4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2021, Zl. 634129109-201306291, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2021, Zl. 634129109-201306291, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit dem 07.06.2021 an einer angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen.3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit dem 07.06.2021 an einer angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen. Ferner wurde am selben Tag der Reisepass des Beschwerdeführers durch freiwillige Herausgabe sichergestellt. 4. Der Beschwerdeführer bestätigte am 17.06.2021 die Übernahme seines bengalischen Reisepasses. Ferner erging am selben Tag gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag
1 BFA-VG betreffend die Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebeauftrag.Ferner erging am selben Tag gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebeauftrag.
1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen (Spruchpunkt II.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 18.11.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. W195 2240508-1 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots
Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder rechtzeitig freiwillig ausgereist sei, noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege.
1 Z 3 NAG wäre auch die Erlangung eines Aufenthaltstitels und damit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vor Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten ab der Ausreise an die Freiwilligkeit der Ausreise des Beschwerdeführers geknüpft.Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder rechtzeitig freiwillig ausgereist sei, noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG wäre auch die Erlangung eines Aufenthaltstitels und damit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vor Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten ab der Ausreise an die Freiwilligkeit der Ausreise des Beschwerdeführers geknüpft.
2 Z 6 FPG in der Dauer von 18 Monaten erlassen sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.1.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen seiner Mittellosigkeit
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von 18 Monaten erlassen sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, rechtskräftig seit 19.05.2021, als unbegründet abgewiesen. Betreffend das erlassene Einreiseverbot lautet die darin enthaltene Begründung wie folgt: „Zum Einreiseverbot ist zu bemerken, dass dieses im Hinblick auf die Mittellosigkeit, die der BF selbst angab, und den zu erwartenden Rückforderungen durch das AMS gerechtfertigt erscheint, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF auch bei einem regulären Arbeitsverhältnis in kurzer Zeit ein ausreichendes Vermögen für sich und seine Ehefrau, die er nach Österreich bringen möchte, erwerben können wird.“ 1.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.1.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.
Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu § 60 FPG).Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung
Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu Paragraph 60, FPG). 3.
1 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgte am 21.06.2021 und damit vor weniger als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreiste, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht möglich. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt (vgl. AuslBG und § 32 NAG), weshalb er durch die vorgelegten „Arbeitsverträge“ nicht nachweisen konnte, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen und der aus legalen Quellen stammen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Mangels Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in das Bundesgebiet weiterhin mittellos.Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgte am 21.06.2021 und damit vor weniger als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreiste, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht möglich. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt vergleiche AuslBG und Paragraph 32, NAG), weshalb er durch die vorgelegten „Arbeitsverträge“ nicht nachweisen konnte, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen und der aus legalen Quellen stammen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Mangels Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in das Bundesgebiet weiterhin mittellos. Die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren – nämlich die Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft – liegen damit weiterhin vor. Etwaige relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. 3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.6.
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.6.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2240508.2.00
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