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{'item': 'W157 2220468-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 8Art. 267§ 3Art. 13Art. 1Art. 3§ 1§ 8a§ 31§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW157 2220468-1 Spruch, W157 2220468-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am XXXX beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) möge mit Bescheid festlegen, dass die „seit XXXX unionsrechtswidrig bezahlte Umsatzsteuer auf das Programmentgelt von insgesamt EUR XXXX rückerstattet werde, sowie weiters mit Bescheid feststellen, dass die von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ steuerfrei seien.1. Am römisch 40 beantragte römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), die GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) möge mit Bescheid festlegen, dass die „seit römisch 40 unionsrechtswidrig bezahlte Umsatzsteuer auf das Programmentgelt von insgesamt EUR römisch 40 rückerstattet werde, sowie weiters mit Bescheid feststellen, dass die von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ steuerfrei seien. Die beschwerdeführende Partei begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie „Mehrwertsteuer für eine Dienstleistung bzw. für Leistungen des ORF“ bezahlt habe, die unionsrechtlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden, und verwies dazu auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (kurz: „MwStSystRL“) sowie das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (kurz: „EuGH“) vom 22.06.2016 in der Rechtssache C-11/15 (Český rozhlas). 2. Am XXXX erstattete der Österreichische Rundfunk (kurz: „ORF“), dem die belangte Behörde

§ 8

AVG Parteistellung im Verfahren eingeräumt hatte, eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass aus seiner Sicht den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben werden könne.2. Am römisch 40 erstattete der Österreichische Rundfunk (kurz: „ORF“), dem die belangte Behörde

Paragraph 8, AVG Parteistellung im Verfahren eingeräumt hatte, eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass aus seiner Sicht den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben werden könne.

  1. Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu mit Schreiben vom XXXX eine Stellungnahme.
  2. Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu mit Schreiben vom römisch 40 eine Stellungnahme.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 ORF-G für den Zeitraum vom XXXX ab und andererseits den weiteren Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Rundfunkgebührengesetz vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zurück.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde einerseits den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31, ORF-G für den Zeitraum vom römisch 40 ab und andererseits den weiteren Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Rundfunkgebührengesetz vorgeschriebenen Rundfunkgebühren zurück.
  5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge „
  6. eine mündliche Verhandlung durchführen,
  7. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach § 31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum XXXX stattgegeben wird,
  8. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren vorgeschriebenen Rundfunkgebühren stattgegeben wird, in eventu
  9. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.“
  10. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 , mit dem der Bescheid zur Gänze angefochten und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge „
  11. eine mündliche Verhandlung durchführen,
  12. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt nach Paragraph 31, des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk für den Zeitraum römisch 40 stattgegeben wird,
  13. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit der nach dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren vorgeschriebenen Rundfunkgebühren stattgegeben wird, in eventu
  14. den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde […] aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.“ Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die beschwerdeführende Partei als Unionsbürger in ihrem dem Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, entstammenden Recht verletzt erachte, nicht zur Bezahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet zu werden, wenn

Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, keine der Mehrwertsteuer unterliegende Zahlungsverpflichtung vorliege. Die beschwerdeführende Partei fühle sich ferner in ihrem Recht auf Feststellung der Steuerfreiheit nach Unionsrecht verletzt, beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und rege an, das Bundesverwaltungsgericht möge im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Vorabentscheidung

Art. 267AEUV an den Eu

GH stellen.Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die beschwerdeführende Partei als Unionsbürger in ihrem dem Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, entstammenden Recht verletzt erachte, nicht zur Bezahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet zu werden, wenn

Unionsrecht, insbesondere der MwStSystRL, keine der Mehrwertsteuer unterliegende Zahlungsverpflichtung vorliege. Die beschwerdeführende Partei fühle sich ferner in ihrem Recht auf Feststellung der Steuerfreiheit nach Unionsrecht verletzt, beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und rege an, das Bundesverwaltungsgericht möge im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Vorabentscheidung

Artikel 267, AEUV an den Eu

GH stellen.

  1. Am XXXX informierte die belangte Behörde den ORF über die eingelangte Beschwerde.
  2. Am römisch 40 informierte die belangte Behörde den ORF über die eingelangte Beschwerde.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX berichtigte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde dahingehend, dass der beantragte Zeitraum auf den XXXX laute.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 berichtigte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde dahingehend, dass der beantragte Zeitraum auf den römisch 40 laute.
  5. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde direkt vor.
  6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde direkt vor.
  7. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
  8. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
  9. Am XXXX erstattete der ORF eine Stellungnahme zur Beschwerde, die am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und am XXXX der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde. Diese übermittelte dazu wiederum am XXXX eine Stellungnahme.
  10. Am römisch 40 erstattete der ORF eine Stellungnahme zur Beschwerde, die am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und am römisch 40 der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde. Diese übermittelte dazu wiederum am römisch 40 eine Stellungnahme.
  11. Mit Schriftsatz vom XXXX übersandte der ORF eine ergänzende Stellungnahme und leitete Dokumente aus den Beitrittsverhandlungen zwischen Österreich und der Europäischen Union weiter.
  12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übersandte der ORF eine ergänzende Stellungnahme und leitete Dokumente aus den Beitrittsverhandlungen zwischen Österreich und der Europäischen Union weiter.
  13. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem ORF die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Der ORF nahm dazu am XXXX Stellung.
  14. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem ORF die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Der ORF nahm dazu am römisch 40 Stellung.
  15. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde die Stellungnahme des ORF vom XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
  16. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde die Stellungnahme des ORF vom römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
  17. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX ein, in der diese im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwies.
  18. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 ein, in der diese im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwies.
  19. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des ORF vom XXXX an die beschwerdeführende Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Diese verschwieg sich hierauf.
  20. Am römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des ORF vom römisch 40 an die beschwerdeführende Partei zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Diese verschwieg sich hierauf.
  21. Mit Verfügung vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen.
  22. Mit Verfügung vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen.
  23. Mit Verfügung vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.
  24. Mit Verfügung vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen Die beschwerdeführende Partei ist seit XXXX am verfahrensgegenständlichen Standort XXXX unter der im Spruch dieser Entscheidung genannten Teilnehmernummer bei der belangten Behörde als Rundfunkteilnehmer registriert und empfängt an diesem Standort die Programme des ORF über Satellit.Die beschwerdeführende Partei ist seit römisch 40 am verfahrensgegenständlichen Standort römisch 40 unter der im Spruch dieser Entscheidung genannten Teilnehmernummer bei der belangten Behörde als Rundfunkteilnehmer registriert und empfängt an diesem Standort die Programme des ORF über Satellit. Die beschwerdeführende Partei entrichtete Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt. Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde eingehoben und an den ORF weitergeleitet.
  26. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten.
  27. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  28. Die maßgebenden Bestimmungen nach dem Rundfunkgebührengesetz (kurz: „RGG“), ORF-Gesetz (kurz: „ORF-G“) und Umsatzsteuergesetz 1994 (kurz: „UStG 1994“) lauten: §§ 2, 3, 4 und 6 RGG:Paragraphen 2, 3, 4 und 6 RGG: „Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […]
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich. […]
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. […]
(3)Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]“ § 31 ORF-G:Paragraph 31, ORF-G: „Programmentgelt § 31.
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks

§ 3Abs.

1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks

Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. […]

(17)Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(18)Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden. […]“ §§ 1 und 10 UStG 1994:Paragraphen eins und 10 UStG 1994: „Steuerbare Umsätze § 1.
(1)Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:Paragraph eins,
(1)Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; […] Steuersätze § 10.
(1)Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).Paragraph 10,
(1)Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).
(2)Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für […]
  1. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen; […].“ 3.
  2. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit den verfahrenseinleitenden Anträgen einerseits die „Festlegung“, dass die von ihr bezahlte Umsatzsteuer auf das Programmentgelt rückerstattet werde, sowie begehrte andererseits die Feststellung, dass die von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ steuerfrei seien. 3.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt ab und wies den Feststellungsantrag hinsichtlich der Steuerfreiheit der Rundfunkgebühren zurück. 3.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  3. Dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war, ist im Verfahren nicht strittig. Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte zuständig sei und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließe (VwGH 27.02.2013, 2010/17/0022). Auch der ORF hält in seiner Stellungnahme fest, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge berufen sei (vgl. Pkt
  4. der Stellungnahme des ORF vom XXXX ).Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser ausgesprochen habe, dass die belangte Behörde für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte zuständig sei und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließe (VwGH 27.02.2013, 2010/17/0022). Auch der ORF hält in seiner Stellungnahme fest, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge berufen sei vergleiche Pkt
  5. der Stellungnahme des ORF vom römisch 40 ). Der Verwaltungsgerichtshof hatte im zitierten Erkenntnis den Antrag eines Rundfunkteilnehmers auf Rückerstattung seiner an die belangte Behörde bezahlten „Beträge“ infolge einer „Doppelmeldung“ an einem Standort zu beurteilen und sprach in diesem Verfahren insbesondere aus: „Die Lösung der Frage nach einer möglichen Rückzahlung und ihrer Grenzen kann nicht für alle betroffenen Abgaben und Entgelte mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen […] gefunden werden. Dazu ist zu beachten, dass der Rückzahlungsantrag vier verschiedene Abgaben bzw. Entgelte beinhaltet, für die unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung kommen könnten. Die Abgaben und Entgelte sind daher hinsichtlich ihrer Rückzahlbarkeit einzeln zu prüfen. […] Da die GIS für die ‚Einbringung‘ bzw. ‚Einhebung‘ der betroffenen Abgaben und Entgelte zuständig ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 iVm 6 Abs. 1 RGG, 31 Abs. 4 ORF-G, 1 Abs. 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sowie 6 Abs. 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließt (vgl. etwa den Umfang des
  6. Abschnitts der BAO, betreffend die ‚Einhebung der Abgaben‘), war die GIS auch für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zuständig.“Da die GIS für die ‚Einbringung‘ bzw. ‚Einhebung‘ der betroffenen Abgaben und Entgelte zuständig ist vergleiche Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, RGG, 31 Absatz 4, ORF-G, 1 Absatz 2, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 sowie 6 Absatz eins, Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000) und dies auch allfällige Rückzahlungsanträge einschließt vergleiche etwa den Umfang des
  7. Abschnitts der BAO, betreffend die ‚Einhebung der Abgaben‘), war die GIS auch für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers zuständig.“ Der Verwaltungsgerichtshof behandelte in weiterer Folge unter einem zusammengefasst das Rückzahlungsbegehren hinsichtlich der Rundfunkgebühren, des Programmentgelts und des Kunstförderungsbeitrages und bejahte hierbei implizit die Zuständigkeit der damaligen Berufungsbehörde (verneint wurde hingegen die Zuständigkeit der Berufungsbehörde hinsichtlich des Wiener Kulturförderungsbeitrages). Dem Erkenntnis sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine mögliche Rückzahlung nicht auch die (mit dem Programmentgelt eingehobene) Umsatzsteuer umfassen würde, zumal der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Antrag die Rückzahlung der gesamten an die belangte Behörde überwiesenen Beträge umfasst hatte (vgl. „Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Beschwerdeführer schließlich die GIS auf, die seit dem
  8. September 1992 vom Konto eingezogenen Beträge […] zur Anweisung zu bringen.“). Zwar spricht der Verwaltungsgerichtshof im gesamten Erkenntnis die (Rückforderung der) Umsatzsteuer nicht ausdrücklich an, er weist jedoch auch nicht (wie etwa hinsichtlich des Wiener Kulturförderungsbeitrages) darauf hin, dass in dieser Hinsicht andere bzw. abweichende Zuständigkeiten bestehen würden.Dem Erkenntnis sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen wäre, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über eine mögliche Rückzahlung nicht auch die (mit dem Programmentgelt eingehobene) Umsatzsteuer umfassen würde, zumal der dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegende Antrag die Rückzahlung der gesamten an die belangte Behörde überwiesenen Beträge umfasst hatte vergleiche „Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Beschwerdeführer schließlich die GIS auf, die seit dem
  9. September 1992 vom Konto eingezogenen Beträge […] zur Anweisung zu bringen.“). Zwar spricht der Verwaltungsgerichtshof im gesamten Erkenntnis die (Rückforderung der) Umsatzsteuer nicht ausdrücklich an, er weist jedoch auch nicht (wie etwa hinsichtlich des Wiener Kulturförderungsbeitrages) darauf hin, dass in dieser Hinsicht andere bzw. abweichende Zuständigkeiten bestehen würden. Da die Umsatzsteuer auf das Programmentgelt berechnet wird und dementsprechend von dessen Höhe abhängig und mit diesem insoweit verknüpft ist (vgl. OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10 k, wonach die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist), muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer denselben Regeln wie die Zuständigkeit für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich des Programmentgelts folgt (zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich des Programmentgeltes im Verwaltungsweg siehe auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018], Seite 301 f, mwN).Da die Umsatzsteuer auf das Programmentgelt berechnet wird und dementsprechend von dessen Höhe abhängig und mit diesem insoweit verknüpft ist vergleiche OGH 05.10.2010, 4 Ob 139/10 k, wonach die in einer Rechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist), muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Umsatzsteuer denselben Regeln wie die Zuständigkeit für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich des Programmentgelts folgt (zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen hinsichtlich des Programmentgeltes im Verwaltungsweg siehe auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018], Seite 301 f, mwN). Für den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Erwägungen davon aus, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge zuständig war. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus folgend aus § 6 Abs. 1 RGG iVm § 31 Abs. 17 ORF-G (vgl. dazu auch die Erwägungen zur Zulässigkeit der Revision unter B)).Für den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdefall geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Erwägungen davon aus, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge zuständig war. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus folgend aus Paragraph 6, Absatz eins, RGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G vergleiche dazu auch die Erwägungen zur Zulässigkeit der Revision unter B)). 3.
  10. Zum Antrag auf Rückerstattung der „unionsrechtswidrig bezahlte[n] Umsatzsteuer auf das Programmentgelt“ 3.6.
  11. Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Antrag auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach den vom EuGH in diesem Urteil aufgestellten Kriterien das ORF-Programmentgelt keinen steuerbaren Umsatz darstelle und nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL falle. Zudem führt sie an, dass die für Österreich getroffene Ausnahmeregelung für Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Art. 378 Abs. 1 der Richtlinie nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei.3.6.
  12. Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Antrag auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass nach den vom EuGH in diesem Urteil aufgestellten Kriterien das ORF-Programmentgelt keinen steuerbaren Umsatz darstelle und nicht in den Anwendungsbereich der MwStSystRL falle. Zudem führt sie an, dass die für Österreich getroffene Ausnahmeregelung für Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Artikel 378, Absatz eins, der Richtlinie nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. 3.6.
  13. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend dazu aus, dass bei einer Beurteilung nach dem nationalen Recht das ORF-Programmentgelt steuerbar und nach § 10 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sei. Dem Vorbringen, dass diese nationale Rechtslage gegen Unionsrecht verstoße, könne nur dann Bedeutung zukommen, wenn die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften, d.h. konkret die MwStSystRL (bzw. deren Vorgängerrichtlinie), unmittelbar anwendbar seien. Die belange Behörde kam nach näherer Prüfung zum Ergebnis, dass die MwStSystRL (hinsichtlich der Regelungen des Art. 2 Abs. 1 lit. c, des Art. 132 Abs. 1 lit. q, des Art. 378 Abs. 1 und des Anhangs X Teil A Nummer 2) von Österreich ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.3.6.
  14. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend dazu aus, dass bei einer Beurteilung nach dem nationalen Recht das ORF-Programmentgelt steuerbar und nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu besteuern sei. Dem Vorbringen, dass diese nationale Rechtslage gegen Unionsrecht verstoße, könne nur dann Bedeutung zukommen, wenn die entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften, d.h. konkret die MwStSystRL (bzw. deren Vorgängerrichtlinie), unmittelbar anwendbar seien. Die belange Behörde kam nach näherer Prüfung zum Ergebnis, dass die MwStSystRL (hinsichtlich der Regelungen des Artikel 2, Absatz eins, Litera c,, des Artikel 132, Absatz eins, Litera q,, des Artikel 378, Absatz eins und des Anhangs römisch zehn Teil A Nummer 2) von Österreich ordnungsgemäß umgesetzt worden sei. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid des Weiteren darauf, dass Österreich in der EU-Beitrittsakte gestattet worden sei, die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, ohne irgendwelche Einschränkungen zu besteuern (Hinweis auf Art. 151 Abs. 1 EU-Beitrittsakte und Anhang XV Teil IX Z 2 lit. h). Diese Besteuerung habe es in Österreich bereits lange vor dem EU-Beitritt am 01.01.1995 gegeben. Da es zum Zeitpunkt des EU-Beitritts keine privaten Radio- und/oder Fernsehsender gegeben habe, würde jedes andere Auslegungsergebnis dazu führen, dass die Sonderbestimmung damals keinen Anwendungsbereich gehabt hätte. Das zu Tschechien ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 könne schon insoweit nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragen werden, weil vergleichbare Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für Tschechien nicht erblickt werden könnten. Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die in Art. 378 Abs. 1 der MwStSystRL festgelegte Ausnahmeregelung zugunsten Österreichs keine Anwendung finde, sei darauf zu verweisen, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, redundante Vorschriften geschaffen zu haben. Nach dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei wäre Art. 378 Abs. 1 der MwStSystRL nämlich jeder Anwendungsbereich genommen. Zudem ergebe sich aus der Judikatur des EuGH, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer noch keine Vollharmonisierung gebe, sodass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben könne, die von den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie abweichen würden.Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid des Weiteren darauf, dass Österreich in der EU-Beitrittsakte gestattet worden sei, die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter, ohne irgendwelche Einschränkungen zu besteuern (Hinweis auf Artikel 151, Absatz eins, EU-Beitrittsakte und Anhang römisch fünfzehn Teil römisch neun Ziffer 2, Litera h,). Diese Besteuerung habe es in Österreich bereits lange vor dem EU-Beitritt am 01.01.1995 gegeben. Da es zum Zeitpunkt des EU-Beitritts keine privaten Radio- und/oder Fernsehsender gegeben habe, würde jedes andere Auslegungsergebnis dazu führen, dass die Sonderbestimmung damals keinen Anwendungsbereich gehabt hätte. Das zu Tschechien ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 könne schon insoweit nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragen werden, weil vergleichbare Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für Tschechien nicht erblickt werden könnten. Soweit die beschwerdeführende Partei davon ausgehe, dass die in Artikel 378, Absatz eins, der MwStSystRL festgelegte Ausnahmeregelung zugunsten Österreichs keine Anwendung finde, sei darauf zu verweisen, dass dem Unionsgesetzgeber nicht unterstellt werden könne, redundante Vorschriften geschaffen zu haben. Nach dem Verständnis der beschwerdeführenden Partei wäre Artikel 378, Absatz eins, der MwStSystRL nämlich jeder Anwendungsbereich genommen. Zudem ergebe sich aus der Judikatur des EuGH, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer noch keine Vollharmonisierung gebe, sodass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben könne, die von den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie abweichen würden. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid schließlich davon aus, dass sich die Rechtslage in Österreich von jener in Tschechien unterscheide, welche dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 zugrunde liege. So sei das ORF-Programmentgelt nur zu bezahlen, wenn der jeweilige Standort des Teilnehmers vom ORF terrestrisch versorgt werde und der Teilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät bereithalte. Beide Voraussetzungen habe es in der zitierten Rechtssache nicht gegeben. Zudem werde die Höhe des ORF-Programmentgelts nicht durch Gesetz, sondern den ORF selbst festgelegt. Die Freiwilligkeit der Vertragsbeziehung zwischen dem ORF und dem Teilnehmer werde bei einem Empfang über Satellit – wie im konkreten Fall – auch dadurch unterstrichen, dass hierfür der entgeltliche Erwerb einer zur Entsperrung der Programme nötigen Karte erforderlich sei. 3.6.
  15. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Beschwerde wiederholt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Begründung des verfahrenseinleitenden Antrages und bringt darin einerseits vor, dass die „Rundfunkgebühr“ nicht der MwStSystRL unterliege. Die vom EuGH in der Rechtssache C-11/15 formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes (Freiwilligkeit sowie unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung) seien hinsichtlich des „ORF-Programmentgeltes, des Fernsehentgelts als auch des Radioentgelts“ nicht gegeben. Andererseits bestehe keine Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 28 Abs. 3 der
  16. Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. des Art. 378 Abs. 1 der MwStSystRL, weil diese Bestimmungen nur zur Anwendung kommen würden, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Dazu sei auf die Rz 32 und 33 der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-11/15 hinzuweisen.Andererseits bestehe keine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikel 28, Absatz 3, der
  17. Mehrwertsteuerrichtlinie bzw. des Artikel 378, Absatz eins, der MwStSystRL, weil diese Bestimmungen nur zur Anwendung kommen würden, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Dazu sei auf die Rz 32 und 33 der EuGH-Urteils in der Rechtssache C-11/15 hinzuweisen. Zudem sei entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht davon auszugehen, dass die MwStSystRL in Österreich nicht umgesetzt worden sei, weil die Definition von steuerpflichtigen Dienstleistungen nicht richtig umgesetzt und das ORF-Programmentgelt ungeachtet der Judikatur des EuGH als steuerpflichtige Dienstleistung im österreichischen Rechtssystem beibehalten worden sei. 3.6.
  18. Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.6.
  19. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (kurz: „MwStSystRL“) lauten: Art. 2 Abs. 1 lit. c) MwStSystRL:Artikel 2, Absatz eins, Litera c,) MwStSystRL: „Artikel 2

(1)Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: […]
  1. c)Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt; […].“ Art. 132 Abs. 1 lit.
  2. q)MwStSystRL:Artikel 132, Absatz eins, Litera q,) MwStSystRL: „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten Artikel 132
(1)Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: […] q) Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.“ Art. 378 Abs. 1 MwStSystRL:Artikel 378, Absatz eins, MwStSystRL: „Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind […] Artikel 378
(1)Österreich darf die in Anhang X Teil A Nummer 2 genannten Umsätze weiterhin besteuern.“
(1)Österreich darf die in Anhang römisch zehn Teil A Nummer 2 genannten Umsätze weiterhin besteuern.“ Anhang X Teil A Nummer 2 der MwStSystRL:Anhang römisch zehn Teil A Nummer 2 der MwStSystRL: „ANHANG X„ANHANG römisch zehn VERZEICHNIS DER UMSÄTZE, FÜR DIE DIE AUSNAHMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 370 UND 371 SOWIE 380 BIS 390 GELTEN TEIL A Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin besteuern dürfen […]
  1. Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen; […]“ Im seinem Urteil in der Rechtssache C-11/15 bezog sich der EuGH auf die Regelungen der Vorgängerrichtlinie, d.h. der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG). Die vorliegend relevanten Regelungen lauten: Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie:Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie: „Artikel 2 Der Mehrwertsteuer unterliegen:
  2. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; […]“ Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. q der Sechsten Richtlinie:Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera q, der Sechsten Richtlinie: „Artikel 13 Steuerbefreiungen im Inland A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten
(1)Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: […] q) die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.“ Art. 28 Abs. 3 lit. a der Sechsten Richtlinie:Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Sechsten Richtlinie: „Artikel 28 […]
(3)Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten
  1. a)die in Anhang E aufgeführten nach Artikel 13 oder 15 befreiten Umsätze weiterhin besteuern; […]“ Anhang E der Sechsten Richtlinie:„ANHANG E LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE
  2. a)VORGESEHENEN UMSÄTZEAnhang E der Sechsten Richtlinie:, „ANHANG E LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE
  3. a)VORGESEHENEN UMSÄTZE […] 7. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe
  4. q)genannte Umsätze“ 3.6.6. Konkret setzte sich der EuGH in seinem Urteil vom 22.06.2016 in der Rechtssache C-11/15 (Český rozhlas) mit der Rundfunkgebühr in Tschechien auseinander, mit der die Rundfunkgesellschaft Český rozhlas und deren öffentliche Rundfunktätigkeit finanziert wurde. Im Ausgangsverfahren war zwischen der tschechischen Rundfunkgesellschaft und der Finanzverwaltung strittig, ob die in diesem Verfahren gegenständliche Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert werde, grundsätzlich eine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, aber

Art. 13Teil A Abs.

1 lit. q dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sei, oder ob eine solche Tätigkeit gar keinen steuerbaren Umsatz darstelle, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle (vgl. Rz 19 sowie zur konkreten Vorlagefrage Rz 18 des Urteils).Im Ausgangsverfahren war zwischen der tschechischen Rundfunkgesellschaft und der Finanzverwaltung strittig, ob die in diesem Verfahren gegenständliche Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert werde, grundsätzlich eine Dienstleistung „gegen Entgelt“ im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, aber

Artikel 13

, Teil A Absatz eins, Litera q, dieser Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sei, oder ob eine solche Tätigkeit gar keinen steuerbaren Umsatz darstelle, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle vergleiche Rz 19 sowie zur konkreten Vorlagefrage Rz 18 des Urteils). Der EuGH kam in diesem Fall zum Ergebnis, dass „die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung ‚gegen Entgelt‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt“ (Rz 28 des Urteils). Der EuGH verneinte die Steuerbarkeit der Rundfunktätigkeit dabei im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der obligatorisch zu leistenden Rundfunkgebühr. Zweitens stelle die Rundfunkgebühr auch keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung dar (Rz 30 des Urteils mit Verweis auf die Rz 23 und 25).Der EuGH kam in diesem Fall zum Ergebnis, dass „die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung ‚gegen Entgelt‘ im Sinne von Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt“ (Rz 28 des Urteils). Der EuGH verneinte die Steuerbarkeit der Rundfunktätigkeit dabei im Wesentlichen aus zwei Gründen: Erstens bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der obligatorisch zu leistenden Rundfunkgebühr. Zweitens stelle die Rundfunkgebühr auch keinen Preis oder Gegenwert für diese Dienstleistung dar (Rz 30 des Urteils mit Verweis auf die Rz 23 und 25). 3.6.

  1. Die beschwerdeführende Partei überträgt dieses Urteil nunmehr auf Österreich und behauptet, dass die vom EuGH formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes hinsichtlich des „ORF-Programmentgeltes, des Fernsehentgelts als auch des Radioentgelts“ nicht gegeben seien, und stützt ihre Argumentation auf eine Literaturmeinung, die davon ausgeht, dass das ORF-Programmentgelt nach der EuGH-Rechtsprechung nicht umsatzsteuerbar sei (vgl. Kühbacher, Liegt dem ORF-Programmentgelt tatsächlich ein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde?, SWK 7/2017, 415).3.6.
  2. Die beschwerdeführende Partei überträgt dieses Urteil nunmehr auf Österreich und behauptet, dass die vom EuGH formulierten Kriterien für das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes hinsichtlich des „ORF-Programmentgeltes, des Fernsehentgelts als auch des Radioentgelts“ nicht gegeben seien, und stützt ihre Argumentation auf eine Literaturmeinung, die davon ausgeht, dass das ORF-Programmentgelt nach der EuGH-Rechtsprechung nicht umsatzsteuerbar sei vergleiche Kühbacher, Liegt dem ORF-Programmentgelt tatsächlich ein steuerbarer Leistungsaustausch zugrunde?, SWK 7 aus 2017,, 415). 3.6.
  3. Die Überlegungen der beschwerdeführenden Partei nehmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Besonderheiten der österreichischen Rechtslage nicht ausreichend Bedacht. Vergleicht man die tschechische Rundfunkgebühr mit dem ORF-Programmentgelt, ergibt sich – auch wenn einige Gemeinsamkeiten bestehen – keineswegs ein deckungsgleiches Bild (vgl. dazu auch Lang/Dziurdź, Die umsatzsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgelts im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur, SWK 29/2016, 1251 f). Dies vor dem Hintergrund folgender Erwägungen:3.6.
  4. Die Überlegungen der beschwerdeführenden Partei nehmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Besonderheiten der österreichischen Rechtslage nicht ausreichend Bedacht. Vergleicht man die tschechische Rundfunkgebühr mit dem ORF-Programmentgelt, ergibt sich – auch wenn einige Gemeinsamkeiten bestehen – keineswegs ein deckungsgleiches Bild vergleiche dazu auch Lang/Dziurdź, Die umsatzsteuerliche Behandlung des ORF-Programmentgelts im Lichte der jüngsten EuGH-Judikatur, SWK 29 aus 2016,, 1251 f). Dies vor dem Hintergrund folgender Erwägungen: Der EuGH hielt in seinem Urteil insbesondere fest (Rz 23 bis 28 des Urteils): „23 Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen Český rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr. 24 Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind Český rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist. 25 Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird. 26 Somit sind Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, verpflichtet, diese Gebühr zu entrichten, auch wenn sie dieses Empfangsgerät allein dazu nutzen, um von anderen Rundfunkveranstaltern als Český rozhlas ausgestrahlte Rundfunksendungen wie kommerzielle Rundfunksendungen, die aus anderen Quellen als dieser Gebühr finanziert werden, zu hören, um CDs oder andere digitale Datenträger zu lesen, oder auch für andere Funktionen nutzen, über die die Geräte, die Rundfunksendungen empfangen und wiedergeben können, im Allgemeinen verfügen. 27 Zudem ist festzustellen, dass der Zugang zu der von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung frei ist und sie in keiner Weise von der Entrichtung der Rundfunkgebühr abhängt. 28 Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung ‚gegen Entgelt‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt.“28 Daraus folgt, dass die Erbringung einer öffentlichen Rundfunkdienstleistung, die die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufweist, keine Dienstleistung ‚gegen Entgelt‘ im Sinne von Artikel 2, Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellt.“ Zur tschechischen Rechtslage ist dem EuGH-Urteil Folgendes zu entnehmen: „5

Art. 1des Gesetzes Nr.

484/1991 über den Český rozhlas in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird eine Rundfunkgesellschaft, Český rozhlas, errichtet, die ihren Sitz in Prag (Tschechische Republik) hat. Nach dieser Bestimmung ist Český rozhlas eine juristische Person, die ihr eigenes Vermögen verwaltet und durch ihre eigenen Handlungen selbst Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.„5

Artikel eins, des Gesetzes Nr. 484 aus 1991, über den Český rozhlas in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird eine Rundfunkgesellschaft, Český rozhlas, errichtet, die ihren Sitz in Prag (Tschechische Republik) hat. Nach dieser Bestimmung ist Český rozhlas eine juristische Person, die ihr eigenes Vermögen verwaltet und durch ihre eigenen Handlungen selbst Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht. 6 Art. 10 dieses Gesetzes sieht vor, dass die Finanzierung von Český rozhlas insbesondere durch die Erhebung von Rundfunkgebühren

einer besonderen Rechtsvorschrift und die Einkünfte aus seinen eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt.6 Artikel 10, dieses Gesetzes sieht vor, dass die Finanzierung von Český rozhlas insbesondere durch die Erhebung von Rundfunkgebühren

einer besonderen Rechtsvorschrift und die Einkünfte aus seinen eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt. 7 Nach Art. 1 des Gesetzes Nr. 348/2005 über Rundfunk‑ und Fernsehgebühren in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dient die Rundfunkgebühr dazu, den von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Dienst zu finanzieren.7 Nach Artikel eins, des Gesetzes Nr. 348 aus 2005, über Rundfunk‑ und Fernsehgebühren in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung dient die Rundfunkgebühr dazu, den von Český rozhlas erbrachten öffentlichen Dienst zu finanzieren. 8 Nach Art. 2 dieses Gesetzes wird die Rundfunkgebühr für ein technisches Gerät gezahlt, das in der Lage ist, eine Rundfunksendung individuell nach Bedarf wiederzugeben, unabhängig von der Art des Empfangs, (im Folgenden: Rundfunkempfangsgerät) auch dann, wenn dieses Gerät einem anderen Zweck dient.8 Nach Artikel 2, dieses Gesetzes wird die Rundfunkgebühr für ein technisches Gerät gezahlt, das in der Lage ist, eine Rundfunksendung individuell nach Bedarf wiederzugeben, unabhängig von der Art des Empfangs, (im Folgenden: Rundfunkempfangsgerät) auch dann, wenn dieses Gerät einem anderen Zweck dient. 9

Art. 3

dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Rundfunkempfangsgeräts ist oder die, ohne Eigentümer eines solchen Empfangsgeräts zu sein, dieses besitzt oder dieses aus einem anderen Rechtsgrund mindestens einen Monat lang nutzt, zur Entrichtung der Rundfunkgebühr verpflichtet.9

Artikel 3

, dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Rundfunkempfangsgeräts ist oder die, ohne Eigentümer eines solchen Empfangsgeräts zu sein, dieses besitzt oder dieses aus einem anderen Rechtsgrund mindestens einen Monat lang nutzt, zur Entrichtung der Rundfunkgebühr verpflichtet. 10 Art. 7 dieses Gesetzes sieht vor, dass der Gebührenpflichtige die Rundfunk- oder Fernsehgebühr entweder unmittelbar oder über eine bevollmächtigte Person an den gesetzlichen Rundfunkveranstalter zahlt.“10 Artikel 7, dieses Gesetzes sieht vor, dass der Gebührenpflichtige die Rundfunk- oder Fernsehgebühr entweder unmittelbar oder über eine bevollmächtigte Person an den gesetzlichen Rundfunkveranstalter zahlt.“ 3.6.9. Für Österreich ergibt sich zur Einrichtung und den Aufgaben sowie zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF zusammengefasst Folgendes:

§ 1Abs.

1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

§ 1Abs.

2 ORF-G ist Zweck der Stiftung die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.

Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G ist Zweck der Stiftung die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2, ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5 ORF-G. „Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne des ORF-G bezeichnen

§ 8aAbs.

1 ORF-G im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 1 Abs. 2 ORF-G) hinausgehende Tätigkeiten. § 8a Abs. 2 zweiter Satz ORF-G hält dazu fest, dass für kommerzielle Tätigkeiten keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31 ORF-G) herangezogen werden dürfen.„Kommerzielle Tätigkeiten“ im Sinne des ORF-G bezeichnen

Paragraph 8 a, Absatz eins, ORF-G im Rahmen des Unternehmensgegenstandes liegende, über den öffentlich-rechtlichen Auftrag (Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G) hinausgehende Tätigkeiten. Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz ORF-G hält dazu fest, dass für kommerzielle Tätigkeiten keine Mittel aus dem Programmentgelt (Paragraph 31, ORF-G) herangezogen werden dürfen. Zum Programmentgelt legt § 31 Abs. 1 erster und zweiter Satz ORF-G fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt ist. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt.

§ 31Abs.

10 ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist

§ 31Abs.

17 ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben.Zum Programmentgelt legt Paragraph 31, Absatz eins, erster und zweiter Satz ORF-G fest, dass jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt ist. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt.

Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Das Programmentgelt ist

Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben. Zu den Rundfunkgebühren normiert § 2 Abs. 1 RGG, dass derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten hat. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 4Abs.

1 RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge der belangten Behörde. Die Rundfunkgebühren

§ 3

RGG fließen zur Gänze dem Bund zu; zum Teil bestehen Zweckbindungen zugunsten rundfunk-naher Tätigkeiten (vgl. z.B. zur Aufwendung der Mittel des Digitalisierungsfonds, des Fernseh-fonds Austria sowie der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen und des privaten Rundfunks die §§ 21, 26, 29 und 30 KOG; vgl. weiters Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 949).Zu den Rundfunkgebühren normiert Paragraph 2, Absatz eins, RGG, dass derjenige, der eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach Paragraph 3, RGG zu entrichten hat. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

Paragraph 4, Absatz eins, RGG obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge der belangten Behörde. Die Rundfunkgebühren

Paragraph 3, RGG fließen zur Gänze dem Bund zu; zum Teil bestehen Zweckbindungen zugunsten rundfunk-naher Tätigkeiten vergleiche z.B. zur Aufwendung der Mittel des Digitalisierungsfonds, des Fernseh-fonds Austria sowie der Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen und des privaten Rundfunks die Paragraphen 21, 26, 29 und 30 KOG; vergleiche weiters Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 949). 3.6.

  1. Das österreichische Recht unterscheidet folglich zwischen Rundfunkgebühren einerseits und dem Programmentgelt andererseits. Die Rundfunkgebühren und das Programmentgelt werden von der belangten Behörde (neben verschiedenen Landesabgaben und dem Kunstförderungsbeitrag) gleichzeitig eingehoben. Ebenfalls hebt die belangte Behörde unter einem (zum ermäßigten Steuersatz von 10%) Umsatzsteuer auf das Programmentgelt ein (vgl. § 10 Abs. 5 Z 5 UStG 1994; vgl. zur Historie der Besteuerung des Programmentgeltes Lang/Dziurdź, a.a.O., 1254 ff). Auf diese unterschiedlichen Begriffsinhalte ist die beschwerdeführende Partei hinzuweisen, wenn sie die Begriffe Rundfunkgebühren und Programmentgelt in der Beschwerde zum Teil synonym verwendet.3.6.
  2. Das österreichische Recht unterscheidet folglich zwischen Rundfunkgebühren einerseits und dem Programmentgelt andererseits. Die Rundfunkgebühren und das Programmentgelt werden von der belangten Behörde (neben verschiedenen Landesabgaben und dem Kunstförderungsbeitrag) gleichzeitig eingehoben. Ebenfalls hebt die belangte Behörde unter einem (zum ermäßigten Steuersatz von 10%) Umsatzsteuer auf das Programmentgelt ein vergleiche Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 5, UStG 1994; vergleiche zur Historie der Besteuerung des Programmentgeltes Lang/Dziurdź, a.a.O., 1254 ff). Auf diese unterschiedlichen Begriffsinhalte ist die beschwerdeführende Partei hinzuweisen, wenn sie die Begriffe Rundfunkgebühren und Programmentgelt in der Beschwerde zum Teil synonym verwendet. Wie festgestellt, entrichtete die beschwerdeführende Partei Umsatzsteuer auf das Programmentgelt

§ 31ORF-G an die belangte Behörde.

Anhaltspunkte darauf, dass die beschwerdeführende Partei außerdem Umsatzsteuer für die Rundfunkgebühren nach dem RGG geleistet oder die belangte Behörde diese eingehoben hätte, haben sich im Verfahren nicht ergeben (vgl. dazu auch Pkt. II.3.7. oben).Wie festgestellt, entrichtete die beschwerdeführende Partei Umsatzsteuer auf das Programmentgelt

Paragraph 31, ORF-G an die belangte Behörde. Anhaltspunkte darauf, dass die beschwerdeführende Partei außerdem Umsatzsteuer für die Rundfunkgebühren nach dem RGG geleistet oder die belangte Behörde diese eingehoben hätte, haben sich im Verfahren nicht ergeben vergleiche dazu auch Pkt. römisch zwei.3.

  1. oben). 3.6.
  2. Die Berechtigung zum Empfang der Programme des ORF ist nach § 31 Abs. 1 erster Satz ORF-G gesetzlich mit der Verpflichtung zur Zahlung eines fortlaufenden Programmentgelts verknüpft. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre folgt aus dieser Anordnung die Fiktion eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Rundfunkteilnehmer und ORF (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 296 f). Es wird in dieser Hinsicht ein zivilrechtliches Austauschverhältnis angenommen, bei dem das Programmentgelt als eine Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen fungiert. Nicht nur der ORF hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen, sondern auch der versorgte Rundfunkteilnehmer kann sich einem Entgelt für diese Versorgung nicht entziehen (vgl. Lang/Dziurdź, a.a.O., 1253). Schon die Überschrift vor § 31 ORF-G („Programmentgelt“) legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Der Versorgungsauftrag des ORF nach § 3 ORF-G und das Programmentgelt im Sinne des § 31 ORF-G stehen miteinander verknüpft in der (gesetzlichen) Fiktion eines Synallagmas (vgl. VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067, Rz 8).3.6.
  3. Die Berechtigung zum Empfang der Programme des ORF ist nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz ORF-G gesetzlich mit der Verpflichtung zur Zahlung eines fortlaufenden Programmentgelts verknüpft. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre folgt aus dieser Anordnung die Fiktion eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen Rundfunkteilnehmer und ORF vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 296 f). Es wird in dieser Hinsicht ein zivilrechtliches Austauschverhältnis angenommen, bei dem das Programmentgelt als eine Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen fungiert. Nicht nur der ORF hat einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen, sondern auch der versorgte Rundfunkteilnehmer kann sich einem Entgelt für diese Versorgung nicht entziehen vergleiche Lang/Dziurdź, a.a.O., 1253). Schon die Überschrift vor Paragraph 31, ORF-G („Programmentgelt“) legt nahe, dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt besteht. Der Versorgungsauftrag des ORF nach Paragraph 3, ORF-G und das Programmentgelt im Sinne des Paragraph 31, ORF-G stehen miteinander verknüpft in der (gesetzlichen) Fiktion eines Synallagmas vergleiche VwGH 22.06.2016, Ro 2014/03/0067, Rz 8). Anders als bei der vom EuGH zu beurteilenden tschechischen Rundfunkgebühr liegt dem Programmentgelt damit ein Leistungsaustausch zwischen dem ORF und einem Rundfunkteilnehmer zugrunde, der gesetzlich festgelegt wird und ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem Verhältnis folgt einerseits die Verpflichtung des ORF zur Versorgung des Rundfunkteilnehmers mit Programmen und andererseits die Verpflichtung des Rundfunkteilnehmers – bei entsprechender Versorgung durch den ORF – zur Leistung des Programmentgelts an den ORF. Auch wenn dieser Leistungsaustausch seinen Ursprung in einer gesetzlichen (wechselseitigen) Verpflichtung hat (vgl. die Erwägungen des EuGH in Rz 35 des Urteils), weist die Konstruktion des § 31 Abs. 1 iVm Abs. 10 ORF-G schon ganz grundsätzlich deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Tschechien auf, zumal sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen lässt, dass hinsichtlich der tschechischen Rundfunkgebühr eine dem § 31 Abs. 1 ORF-G vergleichbare Regelung bestehen würde (vgl. Rz 8 ff des Urteils).Anders als bei der vom EuGH zu beurteilenden tschechischen Rundfunkgebühr liegt dem Programmentgelt damit ein Leistungsaustausch zwischen dem ORF und einem Rundfunkteilnehmer zugrunde, der gesetzlich festgelegt wird und ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem Verhältnis folgt einerseits die Verpflichtung des ORF zur Versorgung des Rundfunkteilnehmers mit Programmen und andererseits die Verpflichtung des Rundfunkteilnehmers – bei entsprechender Versorgung durch den ORF – zur Leistung des Programmentgelts an den ORF. Auch wenn dieser Leistungsaustausch seinen Ursprung in einer gesetzlichen (wechselseitigen) Verpflichtung hat vergleiche die Erwägungen des EuGH in Rz 35 des Urteils), weist die Konstruktion des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 10, ORF-G schon ganz grundsätzlich deutliche Unterschiede zur Rechtslage in Tschechien auf, zumal sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen lässt, dass hinsichtlich der tschechischen Rundfunkgebühr eine dem Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G vergleichbare Regelung bestehen würde vergleiche Rz 8 ff des Urteils). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – sobald keine terrestrische Versorgung des Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (§ 31 Abs. 10 ORF-G) – auch keine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand des Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist (vgl. § 2 Abs. 1 RGG), jedoch keine „Programmteilnehmereigenschaft“

§ 31ORF-G vorliegt.

Diese wäre z.B. der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, o.Ä.) erforderlich macht (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 297 f; Lang/Dziurdź, a.a.O., 1254).Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – sobald keine terrestrische Versorgung des Standortes eines Rundfunkteilnehmers gegeben ist (Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G) – auch keine Verpflichtung zur Entrichtung des Programmentgelts besteht. Es gibt daher Konstellationen, in denen (infolge des Betriebes oder der Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung) zwar der Tatbestand des Rundfunkteilnehmers nach dem RGG erfüllt ist vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG), jedoch keine „Programmteilnehmereigenschaft“

Paragraph 31, ORF-G vorliegt. Diese wäre z.B. der Fall, wenn der Standort durch den ORF überhaupt nicht mit terrestrischen Signalen versorgt wird oder der Empfang der ORF-Programme die Anschaffung zusätzlicher, äußerst kostenintensiver Gerätschaften (Module, Karten, o.Ä.) erforderlich macht vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, a.a.O., 297 f; Lang/Dziurdź, a.a.O., 1254). Im Unterschied dazu knüpft die tschechische Rechtslage für das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren (ähnlich wie § 2 Abs. 1 RGG für die Rundfunkgebühren in Österreich) allein (d.h. ohne Hinzutreten des Erfordernisses der Versorgung des Standortes, an dem das Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, mit Rundfunksignalen) an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes an (vgl. Rz 25 f des Urteils).Im Unterschied dazu knüpft die tschechische Rechtslage für das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren (ähnlich wie Paragraph 2, Absatz eins, RGG für die Rundfunkgebühren in Österreich) allein (d.h. ohne Hinzutreten des Erfordernisses der Versorgung des Standortes, an dem das Rundfunkempfangsgerät betrieben oder betriebsbereit gehalten wird, mit Rundfunksignalen) an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes an vergleiche Rz 25 f des Urteils). Auch wenn Parallelen zwischen dem ORF-Programmentgelt und der tschechischen Rundfunkgebühr bestehen (vgl. Lang/Dziurdź, a.a.O., 1253, mit Hinweisen auf Kühbacher, SWK 2016, 969), muss vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass das Programmentgelt in wesentlichen Aspekten anders ausgestaltet ist, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache C 11/15 (weiterhin) einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als „gegen Entgelt“ erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden; vgl. in dieser Hinsicht auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5

(2017), § 10, Rz 95:Auch wenn Parallelen zwischen dem ORF-Programmentgelt und der tschechischen Rundfunkgebühr bestehen vergleiche Lang/Dziurdź, a.a.O., 1253, mit Hinweisen auf Kühbacher, SWK 2016, 969), muss vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass das Programmentgelt in wesentlichen Aspekten anders ausgestaltet ist, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EuGH in der Rechtssache C 11/15 (weiterhin) einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als „gegen Entgelt“ erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden; vergleiche in dieser Hinsicht auch Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar5
(2017), Paragraph 10,, Rz 95: „Die Ausführungen [des EuGH-] Urteils lassen wohl die Schlussfolgerung zu, dass (auch) die in Österreich erhobene Rundfunkgebühr (§ 2 Abs. 1 RGG) keine ustl relevante Gegenleistung darstellt. Die Entscheidung ist aber uE nicht auf das Programmentgelt übertragbar. Diesem liegt, wie der VwGH […] aufgezeigt hat, ein ex lege fixiertes synallagmatisches Rechtsverhältnis zugrunde (das Programmentgelt wird für die Bereitstellung der Programme entrichtet), weshalb davon auszugehen ist, dass das Programmentgelt als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung anzusehen ist.“„Die Ausführungen [des EuGH-] Urteils lassen wohl die Schlussfolgerung zu, dass (auch) die in Österreich erhobene Rundfunkgebühr (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) keine ustl relevante Gegenleistung darstellt. Die Entscheidung ist aber uE nicht auf das Programmentgelt übertragbar. Diesem liegt, wie der VwGH […] aufgezeigt hat, ein ex lege fixiertes synallagmatisches Rechtsverhältnis zugrunde (das Programmentgelt wird für die Bereitstellung der Programme entrichtet), weshalb davon auszugehen ist, dass das Programmentgelt als Entgelt für eine steuerbare Dienstleistung anzusehen ist.“ An dieser Stelle ist auch auf die Umsatzsteuerlichtlinien des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58 IV/9/00, idF vom 30.11.2021, GZ. 2021-0.835.983, hinzuweisen, deren Rz 1279 lautet: „Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/
  1. […]“An dieser Stelle ist auch auf die Umsatzsteuerlichtlinien des BMF vom 13.07.2005, 09 4501/58 IV/9/00, in der Fassung vom 30.11.2021, GZ. 2021-0.835.983, hinzuweisen, deren Rz 1279 lautet: „Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,. […]“ Dass im gegenständlichen Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Rundfunkdienstleistung – konkret der Versorgung der beschwerdeführenden Partei mit Programmen des ORF, die im Beschwerdefall, wie festgestellt, gegeben ist – und der Entrichtung des Programmentgelts der beschwerdeführenden Partei besteht, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Hinzu kommt weiters, dass – anders als in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall – das Programmentgelt in Österreich unmittelbar dem ORF zusteht und der ORF selbst dessen Höhe (durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festlegt (§ 31 ORF-G). Im konkreten Fall ist noch zu ergänzen, dass die beschwerdeführende Partei als Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 RGG registriert ist. Es wurde eine Versorgung mit ORF-Programmen über Satellit festgestellt. Dass eine Versorgung mit ORF-Programmen nicht gegeben wäre bzw. er diese nicht empfangen könne, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.Dass im gegenständlichen Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Rundfunkdienstleistung – konkret der Versorgung der beschwerdeführenden Partei mit Programmen des ORF, die im Beschwerdefall, wie festgestellt, gegeben ist – und der Entrichtung des Programmentgelts der beschwerdeführenden Partei besteht, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Hinzu kommt weiters, dass – anders als in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall – das Programmentgelt in Österreich unmittelbar dem ORF zusteht und der ORF selbst dessen Höhe (durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festlegt (Paragraph 31, ORF-G). Im konkreten Fall ist noch zu ergänzen, dass die beschwerdeführende Partei als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RGG registriert ist. Es wurde eine Versorgung mit ORF-Programmen über Satellit festgestellt. Dass eine Versorgung mit ORF-Programmen nicht gegeben wäre bzw. er diese nicht empfangen könne, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht. 3.6.
  2. Im Beschwerdefall ist zudem zu berücksichtigen, dass im EU-Beitrittsvertrag eine Regelung aufgenommen wurde, die die Umsatzsteuer beim Programmentgelt sicherstellen sollte (vgl. Lang/Dziurdź, a.a.O., 1257):3.6.
  3. Im Beschwerdefall ist zudem zu berücksichtigen, dass im EU-Beitrittsvertrag eine Regelung aufgenommen wurde, die die Umsatzsteuer beim Programmentgelt sicherstellen sollte vergleiche Lang/Dziurdź, a.a.O., 1257): In der Beitrittsakte (BGBl. 45/1995) wird festgehalten, dass bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 lit. a der Sechsten Richtlinie die Republik Österreich die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Umsätze besteuern kann (vgl. im angefochtenen Bescheid, Seite 5). Anhang E Nummer 7 der Sechsten Richtlinie verweist wiederum auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 lit q der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze, d.h. konkret auf „die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter“ (vgl. zum Wortlaut dieser Regelungen Pkt. II.3.6.
  4. oben). Eine vergleichbare Ausnahmeregelung wurde in die nunmehr aktuelle MwStSystRL (Art. 378 Abs. 1) aufgenommen.In der Beitrittsakte Bundesgesetzblatt 45 aus 1995,) wird festgehalten, dass bei der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Sechsten Richtlinie die Republik Österreich die in Anhang E Nummer 7 aufgeführten Umsätze besteuern kann vergleiche im angefochtenen Bescheid, Seite 5). Anhang E Nummer 7 der Sechsten Richtlinie verweist wiederum auf die in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera q, der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze, d.h. konkret auf „die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter“ vergleiche zum Wortlaut dieser Regelungen Pkt. römisch zwei.3.6.
  5. oben). Eine vergleichbare Ausnahmeregelung wurde in die nunmehr aktuelle MwStSystRL (Artikel 378, Absatz eins,) aufgenommen. Der EuGH führte im hier in Rede stehenden Urteil zur Ausnahmeregelung des Art. 13 aus:Der EuGH führte im hier in Rede stehenden Urteil zur Ausnahmeregelung des Artikel 13, aus: „31 Gleiches gilt für das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur Sinn habe, wenn Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend angesehen würden.„31 Gleiches gilt für das Vorbringen der tschechischen Regierung, wonach die in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchst. q der Sechsten Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur Sinn habe, wenn Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend angesehen würden. 32 Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass diese Bestimmung zwar die Steuerbefreiung von ‚Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk‑ und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter‘, vorsieht, jedoch nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 der Sechsten Richtlinie ‚der Mehrwertsteuer unterliegen‘, und zum anderen, dass sie nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in diesem Art. 2 definiert ist, erweitert würde.“32 Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass diese Bestimmung zwar die Steuerbefreiung von ‚Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk‑ und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter‘, vorsieht, jedoch nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2, der Sechsten Richtlinie ‚der Mehrwertsteuer unterliegen‘, und zum anderen, dass sie nicht so ausgelegt werden kann, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie er in diesem Artikel 2, definiert ist, erweitert würde.“ Hierauf stützt sich die beschwerdeführende Partei, wenn sie argumentiert, dass Art. 378 Abs. 1 MwStSystRL im konkreten Fall nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. Darauf, dass diese Ausnahmeregelung aus der Beitrittsakte herrührt, nimmt die Beschwerde ebenso wenig Bezug wie auf die Anordnungen in der Beitrittsakte selbst.Hierauf stützt sich die beschwerdeführende Partei, wenn sie argumentiert, dass Artikel 378, Absatz eins, MwStSystRL im konkreten Fall nur Anwendung finde, wenn die Tätigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, was gegenständlich eben nicht der Fall sei. Darauf, dass diese Ausnahmeregelung aus der Beitrittsakte herrührt, nimmt die Beschwerde ebenso wenig Bezug wie auf die Anordnungen in der Beitrittsakte selbst. Die beschwerdeführende Partei ist dazu einerseits darauf zu verweisen, dass nach den zuvor getroffenen Erwägungen (nämlich dem Bestehen eines gesetzlich festgelegten Austauschverhältnisses in der Form Programmentgelt als Gegenleistung für die Verfügbarkeit von ORF-Programmen, keiner Verpflichtung zur Leistung des Programmentgelts bei fehlender Versorgung, dem Umstand, dass der ORF selbst die Höhe des Programmentgelts festlegt und dieses dem ORF zusteht) anzunehmen ist, dass die vom ORF erbrachten Rundfunkdienstleistungen auch unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EuGH einen steuerbaren Umsatz bewirken bzw. als „gegen Entgelt“ erbrachte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der MwStSystRL erfasst werden. Andererseits kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass – worauf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei letztlich hinausläuft – die in die Beitrittsakte aufgenommene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Sechsten Richtlinie, die in der MwStSystRL übernommen wurde, überhaupt keinen Anwendungsbereich (mehr) hat (vgl. Lang/Dziurdź, a.a.O., 1259 ff). An dieser Stelle muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-11/15 nicht entnommen werden kann, dass im Zuge des EU-Beitritts Tschechiens vergleichbare Ausnahmeregelungen zwischen der EU und Tschechien getroffen wurden.Andererseits kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass – worauf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei letztlich hinausläuft – die in die Beitrittsakte aufgenommene Ausnahmeregelung hinsichtlich der Sechsten Richtlinie, die in der MwStSystRL übernommen wurde, überhaupt keinen Anwendungsbereich (mehr) hat vergleiche Lang/Dziurdź, a.a.O., 1259 ff). An dieser Stelle muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-11/15 nicht entnommen werden kann, dass im Zuge des EU-Beitritts Tschechiens vergleichbare Ausnahmeregelungen zwischen der EU und Tschechien getroffen wurden. Dazu kommt, dass – worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verweist – aus der Judikatur des EuGH zur Ausnahmeregelung des Art. 370 MwStSystRL, der sich auf die Mitgliedstaaten zum 01.01.1978 bezieht und im Wesentlichen gleichlautend zu Art. 378 der MwStSystRL ist, abgeleitet werden kann, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer keine Vollharmonisierung am Binnenmarkt gibt, woraus folgt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben kann, die von den allgemeinen Grundsätzen der MwStSystRL abweichen (vgl. die Seiten 7 f des angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).Dazu kommt, dass – worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verweist – aus der Judikatur des EuGH zur Ausnahmeregelung des Artikel 370, MwStSystRL, der sich auf die Mitgliedstaaten zum 01.01.1978 bezieht und im Wesentlichen gleichlautend zu Artikel 378, der MwStSystRL ist, abgeleitet werden kann, dass es im Bereich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer keine Vollharmonisierung am Binnenmarkt gibt, woraus folgt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen geben kann, die von den allgemeinen Grundsätzen der MwStSystRL abweichen vergleiche die Seiten 7 f des angefochtenen Bescheides mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH). Das Bundesverwaltungsgericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, der Anregung der beschwerdeführenden Partei auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nachzukommen. 3.6.
  6. Der belangten Behörde kann aus alledem nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt keine Folge gab. 3.
  7. Zum Antrag auf Feststellung der Steuerfreiheit der von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ 3.7.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit dem verfahrenseinleitenden Antrag weiters die Feststellung, dass die von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ steuerfrei seien. 3.7.2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mangels Feststellungsinteresses der beschwerdeführenden Partei zurück und führte begründend dazu aus, dass es sich bei dem gegenständlich beantragten Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf handle, der nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Anwendung kommen könne, wenn andere Möglichkeiten, die Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar seien. Eine solche Möglichkeit bestehe im vorliegenden Fall. Der beschwerdeführenden Partei wäre es möglich, die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühren für die Zukunft mittels Leistungsbescheid bei der belangten Behörde

den §§ 4 und 6 RGG zu beantragen. Der belangten Behörde sei es daher verwehrt, gegenständlich einen Feststellungsbescheid zu erlassen.3.7.2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mangels Feststellungsinteresses der beschwerdeführenden Partei zurück und führte begründend dazu aus, dass es sich bei dem gegenständlich beantragten Feststellungsbescheid um einen subsidiären Rechtsbehelf handle, der nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur zur Anwendung kommen könne, wenn andere Möglichkeiten, die Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar seien. Eine solche Möglichkeit bestehe im vorliegenden Fall. Der beschwerdeführenden Partei wäre es möglich, die bescheidmäßige Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühren für die Zukunft mittels Leistungsbescheid bei der belangten Behörde

den Paragraphen 4 und 6 RGG zu beantragen. Der belangten Behörde sei es daher verwehrt, gegenständlich einen Feststellungsbescheid zu erlassen. 3.7.3. In der vorliegenden Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei dazu aus, dass die Möglichkeit der Feststellung

dem RGG für zukünftige Gebühren durch Bescheid „nicht bekannt“ sei. Diese finde sich auch nicht im RGG. Die §§ 4 und 6 RGG würden die Möglichkeit eines zukünftigen Leistungsbescheides nicht vorsehen. Ein Feststellungsbescheid sei daher zulässig.3.7.3. In der vorliegenden Beschwerde führt die beschwerdeführende Partei dazu aus, dass die Möglichkeit der Feststellung

dem RGG für zukünftige Gebühren durch Bescheid „nicht bekannt“ sei. Diese finde sich auch nicht im RGG. Die Paragraphen 4 und 6 RGG würden die Möglichkeit eines zukünftigen Leistungsbescheides nicht vorsehen. Ein Feststellungsbescheid sei daher zulässig. 3.7.4. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht begründet: Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 19.6.2017, Ro 2016/03/0028, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdefall daher allein zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Steuerfreiheit der von der belangten Behörde „vorgeschriebenen Rundfunkgebühren

dem Rundfunkgebührengesetz“ zu Recht verweigerte (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dieser Entscheidung weiters aus: „Besteht über die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren samt verbundener Abgaben und Entgelte Meinungsverschiedenheit, hat der Rundfunkteilnehmer als Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – auch bei laufender Entrichtung der Abgaben und Entgelte – Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über diese Verpflichtung.“ (Rz 15) Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen „Meinungsverschiedenheit“. Für das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren keine widerstreitenden Positionen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde hinsichtlich der „Nicht-Steuerbarkeit“ der Rundfunkgebühren nach dem RGG erkennbar. Weder behauptete die beschwerdeführende Partei, dass sie für die Rundfunkgebühren nach dem RGG Umsatzsteuer zu leisten habe, noch kam im Verfahren hervor, dass die belangte Behörde Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühren einheben würde, zumal darauf hinzuweisen ist, dass sich die Steuerbegünstigung des § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 auf das Programmentgelt, nicht aber auf die Rundfunkgebühren nach dem RGG bezieht (vgl. Ruppe/Achatz, a.a.O., Rz 96).Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen „Meinungsverschiedenheit“. Für das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren keine widerstreitenden Positionen zwischen der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde hinsichtlich der „Nicht-Steuerbarkeit“ der Rundfunkgebühren nach dem RGG erkennbar. Weder behauptete die beschwerdeführende Partei, dass sie für die Rundfunkgebühren nach dem RGG Umsatzsteuer zu leisten habe, noch kam im Verfahren hervor, dass die belangte Behörde Umsatzsteuer auf die Rundfunkgebühren einheben würde, zumal darauf hinzuweisen ist, dass sich die Steuerbegünstigung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1994 auf das Programmentgelt, nicht aber auf die Rundfunkgebühren nach dem RGG bezieht vergleiche Ruppe/Achatz, a.a.O., Rz 96). Im Beschwerdefall mangelt es daher am rechtlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei für die beantragte Feststellung (VwGH 19.10.1994, 94/12/0206: „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.“). 3.8. Ergebnis Die vorliegende Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Dabei war die Maßgabe zu treffen, dass der Zeitraum, für den der Antrag auf Rückerstattung abgewiesen wird, entsprechend dem Begehren der beschwerdeführenden Partei abgeändert wird (vgl. den verfahrenseinleitenden Antrag sowie die Berichtigung der Beschwerde).Die vorliegende Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Dabei war die Maßgabe zu treffen, dass der Zeitraum, für den der Antrag auf Rückerstattung abgewiesen wird, entsprechend dem Begehren der beschwerdeführenden Partei abgeändert wird vergleiche den verfahrenseinleitenden Antrag sowie die Berichtigung der Beschwerde). 3.9. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Die beschwerdeführende Partei beantragt in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung.

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG Folgendes (vgl. z.B. VwGH 09.07.2019, Ra 2019/08/0101):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Folgendes vergleiche z.B. VwGH 09.07.2019, Ra 2019/08/0101): „Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“„Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes kann aber außer Betracht bleiben (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007 u.a., mwN). Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).“ Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden von der rechtsanwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Beschwerde lässt auch offen, zur Erörterung welcher Fragen es unbedingt einer Verhandlung bedurft hätte.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil im Beschwerdefall von vornherein absehbar war, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Der im Beschwerdefall festgestellte Sachverhalt ist völlig unbestritten. In der Beschwerde wurde kein gegenüber den Feststellungen der belangten Behörde erweiterter relevanter Sachverhalt behauptet; es wurden von der rechtsanwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Partei keine Anträge auf Parteien- oder Zeugeneinvernahmen gestellt, Verfahrensfehler der belangten Behörde geltend gemacht oder Tatsachenfragen aufgeworfen. Die Beschwerde lässt auch offen, zur Erörterung welcher Fragen es unbedingt einer Verhandlung bedurft hätte. Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK – neben strafrechtlichen Anklagen – „civil rights“ betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben (VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre, zumal die Beschwerde im Wesentlichen das bereits in den verfahrenseinleitenden Anträgen vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen wiederholt und keine neuen Fragen aufwirft.Es geht im Beschwerdefall ausschließlich um rechtliche Fragen; schon insoweit stehen Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC nach der zitierten Judikatur einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, Absatz eins, EMRK – neben strafrechtlichen Anklagen – „civil rights“ betrifft, im Allgemeinen aber nicht an den Staat zu entrichtende Abgaben (VwGH 20.01.2016, 2013/17/0902). Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass für die Erörterung der im Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen eine Verhandlung erforderlich wäre, zumal die Beschwerde im Wesentlichen das bereits in den verfahrenseinleitenden Anträgen vor der belangten Behörde erstattete Vorbringen wiederholt und keine neuen Fragen aufwirft. Zu B) 3.9. Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist zulässig: Die Zulässigkeit begründet sich einerseits darin, dass – auch wenn vieles für die im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2010/17/0022, spricht (vgl. Pkt. II.3.

  1. oben) – keine ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit für Anträge auf Rückerstattung der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorliegt.Die Zulässigkeit begründet sich einerseits darin, dass – auch wenn vieles für die im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2013, 2010/17/0022, spricht vergleiche Pkt. römisch zwei.3.
  2. oben) – keine ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit für Anträge auf Rückerstattung der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Umsatzsteuer auf das Programmentgelt vorliegt. Andererseits fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur materiell-rechtlichen Beurteilung eines Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 sowie die Ausnahmeregelungen zugunsten Österreichs in der Beitrittsakte hinsichtlich der Sechsten Richtlinie bzw. nunmehr der MwStSystRL (vgl. zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Hinsicht Pkt. II.3.
  3. oben).Andererseits fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur materiell-rechtlichen Beurteilung eines Antrages auf Rückerstattung der Umsatzsteuer auf das Programmentgelt unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-11/15 sowie die Ausnahmeregelungen zugunsten Österreichs in der Beitrittsakte hinsichtlich der Sechsten Richtlinie bzw. nunmehr der MwStSystRL vergleiche zu den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Hinsicht Pkt. römisch zwei.3.
  4. oben). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2220468.1.00

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