4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ beantragte die Ehegemeinschaft XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Diesem Antrag lagen ein Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb XXXX , BNr. XXXX , an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen. 1. Mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ beantragte die Ehegemeinschaft römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Diesem Antrag lagen ein Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 , an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen.
3 Z 3 MOG eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich sei, dass die notwendige Beantragung zur Übertragung der Zahlungsansprüche für die im Jahr 2016 übernommene Fläche vom Vorbewirtschafter XXXX an die Beschwerdeführerin verabsäumt worden sei. Weder § 8b Abs. 3 Z 3 MOG noch Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 enthalte einen Hinweis, wonach die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bei Versäumnis der Antragstellung nur im Falle höherer Gewalt zur Anwendung kommen könne. Es werde vielmehr darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller durch die Versäumung der Antragsfrist in einer spezifischen Situation befinden müsse, weshalb ihm ein Ausgleich für die spezifischen Nachteile gewährt werden soll. Durch die Versäumung der Antragsfrist zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 würden der Beschwerdeführerin nun jährlich 11,97 Zahlungsansprüche mit einem Gesamtbetrag bis dato von EUR 13.885,00 fehlen. Für ihren Betrieb stelle dies einen großen finanziellen Schaden dar, weshalb man zu Recht von einer spezifischen Situation bzw. von spezifischen Nachteilen sprechen könne. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe
3 Z 3 MOG erfolgt. 4. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der laufenden Nummer HF13A19 richtet sich die Beschwerde vom 29.1.2020, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe am 21.1.2019 fristgerecht einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG eingebracht und dem Antrag entsprechende Nachweise beigelegt, aus denen ersichtlich sei, dass die notwendige Beantragung zur Übertragung der Zahlungsansprüche für die im Jahr 2016 übernommene Fläche vom Vorbewirtschafter römisch 40 an die Beschwerdeführerin verabsäumt worden sei. Weder Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG noch Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, enthalte einen Hinweis, wonach die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bei Versäumnis der Antragstellung nur im Falle höherer Gewalt zur Anwendung kommen könne. Es werde vielmehr darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller durch die Versäumung der Antragsfrist in einer spezifischen Situation befinden müsse, weshalb ihm ein Ausgleich für die spezifischen Nachteile gewährt werden soll. Durch die Versäumung der Antragsfrist zur Übertragung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 würden der Beschwerdeführerin nun jährlich 11,97 Zahlungsansprüche mit einem Gesamtbetrag bis dato von EUR 13.885,00 fehlen. Für ihren Betrieb stelle dies einen großen finanziellen Schaden dar, weshalb man zu Recht von einer spezifischen Situation bzw. von spezifischen Nachteilen sprechen könne. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG erfolgt. 5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.9.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA entscheidungswesentlich aus, dem Betrieb der Beschwerdeführerin seien im Antragsjahr 2015 13,7131 Zahlungsansprüche
der damals beantragten Fläche zugewiesen worden. Im Antragsjahr 2016 habe die Beschwerdeführerin weitere 13 ha gepachtet, jedoch keine Übertragung von Zahlungsansprüchen durchgeführt. Da es sich hier um keine höhere Gewalt handle, könne für die zugepachtete Fläche keine Zuweisung aus der nationalen Reserve erfolgen. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 mit der laufenden Nummer UE9016A16 sei erst am 21.1.2019 bei der AMA eingelangt und mit Bescheid vom 10.1.2020 betreffend das Antragsjahr 2016 als verspätet zurückgewiesen worden.
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag den Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb XXXX , BNr. XXXX an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen. Am 21.1.2019 beantragte die Beschwerdeführerin mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag den Pachtvertrag vom 4.4.2016 und das ausgefüllte Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, bei, wonach im Antragsjahr 2016 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ vom übergebenden Betrieb römisch 40 , BNr. römisch 40 an den Betrieb der Beschwerdeführerin hätten übertragen werden sollen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve langte am 21.1.2019 bei der AMA ein; ihm wurde die laufende Nummer HF13A19 zugewiesen. Am 21.3.2019 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt der Zahlung für Junglandwirte beantragte.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1307/2013 1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche
Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.1. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche
Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind. […] 3. Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt,
1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.3. Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt,
1307 aus 2013, berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. […].“ „Artikel 31 Härtefälle 1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm
Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der
1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.1. Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm
Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der
1307 aus 2013, zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen. 2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“
In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen
1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015
1306/2013 angemeldet hat.2. Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“
In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015
1306 aus 2013, angemeldet hat. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. […]
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“ „Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 104/2019, im Folgenden MOG 2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, im Folgenden MOG 2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. […]Paragraph 8 b, […]
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden,1.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, […] 3.
7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, idF. BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, im Folgenden DIZA-VO: „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
1 einzureichen. Änderungen
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen
809 aus 2014, sind bis spätestens
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
1 VO (EU) 1307/2013. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
Vm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche
Die Gewährung der Basisprämie erfolgt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 6, VO (EU) 640 aus 2014, nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Seither können Zahlungsansprüche
25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte
Seither können Zahlungsansprüche
, VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.In Österreich können solche Übertragungen entweder
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder
Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1.3.2016 Flächen im Ausmaß von 13,25 ha von XXXX , Inhaber des Betriebes mit der BNr XXXX , pachtete. Die zugehörigen Zahlungsansprüche sollten der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zur Nutzung überlassen werden. Die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber wollten daher 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ nach automatischer Reihenfolge mittels Formblatt
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2016 übertragen. Es wurde jedoch im Antragsjahr 2016 verabsäumt, das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, an die AMA zu übermitteln. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen langte erst am 21.1.2019 bei der AMA ein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1.3.2016 Flächen im Ausmaß von 13,25 ha von römisch 40 , Inhaber des Betriebes mit der BNr römisch 40 , pachtete. Die zugehörigen Zahlungsansprüche sollten der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zur Nutzung überlassen werden. Die Beschwerdeführerin als Übernehmerin und römisch 40 , BNr. römisch 40 , als Übergeber wollten daher 11,97 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund „Pacht“ nach automatischer Reihenfolge mittels Formblatt
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Antragsjahr 2016 übertragen. Es wurde jedoch im Antragsjahr 2016 verabsäumt, das Formblatt „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016“, datiert mit 4.4.2016, an die AMA zu übermitteln. Der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen langte erst am 21.1.2019 bei der AMA ein. Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter; vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, C-470/08, van Dijk). Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106).Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782 aus 2003, festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie „erwirtschaftet“ wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter; vergleiche zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH 21.1.2010, C-470/08, van Dijk). Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages kommt es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen, diese Übertragung ist der AMA zusätzlich mittels Formblattes anzuzeigen vergleiche in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.6.2007, 2007/17/0106). Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres anzuzeigen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), waren im Antragsjahr 2016
1 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15.5.2016, sohin bis zum 9.6.2016, vorzunehmen.Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 grundsätzlich bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres anzuzeigen. Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des MFA Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), waren im Antragsjahr 2016
Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15.5.2016, sohin bis zum 9.6.2016, vorzunehmen. Die Übertragung wurde gegenständlich erst am 21.1.2019 nachgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen unstrittig bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren abgelaufen. Ein Nachsehen dieser Frist wäre
den Bestimmungen der Art. 13 und 14 VO (EU) 640/2014 nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Ein Nachsehen dieser Frist wäre
den Bestimmungen der Artikel 13 und 14 VO (EU) 640 aus 2014, nur im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände möglich. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vgl. VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086).Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können grundsätzlich nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 5.2.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 7.11.2005, 2005/17/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Vorliegen von höherer Gewalt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den Agrarverordnungen ausgeführt, dass zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden sei. „Ungewöhnlich“ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind, vergleiche VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt hat. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch – offenbar im Bewusstsein, dass eine Dispens von der Einhaltung der Antragsfrist für die Übertragung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht möglich ist – mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei (im Antragsjahr 2016) nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Übertragung der Zahlungsansprüche für die gepachteten Flächen im Antragsjahr 2016 in einer „spezifischen Situation“, da ihr aufgrund des versäumten Antrages jährlich 11,97 Zahlungsansprüche fehlen würden, was einen großen finanziellen Schaden für den Betrieb darstelle. Die AMA wies den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 mangels Vorliegens höherer Gewalt ab. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte jedoch – offenbar im Bewusstsein, dass eine Dispens von der Einhaltung der Antragsfrist für die Übertragung aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht möglich ist – mit dem Formular „Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307/2013“ die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve. In der Spalte „Art der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes“ ergänzte die Beschwerdeführerin das Formular handschriftlich um den Grund „Versäumung Antragsfrist“ und führte aus, der Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sei (im Antragsjahr 2016) nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie befinde sich durch die Versäumung der Antragsfrist für die Übertragung der Zahlungsansprüche für die gepachteten Flächen im Antragsjahr 2016 in einer „spezifischen Situation“, da ihr aufgrund des versäumten Antrages jährlich 11,97 Zahlungsansprüche fehlen würden, was einen großen finanziellen Schaden für den Betrieb darstelle. Die AMA wies den Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 mangels Vorliegens höherer Gewalt ab. Strittig ist daher im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge des Versäumens der Antragsfrist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 hat.
7 VO (EU) 1307/2013 können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (lit. b) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (lit. c). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch § 8b Abs. 3 Z 1 und 3 MOG 2007 umgesetzt.
, Absatz 7, VO (EU) 1307 aus 2013, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Reserven unter anderem dazu verwenden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren (Litera b,) oder Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten (Litera c,). Diese fakultative Möglichkeit wurde in Österreich durch Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins und 3 MOG 2007 umgesetzt. Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 7 lit c VO (EU) 1307/2013 iVm § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 kommt daher unabhängig davon, dass sich diese Regelung nur auf die – hier nicht erfolgte – Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen bezieht, bereits mangels Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht.Wie oben dargestellt, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass sie die Frist zur Übertragung von Zahlungsansprüchen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände versäumt habe. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von Artikel 30, Absatz 7, Litera c, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 kommt daher unabhängig davon, dass sich diese Regelung nur auf die – hier nicht erfolgte – Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen bezieht, bereits mangels Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin
Vm § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführerin
, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuweisen waren.
7 lit. b VO (EU) 1307/2013 kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Art. 31 Abs. 2 VO (EU) 639/2014 spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Art. 24 Abs. 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639/2014 führt dazu aus:
, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, kann die nationale Reserve dazu verwendet werden, Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren. Artikel 31, Absatz 2, VO (EU) 639 aus 2014, spezifiziert und begrenzt die Anwendung des Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, mit Härtefällen aufgrund Begrenzungen, die der Betriebsinhaber bei der , Erstzuweisung der Zahlungsansprüche aufgrund der Artikel 24, Absatz 3 bis 7 dieser Verordnung erfahren hat. Nur dann und insofern kann er sich somit in einer Situation „spezifischer Nachteile“ befinden. Erwägungsgrund 32 der VO (EU) 639 aus 2014, führt dazu aus: „
1307/2013 haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen
1307/2013 betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ „
1307 aus 2013, haben die Mitgliedstaaten mehrere Möglichkeiten, die Zahl der Betriebsinhabern zuzuweisenden Zahlungsansprüche zu begrenzen. Bestimmte Betriebsinhaber könnten somit einen hohen Anteil beihilfefähiger Hektarflächen aufweisen, die nicht durch Zahlungsansprüche abgedeckt werden, was zu Härtefällen führen könnte, da bestimmte die Basisprämienregelung ergänzende Stützungsregelungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, auf den beihilfefähigen Hektarflächen beruhen, die zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen angemeldet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zuzuweisen, wenn ein Betriebsinhaber erheblich von den Begrenzungen
1307 aus 2013, betroffen ist. Da für bestimmte Flächen keine Ökologisierungsvorschriften gelten bzw. die Einhaltung dieser Vorschriften lediglich begrenzte Kosten verursacht, kann es den Mitgliedstaaten zudem gestattet werden, solche Flächen bei der Bestimmung von Härtefällen auszuschließen.“ Der nationale Gesetzgeber hat in § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 schließlich die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können. Der nationale Gesetzgeber hat in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 schließlich die Formulierung gewählt, wonach die Mittel der nationalen Reserve zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden können. Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Art. 30 Abs. 7 lit. b VO (EU) 1307/2013 bzw. „spezifische Situation“
3 Z 3 MOG 2007 sind somit nach Art. 31 VO (EU) 639/2014 auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
3 bis 7 VO (EU) Nr. 1307/2013 in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt. Die Ausdrücke „spezifische Nachteile“ im Sinn von Artikel 30, Absatz 7, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, bzw. „spezifische Situation“
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 sind somit nach Artikel 31, VO (EU) 639 aus 2014, auszulegen, wonach dies nur Nachteile sein können, die dadurch entstehen, dass durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, in einem Mitgliedstaat die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen fällt. Da es sich beim ggstdl. Fall um keine derartige Situation handelt, ist auch § 8b Abs. 3 Z 3 MOG 2007 hier nicht anwendbar. Da es sich beim ggstdl. Fall um keine derartige Situation handelt, ist auch Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 hier nicht anwendbar. Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 geändert wird, BGBl. I Nr. 46/2018 (ErläutRV 143 BlgNr.
3 Z 3 MOG 2007 versäumt wurde, um die Frist für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bzw. auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen handelt, nicht jedoch um allfällige andere Fristen wie die Frist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen.Das erkennende Gericht schließt daraus, dass es sich überdies bei der Frist, die
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer 3, MOG 2007 versäumt wurde, um die Frist für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve bzw. auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen handelt, nicht jedoch um allfällige andere Fristen wie die Frist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen. 3.2.
7 lit. b und c VO (EU) 1307/2013 vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die AMA hat den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
, Absatz 7, Litera b und c VO (EU) 1307 aus 2013, vom 21.1.2019 mit der laufenden Nummer HF13A19 daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2246303.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.