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{'item': 'W123 2243287-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 53§ 60§ 67§ 9Art. 8§ 28§ 42§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW123 2243287-1 Spruch, W123 2243287-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 letzter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon: 6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt) verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.07.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, letzter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon: 6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt) verurteilt.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach §§ 287, 83 Abs. 1 StGB sowie nach §§ 287, 229 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.01.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraphen 287, 83, Absatz eins, StGB sowie nach Paragraphen 287, 229, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.01.2016 gewährten bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt und die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt und die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.06.2017 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2017 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.02.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.
  13. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2018 für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a
  15. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 gewährten bedingten Entlassung auf 5 Jahre verlängert.
  16. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a,
  17. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt und die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2018 gewährten bedingten Entlassung auf 5 Jahre verlängert.
  18. Am 27.10.2020 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Zu seinem Drogenkonsum führte der Beschwerdeführer aus, dass er 6 Jahre lang „clean“ gewesen und wegen seiner Scheidung im Jahr 2016 rückfällig geworden sei. Weiters gab er bezüglich seiner Verurteilungen an, dass ihn seine Frau, nachdem sie ein Visum in Österreich bekommen habe, immer provoziert habe und ihm nicht sein Kind habe zeigen wollen. Er sei ausgezuckt und habe sie ein paar Mal bedroht. Betreffend seine Familienangehörigen gab er unter anderem Bekannt, dass er seine 5-jährige Tochter – für die alleine seine Ex-Frau sorgeberechtigt sei – zuletzt vor 3 Jahren gesehen habe. In Serbien lebe ein Onkel von ihm.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er seit XXXX in Österreich lebe, kaum serbisch spreche und in Serbien keine Verwandten oder Bekannten habe. Seine Suchterkrankung könne in Serbien nicht ausreichend medizinisch versorgt werden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Länderinformationen eingeholt, sich nicht mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Hintergründen der Tathandlungen auseinandergesetzt sowie keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig.
  2. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er seit römisch 40 in Österreich lebe, kaum serbisch spreche und in Serbien keine Verwandten oder Bekannten habe. Seine Suchterkrankung könne in Serbien nicht ausreichend medizinisch versorgt werden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Länderinformationen eingeholt, sich nicht mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den Hintergründen der Tathandlungen auseinandergesetzt sowie keine individuelle Gefährdungsprognose vorgenommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, W123 2243287-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2021, Ra 221/21/0269-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
  5. Mit Schreiben vom 14.02.2022, W123 2243287-1-13Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, ergänzende Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten.
  6. Mit Schreiben vom 24.02.2022 legte die BBU GmbH die Vollmacht zurück und gab begründend dazu an, dass sie – erfolglos – versucht habe, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
  9. Der Beschwerdeführer kam spätestens 1989 im Alter von 3 Jahren nach Österreich. Er hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem NAG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom 19.06.2020 bis zum 02.10.
  10. Am 08.10.2020 beantragte er bei der zuständigen Behörde die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat eine 6-jährige Tochter (StA. Serbien), welche bei der Ex-Frau des Beschwerdeführers lebt. Seine Tochter und seine Ex-Frau verfügen über Aufenthaltstitel nach dem NAG. In Österreich wohnen weiters der Vater des Beschwerdeführers, seine Schwester mit ihrer Familie und weitere weitschichtige Verwandte. 1.
  12. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie die Handelsschule. Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.01.2022 bei der „ XXXX m.b.H. beschäftigt.1.
  13. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule sowie die Handelsschule. Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.01.2022 bei der „ römisch 40 m.b.H. beschäftigt. 1.
  14. Der Beschwerdeführer spricht kaum serbisch. Zuletzt war er vor 10 Jahren in Serbien. Dort lebt ein Onkel von ihm, zu dem er keinen Kontakt hat.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Das festgestellte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergab sich aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dessen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.10.2020, der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme sowie den unbestrittenen Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, W123 2243287-1/3E.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 52Abs.

4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.3.1.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht.Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mindestens drei Monaten ist die Verhängung eines Einreiseverbots

§ 53Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn möglich (vgl. dazu näher unten Pkt. 3.4.)

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mindestens drei Monaten ist die Verhängung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn möglich vergleiche dazu näher unten Pkt. 3.4.) 3.

  1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten – entsprechende Gravidität vorausgesetzt – eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.3.1. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2021 lautet auszugsweise: „15 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG - wie in der Revision im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. 16 Das BVwG hat nämlich dem von ihm festgestellten Umstand, dass der Revisionswerber iSd § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist", im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. Eine nach der vom BVwG grundsätzlich zutreffend wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Fall geforderte besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20/21, mwN) ist den Feststellungen des BVwG nicht zu entnehmen.16 Das BVwG hat nämlich dem von ihm festgestellten Umstand, dass der Revisionswerber iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist", im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG nicht die gebotene Bedeutung zugemessen. Eine nach der vom BVwG grundsätzlich zutreffend wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Aufenthaltsbeendigung in einem solchen Fall geforderte besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20/21, mwN) ist den Feststellungen des BVwG nicht zu entnehmen. 17 Zunächst liegen nämlich großteils im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens sanktionierte Delikte vor. Dazu kommt eine Periode des Wohlverhaltens zwischen Mai 2009 und Jänner 2015 von mehr als fünfeinhalb Jahren sowie unter Ausklammerung der insoweit nicht maßgeblichen zweiten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis Februar 2017 sogar in der Dauer von fast acht Jahren. Vom BVwG wurde überdies außer Acht gelassen, dass bei der ersten, im Übrigen schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung die Strafe im Hinblick auf eine damals erfolgreiche Suchtgifttherapie endgültig nachgesehen wurde. Im Übrigen liegen wegen der bloßen Zusatzstrafen (vgl. dazu VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412, Rn. 6, mwN) - wie das BVwG auch zutreffend erkannte - insgesamt nur fünf Verurteilungen vor, wobei nach jener vom 27. Februar 2018 noch von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen und mit Bescheid vom 11. Februar 2019 nur eine Rückstufung

§ 28Abs. 1 NAG vorgenommen wurde. Die der danach erfolgten letzten Verurteilung zugrundeliegende Tat, auf die sich das BVw

G im Besonderen bezog, war aber lediglich ein geringfügiges Delikt im Bereich des Suchtgifthandels, zu dem überdies zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie ein derzeit nicht widerrufener Strafaufschub gewährt wurde.17 Zunächst liegen nämlich großteils im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens sanktionierte Delikte vor. Dazu kommt eine Periode des Wohlverhaltens zwischen Mai 2009 und Jänner 2015 von mehr als fünfeinhalb Jahren sowie unter Ausklammerung der insoweit nicht maßgeblichen zweiten Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis Februar 2017 sogar in der Dauer von fast acht Jahren. Vom BVwG wurde überdies außer Acht gelassen, dass bei der ersten, im Übrigen schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Verurteilung die Strafe im Hinblick auf eine damals erfolgreiche Suchtgifttherapie endgültig nachgesehen wurde. Im Übrigen liegen wegen der bloßen Zusatzstrafen vergleiche dazu VwGH 5.2.2021, Ra 2020/21/0412, Rn. 6, mwN) - wie das BVwG auch zutreffend erkannte - insgesamt nur fünf Verurteilungen vor, wobei nach jener vom 27. Februar 2018 noch von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesehen und mit Bescheid vom 11. Februar 2019 nur eine Rückstufung

Paragraph 28, Absatz eins, NAG vorgenommen wurde. Die der danach erfolgten letzten Verurteilung zugrundeliegende Tat, auf die sich das BVwG im Besonderen bezog, war aber lediglich ein geringfügiges Delikt im Bereich des Suchtgifthandels, zu dem überdies zur Absolvierung einer Suchtgifttherapie ein derzeit nicht widerrufener Strafaufschub gewährt wurde. 18 Auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit und teils rascher Rückfälle ist somit keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, dass sie es erlaubt hätte, gegen den XXXX geborenen Revisionswerber, der im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.18 Auch unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit und teils rascher Rückfälle ist somit keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, dass sie es erlaubt hätte, gegen den römisch 40 geborenen Revisionswerber, der im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. 19 Das angefochtene Erkenntnis war daher

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“19 Das angefochtene Erkenntnis war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ 3.3.

  1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes können die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dahingehend interpretiert werden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht zulässig ist. Wie bereits im (aufgehobenen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2021, W123 2243287-1/3E, festgestellt kam der Beschwerdeführer bereits im Alter von drei Jahren nach Österreich und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Überdies leben die 6-jährige Tochter und die Exgattin des Beschwerdeführers in Österreich, die über Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen. Ferner wohnen in Österreich der Vater des Beschwerdeführers, seine Schwester mit ihrer Familie und weitere weitschichtige Verwandte. Der Beschwerdeführer steht überdies wiederum seit dem 04.01.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis. 3.3.
  2. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich von klein an aufgewachsen ist, kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen die sehr großen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. 3.
  3. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3
  4. Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.3.
  5. In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3,
  6. Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2243287.1.00

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