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{'item': 'W123 2240508-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 77§ 34§ 35§ 60§ 78§ 11§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW123 2240508-2 Spruch, W123 2240508-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2021, Zl. 634129109-201306291, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.02.2021, Zl. 634129109-201306291, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, rechtskräftig seit 19.05.2021, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit dem 07.06.2021 an einer angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen.3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG das gelindere Mittel zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer habe beginnend mit dem 07.06.2021 an einer angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen. Ferner wurde am selben Tag der Reisepass des Beschwerdeführers durch freiwillige Herausgabe sichergestellt. 4. Der Beschwerdeführer bestätigte am 17.06.2021 die Übernahme seines bengalischen Reisepasses. Ferner erging am selben Tag gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zweck der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag

§ 35Abs.

1 BFA-VG betreffend die Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebeauftrag.Ferner erging am selben Tag gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zweck der Abschiebung, ein Durchsuchungsauftrag

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG betreffend die Wohnadresse des Beschwerdeführers sowie ein Abschiebeauftrag.

  1. Aus einem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 19.06.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer, nicht an der im Abschiebeauftrag genannten Adresse angetroffen werden konnte. Einem weiteren Bericht vom selben Tag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag eine Information über die bevorstehende Abschiebung am 21.06.2021 übergeben.
  2. Am 21.06.2021 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Bangladesch.
  3. Am 19.11.2021 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitige Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe knapp vor Abschluss seines Studiums an einer österreichischen Universität und würde aufgrund der ihm angebotenen Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet über ausreichend Unterhaltsmittel verfügen.
  4. Mit Schreiben vom 30.11.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass weder eine rechtzeitige freiwillige Ausreise vorliege, noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könne, weshalb die Abweisung seines Antrags beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  5. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 29.12.2021 wurde neuerlich auf den bevorstehenden Studienabschluss sowie die Möglichkeit der Finanzierung seines Aufenthalts durch die ihm angebotene Arbeitsaufnahme hingewiesen.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 18.11.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. W195 2240508-1 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 78

AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen (Spruchpunkt II.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 18.11.2021 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, Zl. W195 2240508-1 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 78, AVG habe der Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage 4 Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder rechtzeitig freiwillig ausgereist sei, noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege.

§ 11Abs.

1 Z 3 NAG wäre auch die Erlangung eines Aufenthaltstitels und damit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vor Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten ab der Ausreise an die Freiwilligkeit der Ausreise des Beschwerdeführers geknüpft.Begründend wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer weder rechtzeitig freiwillig ausgereist sei, noch eine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG wäre auch die Erlangung eines Aufenthaltstitels und damit der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vor Ablauf einer Sperrfrist von 18 Monaten ab der Ausreise an die Freiwilligkeit der Ausreise des Beschwerdeführers geknüpft.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.02.
  2. Darin merkte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er sich ausdrücklich im Nachhinein dafür entschuldige, nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung weiterhin im Bundesgebiet verblieben zu sein und die Frist zur freiwilligen Ausreise fruchtlos verstreichen zu lassen. Die „Beharrlichkeit“ des Verbleibes im Bundesgebiet werde durch die lediglich kurze Zeit später erfolgte Außerlandesbringung relativiert und sei diese ohne Zwischenfälle abgelaufen. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung liege darin, dass eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der ihm möglichen Arbeitsaufnahme tatsächlich nicht gegeben sei. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf die fehlende von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie seine Integration. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bangladesch. 1.
  5. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen seiner Mittellosigkeit

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG in der Dauer von 18 Monaten erlassen sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.1.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2021 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen seiner Mittellosigkeit

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Dauer von 18 Monaten erlassen sowie eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2021, rechtskräftig seit 19.05.2021, als unbegründet abgewiesen. Betreffend das erlassene Einreiseverbot lautet die darin enthaltene Begründung wie folgt: „Zum Einreiseverbot ist zu bemerken, dass dieses im Hinblick auf die Mittellosigkeit, die der BF selbst angab, und den zu erwartenden Rückforderungen durch das AMS gerechtfertigt erscheint, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF auch bei einem regulären Arbeitsverhältnis in kurzer Zeit ein ausreichendes Vermögen für sich und seine Ehefrau, die er nach Österreich bringen möchte, erwerben können wird.“ 1.

  1. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise fruchtlos verstreichen und verblieb weiter im Bundesgebiet. Am 21.06.2021 erfolgte die zwangsweise Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit in Bangladesch auf. 1.
  2. Der Beschwerdeführer legte zwei mit „Arbeitsvertrag“ betitelte Schreiben betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem österreichischen Unternehmen ab 01.12.2021 bzw. 01.04.2022, „sofern eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegt“, vor. 1.
  3. Der Beschwerdeführer erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. 2.
  7. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund des bengalischen Reisepasses fest. 2.
  8. Die Feststellungen zum verhängten Einreiseverbot sowie zum fruchtlosen Verstreichen der Ausreisefrist ergibt sich aus der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr wurde im Beschwerdeschriftsatz selbst angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig freiwillig ausreiste. Die Begründung für das Einreiseverbot konnte dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl. 2240508-1 entnommen werden. 2.
  9. Die Feststellungen zu den „Arbeitsverträgen“ basieren auf den vorgelegten Schriftstücken (vgl. AS 611 ff. und 655 ff.).2.
  10. Die Feststellungen zu den „Arbeitsverträgen“ basieren auf den vorgelegten Schriftstücken vergleiche AS 611 ff. und 655 ff.).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.3.1.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.

  1. Da der Beschwerdeführer nicht fristgerecht freiwillig ausreiste, ist eine Aufhebung oder Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 bestätigten Einreiseverbots schon aus diesem Grund nicht möglich. 3.
  2. Ferner führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung angesichts der fehlenden freiwilligen Ausreise vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG nicht vorliegt.3.
  3. Ferner führte die belangte Behörde zutreffend aus, dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung angesichts der fehlenden freiwilligen Ausreise vor dem Hintergrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht vorliegt. Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach § 60 sind jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei Durchführung der diesbezüglichen Beurteilungen darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K9 zu § 60 FPG).Im Zuge der Entscheidungsfindung über einen Antrag nach Paragraph 60, sind jene Umstände zu berücksichtigen, die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich gewesen sind, wodurch der Behörde insofern ein weiter Spielraum zur Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen und in diesem Zusammenhang seit Erlass des Einreiseverbotes/der Rückkehrentscheidung eingetretener Änderungen eröffnet wird. Primär kommt es bei Durchführung der diesbezüglichen Beurteilungen darauf an, in wie weit die seinerzeit im Rahmen der durchgeführten individuellen Gefährdungsprognose maßgeblichen Umstände weiterhin fortbestehen und gegen eine neuerliche Einreise des Fremden vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des verhängten Einreiseverbotes sprechen. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung auch Änderungen im Bereich des Privat- und Familienlebens zu beachten und entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K9 zu Paragraph 60, FPG). Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anm. 5 zu § 60 FPG).Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen und liegen auch die anderen zwingenden Bedingungen vor, ist das Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben vergleiche Szymanski in Schrefler/König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [1.1.2015], Anmerkung 5 zu Paragraph 60, FPG). Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung

Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu § 60 FPG).Hinsichtlich der Frage, ob in Fällen des Absatz 1 im Falle der Stattgabe mit einer Aufhebung oder Verkürzung vorzugehen ist sowie hinsichtlich der Frage des zeitlichen Ausmaßes einer Verkürzung, hat die Behörde ihr Ermessen in gleicher Weise wie bei der Verhängung des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Drittstaatsangehörigen zu üben und in diesem Sinne im Rahmen einer Interessensabwägung zu beurteilen, in wie weit öffentliche Interessen eine Wiedereinreise des Fremden aufgrund eines von ihm – im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellenden – allenfalls weiterhin ausgehenden Gefährdungspotentials entgegenstehen. Eine Verkürzung hat insofern auf jenen Zeitpunkt hin zu erfolgen, an dem mit einem Wegfall der vom Fremden auszugehenden Gefährdung zu rechnen ist. Eine Aufhebung

Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn der Wegfall der vom Fremden ausgehenden Gefährdung bzw. ein Überwiegen seiner persönlichen und privaten Interessen zum entscheidungszeitpunkt bereits eingetreten ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [15.1.2016], K13 zu Paragraph 60, FPG). 3.

  1. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde wegen der Mittellosigkeit (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) des Beschwerdeführers erlassen. Diesbezüglich hat sich jedoch keine Änderung ergeben:3.
  2. Das gegenständliche Einreiseverbot wurde wegen der Mittellosigkeit (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) des Beschwerdeführers erlassen. Diesbezüglich hat sich jedoch keine Änderung ergeben:

§ 11Abs.

1 Z 3 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgte am 21.06.2021 und damit vor weniger als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreiste, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht möglich. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt (vgl. AuslBG und § 32 NAG), weshalb er durch die vorgelegten „Arbeitsverträge“ nicht nachweisen konnte, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen und der aus legalen Quellen stammen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Mangels Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in das Bundesgebiet weiterhin mittellos.Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers erfolgte am 21.06.2021 und damit vor weniger als 18 Monaten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreiste, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht möglich. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht zur Ausübung einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt vergleiche AuslBG und Paragraph 32, NAG), weshalb er durch die vorgelegten „Arbeitsverträge“ nicht nachweisen konnte, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen und der aus legalen Quellen stammen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Mangels Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt wäre der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in das Bundesgebiet weiterhin mittellos. Die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren – nämlich die Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft – liegen damit weiterhin vor. Etwaige relevante Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. 3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: 3.6.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.3.6.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben (vgl. Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Z 2).Im gegenständlichen Fall wurde die Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu Recht dem Beschwerdeführer vorgeschrieben vergleiche Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, Tarif A Ziffer 2,). Angemerkt sei überdies, dass sich im Beschwerdeschriftsatz auch kein Hinweis findet, wonach die Vorschreibung der Abgabe nicht rechtmäßig wäre. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2240508.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.