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{'item': 'W123 2211070-2'}

Obsah (5)Art 133§ 13§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW123 2211070-2 SpruchW123 2211070-2/5E, , W123 2211070-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 02.11.2018, Zl. 1112343005/160676713, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit Bescheid vom 02.11.2018, Zl. 1112343005/160676713, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2021, Zl. XXXX , wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig (vgl. Strafregisterauszug, eingeholt am 16.02.2022).
  5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig vergleiche Strafregisterauszug, eingeholt am 16.02.2022).
  6. Mit dem oben im Spruch zitierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2021 verloren hat.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zur Begründung vor, dass zwar eine gerichtliche Verurteilung im Akt aufscheine, es aber aus dem Bescheid der belangten Behörde nicht geklärt sei, ob noch ein Rechtsmittel anhängig sei. Relevant sei dies deshalb, weil allenfalls die Verurteilung noch aufgehoben bzw. abgeändert werden könnte. Der Entzug des Aufenthaltsrechts sei daher verfrüht. Die belangte Behörde hätte erst die notwendigen Ermittlungen durchführen müssen, um eine Grundlage für ein korrektes Vorgehen zu haben.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2021, W124 2211070-1/16E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.11.2018 als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der oben unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der oben unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. 2.
  12. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer insoweit richtig darlegt, als aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, ob die am 28.05.2021 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden ist (vgl. Seite 2 des Bescheides: „Am 28.05.2021 wurden Sie von einem Landesgericht wegen eines Tatbestandes nach dem SMG verurteilt.“). Aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauszuges vom 16.02.2022 geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass das Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 28.05.2021 am selben Tag in Rechtskraft erwuchs (vgl. „RK 28.05.2021“). Das Beschwerdevorbringen geht daher diesbezüglich ins Leere.2.
  13. Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer insoweit richtig darlegt, als aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, ob die am 28.05.2021 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden ist vergleiche Seite 2 des Bescheides: „Am 28.05.2021 wurden Sie von einem Landesgericht wegen eines Tatbestandes nach dem SMG verurteilt.“). Aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Strafregisterauszuges vom 16.02.2022 geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass das Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 28.05.2021 am selben Tag in Rechtskraft erwuchs vergleiche „RK 28.05.2021“). Das Beschwerdevorbringen geht daher diesbezüglich ins Leere.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 13Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach Abs. 2 leg. cit. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 3.1.

Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes nach Absatz 2, leg. cit. zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ua, wenn er straffällig geworden ist.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ua, wenn er straffällig geworden ist.

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 ua straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne des Asylgesetz 2005 ua straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen (§ 13 Abs 4 Asylgesetz 2005). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt dabei bereits mit Rechtskraft der Verurteilung ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen (Paragraph 13, Absatz 4, Asylgesetz 2005). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt dabei bereits mit Rechtskraft der Verurteilung ein. Der daraufhin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erlassende Bescheid, hat lediglich deklarative Wirkung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0018). 3.

  1. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Asylwerber, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2021, Zl. XXXX , wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG, somit für Vorsatztaten verurteilt, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen (vgl. dazu §§ 9 Abs. 1 und 10 Z 1 Z 1 StPO in Zusammenschau mit der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe des § 28a Abs. 1 SMG und von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe des § 28a Abs. 4 SMG). Das Urteil wurde am 28.05.2021 rechtskräftig.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Asylwerber, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG, somit für Vorsatztaten verurteilt, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen vergleiche dazu Paragraphen 9, Absatz eins und 10 Ziffer eins, Ziffer eins, StPO in Zusammenschau mit der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG). Das Urteil wurde am 28.05.2021 rechtskräftig. 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer hat somit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs.

2 Z 1 Asylgesetz 2005 ex lege mit 28.05.2021 verloren.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat somit sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 ex lege mit 28.05.2021 verloren. 3.2.

  1. Da die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat (§ 13 Abs. 4 AsylG), ist allerdings fraglich, ob die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts mit Bescheid absprechen durfte, nachdem sie – wie hier – den verfahrensabschließenden Bescheid bereits erlassen hatte. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage fehlt. Dagegen spricht der Wortlaut der Bestimmung („im verfahrensabschließenden Bescheid“). Dafür spricht, dass nach den Materialien ein Bescheid erlassen werden soll, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr
  2. GP 40). Der Gesetzgeber wollte daher sicherstellen, dass die Annahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dass der Asylwerber sein Aufenthaltsrecht verloren hat, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen soll. Dies bedingt die Erlassung eines überprüfbaren Bescheids. Würde man davon ausgehen, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, wenn – wie hier – das – auch im laufenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestehende – Aufenthaltsrecht während anhängigem Beschwerdeverfahren wegfällt, käme es zu genau den Rechtschutzlücken, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Davon kann nicht ausgegangen werden. § 13 Abs 4 Asylgesetz 2005 ist in diesem Sinne daher so zu interpretieren, dass die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest) solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (im damaligen Zeitpunkt) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über den Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen.3.2.
  3. Da die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen hat (Paragraph 13, Absatz 4, AsylG), ist allerdings fraglich, ob die belangte Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts mit Bescheid absprechen durfte, nachdem sie – wie hier – den verfahrensabschließenden Bescheid bereits erlassen hatte. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage fehlt. Dagegen spricht der Wortlaut der Bestimmung („im verfahrensabschließenden Bescheid“). Dafür spricht, dass nach den Materialien ein Bescheid erlassen werden soll, um etwaige Rechtschutzdefizite zu vermeiden (ErläutRV 1803 BlgNr
  4. Gesetzgebungsperiode 40). Der Gesetzgeber wollte daher sicherstellen, dass die Annahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, dass der Asylwerber sein Aufenthaltsrecht verloren hat, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen soll. Dies bedingt die Erlassung eines überprüfbaren Bescheids. Würde man davon ausgehen, dass kein Bescheid zu erlassen wäre, wenn – wie hier – das – auch im laufenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestehende – Aufenthaltsrecht während anhängigem Beschwerdeverfahren wegfällt, käme es zu genau den Rechtschutzlücken, die der Gesetzgeber vermeiden wollte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Paragraph 13, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ist in diesem Sinne daher so zu interpretieren, dass die belangte Behörde auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids mit Bescheid über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest) solange absprechen darf, als über die Beschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (im damaligen Zeitpunkt) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht über den Verlust des Aufenthaltsrechts abgesprochen. 3.2.
  5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatzes –

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.3.2.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatzes –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es zur Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 13Abs.

4 Asylgesetz 2005 absprechen darf, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis ist von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es zur Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 4, Asylgesetz 2005 absprechen darf, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2211070.2.00

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