RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW157 2251854-1 Spruch, W157 2251854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldebestätigung; ● Kontoauszug (Überweisung der Miete) vom XXXX ; Kontoauszug (Überweisung der Miete) vom römisch 40 ; ● XXXX -Kundendaten vom XXXX ; römisch 40 -Kundendaten vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsausweis für XXXX . Lohn-/Gehaltsausweis für römisch 40 .
- Dazu stellte die belangte Behörde am XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, und richtete an sie eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde außerdem darauf hin, dass Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen seien.
- Dazu stellte die belangte Behörde am römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, und richtete an sie eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde außerdem darauf hin, dass Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen seien.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe. Trotz der Aufforderung, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, zu erbringen, seien diese Nachweise nicht erbracht worden: „Die Anspruchsgrundlage von XXXX wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehlt.“
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe. Trotz der Aufforderung, fehlende Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, zu erbringen, seien diese Nachweise nicht erbracht worden: „Die Anspruchsgrundlage von römisch 40 wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehlt.“
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, monatlich EUR 1.100,00 zu verdienen und ihr nach Abzug der Miete sowie von Strom und Gas weniger als die Mindestsicherung iHv EUR 910,00 verbleibe.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, monatlich EUR 1.100,00 zu verdienen und ihr nach Abzug der Miete sowie von Strom und Gas weniger als die Mindestsicherung iHv EUR 910,00 verbleibe.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Rundfunkmeldung zur per XXXX abgemeldet worden sei.
- Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Rundfunkmeldung zur per römisch 40 abgemeldet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular kein Feld angekreuzt und kein Haushaltsmitglied angegeben. Dem Antrag war eine Meldebestätigung, ein Kontoauszug (Überweisung der Miete) vom XXXX , die XXXX -Kundendaten vom XXXX und ein Lohn-/Gehaltsausweis für XXXX beigeschlossen.Dem Antrag war eine Meldebestätigung, ein Kontoauszug (Überweisung der Miete) vom römisch 40 , die römisch 40 -Kundendaten vom römisch 40 und ein Lohn-/Gehaltsausweis für römisch 40 beigeschlossen. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, und forderte diese konkret auf, „[d]ie Anspruchsgrundlage von XXXX wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung“ nachzureichen.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht anspruchsberechtigt sei, und forderte diese konkret auf, „[d]ie Anspruchsgrundlage von römisch 40 wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung“ nachzureichen. Für eine schriftliche Stellungnahme und die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können“ und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werden müsse. 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am XXXX keine weiteren Unterlagen zur Vorlage.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung am römisch 40 keine weiteren Unterlagen zur Vorlage.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
- § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Paragraph 28, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ 3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
- In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Die belangte Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005).Die belangte Behörde hat dabei zunächst zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird, und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005). 3.
- Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung der Bezug einer Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen (ein geringes Einkommen ist unter keine Ziffer des § 47 Fernmeldegebührenordnung subsumierbar).3.
- Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung der Bezug einer Anspruchsgrundlage gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen (ein geringes Einkommen ist unter keine Ziffer des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung subsumierbar). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin daher von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines fehlenden Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Leistung nicht erfülle, und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung eingeräumt, um dennoch einen positiven Bescheid zu erwirken (mit dem Zusatz: „Die Anspruchsgrundlage von XXXX wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung bitte nachreichen“).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin daher von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines fehlenden Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Leistung nicht erfülle, und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung eingeräumt, um dennoch einen positiven Bescheid zu erwirken (mit dem Zusatz: „Die Anspruchsgrundlage von römisch 40 wie z. B eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung bitte nachreichen“). Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde abgewiesen. 3.
- Richtigerweise hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen, weil ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorlag. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, mHa VfGH 30.06.1994, B 1219/93).3.
- Richtigerweise hätte der Antrag zurückgewiesen werden müssen, weil ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (VwGH 26.04.1996, 94/17/0378, mHa VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrages bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandersetzte und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens nicht eintrat, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar. 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgte. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
- Im Beschwerdefall fehlte – wie oben bereits dargelegt – der Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Dennoch reichte die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nach.3.
- Im Beschwerdefall fehlte – wie oben bereits dargelegt – der Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen, weshalb der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Dennoch reichte die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nach. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen erbracht habe. Vielmehr wies sie drauf hin, nur über ein geringes Einkommen zu verfügen. Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist lieferte.Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist lieferte. Da die Zurückweisung (fälschlicherweise als „Abweisung“ bezeichnet) aus diesem Grund zu Recht erfolgte, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf „Zurückweisung“ abgeändert wurde, als unbegründet abzuweisen (VfGH 18.06.2014, G 5/2014).Da die Zurückweisung (fälschlicherweise als „Abweisung“ bezeichnet) aus diesem Grund zu Recht erfolgte, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf „Zurückweisung“ abgeändert wurde, als unbegründet abzuweisen (VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W157.2251854.1.00