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§ 14Artikel 131§ 1§ 18§ 15§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW127 2226541-1 SpruchW127 2226541-1/4E, W127 2226541-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
der Weinmarktordnung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ ll/4/17-12969583010, betreffend Investitionen
der Weinmarktordnung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Antrag vom 03.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für die Ausweitung der Gärsteuerung. Mit Änderungsantrag vom 05.10.2015 wurde zu o.a. Antrag ein weiterer Kostenvoranschlag für Erweiterungsmaterial und Rohrleitungen mit Zubehör vorgelegt. Mit Änderungsantrag vom 30.06.2016 wurde der Antrag ergänzt um die Erweiterung auf 30 Basiseinheiten, Einbau von Luftkanälen zur Abführung der Warmluft des Kühlaggregates sowie der Ankauf einer Trockenmühle mit Übernahmeantrag.
- Mit Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 09.05.2018, Gz BMNT-LE.2.2.11/0326-II/7/2018, wurde dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag einschließlich der Ergänzungen stattgegeben „mit Ausnahme Luftkanäle, Übernahmeantrag und Auslauf Maischebehälter“.
- Mit Schreiben vom 24.05.2018 meldete der Beschwerdeführer den Abschluss der Arbeiten und legte hiezu mehrere Rechnungen sowie Tagesberichte vor.
- Im Gutachten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31.01.2019 wurde festgehalten, dass nach Prüfung aller eingereichten Unterlagen für die Gewährung der Beihilfe folgende Grundlagen herangezogen werden können: für die Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung anrechenbare Kosten in Höhe von € 22.250,68 (eingereichte Gesamtkosten € 44.636,85) und für Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen anrechenbare Kosten in Höhe von € 7.837,50 (eingereichte Gesamtkosten € 7.837,50).
- Am 27.03.2019 erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde eine Investitionsbeihilfe in der Höhe von € 9.026,45 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Auszahlungsbetrag errechne sich aus den vorgelegten Rechnungsbelegen basierend auf den jeweils anrechenbaren Kosten.
- Mit E-Mail vom 17.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte lediglich aus, dass „die beantragte Teilsumme der Rechnung der Fa. XXXX nachweislich für die Errichtung des Projektzieles verwendet wurde“.
- Mit E-Mail vom 17.06.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte lediglich aus, dass „die beantragte Teilsumme der Rechnung der Fa. römisch 40 nachweislich für die Errichtung des Projektzieles verwendet wurde“.
- Mit Schreiben vom 14.08.2019 wies die Agrarmarkt Austria den Beschwerdeführer darauf hin, dass vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus Folgendes festgestellt worden sei: für die Förderung sei auch die Rechnung Nr. 00169/18 vom 28.03.2018 der Firma XXXX mit Nettokosten von € 52.369,17 eingereicht worden. Am Antragsformular für die Auszahlung der Beihilfe sei vom Förderwerber vermerkt worden, dass € 30.000,00 bei der AWS eingereicht worden seien. Der Betreff der Rechnung Nr. 00169/18 laute „Erweiterung der Weintanks im Keller-Neubau“. Die Rechnungsaufstellung enthalte 15 Positionen „Material laut Tagesbericht“ mit den jeweiligen Nettokosten sowie eine Position „Psch Arbeitsaufwand“ mit Nettokosten von € 21.082,
- Der zu der Rechnung übermittelte Tagesbericht Nr. 1 vom 16.02.2017 weise Positionen auf, die laut Beschreibung die Arbeit im Zusammenhang mit „Wasser+Luft+Kühlung…neuer Keller- Holztanks“ betreffen. Kosten betreffend „Luft und Holztanks“ seien nicht förderfähig und würden auch in keinem Zusammenhang mit der beantragten Investition Gärungssteuerung stehen. Aus der vorgelegten Rechnung sei weiters ersichtlich, dass ein Teil der gegenständlichen Rechnung bei der AWS zur Förderung eingereicht worden sei.
- Mit Schreiben vom 14.08.2019 wies die Agrarmarkt Austria den Beschwerdeführer darauf hin, dass vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus Folgendes festgestellt worden sei: für die Förderung sei auch die Rechnung Nr. 00169/18 vom 28.03.2018 der Firma römisch 40 mit Nettokosten von € 52.369,17 eingereicht worden. Am Antragsformular für die Auszahlung der Beihilfe sei vom Förderwerber vermerkt worden, dass € 30.000,00 bei der AWS eingereicht worden seien. Der Betreff der Rechnung Nr. 00169/18 laute „Erweiterung der Weintanks im Keller-Neubau“. Die Rechnungsaufstellung enthalte 15 Positionen „Material laut Tagesbericht“ mit den jeweiligen Nettokosten sowie eine Position „Psch Arbeitsaufwand“ mit Nettokosten von € 21.082,
- Der zu der Rechnung übermittelte Tagesbericht Nr. 1 vom 16.02.2017 weise Positionen auf, die laut Beschreibung die Arbeit im Zusammenhang mit „Wasser+Luft+Kühlung…neuer Keller- Holztanks“ betreffen. Kosten betreffend „Luft und Holztanks“ seien nicht förderfähig und würden auch in keinem Zusammenhang mit der beantragten Investition Gärungssteuerung stehen. Aus der vorgelegten Rechnung sei weiters ersichtlich, dass ein Teil der gegenständlichen Rechnung bei der AWS zur Förderung eingereicht worden sei. Die eingereichten Rechnungsbelege sowie die sich darauf beziehenden Tagesberichte würden somit auch Kosten enthalten, die nicht den beantragten Fördergegenstand betreffen. Es sei nicht feststellbar, welche auf den Tagesberichten angeführten Positionen sich auf die beantragten Kosten beziehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Investition „Gärungssteuerung“ stünden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 2 Wochen gewährt, um hiezu eine schriftliche Äußerung abzugeben.
- Mit E-Mail vom 23.09.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Positionen Wasser+Luft+Kühlung - Holztanks im neuen Keller zur Temperaturregulierung und zur Gärsystemsteuerung der Holzgärständer dienen würden. Die innen liegenden Edelstahlspiralen in den Holzgärständern könnten wahlweise zu Kühlzwecken oder zu Heizzwecken verwendet werden. Die Luftleitungen würden das Tauchsystem betreiben. Diese würden ein schonendes Untertauchen des Maischekuchens während der Gärung sicherstellen. Es wurde um fachliche Überprüfung des Sachverhaltes ersucht. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei eindeutig erwiesen, dass die eingereichten Projektkosten vollständig belegbar dem Projektzweck dienen würden.
- In einer E-Mail vom 17.10.2019 teilte das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus der Agrarmarkt Austria mit, dass laut Tagesberichten Positionen enthalten seien, welche nicht einer förderfähigen Gärsteuerung zuzurechnen seien, wie z.B. Wasseranschlüsse für Waschbecken, WC-Lüftung. Luftleitungen (-kanäle) seien zwar zur Förderung beantragt worden (Angabe des Förderwerbers beim Antrag: „Einbau von Luftkanälen zur Abführung der Warmluft der Kühlaggregate“), jedoch sei dieser Teil des Antrages nicht genehmigt und abgewiesen worden. Sie seien sohin nicht förderbar. Nach wie vor sei nicht nachvollziehbar, welche Teile dieser Rechnung der beantragten Investitionen Gärungssteuerung zuzuordnen seien.
- Mit Schreiben vom 10.12.2019 legte die Agrarmarkt Austria gegenständlichen Behördenakt vor und wies nach Darstellung des Verfahrensganges darauf hin, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Abweisung der Beschwerde wegen Ablauf der 4-Monatsfrist
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG abgesehen wurde.11. Mit Schreiben vom 10.12.2019 legte die Agrarmarkt Austria gegenständlichen Behördenakt vor und wies nach Darstellung des Verfahrensganges darauf hin, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Abweisung der Beschwerde wegen Ablauf der 4-Monatsfrist
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG abgesehen wurde.
- Mit Schreiben vom 05.05.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 10.12.2019 (Beschwerdevorlage) mit der Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: Die Arbeiten, für die der Beschwerdeführer Investitionsbeihilfe
der Weinmarktordnung beantragt hat, wurden ausgeführt und wurden hiefür auch Rechnungen vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde insgesamt eine Investitionsbeihilfe für Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen in Höhe von € 9.026,45 gewährt. Das entspricht 30 % der förderbaren Investitionssumme von € 22.250,68, die für die Maßnahme „Einrichtung zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung“ anerkannt wurden (€ 6.675,20), plus 30 % der förderbaren Investitionssumme von € 7.837,50, die für die Maßnahme „Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen“ anerkannt wurden (€ 2.351,25). Für die Maßnahme Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen wurden die eingereichten Gesamtkosten als anrechenbaren Kosten anerkannt. Für die Maßnahme Gärungssteuerung und Maischetemperierung wurden von den eingereichten Gesamtkosten in Höhe von € 44.636,85 lediglich € 22.250,68 als anrechenbare Kosten anerkannt. Die Rechnung der Fa. XXXX Nr. 00169/18 vom 28.03.2018 wurde nicht anerkannt.Für die Maßnahme Gärungssteuerung und Maischetemperierung wurden von den eingereichten Gesamtkosten in Höhe von € 44.636,85 lediglich € 22.250,68 als anrechenbare Kosten anerkannt. Die Rechnung der Fa. römisch 40 Nr. 00169/18 vom 28.03.2018 wurde nicht anerkannt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
Artikel 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 – im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 – im Folgenden VO (EU) 1308/2013: „Artikel 50 Investitionen
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.“
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.“ Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom
- Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1:„I n v e s t i t i o n e nVerordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission vom
- Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, Amtsblatt L 170 vom 30.6.2008, S. 1:, „I n v e s t i t i o n e n Artikel 17 Förderfähige Maßnahmen Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen. Folgende Ausgaben sind förderfähig: a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben; […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 idF BGBl. II Nr. 63/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 63/2015: „Investitionen und förderbare Investitionssummen § 16.
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 16,
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 – 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. […].“
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 – 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. […].“ „Abschluss der Investition § 18
(1)Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. […] Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.Paragraph 18,
(1)Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. […] Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
(2)In der Mitteilung
Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung
Absatz 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.
(3)Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.“ „Gewährung des Beihilfenbetrages § 19.
(1)Die Prüfergebnisse
§ 18Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.Paragraph 19,
(1)Die Prüfergebnisse
Paragraph 18, Absatz 4, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
(2)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3)Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid
§ 15Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.“
(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid
Paragraph 15, Absatz 7, festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.“ Anhang IV Pkt. 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: Anhang römisch vier Pkt. 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise: „2. Einrichtungen zur Gärungssteuerung: Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:
- a)Kühlaggregat.
- b)Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.
- c)Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.
- d)Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.
- e)Gärungssteuerungssoftware.
- f)Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind. Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.“
- b)Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde die Rechnung der Fa. XXXX Nr. 00169/18 zu Recht nicht für eine Förderung anerkannt hat.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die belangte Behörde die Rechnung der Fa. römisch 40 Nr. 00169/18 zu Recht nicht für eine Förderung anerkannt hat. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 09.05.2018, Gz BMNT-LE.2.2.11/0326-II/7/2018, wurde dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag einschließlich der Ergänzungen stattgegeben „mit Ausnahme Luftkanäle, Übernahmeantrag und Auslauf Maischebehälter“. Im Zuge der Durchsicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tagesbericht wurde festgestellt, dass einige Positionen nicht förderbar seien, so z.B. Tagesbericht 22.03.2017 „Frostschutz“, Tagesbericht 06.07.2017 „Wasseranschlüsse für Waschbecken neue Füllstraße“, Tagesbericht 20.09.2017 „Wasserhahn bei Türen … verlegen“, Tagesbericht 23.10.2017 „Wasserpumpe Brunnen – Keller“, Tagesbericht 20.12.2017 „WC Lüftung Keller“. Der Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 14.08.2019 unter Hinweis auf § 18 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2013 darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar sei, welche auf den Tagesberichten angeführten Positionen sich auf die beantragten Kosten beziehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Investition bestehen würden. Der Beschwerdeführer führte hiezu unter anderem aus, dass aus seiner Sicht eindeutig erwiesen sei, dass die eingereichten Projektkosten vollständig belegbar dem Projektzweck dienen würden. Ein Eingehen auf einzelne Positionen der Tagesberichte erfolgte nicht.Der Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 14.08.2019 unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013, darauf hingewiesen, dass nicht feststellbar sei, welche auf den Tagesberichten angeführten Positionen sich auf die beantragten Kosten beziehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der beantragten Investition bestehen würden. Der Beschwerdeführer führte hiezu unter anderem aus, dass aus seiner Sicht eindeutig erwiesen sei, dass die eingereichten Projektkosten vollständig belegbar dem Projektzweck dienen würden. Ein Eingehen auf einzelne Positionen der Tagesberichte erfolgte nicht. Auch die weitere Möglichkeit (Übermittlung der Beschwerdevorlage), die einzelnen Posten und Arbeiten zu erklären und deren Förderbarkeit nachzuweisen, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht genutzt. Da sich die Rechnung der Fa. XXXX Nr. 00169/18 lediglich auf die Tagesberichte bezieht, kann auch daraus keine nachvollziehbare Zuordnung vorgenommen werden.Da sich die Rechnung der Fa. römisch 40 Nr. 00169/18 lediglich auf die Tagesberichte bezieht, kann auch daraus keine nachvollziehbare Zuordnung vorgenommen werden. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs 2 AVG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. hiezu VwGH 20.09.1999, Zl. 98/21/0137; 18.06.2021, Ra 2021/02/0057).Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (Paragraph 39, Absatz 2, AVG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann vergleiche hiezu VwGH 20.09.1999, Zl. 98/21/0137; 18.06.2021, Ra 2021/02/0057). Der Entscheidung der belangten Behörde ist sohin nicht entgegen zu treten und ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die unstrittig und darüber hinaus einer Revision nicht zugänglich ist. Demgegenüber erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die unstrittig und darüber hinaus einer Revision nicht zugänglich ist. Demgegenüber erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2226541.1.00