RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW116 2221935-1 Spruch, W116 2221935-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird dahingehend berichtigt, dass die im Kopf angeführte Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin „Syrien, Arabische Republik“ durch „staatenlos“ ersetzt wird. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 22.01.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt im Kopf des Bescheides wird die Beschwerdeführerin wie folgt angeführt: „Frau XXXX römisch 40 geb. XXXX geb. römisch 40 StA. Syrien, Arabische Republik“
- Mit Schreiben vom 24.05.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Korrektur der Staatsangehörigkeit, die Beschwerdeführerin sei nämlich staatenlos.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ab und führte aus, aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin aus Syrien sei. Im zugrundeliegenden Bescheid sei keine Feststellung zur ethnischen Gruppierung getroffen worden. Dass die Beschwerdeführerin als syrische Staatsangehörige geführt werde, stelle keine Feststellung der Innehabung einer bestimmten Staatsbürgerschaft, sondern des zu prüfenden Herkunftsstaates dar.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag auf Berichtigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab und führte aus, aus der Aktenlage ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin aus Syrien sei. Im zugrundeliegenden Bescheid sei keine Feststellung zur ethnischen Gruppierung getroffen worden. Dass die Beschwerdeführerin als syrische Staatsangehörige geführt werde, stelle keine Feststellung der Innehabung einer bestimmten Staatsbürgerschaft, sondern des zu prüfenden Herkunftsstaates dar.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 30.07.2019 vorgelegt.
- Mit 31.12.2020 beendete der Verein Menschenrechte seine Rechtsberaterorganisation und legte die erteilten Vollmachten nieder. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. genannte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin ist und im Kopf des angefochtenen Bescheides die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (StA.:) mit „Syrien“ ausgewiesen ist. Mit Bescheiden vom 25.11.2015 gab die Behörde den Anträgen des Ehemannes und zweier Kinder der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten statt. Im Spruchkopf wird jeweils zur Staatsangehörigkeit „staatenlos“ angeführt.
- Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin ist ergibt sich eindeutig aus dem im Akt erliegenden Dokumenten und wurde auch von der Behörde im angefochtenen Bescheid so festgestellt. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit im Spruchkopf ergeben sich aus Einsicht in den angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den die Familie der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kopien dieser Bescheide.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, dies ist wie unter I. A) dargestellt gegenständlich der Fall. Nach Rechtsprechung des VwGH ist Parteiengehör vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht erforderlich (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist, dies ist wie unter römisch eins. A) dargestellt gegenständlich der Fall. Nach Rechtsprechung des VwGH ist Parteiengehör vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides nicht erforderlich (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042). Zu I. A) Zu römisch eins. A) Gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraphen 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Zwar bleibt es der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Erkenntnisses nach §§ 62 Abs 4 AVG, 17 VwGVG anzuregen, wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957; VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Zwar bleibt es der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Erkenntnisses nach Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG anzuregen, wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957; VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Der Berichtigungsantrag wäre zwar von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen, allerdings findet durch die rechtswidrige Abweisung eines Berichtigungsantrages keine Rechtsverletzung statt (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Die Behörde gab dem Antrag daher mangels Rechtsanspruch auf die Berichtigung zu Recht nicht Folge weshalb auch die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu II. A):Zu römisch zwei. A): § 62 Abs. 4 AVG gilt gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Bescheidberichtigung gem § 62 Abs 4 AVG nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (VwGH 22.12.1992, 91/04/0269). Selbiges gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle für die Verwaltungsgerichte (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013). Paragraph 62, Absatz 4, AVG gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (VwGH 22.12.1992, 91/04/0269). Selbiges gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle für die Verwaltungsgerichte (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/10/0013). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (mwN VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (mwN VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde im Kopf des angefochtenen Bescheides unrichtigerweise die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin (StA.:) mit „Syrien“ ausgewiesen. Diese Unrichtigkeit ist jedenfalls für die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin erkennbar. Auch hätte die Behörde die Unrichtigkeit bei Erlassung des Bescheides vermeiden können, was bereits aus der Bescheidbegründung hervorgeht, in der die Behörde ausführt „[aus] der Aktenlage ergibt sich, dass [die Beschwerdeführerin] staatenlose Palästinenserin aus Syrien [ist]“. Da die Behörde die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in der Begründung richtig feststellt, kann es sich bei der falschen Bezeichnung der Staatsangehörigkeit im Spruchkopf lediglich um eine auf einem Versehen beruhende offensichtliche Unrichtigkeit handeln, welche deshalb zu berichtigen war. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2221935.1.00