W104 2245356-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW104 2245356-1 Spruch, W104 2245356-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16443648010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.1.2021, AZ II/4-DZ/20-16443648010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.5.2020 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Es liege lediglich eine Bevollmächtigung von Herrn XXXX zur Antragstellung bei der AMA vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um dieses Problem zu klären, sei erfolglos geblieben. Da XXXX auf dem Formular als neuer Betriebsinhaber angegeben worden sei (und er das Formular auch selbst unterzeichnet habe), müsse die AMA davon ausgehen, dass zwar die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn XXXX obliegt, dieser jedoch nicht (mehrheitlich) an der Betriebsführung der XXXX beteiligt ist. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei daher negativ zu beurteilen gewesen. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.8.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.
Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass auf dem Betrieb erstmals für das Antragsjahr 2020 ein MFA Flächen gestellt worden sei. Die AMA könne daher auch einen reellen Bewirtschaftungsbeginn mit 2020 bestätigen. Allerdings sei auf dem Antragsformular betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve Herr römisch 40 als Anspruchsberechtigter angegeben worden. Dieser habe laut vorgelegtem Firmenbuchauszug nichts mit der Betriebsführung der römisch 40 zu tun. Herr römisch 40 sei bei der AMA auch nicht als Bewirtschafter gemeldet, weshalb er seitens der AMA nicht als Antragsteller erfasst werden könne. Es liege lediglich eine Bevollmächtigung von Herrn römisch 40 zur Antragstellung bei der AMA vor.
Eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, um dieses Problem zu klären, sei erfolglos geblieben. Da römisch 40 auf dem Formular als neuer Betriebsinhaber angegeben worden sei (und er das Formular auch selbst unterzeichnet habe), müsse die AMA davon ausgehen, dass zwar die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes Herrn römisch 40 obliegt, dieser jedoch nicht (mehrheitlich) an der Betriebsführung der römisch 40 beteiligt ist. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve sei daher negativ zu beurteilen gewesen.
Für das Einlangen der Stellungnahme setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 7.9.2021. 6. Mit Schreiben vom 16.8.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte insbesondere um Aufklärung, in welchem Verhältnis römisch 40 zur Beschwerdeführerin steht und warum dieser im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 11.5.2020 als Anspruchsberechtigter ausgewiesen wird, obwohl er selbst nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist. Zudem wurde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, wer im Antragsjahr 2020 am Betrieb mit der BNr. römisch 40 die maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes getroffen hat, sowie um Übermittlung des Gesellschaftsvertrages, aller relevanten Beschlüsse der Generalversammlung sowie aller sonstigen Unterlagen, die Aufschluss zum Beteiligungsverhältnis der Beschwerdeführerin geben, ersucht.
Für das Einlangen der Stellungnahme setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 7.9.2021.
XXXX komme damit keine Kontrolle über die XXXX zu. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass Herr XXXX damit nicht Anspruchsberechtigter gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Unterlagen betreffend das (Vertrag-)Verhältnis zwischen der XXXX und Herrn XXXX vorzulegen.10. Mit Schreiben vom 14.2.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307 aus 2013,, Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013,, der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu einer Vorgängerbestimmung und aus Artikel 49, VO (EU) 639 aus 2014, ergibt, dass aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Peron (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann.
Aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch ergebe sich, dass Herr römisch 40 weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der römisch 40 sei. römisch 40 komme damit keine Kontrolle über die römisch 40 zu. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon aus, dass Herr römisch 40 damit nicht Anspruchsberechtigter gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Ausführungen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Unterlagen betreffend das (Vertrag-)Verhältnis zwischen der römisch 40 und Herrn römisch 40 vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte am 11.5.2020 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2020, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage beantragte.
Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Art. 30 (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Artikel 30, (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ beantragte die Beschwerdeführerin die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 namhaft. Der Antrag langte am 11.5.2020 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer ZZ256K20 zugewiesen.
XXXX ist an der Beschwerdeführerin weder als Gesellschafter beteiligt, noch ist er Geschäftsführer oder Prokurist der XXXX . Er wurde von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. Ihm kommt jedoch keine Kontrolle über die Beschwerdeführerin zu. Unterlagen betreffend das (Vertrags-)Verhältnis zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt. römisch 40 ist an der Beschwerdeführerin weder als Gesellschafter beteiligt, noch ist er Geschäftsführer oder Prokurist der römisch 40 . Er wurde von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. Ihm kommt jedoch keine Kontrolle über die Beschwerdeführerin zu. Unterlagen betreffend das (Vertrags-)Verhältnis zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin wurden nicht vorgelegt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der AMA im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2.9.2021 und wurden von keiner Partei bestritten.
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
[…] 4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.“ „Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte 1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen Antragstellern zugewiesen, die im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren. Darüber hinaus konnte und kann die Zuweisung von (zusätzlichen) Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragt werden. Gemäß Artikel 30, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, verwenden die Mitgliedstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte erstmals im Antragsjahr 2020 einen MFA Flächen. Am 11.5.2020 beantragte sie mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Art. 30 (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn XXXX namhaft. Die AMA wies den Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab. Die Beschwerdeführerin nahm ihre landwirtschaftliche Tätigkeit mit 1.1.2020 auf und stellte erstmals im Antragsjahr 2020 einen MFA Flächen. Am 11.5.2020 beantragte sie mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Artikel 30, (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus den Titel „neuer Betriebsinhaber“. Als Berechtigten, der die Voraussetzungen gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt, machte die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 namhaft. Die AMA wies den Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab.
Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die von der Beschwerdeführerin, einer GmbH, namhaft gemachte Person, Herr XXXX , Anspruchsberechtigter gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ ist.Im vorliegenden Fall ist die entscheidende Frage, ob die von der Beschwerdeführerin, einer GmbH, namhaft gemachte Person, Herr römisch 40 , Anspruchsberechtigter gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ ist.
Gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 sind „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.Gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, sind „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Bei juristischen Personen darf die natürliche Person, die die Kontrolle der juristischen Person innehat, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben.
In Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307/2013 wird festgehalten, dass die nationalen Reserven vorrangig dazu verwendet werden sollen, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern. Zweck der Regelung ist es somit, „neue Betriebsinhaber“ am Beginn ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu unterstützen.In Erwägungsgrund 24 der VO (EU) 1307 aus 2013, wird festgehalten, dass die nationalen Reserven vorrangig dazu verwendet werden sollen, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern. Zweck der Regelung ist es somit, „neue Betriebsinhaber“ am Beginn ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit durch die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zu unterstützen.
Der Europäische Gerichtshof hat zu einer Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass als „Betriebsinhaber“ einer juristischen Person nur eine natürliche Person gelten kann, die auch die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung besitzt. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als „Betriebsinhaber“ eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren. Eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, widerspricht nicht dem Unionsrecht (EuGH 25.10.2012, Rs. C-592/11, Anssi Ketelä).
Diese Rechtsprechung wurde durch Art. 49 VO (EU) 639/2014 umgesetzt, welcher nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei der Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen enthält. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Nach dieser neuen, durch die VO (EU) 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leistungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss. Die Europäische Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.Diese Rechtsprechung wurde durch Artikel 49, VO (EU) 639 aus 2014, umgesetzt, welcher nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei der Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen enthält.
Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben. Nach dieser neuen, durch die VO (EU) 639 aus 2014, konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leistungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss.
Die Europäische Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass auch aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Person (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann.Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass auch aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, nur eine (natürliche) Person anspruchsberechtigt sein kann, welche an der juristischen Person (etwa in Form von Gesellschaftsanteilen) beteiligt ist und tatsächlich Kontrolle auf die juristische Person ausüben kann.
Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sich in den §§ 15 ff GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss, welche durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Geschäftsführer sind gemäß § 20 GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, unter anderem alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Beschluss der Gesellschafter für den Umgang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind.
Den Gesellschaftern kommt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen der Generalversammlung gemäß § 39 GmbHG durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften mit beschränkter Haftung findet sich in den Paragraphen 15, ff GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben muss, welche durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden und die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten diese die Gesellschaft grundsätzlich gemeinsam, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
Die Geschäftsführer sind gemäß Paragraph 20, GmbHG der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, unter anderem alle Beschränkungen einzuhalten, die durch Beschluss der Gesellschafter für den Umgang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Den Gesellschaftern kommt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung der Gesellschafter im Rahmen der Generalversammlung gemäß Paragraph 39, GmbHG durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Herr XXXX weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der XXXX ist, sondern lediglich von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. XXXX ist somit nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass Herr römisch 40 weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Gesellschafter der römisch 40 ist, sondern lediglich von der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bevollmächtigt wurde, diese unter anderem in sämtlichen landwirtschaftlichen und behördlichen Angelegenheiten uneingeschränkt zu vertreten. römisch 40 ist somit nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren.
Daraus folgt, dass XXXX mangels Kontrolle über die Beschwerdeführerin für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nicht anspruchsberechtigt ist. Die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Daraus folgt, dass römisch 40 mangels Kontrolle über die Beschwerdeführerin für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, aus dem Titel „neuer Betriebsinhaber“ nicht anspruchsberechtigt ist. Die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve durch die AMA erfolgte damit zu Recht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Auch die Beschwerdeführerin sprach sich mit Schreiben vom 13.10.2021 gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Auch die Beschwerdeführerin sprach sich mit Schreiben vom 13.10.2021 gegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus.
3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2245356.1.00