) Nr.

1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX namhaft. Die AMA wies den Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte erstmals im Antragsjahr 2020 einen MFA Flächen. Am 11.5.2020 beantragte sie mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA

Artikel 30,

(6)Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 namhaft. Die AMA wies den Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab. Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die von der Beschwerdeführerin, einer GmbH, namhaft gemachte Person, Herr XXXX , Anspruchsberechtigter gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ ist.Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die von der Beschwerdeführerin, einer GmbH, namhaft gemachte Person, Herr römisch 40 , Anspruchsberechtigter gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ ist. Gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 sind „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.Gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, sind „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. In Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307/2013 wird festgehalten, dass die nationalen Reserven vorrangig dazu verwendet werden sollen, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern. Zweck der Regelung ist es somit, „neue Betriebsinhaber“ am Beginn ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu unterstützen.In Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307 aus 2013, wird festgehalten, dass die nationalen Reserven vorrangig dazu verwendet werden sollen, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern. Zweck der Regelung ist es somit, „neue Betriebsinhaber“ am Beginn ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu unterstützen. Der Europäische Gerichtshof hat zu einer Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass als „Betriebsinhaber“ einer juristischen Person nur eine natürliche Person gelten kann, die auch die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung besitzt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als „Betriebsinhaber“ eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren. Eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, widerspricht nicht dem Unionsrecht (EuGH 25.10.2012, Rs. C-592/11, Anssi Ketelä). Diese Rechtsprechung wurde durch Art. 49 VO (EU) 639/2014 umgesetzt, welcher nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei der Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen enthält. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Nach dieser neuen, durch die VO (EU) 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leistungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss. Die Europäische Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.Diese Rechtsprechung wurde durch Artikel 49, VO (EU) 639 aus 2014, umgesetzt, welcher nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei der Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen enthält. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Nach dieser neuen, durch die VO (EU) 639 aus 2014, konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leistungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss. Die Europäische Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass auch aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Person (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann.Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass auch aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Person (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann. Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sich in den §§ 15 ff GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss, welche durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer sind gemäß § 20 GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, unter anderem alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Beschluss der Gesellschafter für den Umgang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Den Gesellschaftern kommt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen der Generalversammlung gemäß § 39 GmbHG durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sich in den Paragraphen 15, ff GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss, welche durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer sind gemäß Paragraph 20, GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, unter anderem alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Beschluss der Gesellschafter für den Umgang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Den Gesellschaftern kommt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen der Generalversammlung gemäß Paragraph 39, GmbHG durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Herr XXXX weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der XXXX ist, sondern lediglich von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. XXXX ist somit nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Herr römisch 40 weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der römisch 40 ist, sondern lediglich von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. römisch 40 ist somit nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Daraus folgt, dass XXXX mangels Kontrolle über die Beschwerdeführerin für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Art. 30Abs.

11 lit. b VO (EU) 1307/2013 aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nicht anspruchsberechtigt ist. Die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Daraus folgt, dass römisch 40 mangels Kontrolle über die Beschwerdeführerin für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Artikel 30

, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nicht anspruchsberechtigt ist. Die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534). Auch die Beschwerdeführerin sprach sich mit Schreiben vom 13.10.2021 gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Auch die Beschwerdeführerin sprach sich mit Schreiben vom 13.10.2021 gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. 3.
  1. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/
  2. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2245356.1.00

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