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{'item': 'W123 2187478-2'}

Obsah (19)Art. 133§ 66§ 70Art 8§ 37§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 55a§ 2§ 54§§ 51§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW123 2187478-2 Spruch, W123 2187478-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 15.04.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes mit der gleichzeitigen Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Der Beschwerdeführer erstattete – nach einem Ersuchen auf Fristverlängerung – am 12.05.2021 eine Stellungnahme und bestätigte zunächst, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX am 24.11.2018 geschlossen und am 20.10.2020 geschieden worden sei. Im Folgenden beantwortete der Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde gestellten Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich.
  3. Der Beschwerdeführer erstattete – nach einem Ersuchen auf Fristverlängerung – am 12.05.2021 eine Stellungnahme und bestätigte zunächst, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 am 24.11.2018 geschlossen und am 20.10.2020 geschieden worden sei. Im Folgenden beantwortete der Beschwerdeführer die seitens der belangten Behörde gestellten Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich.
  4. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach weniger als drei Jahren geschieden worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben

Art 8

EMRK ein.Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe des Beschwerdeführers nach weniger als drei Jahren geschieden worden sei. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK ein.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.08.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Bescheid der belangten Behörde im vollen Umfang und brachte zusammenfassend vor, dass er seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig und vollständig integriert sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in den letzten 5 Jahren und drei Monaten in Österreich begründet. Der Beschwerdeführer trage an der Auflösung der Ehe selbst kein Verschulden, sondern habe seine geschiedene Ehegattin wieder nach Rumänien zurückkehren wollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch weiter in Österreich leben wollen, weshalb auf Grund dieses Umstandes letztlich eine Ehescheidung nicht zu verhindern gewesen sei. Der Beschwerdeführer liege dem österreichischen Staat finanziell nicht zur Last, verdiene sein eigenes Einkommen und habe mittlerweile einen eigenen Wohnsitz, welchen er selbst finanziere. Der Beschwerdeführer besuche derzeit den Vorbereitungskurs für die Deutschprüfung A2 und werde die Prüfung voraussichtlich im September oder Oktober 2021 absolvieren.
  2. Mit Schreiben vom 29.12.2021 legte der Beschwerdeführer eine Anmeldung für die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 am 29.01.2022 sowie Teilnahmebescheinigungen von Bildungsveranstaltungen „Deutsch A2“ vor.
  3. Mit Schreiben vom 25.02.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 nicht bestanden habe und legte einen Dienstvertrag vom 01.11.2021 sowie Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021, Dezember 2021 und Jänner 2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger, seine Identität steht fest. 1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste am 11.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 37Abs. 1 i

Vm § 1 Abs. 3 FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00 verhängt.1.3. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 10.01.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,00 verhängt. 1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen,

§ 57Asyl

G kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,

Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018, W169 2187478-1/2E, wurde die – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017 gerichtete – Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. (Frist für freiwillige Ausreise) darauf hingewiesen, dass die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden sei.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018, W169 2187478-1/2E, wurde die – gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2017 gerichtete – Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für freiwillige Ausreise) darauf hingewiesen, dass die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden sei. 1.
  3. Am 24.11.2018 heiratete der Beschwerdeführer am Standesamt XXXX die rumänische Staatsbürgerin XXXX .1.
  4. Am 24.11.2018 heiratete der Beschwerdeführer am Standesamt römisch 40 die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 . 1.
  5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr vom 20.10.2020, Zl. XXXX , wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX

§ 55aEhe

G geschieden. Begründend wurde insbesondere angeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und zerrüttet sei.1.7. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr vom 20.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40

Paragraph 55 a, EheG geschieden. Begründend wurde insbesondere angeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und zerrüttet sei. 1.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Seine Familie lebt in Indien. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hauptmietvertrag, abgeschlossen am 28.06.2021 mit der Miteigentümergemeinschaft Pillweinstraße
  2. Laut ZMR war der Beschwerdeführer erstmals seit dem 23.03.2016 in Österreich gemeldet und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war vom 24.09.2019 bis 15.03.2020 bei der XXXX Ges.m.b.H. und vom 01.07.2020 bis 31.10.2020 bei der XXXX beschäftigt. Seit dem 01.11.2021 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH beschäftigt.Der Beschwerdeführer war vom 24.09.2019 bis 15.03.2020 bei der römisch 40 Ges.m.b.H. und vom 01.07.2020 bis 31.10.2020 bei der römisch 40 beschäftigt. Seit dem 01.11.2021 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2, legte bislang aber kein Deutschzertifikat vor. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2018, W169 2187478-1/2E, und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt, beruht auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.
  6. Trotz expliziter Fragestellung der belangten Behörde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom 15.04.2021 (vgl. AS 15), machte der Beschwerdeführer zu allfälligen in Österreich lebenden Familienangehörigen keine Angaben. Der Beschwerdeführer wies lediglich darauf hin, dass er in Österreich „sozial“ integriert sei und sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich befinde.2.
  7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt, beruht auf der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.
  8. Trotz expliziter Fragestellung der belangten Behörde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör) vom 15.04.2021 vergleiche AS 15), machte der Beschwerdeführer zu allfälligen in Österreich lebenden Familienangehörigen keine Angaben. Der Beschwerdeführer wies lediglich darauf hin, dass er in Österreich „sozial“ integriert sei und sich sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich befinde.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Ausweisung)3.
  11. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins (Ausweisung) 3.1.
  12. Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.3.1.
  13. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Ziffer 5,). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. 3.1.2. § 55 NAG lautet: 3.1.2. Paragraph 55, NAG lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre (vom 24.11.2018 bis 20.10.2020) gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt (im Gegenteil wurde die Ehe laut Beschluss des BG Urfahr vom 20.10.2020 einvernehmlich geschieden, vgl. AS 63.), sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.3.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre (vom 24.11.2018 bis 20.10.2020) gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt (im Gegenteil wurde die Ehe laut Beschluss des BG Urfahr vom 20.10.2020 einvernehmlich geschieden, vergleiche AS 63.), sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen. 3.1.4.

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. 3.1.4.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Ein allfällig zu schützendes "Familienleben" iSd 8 EMRK liegt daher gegenständlich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast 6 Jahren durchgehend in Österreich aufhält und im Bundesgebiet über soziale und berufliche Anknüpfungspunkte verfügt. Demgegenüber steht jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum, konkret vom 04.09.2018 bis 24.11.2018 – trotz Verpflichtung zur Ausreise – weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhielt (vgl. dazu bereits die – unbestritten gebliebenen – Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 79). Der Beschwerdeführer verstieß dadurch gegen die geltenden innerstaatlichen Aufenthaltsbestimmungen. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens nach der einvernehmlichen Scheidung im Oktober 2020 ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert.Demgegenüber steht jedoch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum, konkret vom 04.09.2018 bis 24.11.2018 – trotz Verpflichtung zur Ausreise – weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhielt vergleiche dazu bereits die – unbestritten gebliebenen – Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 79). Der Beschwerdeführer verstieß dadurch gegen die geltenden innerstaatlichen Aufenthaltsbestimmungen. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens nach der einvernehmlichen Scheidung im Oktober 2020 ernsthaft damit rechnen musste, nicht dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die daraufhin erlangte Integration bzw. Intensität des Privatlebens ist daher schon aus diesem Grund relativiert. Zwar ist zugunsten des Beschwerdeführers anzuführen, dass er seit dem 28.06.2021 über einen Hauptmietvertrag verfügt und in den letzten zweieinhalb Jahren überwiegend berufstätig war. Ungeachtet dessen liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „außerordentlichen“ Integrationsleistungen des Beschwerdeführers vor: Der Beschwerdeführer kann – trotz des nunmehr fast 6-jährigen durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet – noch nicht einmal zweieinhalb Jahre Arbeitserfahrung aufweisen, legte bis dato kein ÖSD Zertifikat vor und ist auch nicht Mitleid eines Vereins. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger entsprechend beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen, für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind daher schwach ausgeprägt, zumal zu seinen Gunsten – abgesehen von seinen Deutschkenntnissen – nur insbesondere die eher längere Aufenthaltsdauer und die zeitweise Erwerbstätigkeit sprechen. Schließlich bewirkt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). 3.1.5. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. 3.1.5. Die belangte Behörde ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. 3.1.

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
  2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Durchsetzungsaufschub)3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Durchsetzungsaufschub)

§ 70Abs.

3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3. Zum Entfall einer Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2187478.2.00

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